projetos
I412 2249801-1•Bundesverwaltungsgericht I412 2249801-1
I412 2249801-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2022
Alterspension Angehörigeneigenschaft Bescheidadressat Ehepartner geänderte Verhältnisse Krankenversicherung Mitgliedstaat Mitversicherung
I412 2249801-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Hermann Kraft Dallago Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), Landesstelle Tirol, vom 29.09.2021, Zl. 8 V12/21 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 29.09.2021 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 194 GSVG iVm §§ 409 und 410 ASVG festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Ehegattin XXXX gemäß § 83 Abs 7 GSVG jedenfalls seit 01.01.2013 keinen Anspruch auf Leistungen aus der GSVG Kranken(mit)versicherung habe. Für die Ehegattin habe sich durch den Hinzutritt einer deutschen Rente im Jahr 2011 nämlich eine Sachverhaltsänderung ergeben und sei Deutschland als rentenauszahlender Staat für die Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig.
I.2. Gegen diesen, der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 01.10.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 28.10.2021.
In dieser wurde zunächst angeführt, dass der Bescheid einen unrichtigen Adressaten bezeichne. Des Weiteren sei der Bescheid mangelhaft und rechtlich unrichtig, da die SVS keinerlei Feststellungen zur Pension aus Deutschland, insbesondere, ob die Ehegattin diese aufgrund einer Erwerbstätigkeit beziehe, getroffen habe. Die Ehegattin habe keine Krankenversicherung in Deutschland aufgrund ihres Pensionsbezuges, die Einschränkung des § 83 Abs 7 GSVG auf die Ehegattin sei sohin nicht anwendbar und ihre Angehörigeneigenschaft daher gegeben. Auch seien der angefochtene Bescheid und die zugrundeliegende Norm gleichheitswidrig, wenn der Ehegattin, welche in Deutschland keinen Krankenversicherungsschutz genieße, die Angehörigeneigenschaft in Österreich im Unterschied zu anderen (inländischen) Personen verwehrt werde. Außerdem habe sich entgegen den Anführungen im Bescheid durch den Pensionsbezug der Ehegattin ohne Krankenversicherungsschutz keine maßgebliche Sachverhaltsänderung gemäß § 327 Abs 4 GSVG ergeben.
I.3. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 legte die SVS die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete dazu eine Stellungnahme. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, aus der Bescheidbegründung sei eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer der Bescheidadressat sei. Im Bescheid sei festgestellt worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 01.03.2011 eine deutsche Regelaltersrente beziehe und es sei ein Auszug aus dem E-205 Formular als Feststellung in den Bescheid eingefügt worden. Diese Feststellungen würden für die rechtliche Begründung, dass für die Ehegattin Nachweise vorlägen, aus denen hervorgehe, dass sie in Deutschland Zeiten einer Pflichtversicherung (Art 10), der Arbeitslosigkeit (Art 42), der Kindererziehung (Art 45) und der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft (Art 47) erworben habe und sie daher nicht als Angehörige iSd § 83 Abs 7 GSVG gelte, ausreichen. Wären diese Versicherungszeiten in Österreich erworben worden, wäre ein Krankenversicherungsschutz mit einhergegangen. Der Vollständigkeit halber sei noch festzuhalten, dass im Rentenbescheid vom 09.04.2019 stehe, dass die Deutsche Rentenversicherung davon ausgehe, dass die Ehegattin in ihrem Wohnstaat gesetzlich krankenversichert sei und deshalb kein Beitrag zur Krankenversicherung aus der Rente einbehalten werde. Sollte die Annahme sich als unrichtig herausstellen, so würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung geprüft. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, dass auf Antrag ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag geleistet werde, wenn eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehe. Die Ehegattin hätte folglich ab Rentenbeginn die Dauerbetreuung zwischen der allgemeinen Ortskrankenkasse (in der Folge: AOK) und der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) in Anspruch nehmen müssen. Vielmehr sei jedoch der SVS fast neun Jahre lang der Rentenbezug aus Deutschland verschwiegen/nicht mitgeteilt worden. Die österreichische Versichertengemeinschaft habe daher fast neun Jahre lang die Krankenversicherungsleistungen der Ehegattin des Beschwerdeführers übernommen, ohne dass der Beschwerdeführer einen Beitrag hiezu geleistet habe. Eine Gleichheitswidrigkeit bzw. eine Diskriminierung liege außerdem nicht vor und würde ein nicht nachvollziehbarer Vergleich über ungleiche Sachverhalte gezogen werden. In Deutschland bestehe kein System der Pflichtversicherung, sondern ein System der Versicherungspflicht, darunter falle der Krankenversicherungsschutz der Ehegattin des Beschwerdeführers in Deutschland (E 121 Formular). In Österreich bestehe hingegen das System der Pflichtversicherung. Unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer vermeine, dass seine Ehegattin eine deutsche Rente (ohne Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen) beziehen und dennoch in der österreichischen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert sein könne, vielmehr würde hierbei eine Gleichheitswidrigkeit vorliegen, weil eine andere „inländische“ Person, die eine Pension beziehe, auch nicht beitragsfrei mitversichert sein könne, da ein Eigenanspruch aus der Krankenversicherung bestehe und von der Pension Krankenversicherungsbeiträge einbehalten werden würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ist unter der Geschäftszahl GZ: XXXX ein Verfahren betreffend eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sach- und Geldleistungen aus der Kranken(mit)versicherung für die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.2013 bis 10.02.2020 anhängig. Das sozialgerichtliche Verfahren wurde zur Klärung der Vorfrage, ob für Ihre Ehegattin die Mitversicherung als Angehörige in der Krankenversicherung nach dem GSVG ab 01.01.2013 zu Recht bestand oder nicht, unterbrochen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin zumindest seit Juni 1993 zur Mitversicherung als Angehörige in jeder gesetzlichen Krankenversicherung, in der er selbst pflichtversichert war, gemeldet. Bei der SVS scheinen für die Ehegattin seit 01.05.2003, sohin bereits vor 31.07.2009, Zeiten der Mitversicherung als Angehörige des Beschwerdeführers auf.
1.3. Seit 01.03.2011 bezieht die Ehegattin des Beschwerdeführers eine deutsche Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung.
1.4. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat nachstehende Versicherungszeiten in Deutschland erworben:
-103 Monate Pflichtbeitragszeiten (Art 10)
-2 Monate gleichgestellte Zeiten: Zeiten für Krankheit/Arbeitsunfähigkeit (Art 41)
-5 Monate gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (Art 42)
-3 Monate gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft (Art 47)
-168 Monate gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Kindererziehung (Art 45).
Dabei entfalten alle Versicherungszeiten, abgesehen von den Zeiten der Kindererziehung, eine generelle Wirkung für alle Rentenarten.
1.5. Seit dem 01.02.2020 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers bei der AOK Bayern, der Gesundheitskasse in Deutschland freiwillig krankenversichert. Die AOK Bayern ist ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Betreuung erfolgt über die ÖGK in Österreich.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu dem beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängigen und ausgesetzten Verfahren betreffend eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Sach- und Geldleistungen aus der Kranken(mit)versicherung für die Ehegattin des Beschwerdeführers im Zeitraum von 01.01.2013 bis 10.02.2020 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Protokoll samt Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 26.08.2021 zu GZ: XXXX .
Es ist unstrittig, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bereits vor 31.07.2009 zur Mitversicherung bei der SVS gemeldet wurde und ergeben sich die entsprechenden Mitversicherungszeiten auch aus den Schreiben der SVS vom 18.06.2020 sowie 26.06.2020.
Der Bezug einer deutschen Regelaltersrente seit 2011 ergibt sich aus den Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 09.04.2019 sowie 26.03.2021 und ist unstrittig.
Die in Deutschland erworbenen Versicherungszeiten der Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden E 205-Formular vom 25.01.2021.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Ehegattin in Deutschland ergeben sich aus ihren Angaben vom 26.08.2021 im Verfahren vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht und einem Auszug aus dem Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung vom 15.12.2021.
Die freiwillige Versicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der AOK Bayern seit dem 01.02.2020 ergibt sich aus einem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 26.03.2021.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zur Frage des Bescheidadressaten:
Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(en) adressiert sein muss (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Bestimmungen der §§ 58 und 59 AVG nicht ausdrücklich die Pflicht normieren, im Bescheid den Adressaten zu nennen; dennoch müsse der Bescheid eindeutig erkennen lassen, wer Bescheidadressat sei, dies gerade auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung (vgl VwGH 12.11.2002, 2002/05/0758).
An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47). Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den Verwaltungsgerichtshof die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Ist aber der Bescheidadressat unklar, liegt überhaupt kein Bescheid vor (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; VwGH 24.05.2012, 2008/03/0173).
Soweit der Beschwerdeführer anmerkt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben sei, da im Spruch der Bescheidadressat nicht spezifiziert werde und er laut Zustellverfügung an seine Rechtsvertretung gerichtet sei, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der rechtsbündigen Adressierung (Kopie) des Bescheides namentlich angeführt wird. Darüber hinaus ist im Bescheid die Sozialversicherungsnummer (inklusive des Geburtsdatums) des Beschwerdeführers angeführt. Im Spruch wird der Beschwerdeführer zudem als Ehegatte von Dagmar Kaiser (gleicher Nachname wie der Beschwerdeführer) eindeutig angesprochen. Weiters ist auch aus der Bescheidbegründung eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer der Bescheidadressat ist.
Hinsichtlich der Zustellverfügung normiert § 5 ZustellG: Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. § 9 Abs 3 ZustellG bestimmt weiters, dass ein Zustellungsbevollmächtigter – als solche gelten auch berufsmäßige Parteienvertreter – als Empfänger anzugeben ist.
Richtigerweise ist aus diesem Grund in der Zustellverfügung die Rechtsanwaltskanzlei als Empfängerin angegeben worden. Der Spruchwortlaut ist jedoch eindeutig auf den Beschwerdeführer als Bescheidadressat gerichtet und erging der Bescheid in Kopie auch an den Beschwerdeführer.
Zusammenfassend geht folglich aus dem Bescheid der Bescheidadressat insgesamt eindeutig hervor und ist dieser durch individualisierende Merkmale eindeutig bestimmbar, weswegen gegenständlich auch ein rechtsgültiger Bescheid vorliegt.
3.3. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 83 Abs 1 GSVG besteht für Angehörige Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
Gemäß § 83 Abs 2 Z 1 GSVG gilt die Ehegattin als Angehörige.
Gemäß § 83 Abs 7 GSVG gilt eine im Abs 2 genannte Person nicht als Angehörige, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers bezieht seit 01.03.2011 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung, die auf ihre ausländische Erwerbstätigkeit zurückgeht.
Der § 83 Abs 7 GSVG wurde im Jahr 2009 novelliert und der Teilsatz „eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht" eingefügt (BGBI I Nr 84/2009). Hintergrund dieser Änderung war, dass Personen, die in Ländern, in denen kein System der Pflichtversicherung besteht (zB in Deutschland oder der Schweiz) trotz ausländischer Pension als Angehörige in Österreich in der Krankenversicherung (meist beitragsfrei) mitversichert waren. Dies führte zu einer ungerechtfertigten Belastung der gesetzlichen österreichischen Krankenversicherung sowie der österreichischen Versichertengemeinschaft.
Wenn diesbezüglich in der Beschwerde moniert wird, dass im angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen zur seitens der Ehegattin im Ausland ausgeübten Erwerbstätigkeit fehlen würden, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die SVS im angefochtenen Bescheid einen Auszug aus dem E-205 Formular eingefügt hat, welches die Zeiten der Erwerbstätigkeit bzw. die Ersatzzeiten genau aufschlüsselt (S 2 Bescheid). In den festgestellten 103 Monaten Pflichtbeitragszeiten bzw. Zeiten einer Pflichtversicherung (Art 10) sind die Zeiten der Erwerbstätigkeit (siehe Beilagen zur Beschwerde AS 163-165) mitinkludiert, für welche offenkundig Rentenversicherungsbeiträge (Pensionsversicherungsbeiträge) bezahlt wurden.
Für die Ehegattin des Beschwerdeführers liegen somit Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass sie in Deutschland Zeiten einer Pflichtversicherung (Art 10), der Arbeitslosigkeit (Art 42), der Kindererziehung (Art 45) und der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft (Art 47) erworben hat.
Hätte die Ehegattin diese Pensionsversicherungszeiten in Österreich erworben, wäre damit ein Krankenversicherungsschutz einhergegangen. Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2021 ausführt, begründet eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit auch eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.
Des Weiteren ist auszuführen, dass nach österreichischer Rechtslage beinahe alle Erwerbstätigkeiten einer Versicherung im Zweig der Krankenversicherung unterliegen. Warum die damalige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich nicht der Krankenversicherungspflicht nach B-KUVG, ASVG, GSVG, FSVG, etc. unterliegen sollte, wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angeforderten Stellungnahme vom 03.10.2022 substantiiert begründet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab dazu vor dem Arbeits- und Sozialgericht an, sie habe teilweise als Komparsin gearbeitet und dabei ein Entgelt erhalten. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der ergänzenden Stellungnahme vom 03.10.2022 explizit zurückgezogen.
Die Wortfolge in § 83 Abs 7 GSVG „eine Pension aufgrund dieser Erwerbstätigkeit“ ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Pension zur Gänze aufgrund von Zeiten der Erwerbstätigkeit gebühren muss. Das würde in der Praxis dazu führen, dass diese Bestimmung ins Leere geht, da nahezu alle Staaten Systeme anwenden, in denen „Ersatzzeiten“ wie zB für Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Präsenz-, Zivildienst oder ähnliches mit Zeiten der Erwerbstätigkeit zusammentreffen. „Reine“ Pensionen/Renten aufgrund von Erwerbstätigkeit sind in der Regel nicht vorhanden. Gleichzeitig ist im Regelfall das Vorhandensein von Zeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit notwendig, um überhaupt Ersatzzeiten erwerben zu können.
3.3.2. Zu § 83 Abs 7 GSVG ist in § 327 Abs 4 GSVG eine Übergangsbestimmung festgehalten, die wie folgt lautet: „Der Ausschluss nach § 83 Abs 7 GSVG aufgrund eines Pensionsbezuges gilt nicht für Personen, die am 31. Juli 2009 als Angehörige anspruchsberechtigt sind, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.“.
Für die Ehegattin des Beschwerdeführers bestand bereits am 31.07.2009 eine Mitversicherung als Angehörige in der Krankenversicherung, weswegen laut der Übergangsbestimmung in § 327 Abs 4 GSVG der Ausschluss nach § 83 Abs 7 GSVG nicht gelten würde. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass sich im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt seit 2009 nicht geändert habe und daher § 327 Abs 4 GSVG anzuwenden sei und folglich § 83 Abs 7 GSVG nicht zur Anwendung gelange. Dazu ist wie folgt auszuführen:
Die Ehegattin des Beschwerdeführers übte zwischen 31.07.2009 und 28.02.2011 keine ausländische Erwerbstätigkeit aus und bezog keine Pension aus einer Erwerbstätigkeit. Mit dem Rentenbezug aus Deutschland 2011 fiel die Ehegattin des Beschwerdeführers dann erstmals in den Anwendungsbereich des § 83 Abs 7 GSVG, weswegen eindeutig von einer Sachverhaltsänderung ausgegangen werden kann, wie auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.12.2021, Ra 2020 /08/0178, bestätigt.
Darin führt der Verwaltungsgerichtshof zu den inhaltsgleichen Bestimmungen des B-KUVG aus: „Erfasst werden von § 221 Abs. 3 BKUVG Personen, die am 31. Juli 2009 - somit bereits vor Inkrafttreten des § 56 Abs. 10 BKUVG idF des 3. SozRÄG 2009 mit 1. August 2009 - als Angehörige anspruchsberechtigt waren. Nach dem letzten Halbsatz des § 221 Abs. 3 BKUVG gilt die Ausnahme vom Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft aufgrund eines Pensionsbezuges aus dem Ausland aber nur solange keine Änderung des "maßgeblichen Sachverhaltes", somit der für den Ausschluss von der Angehörigeneigenschaft nach § 56 Abs. 10 BKUVG maßgeblichen Umstände, eintritt. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Anspruchsberechtigung der von § 221 Abs. 3 BKUVG erfassten Personen endet, soweit zu einem späteren Zeitpunkt im Sinn des § 56 Abs. 10 BKUVG eine Erwerbstätigkeit im Ausland aufgenommen oder aufgrund einer solchen Erwerbstätigkeit eine Pension bezogen wird. Mit dieser Sichtweise stehen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum 3. SozRÄG 2009 (197 BlgNR 24. GP 8) im Einklang, in denen ausgeführt wurde, durch die Übergangsbestimmungen (hier § 221 Abs. 3 BKUVG; vgl. auch § 645 Abs. 4 ASVG, § 327 Abs. 4 GSVG 1978 und § 318 Abs. 3 BSVG) solle im Sinn des Vertrauensschutzes für die betroffenen Angehörigen sichergestellt werden, dass diese weiterhin Leistungen als anspruchsberechtigte/ anspruchsberechtigter Angehörige/ Angehöriger in Anspruch nehmen könnten, solange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht (etwa durch Wiederaufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit) ändere.“
Die Verordnung (EG) Nr 883/2004 legt fest, welcher Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen, die Angelegenheiten der Sozialversicherung betreffen, zuständig ist und koordiniert die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr 987/2009 enthält Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004. Beide Verordnungen sind unmittelbar anwendbar.
Es gilt der in der VO (EG) 883/2004 konkretisierte Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Systems der sozialen Sicherheit). Eine bestimmte Person soll somit nur dem System der sozialen Sicherheit eines einzigen Mitgliedstaats unterliegen, um eine Kumulierung anwendbarer nationaler Rechtsvorschriften und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, zu vermeiden (EuGH 30.06.2011, RS C-388/09 da Silva Martins Rz 53 mwN). Die Vorschriften dieses Mitgliedstaats sind somit allein anwendbar, selbst wenn diese weniger günstig für die betroffenen Personen sind (EuGH 12.06.2012, RS C-611/10, C612/10 Hudzinski/Wawrzyniak Rz 44).
Art 17 VO (EG) 883/2004 bestimmt, dass Personen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, im Wohnortstaat Sachleistungen auf Kosten des zuständigen Trägers erhalten (Sachleistungsaushilfe). Der Wohnortstaat erbringt daher Sachleistungen nach seinem Recht auf Rechnung des zuständigen Mitgliedstaats. Diese gleichlautende Regelung findet sich im Art 24 VO (EG) 883/2004 für Personen, die eine Rente aus einem (oder mehreren) EU-Mitgliedstaat(en) beziehen.
Art 24 Abs 1 VO (EG) 987/2009 normiert für die Anwendung von Art 17 VO (EG) 883/2004 die Pflicht des Versicherten sich und/oder seine Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnortes eintragen zu lassen (gemeint einen Antrag auf Auslandsbetreuung nach E 121 zu stellen).
Art 32 VO (EG) 883/2004 hält auch fest, dass ein eigenständiger Sachleistungsanspruch Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch hat.
In Zusammenschau dieser europarechtlichen Koordinierungsregeln ergibt sich, dass Deutschland als rentenauszahlender Staat im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers für die Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig ist.
In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, dass die Deutsche Rentenversicherung im Rentenbescheid vom 09.04.2019 (AS 98-106) darüber informiert habe, dass kein Beitrag zur Krankenversicherung aus der Rente einbehalten werde. Dem wird entgegnet, dass im Rentenbescheid vom 09.04.2019 auch steht, dass die Deutsche Rentenversicherung davon ausgehe, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in ihrem Wohnstaat gesetzlich krankenversichert sei und deshalb kein Beitrag zur Krankenversicherung aus der Rente einbehalten werde. Sollte die Annahme sich als unrichtig herausstellen, so würden die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung geprüft. Des Weiteren bestehe die Möglichkeit, dass auf Antrag ein Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag geleistet werde, wenn eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehe.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ändert das Vorbringen, dass die Deutsche Rentenversicherung bei der Zuerkennung ihrer Leistung davon ausgegangen sei, dass eine „gesetzliche Krankenversicherung" in Österreich bestehe (Rentenbescheid vom 09.04.2019), nichts an der Unzuständigkeit Österreichs und ist auch davon auszugehen, dass die Deutsche Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis davon hatte, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in Österreich lediglich in der Krankenversicherung ihres Ehegatten mitversichert war.
Deutschland verfügt über kein System der Pflichtversicherung, sondern über ein System der Versicherungspflicht; die Ehegattin des Beschwerdeführers hat die Möglichkeit der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung bzw. des Abschlusses einer Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen. Gemäß § 5 Abs 1 Z 13 SGB V (Auffangversicherung) war und ist für die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Krankenversicherung im Rahmen der im deutschen Recht vorgesehenen Versicherungspflicht möglich. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hätte folglich ab Rentenbeginn die Dauerbetreuung zwischen AOK und ÖGK in Anspruch nehmen müssen.
Seit 01.02.2020, sohin nach Bekanntwerden der Umstände des Bezuges der deutschen Altersrente, wird die Ehegattin des Beschwerdeführers so wie in Art 24 VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2009 vorgesehen über die ÖGK auf Kosten des zuständigen deutschen Trägers (AOK) betreut.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die SVS vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unstrittig und war nur eine Rechtsfrage zu lösen, zudem wurde der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.10.2022 ausdrücklich zurückgezogen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.