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I422 2262169-1•Bundesverwaltungsgericht I422 2262169-1
I422 2262169-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Diebstahl EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I422 2262169-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2022, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) übermittelte einem rumänischen Staatsangehörigen (im Folgenden: Beschwerdeführer) nach einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft und dessen darauffolgende Festnahme mit Schreiben vom 27.09.2022 eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme". Für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung prüfe sie die Erlassung eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aufenthaltsverbotes und räumte sie ihm mit dieser Verständigung die Möglichkeit ein, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Parteiengehör wurde seitens des Beschwerdeführers – der dieses Schreiben am 30.10.2022 übernommen hatte – nicht abgegeben.
Mit Urteil das Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2022, zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127StGB für schuldig befunden und er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Infolge dessen erließ die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.10.2022 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.). Sie erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zudem erkannte sie einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte hierbei im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer leidet an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen. Er wuchs in Rumänien auf und besuchte in seinem Herkunftsstaat sieben Jahre die Schule.
Im österreichischen Bundesgebiet war der Beschwerdeführer im Zeitraum von 08.11.2021 bis 14.10.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 19.08.2022 sowie durchgehend seit dem 16.09.2022 ist der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz in einer österreichischen Justizanstalt melderechtlich erfasst.
Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vom 23.11.2021 bis 25.11.2021 bei der B[...] OG und vom 13.12.2021 bis zum 28.04.2022 bei der M[...]e.U beschäftigt und aus diesen Beschäftigungsverhältnisse in der Sozialversicherung gemeldet.
Er verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre Anbindungen noch über maßgebliche intensive private Anknüpfungspunkte und war er nie in Besitz einer Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
Der Beschwerdeführer weist in Rumänien die nachstehenden zwei strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
Er wurde mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom 13.12.2018, zu Zl. XXXX rechtskräftig wegen des Deliktes des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Talharia in timpul noptii) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Am 28.04.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX , zu Zl. XXXX wegen des Deliktes des Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Talharia) zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt.
In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2022, zu XXXX wegen des Vergehens des Wiederstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer
A.am 24.06.2022 in XXXX
I.die Beamten der PI XXXX Insp. Clemens G[...] und Insp. Michael L[...]mit Gewalt an der Amtshandlung hinderte, und zwar
1. Insp. Clemens G[...] an der Durchführung einer Auseiskontrolle, indem er seinen E-Scootern gegen die Beine des Insp. G[...] schleuderte und flüchtete;
2. kurze Zeit nach dem unter Punkt QA.I.1 angeführten Vorfall Insp. Clemens G[...] und Insp. Michael L[...] an seiner Anhaltung und Festnahme, indem er versuchte, sich unter Anwendung von Körperkraft aus ihrem Griff loszureißen und zu flüchten, wobei die Tat vorsätzlich beim Versuch blieb;
II.andere vorsätzlich am Körper verletze, wobei er Körperverletzungen (§ 83 Abs. 1 StGB) an Beamten während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten beging, und zwar
1. im Zuge der unter Punkten A.I.1. und A.I.2. angeführten Taten Insp. Clemens G[...] in der Form eines Hämatoms am rechten Schienbein, einer Prellung am Hinterkopf, von Prellungen beider Kniegelenke, von Abschürfungen am linken Ellenbogen, von Kratzspuren im Bereich der Wirbelsäule sowie von Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und des linken Sprunggelenks;
2. im Zug der unter Punkt A.I.2. angeführten Tat Insp. Michael L[...] in Form von Abschürfungen und Zerrungen im Bereich beider Hände;
B.in XXXX einen Diebstahl beging, wobei die Taten jeweils infolge Betretung beim Versuch blieben, und zwar
1. am 02.04.2022 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Moise C[...] als Beteiligter (§ 12 StGB) Verfügungsberechtigten der I[...] GmbH zwei Falschen Bier und drei Tafeln Schokolade im Gesamtwert von EUR 7,86 sowie ein von Moise C[...] eingestecktes Bartwachs im Wert von EUR 5,99;
2. am 02.05.2022 Verfügungsberechtigten des M[...] einen Haartrimmer im Wert von EUR 59,99.
Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch bliebe. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen im Rumänien gewertet.
Der Beschwerdeführer verbüßte seit dem 16.09.2022 eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger sowie dem Europäischen Strafregisterinformationssystem (ECRIS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten und dem im zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister hinterlegten rumänischen Reisepass mit der Nr. XXXX fest.
Dass der Beschwerdeführer an keinen psychischen oder schwerwiegenden physischen Beeinträchtigungen leidet und erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass den insoweit im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Seine Herkunft und seine mehrjährige Schulbildung in Rumänien lassen sich ebenfalls dem Verwaltungsakt entnehmen.
Die Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet fußen auf einem aktuellen Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anbindungen ans Bundesgebiet und auch über keine maßgeblichen intensiven privaten Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich daraus, dass Vorhandensein derartiger familiärer und intensiver privater Anknüpfungspunkte im Beschwerdeschriftsatz weder behauptet noch substantiiert dargelegt geschweige denn formell nachgewiesen wurde und in Zusammenschau mit dem Umstand, dass er zuletzt seit November 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, wobei er die Zeit seit September 2022 in Strafhaft verbringt.
Dass er nie in Besitz einer Anmeldebescheinigung zur Dokumentation eines etwaigen unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts war, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit einer Abfrage im Informationsverbund zentrales Fremdenregister.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Rumänien begründen sich zunächst aus den Ausführungen im Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.10.2022, zu XXXX und leitet sich zudem aus der Einsichtnahme in das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) ab.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik. Die Feststellungen bezüglich den ihrer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen bzw. den Erwägungen des Strafgerichts hinsichtlich der Strafbemessung ergeben sich aus der sich im Akt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2022, zu XXXX .
Die Verbüßung seiner Haftstrafe lässt sich dem zentralen Melderegister entnehmen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Eingangs vermochte dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, zumal der Beschwerdeführer sprach- und rechtsunkundig sei und er die Bedeutung des Parteiengehörs nicht verstanden habe, nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Parteiengehörs in Haft und übernahm dort das Parteiengehör. Es wäre im somit offen gestanden, sich mit dem Schreiben an den dortigen sozialen Dienst zu wenden, sich über das Schreiben und die Bedeutung dessen Inhalts zu erkunden und allfällige weitere Veranlassungen zu treffen. Darüber hinaus vermag auch der Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzten, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht und dem mit der schriftlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme genüge getan wurde. Letztlich ist auch aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für EWR-Bürger zur Anwendung.
Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).
Die belangte Behörde kam dieser Anforderung nach und stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot insbesondere auf die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat und der Tatsache, dass er bereits wenige Monate nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit Eigentums- und Gewaltdelikten ebenfalls straffällig wurde. Das dadurch von ihm zum Ausdruck gebrachte Fehlverhalten deute darauf hin, dass er sein ihm zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung strafbarer Handlungen missbrauche, weswegen von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Ruhe auszugehen sei.
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich an und gefährdet das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zweifelsohne die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Eigentums- und Gewaltdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Kriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).
Wie im Beschwerdeschriftsatz dem Grunde nach zu Recht aufgezeigt wurde, handelt es sich um die erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und wurde er „lediglich einmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von nur sechs Monaten verurteilt“. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht diesen Umstand nicht verkennt, bleibt demgegenüber allerdings zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat bereits zwei einschlägige Verurteilungen aus Dezember 2018 und April 2022 mit empfindlichen Haftstrafen in der Dauer von viereinhalb bzw. fünf Jahren aufweist. Wie die belangte Behörde dahingehend völlig treffend aufzeigte, setzte der Beschwerdeführer Anfang April 2022 – somit bereits vier Monate nach seiner meldebehördlichen Erfassung – sein erstes strafrechtlich relevantes Fehlverhalten. Auch der Umstand, dass er bei seiner ersten Tathandlung April 2022 betreten wurde, hielt ihn nicht davon ab im Mai und im Juni 2022 weitere strafrechtlich relevante Tathandlungen zu begehen. Auch wenn nicht außer Acht gelassen wird, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise für rund vier Monate in zwei Beschäftigungsverhältnissen befand, deutet sein Gesamtverhalten darauf hin, dass der Zweck seiner Einreise primär in der Begehung von Straftaten lag. In diesem Zusammenhang bleiben auch noch die Ausführungen des Strafgerichtes in Bezug auf die fehlenden Diversionsvoraussetzungen hervorzuheben. Demzufolge scheiterte eine diversionelle Erledigung an generalpräventiven Überlegungen, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände bereits eine schwere Schuld begründete und ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) gegeben war. Zudem standen dem auch spezialpräventive Gründe entgegen, weil der Beschwerdeführer teilweise die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ – was auf seine allgemein gleichgültige Einstellung und der speziell gleichgültigen Einstellung gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten hindeutet – und er bereits mehrfach im Ausland kriminell in Erscheinung getreten war.
Abgesehen von seinen strafgerichtlichen Verurteilungen hat der Beschwerdeführer überdies gegen fremden-, unions- sowie verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und dadurch zusätzlich seine Gleichgültigkeit der österreichischen Rechtsordnung gegenüber Ausdruck verliehen.
So hatte er es unterlassen, seinen länger als drei Monate andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet in Einklang mit § 53 Abs. 1 NAG ordnungsgemäß der Niederlassungsbehörde anzuzeigen um sich eine Anmeldebescheinigung ausstellen zu lassen und kommt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0102; 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht das reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch bliebe. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen im Rumänien gewertet. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus dem Strafurteil hingegen keine.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer zuletzt im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens reumütig und geständig zeigt, kann daraus aktuell noch nicht geschlossen werden, dass von ihm keine Gefährdung mehr ausgeht, da es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Somit kann dem Beschwerdeführer im Lichte vorgenannten Judikatur und unter Berücksichtigung seiner mehrfachen Verurteilungen und seines gegenwärtigen Haftaufenthaltes noch kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.
Im Rahmen einer Gesamtschau aus der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität und seines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, wobei die von ihm ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin gegeben ist.
Familiäre Anknüpfungspunkte an das österreichische Bundesgebiet liegen nicht vor. Hinsichtlich seines Privatlebens lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nachging, allerdings ergaben sich daraus und darüber hinaus keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher intensiver privater Anknüpfungspunkte in Österreich. Ungeachtet dessen, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sein hier bestehendes Privat- und Familienleben durch sein delinquentes Handeln und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verurteilung bewusst aufs Spiel setzt.
Somit hat angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Gewaltkriminalität, aus der eine Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht zu einer sechsmonatigen Haftstrafe resultierte, das Privatleben zurückzutreten. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren stellt sich als angemessen und erforderlich dar, angesichts der Art und Schwere seines bisherigen Fehlverhaltens und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes. Dies vor allem unter Berücksichtigung seiner mehrfachen, einschlägigen und gravierenden Vorstrafe in Rumänien. Seine aus Dezember 2018 und April 2022 stammenden Verurteilungen in Rumänien vermochten ihn offenkundig nicht von der Begehung weiterer schwerer Straftaten – nunmehr im österreichischen Bundesgebiet – abzuhalten. Ebenso wird dabei berücksichtigt, dass sich seine hier bestehenden privaten Anbindungen als relativiert erweisen und sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.
Der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen erweisen sich als hinreichend geklärt und erweist sich als eindeutig. Selbst bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten ist für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten (vgl. VwGH 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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