Bundesverwaltungsgericht L503 2247050-1

L503 2247050-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2022

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Bundesverwaltungsgericht L503 2247050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2247050.1.00

Spruch

L503 2247050-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2022, zu Recht erkannt:

A.) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen“.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.“

IV. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VI. wird als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

A)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 14.10.2020 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde der BF am Tag der Antragstellung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen der Erstbefragung brachte der BF vor, dass sein Name XXXX laute, er sei am XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei konfessionslos. Er sei ledig, habe im Irak die Grundschule besucht und habe zuletzt selbständig eine Reparaturwerkstätte geführt. Zuletzt habe er in Bagdad gewohnt. Seine Eltern und seine vier Geschwister würden nach wie vor im Irak leben. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Des Weiteren führte der BF aus, dass er sich im Jahr 2019 zur Ausreise entschlossen hätte und nach Deutschland gewollt hätte. Er sei am XXXX 2019 auf dem Luftweg legal aus dem Irak in Richtung Ankara ausgereist und sei dann weiter über das Mittelmeer nach Griechenland gelangt, wo er das Festland am XXXX 2019 erreicht hätte; im Jänner 2020 habe er seine Reise auf dem Landweg in Richtung Deutschland fortgesetzt.

Als Grund für die Ausreise führte der BF an, dass er wegen einer Familienfehde das Land verlassen hätte müssen. Nur er hätte einen Streit mit einer anderen Familie gehabt. Diese andere Familie habe ihn mit dem Umbringen bedroht, da er mit einem Mädchen dieser Familie geschlafen hätte. Dabei sei er dann erwischt worden. Im Falle einer Rückkehr würde ihn die Familie dieses Mädchens umbringen; die Türkei und Griechenland befänden sich zu nah und würde ihn die Familie des Mädchens dort finden und ebenfalls töten. Es gäbe für sein Vorbringen auch einen schriftlichen Beweis, diesen können er auch besorgen, sobald er wieder über ein Telefon verfügen würde.

2. Am 19.07.2021 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Der BF brachte ein elektronisches Foto seines Reisepasses und seines Personalausweises in Vorlage und gab an, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der BF ferner vor, im Haus seiner Eltern in Bagdad aufgewachsen und gelebt zu haben. Er hätte in den letzten 13 Jahren als Selbständiger Fahrzeuge repariert.

Nach seinen Ausreisegründen befragt führte der BF aus, dass er eine sexuelle Beziehung zu einem Mädchen gehabt hätte. Die Eltern des Mädchens hätten davon erfahren und hätten diese auch ihre Tochter getötet. Aus Angst, dass die Eltern auch ihn töten würden, sei er ausgereist.

3. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenem Bescheid des BFA vom 19.08.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf „Ihren Herkunftsstaat“ gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG „nach“ [!] zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF im Irak bedroht oder verfolgt worden wäre. Insgesamt sei sein Vorbringen, er sei aus Angst geflüchtet, nicht glaubhaft und hätte er weder zu den behaupteten Fluchtgründen, noch zur Rückkehrsituation einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Die Spruchpunkte II. und V. begründete das BFA zusammengefasst damit, dass dem BF im Heimatland keine Verletzung der von der EMRK gewährleisteten Rechte drohe.

Zu Spruchpunkt IV. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden hätten können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.08.2021 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schreiben vom 23.09.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund einer außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen sich durch deren Familie mit dem Tode bedroht sehen würde. Das BFA habe es unterlassen, Länderberichte, welche sich auf das konkrete Fluchtvorbringen beziehen würden, in das Verfahren einzubringen; zudem würden die Länderberichte die aktuelle Pandemielage nicht ausreichend berücksichtigen. Unter Zitierung und teilweise wörtlicher Wiedergabe weiterer Berichte wurde sodann in der Beschwerde ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage im Irak derzeit in höchstem Maße prekär wäre und der IS im Irak und in Syrien im Schatten der Corona-Pandemie wieder an Stärke gewinnen würde. Zum Fluchtgrund wird weiter ausgeführt, dass es im Irak zu Ehrenmorden an Frauen käme, jedoch könnten auch Männer aufgrund von Ehrverletzungen getötet werden. Bei einer etwaigen Verhaftung des BF bei seiner Rückkehr in den Irak müsste ihm aufgrund der Haftbedingungen zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden.

Beantragt werde daher, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommen zu lassen; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Ferner wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

5. Am 17.10.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und seiner Vertreterin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch.

In der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Stand März 2022

  • Bericht des Deutschen Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Oktober 2021

  • EUAA Country Guidance Iraq vom Juni 2022

  • UNHCR-Erwägungen zur Schutzbedürftigkeit von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019

6. Am 27.10.2022 gab der BF im Wege seiner Vertretung eine schriftliche Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Länderberichten ab. In der Stellungnahme wurde wiederholend betont, dass der BF Verfolgung durch einen anderen Clan fürchte, der ihn aufgrund einer Ehrverletzung töten möchte. Die Stammesbräuche würden besagen, dass männliche Mitglieder des Stammes den Täter rächen müssten. Wenn Lösungsmechanismen – wozu etwa eine Art „Schadenersatzzahlung“ zählen würde – versagen würden, könne zwischen den Stämmen eine Blutfehde entstehen. Die Justizbehörden würden Stammeskonflikten nicht nachgehen. Da der Stamm des BF den Forderungen des gegenbeteiligten Stammes zugestimmt habe, drohe dem BF weiterhin eine asylrelevante Verfolgung durch den Stamm des (von diesem [dem Stamm] bereits getöteten) Mädchens.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person des BF

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung. Der BF wurde am XXXX in Bagdad geboren und ist ledig. Im Irak hat er acht Jahre lang die Grundschule besucht und war zuletzt 13 Jahre lang im Bereich Autoreparaturen als Selbständiger tätig.

Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Elternhaus in Bagdad. Dort wohnen auch noch die jüngeren Geschwister des BF (zwei Brüder und eine Schwester). Die älteste Schwester ist bereits verheiratet und wohnt ebenfalls in Bagdad. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie. Der Vater des BF hat die Reise seines Sohnes finanziert; der Familie geht es finanziell gut.

Der BF verließ den Irak legal auf dem Luftweg am 08.07.2019 in Richtung Türkei und erreichte das griechische Festland schlepperunterstützt am 07.10.2019. Im Jänner 2020 setzte er seine Reise in Richtung Deutschland fort, erreichte Österreich spätestens am 14.10.2020, wo er am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich leben keine Verwandten des BF. Der BF ist im Bundesgebiet für keine Person sorgepflichtig. Er lebt in einer Privatunterkunft.

Per 19.07.2022 hat der BF das freie Gewerbe „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen“ angemeldet; seit August 2022 steht er nicht mehr im Bezug von Grundversorgung. Im Rahmen dieses Gewerbes arbeitet der BF „selbständig“ für eine (einzige) Kfz-Werkstatt nach deren Bedarf.

Der BF ist weder Mitglied in einem Verein, noch ist er ehrenamtlich tätig. Er spricht nicht Deutsch und hat keinen Deutschkurs besucht.

Der BF ist gesund; er leidet an keiner chronischen sowie schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Aufenthalt des BF war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.2. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsland Irak Schwierigkeiten aufgrund seiner politischen Ansichten, der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hatte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch (private) Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der BF, wie behauptet, aufgrund einer sexuellen Beziehung mit einer jungen Frau von deren Familie bzw. Clan verfolgt und bedroht wird.

1.3. Feststellungen zur Situation des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung der EMRK bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe.

Der BF ist ein gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Er verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich von Fahrzeugreparaturen und besaß eine eigene Werkstatt und ist ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Er verfügt zudem für den Beginn über eine kostenlose Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern.

Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat-Istanbul/Dubai-Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar.

1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen (die folgenden Auszüge beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 2.3.2022):

Islamischer Staat (IS)

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut aus- 21 gerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021).

Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021).

Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).

Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).

Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).

Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).

Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).

Nach der Tötung des „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa’id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal’afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022). Die Frage der Nachfolge ist noch offen und wird vermutlich erst in einigen Wochen geklärt werden, nach einer mutmaßlichen Sicherheitsüberprüfung des IS, um mögliche undichte Stellen zu finden, die zum Tod von Quraishi geführt haben (Reuters 9.2.2022).

Dem „Kalifen“ sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).

Quellen:

• Al Jazeera (4.2.2022): Profile: Who was Abu Ibrahim al-Qurayshi?, https://www.aljazeera.com/news/2022/2/4/abu-ibrahim-al-qurayshi-who-was-isil-killed-in-us-raid, Zugriff 18.2.2022

• Al Monitor (11.7.2021): Islamic State uses hit-and-run tactics in Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2021/07/islamic-state-uses-hit-and-run-tactics-iraq, Zugriff 25.8.2021

• AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021

• CISAC - Center for International Security and Cooperation (2021): The Islamic State, https://cisac.fsi.stanford.edu/mappingmilitants/profiles/islamic-state#highlight_text_12400, Zugriff 25.8.2021

• CPG - Center for Global Policy (5.5.2020): ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, https://cgpolicy.org/articles/isis-in-iraq-from-abandoned-villages-to-the-cities/, Zugriff 4.6.2020

• DIIS - Danish Institute for international Studies (23.6.2021): Security provision and external actors in Iraq, https://www.diis.dk/en/research/security-provision-and-external-actors-in-iraq, Zugriff 25.8.2021

• FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 3.3.2021

• Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosion in Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-a t-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021

• MEE - Middle East Eye (4.2.2021): Islamic State regrouping in northern Iraq and relying on women operatives, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-islamic-state-regrouping -northern-women-operatives, Zugriff 10.4.2021

• NI - Newlines Institute (18.5.2021): ISIS in Iraq: Weakened but Agile, https://newlinesinstit ute.org/iraq/isis-in-iraq-weakened-but-agile/?ref=nl , Zugriff 20.5.2021

• NI - Newlines Institute (19.5.2020): ISIS 2020: New Structures and Leaders in Iraq Revealed, https://newlinesinstitute.org/isis/isis-2020-new-structures-and-leaders-in-iraq-reveal ed/, Zugriff 4.6.2021

• USDOS - US Department of State (USA) (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065356.html, Zugriff 22.2.2022)

• Reuters (9.2.2022): Islamic State likely to pick battle-hardened Iraqi as next leader - officials, analysts, https://www.reuters.com/world/middle-east/islamic-state-likely-pick-battle-hardened-iraqi-next-leader-officials-analysts-2022-02-09/, Zugriff 18.2.2022

• Rudaw (8.8.2021): More than 18 attacks on electricity towers thwarted in Iraq in two weeks: military spox, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/080820212 , Zugriff 25.8.2021

• Wilson Center (10.12.2021): Explainer: The Islamic State in 2021, https://www.wilsoncenter.org/article/explainer-islamic-state-2021, Zugriff 18.2.2021

Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 proiranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IEDAngriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).

Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen,damit diese den sog. „Koordinationsrahmen“ - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed Halbusi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow- Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).

Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).

Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Ba’qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).

Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).

Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketenund Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:

Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021).

Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021).

Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021).

Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).

Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021).

Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021).

Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021).

Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier proiranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IEDAngriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021).

Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021).

Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).

Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021).Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa’ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).

Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).

Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022).

Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).

Quellen:

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• ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (2022): 2021-10-01-2022-01-31-Middle_East-Iraq-Baghdad, Zugriff 17.2.2022

• Al Monitor (28.1.2022): Baghdad airport hit with rockets, no one hurt, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/baghdad-airport-hit-rockets-no-one-hurt, Zugriff 17.2.2022

• Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 25.8.2021

• Al Arabiya (19.7.2021): Suicide attack in Iraq’s Sadr City kills at least 35, wounds dozens, https://english.alarabiya.net/News/middle-east/2021/07/19/Eight-killed-24-wounded-in-explosion-in-Iraq-s-Sadr-city, Zugriff 25.8.2021

• Anadolu Agency (23.8.2021): Iraq launches security operation against Daesh/ISIS, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/iraq-launches-security-operation-against-daesh-isis/2343607, Zugriff 25.8.2021

• AN - Arab News (15.1.2022): Attacks on Iraq political party’s HQ, Green Zone raise security fears, https://www.arabnews.com/node/2004726/middle-east, Zugriff 17.2.2022

• AN - Arab News (14.8.2021): West Baghdad without water after ‘attack’ on power grid, https://www.arabnews.com/node/1911056/middle-east, Zugriff 25.8.2021

• Bas News (14.1.2022): KDP Official Survives Assassination Attempt in Baghdad, https://www.basnews.com/en/babat/734407, Zugriff 17.2.2022

• Bas News (13.1.2022): KDP Office in Baghdad Attacked, https://www.basnews.com/en/babat/734178, Zugriff 17.2.2022

• BBC (21.1.2021): Iraq attack: Twin suicide bombings in central Baghdad kill 32, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55746676, Zugriff 28.5.2021

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• Garda World (15.4.2021): Iraq: At least five people killed, 21 injured in car bomb explosionin Baghdad April 15 /update 1, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/467636/iraq-at-least-five-people-killed-21-injured-in-car-bomb-explosion-in-baghdad-april-15-update-1, Zugriff 25.8.2021

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Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak

Bagdad

Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).

Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~ 385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD 180 (~ 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~ 425.270 IQD) (IOM 9.2021a).

Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).

Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).

Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).

Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).

Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21% der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41% manchmal, 34% meistens und 4% nie (BFA, IRFAD 2021).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Abstammung, zur Konfession und zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und den im Akt befindlichen Registerauszügen. Hinsichtlich seiner Identität brachte der BF in seiner Erstbefragung zwar keinerlei Unterlagen vor, sondern behauptete, seinen Reisepass in der Türkei beim Schlepper zurückgelassen zu haben und sobald er diesem über einen Mittelsmann in Bagdad EUR 800,00 überweisen würde, werde er seinen Reisepass zurückbekommen (AS 17). Gleichzeitig brachte der BF aber vor, er könne eine Kopie des Reisepasses besorgen. Tatsächlich brachte der BF im weiteren Verfahren ein Foto seines Reisepasses in Vorlage, allerdings erklärt sich damit nicht, warum ihm dies nicht zum Beweis seiner Identität bereits im Oktober 2020 möglich gewesen sein sollte, da er selbst oder seine Familie im Besitz dieses Fotos vor der Übergabe des Passes an den Schlepper in der Türkei gewesen sein mussten. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum der BF lediglich eine Seite dieses Reisepasses in Vorlage brachte und nicht jene Seiten, mit denen er den Ausreisezeitpunkt aus dem Irak eindeutig hätte beweisen können. Ähnliches gilt für den ebenfalls lediglich als Foto in Vorlage gebrachten irakischen Personalausweis des BF. Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit als glaubhaft festgestellt werden konnten. Auch das Ausreisedatum 08.07.2019 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen, da der zeitliche Ablauf mit dem Aufgriff durch die griechischen Behörden am 07.10.2019 in Einklang gebracht werden kann (vgl. diesbezüglich EURODAC Ergebnis, AS 2).

Die Feststellungen zur Familie im Irak gründen sich auf die gleichlautenden Angaben des BF im Verfahren. Die Feststellung, dass es der Familie im Irak finanziell gut geht, gründet sich einerseits auf dem Umstand, dass die Eltern des BF ein Eigenheim besitzen, welches zumindest eine 6-köpfige Familie beherbergen kann – in der Beschwerdeverhandlung beantwortete der BF die Frage, wie es seiner Familie geht, mit „es geht“ (Verhandlungsschrift S. 6) - und andererseits auf dem Umstand, dass der Vater des BF in der Lage war, EUR 8.000,00 für die Schleppung seines Sohnes zu bezahlen. Der BF selbst gab an, als Selbständiger Fahrzeuge repariert zu haben, wobei er auch in der Lage gewesen sei, eine Werkstatt anzumieten (AS 91).

Die Feststellung zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus der Einsicht in den Akt des BFA. Aus den Akten ergibt sich auch der Anhaltezeitpunkt durch die griechischen Behörden. Durch die Aussagen des BF in der Erstbefragung ergibt sich wiederum, dass das eigentliche Ziel Deutschland und nicht Österreich war (AS 19).

Die Feststellungen zur Situation des BF in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie diverse Datenbankauszüge (z. B. betreffend Grundversorgung) und die vom BF vorgelegte Bescheinigung betreffend seine Gewerbeanmeldung vom 19.07.2022. Davon, dass der BF nicht Deutsch spricht, konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild machen und räumte der BF diesen Umstand auch ein.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Beschwerden hat der BF während des gesamten Verfahrens nicht vorgebracht, weshalb festgestellt werden konnte, dass er gesund ist und an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. In Folge dessen und auch im Hinblick auf den bisherigen Lebenslauf erfolgte die Feststellung der Arbeitsfähigkeit. Dass der BF einer Risikogruppe für einen schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung angehöre, wurde nicht behauptet.

Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der BF im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.

Ausweislich des amtswegig eingeholten Strafregisterauszuges ist der BF strafgerichtlich unbescholten.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Vom BVwG wurden in der Beschwerdeverhandlung folgende Berichte in das Verfahren eingebracht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung stützt: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak, Stand März 2022; Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom Oktober 2021; EUAA Country Guidance Iraq vom Juni 2022; UNHCR-Erwägungen zur Schutzbedürftigkeit von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019. Hierbei handelt es sich um Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen; angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Berichte zu zweifeln. Die Vertretung des BF ist mit Stellungnahme vom 27.10.2022 diesen Berichten im Übrigen nicht entgegengetreten, sondern betonte unter Hinweis auf diese Berichte zusammengefasst, dass es im Irak nach wie vor zu Ehrenverbrechen komme und dagegen kein effektiver staatlicher Schutz bestehe. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass – wie sogleich in Folge (Punkt 2.4.) ausführlich dargestellt wird – dem Vorbringen des BF, er drohe Opfer eines Ehrenverbrechens zu werden, jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist, sodass sich ein näheres Eingehen auf die Berichtslage hinsichtlich der Ehrenverbrechen und der entsprechenden staatlichen Schutzfähigkeit erübrigt.

2.4. Zum Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe:

2.4.1. Der BF brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er ein sexuelles Verhältnis mit einem Mädchen gehabt hätte und am 05.07.2019 durch den Bruder des Mädchens beim Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen überrascht worden wäre, woraufhin er drei Tage später ausgereist sei. In Folge hätten die Eltern des Mädchens dieses getötet. Er selbst hätte Angst, dass ihn die Familie des Mädchens finden und ebenfalls töten würde. Dieses zentrale Fluchtgeschehen hatte der BF bereits in seiner Erstbefragung am 14.10.2020 geschildert, wobei er aber damals nicht erwähnt hatte, dass dieses Mädchen (dessen Namen er seinerzeit nicht genannt hatte) angeblich von ihrer Familie getötet worden wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN). Allerdings war der BF bei der Erstbefragung volljährig, gesund und gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, wahrheitsgemäß auf die Frage nach seinem Fluchtgrund zu antworten. Demzufolge werfen die Angaben des BF zu seinem Fluchtgrund und vor allem zu seinen Rückkehrbefürchtungen bei seiner Erstbefragung doch Fragen dahingehend auf, warum er die angebliche Ermordung des Mädchens mit keinem Wort erwähnt hatte. In der Beschwerdeverhandlung räumte der BF etwa auch ein, dass er bereits 10 Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak – somit unzweifelhaft vor seiner Einreise in Österreich – von der Ermordung des Mädchens erfahren habe und dass dies auch ein maßgeblicher Umstand im Hinblick auf seine Rückkehrbefürchtungen sei („Erfahren habe ich es 10 Tage, nachdem ich den Irak verlassen habe. Ich habe es durch meine Mutter erfahren, sie hat mich angerufen und erzählt, dass eine Clansitzung war und sie wollen mich haben um mich zu töten, so wie sie ihre Tochter getötet haben“ – Verhandlungsschrift S. 12, Hervorhebung durch das BVwG). Seltsam mutet auch das Vorbringen „Es gibt einen schriftlichen Beweis für meine Angaben. Diesen kann ich auch besorgen, sobald ich wieder über ein Telefon verfüge“ (Erstbefragung AS 21), an. Dass der BF offenkundig wieder über ein Mobiltelefon verfügte, verdeutlicht sich daran, dass er in seiner Einvernahme vor dem BFA in der Lage war, seine irakischen Personaldokumente als Foto zu zeigen. Den angeblichen „schriftlichen Beweis“ brachte er jedoch nicht in Vorlage – im Übrigen wird dieser in der Beschwerde überhaupt nicht erwähnt.

Eigenartig mutet noch eine weitere Aussage des BF in seiner Erstbefragung an, „Die Türkei und Griechenland befinden sich zu nah am Irak. Dort würde mich diese Familie finden und ebenfalls töten“ (AS 21). Zu der Familie des Mädchens bringt der BF lediglich vor, sie sei sehr religiös und gehöre der Mittelschicht an (AS 97), sprich es handle sich nicht um Personen, deren Machtfülle soweit reichen würde, als sie den BF in der Türkei aufspüren könnten. Es ist nicht plausibel, dass die Familie des Mädchens den BF auch in Griechenland aufspüren und töten hätte können. Diese Aussagen sind somit bereites dem Grunde nach der Glaubwürdigkeit des BF wenig zuträglich.

2.4.2. Aber auch im weiteren Verfahrensverlauf und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung erwiesen sich die Ausführungen des BF als unplausibel und widersprüchlich.

So erscheint bereits das vorgebrachte erste Kennenlernen zwischen dem BF und dem Mädchen als wenig plausibel und vielfach widersprüchlich. Demnach wäre den Angaben des BF vor dem BFA zufolge das Mädchen mit seinen konservativen, sehr religiösen Eltern auf einer zum damaligen Zeitpunkt mit Passanten belebten Einkaufsstraße im Bezirk XXXX unterwegs gewesen, man hätte sich angeschaut und zugelächelt und die Telefonnummern ausgetauscht. Auf Vorhalt, wie das so schnell gehen konnte, dass man seine Nummern auf Papier bringt, brachte der BF vor, „Die Mädchen in Bagdad tragen ihre Nummer in der Tasche und auch wir Männer haben das auch so“ (AS 93). Bereits dies scheint für ein islamisch geprägtes Land wie den Irak doch bereits dem Grunde nach in dieser Form unplausibel. Abgesehen davon traten diesbezüglich vor allem in der Beschwerdeverhandlung massive Widersprüche in den Angaben des BF auf; so gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst wie folgt an:

„Sie war mit ihren Eltern unterwegs. Ich war auch dort und wir haben uns gegenseitig angelächelt und sie hat dann Abstand von der Familie gelassen und mir ihre Telefonnummer auf einem Zettel auf den Boden geworfen, diesen habe ich genommen. Sie ist in ein Geschäft gegangen und hat sich dort einen Stift und Zettel ausgeliehen und hat ihre Telefonnummer aufgeschrieben. Dann hat sie den Zettel auf den Boden geworfen, als sie die Einkaufsstraße verlassen hat und sie hinter ihrer Familie war.“ (Verhandlungsschrift S. 7).

Vor dem BFA hingegen hatte der BF auf die Frage, ob er und das Mädchens Stift und Zettel dabeigehabt hätten, um ihre Nummern aufzuschreiben und auszutauschen, erwidert, „Die Mädchen in Bagdad tragen ihre Nummer in der Tasche und auch wir Männer haben das auch so. Bei solchen Gelegenheiten wird das schnell ausgetauscht“ (AS. 93). Diesen Angaben ist klar zu entnehmen, dass das Mädchen ihre Nummer bereits auf einem Zettel dabeigehabt hätte; davon, dass das Mädchen zum Zwecke der Notierung ihrer Nummer erst in ein Geschäft hätte gehen müssen, war keine Rede. Als bloße Schutzbehauptung erwies sich vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben der Einwand des BF auf den Vorhalt seiner Widersprüche, es habe doch nur er habe einen Zettel mit seiner Telefonnummer vorbereitet gehabt (Verhandlungsschrift S. 7).

Als äußerst widersprüchlich erwiesen sich auch die Angaben des BF zum weiteren Ablauf nach dem angeblichen „Austausch“ der Telefonnummern. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung zunächst an, er habe das Mädchen kontaktiert (Verhandlungsschrift S. 8); auf die nachfolgende Frage, wer wen zuerst angerufen hat, gab er wiederum an, sie habe ihn kontaktiert und hätte er sich wegen ihrer Eltern oder Geschwister nicht getraut, sie anzurufen (Verhandlungsschrift S. 8). Auf Vorhalt dieser Divergenzen gab der BF sodann an, sie habe ihn angerufen und aufgelegt, danach habe er sie angerufen. Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass es sich bei dem verpassten Anruf um jenen des Mädchens gehandelt habe, verwies der BF nur ausweichend auf den Austausch der Telefonnummern bzw. habe er rückgerufen und sie gesagt, sie sei das Mädchen aus der Einkaufsstraße (Verhandlungsschrift S. 8). Insgesamt schien der BF hier nicht über tatsächlich Erlebtes zu berichten. Auffallend ist auch, dass der BF die zeitlichen Abläufe wie insbesondere die Zeit zwischen dem angeblichem „Austausch“ der Nummern, dem ersten Telefonat und dem ersten Treffen nicht auch nur annähernd einheitlich oder konkret zu schildern vermochte. So gab der BF in der Beschwerdeverhandlung nach mehrfachem Hinweis, dass er sich nicht mehr genau erinnern können, an, „Ich habe sie 3 Tage nach dem Anruf getroffen“ (Verhandlungsschrift S. 9.). Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach sie sich erst nach 3 Monaten getroffen hätten (AS. 95), verwies der BF auf „Probleme mit Tagen und Monaten“; der erste Anruf sei – wie vor dem BFA angegeben – nach 3 Tagen gewesen und das erste Treffen 3 Monate später (Verhandlungsschrift S. 9.). Insofern muss dem BF zwar zugestanden werden, dass er sich allenfalls nicht mehr an exakte zeitliche Daten erinnert; allerdings besteht zwischen einer Zeitspanne von bloß 3 Tagen und einer solchen von 3 Monaten ein dermaßen großer Unterschied, dass dies nicht auf Erinnerungslücken oder Irrtümer zurückgeführt werden kann.

2.4.3. Zum Mädchen selbst machte der BF keine detaillierten Angaben und vermittelte er den Eindruck, emotional nicht involviert zu sein; als vage und unplausibel erwiesen sich auch die Angaben des BF zur Familie des Mädchens. Laut den Angaben des BF hatte das Mädchen zwei Schwestern und drei Brüder und wohnte gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus; dh. es mussten zumindest acht Personen in einem Haushalt gelebt haben (AS 97). Die Familie wurde als „Mittelschicht“ und sehr religiös beschrieben (AS 97). Dennoch sei das Mädchen immer wieder alleine gewesen, hätte dann den BF innerhalb eines Jahres vier oder fünf Mal angerufen und er sei auch immer gekommen. Für diese vier bis fünf intimen Treffen hätte der BF eine 45 bis 60minütige Autofahrt auf sich nehmen müssen (AS 103). Warum er sich ausgerechnet im Haus einer achtköpfigen, sehr religiösen, konservativen Familie zum außerehelichen Geschlechtsverkehr treffen musste, konnte der BF nicht plausibel darlegen. Er beantwortete eine dahingehende Frage vor dem BFA etwa mit „Ich hatte keine andere Möglichkeit“ (AS 101). Der BF war Selbständiger im Bereich Fahrzeugreparatur und konnte auch eine entsprechende Werkstatt anmieten bzw. ist die Familie des BF finanziell gut gestellt und ist nicht nachvollziehbar, warum er das Mädchen einem derartig hohen Risiko ausgesetzt hätte.

2.4.4. Am 05.07.2019 hätte der BF seinen Angaben vor dem BFA zufolge jedenfalls gerade die Hose bis zu den Knien heruntergezogen gehabt und wäre er gerade beim Geschlechtsverkehr gewesen, als einer der Brüder des Mädchens, der in der Arbeit hätte sein sollen, heimgekommen sei und die beiden im Schlafzimmer erwischt hätte (AS. 99). Daraufhin hätte der BF den Bruder jedenfalls zur Seite gestoßen und sei über das Dach ins Nachbarhaus gelaufen (AS 99). Es stellt sich hier die Frage, woher der BF überhaupt wusste, dass es sich ausgerechnet um den Bruder des Mädchens gehandelt hatte und warum dieser gleich in das Schlafzimmer der Schwester kam. In der Beschwerdeverhandlung gab der BF weiters an, der Bruder sei zurückgekommen, weil er seine Geldtasche vergessen hätte (Verhandlungsschrift S. 10). Wie der BF dies überhaupt wissen konnte, ist vor dem Hintergrund, dass er unmittelbar beim Geschlechtsverkehr ertappt worden sein will und es in Anbetracht der sofortigen Flucht keinerlei Konversation mit dem Bruder (wie auch dem Mädchen) mehr gegeben habe, nicht nachvollziehbar. Fraglich ist auch, wie der BF den Bruder umstoßen und fliehen konnte, wenn er sich doch gerade noch beim Geschlechtsverkehr befand und erst seine Hose wieder hinaufziehen und eventuell auch seine Schuhe anziehen musste.

2.4.5. Der BF sei sodann seinen Angaben vor dem BFA zufolge mit einem Taxi nach Hause gefahren (in der Beschwerdeverhandlung war zunächst keine Rede von einem Taxi, sondern hätte ein Freund auf ihn gewartet und den BF nach Hause gebracht; erst auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA gab der BF an, sein Freund sei Taxifahrer gewesen, Verhandlungsschrift S. 11) und sein Vater hätte ohne zu Zögern, ohne überhaupt irgendwelche Alternativen in Erwägung zu ziehen – ja ohne überhaupt die Familie des Mädchens oder deren Reaktion auf die intime Beziehung zu kennen -, sofort die Ausreise seines Sohnes aus dem Irak beschlossen (AS. 101):

LA: Und dann?

VP: Der Vater sagte, dass die Situation schlecht ausschaut, habe ich mir einen Reisepass ausstellen lassen.

LA: Wie lange dauert die Ausstellung eines Reisepasses?

VP: Normalerweise dauert es eine Woche. Da mein Vater jemand beim Passamt kennt, habe ich innerhalb von zwei Tagen meinen Pass erhalten.

[...]

LA: Den Pass haben Sie nach dem Vorfall ausstellen lassen?

VP: Ja.

Nicht nur mangelt es der Schilderung des BF hierbei an logischen Zusammenhängen, sondern zeigen sich auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf grobe Widersprüche mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, welche auch nicht durch das Vorbringen in der Beschwerde bezüglich einer Fälschung der Passdaten widerlegt werden konnten. Laut Foto seines irakischen Reisepasses hatte der BF am 23.06.2019 einen Reisepass beantragt und wurde dieser mit Gültigkeit ab 24.06.2019 ausgestellt. Bezeichnenderweise wurde der Personalausweis des BF ebenfalls im Juni 2019 ausgestellt, und zwar am 19.06.2019. Laut seinem Vorbringen sei er aber am 05.07.2019 mit dem Mädchen erwischt worden, hätte dann (!) einen Reisepass beantragt, welcher ihm aufgrund von Kontakten seines Vaters auch innerhalb von zwei Tagen ausgestellt worden sei und er hätte den Irak am 08.07.2019 verlassen. Das BFA machte den BF in der Einvernahme übrigens auf diese Widersprüche aufmerksam, aber er blieb dennoch bei seiner Aussage, „Der Vorfall war vor der Reisepassausstellung.“ (AS 101). Damit müsste der Vorfall jedenfalls vor dem 23.06.2019 stattgefunden haben. Das würde wiederum nicht erklären, warum der BF erst am 08.07.2019 ausreiste, wobei auch nicht klar wird, warum der BF – ohne die Familie des Mädchens zu kennen und damit etwaige Folgen seines Verhaltens abschätzen zu können – rein prophylaktisch die Flucht ergriffen hat.

2.4.6. Auch in der Beschwerdeverhandlung erwiesen sich die Angaben des BF betreffend die Zeit zwischen seinem „Ertappt werden“ und seiner Ausreise als unplausibel und widersprüchlich. So gab er an, er habe sich unmittelbar nach dem Vorfall bei einem Freund versteckt (zu diesem Zeitpunkt habe er bereits eine Urlaubsreise in die Türkei geplant – „Ich wollte mir in der Türkei einen Kurzurlaub gönnen“ - Verhandlungsschrift S. 10, allerdings hätte sein Freund noch Visum und Flugticket organisieren müssen - Verhandlungsschrift S. 11), das Haus habe er in dieser Zeit nicht verlassen können. Auf die Frage des Richters, warum er das Haus nicht habe verlassen können, gab der BF an, „Sie waren auf der Suche nach mir. Sie haben von dem Mädchen ein Foto genommen“; in einer solchen Ehrensache werde der andere Clan kontaktiert (Verhandlungsschrift S. 11). Auf Nachfragen räumte der BF aber gleichzeitig nochmals ein, dass er, als er mit dem Mädchen ertappt worden sei, nicht mit deren Bruder gesprochen, sondern sofort die Flucht ergriffen habe (Verhandlungsschrift S. 12). Auch hätte die Familie des Mädchens den Familiennamen des BF natürlich nicht gekannt (Verhandlungsschrift S. 12). Auf den Vorhalt, dass Bagdad groß sei und er selbst angegeben hat, dass das Haus des Mädchens mit dem Auto ca. 45 Minuten bis 1 Stunde von seinem Haus entfernt gewesen sei – sodass nicht zu erklären sei, wie die Familie des Mädchens den BF hätte ausfindig machen können -, verwies der BF (nur) darauf, dass das Mädchen ein Foto von ihm auf ihrem Mobiltelefon gespeichert gehabt hätte; „im Nachhinein konnten sie mit dem Foto mit Hilfe der Clans meine Identität ausfindig machen“ (Verhandlungsschrift S. 12). Es erscheint jedoch völlig abwegig, dass die Familie den BF in einer Millionenstadt wie Bagdad anhand eines Fotos hätte ausfindig machen können, selbst wenn sie Unterstützung durch den Familienclan gehabt haben sollte. Vor allem aber ist auch darauf hinzuweisen, dass es den eigenen Angaben des BF zufolge in der Zeit seines (nur noch kurzen) Aufenthalts im Irak nach dem „Ertappt werden“ keinerlei Vorfälle gegeben hat. Somit hätte er aber seinerzeit gar nicht wissen können, dass er (aufgrund eines Fotos) tatsächlich „gesucht“ wird, geschweige denn die jeweiligen Clans eingeschaltet worden seien und erscheint auch insofern – wie bereits oben angemerkt – das fluchtartige Verlassen des Irak aus diesem Grunde als unplausibel.

2.4.7. Als widersprüchlich und unplausibel erwiesen sich auch die Angaben des BF auf die Frage, ob er etwas über allfällige Vorfälle ihn betreffend wisse, die sich nach seiner Ausreise aus dem Irak ereignet haben. Vor dem BFA gab der BF diesbezüglich an, „Ihre Eltern sind zu meinen Eltern gekommen. LA: Wann? BF: Drei oder vier Tage, nachdem ich ausgereist bin“ (AS. 103). In klarem Widerspruch dazu gab der BF in der Beschwerdeverhandlung wie folgt an (Verhandlungsschrift S. 12): „RI: Hatte die Familie des Mädchens damals Kontakt zu Ihrer Familie nach dem Vorfall? BF: Nein, zu meiner Familie nicht. Das ist eine Clansache“. Auf den Vorhalt dieses Widerspruchs gab der BF in der Beschwerdeverhandlung nur an, er glaube nicht, dass er eine solche Aussage vor dem BFA getätigt habe (Verhandlungsschrift S. 13). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass das vor dem BFA aufgenommene Protokoll nachweislich rückübersetzt worden war und der BF trotz Gelegenheit keine Einwände vorgebracht hatte. Gänzlich anders als in der Beschwerdeverhandlung hatte der BF in diesem Zusammenhang vor dem BFA auch die Ursache dafür dargestellt, dass die Familie des Mädchens gewusst habe, wo die Familie des BF lebt: So gab er vor dem BFA an, dass im Irak jeder die Wohnadresse einer Person herausfinden könnte, sofern es sich um eine registrierte Mobiltelefonnummer handelt. Von einem – am Mobiltelefon des Mädchens gespeicherten – Foto, über welches er ausfindig gemacht worden sei (so die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung – siehe oben), war vor dem BFA keine Rede. Es gäbe nur drei Mobilanbieter im Irak und man „kann zur Firma gehen und die Adresse herausfinden.“ Auf die Frage, ob das jeder einfach machen kann, sprich zum Anbieter zu gehen um eine Adresse herauszufinden, antwortete der BF vor dem BFA „Ja, wenn man eine Anzeige macht“ (AS 105). Es erscheint jedoch äußerst unplausibel, dass die Familie, die ihre Tochter ermordet haben soll und im Hinblick auf den BF dasselbe anstrebe, sich unter einem an die Sicherheitsbehörden wendet, um Anzeige gegen den BF zu erstatten. Bezeichnend ist hier wiederum auch die Antwort des BF in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage seiner Vertreterin, ob es eine Anzeige gegen ihn gegeben habe: „Nein“ (Verhandlungsschrift S. 13). Vor dem BFA hatte der BF, wie eben dargestellt, noch Gegenteiliges suggeriert.

2.4.8. Zusammengefasst ist dem BF jegliche Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine behaupteten Fluchtgründe abzusprechen. Das Fluchtvorbringen ist in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF, wie behauptet, aufgrund einer sexuellen Beziehung mit einer jungen Frau von deren Familie verfolgt und bedroht wird. Auch das – insbesondere mit Stellungnahme vom 27.10.2022 erstattete – Vorbringen, der BF unterliege einer Verfolgungsgefahr durch den gesamten Clan des angeblich getöteten Mädchens bzw. sei er sinngemäß auch von seinem eigenen Clan „ausgeliefert“ worden, geht somit ins Leere. Der BF konnte keinerlei individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen.

2.4.9. Der BF brachte im Übrigen keine mit seiner (arabischen) Volksgruppenzugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise vor, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen ist, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Ebenso wenig wurden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften des Herkunftsstaates vorgebracht. Der BF gehörte ausweislich seines Vorbringens auch keiner politisch aktiven Gruppierung an.

Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland schon aufgrund des Auslandsaufenthaltes oder einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung besonders vulnerabel wären, kann den Länderberichten zur Lage im Irak nicht entnommen werden.

Es wurde bereits die Feststellung getroffen, dass sich der BF zum Islam der schiitischen Glaubensrichtung bekennt, so zuletzt auch die Angaben des BF in seiner Beschwerde vom 23.09.2021. Lediglich in der Erstbefragung gab er an, konfessionslos zu sein. Seinem gesamten Fluchtvorbringen ist in keinster Weise ein Bezug auf seine Religiosität zu entnehmen.

Da der BF keine staatliche Strafverfolgung im Irak aufgrund eines schweren Verbrechens vorgebracht hat, ist zur Feststellung zu gelangen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nicht der Todesstrafe unterzogen würde. Ebenso kann aus dem Vorbringen keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden, zumal keine drohenden Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften glaubhaft gemacht wurden.

2.5. Zur Situation des BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

2.5.1. Die belangte Behörde hatte den verfahrensgegenständlichen Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, und zwar unter Hinweis darauf, dass dem BF keine Verfolgung drohe und im Hinblick auf sein persönliches und familiäres Profil die Rückkehr zumutbar sei. Diesen Erwägungen konnte der BF nicht ausreichend entgegengetreten.

So handelt es sich beim BF um einen volljährigen, jungen, gesunden schiitischen Araber ohne Sorgepflichten. Als arbeitsfähiger Erwachsener, der die Sprache seines Herkunftslandes spricht und dort sozialisiert wurde, bestehen keine glaubhaften Indizien dafür, dass der BF bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein wird, sich dort eine Lebensgrundlage zu schaffen bzw. wieder im Bereich Fahrzeugreparaturen tätig zu sein. Hierbei ist ferner zu beachten, dass der BF über eine kostenlose Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern und über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Bagdad verfügt. Es sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen, warum ihn die Familie nach seiner Rückkehr nicht unterstützen würde. Den Länderberichten zufolge ist die Grundversorgung in Bagdad, dem irakischen Wirtschafts-, Handels- und politischen Zentrum des Iraks, mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln sichergestellt.

Was die – gegenwärtig ohnedies abflauende – COVID-19-Pandemie anbelangt, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF gesund ist und an keiner chronischen Erkrankung leidet. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Insofern kann in einer Rückverbringung des BF in den Irak keine Gefährdung erblickt werden.

2.5.2. Zur allgemeinen Lage und den vorgebrachten Bedenken zum Wiedererstarken des Islamischen Staates

Wie sich aus einer Zusammenschau allgemein zugänglicher Quellen, sowie ferner aus den UNHCR Schutzerwägungen vom Mai 2019 sowie dem EUAA Country Guidance Bericht vom Juni 2022 ergibt, hat sich die Sicherheitslage im Irak – ungeachtet nach wie vor bestehender Sicherheitsprobleme - entspannt. Nach der weitgehenden Ausschaltung des IS und der Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung auszugehen, sodass sich die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak seit dem Krieg verbessert hat. Zuletzt haben im Oktober 2021 auch Parlamentswahlen im Irak stattgefunden.

Zur Sicherheitslage in Bagdad für die Jahre 2018 und 2019 halten die UNHCR Schutzerwägungen fest, dass sich diese weitgehend stabilisiert habe. In den Bagdad Belts sei der Islamische Staat jedoch weiterhin aktiv und starte gelegentlich Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen gegen Zivilisten. Die Fähigkeit des Islamischen Staates, Anschläge mit einer großen Zahl von Opfern zu verüben, habe sich jedoch erheblich reduziert. Anfang 2019 soll sich der Islamische Staat weitgehend zurückgezogen haben, während die irakischen Sicherheitskräfte ihre Kontrolle im Bagdad-Belt weiter ausgebaut hätten, was zu einer weiteren Verringerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt habe. Im April 2019 habe der Islamische Staat allerdings versucht, seine Unterstützungszone im Südwesten des Bagdad-Belts zu erweitern. Während in Berichten in den letzten Jahren fast tägliche Entführungen aus politischen Gründen oder zur Erpressung von Lösegeld beschrieben worden wären, habe sich in den Jahren 2018 und 2019 dahingehend ein Rückgang ergeben.

Im Hinblick auf die seitens des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in seinen Schutzerwägungen identifizierten zwölf Personengruppen, die als besonders schutzbedürftig angesehen werden, ergibt sich für den BF keine besondere Vulnerabilität. Auch ist kein anderweitiges Risiko mit Blick auf Personen mit dem Profil des BF erkennbar. Die Berücksichtigung der Position des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zur Rückkehr in den Irak vom Mai 2019 zeigt somit ebenfalls keine aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefährdung des BF im Rückkehrfall auf.

Dem nunmehr aktuellsten EUAA Country Guidance Bericht vom Juni 2022 ist hinsichtlich des Islamischen Staates zu entnehmen, dass dieser zuletzt wieder mehr Operationen durchführen konnte, allerdings vor allem in Tälern, Bergregionen und Wüstengebieten in Nord- und Zentralirak, sprich in Gebieten, die für die irakischen Sicherheitskräfte eine militärische und operative Herausforderung darstellen. Es handelt sich dabei vor allem um jene umstrittenen Gebiete, die sowohl von der Zentralregierung als auch der kurdischen Regionalregierung beansprucht werden. Angriffe in den Bagdad Belts kamen auch im Zeitraum 2020/2021 vor und konzentrierten sich wie bisher auf kleinere Attacken, Entführungen, gezielte Tötungen, Selbstmordanschläge. Der sich auf die Sicherheitssituation konzentrierende Bericht von EASO vom Oktober 2020 (Security situation Iraq, Country of Information Report, October 2020) gibt diese Gefährdungen wieder, hält aber an der bisherigen Einschätzung fest, dass der Islamische Staat nicht zu seiner alten Stärke zurückgekehrt ist und daher nicht in der Lage ist, größere terroristische Attacken im urbanen Bereich durchzuführen. Diese Erkenntnisse decken sich auch mit den beiden in der Beschwerde zitierten und vom BAMF verzeichneten Fällen vom Februar und Mai 2021, wonach der IS wieder erstarkt und sich dazu Lücken im System bzw. bereits von den Zentralmächten umstrittene Gebiete für seine Operationen aussucht. Es ist daher nur logisch, dass er auch die durch die Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandene Ressourcenumverteilung oder den Rückzug der US-Truppen nützt, um Attacken zu starten. Schlussendlich bleibt es aber bei vereinzelten Anschlägen und ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der irakischen Hauptstadt um eine Stadt mit sieben Millionen Einwohner handelt, in der auch die gesamte Familie des BF lebt, von keiner konkreten individuellen Bedrohungssituation des BF auszugehen. Der BF weist kein exponiertes persönliches Profil auf, welches auf ein gegenüber der Durchschnittsbevölkerung höheres Risiko im Hinblick auf eine Attacke des Islamischen Staates oder sonstiger terroristischer Gruppierungen oder Milizen im Allgemeinen hindeutet. Dazu ist abschließend festzuhalten, dass vom BF selbst lediglich Rückbefürchtungen in Hinblick auf die von ihm dargetane Fluchtgeschichte ins Treffen geführt wurden.

Eine greifbare individuelle Gefährdung durch einen konkreten Akteur im Rückkehrfall kann das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht erkennen und ist eine aktuelle Verfolgung oder Gefährdung des BF im Herkunftsstaat demnach jedenfalls zu verneinen.

Ebenso kann aus seinem Vorbringen keine anderweitige Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a).

3.1.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, des festgestellten Sachverhaltes und der beweiswürdigenden Erwägungen ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.

Das Vorbringen des BF, er werde aufgrund einer außerehelichen Beziehung bzw. eines Verhältnisses zu einer jungen Frau von deren Familie bzw. Clan verfolgt bzw. bedroht, konnte mangels Glaubhaftmachung den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden und liegen die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl daher nicht vor.

3.1.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des BF so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, zur Lage in Bagdad). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der BF typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

3.2.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung von Art. 3 EMRK ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des BF kein stichhaltiger zur Annahme vor, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak nicht. Zwar ist im Irak die Sicherheitslage nicht mit der österreichischen vergleichbar, jedoch erreicht die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Irak vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

Der BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des BF im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der BF gehört als schiitischer Araber weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch ergeben sich aus den einschlägigen Länderberichten keine Gründe, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Dafür, dass dem BF im konkreten Falle die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Der BF ist jung, gesund und erwerbsfähig und hat zudem keine Sorgepflichten. Überdies verfügt er über Berufserfahrung im Irak und besteht für ihn sohin auch künftig die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt dort aus eigenem zu bestreiten. Hinzu kommt, dass sich seine gesamte Familie in Bagdad aufhält und er über eine kostenlose Wohnmöglichkeit verfügt. Auch ist die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln in Bagdad sichergestellt.

Schließlich ist im Hinblick auf die aktuelle Einschätzung der EUAA festzuhalten, dass diese die Auffassung vertritt, dass zwar willkürliche Gewalt im Gouvernement Bagdad stattfindet, jedoch nicht auf einem hohen Niveau und dementsprechend ein höherer Grad individueller Elemente erforderlich ist, um substantielle Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass eine Zivilperson, die in dieses Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL ausgesetzt wäre. Derartige individuelle Elemente liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass von keinem realen Risiko eines ernsten Schadens iSd Art 15 (c) der Status-RL auszugehen ist.

Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des BF im Irak möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten (zur "Schwelle" des Art 3 EMRK vgl VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Ausweislich der getroffenen Feststellungen leidet der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Verfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgetreten, die zur Annahme führen würden, der BF gehöre einer Risikogruppe hinsichtlich einer Covid-19-Erkrankung und trifft ihn die weltweite – aktuell ohnedies abflauende - Pandemie im Herkunftsstaat nicht anders oder stärker als in Österreich.

3.2.3. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat wird der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wird, da im gegenständlichen Verfahren kein Hinweis ersichtlich ist, dass der Herkunftsstaat des BF nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr hat bereits das BFA eindeutig festgestellt, dass es sich beim Irak um den Herkunftsstaat des BF handelt. Zudem wurde auch bereits von der belangten Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes in Spruchpunkt II. vom Irak als Herkunftsstaat ausgegangen. Insoweit handelte es sich bei der unterbliebenen Bezugnahme auf den Herkunftsstaat des BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (sowohl in der Urschrift, als auch in der dem BF zugestellten Ausfertigung) um ein bloßes Versehen der belangten Behörde, welches nunmehr korrigiert wurde.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.“

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit Oktober 2020 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch nicht behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist Staatsangehöriger des Irak und somit kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.3.3. Zum Privat- und Familienleben des BF ist auszuführen:

Der alleinstehende BF verfügt in Österreich über keinerlei Verwandte und lebt auch in keiner Beziehung oder einem sonstigen familienähnlichen Verhältnis. Andere Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, kamen im Verfahren nicht hervor. Ein schützenswertes Familienleben des BF im Bundesgebiet ist daher nicht gegeben. Angesichts dessen ist auch eine mögliche Verletzung des Rechts des BF auf ein Familienleben in Österreich zu verneinen.

Somit ist in der Folge ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des BF zu prüfen bzw. eine Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 14.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Das Gewicht des faktischen Aufenthalts des BF in Österreich ist dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.

Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 MRK darstellt, auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegt (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286).

Der BF hat (erst) am 19.07.2022 ein freies Gewerbe angemeldet und steht seit (erst) seit August 2022 nicht mehr im Bezug von Grundversorgung. Es ist zwar anzuerkennen, dass er nunmehr offensichtlich selbsterhaltungsfähig ist, allerdings übt der BF diese Erwerbstätigkeit bis dato nur sehr kurz aus, sodass sie insofern nicht maßbeglich ins Gewicht fällt. Weitere Integrationsmaßnahmen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Vor allem verfügt der BF – trotz seines immerhin zweijährigen Aufenthalts in Österreich – über keinerlei Deutschkenntnisse; der BF hat insofern keine Bemühungen gezeigt, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen Beziehungen, sondern verwies nur allgemein auf diverse Freunde und den Besitzer der Werkstatt, für den er „selbständig“ arbeite.

Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind somit nicht erkennbar.

Im Gegensatz dazu hat der BF beinahe sein gesamtes bisheriges Leben, sprich 30 Jahre, im Irak verbracht, wurde dort sozialisiert und ist damit von einer stärkeren Bindung zum Heimatland auszugehen. Der BF ist im Irak in die Schule gegangen und spricht die arabische Sprache. In Bagdad verfügt er über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, vor allem auch über seine Kernfamilie, bei der er bis zu seiner Ausreise auch wohnte. Der BF ist – in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und er wird bei seiner Rückkehr keinerlei Probleme finden, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und auch wieder am Erwerbsleben teilzunehmen.

Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Die im Oktober 2020 erfolgte rechtswidrige, schlepperunterstützte Einreise indiziert, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, und dass er sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften die Stellung eines offenkundig unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt gerade den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

3.3.4. Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

3.3.5. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in §§ 3 und 8 AsylG enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Fremden in diesen Staat zu beurteilen; für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße im Sinn des § 50 Abs. 1 FPG durch den betroffenen Staat bekannt geworden sind (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).

Der Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den subsidiären Schutz entspricht somit jenem des Refoulementverbots im FPG. Erkennbar eben deshalb ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers aber auch ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Grunde des § 50 FPG nicht möglich; einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der genannten Entscheidungen (insbesondere nach § 8 AsylG) einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist ausgeschlossen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

3.3.6. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des BF dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.

3.3.7. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Irak nicht.

3.3.8. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN). Insoweit war auch Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist, da im gegenständlichen Verfahren der Zielstaat der Abschiebung des BF zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Die belangte Behörde ist bei der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in Spruchpunkt V. eindeutig vom Irak als Zielstaat ausgegangen. Insoweit handelte es sich bei der unterbliebenen Bezugnahme auf den Herkunftsstaat des BF in Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides um ein bloßes Versehen der belangten Behörde, welches nunmehr korrigiert wurde.

3.3.9. Die in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Diesbezüglich finden sich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

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