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G306 2261810-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2261810-1
G306 2261810-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis
G306 2261810-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , vormals XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Albanien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 28.09.2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei, gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie dem BF gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Der Bescheid wurde dem BF am 29.09.2022 zugestellt.
Mit Email vom 10.10.2022 wurde dem BFA von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) ein vom BF handschriftlich unterzeichneter Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. des oben im Spruch genannten Bescheides übersendet. Ferner ersucht der BF im besagten Schreiben um Veranlassung einer zeitnahen Ausreise nach Albanien.
Am XXXX 2022 kehrte der BF unter der Aufsicht von Polizeibeamten auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat zurück.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde des BF vom 27.10.2022 gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des oben – im Spruch - genannten Bescheids vor (einlangen am BVwG: 24.10.2022).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass vom BF aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Der BF sei wegen Suchtmitteldelikten in Österreich verurteilt worden und weise er zudem er eine einschlägige Verurteilung in Griechenland zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe sowie ein Einreiseverbot, ausgesprochen vom selben Staat, auf. Ferner habe der BF eine Scheinmeldung in Österreich vorgenommen und liege letztlich auch Fluchtgefahr beim BF vor, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Öffentlichkeit gelegen sei.
Feststellungen:
Der gesunde und arbeitsfähige BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, einzig zum Zweck der Begehung strafbarer Handlungen, für jene er mit Urteil des LG XXXX , zu Zahl XXXX , vom XXXX .2022, konkret wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 erster und fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 und 3 SMG, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt, verurteilt wurde, nach Österreich ein, wo er eine Scheinmeldung am 21.02.2022 vornahm. Der BF wurde von XXXX .2022 bis XXXX .2022 in Justizanstalten in Österreich sowie im Anschluss daran bis XXXX .2022 in einem Polizeianhaltezentrum angehalten und kehrte am XXXX .2022 in seinen Herkunftsstaat zurück. Zudem weist der BF eine einschlägige Vorverurteilung in Griechenland auf und besteht ein bis XXXX .2029 gültiges schengenweites Einreiseverbot gegen den BF, welches von Griechenland ausgesprochen wurde. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich und ging er nie einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Darüber hinaus verfügt der BF zudem über keine familiären und/oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, einem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister.
Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Das Bestehen familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte im Bundesgebiet wurde vom BF bisher nicht substantiiert behauptet und trat der BF der Feststellung eine Scheinmeldung vorgenommen zu haben in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Wenn auch der BF die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde nicht angefochten hat und diese damit in Rechtskraft erwachsen ist, so umfasst die gegenständliche Beschwerde des BF auch den Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, womit dem BF keine Frist zur freiwilligen Ausreise zuerkannt wurde. Da die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde trotz einer bereits vorliegenden durchsetzbaren Rückkehrentscheidung dennoch eine Rechtsverletzung des Fremden bewirken könnte, was sich schon aus § 55 FrPolG 2005 ergibt, zumal im Fall der Stattgabe der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung es zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu kommen hätte, (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0001) erweist sich die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall als zulässig.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Albanien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat gemäß § 1 Z 7 HStV als sicheres Herkunftsland gilt. In diesem Kontext ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF die Veranlassung seiner ehest möglichen Rückkehr nach Albanien wünschte (siehe AS 425 Rechtsmittelverzichtserklärung vom 10.10.2022) Der BF weist keine sozialen und/oder familiären Bezugspunkte in Österreich auf, und reiste er einzig zum Zwecke der Begehung von Straftaten ins Bundesgebiet ein, derentwegen er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt wurde. Zudem weist der BF eine einschlägige Vorverurteilung in sowie ein nach wie vor gültiges Einreiseverbot des Staates Griechenland auf. Ferner nahm der BF eine Scheinmeldung in Österreich vor und reiste dieser entgegen eines gültigen schengenweiten Einreiseverbotes einzig zum Zweck der Begehung von Straftaten in Österreich ein. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des – wiederholt unbestrittenen rechtswidrigen Verhaltens des bereits in Griechenland vorbestraften und mit fremdenrechtlichen Sanktionen belasteten BF ein großes Gewicht beizumessen ist.
Im Ergebnis war daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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