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W261 2257018-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2257018-1
W261 2257018-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2022
Entschädigungsantrag Erkrankung Impfschaden Kausalzusammenhang Sachverständigengutachten Wahrscheinlichkeit
W261 2257018-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 25.05.2022, betreffend die Abweisung des am 05.03.2021 eingebrachten Antrags auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Mit E-Mail vom 05.03.2021 stellte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Verein ChronischKrank Österreich, einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beim Sozialministeriumsservice (im Folgenden belangte Behörde). Sie sei im Rahmen einer H1N1-Grippeimpfung am 16.11.2009 und 21.12.2009 mit dem Impfstoff Celvapan geimpft worden und daraufhin an Narkolepsie Typ I sowie Kataplexie erkrankt. Die ersten Symptome seien 2016 aufgetreten, ab 2017 sei sie in Behandlung gewesen. Nun leide sie unter anderem an Schlafstörungen, Schlaflähmungen, Albträumen und Tonusverlust. Auch die psychischen Belastungen einer schweren chronischen Erkrankung würden ihr zu schaffen machen, sie sei in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Die Beschwerdeführerin habe sich im November 2019 mit einem Beschwerdeschreiben an die XXXX Patienten- und Pflegevertretung gewandt, um ihren Fall überprüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 01.02.2021 sei sie darauf hingewiesen wurden, dass schlussendlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Impfung mit dem Impfstoff Celvapan als für ihren gegenwärtigen Zustand verantwortlich angenommen werden könne. Die Möglichkeiten der Patienten- und Pflegevertretung seien erschöpft und ihr werde eindringlich empfohlen, sich an die belangte Behörde zu wenden, da die gegenständliche Impfung unter § 1 Z 7 der Verordnung über empfohlene Impfungen („Influenza“) falle und damit grundsätzlich entschädigungsfähig sei. Mit dem Antrag wurden Kopien des Impfausweises, das erwähnte Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung und medizinische Befunde vorgelegt.
2. Mit Schreiben vom 25.03.2021 bestätigte die belangte Behörde den Erhalt des Antrags und ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachreichung einer vollständigen Kopie des Impfpasses, eventuell vorhandener weiterer medizinischer Unterlagen, einer Auflistung aller Krankenhausaufenthalte und aller behandelnden Ärzte im Zeitraum fünf Jahre vor der Impfung bis heute und einer möglichst genauen Schilderung des Krankheitsverlaufs.
3. Mit Schreiben vom 25.03.2021 ersuchte die belangte Behörde die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , um Bekanntgabe aller Erkrankungen und Krankenhausaufenthalte der Beschwerdeführerin, soweit sie bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei.
4. Mit Eingabe vom 07.04.2021 übermittelte die Österreichische Gesundheitskasse eine Auflistung der bei ihr gespeicherten Arbeitsunfähigkeiten und stationären Aufenthalte der Beschwerdeführerin.
5. Mit Eingabe vom 29.04.2021 legte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Impfpasses und weitere medizinische Befunde vor.
6. Mit Schreiben vom 29.04.2021 und (teils) Urgenzen vom 21.06.2021 ersuchte die belangte Behörde das XXXX Universitätsklinikum, vier behandelnde Ärzte der Beschwerdeführerin und den Verein XXXX jeweils um Übermittlung der diese betreffenden Krankengeschichten bzw. Behandlungsberichte.
7. Mit Eingaben vom 10.05.2021, 18.05.2021, 21.05.2021, 01.07.2021 und 06.07.2021 übermittelten das XXXX Universitätsklinikum, die behandelnden Ärzte und der Verein XXXX die angeforderten Unterlagen.
8. Mit Schreiben vom 21.07.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines Sachverständigengutachtens. In diesem sei unter anderem zu klären, welches Krankheitsbild bei der Beschwerdeführerin vorliege und welche Auswirkungen dieses habe, ob die Symptome in der Literatur als Impfreaktion oder -komplikation bekannt seien, welche ärztlichen Befunde für und welche gegen einen Zusammenhang mit der Impfung sprechen würden und wie gewichtig diese Pro- bzw. Contra-Schlussfolgerungen jeweils seien, ob in einer gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen Zusammenhang spreche und ob aus ärztlicher Sicht ein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe.
9. In seinem nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.08.2021 erstatteten Gutachten vom 08.09.2021 führte der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen aus, dass erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung spreche und aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe. Das wichtigste Kontra-Argument sei, dass es in der Literatur praktisch keinerlei Hinweise gebe, dass Celvapan eine Narkolepsie Typ 1 bewirken könne. Wohl gebe es möglicherweise aufgrund einer Immunreaktion Narkolepsie Typ 1 in Folge einer H1N1-Impfung mit einem anderen Impfstoff (Pandemrix). Im ersten Jahr nach der Impfung sei das relative Narkolepsierisiko bei Kindern und Jugendlichen um das 5- bis 14-fache und bei Erwachsenen um das 2- bis 7-fache erhöht gewesen. Das dem Impfstoff zuzuschreibende Risiko bei Kindern und Jugendlichen sei bei etwa 1 pro 18.400 Impfdosen gelegen. Studien aus Finnland und Schweden schienen auch ein verlängertes Narkolepsierisiko bis in das zweite Jahr zu zeigen. Es würden keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang sprechen, außer, dass die Diagnose der Narkolepsie Typ I nach einer H1N1-Impfung am 16.11.2009 und 21.12.2009 im Mai 2017 erfolgt sei, erste Symptome seien 2015 aufgetreten. Diese Pro-Schlussfolgerung sei wenig gewichtig. Gegen einen Zusammenhang spreche auch, dass die Beschwerdeführerin eine genetische Disposition für die Narkolepsie habe (HLA-Subtypus DQ1B), wenngleich auch bis zu 25 Prozent der Personen ohne Narkolepsie diesen HLA-Typus aufweisen würden. Daher könnte auch ohne Impfung, wenn diese überhaupt eine Rolle spiele, die Krankheit manifest werden, wenngleich es keine positive Familienanamnese der Narkolepsie gebe.
10. Mit Schreiben vom 04.10.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihr vorliegenden Leidenszustand und den am 16.11.2019 und 21.12.2019 vorgenommenen Impfungen gegen H1N1 gegeben sei, und übermittelte zugleich das Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
11. Mit E-Mails vom 14.10.2021 und 04.11.2021 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre bevollmächtigte Vertretung jeweils um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zuletzt 30.11.2021, was die belangte Behörde gewährte.
12. Mit E-Mail vom 23.11.2021 erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen darauf verwiesen wurde, dass der Sachverständige in seinem Gutachten geschrieben habe, die Datenlage zu einer Verursachung von Narkolepsie durch Pandemrix sei zwar vage, aber die Zweifel seien nicht völlig beseitigt. Vor diesem Hintergrund werde auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21.06.2017, Rs C-621/15, verwiesen, laut dem ernsthafte Indizien völlig ausreichen würden, um die Beweislast zugunsten eines impfgeschädigten Menschen umzukehren. Das bedeute, dass die vier Kriterien, die die WHO definiert habe, keineswegs – zumindest nicht alle – vorliegen müssten, damit ein Impfschaden anerkannt werden könne. Es müsse kein kausaler Zusammenhang zwischen einer Impfung und den Symptomen einer Erkrankung nachgewiesen werden, und das Urteil senke damit die Beweislast für Betroffene. Laut dem Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung vom 01.02.2021 sei die Impfung mit Celvapan mit hoher Wahrscheinlichkeit für den gegenwärtigen Zustand der Beschwerdeführerin verantwortlich. Die Nebenwirkung sei belegt und vor der Zulassung des Impfstoffes noch nicht bekannt gewesen. Somit würden ernsthafte Indizien bestehen, die laut EuGH völlig ausreichend seien, um die Beweislast umzukehren. Somit sei es Aufgabe der Behörde, nachzuweisen, dass die gegenwärtigen Beschwerden nicht aufgrund der Grippeimpfung aufgetreten seien. Es werde daher um positive Erledigung des Antrags ersucht.
13. Mit Schreiben vom 14.12.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Es werde gebeten, die seinerzeit (im ersten Gutachten) vom Gutachter nicht beantworteten Fragen – ob ein klarer zeitlicher Zusammenhang bestehe (ob die Inkubationszeit stimme), ob die Symptomatik im Wesentlichen, wenn auch in abgeschwächter Form, dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entspreche und ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe – zu ergänzen bzw. dazu eine Stellungnahme abzugeben.
14. Mit E-Mail vom 28.12.2021 erstattete die Beschwerdeführerin (persönlich) eine weitere Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass sie mittlerweile 52 Jahre alt sei und immer gerne arbeiten gegangen sei. Ihr Leben habe sich schlagartig verändert, als bei ihr Narkolepsie Typ 1 mit Kataplexie diagnostiziert worden sei. Sie habe weder eine schwere Krankheit noch exogene Faktoren wie virale Infekte gehabt, die für ihre unheilbare Krankheit verantwortlich wären, und auch in ihrer Familie gebe es keine Fälle von Narkolepsie oder Kataplexie. Daher sei für sie die H1N1-Impfung mit dem Impfstoff Celvapan für ihren Krankheitszustand verantwortlich. Die beiden Gutachten würden nicht ausschließen können, dass es von der Impfung herrühre. Laut Gutachten der Patienten- und Pflegevertretung sei der Impfstoff Celvapan sehr wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit für ihren Zustand verantwortlich. Und der von der Behörde beauftragte Gutachter habe angegeben, dass derartige Fälle unter dem Impfstoff Celvapan kaum bekannt seien. Das heiße, dass es sehr wohl Fälle gebe, da man nicht beweisen könne, dass ihre Krankheit nicht vom Impfstoff Celvapan herrühre, es doch mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang gebe und die Impfung als empfohlene Impfung grundsätzlich entschädigungsfähig sei. Ihre Lebenssituation sei durch diese unheilbare Krankheit massiv eingeschränkt, da medikamentös schon alles versucht worden sei. Ihre finanzielle Einschränkung, da sie nicht mehr arbeitsfähig sei, belaste sie zusätzlich. Sie ersuche daher um eine finanzielle Unterstützung und eine für sie positive Entscheidung.
15. Mit E-Mail vom 30.12.2021 leitete die belangte Behörde diese Stellungnahme an den ärztlichen Dienst weiter und ersuchte, sie bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
16. In ihrem Gutachten vom 04.05.2022 führte die Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA, eine Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin, im Wesentlichen aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Celvapan-Impfungen und Narkolepsie nicht wahrscheinlich sei. Die Beschwerdeführerin leide unter Narkolepsie Typ 1, diagnostiziert 2017. Das Auftreten von Narkolepsie-Fällen nach einer Impfung werde in der Literatur, wenn assoziiert mit einem H1N1-Impfstoff, mit einer eindeutigen zeitlichen Nähe zur Impfung angegeben. Bei der Beschwerdeführerin seien die Impfungen mit Celvapan 2009 gewesen, die ersten Symptome fänden sich dann 2015 – d. h. rund sechs Jahre nach der H1N1-Impfung. Ein Signal für das erhöhte Auftreten von Narkolepsie-Fällen fände sich nach der Verabreichung von adjuvantierten Impfstoffen, dabei in Verbindung mit der Verabreichung von Pandemrix. Trotz zahlreicher Publikationen zum Zusammenhang von H1N1-Impfungen und Narkolepsie fände sich kein Beleg für das Auftreten von Narkolepsie mit einem nicht adjuvantierten Impfstoff. Berichte über Narkolepsie-Fälle nach Celvapan fänden sich weder in der deutschen Fachinformation des Herstellers, noch bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), EuDravigilance-System oder publiziert als Case Report oder sonstigen wissenschaftlichen Datenbanken.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2022 wies die belangte Behörde den am 05.03.2021 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, es sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die angeschuldigten Impfungen (H1N1-Impfungen am 16.11.2009 und 21.12.2009) erhalten habe. Die H1N1-Impfung entspreche einer Impfung im Sinne des § 1b ISchG. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Im gegenständlichen Verfahren sei nach Einholung aller relevanten Unterlagen Prof. Dr. XXXX , ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Aus diesem (im Bescheid auszugsweise zitierten) Gutachten gehe hervor, dass eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes nicht vorliege. Im Rahmen des Parteiengehörs seien Einwände erhoben und eine Stellungnahme eingebracht worden. Daraufhin sei von Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA am 04.05.2022 ein Ergänzungsgutachten erstellt worden. Darin führe sie ebenfalls aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
18. Mit E-Mail vom 09.07.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin verwies sie auf mehrere Medienberichte und einen Auszug aus einem Fachartikel. Laut „aerzteblatt.de“ (Beilage ./1) sei in Deutschland sehr wohl in einem ähnlichen Fall anders entschieden worden. Ein weiterer Artikel von „aerzteblatt.de“ (Beilage ./2) erläutere, dass auch andere Impfstoffe als Pandemrix ebenfalls Narkolepsie mit erheblicher Zeitverzögerung auslösen könnten. Ein Artikel des „Stern“ (Beilage ./3) erkläre anschaulich, warum es keine ausreichende Dokumentation von Nebenwirkungen bei Celvapan gebe. Und ein Auszug aus „ncbi.nlm.nih.gov“ (Beilage ./4) erkläre noch einmal den verzögerten Beginn der Krankheit. Aufgrund dieser Akten erbitte sie eine Neubewertung des Falles zu ihren Gunsten, da bei ihr die Narkolepsie bereits die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin Auszüge der genannten Artikel vor.
19. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 11.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 14.07.2022 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren.
Ihr wurden am 16.11.2009 und 21.12.2009 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs Celvapan gegen den Influenza-A-Subtyp H1N1 verabreicht.
Der Impfstoff Celvapan war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte von 11.06.2009 bis 10.08.2010 eine H1N1-Influenzapandemie ausgerufen.
Celvapan ist ein inaktivierter Ganzpartikel-/Ganzvirusimpfstoff. Dieser Impfstofftyp enthält das vollständig inaktivierte, aber in der Struktur noch komplette Virus. Celvapan ist nicht-adjuvantiert, dem Impfstoff ist also kein Impfverstärker (Adjuvans) zugesetzt.
Bei der Beschwerdeführerin traten frühestens ab 2015 Symptome einer Narkolepsie auf. Im Mai 2017 wurde erstmals eine Verdachtsdiagnose auf Narkolepsie gestellt, im September 2017 wurde diese Diagnose bestätigt.
Die Beschwerdeführerin leidet an Narkolepsie Typ 1. Diese Erkrankung äußert sich bei ihr durch Tagesmüdigkeit und häufiges Einschlafen, Leistungseinschränkungen infolge der Tagesmüdigkeit, Unterbrechung von Arbeitsprozessen, Schlafstörungen, lebhafte Träume, hypnagoge Halluzinationen, Lähmungen beim Aufwachen und plötzliches Zusammensacken bei heftigeren Emotionen (Kataplexie).
Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin an Osteoporose, chronisch-rezidivierender Lumbalgie bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung und Fehlbelastung, Hyperhomocysteinämie, Übergewicht, rezidivierender depressiver Störung, Beinödemen und einem Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Ein kausaler Zusammenhang zwischen den am 16.11.2009 und 21.12.2009 verabreichten Impfungen mit Celvapan und der bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Narkolepsie Typ 1 oder ihren anderen gesundheitlichen Leiden ist nicht wahrscheinlich.
Die Feststellung zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt, unter anderem aus den vorgelegten medizinischen Befunden.
Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ergeben sich aus den vorgelegten Kopien ihres Impfnachweises (vgl. AS 7-8, 48).
Dass der Impfstoff Celvapan zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) (https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/celvapan, abgerufen am 11.11.2022), nach denen die Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union am 04.03.2009 erteilt und am 21.11.2016 widerrufen wurde. Die Ausrufung der H1N1-Pandemie durch die WHO ergibt sich ebenfalls aus allgemein zugänglichen Informationen (https://www.who.int/emergencies/situations/influenza-a-(h1n1)-outbreak, abgerufen am 11.11.2022) und aus internen Informationen der belangten Behörde (vgl. AS 30).
Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von Celvapan stützen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX MBA (vgl. AS 323-324), die sich mit den allgemein zugänglichen Produktinformationen des Impfstoffs (https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/celvapan-epar-product-information_de.pdf, abgerufen am 11.11.2022) decken und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurden.
Die Feststellung, dass die Symptome einer Narkolepsie „frühestens“ 2015 aufgetreten seien, ergibt sich daraus, dass die – grundsätzlich glaubhaften – Angaben der Beschwerdeführerin hierzu geringfügig voneinander abweichen. Im verfahrenseinleitenden Antrag brachte sie vor, dass die ersten Symptome 2016 aufgetreten seien (vgl. AS 2), während sie im Rahmen der Anamnese der gutachterlichen Untersuchung am 30.08.2021 angab, es sei vor etwa sechs Jahren, somit 2015, gewesen (vgl. AS 277, 280). Die Zeitpunkte der Verdachtsdiagnose und der endgültigen Diagnose ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden (vgl. AS 92-93, 100-101).
Die Feststellungen zur bei der Beschwerdeführerin bestehenden Narkolepsie und deren Symptomen sowie ihren weiteren gesundheitlichen Leiden ergeben sich übereinstimmend aus den beiden medizinischen Sachverständigengutachten (vgl. AS 278-279, 328; zu diesen näher noch sogleich), die sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Befunde stützen. Weitere Leiden oder Symptome wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht behauptet und lassen sich den vorgelegten Befunden auch nicht entnehmen.
Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien
-passende Inkubationszeit,
-entsprechende Symptomatik und
-keine andere wahrscheinlichere Ursache
erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. XXXX vom 08.09.2021 und der Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA vom 04.05.2022 jeweils, dass diese Kriterien nicht erfüllt sind und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Narkolepsie nicht wahrscheinlich ist. Diese Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie stützen sich auf näher zitierte medizinische Fachliteratur und die ausführlich erhobene Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, sowie das erste Gutachten überdies auf deren persönliche Untersuchung am 30.08.2021.
Insbesondere heben beide Sachverständige in ihren Gutachten den Umstand hervor, dass Narkolepsie als Nebenwirkung des Impfstoffs Celvapan nicht dokumentiert ist, es also am Kriterium der „entsprechenden Symptomatik“ mangelt. Der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX führt diesbezüglich aus, dass, wenngleich es eine mögliche Häufung von Narkolepsie-1-Patienten infolge einer H1N1-Impfung mit dem Impfstoff Pandemrix gibt, derartige Fälle unter dem Impfstoff Celvagen (gemeint: Celvapan) kaum bekannt sind. Weder in den Angaben der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) noch in der österreichischen Fachinformation finden sich Hinweise auf eine derartige Nebenwirkung. Das Suchportal Pubmed des amerikanischen National Institute of Health weist keine Studien auf, die eindeutig über unter Celvagen aufgetretene Narkolepsie berichten. Auch wurde eine kausale Assoziation von Narkolepsie mit dem Impfstoff Pandemrix in einer Überblicksstudie relativiert. Die Datenlage für Celvagen war dabei geringfügig. Obwohl die Zweifel nicht völlig beseitigt sind, ist doch derzeit die Meinung, dass auch für Pandemrix die Datenlage im Hinblick auf seine Rolle als Auslöser oder Verursacher von Narkolepsie vage ist. Möglicherweise gibt es eine Interaktion von Immunisierung und Infektion mit dem H1N1-Virus (vgl. AS 278-279). Nach Einschätzung des Sachverständigen ist der Umstand, dass es in der Literatur praktisch keinerlei Hinweise gibt, dass Celvapan eine Narkolepsie Typ 1 bewirken kann, das wichtigste Kontra-Argument betreffend einen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Impfung. Wohl gibt es möglicherweise aufgrund einer Immunreaktion Narkolepsie Typ 1 infolge einer H1N1-Impfung mit einem anderen Impfstoff (Pandemrix) (vgl. AS 280).
Auch die Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA führt aus, dass sich ein Signal für das erhöhte Auftreten von Narkolepsie-Fällen (nur) nach der Verabreichung von adjuvantierten Impfstoffen findet, dabei in Verbindung mit der Verabreichung von Pandemrix. Trotz zahlreicher Publikationen zum Zusammenhang von H1N1-Impfstoffen und Narkolepsie findet sich kein Beleg für das Auftreten von Narkolepsie nach Impfung mit einem nicht-adjuvantierten Impfstoff. Berichte über Narkolepsie-Fälle nach Celvapan finden sich weder in der deutschen Fachinformation des Herstellers, noch bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA), im EuDravigilance-System, publiziert als Case Report oder in sonstigen wissenschaftlichen Datenbanken (vgl. AS 329). Die Sachverständige erläutert dazu, dass als Faktor/Trigger für das Auftreten der Narkolepsiefälle nach H1N1-Impfungen primär der Impfstoffverstärker/Adjuvans „AS03“ des Pandemrix-Impfstoffes angesehen wurde. Celvapan war ein nicht-adjuvantierter Impfstoff, das heißt, bei diesem findet sich kein Impfverstärker/Adjuvans zugesetzt. Während in Europa sowohl adjuvantierte, wie auch nicht adjuvantierte H1N1-Impfstoffe verabreicht werden, wurden in den USA in der H1N1-Pandemie 2009 ausschließlich inaktivierte oder live attenuierte Impfstoffe verimpft, und dort fanden sich keine erhöhten Narkolepsie-Raten (vgl. AS 324-326). Auch laut einer 2021 publizierten Studie sind ausschließlich Impfungen mit Pandemrix mit einem höheren Narkolepsie-Risiko assoziiert, vor allem bei Kindern. Bei allen anderen (H1N1-)Impfungen bestand kein erhöhtes Narkolepsie-Risiko (vgl. AS 327).
Diesen Argumenten der Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Sie verwies betreffend das Kriterium der „entsprechenden Symptomatik“ sowohl im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 2) als auch in ihren beiden Stellungnahmen (vgl. AS 308, 316) wiederholt auf das Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung vom 01.02.2021, laut dem schlussendlich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Impfung mit Celvapan als für ihren gegenwärtigen Zustand verantwortlich angenommen werden könne. Diese Nebenwirkung sei belegt und sei vor der Zulassung dieses Impfstoffes noch nicht bekannt gewesen (vgl. AS 10). Dieses Schreiben – es handelt sich, anders als teilweise vorgebracht, nicht um ein Gutachten – erwies sich bezüglich dieser Einschätzung jedoch als nicht schlüssig. Wie die Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA darlegt, beziehen sich darin angeführten Publikationen/Studien ausschließlich auf adjuvantierte Impfstoffe, während Celvapan ein nicht-adjuvantierter Impfstoff ist. In der ersten angeführten Arbeit finden sich ausschließlich Hinweise auf Pandemrix. Aus der zweiten angeführten Arbeit geht sogar explizit hervor, dass in den USA, wo ausschließlich nicht-adjuvantierte Impfstoffe verabreicht wurden, kein erhöhtes Risiko für Narkolepsie gefunden wurde (vgl. AS 328-329). Anders als im Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung behauptet, ist Narkolepsie als Nebenwirkung von Celvapan daher nicht belegt. Sonstige, für einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Argumente sind dem Schreiben ebenfalls nicht zu entnehmen (es wird lediglich auf mehrere Kontra-Argumente, wie die genetische Prädisposition der Beschwerdeführerin und den langen Zeitraum zwischen Impfungen und Symptombeginn, verwiesen), weshalb es die Schlussfolgerung, ein solcher sei „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ anzunehmen, nicht zu tragen vermag.
Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.11.2021 auf ein Zitat aus dem ersten Sachverständigengutachten verwiesen wird, wonach „die Zweifel nicht völlig beseitigt sind“, weshalb zusammen mit dem Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung zumindest „ernsthafte Indizien“ für einen ursächlichen Zusammenhang bestünden (vgl. AS 308), ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses Zitat, wie aus dem vollständigen Satz klar hervorgeht, auf mögliche Nebenwirkungen durch den Impfstoff Pandemrix bezieht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern es das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen soll. Mit der in diesem Zusammenhang ebenfalls zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 21.06.2017, Rs C-621/15, steht die österreichische Rechtslage, in der es wie erwähnt bei Impfschäden keines „Kausalitätsnachweises“, sondern nur einer „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ bedarf, ohnedies in Einklang.
In ihrer Stellungnahme vom 28.12.2021 verweist die Beschwerdeführerin auch darauf, dass der von der Behörde beauftragte Gutachter angegeben habe, dass derartige Fälle unter dem Impfstoff Celvapan kaum bekannt seien. Das heiße, es gebe sehr wohl Fälle von an der Celvapan-Impfung erkrankten Personen (vgl. AS 316). Richtig ist, dass der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX in seinem Gutachten einleitend ausführt, dass Narkolepsie-Fälle unter dem Impfstoff Celvagen (gemeint Celvapan) „kaum“ bekannt sind. In der Folge erläutert er jedoch, dass sich weder in den Angaben der EMA, noch in der österreichischen Fachinformation, noch im Suchportal Pubmed Hinweise auf eine derartige Nebenwirkung finden. Auch eine Assoziation von Narkolepsie mit dem Impfstoff Pandemrix wurde in einer Überblicksstudie relativiert, die Datenlage für Celvagen war dabei geringfügig (vgl. AS 278-279). Die Formulierung „kaum“ bezieht sich daher offenbar nur auf eine einzige der zitierten Studien (Gadroen et al. [2016]), in der ein möglicher Zusammenhang in einem einzigen Fall erwähnt wird. Die Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA führt dazu aus, dass diese Arbeit auch nach intensiver Recherche die einzige Arbeit im Pubmed ist, in der sich der Impfstoff Celvapan in einer länderweiten Abfrage zum spontanen Auftreten von Narkolepsie in zeitlicher Näher zur Impfung angeführt findet (1 Fall). In dieser Arbeit findet sich, außer der Nennung von Celvapan in Tabelle 1, keine weitere Nennung oder Erläuterung dazu. Geht man diesem Fall nach, so findet sich dieser in einer weiteren Arbeit abgebildet, die klar aussage, dass der Fall aufgrund des Zeitabstands der ersten Symptome zur Impfung in keine weiteren Analysen inkludiert wurde (vgl. AS 327). Einen dokumentierten Fall von Narkolepsie als Nebenwirkung einer Celvapan-Impfung gibt es daher, entgegen der missverständlichen Formulierung im Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX , nicht.
Auch das Kriterium der „passenden Inkubationszeit“ ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie festgestellt traten bei der Beschwerdeführerin, die am 16.11.2009 und 21.12.2009 mit Celvapan geimpft wurde, frühestens ab 2015 Symptome einer Narkolepsie auf, die Diagnose wurde 2017 gestellt. Bereits im mit dem einleitenden Antrag vorgelegten Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung vom 01.02.2021 wird angemerkt, dass die Narkolepsie erst etwa sechs bis sieben Jahre nach der Impfung aufgetreten sei, weshalb ein viraler Infekt als Grund für die Narkolepsie nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. AS 10). Die Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX , MBA führt diesbezüglich aus, dass die publizierten Zeitintervalle des Auftretens von Narkolepsie-Symptomen nach einer H1N1-Impfung (mit einem adjuvantierten Impfstoff) im Durchschnitt wenige Wochen bis zu zwölf Monate betragen, in der Literatur ist eine „eindeutig zeitliche Nähe“ zur Impfung beschrieben. Nur in ganz seltenen Fällen wird ein etwas längerer Zeitrahmen angegeben (vgl. AS 326, 329). Selbst wenn die Beschwerdeführerin also mit einem adjuvantierten, mit Narkolepsie assoziierten Impfstoff (wie Pandemrix) geimpft worden wäre, würde der zeitliche Ablauf gegenständlich gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechen.
Schließlich kann im Fall der Beschwerdeführerin auch nicht davon die Rede sein, dass keine Anhaltspunkte für andere und, angesichts des bisher Gesagten, wahrscheinlichere Ursachen ihrer Narkolepsie bestehen. So weist der Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX in seinem Gutachten darauf hin, dass die Beschwerdeführerin eine genetische Disposition für die Narkolepsie hat (HLA-Subtypus DQ1B), wenngleich auch bis zu 25 Prozent der Personen ohne Narkolepsie diesen HLA-Typus aufweisen. Daher könnte auch ohne Impfung, wenn diese überhaupt eine Rolle spielt, die Krankheit manifest werden, wenngleich es laut ihrer Auskunft keine positive Familienanamnese für Narkolepsie gibt. Aus Sicht des Sachverständigen spricht die genetische Disposition gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Impfung (vgl. AS 280). Überdies gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Diagnosestellung 2017 an, bereits seit der Kindheit eine Tagesmüdigkeit wahrgenommen zu haben, die in früheren Jahren immer auf einen Eisenmangel zurückgeführt worden sei (vgl. AS 14-15). Auch im Schreiben der XXXX Patienten- und Pflegevertretung werden diese beiden Umstände (genetische Disposition und Tagesmüdigkeit bereits im Kindes- und Jugendalter) hervorgehoben, und es wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich auch exogene Faktoren, wie virale Infekte, für die Narkolepsie verantwortlich seien (vgl. AS 10). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28.12.2021 angibt, keine virale Infekte gehabt zu haben, die für ihre Krankheit verantwortlich sein könnten, schließt dies schon deshalb nicht aus, weil Virusinfektionen auch unbemerkt verlaufen können. Aufgrund dessen, dass eine durch die Impfung bedingte Narkolepsie wie dargelegt aus mehreren Gründen äußerst unwahrscheinlich ist, ist eine durch die genetische Disposition begünstigte Auslösung durch einen viralen Infekt als wahrscheinlichere Ursache anzusehen.
Auch in ihrer Beschwerde trat die Beschwerdeführerin den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht konkret entgegen. Sie verwies darin auf mehrere Medienberichte und einen Auszug aus einem Fachartikel. Laut „aerzteblatt.de“ (Beilage ./1) sei in Deutschland sehr wohl in einem ähnlichen Fall anders entschieden worden. Ein weiterer Artikel von „aerzteblatt.de“ (Beilage ./2) erläutere, dass auch andere Impfstoffe als Pandemrix ebenfalls Narkolepsie mit erheblicher Zeitverzögerung auslösen könnten. Ein Artikel des „Stern“ (Beilage ./3) erkläre anschaulich, warum es keine ausreichende Dokumentation von Nebenwirkungen bei Celvapan gebe. Und ein Auszug aus „ncbi.nlm.nih.gov“ (Beilage ./4) erkläre noch einmal den verzögerten Beginn der Krankheit. Aufgrund dieser Akten erbitte sie eine Neubewertung des Falles zu ihren Gunsten, da bei ihr die Narkolepsie bereits die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst habe.
Keiner dieser Artikel zeigt jedoch auf, inwiefern die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides oder die dieser zugrundeliegenden Sachverständigengutachten verfehlt wären. In Beilage ./1, einem Artikel von „aerzteblatt.de“ vom 25.04.2018, wird berichtet, dass das Sozialgericht Koblenz einer Frau eine Versorgungsrente gewährt habe, weil bei ihr nach einer „Schweinegrippe“-Impfung Narkolepsie aufgetreten sei. Der verwendete Impfstoff wird im Bericht selbst nicht genannt (vgl. AS 339-340). Dem angesprochenen Urteil (SG Koblenz 05.04.2018, Zl. S 4 VJ 4/15) ist jedoch zu entnehmen, dass es sich um eine Impfung mit Pandemrix gehandelt hat. Wie bereits von den beiden Sachverständigen ausgeführt, ist zwar der Impfstoff Pandemrix mit Narkolepsie assoziiert, nicht aber der der Beschwerdeführerin verabreichte Impfstoff Celvapan. Anders als von ihr behauptet, handelt es sich daher nicht um einen „ähnlichen“ Fall. Auch Beilage ./2, ein weiterer Artikel von „aerzteblatt.de“ vom 02.07.2015, betrifft, wie bereits aus dem Titel hervorgeht, den Impfstoff Pandemrix. Das Vorbringen, die Beilage erläutere, „dass auch andere Impfstoffe als Pandemrix ebenfalls Narkolepsie mit erheblicher Zeitverzögerung auslösen können“, ist durch den Text nicht gedeckt. Darin heißt es lediglich, dass ein bestimmter Erklärungsansatz „die Möglichkeit offen“ lasse, dass nicht nur Pandemrix, sondern auch die anderen Impfstoffe, wenn auch in geringerer Zahl und deshalb in epidemiologischen Studien nicht erkennbar, eine Narkolepsie auslösen können (vgl. AS 342). Weder ist ersichtlich, welche anderen Impfstoffe damit gemeint sind, noch wird diese Hypothese als bestätigt dargestellt.
Beilage ./3, ein Artikel des „Stern“ vom 03.08.2009, befasst sich allgemein mit der Problematik, dass seltene Impf-Nebenwirkungen in klinischen Studien unentdeckt bleiben können. Der damals neu zugelassene Impfstoff Celvapan wird darin als Beispiel genannt, wobei konkret zu Celvapan Folgendes ausgeführt wird: „In den klinischen Studien zu Celvapan, einem Impfstoff der Firma Baxter, etwa erhielten insgesamt 796 Personen die nötigen zwei Impfstoffdosen. Der Hersteller geht davon aus, dass dies ausreicht, um Nebenwirkungen aufzuspüren die bei etwa jedem Hundertsten auftreten. Seltenere Nebenwirkungen hingegen könnten bei den Tests nicht aufgefallen sein.“ (vgl. AS 349). Tatsächliche Hinweise darauf, dass im Fall von Celvapan Nebenwirkungen unentdeckt geblieben seien, sind dem Artikel jedoch nicht zu entnehmen, worauf wenig später im Text auch ausdrücklich hingewiesen wird („Das bedeutet natürlich nicht, dass es diese Nebenwirkungen geben wird.“). Bei Beilage ./4 handelt es sich offenbar um einen Teil eines auf „ncbi.nlm.nih.gov“, dem medizinischen Suchportal Pubmed, veröffentlichten Fachartikels. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Symptome (einer Narkolepsie) oft allmählich auftreten und zunächst unspezifisch sein können. Dies könne zu diagnostischen Verzögerungen von Monaten bis Jahren führen (vgl. AS 350). Auch dies steht den Einschätzungen der Sachverständigen zur gegenständlich (im Fall eines Impfschadens) „passenden“ Inkubationszeit aber nicht entgegen. Dass die Symptome der Narkolepsie bei der Beschwerdeführerin ab 2015 auftraten, aber diese erst 2017 diagnostiziert wurde, wurde den Gutachten ohnehin zu Grund gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 08.09.2021 und einer Fachärztin für Hygiene und Mikrobiologie, Infektiologie und Tropenmedizin vom 04.05.2022 in ihrer Beschwerde somit insgesamt nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Sie erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, da sich die vorgelegten Beilagen nicht auf ihren Fall, sondern auf allgemeine Umstände beziehen, die von den Sachverständigen, soweit relevant, ohnedies berücksichtigt bereits wurden.
Da die drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen und ihrer Narkolepsie nicht wahrscheinlich ist. Bezüglich die weiteren, vorwiegend ihren Bewegungsapparat betreffenden gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin hat weder sie selbst einen solchen Zusammenhang behauptet, noch sind im Verfahren Hinweise dafür hervorgekommen.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:
„§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
[…]
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. […]
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 341/2009 lauten auszugsweise:
„§ 3a. Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen
Neue Influenza A(H1N1), sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.“
Der Beschwerdeführerin wurden am 16.11.2009 und 21.12.2009 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs Celvapan gegen den Influenza-A-Subtyp H1N1 verabreicht. Nach § 3a der damals in Geltung stehenden Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen Neue Influenza A (H1N1) eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
Wie festgestellt war Impfstoff Celvapan zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hatte von 11.06.2009 bis 10.08.2010 eine H1N1-Influenzapandemie ausgerufen. Für Schäden aus den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 ISchG anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf zwei schlüssige medizinische Sachverständigengutachten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und den genannten Impfungen nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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