Bundesverwaltungsgericht W233 2258411-1

W233 2258411-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen Pandemie Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Voraussetzungen

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W233 2258411-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W233.2258411.1.01

Spruch

W233 2258411-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Usbekistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022, Zl. 1294426709/220228866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.09.2022, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und VI. wird abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und seine Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Mit Schriftsatz vom 11.08.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sein in Polen bestehendes schützenswertes Familienleben zu würdigen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten rechtskräftig verurteilt und verbüßt derzeit diese Strafe in einer Justizsanstalt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2022, GZ W233 2258411-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 28.09.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seiner Identität, Herkunft sowie den persönlichen Lebensumständen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX in XXXX geboren und ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Seine Muttersprache ist Usbekisch und er beherrscht zudem noch Russisch. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre lang die Grundschule, arbeitete im Herkunftsstaat als Fliesenleger und LKW-Fahrer. Der Beschwerdeführer verfügt gemeinsam mit seiner in Usbekistan lebenden Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und jenen seiner Kernfamilie.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer verfügte bis zum 12.11.2022 über einen polnischen Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer weist eine strafrechtliche Verurteilung auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2022, rechtskräftig am 29.06.2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Weiteren, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente für die Einreise in einen oder den Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Schengenraum verfügen, in einen bzw. durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Dies in dem er im Auftrag eines unbekannten Täters am 05.02.2022 fünf afghanische Fremde nach einem Verkehrsunfall auf ungarischen Staatsgebiet, welcher durch einen weiteren Schlepper verursacht wurde, mit einem gemieteten Fahrzeug an der Unfallstelle aufnahm und gegen ein Entgelt von insgesamt zumindest EUR 1.500,00 nach Österreich transportierte. Zwei der Geschleppten, von denen einer aufgrund des vorhergehenden Unfalles zumindest leicht an der Hand verletzt war und der andere eine Hüftluxation erlitt, wurden während der Beförderung über längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt, da sie in dieser Konstitution während einer vier bis fünfstündigen Fahrt ohne Wasser und Verpflegung in einem KFZ eng aneinandergedrängt ausharren mussten. Weiters hat der Beschwerdeführer am 04.02.2022 fünf afghanische Fremde mit einem gemieteten Fahrzeug an der serbisch ungarischen Grenze aufgenommen und gegen ein Entgelt von insgesamt zumindest EUR 1.000,00 an die österreichisch-ungarische Grenze zum Zweck deren rechtswidrigen Einreise ins österreichische Bundesgebiet transportiert, wobei er diese am 05.02.2022 kurz nach Mitternacht aus dem Fahrzeug aussteigen und alleine die Grenze überqueren ließ. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das im Wesentlichen das reumütige Geständnis und sein bisher ordentlicher Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und die mehrfache Tatqualifikation als erschwerend gewertet.

Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 05.02.2022 festgenommen und am 06.02.2022 in die Justizanstalt eingeliefert. Am 07.02.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Er befindet sich aktuell in der Strafhaft im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Tathandlung weswegen er vom Landesgericht XXXX rechtskräftig wegen qualifizierter Schlepperei verurteilt wurde, versucht kleinzureden bzw. sich in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht reumütig gezeigt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder Familienangehörigen zu welchen er Kontakt pflegt und er ist im Bundesgebiet weder sozial noch beruflich verwurzelt. Er verfügt weder über eine Wohnmöglichkeit, bzw. war bisher bloß in Justizanstalten wohnhaft gemeldet. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.

Im Herkunftsstaat leben gegenwärtig seine Ehefrau, seine vier leiblichen Kinder und sechs angenommene Kinder. Jene sind zwischen 19 und 4 Jahren alt. Seine Ehefrau arbeitet als Medizinerin in einem Kindergarten und hat zudem noch eine zusätzliche Beschäftigung aufgenommen.

Sein in der Beschwerde und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebrachtes Vorbringen, dass er in Polen eine Beziehung zu einer polnischen Staatsangehörigen führe und aus dieser Beziehung ein gemeinsames Kind stamme, ist nicht glaubhaft. Somit konnte in Bezug auf Polen für den Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer ist die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Usbekistan zumutbar.

Im Falle einer Rückkehr würde er in seinem Herkunftsstaat in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Denn der Beschwerdeführer hat jedenfalls bis 2017, also für 46 Jahre, sein Leben in seinem Herkunftsstaat verbracht, und dort als Fliesenleger und LKW-Fahrer gearbeitet, sowie eine Familie gegründet, folglich wurde er dort auch sozialisiert.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Beachtung seiner Sprachkenntnisse, beruflichen Tätigkeit und des Vorhandenseins seiner Familie in der Lage sein wird in Usbekistan seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse befriedigen zu können.

Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.Zur maßgeblichen Situation in Usbekistan

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Syrien, mit Stand vom 18.11.2021):

Politische Lage

Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vgl. CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020).

Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 7.2020).

Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vgl. FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b).

Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vgl. EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vgl. KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021).

Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind gemäß der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021).

Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vgl. EEAS 17.11.2020).

Sicherheitslage

Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020).

Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b).

Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021).

Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Rechtsschutz / Justizwesen

In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020).

Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021).

Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021).

Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021).

Sicherheitsbehörden

Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020).

Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020).

Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021).

Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021).

Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.).

Folter und unmenschliche Behandlung

Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021).

Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UN-Menschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).

Korruption

Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020).

Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti-Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021).

Wehrdienst und Rekrutierungen

In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt 1 Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2019) (CIA 26.10.2021). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 1.2020). Gesetzlich ist die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen verboten (USDOL 29.9.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021).

Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht-verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020).

Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGO-Registrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021).

Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Menschenhandel

Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 1.7.2021).

Usbeken sind im In- und Ausland Menschenhandel ausgesetzt (USDOS 1.7.2021). Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet, doch wird über Fälle von Kinderarbeit im Baumwollsektor berichtet (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Die Behörden machen Fortschritte bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit bei der Baumwollernte, beispielsweise durch Privatisierungen, Lohnerhöhungen, bessere Arbeitsbedingungen für Erntehelfer, Verringerung der Anzahl von Baumwollanbauflächen und Ankauf von Erntegeräten. Es kommt vor, dass unabhängige Beobachter der Arbeitssituation im Baumwollsektor Belästigungen ausgesetzt sind. Trotz eines Verbots durch die Regierung gibt es Fälle lokaler Beamter, welche Lehrer, Schüler, Studierende, Privatangestellte usw. zur Zwangsarbeit in verschiedenen Bereichen verpflichten (USDOS 1.7.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Kinder, die in Institutionen untergebracht sind, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Sexhandel zu werden (USDOS 1.7.2021). Mehrere lokale Beamte, welche Zwangsarbeiter eingesetzt hatten, wurden 2019 strafrechtlich verfolgt und erhielten Geldstrafen (FH 4.3.2020).

Das Strafgesetzbuch kriminalisiert den Arbeits- und Sexhandel und sieht Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (erwachsene Opfer) bzw. acht bis 12 Jahren (minderjährige Opfer) vor. Die Anzahl von Ermittlungen, Strafverfolgungen, Verurteilungen und verhängten Haftstrafen ist gestiegen. Die Regierung führte 566 Ermittlungen durch und setzte Strafverfolgungsmaßnahmen in 93 Fällen. Darunter befanden sich 51 Fälle sexueller Ausbeutung, 3 Fälle von Zwangsarbeit und 39 Fälle, welche Ausbeutung von Kindern betrafen. Die Regierung berichtet von 100 Verurteilungen im Bereich Menschenhandel. Das Innenministerium unterhält eine Ermittlungseinheit, welche sich mit Menschenhandelsdelikten befasst. Gemeinsam mit internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft bot die Regierung spezifische Menschenhandelsschulungen für Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden an (USDOS 1.7.2021).

In Taschkent existiert eine von der Regierung betriebene und finanzierte Einrichtung für Männer, Frauen und Kinder, welche einen offiziellen Menschenhandelsopfer-Status besitzen. Diese Einrichtung bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche an. 2020 wurden dort 92 Opfer unterstützt (USDOS 1.7.2021).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020).

Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vgl. FH 28.4.2021).

Für Rechtsanwälte gestaltet sich der Zugang zu ihren Mandanten in Haftanstalten als schwierig (UNHRCC 20.4.2020). Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt (USDOS 30.3.2021).

Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021).

Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020).

Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020).

Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vgl. ZA 14.6.2021).

Todesstrafe

In Usbekistan ist die Todesstrafe gesetzlich für alle Straftaten abgeschafft (AI 4.2021; vgl. WCADP o.D.). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR o.D.).

1. Ethnische Minderheiten

Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021).

Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.3.2021). Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 3.3.2021).

Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vgl. IWPR 17.5.2019).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021).

Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).

Grundversorgung und Wirtschaft

Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020).

Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021).

Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).

Sozialsystem

In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021).

Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019).

Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019).

Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019).

Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019).

Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019).

Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019).

Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020).

Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021).

Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017).

Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017).

Rückkehr

Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-2021. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020).

Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019).

Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020).

Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021).

Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019).

Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019).

2. Beweiswürdigung

2.1. Zu den Feststellungen bezüglich des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit) kann aufgrund des im Akt in Kopie aufliegenden Auszugs aus seinem usbekischen Reisepasses (AS 29) sowie der Mitteilung des Innenministeriums, dass der Beschwerdeführer von Interpol Tashkent unter denselben Personendaten identifiziert wurde (AS 33), festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner beruflichen Laufbahn ergeben sich aus den im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2022 (AS 69ff) zum gegenständlichen Verfahren erhobenen Daten und seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2022.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner in Usbekistan lebenden Ehefrau über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des für seine in Usbekistan aufhältige Familie verfügt, gründet sich auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist folgt seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung bzw. haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit leidet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 12.11.2022 über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügt hat, kann aufgrund seiner eigenen Angaben getroffen werden, welche durch die mit Mitteilung des Bundesamtes vom 14.10.2022 gestützt wird.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gründen sich auf das im Akt einliegende Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2022, Zl. XXXX , (AS 83f), welche durch eine aktuelle Strafregisterauskunft gestützt werden.

Dass über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt wurde und er sich aktuell in Strafhaft befindet, ergibt sich aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2022 bezüglich der Verhängung der Untersuchungshaft, Zl. XXXX (AS 15f), der Vollzugsinformation vom 05.07.2022 (AS 89f) und aus dem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine Tathandlungen, weswegen er wegen qualifizierter Schlepperei rechtskräftig verurteilt, kleinzureden versuchte, gründen sich darauf, dass er auf Vorhalt dieser Verurteilung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sich damit rechtfertigte, dass er „Menschen nur helfen hätte wollen“ (vgl. Niederschrift vom 28.09.2022, S. 6), er „das Geld nicht genommen hätte“ (vgl. Niederschrift vom 28.09.2022, S. 7), es „nur Opfer gegeben hätte“ bzw. „man diese Leute zur nächsten Polizeistation oder sonst wohin hätte bringen müssen“ (vgl. Niederschrift vom 28.09.2022, S. 7) und „Allah sehe, dass er ehrlich gearbeitet habe“ (vgl. Niederschrift vom 28.09.2022, S. 8). Daran vermögen auch die Ausführungen in der von der Rechtsvertretung im Namen des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme vom 10.10.2022, dass er „seine Straftat zutiefst bereue“ bzw. „er diese als großen Fehler empfinde“ nichts zu ändern. Dies deshalb, da diese Ausführungen seinen zahlreichen Schutzbehauptungen in der Beschwerdeverhandlung widersprechen und der erkennende Richter in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund seiner dortigen Ausführungen davon überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat nicht einsieht. Die in der Stellungnahme vom 10.10.2022 beteuerte Reumütigkeit erscheint daher nicht glaubhaft.

Die mangelnden Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem sehr kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise am 05.02.2022 zumal er sich seither auch beinahe durchgängig in Haft befindet (Auszug aus dem zentralen Melderegister vom 18.08.2022; Strafvollzugsinformation, AS 89) und seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 10.06.2022 (AS 69ff). Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass er deutsch spricht, da im Verfahren diesbezüglich keine Umstände hervorgetreten sind und er sowohl bei der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch bei der Beschwerdeverhandlung Dolmetscherinnen benötigte.

Dass der Beschwerdeführer in Usbekistan über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Kernfamilie verfügt, gründet sich auf seine eigenen Angaben. Dass seine Ehefrau in Usbekistan als Medizinerin und in einem Kindergarten arbeitet, kann ebenso anhand seiner eigenen Angaben festgestellt werden.

Dass der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte in Polen nicht glaubhaft machen konnte, gründet sich darauf, dass er weder im Administrativverfahren oder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung persönliche Daten, wie Namen, Geburtsdaten oder genauen Aufenthaltsorte, seiner von ihm behaupteten Familienmitglieder in Polen nennen konnte. Seine dahingehende Verantwortung, dass er diese Daten im Telefon gespeichert habe, vermag nicht zu überzeugen. Auch eine diesbezüglich im Nachgang zur mündlichen Beschwerdeverhandlung schriftliche Aufforderung zur Bekanntgabe der Namen, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und ladungsfähigen Adressen seiner von ihm behaupteten in Polen aufhältigen Familienmitglieder lies der Beschwerdeführer unbeantwortet bzw. gab mit Schreiben vom 25.10.2022 bekannt, dass er all die angefragten Daten auf seinem Mobiltelefon gespeichert habe, welche sich jedoch verschlossen in einem Tresor der Justizanstalt befinde. Es ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wenigsten die Vor- und Nachnamen seiner von ihm behaupteten Familienmitglieder in Polen nennen kann. Somit ist das von ihm behauptete Familienleben in Polen nicht glaubhaft.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat in keine existenzgefährdende Lage geraten wird, stützt sich auf seine Angaben zu seiner individuellen Situation in Verbindung mit den der gegenständlichen Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegten Länderberichten. So lebten im Jänner 2021 zwar zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut, der Beschwerdeführer brachte jedoch selbst vor als LKW-Fahrer und Fliesenleger gearbeitet zu haben, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem Herkunftsstaat erneut einen Job finden wird um sich seine Lebensgrundlage zu sichern. Außerdem verzeichnet Usbekistan seit der Öffnung des Landes im Jahr 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum und ist sogar während der Coronakrise im Jahr 2020 um 1,6% gewachsen. Zudem existiert in Usbekistan auch ein Sozialsystem. Zwar wird den Nachbarschaftskomitees eine willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen, jedoch werden unter anderem auch kinderreiche Familien, wie sie jene des Beschwerdeführers ist, unterstützt. Aus dem Alter seiner Kinder, welche zwischen 19 und 4 Jahren alt sind, ist ersichtlich, dass seine Ehefrau, welche sich um diese kümmert und sogar zwei Berufen nachgeht, finanzielle Unterstützung erhält. Denn in Usbekistan werden im Falle einer Mutterschaft 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Im Falle von Komplikationen und Mehrlingsgeburten beträgt der Unterstützungszeitraum bis zu 70 Tagen. So gibt es auch spezielle Kleinkindbeihilfen für Kinder unter zwei Jahren. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können bedürftige Familien auch in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind weiters für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren vorgesehen. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt. Sozialhilfeleistungen werden zudem an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst. Daher konnte eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat im Gegenteil auch nicht behauptet, dass er in eine existenzgefährdende Lage geraten würde, sondern vielmehr in der Beschwerde sogar vorgebracht, dass die im Bescheid getroffene Feststellung, dass er mittellos sei willkürlich getroffen worden sei (AS 156). Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er vor, dass er genügend finanzielle Ersparnisse gemeinsam mit seiner Ehefrau habe.

Zudem spricht der Beschwerdeführer Usbekisch und Russisch, wobei erstere laut den Länderfeststellungen die mit 74,3% am häufigsten gesprochene Sprache darstellt. Zweitere stellt laut dem Gesetz die Sprache der interethischen Kommunikation zwischen den Bevölkerungsgruppen dar.

In Anbetracht der Gesamtumstände war daher die Feststellung zu treffen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Usbekistan zumutbar ist und er in seinem Herkunftsstaat Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte führen kann, wie es auch andere Landlaute führen können.

2.2. Zu den Länderfeststellungen

Die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Usbekistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit sich diese Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auf Berichte älteren Datums beziehen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation in Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A:

Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz

Rechtslage:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer hat keinen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihr ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen zu erteilten wäre. Darüber hinaus liegen auch keine Indizien dafür vor, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch diese zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen notwendig, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3.1.2. Zur Rückkehrentscheidung

Rechtslage:

Gemäß 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FrPolG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0128).

Im gegenständlichen Fall verfügte der Beschwerdeführer bei der Einreise in das Bundesgebiet zwar über eine polnische Aufenthaltsgenehmigung, die Einreise in Österreich erfolgte jedoch unbestritten zum Zweck der Begehung des Tatbestandes der Schlepperei. So befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Tag seiner Einreise in Österreich in Anhaltung und wurde über ihn sogleich die Untersuchungshaft verhängt. Folglich wurde er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Herbeiführen von teilweise qualvollen Zuständen rechtskräftig am 29.06.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Er ist somit nicht unbescholten und befindet sich – wie auch während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet – auch weiterhin in Strafhaft. Der stellt daher eine Gefährdung für die Öffentlichkeit dar.

Der Beschwerdeführer hat aus folgenden Gründen gemäß § 52 Abs. 6 FPG auch nicht dazu aufgefordert werden müssen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaates zu begeben, von dem die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung stammt.

Im Konnex des § 52 Abs. 6 FPG ist zudem auch zu berücksichtigen, wie der VwGH jüngst ausgesprochen hat, dass es nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ankommt, sondern (iS eines zusätzlichen Kriteriums) darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist zur Gefährdungsprognose hinsichtlich der Frage, ob von einem Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht und daher seine sofortige Ausreise erforderlich ist, zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass ein weiterer Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0453). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29 ff) bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 mit Verweis auf VwGH 10.4.2014, 2013/22/0310, 30.7.2014, 2013/22/0281). Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349 mit Verweis auf etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).

Dementsprechend wird gegenständlich gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, welche ein Einreiseverbot in der höchstmöglichen Dauer von höchstens zehn Jahren zu rechtfertigen vermag, indiziert, zumal der Beschwerdeführer – wie zuvor erwähnt – nur zum Zwecke der Begehung einer Straftat einreiste, dementsprechend auch verurteilt wurde und über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt (siehe auch Punkt 3.1.5.). Die sofortige Ausreise erscheint daher auch erforderlich.

Das Bundesamt hat daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl.VwGH 01.06.2021, Ra 2021/21/0133; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Jedoch sind bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat dadurch Rechnung zu tragen, dass die zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mit dem Hinweis auch auf VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn. 10, mwN).

Im gegenständlichen Fall behauptete der Beschwerdeführer, dass er eine Freundin mit polnischer Staatsbürgerschaft und ein mit ihr gemeinsames Kind habe. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt erscheint dieses Vorbingen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch eine Familie in Polen habe, läge kein ungerechtfertigter und unzumutbarer Eingriff in sein Familienleben vor. Denn im gegenständlichen Fall überwiegt das Interesse an der Fortführung seiner Beziehung in Polen nicht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Straftaten, wie die Verhinderung von Schlepperei (vgl. auch die zuletzt ergangene Entscheidung des VwGH vom 03.10.2022, Ra 2022/19/0221-8). So wurde der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und unter Herbeiführen von teilweise qualvollen Zuständen rechtskräftig am 29.06.2022 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Das Landesgericht hat zwar im Wesentlichen sein reumütiges Geständnis und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und die mehrfache Tatqualifikation als erschwerend gewertet. Da er die Tat erst Anfang Februar 2022 begangen hat und er sich seither in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet ist der bisher verstrichene Zeitraum angesichts der dargelegten Umstände jedenfalls als zu kurz zu qualifizieren ist, um von einem Gesinnungswandel ausgehen und eine positiven Zukunftsprognose erstellen zu können.

Aufgrund der dargestellten Delinquenz sowie der damit verbundenen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Familienleben in einem Mitgliedstaat der EU zulässig.

Zu prüfen ist drüber hinaus, ob die Rückkehrentscheidung auch einen Eingriff in sein Privatleben darstellen kann.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Februar 2022 ist als äußerst kurz zu bezeichnen und erfolgte, wie eben dargestellt, in der alleinigen Absicht, das Verbrechen der Schlepperei zu begehen.

Ansonsten ist keine Integration des Beschwerdeführers vorhanden und wurde eine solche bei seiner Einreise in das Bundesgebiet auch nicht von ihm bezweckt. Das Vorhandensein einer Integration in Österreich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer ist in Usbekistan aufgewachsen, wo er zur Schule ging, sozialisiert wurde, und gearbeitet hat. Er ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut.

Die Behörde hat daher zu Recht keinen Anhaltspunkt erkannt, vor dessen Hintergrund die gemäß § 9 BFA-VG oder Art. 8 EMRK durchzuführende Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausgehen können. Auch in der Beschwerde wurde diesem Ergebnis in keiner Weise entgegengetreten und nicht aufgezeigt, in wie fern die zu beurteilende Rückkehrentscheidung mit einem Eingriff in die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers einhergeht.

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wiegt angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung in Summe eindeutig höher als die – im Bundesgebiet nicht vorhandenen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. In Summe kann daher nicht erkannt werden, dass sich die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Art 8 EMRK als unzulässig erweist.

3.1.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der Rückzuführende tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. z.B. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0050).

In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einzelnen:

Weder aus dem gesamten Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sind konkrete Gründe ableitbar, die für eine Unzulässigkeit seiner Abschiebung sprechen würden.

Die Abschiebung ist schließlich gemäß § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Usbekistan nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass diese auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids abzuweisen war.

3.1.4. Zu den Spruchpunkten IV. und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Frist für die freiwillige Ausreise)

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 leg. cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 52 Abs 2 FPG).

Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht jedoch gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Kommt es nach Vorlage der Beschwerde zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, so hat dieses sodann – im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung – im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gleiches hat zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde mangels Verwirklichung einer der in § 18 BFA-VG normierten Voraussetzungen behebt (Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 55 FPG, K8).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2022 wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. stattgegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Da keine besonderen Umstände vorgebracht wurden oder hervorgekommen sind, die einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise rechtfertigen würden, war daher dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu gewähren.

3.1.5. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.

Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; 31.8.2017, Ra 2017/21/0120).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.06.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Z 3, Abs. 4 erster Fall FPG und wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt, da er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in zwei Angriffen am 04.02.2022 und am 05.02.2022 als Schlepper zehn Personen afghanischer Staatsangehörigkeit an bzw. über die österreichische Grenze brachte. Für diese Tätigkeit erhielt er je EUR 1.500,00 und EUR 1.000,00. Zwei der Geschleppten versetzte er in einen qualvollen Zustand, indem sie in einer vier- bis fünfstündigen Fahrt ohne Wasser und Verpflegung in einem KFZ eng aneinandergedrängt ausharren musste, obwohl eine Person aufgrund eines vorhergehenden Unfalles eine Hüftluxation erlitt und der andere an der Hand verletzt war. Im Zuge der Strafbemessung wurden vom Landesgericht das im Wesentlichen das reumütige Geständnis und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und die mehrfache Tatqualifikation als erschwerend gewertet. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich am 05.02.2022 festgenommen und am 06.02.2022 in die Justizanstalt eingeliefert. Am 07.02.2022 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt und er befindet sich seither in Strafhaft im Bundesgebiet.

Angesichts der Verurteilung bzw. des dieser Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist die in § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG angeführte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt (rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten). Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert, dass vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Im Falle des Beschwerdeführers ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. Zu berücksichtigen ist hierbei auch die Tatsache, dass der einzige Grund seiner Einreise in das Bundesgebiet jener war, den Tatbestand dieses Deliktes zu erfüllen. Die in der Person des Beschwerdeführers liegende Bereitschaft, sich durch das Schicksal flüchtender Menschen ausbeuterisch zu bereichern und dies in grenzüberschreitender Form, stellt eine für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung dar. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/21/0146, mwN). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001; 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN), (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221-8, Rz 13).

In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass das der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwiderläuft.

Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; mwN). Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa im Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat. Es ist ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2019, Ra 2019/21/0118; mwN).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise in Österreich in Anhaltung bzw. in Strafhaft, sodass von einem Wohlverhalten in Freiheit nicht gesprochen werden kann und bereits vor diesem Hintergrund ein Gesinnungswandel nicht angenommen werden kann. Gegen eine positive Zukunftsprognose spricht ferner, dass der Beschwerdeführer zwar bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, sich jedoch in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr einsichtig gezeigt hat und zudem seit der Tatbegehung erst ein sehr kurzer Zeitraum vergangen ist, weshalb, selbst wenn man von seiner Inhaftierung absieht, keinesfalls von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden kann.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht getroffen werden kann.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.1.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

Die belangte Behörde ging durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers daher zurecht von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das vom Bundesamt angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

Wie bereits im Zuge der Gefährdungsprognose dargestellt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft willens und in der Lage sein wird, ein rechtskonformes Leben zu führen, zumal er im Rahmen des Strafverfahrens zwar ein „reumütiges“ Geständnis ablegte, er in der Beschwerdeverhandlung jedoch keine Verantwortung mehr übernahm, sondern sein tatbildliches Verhalten kleinzureden versuchte, indem er sich mit vor dem Bundesverwaltungsgericht mit seiner Straftat konfrontiert damit verantwortet, verletzten Personen bloß geholfen zu haben, dafür kein Geld genommen habe und dass Allah sehe, dass er ehrlich gearbeitet habe. Ferner hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan, dass er sonstige Schritte gesetzt hätte, welche den Rückschluss zulassen würden, dass er in naher Zukunft willens und in der Lage wäre, ein rechtskonformes Leben zu führen.

Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal er keine relevanten privaten oder familiären Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat. Selbst, wenn man annimmt, dass seine Behauptung eine Freundin und ein mit ihr gemeinsames Kind in Polen zu haben stimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt die Meinung gebilligt, dass die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen seien (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305, mwN), (VwGH 03.10.2022, Ra 2022/19/0221-8). Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erscheint daher sogar in diesem Zusammenhang zulässig und eine Trennung wäre ihm zumutbar.

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

Zur Ermittlung, welche Einreiseverbotsdauer im Falle des Beschwerdeführers verhältnismäßig scheint, ist über die Begehung seiner Straftaten hinaus seine Einstellung dazu im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt, sein sich unter anderem daraus ergebendes Persönlichkeitsbild sowie eine Gefährlichkeitsprognose, die sich nicht zuletzt aus der Beurteilung seiner Delinquenz in ihrer Gesamtheit ergibt, zu berücksichtigen.

Daraus folgt:

Der Beschwerdeführer hat im Zuge seiner erstmaligen Einreise in das österreichische Bundesgebiet als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit weiteren, arbeitsteilig die Durchführung von Schleppungen in und durch diverse Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von mindestens drei Fremden, die allesamt über keine gültigen Reisedokumente verfügten mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei er zwei der Geschleppten in einen qualvollen Zustand versetzte. Obwohl der Beschwerdeführer noch im Zuge seiner Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 29.06.2022 Reue zeigte, hat er sein tatbildliches Verhalten bereits im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu relativieren versucht, indem er dieses kleinzureden versuchte. Mit dieser vor dem Bundesverwaltungsgericht gezeigten Einstellung zu seiner rechtskräftig ihm gegenüber ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilung zeigt der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild auf, welche seine vom Bundesverwaltungsgericht selbständig zu beurteilende aktuelle Gefährlichkeit unterstreicht.

Somit stellt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ein Verhalten dar, welches jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Wie bereits ausgeführt befindet sich der Beschwerdeführer aktuell in Strafhaft, weshalb eine positive Zukunftsprognose zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht erstellt werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt klargestellt, dass sich aus dem Status eines Strafhäftlings keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten lässt (siehe VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143, Rn. 30, mwN). Es ist nämlich ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe aus der letzten Zeit etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, Rn. 11, mwN).

Im gegenständlich Fall liegen beim Beschwerdeführer der sich in Strafhaft befindet nach wie vor die oben beschriebenen qualifizierten Umstände vor, welche seine besondere Gefährlichkeit im Entscheidungszeitpunkt als gegeben darstellen.

Im Übrigen ist es ebenfalls ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 8.9.2009, 2008/21/0600, mwN, und daran anschließend beispielsweise auch VwGH 29.4.2010, 2010/21/0096).

Die Dauer des Einreiseverbotes von 7 Jahren erweist sich – insbesondere unter der Berücksichtigung, dass gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Höchstfrist für ein Einreiseverbot zehn Jahre beträgt und diese Höchstfrist nur zu rund 2/3 ausgeschöpft wurde - im Ergebnis auch als angemessen. Daran vermag auch der Umstand, dass Landesgericht das Strafausmaß des § 114 Abs. 4 FPG von zehn Jahren nicht ausgeschöpft, sondern den Beschwerdeführer nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilte, da diese Prognose ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen, zu treffen ist.

3.2. Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.