Bundesverwaltungsgericht W238 2240955-2

W238 2240955-2Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022

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Regest

Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass konkrete Darlegung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Nachweismangel Reisedokument schriftliche Ausfertigung subsidiärer Schutz Voraussetzungen Zumutbarkeit

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Bundesverwaltungsgericht W238 2240955-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W238.2240955.2.00

Spruch

W238 2240955-2/15E

Schriftliche Ausfertigung des am 13.10.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2022 zu Recht erkannt:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 24.02.2021, Zahl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).

Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde vom BFA sodann bis 26.02.2024 verlängert.

3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, schriftlich ausgefertigt am 13.05.2022 zu Zahl W254 2240955-1/17E, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

4. Der Beschwerdeführer beantragte in Bezug auf dieses Erkenntnis die Gewährung von Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof zur Erhebung einer Beschwerde und beim Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung einer Revision. Derzeit sind weder eine Revision noch eine Beschwerde bei den Höchstgerichten anhängig.

5. Am 25.11.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Seitens des BFA wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich – nach Vorlage seines (abgelaufenen) syrischen Reisepasses – ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien sei ihm mit Blick auf die Entscheidung im Asylverfahren zumutbar. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

7. In seiner Stellungnahme vom 06.07.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ihn ausgeschlossen sei, sich persönlich in die Botschaft von Syrien zu begeben, um einen Reisepass zu beantragen, zumal seine Flucht vom syrischen Staat als Delikt angesehen werde. Seine in Syrien lebende Familie müsste aufgrund der in den Länderberichten bestätigten Sippenhaftung mit schwersten körperlichen Nachteilen rechnen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, im Zuge des Asylverfahrens sei rechtskräftig festgestellt worden, dass keine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den syrischen Staat gegeben sei. Ihm sei daher eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft zumutbar. Mit Blick auf die für die Ausstellung eines syrischen Reisepasses erforderlichen Dokumente sei dem Beschwerdeführer, der über einen abgelaufenen Reisepass verfüge, die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auch möglich. Der Beschwerdeführer sei sohin in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.

9. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter befinde und den verpflichtenden Militärdienst nicht abgeleistet habe. Er könne die erforderlichen Unterlagen nicht besorgen, ohne sich in Lebensgefahr zu begeben. Den Länderberichten sei zu entnehmen, dass syrische Sicherheitsbehörden die Familien politisch missliebiger Personen unter Generalverdacht stellen würden. Ein geradezu typisches Charakteristikum des syrischen Regimes bestehe darin, Personen aufgrund ihrer familiären Bindungen, Herkunft oder sonstiger Eigenschaften eine oppositionelle Haltung zu unterstellen, wodurch diese Personen massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Eine Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft zwecks Ausstellung eines Reisepasses sei ihm daher keinesfalls zumutbar.

10. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.08.2022 vorgelegt.

11. Über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes erstattete die belangte Behörde am 08.09.2022 eine Stellungnahme, in der eine Auseinandersetzung mit der Berichtslage und mit dem konkreten Beschwerdefall erfolgte. Weiters wurde eine Kopie des syrischen Reisepasses des Beschwerdeführers vorgelegt.

12. Dazu erstattete der Beschwerdeführer am 03.10.2022 eine Stellungnahme, in der unter Verweis auf die Berichtslage erneut die Unzumutbarkeit der Beantragung eines syrischen Reisepasses geltend gemacht wurde. Am 06.10.2022 legte der Beschwerdeführer ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend einen anderen Beschwerdefall vor.

13. Am 13.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Ein Vertreter der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.

14. Mit Schriftsatz vom 18.10.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger und stellte am 13.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Mit Bescheid des BFA vom 24.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die zunächst für ein Jahr erteilte Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte wurde sodann bis 26.02.2024 verlängert.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, schriftlich ausgefertigt am 13.05.2022 zu Zahl W254 2240955-1/17E, als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer brachte in Bezug auf dieses Erkenntnis Anträge auf Gewährung von Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof ein. Derzeit sind weder eine Revision noch eine Beschwerde bei den Höchstgerichten anhängig.

Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung vom 13.05.2022 u.a. folgende Feststellungen zugrunde:

„… Der Beschwerdeführer hat keinen Wehrdienst in Syrien geleistet. Für den Wehrdienst erhielt er einen Aufschub bis 2014. Der Beschwerdeführer hat keinen Haftbefehl erhalten. Bei einer Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Gefahr von den kurdischen Milizen (YPG) zum Militärdienst eingezogen zu werden. Ebensowenig besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer für die syrische Armee eingezogen werden würde.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt weiterhin am Herkunftsort des Beschwerdeführers und sind keinen Bedrohungen aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers ausgesetzt.

Bei einer Rückkehr nach Syrien droht den Beschwerdeführern individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.“

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen aufgrund erheblicher Ungereimtheiten in den Aussagen und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht glaubhaft dargelegt habe. Von der kurdischen Armee (YPG) würde er aufgrund seines Alters nicht mehr eingezogen. Eine Einberufung zum Wehrdienst durch das syrische Regime scheide aus, weil das syrische Regime in den Kurdengebieten mangels Verwaltungskompetenz nicht rekrutiere.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Behörden wegen Verweigerung der Wehrpflicht gesucht wird.

Die Angehörigen des Beschwerdeführers – seine Ehefrau, seine zwei Kinder und seine Eltern – leben nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers, der unter Kontrolle der Kurden steht. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Familie in Syrien; der Familie geht es gut.

Es wird nicht festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers (zwecks Inanspruchnahme von Gesundheitseinrichtungen) und die Ehefrau des Beschwerdeführers (zwecks Ausbildung) regelmäßig in Gebiete pendeln, die vom syrischen Staat kontrolliert werden.

1.2. Zur Ausstellung eines syrischen Reisepasses sind der syrischen Vertretungsbehörde folgende Dokumente vorzulegen:

  • Formular zur Ausstellung eines Reisepasses (Formular der Botschaft), persönlich in der Botschaft auszufüllen und zu unterzeichnen,

  • 6 Passfotos,

  • Kopie des alten Reisepasses oder Personalausweises oder ein beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als 3 Monate ist, mit einem Foto darauf, das den offiziellen Stempel trägt, um den Pass das erste Mal zu beantragen.

Am 23.04.2015 lockerte die syrische Regierung die Beschränkungen für Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung von syrischen Pässen in diplomatischen Vertretungen im Ausland, indem eine Prüfung der Antragsteller durch einen Nachrichtendienst nicht mehr erforderlich war. Gleichzeitig erhöhte die syrische Regierung die Gebühren für die Ausstellung und Verlängerung von Pässen im Ausland erheblich (auf 400 bzw. 200 USD). Die Ausstellung von Pässen im Ausland stellt eine wichtige Einnahmequelle für die syrische Regierung dar (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017, deutsche Version April 2017; UNHCR – Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria – Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, 07.05.2020).

In manchen Fällen bleiben Sicherheitsüberprüfungen ein Hindernis für die Ausstellung von Reisepässen, jedoch hat sich diese Herausforderung seit der Erlassung des Gesetzesdekrets Nr. 17 erheblich verringert (UNHCR – Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria – Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, 07.05.2020).

Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 18.01.2014 in XXXX , gültig bis 17.01.2016.

Er wandte sich seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht an die syrischen Vertretungsbehörden, um sich ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.11.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

Der Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2022 mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates ausstellen zu lassen.

Vom Bundesverwaltungsgericht wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu beantragen.

Aus der Berichtslage ergibt sich, dass Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, in Syrien einem hohen Folterrisiko unterliegen. Auch Kollektivhaft von Angehörigen – auch Kindern – oder Nachbarn ist dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (LIB vom 10.08.2022, S. 106 f.).

Einem Bericht von Amnesty International zufolge betrachten die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen (LIB vom 10.08.2022; S. 172).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten. Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben. Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert (LIB vom 10.08.2022, S. 183).

Der Beschwerdeführer wird – wie bereits festgestellt – nicht von den syrischen Behörden gesucht. Politische Aktivitäten in Österreich wurden von ihm nicht vorgebracht. Aus dem Umstand der Ausreise aus Syrien alleine ist im Falle der Beantragung eines Reisedokuments eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers oder seiner Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Es würde weder für den Beschwerdeführer noch für seine in Syrien lebenden Angehörigen eine konkrete Gefährdung oder Verfolgung von Seiten syrischer Behörden daraus resultieren, dass er die syrische diplomatische Vertretung in Österreich zwecks Ausstellung eines Reisedokuments aufsuchen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und den Länderberichten zur Lage in Syrien.

Die syrische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus sämtlichen Datenauszügen und wurde vom Beschwerdeführer selbst angeführt.

Die Feststellungen über den Zeitpunkt der Asylantragstellung, den Bescheid des BFA vom 24.02.2021 und das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, schriftlich ausgefertigt am 13.05.2022, stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes.

Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Erkenntnis vom 13.05.2022 die Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof beantragte, ist im bezughabenden Gerichtsakt (W254 2240955-1) ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht vor, dass derzeit eine Revision oder eine Beschwerde bei den Höchstgerichten anhängig ist.

Die Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem Erkennntis vom 13.05.2022 zu Zahl W254 2240955-1/17E zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht von den syrischen Behörden wegen Verweigerung der Wehrpflicht gesucht wird, stützt sich zum einen auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, ausgefertigt am 13.05.2022 zu Zahl W254 2240955-1/17E, in dem die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmittel (u.a. ein Haftbefehl) für nicht authentisch erachtet wurden, und zum anderen auf die mangelnde Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der am 13.10.2022 durchgeführten Verhandlung. Im Zuge dieser Verhandlung stützte er sich erstmals auf einen Internetlink, den er vorzeigte bzw. aktivierte; dem aufgerufenen Dokument zufolge, das aus einer Zeitschrift stammen soll, die angeblich Informationen der syrischen Behörden durchsickern lässt, werde der Beschwerdeführer von den syrischen Rekrutierungsbehörden wegen Wehrdienstverweigerung gesucht. Die Authentizität des vorgezeigten Links ist jedoch nicht nachvollziehbar. Zum einen wäre es technisch relativ einfach und wenig aufwendig, eine Homepage dieses Inhalts zu programmieren, zumal es sich nicht um einen behördlichen bzw. den syrischen Behörden zurechenbaren Link handelt. Zum anderen ergibt es überhaupt keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer einerseits behauptet, seit geraumer Zeit als Wehrdienstverweigerer vom syrischen Regime gesucht zu werden, andererseits aber angibt, seine Familie halte sich regelmäßig auch im syrischen Gebiet auf. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Familie erst durch die Kenntniserlangung der syrischen Behörden über seine Ausreise und Asylantragstellung einer Gefahr ausgesetzt wäre, ist dies mit der Berichtslage nicht in Einklang zu bringen, wonach (auch) Angehörige von als oppositionell angesehenen Personen, die sich weiterhin im Inland aufhalten, u.U. vom syrischen Staat belangt werden könnten. Aus den Berichten ist nicht abzuleiten, dass Angehörige von (angeblich) gesuchten Wehrdienstverweigerern erst nach der Ausreise aus Syrien vom Regime belangt werden. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden weder bislang gesucht wurde noch im Falle einer Reisepassbeantragung gesucht würde.

Dass die Angehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor am Herkunftsort des Beschwerdeführers leben, der unter Kontrolle der Kurden steht, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung bestätigt. Er gab an, dass er weiterhin in Kontakt zu seiner Familie stehe und dass es dieser gut gehe.

Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung weiters vor, dass sein Vater (zwecks Inanspruchnahme von Gesundheitseinrichtungen) und seine Ehefrau (wegen einer Ausbildung) regelmäßig von ihrem Wohnort in Gebiete pendeln würden, die vom syrischen Staat kontrolliert werden. Dies wird jedoch für nicht glaubhaft erachtet, da dieses Vorbringen erstmals in der Verhandlung erstattet wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – zwar durch die allfällige Kenntniserlangung der syrischen Behörden über seine Ausreise in Gefahr geraten sollten, jedoch trotz des (schon damals nicht für glaubhaft befundenen) Vorbringens des Beschwerdeführers im Asylverfahren, wonach es gegen ihn seit geraumer Zeit einen Haftbefehl gebe, regelmäßig durch syrisches Gebiet reisen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer nicht glaubhaften Steigerung des bisherigen Vorbringens des Beschwerdeführers aus, um eine tatsächlich nicht bestehende Gefährdung seiner im Kurdengebiet lebenden Familie darzutun.

2.2. Die Feststellungen über die Ausstellung von syrischen Reisepässen durch die Vertretungsbehörden ergeben sich aus der vom BFA in seinem Bescheid herangezogenen Information der Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien sowie aus Berichtsmaterial (s. etwa ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Ausstellung von Dokumenten durch die syrische Botschaft in Istanbul, Fälle von Verhaftungen an der Botschaft; Folgen für Familienangehörige in Syrien, wenn sich Personen (z.B. Militärdeserteure) an syrische Vertretungen im Ausland wenden [a-11293], 12.08.2020; UNHCR – Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria – Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and „Settling One’s Status“, 07.05.2020; Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien – Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien – „illegale Ausreise“ aus Syrien und verwandte Themen, Februar 2017 (deutsche Version April 2017).

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderfeststellungen zu zweifeln:

Der Beschwerdeführer erstattete am 03.10.2022 eine Stellungnahme und legte am 06.10.2022 eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend einen anderen Beschwerdefall vor. Darin zitierte der Beschwerdeführer aus Berichten, aus denen sich seines Erachtens eine Unzumutbarkeit der Beantragung eines syrischen Reisepasses ergeben soll.

Der Beschwerdeführer verweist dazu auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 10.08.2022, wonach Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko unterliegen würden. Auch Kollektivhaft von Angehörigen sei dokumentiert, fallweise auch wegen als regimefeindlich geltenden Personen im Ausland. Frauen mit familiären Verbindung zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen würden zum Beispiel als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Einem Bericht von Amnesty International zufolge würden die syrischen Behörden Personen, welche das Land verlassen haben, als illoyal gegenüber ihrem Land und als Unterstützer der Opposition und/oder bewaffneter Gruppen betrachten. Es gebe Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder eingesetzt hätten, um Druck auf Verwandte auszuüben. Die formelle Art der Überwachung bestehe darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln würden (vgl. LIB vom 10.08.2022 S. 106 f; S. 172, S. 183).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt vor diesem Hintergrund nicht in Abrede, dass es Berichte über Fälle gibt, denen zufolge (in Syrien verbliebene) Angehörige von als regimefeindlich bzw. oppositionell angesehenen Personen im Ausland Repressalien des Staates ausgesetzt sein können.

Jedoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass keine Berichte vorliegen, wonach syrische Staatsangehörige generell oder etwa alle Männer, die den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, oder deren Angehörige im Herkunftsstaat bei einer Kontaktaufnahme mit der syrischen Botschaft regelmäßig schwerwiegende Konsequenzen zu befürchten hätten.

Zudem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass gerade in seinem konkreten Fall deshalb nicht von einer oppositionellen Unterstellung seitens des syrischen Regimes auszugehen ist, weil im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, schriftlich ausgefertigt am 13.05.2022 zu Zahl W254 2240955-1/17E, nicht nur das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er vom syrischen Regime aufgrund von Wehrdienstverweigerung gesucht werde, für nicht glaubhaft befunden wurde, sondern auch festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer aus dem von den Kurden kontrollierten Gebiet stammt, wo dem syrischen Regime keine Verwaltungskompetenz zukommt. Dass die Angehörigen des Beschwerdeführers, die nach wie vor in dem von Kurden kontrollierten Gebiet leben, vom syrischen Staat behelligt werden, ist daher zum einen aufgrund der mangelnden Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers und zum anderen aufgrund der mangelnden Kontrollausübung des syrischen Staates am Wohnort der Familie unwahrscheinlich. Dass die Angehörigen des Beschwerdeführers regelmäßig in Gebiete pendeln, die unter Kontrolle des syrischen Staates stehen, wurde – wie ausgeführt – nicht für glaubhaft befunden.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Country of Origin Information Report Syria des Außenministeriums des Königreiches der Niederlande aus Dezember 2019 abstellt, wonach wehrfähige Männer bei Passantragstellung eine Bestätigung der Militärbehörde vorlegen müssten, was ihm nicht möglich sei, entspricht dies nicht der dem BFA erteilten – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung nur unsubstantiiert als „Lüge“ bezeichneten – Information der Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien über die für die Reisepassausstellung erforderlichen Dokumente (s. dazu oben), zumal der Beschwerdeführer – wie festgestellt – die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft in Wien von vornherein gar nicht in Betracht zieht.

Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Militärbehörden nie gesucht wurde. Wie sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt, entfaltete er auch nie politische Aktivitäten in Österreich oder setzte ansonsten Aktivitäten, die ihn für den syrischen Staat besonders verdächtig oder sogar feindlich gesinnt erscheinen lassen könnten.

Der Berichtslage lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Ausreise aus Syrien im Falle der Beantragung eines Reisedokuments regelmäßig eine unmittelbare Gefährdung des Passwerbers oder seiner in Syrien verbliebenen Familie einhergehen würde.

Dass der Beschwerdeführer über einen im Jahr 2016 abgelaufenen syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus der Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer bestätigt. Das Dokument liegt in Kopie im Akt auf.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er sich seit seinem Aufenthalt in Österreich nicht an die syrischen Vertretungsbehörden wandte, um sich ein neues Reisedokument ausstellen zu lassen.

Der vom Beschwerdeführer beim BFA eingebrachte Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sowie der angefochtene Bescheid sind Bestandteile des Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:

„11. Hauptstück

Österreichische Dokumente für Fremde

1. Abschnitt

Fremdenpässe und Konventionsreisepässe

Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.3. Der Beschwerdeführer fällt weder unter die Fallgruppen des § 88 Abs. 1 FPG noch des § 88 Abs. 2 FPG. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass ihm gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn er nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und dem nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen.

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.

Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.10.2022 vorbringt, das letztere Argument sei „unzutreffend“, ist lediglich darauf zu verweisen, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung ein beachtlicher Maßstab für die Gesetzesauslegung durch die Verwaltungsgerichte ist.

Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass sich die belangte Behörde nicht näher damit auseinandergesetzt habe, ob es dem Beschwerdeführer überhaupt möglich wäre, sich die für die Ausstellung eines Reisepasses notwendigen Urkunden zu beschaffen, ist auf den im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten syrischen Reisepass hinzuweisen, der zwar keine Gültigkeit mehr hat, aber dennoch auf eine Registrierung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hinweist, womit eine mögliche Antragstellung auf Ausstellung allenfalls benötigter Unterlagen oder erforderliche Registrierung über die syrische Botschaft nicht per se ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer könnte sich – wie festgestellt – mittels Vorlage seines abgelaufenen Reisepasses, eines ausgefüllten Antragsformulars und Passfotos einen neuen Reisepass ausstellen lassen.

Unabhängig davon verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge noch über mehrere Verwandte in seiner Heimat, zu denen er in Kontakt steht. Es ist daher mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er allenfalls fehlende Dokumente letztlich mit Hilfe seiner Verwandten erhalten könnte. Es ist daher kein Grund zu erkennen, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht bei der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte.

Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern es ihm unzumutbar sein sollte, sich persönlich an die syrische Botschaft in Wien zu wenden, um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen. Eine Unzumutbarkeit der Kontaktierung der Vertretung seines Heimatstaates ist objektiv nicht feststellbar.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Verfolgung seiner Person sowie seiner in Syrien verbliebenen Angehörigen befürchte, wenn der syrische Staat seiner Asylantragstellung und seiner illegalen Ausreise bzw. des nicht abgeleisteten Militärdienstes Gewahr werden würde, übersieht der Beschwerdeführer die Rechtskraftwirkung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022, schriftlich ausgefertigt am 13.05.2022 zu Zahl W254 2240955-1/17E, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen und damit die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung als nicht gegeben festgestellt wurde. Vielmehr wurde vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Erkenntnis ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität droht und dass auch seine Familienangehörigen aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers am Herkunftsort keinen Bedrohungen ausgesetzt sind.

Angesichts des Umstandes, dass weder im vorangegangenen Verfahren (über den Antrag auf internationalen Schutz) noch im Zuge des gegenständlichen Verfahrens (über die Ausstellung eines Fremdenpasses) Hinweise auf eine Verfolgung oder eine Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung des Beschwerdeführers hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen in Syrien aufgrund des Ansuchens um einen Reisepass bei der syrischen Botschaft einer Verfolgung oder Repressalien ausgesetzt wären.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass wehrfähige Männer bei der Passantragstellung eine Bestätigung der Militärbehörde vorlegen müssen, wird unter Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen erneut festgehalten, dass dieses Erfordernis hinsichtlich der für die Reisepassausstellung benötigten Dokumente nicht mit der dem BFA erteilten Information der Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien im Einklang steht, zumal der Beschwerdeführer die Beantragung eines Reisepasses bei der Botschaft nicht einmal versucht hat.

3.4. Nach Würdigung der im konkreten Fall vorliegenden Aspekte war die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer (nicht) in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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