Bundesverwaltungsgericht G306 2261421-1

G306 2261421-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2022

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Regest

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Dauer Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährlichkeitsprognose Herabsetzung Meldeverstoß Mittellosigkeit Teilstattgebung Zukunftsprognose

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Bundesverwaltungsgericht G306 2261421-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G306.2261421.1.00

Spruch

G306 2261421-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Serbien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2022, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Befristung des Einreiseverbotes auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX 2022 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet festgenommen, nachdem sich dieser vor einer Behörde der XXXX , konkret dem Magistratischen Bezirksamt (MBA 20), XXXX , mit einem sein Foto zeigenden und auf seinen Namen ausgestellten gefälschten bulgarischen Personalausweis auswies.

2. Am 24.09.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.

3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 27.09.2022, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot befristet auf fünf Jahre erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Mit per E-Mail am 21.10.2022 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz, erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV), Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Anfechtung, die Feststellung, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu gewähren gewesen wäre sowie das Aufgreifen allfälliger nicht geltend gemachter Rechtswidrigkeiten, in eventu die Herabsetzung der Frist des Einreiseverbotes, in evenu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 25.10.2022 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsbürger, verheiratet und Vater von drei Kindern. Die Muttersprache des BF ist serbisch und ist er im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF reiste am 21.08.2022 in das Bundesgebiet mit der Absicht ein, einer Erwerbstätigkeit bis Endes des Jahres 2022 nachzugehen. Einige Tage nach seiner Einreise nahm der BF eine Beschäftigung im Bundesgebiet bei einer Baufirma als Schlosser für einen vereinbarten Stundenlohn von EUR 11,50 auf, ohne im Besitz eines zum Aufenthalt und/oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels zu sein.

Der Aufenthalt des BF in Österreich erwies sich als durchgehend unrechtmäßig.

Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo seine Familie aufhältig ist und er über Liegenschaftseigentum verfügt.

Der BF war im Zeitpunkt seiner Einreise im Besitz von EUR 500,- und finanziert seinen Aufenthalt in Österreich einzig mit seinem Einkommen aus der zuvor erwähnten Beschäftigung im Bundesgebiet.

In Österreich halten sich keine Angehörigen des BF auf und weist der BF bis auf seine schubhaftbedingte Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum von XXXX 2022 bis XXXX .2022 keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf.

Am XXXX .2022 wies sich der BF vor einer Behörde der XXXX , konkret dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt XXXX (MBA 20), in XXXX , XXXX , mit einem auf seinen Namen ausgestellten und sein Foto zeigenden gefälschten bulgarischen Personalausweis aus, welchen er vor sechs Jahren – im Wissen um dessen Fälschung und Unrechtmäßigkeit des Erwerbs und der Verwendung – von einer namentlich genannten Person in Innsbruck gegen ein Entgelt von EUR 1.500,- erwarb, und wurde in weiterer Folge von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag festgenommen. Der BF zeigte das besagte gefälschte Dokument auch bei seinem Arbeitgeber in Österreich vor und beabsichtigte der BF seinerzeit auch einen gefälschten bulgarischen Reisepass bei der namentlich genannten Person zu erwerben, was jedoch daran scheiterte, dass diese plötzlich untertauchte.

Der BF kehrte am XXXX 2022 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

Der BF erweist bisher in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des im Spruch genannten Bescheides.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde und durch Abfragen öffentlicher Register (Melderegister, Fremdenregister und Sozialversicherungsauszug) sowie aufgrund eines Amtsvermerks der LPD XXXX , PI XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2022 (siehe AS 9f) und der LPD XXXX , Wien XXXX , Gz.: XXXX , vom XXXX .2022 (siehe AS 13f) bestätigt werden konnten. Ferner gestand der BF vor dem BFA am 23.09.2022 von sich aus ein, seit vier Wochen einer Erwerbstätigkeit für einen Stundenlohn in Höhe von EUR 11,50 nachzugehen, zum Zwecke der Aufnahme einer Arbeit am 21.8.2022 nach Österreich gereist zu sein, die Absicht gehegt zu haben, bis Ende des Jahres 2022 dieser nachzugehen, im Zeitpunkt der Einreise im Besitz von EUR 500,- gewesen zu sein und sich seinen Unterhalt in Österreich einzig durch seine Einnahmen aus der besagten „Schwarzarbeit“ zu finanzieren.

Darüber hinaus räumte der BF ein, vor sechs Jahren den in Rede stehenden gefälschten bulgarischen Personalausweis von einer Person namens „ XXXX “ in XXXX für EUR 1.500,- erworben zu haben und der geplante Erwerb eines bulgarischen Reisepasses daran gescheitert sei, dass die besagte Person plötzlich untertauchte. Ferner gestand der BF ein den besagten Personalausweis seinem Arbeitgeber in Österreich vorgelegt zu haben. Eine Ablichtung des besagten bulgarischen Personalausweises findet sich im Akt einliegend (siehe AS 119f) und bestritt der BF die in den oben genannten Amtsvermerken der LPD dokumentierte Verwendung des besagten gefälschten Dokuments bei einer Behörde des Bundeshauptstadt Wien weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde.

Durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ließ sich die bisherige Unbescholtenheit des BF ermitteln.

Die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass der BF die gegen ihn mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gegen ihn erlassene, auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich fußende Rückkehrentscheidung unangefochten gelassen hat, und diese damit in Rechtskraft erwuchs.

Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem eindeutigen konkreten Wortlaut der Beschwerde. (arg: „…, erhebt der BF binnen offener Frist gegen Spruchpunkte IV – VI das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Bundesverwaltungsgericht …“ Zudem lassen die konkret formulierten Beschwerdeanträge im besagten Beschwerdeschreiben keine Zweifel ob des Umfanges der Beschwerde aufkommen.

2.2.2. Wie die niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA zeigt, wurde diesem hinreichend die Möglichkeit geboten sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen.

Die bloße Monierung von Ermittlungs- bzw. Verfahrensmängel in der gegenständlichen Beschwerde genügen nicht um solche auch tatsächlich aufzuzeigen. Vielmehr hätte der BF diese konkret zu bezeichnen oder Sachverhalte die die belangte Behörde zu erheben vergessen haben sollte offenzulegen und zu beweisen gehabt.

Insofern der BF in der gegenständlichen Beschwerde vorbringt im guten Glauben hinsichtlich sowohl der Echtheit des von ihm erworbenen bulgarischen Personalausweises im Zeitpunkt seines Kaufes als auch der Zulässigkeit der gegenständlichen Verwendung desselben gehandelt zu haben, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden. Vielmehr ist der belangten Behörde folgend von einer bloßen Schutzbehauptung des BF auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass der BF im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses ist und über das übliche Wissen eines mündigen Bürgers hinsichtlich des Erwerbs von Dokumenten hinaus zudem praktische Erfahrung im Hinblick auf den Erwerb von öffentlichen Dokumenten haben muss, konnte der BF keinesfalls ernsthaft davon ausgegangen sein, ein gültiges öffentliches Identitäts-Dokument eines Staates, dessen Staatsbürgerschaft der BF nicht besitzt, unter Umgehung der zuständigen Behörden, bei einer nur flüchtig bekannten Person gegen die Zahlung einer außer Verhältnis stehenden Summe legal erwerben und dieses Dokument in weiterer Folge rechtmäßig verwenden zu können. Die wiederholte Betonung sich keiner Schuld bewusst zu sein, lässt im Ergebnis keine Leichtgläubigkeit des BF, sondern vielmehr dessen Uneinsichtigkeit erkennen.

Hinsichtlich der vom BF bestrittenen Mittellosigkeit ist zum einen auf die eigenen Angaben des BF vor dem BFA zu verweisen, wonach dieser selbst vorbrachte seinen Unterhalt in Österreich durch seine – wie in der rechtlichen Begründung noch näher dargelegt wird, –unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet finanziert zu haben. Zum zweiten hat der BF es bis dato unterlassen, abgesehen von EUR 500,-, welche angesichts des vom BF geäußerten Willen bis Ende des Jahres 2022 in Österreich zu verbleiben, keinesfalls als den Unterhalt des BF über vier Monate hinweg sichernd angesehen werden können, den Nachweis über das Bestehen legaler Einnahmequellen und/oder verfügbarer Vermögenswerte beizubringen (siehe dazu VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; hinsichtlich der Pflicht Fremder den Besitz hinreichender Mittel nachzuweisen) Die bloße Behauptung im Herkunftsstaat über einen Arbeitsplatz zu verfügen sowie im Besitz eines Hauses zu sein genügt als Beweis nicht. Der BF blieb die Vorlage von Beweisen dazu bis dato schuldig und könnte der BF zudem während seines Aufenthaltes in Österreich nicht gleichzeitig auch ein Einkommen in Serbien aus unselbstständiger Arbeit lukrieren, wurden vom BF keine Spareinlagen behauptet oder nachgewiesen und handelt es sich bei Liegenschaftsbesitz nicht um freies, sondern gebundenes Vermögen auf jenes der BF nicht ohne weiteres zurückgreifen könnte um seinen Unterhalt in Österreich damit zu finanzieren.

Im Ergebnis hat der BF sohin weder einen neuen relevanten Sachverhalt vorgebracht noch ist er den Feststellungen der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Beschwerdeumfang:

Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte IV. bis VI. des im Spruch genannten Bescheides der belangten Behörde, ist verfahrensgegenständlich einzig über die Rechtmäßigkeit des Ausspruches eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.), die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt (IV.) sowie der Feststellung über das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt V.) abzusprechen.

Die übrigen Spruchpunkte des besagten Bescheides sind mangels Anfechtung durch den BF in Rechtskraft erwachsen.

3.2. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.2.2.1. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG gilt unter anderem als Beschäftigung die Verwendung (lit a) in einem Arbeitsverhältnis oder (lit b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, und bedarf es gemäß § 3 AuslBG für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Ausländer (= gemäß § 1 Abs. 1 leg cit wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt) eines der aufgezählten Rechtstitel.

Der BF reiste einzig zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz Fehlens eines der dafür notwendigen Rechtstitel in das Bundesgebiet ein und war unter Berücksichtigung seines Vorsatzes bis Ende des Jahres 2022, sohin vier Monate lang in Österreich zu verbleiben, nicht im Besitz hinreichender Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes während besagten Aufenthalts. Die vom BF mitgebrachten EUR 500,- erweisen sich eingedenk der in Österreich üblichen Unterhaltskosten keinesfalls als hinreichend, sodass der BF sich – wie von ihm eingestanden – seinen Unterhalt durch unrechtmäßige Erwerbstätigkeit zu sichern versuchte.

Im Ergebnis – wie von der belangten Behörde zutreffend rechtlich beurteilt – erweist sich somit sowohl die Einreise- als auch der Aufenthalt des BF in Österreich als durchgehend unrechtmäßig. Dies wurde vom BF letztlich auch nicht beanstandet.

3.2.3. Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war insoweit stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

3.2.3.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

„Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).“ (VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309)

„§ 53 Abs. 2 FrPolG 2005 enthält in seinen Z 1 bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).“ (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436)

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF zum Zwecke der Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten ins Bundesgebiet eingereist sei und sich mangels hinreichender eigener Geldmittel seinen Aufenthalt durch die damit lukrierten Einnahmen finanziert habe. Ferner habe der BF im Verborgenen gelebt. Das Verhalten des BF erweise sich als die öffentlichen Interessen relevant gefährdend und rechtfertige die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren.

In der Beschwerde bestreitet der BF, dass er durch sein Verhalten eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen bewirkt hätte und erachtet er die Verhängung eines Einreiseverbotes demzufolge als nicht zulässig. So wäre der BF unbescholten, geständig und habe er im guten Glauben ein gefälschtes bulgarisches Identitätsdokument erworben, was seitens der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre. Jedenfalls erweise sich die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes als überzogen.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

3.2.3.2. Der BF reiste am 21.08.2022 mit dem Vorsatz Erwerbstätigkeiten bis Ende des Jahres aufzunehmen in Österreich ein und nahm kurz darauf eine Arbeit gegen Entgelt bei einer Baufirma im Bundesgebiet auf. Darüber hinaus wies sich der BF vor Polizeibeamten mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis aus und unterlies es sich in Österreich anzumelden.

Der Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt gemäß § 223 Abs. 2 StGB eine Straftat dar, und hat der BF durch den Versuch sich – im Wissen um die Fälschung – mit einem gefälschten bulgarischen Personalausweis auszuweisen jedenfalls schuldhaft gegen besagte Norm verstoßen. Da Personalausweise von Mitgliedsstaaten zudem gemäß Art 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, iVm. § 2 Abs. 4 Z 4 FPG auch als Reisedokumente innerhalb derselben und damit als besonders geschützte Urkunden gelten (vgl. OGH 18.12.2007, 11 Os 141/07f), hat der BF auch den qualifizierenden Straftatbestand des § 224 StGB verwirklicht. Der Versuch ist gemäß § 15 StGB strafbar. (siehe VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113: hinsichtlich der Zulässigkeit (noch) nicht gerichtlich geahndeter strafbarer Handlungen in Fremdenrechtsverfahren zu berücksichtigen)

Dem BF sind sohin Verstöße gegen gültige fremden-, verwaltungs-, unions- und strafrechtliche Bestimmungen anzulasten. Damit hat der BF jedenfalls öffentliche Interessen verletzt und besteht angesichts nicht erkennbarer Reue beim BF zudem eine begründete Rückfallgefahr.

Die bloße Behauptung des BF sich reuig zu zeigen, vermag vor dem Hintergrund seiner Leugnung hinsichtlich seines Wissens um die Fälschung des in Rede stehenden bulgarischen Reisepasses nicht überzeugen. Vielmehr lässt der BF damit erkennen, nach wie vor nicht bereit zu sein die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen, was letztlich gegen ein rechttreues Verhalten in naher Zukunft spricht. Der BF reiste zwar mittlerweile in seinen Herkunftsstaat zurück und zeigte sich hinsichtlich seiner unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich geständig, jedoch ist dabei zu berücksichtigen, dass die Rückkehr des BF nicht ganz freiwillig erfolgte und der BF sich letztlich nicht vollumfänglich einsichtig zeigt. Vielmehr ist die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat als unausweichliche Folge seiner Betretung im Bundesgebiet und des gegen ihn geführten Verfahrens anzusehen. Das Geständnis hinsichtlich der unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich ist dem BF positiv anzurechnen, genügt aber im Ergebnis allein nicht um eine positive Zukunftsprognose zu begründen.

Demzufolge ist durch das Verhalten des BF gegenständlich nicht nur der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt. Mit Verweis auf die nur demonstrative Aufzählung von Einreiseverbotstatbeständen in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/21/0061), ist das Verhalten des BF insgesamt zudem öffentlichen Interessen zuwidergelaufen und als die öffentliche Ordnung iSd. § 53 Abs. 1 und 2 FPG allgemein gefährdend anzusehen.

So hat der VwGH wiederholt die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und damit einhergehenden Gefährdung derselben im Zusammenhang mit Verstößen gegen gültige fremdenrechtlicher Normen (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), unrechtmäßiger Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet (vgl. VwGH 06.03.2009, AW 2009/18/0050), Schwarzarbeit (vgl. 04.09.1992, 92/18/0350; 26.01.2017, Ra 2016/21/0371) und der Mittellosigkeit Fremder (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132) festgehalten.

Es kann daher der belangten Behörde sohin nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere der öffentlichen Ordnung, sowie wirtschaftlicher Belange Österreichs ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machte, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte im gegenständlichen Fall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Der BF verfügt über keine familiären und sozialen Bezugspunkte in Österreich, liegt dessen Lebensmittelpunkt in Serbien, wo auch seine Kernfamilie lebt und kann er nur auf einen sehr kurzen Aufenthalt in Österreich zurückblicken.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kommt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, geboten ist und somit die öffentlichen Interessen schwerer wiegen als jene des BF.

3.2.3.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG kann für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden.

Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Jedoch ist verfahrensgegenständlich auch in Anschlag zu bringen, dass der BF in straf- und fremdenrechtlicher Hinsicht erstmals in Erscheinung trat.

Eine Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes auf unter 2 Jahre würde sich jedoch eingedenk des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten negativen Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig erweisen, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.

3.3. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:

„§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

Angesichts des – wie oben ausgeführt – dem BF zur Last liegenden, die Rechtsordnung negierenden Verhaltens und erstellten negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf eine wiederholte missbräuchliche Aufenthaltsnahme und Aufnahme von unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten kann die von der belangten Behörde getroffene, im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegene Nichtfestlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise, als rechtmäßig erkannt werden.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“

Der Sinn der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in einem Aufenthaltsbeendigungsverfahren liegt in der Verhinderung einer Effektuierung einer, im Rechtswege überprüfbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Abschiebeentscheidung, zum Zwecke der Verhinderung von möglichen Rechtsverletzungen iSd. EMRK. (vgl. § 18 Abs. 5 BFA-VG)

Im gegenständlichen Fall liegt eine im Rechtswege überprüfbare solche Rechtssache aufgrund unterlassener Beschwerdeerhebung gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedoch nicht vor. Ein Einreiseverbot stellt keine solche Rechtsache dar, zumal dabei keine Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung des BF zu thematisieren sind, sondern diese an eine aufrechte, den BF zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtende Rückkehrentscheidung anschließt bzw. auf eine solche aufbaut. (§ 53 Abs. 1 FPG)

Einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde es verfahrensgegenständlich sohin an einer maßgeblichen Wirkung mangeln, zumal gegenständlich Fragen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung des BF nicht zu thematisieren waren, zumal eine Rückkehrentscheidung bereits rechtskräftig erlassen wurde. Die gegenständlich zu treffende Entscheidung (bzw. getroffene Entscheidung) vermag – ungeachtet ihrer Richtung – nichts an der verpflichteten Ausreise des BF aufgrund einer gültigen – nicht angefochtenen – Rückkehrentscheidung ändern. Letztlich stellt – die von der belangten Behörde herangezogene Rechtsnorm des – § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG explizit einen untrennbaren Zusammenhang des Ausspruches eines Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung mit einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung her, der verfahrensgegenständlich, aufgrund unterlassener Anfechtung der gegen den BF getroffenen Rückkehrentscheidung, jedoch nicht vorliegt.

Eine vermittels der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beseitigende Rechtsverletzung konnte verfahrensgegenständlichen sohin ebenfalls nicht festgestellt werden, und war die Beschwerde daher auch in diesem Umfang abzuweisen.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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