Bundesverwaltungsgericht L524 2239864-1

L524 2239864-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2022

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Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Kinderbeistand Pauschalgebühren Pflegschaftsverfahren Zahlungspflicht

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Bundesverwaltungsgericht L524 2239864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2239864.1.00

Spruch

L524 2239864-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Petra PATZELT, Paracelsusstraße 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.01.2021, Zl. XXXX , betreffend Pauschalgebühren nach TP 12 lit. h GGG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.12.2020, 11 Ps 43/19w-37-VNR 3, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin im Pflegschaftsverfahren 11 Ps 43w/19w des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg zur Zahlung folgender Pauschalgebühren binnen 14 Tagen verpflichtet:

„PG TP 12 lit. h GGG Bestellung Kinderbeistand v. 19.1.2017, ON 37€ 290,00

PG TP 12 lit. h GGG Bestellung Kinderbeistand v. 19.1.2017, ON 37 – weitere Geb.

ab 19.7.2018€ 290,00

PG TP 12 lit. h GGG Bestellung Kinderbeistand v. 19.1.2017, ON 37 – weitere Geb.

ab 19.7.2019€ 290,00

PG TP 12 lit. h GGG Bestellung Kinderbeistand v. 19.1.2017, ON 37 – weitere Geb.

ab 19.7.2020€ 290,00

Korrektur am 18.Dezember 2020 Die Gebühr ab 19.7.2020 wurde fälschlicherweise

vorgeschrieben- € 290,00

Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG€ 8,00

offener Gesamtbetrag€ 878,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung fristgerecht Vorstellung, womit der Mandatsbescheid außer Kraft trat.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 13.01.2021, Zl. 100 Jv 13/21z-33, wurde der Beschwerdeführerin die Zahlung folgender Pauschalgebühren binnen 14 Tagen vorgeschrieben:

„PG TP 12 lit. h Z 2 GGG (23.7.2017 bis 23.7.2018)€ 290,00

PG TP 12 lit. h Z 2 GGG (24.7.2018 bis 24.7.2019)€ 290,00

PG TP 12 lit. h Z 2 GGG (25.7.2019 bis 25.7.2020)€ 290,00

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG€ 8,00

offener Gesamtbetrag€ 878,00“

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestellung bzw. Umbestellung der Kinderbeiständin seit 19.01.2017 durchgehend gewesen sei, weshalb der Anspruch des Bundes auf die Gebühr somit dem Grunde nach entstanden sei. Die Tätigkeit des Kinderbeistandes sei auch nicht mit dem 14. (oder 16.) Lebensjahr des Minderjährigen befristet, sondern erst mit rechtskräftiger Erledigung der Sache beendet. Gemäß § 104a Abs. 5 AußStrG ende die Bestellung mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache, außer das Gericht habe den Kinderbeistand bereits vorher enthoben, dh ein Enthebungsbeschluss sei bei rechtkräftiger Erledigung nicht erforderlich. Der Zeitrahmen seit der Bestellung am 19. Jänner 2017 übersteige drei Jahre, weshalb der Gebührenanspruch des Bundes drei Mal der Höhe nach entstanden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erstmals am 19.01.2017 ein Kinderbeistand bestellt worden sei. Ab April 2017 bis Juli 2018 habe es regelmäßige Termine mit der – qualitativ nicht entsprechenden – Kinderbeiständin gegeben. Nach der Umbestellung der Kinderbeiständin habe es nur mehr einen einzigen Termin mit der Kinderbeiständin gegeben. Es sei daher nicht richtig, wenn die Behörde feststelle, dass seit 19.01.2017 durchgehend ein Kinderbeistand bestellt sei. Im Grundverfahren habe die inhaltlich einzig relevante Verhandlung am 20.01.2020 stattgefunden und die Entscheidung dieses Verfahrens sei seit 22.01.2020 rechtskräftig. Wenn die Behörde auf Mitteilungen des Gerichts vom 24.07.2020 und vom 18.12.2020 verweise, wonach die Beibehaltung des Kinderbeistands jedenfalls erforderlich gewesen sei, entspreche dies nicht dem Akteninhalt. Zu beiden Zeitpunkten sei das Grundverfahren bereits abgeschlossen gewesen. Nur die Vorschreibung der Pauschalgebühr für den Zeitraum vom 23.07.2017 bis 23.07.2018 sei rechtmäßig. Eine weitere Pauschalgebühr sei in Anbetracht eines einzigen weiteren Kontakts mit der Kinderbeiständin am 05.12.2018 nicht entsprechend. Eine dritte Pauschalgebühr für den Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 sei wegen der Beendigung des Verfahrens im Jänner 2020 unangebracht. Berücksichtige man die erheblichen Qualitätsmängel der ersten Kinderbeistandsbestellung, dürfe gar keine Pauschalgebühr vorgeschrieben werden.

II. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 19.01.2017, 1 Ps 434/15s-37, wurde im Pflegschaftsverfahren betreffend die Minderjährige XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX .2005, eine Kinderbeiständin bestellt. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 23.01.2017 zugstellt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 17.07.2018, 1 Ps 434/15s-148, wurde die in diesem Pflegschaftsverfahren mit Beschluss vom 19.01.2017 bestellte Kinderbeiständin enthoben und gleichzeitig eine andere Kinderbeiständin in diesem Pflegschaftsverfahren bestellt.

In einem Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.01.2020, 11 Ps 43/19w-237, wurde über einen Antrag des Kindesvaters betreffend das Kontaktrecht und einen Antrag der Kindesmutter betreffend die alleinige Obsorge entschieden. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Anlässlich einer Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs. 1 und 2 JN ersuchte das Bezirksgericht Mattighofen um Mitteilung, ob aus der Sicht des bisher zuständigen Gerichts die Notwendigkeit der Bestellung eines Kinderbeistandes weiterhin gegeben ist (Enthebung?). Daraufhin teilte das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg dem Bezirksgericht Mattighofen mit Note vom 24.07.2020 mit, dass aus Sicht der Richterin des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg die Beibehaltung des Kinderbeistandes auf Grund des angespannten Verhältnisses zwischen den Kindeseltern jedenfalls erforderlich ist.

Dem Kindesvater wurden Pauschalgebühren für den Kinderbeistand mit Lastschriftanzeige vorgeschrieben. In einem Schreiben vom 25.11.2020 an das Bezirksgericht äußerte sich der Kindesvater zur Kinderbeiständin und zu den diesbezüglichen Pauschalgebühren. In einem Aktenvermerk der Richterin des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 18.12.2020 hielt diese u.a. fest, dass aus ihrer Sicht die Beibehaltung der Kinderbeiständin jedenfalls notwendig war.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Bestellung einer Kinderbeiständin im Pflegschaftsverfahren ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 19.01.2017, 1 Ps 434/15s-37. Die Feststellung zur Zustellung des Bestellungsbeschlusses ergibt sich aus dem Zustellnachweise (Beilage zur ON 37).

Die Feststellungen zur Enthebung der bisherigen Kinderbeiständin und zur Bestellung einer anderen Person als Kinderbeiständin ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 17.07.2018, 1 Ps 434/15s-148.

Aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 20.01.2020, 11 Ps 43/19w-237, ergeben sich die Feststellungen zu dessen Inhalt. Die Rechtskraft dieses Beschlusses ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 02.03.2020.

Aus der Note des Bezirksgerichts Mattighofen vom 02.06.2020 ergibt sich das Ersuchen um Mitteilung des bisher zuständigen Gerichts betreffend eine etwaig weiterhin bestehende Notwendigkeit eines Kinderbeistands (ON 246). Aus der Note des Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg vom 24.07.2020 ergibt sich die Einschätzung der bisher zuständigen Richterin (ON 250).

Aus dem Schreiben des Kindesvaters vom 25.11.2020 ergeben sich dessen Äußerung zur Kinderbeiständin und zu den diesbezüglichen Pauschalgebühren (ON 259). Aus dem Aktenvermerk der Richterin des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg ergeben sich deren Überlegungen betreffend die Kinderbeiständin anlässlich des Schreibens des Kindesvaters (ON 260).

Die Mutmaßung in der Beschwerde, es handle sich bei der Mitteilung des Bezirksgerichts vom 24.07.2020 und dem Aktenvermerk vom 18.12.2020 um aktenwidrige Feststellungen, trifft daher nicht zu.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgebliche Bestimmung des Außerstreitgesetzes (AußStrG) lautet auszugsweise:

„Kinderbeistand

§ 104a. (1) In Verfahren über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. Das Gericht kann zum Kinderbeistand nur vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur namhaft gemachte Personen bestellen. Namhaft gemacht werden können nur Personen, die insbesondere nach ihrem Beruf, ihrer beruflichen Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen und ihrer Ausbildung für diese Tätigkeit geeignet sind.

(2) Der Kinderbeistand hat mit dem Minderjährigen den erforderlichen Kontakt zu pflegen und ihn über den Gang des Verfahrens zu informieren. Er ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Im Einvernehmen mit dem Minderjährigen hat er dessen Meinung dem Gericht gegenüber zu äußern.

(3) Der Kinderbeistand hat das Recht auf Akteneinsicht. Er ist von allen Terminen zu verständigen. Er darf an allen mündlichen Verhandlungen teilnehmen und den Minderjährigen zu Beweisaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung auf dessen Wunsch begleiten. Alle Anträge der Parteien sind ihm zu übersenden; von weiteren Personensorgeverfahren ist er durch Übersendung des verfahrenseinleitenden Antrags zu informieren.

(4) Für die Ablehnung des Kinderbeistands gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.

(5) Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens.

(6) Das Bundesministerium für Justiz und die Stelle, die den Kinderbeistand namhaft gemacht hat, können die Namhaftmachung eines Kinderbeistands aus wichtigen Gründen widerrufen. Liegt ein solcher Grund vor, hat ihn das Gericht zu entheben und unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen anderen zu bestellen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes lauten auszugsweise:

„§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:1.hinsichtlich der Pauschalgebühreni)für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate;

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind:1.- 7. …

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)9.bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;10.…11.…“

Nach TP 12 lit h Z 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer € 290,00 je Partei.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 19.01.2017, 1 Ps 434/15s-37, wurde im Pflegschaftsverfahren betreffend die Minderjährige XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX .2005, eine Kinderbeiständin bestellt. Dieser Beschluss wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 23.01.2017 zugestellt. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß TP 12 lit. h Z 2 GGG entstand mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses, somit mit Ablauf des 23.07.2017.

Für jede weitere (bloß) begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer sind neuerlich Pauschalgebühren zu entrichten, wobei der Anspruch nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate entsteht. Für die im Juli 2018 beginnenden weiteren zwölf Monate und die im Juli 2019 (die Minderjährige war zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alt) beginnenden weiteren zwölf Monate ist daher ebenso der Anspruch des Bundes auf die Gebühr (jeweils nach deren Ablauf) entstanden.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Sofern in der Beschwerde gegen die erstmalige Vorschreibung der Pauschalgebühr (für den Zeitraum Juli 2017 bis Juli 2018) behauptete „erhebliche Qualitätsmängel der ersten Kinderbeistandsbestellung“ eingewendet werden, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf die Pauschalgebühr am 23.07.2017 entstanden ist und es dabei auf – aus der Sicht der Beschwerdeführerin bestehende – Qualitätsmängel nicht ankommt. Verortet die (auch im Pflegschaftsverfahren rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführerin Qualitätsmängel bei der Kinderbeiständin, wäre es an ihr gelegen, eine Enthebung der Kinderbeiständin gemäß § 104a Abs. 4 AußStrG im Pflegschaftsverfahren anzuregen. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin kam es aber ohnehin zu einer Umbestellung der Kinderbeiständin. An der einmal entstandenen Gebührenpflicht ändern die nun vorgebrachten Qualitätsmängel nichts.

Gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühr für den Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2019 wendet die Beschwerdeführerin ein, dass es in diesem Zeitraum nur mehr zu einem einzigen Kontakt mit der Kinderbeiständin am 05.12.2018 gekommen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass „die Sache“ nicht bis zum Juli 2019 rechtskräftig erledigt war und damit die Bestellung gemäß § 104a Abs. 5 AußStrG nicht geendet hat. Auch wurde die Kinderbeiständin in diesem Zeitraum nicht enthoben. Damit entstand auch für den Zeitraum Juli 2018 bis Juli 2019 die Pauschalgebühr. Die Häufigkeit der Kontakte der Kinderbeiständin mit der Minderjährigen haben keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenpflicht. Auch hier ist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf zu verweisen, dass es an ihr gelegen wäre, dem Gericht die – aus ihrer Sicht bestehende – Untätigkeit der Kinderbeiständin zur Kenntnis zu bringen, um eine Enthebung gemäß § 104a Abs. 4 AußStrG zu erwirken (vgl. 486 Blg NR XXIV. GP).

Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die Vorschreibung der Pauschalgebühr für den Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 und zwar mit der Begründung, dass das Verfahren im Jänner 2020 beendet worden sei und die Pauschalgebühr daher völlig unangebracht sei. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Pauschalgebühr für „jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer“ fällig wird. Im Juli 2019 begannen solcherart weitere zwölf Monate Verfahrensdauer, womit gemäß TP 12 lit h Z 2 GGG der Anspruch auf die Pauschalgebühr begründet wurde. Ob der Beschluss des Bezirksgerichts vom 20.01.2020 „die Sache“ rechtskräftig erledigte, kann dahingestellt bleiben, da der Anspruch auf die Pauschalgebühr bereits im Juli 2019 für die im Juli 2019 begonnenen weiteren zwölf Monate begründet wurde. Für die Begründung der Pauschalgebühr reicht schon aus, dass weitere zwölf Monate „bloß“ begonnen wurden.

Die Vorschreibung der Pauschalgebühren ist daher rechtmäßig erfolgt. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr stützt sich auf § 6a Abs. 1 GEG.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Wenn in der Beschwerde die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Minderjährigen zur Darlegung beantragt wird, dass die Kinderbeiständin weder Unterstützung noch Ansprechpartnerin für die Minderjährige gewesen sei, ist die Beschwerdeführerin neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Vorbringen im Pflegschaftsverfahren zu erstatten gewesen wäre. Etwaige Unzulänglichkeiten der Kinderbeiständin sind nicht Gegenstand des Vorschreibungsverfahrens der Pauschalgebühren. Von einer mündlichen Verhandlung wie auch einer Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Minderjährigen konnte daher abgesehen werden.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung liegt nach seiner Judikatur auch dann keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 07.10.2020, Ra 2020/16/0145, mwN).

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