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W218 2253601-1•Bundesverwaltungsgericht W218 2253601-1
W218 2253601-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2022
Rechtsmittelfrist verspätete Beschwerde Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung
W218 2253601-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mara MIKOVITS sowie den fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Währinger Gürtel in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022, betreffend Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung gem. § 7 Abs. 4 erster Satz und § 14 VwGVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.11.2021 wurde der Antrag vom 28.08.2021 auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung mangels Vorlage aktueller Nachweise über die Teilnahme an einer entsprechenden Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Wochenstunden während der Bildungskarenz abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde die fehlenden anspruchsrelevanten Nachweise betreffend Teilnahme an einer entsprechenden seminaristischen Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nicht übermittelt bzw. nachgereicht habe. Somit fehle eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld.
2. Mit Schreiben vom 07.02.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 11.02.2022 bzw. 15.02.2022, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2021.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen begründend an, sie habe aufgrund technischer Probleme erst Anfang November den Antrag auf Zulassung zum Studium stellen können und sei mit Bescheid vom 12.01.2022 zum Studium zugelassen worden. Sie habe bereits während des Zulassungsverfahrens an der Dissertation gearbeitet und sich mit ihrem Mentor besprochen. Sie sei seit 01.10.2021 als ordentliche Studentin für das Doktoratsstudium angemeldet gewesen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die intensive Arbeit an der Dissertation seit Beginn des Wintersemesters nicht unberücksichtigt bleiben.
3. Die Beschwerde wurde mit Bescheid vom 21.02.2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 7 Abs. 4 1. Satz und § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), in geltender Fassung, als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 04.11.2021 sei mittels RSb übermittelt und am 09.11.2021 mit Beginn der Abholfrist am 10.11.2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Am 15.12.2021 sei der Bescheid von der Post ungeöffnet an die belangte Behörde rückübermittelt worden.
Der Bescheid sei zudem am 04.11.2021 via eAMS an die Beschwerdeführerin übermittelt und um 16:28 Uhr empfangen, aber erst am 07.02.2022 gelesen worden.
Die Übermittlung des Bescheides vom 21.01.2022 stellte ausschließlich die Übermittlung einer nichtunterfertigten Kopie dar, die Rechtsmittelfrist habe dadurch nicht erneut zu laufen begonnen.
4. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 08.03.2022, beantragte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie entleere ihren Briefkasten täglich, es sei jedoch bereits mehrfach dazu gekommen, dass ihr Postkasten aufgebrochen worden sei. Sie habe bereits eine Anzeige bei der Polizei erstattet und Kontakt zu Wiener Wohnen aufgenommen, sowie eine Meldung beim nächstgelegenen Postamt erstattet. Die Beschwerdeführerin versuche die Post persönlich zu übernehmen und warte dafür im Stiegenhaus auf den Postboten, um die Post zu erhalten. Der Beschwerdeführerin sei von Nachbarn berichtet worden, dass sie im Keller an sie adressierte, zerrissene Briefe gefunden hätten. Es sei im gesamten Haus und auch bei der Post bekannt, dass es Probleme mit der Zustellung gebe.
5. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.03.2022 zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zeitgleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2021.
6. Mit Bescheid vom 30.03.2022 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.03.2022 abgewiesen.
7. Am 04.04.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2021 wurde mittels RSb-Brief an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin versandt und durch Hinterlegung mit Zustellversuch am 09.11.2021 mit Beginn der Abholfrist am Mittwoch, dem 10.11.2021 zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde am 09.11.2021 in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides findet sich der Hinweis, dass binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich die Beschwerde eingebracht werden kann.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete daher am Mittwoch, dem 08.12.2021. Da es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag (Maria Empfängnis) handelt, endete die Frist daher am Donnerstag, dem 09.12.2021.
Die Beschwerdeführerin brachte das Rechtsmittel der Beschwerde, datiert mit 07.02.2022, mittels eAMS erst am 11.02.2022 sowie postalisch am 15.02.2022 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung am 10.11.2021 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein.
Die Beschwerdeführerin moniert, ihr Postkasten sei schon mehrfach aufgebrochen worden und führte an, sie habe bereits Anzeige bei der Polizei erstattet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keinen Nachweis einer polizeilichen Anzeige vorlegen konnte.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie habe aufgrund der Aufbrüche bereits mehrfach das Schloss austauschen müssen, die Kosten seien von ihr und einmal von Wiener Wohnen getragen worden. Sie legte jedoch keine Rechnungen oder sonstige Nachweise bezüglich der behaupteten Reparaturen vor. Die belangte Behörde holte diesbezüglich eine Stellungnahme der Österreichischen Post AG ein, aus der hervorgeht, dass der Stammzusteller keine beschädigten Postkästen an der Adresse der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Der Post sind zudem keine Zustellhindernisse an dieser Adresse bekannt.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe auch der Post bereits die Nichtzustellung von Schriftstücken gemeldet, ist dies aufgrund der Stellungnahme der Österreichischen Post AG ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zustellhindernisse vorliegen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend aufgebrochenen Postkästen und Schwierigkeiten bei der Zustellung von Poststücken sind daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar und können dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden.
Aus der Stellungnahme der Österreichischen Post AG geht zudem hervor, dass die Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides durch den Stammzusteller durchgeführt wurde und dieser als sehr zuverlässig gilt. Der Stammzusteller führte im Zuge der Erhebung durch die Post ferner aus, dass die Zustellung prozesskonform erfolgt sei und er die Hinterlegungsanzeige in die Abgabevorrichtung eingelegt hat. Dies ist am im Akt aufliegenden Rückschein auch ersichtlich. Für den erkennenden Senat bestehen sohin keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides.
Die Feststellung des Einbringens der Beschwerde am 11.02.2022 ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt zu entnehmenden eAMS-Sendung bzw. die postalische Beschwerdeeingabe vom 15.02.2022 aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde und wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Zu II. Abweisung der Beschwerde:
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich, ob die Beschwerde der Beschwerdeführerin am 15.02.2022 rechtzeitig eingebracht wurde.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 12 VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 04.11.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustellG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Gemäß § 17 Abs. 4 ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Das Risiko für eine Beschädigung oder Entfernung der Verständigung nach § 17 Abs. 2 ZustG trifft nur dann den Adressaten, wenn der Zustellvorgang ordnungsgemäß war (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0161). Selbst wenn die Hinterlegungsanzeige später wieder (hier: von der Eingangstüre eines Wohnwagens) entfernt wird, hat dies aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs. 4 ZustG auf die Gültigkeit des Zustellvorganges keinen Einfluss. (VwGH 15.9.1997, 97/10/0071)
Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorganges hängt daher nicht davon ab, dass dieser dem Zustellempfänger zur Kenntnis gelangt.
Beim Rückschein der Hinterlegung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), erbringt diese den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden.
Der Zustellversuch des Bescheides der belangten Behörde erfolgte am 09.11.2021, da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde, erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am Mittwoch, dem 10.11.2021. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt, Zustellhindernisse lagen keine vor.
Der Bescheid gilt demnach gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG mit Mittwoch, dem 10.11.2021 als zugestellt.
Die am 11.02.2022 bzw. 15.02.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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