Bundesverwaltungsgericht W142 2240312-1

W142 2240312-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

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Bundesverwaltungsgericht W142 2240312-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W142.2240312.1.00

Spruch

W142 2240316-1/8E

W142 2240315-1/17E

W142 2240313-1/19E

W142 2240312-1/20E

W142 2240311-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. 1258095002-200989722, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. 1258094408-200989595, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. 1258095808-200989676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. 1258095601-200989625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF. der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

V. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2021, Zl. 1258095405-200989706, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX , geb. XXXX (BF2) und ihre vier Kinder XXXX , geb. XXXX (BF1), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX , geb. XXXX (BF4) und XXXX geb. XXXX (BF5), sind Staatsangehörige von Somalia. Sie reisten mit einem Visum in Österreich am 10.10.2020 ein und stellten am 12.10.2020 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX brachte die BF2 ein Mädchen namens XXXX in Innsbruck zur Welt. Der nachgeborenen Tochter wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. 1295633807/220355345, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil für diese ein Antrag auf internationalen Schutz am 25.02.2022 eingebracht wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Mutter (BF2) glaubhaft vorgebracht habe, dass ihre nachgeborene Tochter im Falle einer Rückkher nach Somalia einer weiblichen Genitalverstümmelung ausgesetzt sein könnte. Eine ablehnende Haltung habe die BF2 gegenüber eines solchen Eingriffes glaubhaft machen können.

3. Mit Bescheiden vom 03.02.2021 wies die belangte Behörde die Anträge der BF2 und ihren minderjährigen Kindern (BF1, BF3 bis BF5) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF2 und den minderjährigen Kindern (BF1, BF3 bis BF5) jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ehemann der BF2 und Vater der BF1 und BF3 bis BF5 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und die BF1 bis BF5 denselben Schutz beantragten. Es seien keine individuellen Gründe für eine Statuszuerkennung vorgebracht worden.

4. Gegen diese Bescheide wurden, vertreten durch die BBU – Bundesagentur für Betreuung und Unterstützungsleistungen, fristgerecht Beschwerden erhoben. Die BF2 sei von der belangten Behörde im Rahmen der Einvernahme nicht explizit befragt worden, ob sie und ihre Kinder aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, wie beispielsweise Frauen, asylrelevant verfolgt worden seien. Die BF2 habe aufpassen müssen, dass bei der BF1 keine Beschneidung durchgeführt werde. Die beiden größeren Mädchen seien von der Großmutter beschnitten worden, weshalb die Beschneidung der BF1 nur durch eine Flucht aus Somalia habe verhindert werden können.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese wurde zecks Einholung eines fachärztlichen Gutachtens im Zusammenhang mit der Beschneidung der Töchter vertagt.

6. Am 20.10.2021 langte ein Gutachten der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde festgehalten, dass bei der BF4 XXXX eine partielle Klitoridektomie, somit eine FGM I durchgeführt wurde. Bezüglich des Zeitpunktes der Beschneidung konnte lediglich festgestellt werden, dass diese länger als 2 Monate her ist. Bei der BF3 XXXX wurde auch eine bereits länger als 2 Monate zurückliegende Beschneidung durchgeführt und zwar eine FGM IV. Bei der BF1 XXXX wurde zum Zeitpunkt der gynäkologischen Untersuchung noch keine Beschneidung durchgeführt.

7. Ein ergänzendes Gutachten der Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe langte am 05.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem wurde dargelegt, warum eine genaue Datierung des Zeitpunktes der Beschneidung aus medizinischer Sicht nicht getroffen werden konnte. Wiederum wurde festgehalten, dass die Beschneidungen zum Zeitpunkt der Begutachtung vor mehr als 2 Monaten stattgefunden haben.

8. Am 21.02.2020 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 21.10.2021, den EASO Report Somaila Security Situation, Stand: September 2021, und das Gutachten der Sachverständigen XXXX , datiert per 15.10.2021, sowie eine Ergänzung zum Gutachten der Sachverständigen XXXX , datiert per 03.04.2022 übermittelt. Es wurde eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gewährt.

9. Am 10.05.2022 langte eine Stellungnahme der BF2, vertreten durch die BBU, beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin bekräftigt wurde, dass der unbeschnittenen Tochter (BF1) die gleiche Gefahr erwarte, wie ihren bereits beschnittenen Töchtern (BF3 und BF4), da unbeschnittenen Mädchen in Somalia eine Beschneidung der weiblichen Geschlechtsorgane drohe. Dabei handle es sich um einen Asylgrund.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige von Somalia und reisten am 10.10.2020 mit einem Visum von Addis Abeba nach Wien. In der Folge stellten sie am 12.10.2020 Anträge auf internationalen Schutz. Die BF2 lebte mit ihren Kindern in Kismayo in Somalia. Nachdem ihr Mann Kismayo verlassen hat, kehrte die BF2 mit ihren Kindern zu ihrem Geburtsort Las Anod zurück. Zuletzt lebte die BF2 mit ihren Kindern in Addis Abeba. Die BF1 bis BF5 gehören dem Clan Darood, Subclan Harti, Subsubclan Dhulbahanti an. Die Mutter BF2 verfügt über Schulbildung.

Die BF1 bis BF5 leben in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte.

Es leben Familienangehörige in Las Anod in Somalia.

Die BF2 ist die Mutter der BF1 und BF3 bis BF5.

Der Ehemann der BF2 sowie Vater der Beschwerdeführer (BF1, BF3 bis BF5) ist subsidiär Schutzberechtigter.

Der am XXXX in Innsbruck nachgeborenen Tochter der BF2 namens XXXX wurde aufgrund eines am 25.02.2022 gestellten Antrages auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. 1295633807/220355345, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

Bei der BF4 wurde eine bereits länger als 2 Monate zurückliegende partielle Klitoridektomie, (FGM I), durchgeführt. Bei der BF3 wurde auch eine bereits länger als 2 Monate zurückliegende FGM IV durchgeführt.

Bei der BF1 wurde zum Zeitpunkt der gynäkologischen Untersuchung noch keine Beschneidung durchgeführt.

Die Großmutter hat in Somalia ihre beiden Enkeltöchter BF3 und BF4 während eines Krankenhausaufenthaltes der Mutter (BF2) beschneiden lassen. Die BF2 hat Angst, dass ihre Tochter BF1 auch beschnitten wird und sie diese nicht davor schützen kann. Die BF2 lehnt die Beschneidung ihrer Töchter ab. Festgestellt wird, dass der BF1 in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Form der Gefahr einer Genitalverstümmelung droht, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann.

2. Relevante Länderberichte zur Situation in Somalia:

Zur Situation von Frauen und Kindern, der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) und dagegen bestehenden staatlichen Schutz wird zudem Folgendes festgestellt:

In Somalia herrschen zwei Formen von FGM (auf Somali: „Gudniinka“ - Beschneidung) vor: Einerseits die am meisten übliche sog. Pharaonische Beschneidung (gudniinka fircoonige), welche weitgehend dem WHO Typ III (Infibulation) entspricht. Andererseits die Sunna (gudniinka sunna), welche laut einer Quelle generell dem weniger drastischen WHO Typ I entspricht (LIFOS 16.4.2019, S.13f), laut einer anderen Quelle WHO Typ I und II umfasst (AV 2017, S.29). Die Sunna wird unterteilt in die sog. große Sunna (sunna kabir) und die kleine Sunna (sunna saghir); es gibt auch Mischformen (LIFOS 16.4.2019, S.14f). De facto kann unter dem Begriff „Sunna“ jede Form – von einem kleinen Schnitt bis hin zur fast vollständigen pharaonischen Beschneidung – gemeint sein, die von der traditionellen Form von FGM (Infibulation) abweicht (FIS 5.10.2018, S.30; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.39). Aufgrund der Problematik, dass es keine klare Definition der Sunna gibt (LIFOS 16.4.2019, S.14f; vgl. FIS 5.10.2018, S.31), wissen Eltern oft gar nicht, welchen Eingriff die Beschneiderin genau durchführen wird (LIFOS 16.4.2019, S.14f).

Es gibt keine nationale Gesetzgebung, welche FGM verbieten würde (LIFOS 16.4.2019, S.28). Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 13.3.2019, S.30). Dort steht, dass eine „Beschneidung“ von Mädchen Folter gleichkommt und verboten ist. Allerdings mangelt es an einer Definition von „Beschneidung“, und es wird kein Strafmaß genannt. Das Strafgesetz von 1964 sieht zwar Strafen für die Verletzung einer Person vor, es sind aber keine Fälle bekannt, wo FGM dahingehend einer Strafverfolgung zugeführt worden wäre – selbst dann, wenn ein Mädchen an den Folgen der Verstümmelung verstorben ist (LIFOS 16.4.2019, S.28f). Generell mangelt es den Behörden landesweit an Integrität und Kapazität, um eine für die Beschneidung eines Mädchens verantwortliche Person rechtlich zu verfolgen. Es gibt folglich auch keine Beispiele dafür, wo eine solche Person bestraft worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S.42). In zwei Fällen, bei denen zehn- bzw. elfjährige Mädchen an den Folgen von FGM verstorben sind, wurden zwar Untersuchungen angekündigt; bis Ende 2018 sind aber in keinem der Fälle entsprechende Anklagen ausgesprochen worden (USDOS 13.3.2019, S.30). Sowohl in Süd-/Zentralsomalia als auch in Puntland gibt es Gesetzesentwürfe, teilweise auch schon Gesetze gegen FGM; diese wurden aber bislang von traditionellen Führern blockiert (CNN 11.10.2018). Die Frage, ob nur eine bestimmte Form von FGM oder aber alle Formen von FGM verboten werden sollen, hat die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes (auf Bundesebene) seit 2016 verzögert (TRF 27.2.2019).

Al Shabaab hatte ursprünglich jede Form von FGM verboten. Mittlerweile gilt das Verbot für die Infibulation, während die Sunna akzeptiert wird (LIFOS 16.4.2019, S.22/41f). Generell ist al Shabaab nicht Willens, dieses Verbot auf dem von ihr kontrollierten Gebiet auch umzusetzen. Die Gruppe unterstützt die Tradition nicht, geht aber auch nicht aktiv dagegen vor (DIS 1.2016, S.8).

Verbreitung: FGM ist in Somalia auch weiterhin weit verbreitet (USDOS 13.3.2019, S.30; vgl. AA 4.3.2019, S.15). Lange Zeit wurde die Zahl betroffener Frauen mit 98% angegeben. Diese Zahl ist laut somalischem Gesundheitsministerium bis 2015 auf 95% und bis 2018 auf 90% gefallen (FIS 5.10.2018, S.29). Eine andere Quelle gibt an, dass in Somalia 95% betroffen sind (AA 4.3.2019, S.15). Eine Studie aus dem Jahr 2011 erklärt, dass 97% der Mädchen und Frauen in der Altersgruppe 15-19 Jahre von irgendeiner Form von FGM betroffen sind (LIFOS 16.4.2019, S.20). Gemäß einer neueren Studie aus dem Jahr 2017 sind rund 13% der 15-17jährigen Mädchen nicht beschnitten (STC 9.2017). Insgesamt gibt es diesbezüglich nur wenige aktuelle Daten. Generell ist von einer Rückläufigkeit auszugehen (LIFOS 16.4.2019, S.19f; vgl. STC 9.2017).

Hinsichtlich geographischer Verbreitung scheint die Infibulation 2006 in Süd-/Zentralsomalia mit 72% am wenigsten verbreitet gewesen zu sein; in Puntland war sie mit 93% am verbreitetsten (LIFOS 16.4.2019, S.21). Schon 1985 hat ein Trend eingesetzt, mit dem sich die Sunna nunmehr zur üblichsten Form der Beschneidung entwickeln konnte (FIS 5.10.2018, S.30f). Bei einer landesweiten Umfrage aus dem Jahr 2017 haben 40,6% angegeben, von einer Infibulation betroffen zu sein (AV 2017, S.29). Gemäß Zahlen einer Studie aus dem Jahr 2017 ist in Mogadischu kaum ein unter 18jähriges Mädchen infibuliert; dagegen kommen sowohl große als auch kleine Sunna breitflächig zur Anwendung. Dies trifft in weniger drastischer Form auch auf die untersuchten somaliländischen Bezirke zu (siehe Grafik). Insgesamt waren bei dieser Studie rund ein Viertel der beschnittenen Unter-18-Jährigen von Infibulation, die große Mehrheit von kleiner und großer Sunna betroffen. Die Infibulation ist also insgesamt zurückgedrängt worden (STC 9.2017), dies wird von mehreren Quellen bestätigt (LIFOS 16.4.2019, S.14f/39; vgl. DIS 1.2016, S.7; FIS 5.10.2018, S.30f). Außerdem sprachen sich in einer Umfrage aus dem Jahr 2017 42,6% gegen die Tradition von FGM aus (AV 2017, S.19). Allerdings gaben nur 15,7% an, dass in ihrer Gemeinde („community“) FGM nicht durchgeführt wird (AV 2017, S.25). Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation, während es kaum Unterstützung für eine völlige Abschaffung von FGM gab (CEDOCA 9.6.2016, S.7).

Zum Alter bei der Beschneidung gibt es unterschiedliche Angaben. Die meisten Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen ein Alter von 5-10 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S.20/39); in Puntland und Somaliland erfolgt die Beschneidung laut einer Studie aus dem Jahr 2011 meist im Alter von 10-14 Jahren (LIFOS 16.4.2019, S.20). Eine Studie aus dem Jahr 2017 nennt für ganz Somalia die Gruppe der 10-14jährigen (STC 9.2017). Eine andere Quelle nennt ein Alter von 10-13 Jahren (AA 4.3.2019, S.15). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016, S.6). Bei den Benadiri und arabischen Gemeinden in Somalia, wo grundsätzlich die Sunna praktiziert wird, scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt (DIS 1.2016, S.6). Gemäß einer Quelle werden Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr einer FGM unterzogen, da dies gesundheitlich zu riskant ist. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016, S.11). Im Jahr 2018 hat man über vier Mädchen erfahren, dass diese im Zuge einer FGM bzw. an deren Folgen verstorben sind. Diese Mädchen waren zehn bis elf Jahre alt. Ein weiteres Mädchen, das fast gestorben wäre, war bei der Vornahme der FGM sieben Jahre alt (CNN 11.10.2018).

Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (CEDOCA 9.6.2016, S.22f), landesweit bemühen sich die Regierungen, die Verbreitung von FGM einzuschränken (AA 4.3.2019, S.15) – speziell jene der Infibulation (LIFOS 16.4.2019, S.41f). Mit durch internationale Organisationen finanzierten Kampagnen wird landesweit gegen FGM angekämpft, auch einige Ministerien sind aktiv. UNFPA gibt an, dass 890 somalische Gemeinden zwischen 2014 und 2017 die Durchführung von FGM aufgegeben haben (LIFOS 16.4.2019, S.31). Der Staat und religiöse Führer haben wichtige Schritte gesetzt, um FGM zu kriminalisieren und auszurotten. Allerdings stellen Ineffizienz, Korruption und Nepotismus im Rechtsstaat bedeutende Hindernisse bei der Umsetzung dar. Außerdem gibt es nach wie vor religiöse Führer, die sich gegen ein Verbot der Sunna aussprechen (LIFOS 16.4.2019, S.41f). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in die Kampagnen eingebunden (CEDOCA 9.6.2016, S.24f).

Üblicherweise liegt die Entscheidung darüber, ob eine Beschneidung stattfinden soll, in erster Linie bei der Mutter (FIS 5.10.2018, S.30; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.17f). Es kann zu – teils sehr starkem – psychischem Druck auf eine Mutter kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016, S.8ff). Nach anderen Angaben liegt es an den Eltern, darüber zu entscheiden, welche Form von FGM an der Tochter vorgenommen wird. Manchmal wird der Vater von der Mutter bei der Entscheidung übergangen; manchmal halten Großmütter oder andere weibliche Verwandte Mitsprache. In ländlichen Gebieten können Großmütter eher Einfluss ausüben (LIFOS 16.4.2019, S.25f/42f; vgl. FIS 5.10.2018, S.30). Dort ist es mitunter auch schwieriger, FGM in Frage zu stellen (FIS 5.10.2018, S.30f). Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten (DIS 1.2016, S.10ff). Quellen der schwedischen COI-Einheit Lifos nennen als diesbezüglich annehmbare Ausnahme (theoretisch) den Fall, dass ein bei den Großeltern lebendes Kind von der Großmutter FGM zugeführt wird, ohne dass es dazu eine Einwilligung der Eltern gibt (LIFOS 16.4.2019, S.26). Gerade in Städten ist es heutzutage kein Problem mehr, sich einer Beschneidung zu widersetzen, und die Zahl unbeschnittener Mädchen steigt (FIS 5.10.2018, S.31).

Nach anderen Angaben wird eine Familie, die sich gegen FGM entschieden hat, versuchen, die Tatsache geheim zu halten. Behörden können diesbezüglich keinen Schutz gewährleisten (FIS 5.10.2018, S.30f).

Mitunter üben nicht beschnittene Mädchen selbst Druck auf Eltern aus, damit die Verstümmelung vollzogen wird (LIFOS 16.4.2019, S.42f/26). Die umfassende FGM in Form einer Infibulation stellt eine Art Garantie der Jungfräulichkeit bei der ersten Eheschließung dar. Die in der Gemeinde zirkulierte Information, wonach eine Frau nicht infibuliert ist, wirkt sich auf das Ansehen und letztendlich auf die Heiratsmöglichkeiten der Frau und anderer Töchter der Familie aus. Daher wird die Infibulation teils immer noch als notwendig erachtet (LIFOS 16.4.2019, S.38f). Die Akzeptanz unbeschnittener Frauen bzw. jener, die nicht einer Infibulation unterzogen wurden, hängt also maßgeblich von der Familie ab. Generell steht man ihnen in urbanen Gebieten eher offen gegenüber (LIFOS 16.4.2019, S.23). In der Stadt ist es kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land ist das anders (CEDOCA 9.6.2016, S.21). In größeren Städten ist es auch möglich, den unbeschnittenen Status ganz zu verbergen. Die Anonymität ist eher gegeben, die soziale Interaktion geringer; dies ist in Dörfern mitunter sehr schwierig (DIS 1.2016, S. 24/9; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.39). Trotzdem gibt es sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen (DIS 1.2016, S.9). Wird der unbeschnittene Status eines Mädchens bekannt, kann dies zu Hänseleien und zur Stigmatisierung führen (LIFOS 16.4.2019, S.39). Doch auch dabei gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land (CEDOCA 9.6.2016, S.21). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Mutter kann den Status ihrer Tochter verschleiern, indem sie vorgibt, dass diese einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016, S.12f).

Im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigen eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8% der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15 bis 19 Jahren waren es 97,3%, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3% (CEDOCA 9.6.2016, S.15). Die Infibulationsrate ist von 93,2% im Jahr 2005 auf 86,7% im Jahr 2011 zurückgegangen (CEDOCA 9.6.2016, S.10; vgl. LIFOS 16.4.2019, S.14). Im Jahr 2011 waren ca. 90% der über 25jährigen, 85,4% der 20-24jährigen und 79,7% der 15-19jährigen von einer Infibulation betroffen. Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht. Die Sunna (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016, S.10). Dennoch gaben bei der Studie im Jahr 2011 immer noch 58% der Befragten an, dass die Tradition der Infibulation beibehalten werden sollte (LIFOS 16.4.2019, S.18), 37% sprachen sich für eine Einstellung der Praxis aus (CEDOCA 9.6.2016, S.6). Dementgegen gaben bei einer puntländischen Studie im Jahr 2018 nur 65% der befragten Frauen an, selbst beschnitten zu sein; nur ein Drittel gab an, dass die eigene Tochter beschnitten sei (LIFOS 16.4.2019, S.20).

Mit dem noch nicht vom Parlament abgesegneten Sexual Offenses Act von Puntland würden Infibulation und Sunna verboten; allerdings ist im Gesetz kein Bestrafungsmechanismus angeführt (LIFOS 16.4.2019, S.29). Schon im Jahr 2013 veröffentlichten religiöse Führer und Akademiker eine Fatwa, wonach jede Form von FGM verboten ist (LIFOS 16.4.2019, S.29; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.22). Zusätzlich gibt es ein Dekret, dass Ärzten die Vornahme einer FGM verbietet. Insgesamt sind aber keine Schritte gegen Täter unternommen worden (LIFOS 16.4.2019, S.29).

Die Thematik der Reinfibulation (Wiederherstellung einer Infibulation, Wiederzunähen) betrifft jene Frauen und Mädchen, die bereits einer Infibulation unterzogen und später deinfibuliert wurden. Letzteres erfolgt z.B. im Rahmen einer Geburt, zur Erleichterung des Geschlechtsverkehrs (LIFOS 16.4.2019, S.35/12) oder aber z.B. auf Wunsch der Familie, wenn bei der Menstruation Beschwerden auftreten (LIFOS 16.4.2019, S.32).

Eine Reinfibulation kommt v.a. dann vor, wenn Frauen – üblicherweise noch vor der ersten Eheschließung – eine bestehende Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016, S.23). Obwohl es vor einer Ehe gar keine physische Untersuchung der Jungfräulichkeit gibt (LIFOS 16.4.2019, S.40f) kann es bei jungen Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder welche vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich eine Reinfibulation zu unterziehen (CEDOCA 13.6.2016, S.9). Vergewaltigungsopfer werden oft wieder zugenäht (TRF 27.2.2019).

Stellt nämlich der Ehemann in der Hochzeitsnacht fest, dass eine Deinfibulation bereits vorliegt, kann dies Folgen haben – bis hin zur sofortigen Scheidung. Letztere kann zu einer indirekten Stigmatisierung infolge von „Gerede“ führen. Generell können zur Frage der Reinfibulation von vor der Ehe deinfibulierten Mädchen und jungen Frauen nur hypothetische Angaben gemacht werden, da z.B. den von der schwedischen COI-Einheit LIFOS befragten Quellen derartige Fälle überhaupt nicht bekannt waren (LIFOS 16.4.2019, S.40f).

Als weitere Gründe, warum sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden, werden in einer Studie aus dem Jahr 2015 folgende genannt: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z.B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (CEDOCA 9.6.2016, S.11).

Gesellschaftlich verliert die Frage einer Deinfibulation oder Reinfibulation nach einer Eheschließung generell an Bedeutung, da die Vorgabe der Reinheit/Jungfräulichkeit irrelevant geworden ist (LIFOS 16.4.2019, S.40). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben (CEDOCA 13.6.2016, S.6).

Wird eine Frau vor einer Geburt deinfibuliert, kann es vorkommen, dass nach der Geburt eine Reinfibulation stattfindet. Dies obliegt i.d.R. der Entscheidung der betroffenen Frau (LIFOS 16.4.2019, S.40; vgl. CEDOCA 9.6.2016, S.26). Die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Deinfibulation nach einer Geburt bestehen bleibt (CEDOCA 9.6.2016, S.26), und es gibt üblicherweise keinen Druck, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016, 9f). Ein derartiges Neu-Vernähen der Infibulation kann im ländlichen Raum vorkommen, ist in Städten eher unüblich (FIS 5.10.2018, S.29). Die Verbreitung variiert offenbar auch geographisch: Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen. Gemäß einer anderen Studie entscheiden sich in Puntland 95% der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation (CEDOCA 9.6.2016, S.13f).

Freilich kann es vorkommen, dass eine Frau – wenn sie z.B. physisch nicht in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen – auch gegen ihren Willen einer Reinfibulation unterzogen wird; die Entscheidung treffen in diesem Fall weibliche Verwandte oder die Hebamme. Es kann natürlich auch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass Frauen durch Druck von Familie, Freunden oder dem Ehemann zu einer Reinfibulation gedrängt werden. Insgesamt hängt das Risiko eine Reinfibulation also zwar vom Lebensumfeld und der körperlichen Verfassung der Frau nach der Geburt ab, aber generell liegt die Entscheidung darüber bei ihr selbst. Sie kann sich nach der Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden. Es kommt in diesem Zusammenhang weder zu Zwang noch zu Gewalt (LIFOS 16.4.2019, S.40f). Keine der zahlreichen, von der schwedischen COI-Einheit LIFOS dazu befragten Quellen hat jemals davon gehört, dass eine deinfibulierte Rückkehrerin nach Somalia dort zwangsweise reinfibuliert worden wäre (LIFOS 16.4.2019, S.41).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2050118 Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia %28Stand Januar 2021%29%2C 18.04.2021.pdf , Zugriff 23.4.2021

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation /

Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und 167 nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052555/20210531_COI-Webinar+Somalia_ACCORD_Mai+2021.pdf , Zugriff 28.6.2021

• AV - Africa’s Voices (2017): Beliefs and practices of Somali citizens related to child protection and gender, https://issuu.com/africasvoices/docs/gender_and_child_protection_report, Zugriff 1.2.2021

• BMC Yussuf - BMC Health Services Research / Yussuf, Mohamed et al. (2020): Exploring the capacity of the Somaliland healthcare system to manage female genital mutilation/ cutting-related complications and prevent the medicalization of the practice: a crosssectional study, https://www.orchidproject.org/wp-content/uploads/2020/04/exploring-the -capacity-of-the-somaliland-healthcare-system-to-manage-female.pdf , Zugriff 3.12.2020

• CEDOCA - Documentation and Research Department of the CGRS [Belgien] (9.6.2016):

Somalië - Vrouwelijke genitale verminking (VGV) in Somaliland en Puntland

• CNN / Jessica Neuwirth (11.10.2018): Opinion - Four girls under 10 have died recently from FGM, it’s time to act, https://edition.cnn.com/2018/10/11/opinions/four-somali-fgm-africa-intl/index.html , Zugriff 8.2.2021

• Crawford, S. / Ali, S. / HEART - Health and Education Advice and Resource Team (2015):

Assignment Report. Situational analysis of FGM/C stakeholders and interventions in Somalia, http://www.heart-resources.org/wp-content/uploads/2015/11/Situational-analysis-if

-FGM-stakholders-and-interventions-somalia-UN.pdf , Zugriff 21.4.2021

• DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2016): South Central Somalia – Female Genital Mutilation/Cutting, https://www.ecoi.net/en/file/local/1061775/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf, Zugriff 8.2.2021

• DNS - Directorate of National Statistics, Federal Government of [Somalia] (2020): The Somali Health and Demographic Survey 2020, https://somalia.unfpa.org/sites/default/file s/pub-pdf/FINAL%20SHDS%20Report%202020_V7_0.pdf , Zugriff 20.4.2021

• FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission

to Mogadishu and Nairobi, January 2018, https://migri.fi/documents/5202425/5914056/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+and+Nairobi+January+2018.pdf/2abe7 9e2-baf3-0a23-97d1-f6944b6d21a7/Somalia_Fact_Finding+Mission+to+Mogadishu+an

d+Nairobi+January+2018.pdf, Zugriff 17.3.2021

• LI - Landinfo [Norwegen] (15.3.2021): Somalia - Kjønnslemlestelse av kvinner, https:

//landinfo.no/wp-content/uploads/2021/03/Temanotat-Somalia-Kjonnslemlestelse-av-kvin

ner-15032021.pdf , Zugriff 13.4.2021

• LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (16.4.2019): Somalia - Kvinnlig könsstympning (version 1.0), https://www.ecoi.net/en/file/local/2007150/190416400.pdf , Zugriff 8.2.2021

• PC - Population Council / Powell, Richard A. / Yussuf, Mohamed (1.2018): Changes in

FGM/C in Somaliland: Medical narrative driving shift in types of cutting. Evidence to End

FGM/C: Research to Help Women Thrive, https://www.popcouncil.org/uploads/pdfs/2018

RH_FGMC-Somaliland.pdf , Zugriff 3.2.2021

• STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role

of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6, https://somalia.savethechildren.ne

t/sites/somalia.savethechildren.net/files/library/FS06_FGM_SNaP.pdf , Zugriff 8.2.2021

• UNICEF (29.6.2021): Ending child marriage and female genital mutilation in Eastern and Southern Africa: Case studies of promising practices from across the region, https://relief

web.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Ending-Child-Marriage-FGM-Case-Studies-ESA

-2021%20%281%29.pdf , Zugriff 31.8.2021

• USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Somalia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2021/03/SOMALIA-2020-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 6.4.2021

3. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den Fluchtgründen ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass an der BF1 noch keine Beschneidung durchgeführt wurde, ergibt sich aus dem beim Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2021 eingelangten fachärztlichen Gutachten.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer fußt auf den tagesaktuellen Auszügen aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Asylgewährung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Gemäß § 3 Abs. 4 ASylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet (§ 3 Abs. 4b AsylG 2005).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

Die BF2 hat glaubhaft angegeben, dass sie sich nicht dazu in der Lage sehe, ihre Tochter (BF1) vor einem Eingriff einer Genitalverstümmelung in Somalia zu schützen. Dies wurde auch bereits bei der am XXXX in Innsbruck nachgeborenen Tochter der BF2 seitens des Bundesamtes festgestellt und dieser folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. 1295633807/220355345, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ihre beiden älteren Töchter BF3 und BF4 konnte die BF2 nicht vor einer Genitalbeschneidung in Somalia bewahren. Die Länderinformationen stellen fest, dass 90-98% der Mädchen und Frauen in Somalia Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung geworden sind, wobei 80% der Frauen und Mädchen der weitreichendsten Beschneidung, der Infibulation (Typ III), unterzogen werden. Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass ein großer gesellschaftlicher Druck besteht Mädchen und Frauen einer Genitalverstümmelung zu unterziehen und ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall der Eingrifff an die BF1 auch gegen den Willen der BF2 duchgeführt werden kann. Dies ist leider bereits bei der BF3 und BF4 durch deren Großmutter während eines Krankenhausaufenthaltes der BF2 geschehen. Die BF2 hat keinerlei Möglichkeiten, diesem gesellschaftlichen Druck standzuhalten. Die BF1 fällt in jene bestimmte soziale Gruppe von Frauen und Mädchen, die in Somalia einem entsprechend hohen Risiko ausgesetzt ist, Opfer dieser Misshandlung zu werden. Es kann im konkreten Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF2 als Mutter sie vor einem derartigen Eingriff wirksam schützen kann. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Einklang mit den Länderberichten außerdem nicht davon aus, dass zur Vermeidung einer solchen Misshandlung auf die Schutzwilligkeit oder –fähigkeit der somalischen Regierungskräfte zurückgegriffen werden könnte. Zu der für die Erstbeschwerdeführerin geltend gemachten Gründen ist demnach zu sagen, dass die potentielle Gefahr Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, somit glaubwürdig ist. Der BF1 droht daher im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von FGM betroffenen Mädchen in Somalia.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da diese Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung landesweit praktiziert wird. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Praxis in Somaliland oder Puntland weniger weit verbreitet sei, geht aus den Berichten nicht ausreichend klar hervor, dass die an einem Lennoxsyndrom leidende Zweitbeschwerdeführerin dort tatsächlich keinem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, Opfer einer solchen Misshandlung zu werden. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, RA 2014/18/0011 bis 0016).

Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist der Erstbeschwerdeführerin nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Einklang mit der Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 ist den Beschwerdeführern (BF2 bis BF5) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auch für diese auszusprechen, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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