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W173 2251793-1•Bundesverwaltungsgericht W173 2251793-1
W173 2251793-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit Zusatzeintragung
W173 2251793-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Sonja SCHEED, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.01.2022, betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 04.01.2022 behoben.
Frau XXXX erfüllt die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge Beschwerdeführerin) ist seit 05.09.2021 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.09.2021 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Als Gesundheitsschädigung wurde Multiple Sklerose genannt und auf die vorgelegten medizinischen Befunde verwiesen.
2. Von der belangen Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die beauftragte Sachverständige, Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, führte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 20.10.2021 auszugsweise Nachfolgendes aus:
„……………
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Multiple Sklerose
unterer Rahmensatz bei linksbetonter Paraspastik und distal betonter linksseitiger Parese; neuropathische Schmerzen sowie Sensibilitätsstörungen rechtes Bein im Rahmensatz inkludiert
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: -
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: -
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Entfällt, da Erstgutachten
X Nachuntersuchung 10/2022 - Besserung von Leiden 1 möglich, Kontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden
……………..
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 m können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein-und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die beantragte Zusatzeintragung kann gutachterlicherseits nicht empfohlen werden.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
……………“
3. Das Gutachten vom 20.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin durch Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 21.12.2021 brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, dass sich das Krankheitsbild aufgrund eines neuerlichen Schubes massiv verschlechtert habe. Aufgrund ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin habe sie oft schwere Akten zu tragen. Eine Aktentasche behindere sie beim Gehen mit den Stöcken. Auch ein Tragen am Rücken mittels Rucksack beeinträchtige das Gleichgewichtsgefühl, ein „Schwanken“ sei die Folge. Sie ersuche um eine ergänzende Begutachtung sowie um eine neuerliche Einschätzung und legte weitere Befunde vor.
4. Aufgrund der in der Stellungnahme vom 21.12.2021 vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit 29.12.2021 datierte medizinische Stellungnahme der bereits befassten Sachverständigen Dr.in XXXX eingeholt, welche darin auszugsweise Nachfolgendes ausführte:
„……………
Antwort(en):
Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 20.10.2021) nicht einverstanden und erhebt vertreten durch Frau XXXX am 21.12.2021 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs.
Vorgebracht wird: ‚…Das Krankheitsbild meiner Mandantin hat sich aufgrund eines neuerlichen Schubes massiv verschlechtert, anbei die weiteren Befunde vom 7. und 17.12.2021.
Aufgrund ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin hat meine Mandantin oft schwere Akten zu tragen, eine Aktentasche behindert sie beim Gehen mit den Stöcken, auch ein Tragen am Rücken mittels Rucksack beeinträchtigt das Gleichgewichtsgefühl, ein „Schwanken" ist die Folge…‘
Es werden neue Befunde vorgelegt:
XXXX , FA für Orthopädie, 07.12.2021
Befund
Anamnese:
MS ist seit ca. 2 Jahren bekannt.
Eine Fußheberorthese wurde bei FA Bständig bereits ausprobiert.
Aktuell Verwendung von Kompressionsstrümpfen. Ebenfalls Verwendung einer Sprungelenksbandage.
Status:
Es zeigt sich eine zunehmende Reduktion der Gehstrecke. Die Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund zunehmender Gangunsicherheit nicht möglich. Die Benutzung von Rolltreppen ist nicht möglich und auch die Verwendung eines Fahrrades wie im Sachverständigengutachten ist nicht mehr möglich. Freies Gehen ist mittlerweile nur mit anhalten, Unterstützung oder Gehstützen möglich. Freies Gehen äußerst unsicher. Beckenkippung nach vorne. Plantegrader Fußkontakt re., vermehrte Fußaußenrandbelastung li. Inkomplette Kniestreckung bds. Zunehmende neurogene Klumpfußstellung li. Supination des Fußes, Neutralstellung wird erreicht. Neutralstellung wird bds. erreicht. Flexion Hüfte 110° bds. Rotation 30 0 30 bds. Zunehmende Achillessehnenverkürzung bds. Indikation für eine Schuhversorgung gegeben...
Standvermögen äußerst unsicher, Lagewechsel nicht sicher durchführbar.
Diagnose: Gangunsicherheit, Multiple Sklerose
Procedere:
Heute wurde eine statische Fußdruckmessung in meiner Ordination durchgeführt. Indikation für eine Schuhversorgung gegeben, weiters Neuanfertigung von US-Lagerungsorthesen für die Nacht aufgrund zunehmender Achillesehnenverkürzung bds.
Dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sollte nachgegeben werden, kurze und auch mittellange Wege sind alleine nicht mehr durchführbar, dafür ist die Notwendigkeit eines Autos gegeben um die Selbstständigkeit, Mobilität und Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, 17.12.2021
Diagnose: SPMS EDSS 4.5-5, neuropathische Schmerzen, rez. Stürze, Klinisch besteht bei der Pat. eine spastische Paraparese lire. Es zeigt sich eine zunehmende Tonuserhöhung des linken Beines, so dass die Patientin immer wieder mit dem linken Fuß hängen bleibt. Freies Gehen ist nur mit Anhalten möglich. Zusätzlich leidet die Pat. unter neuropathischen Schmerzen.
Die Benutzung öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund unsicheren Gangbildes ist nicht möglich. Frau XXXX ist sturzgefährdet.
Damit ihre Mobilität und Arbeitsfähigkeit erhalten bleibt, ist die Benutzung eines Autos notwendig.
Empfohlene Therapie: Lioresal 25mg 1-1-1, Mayzent 2 mg 0-0-1, Fampyra 10 mg 1-0-1,Sativex Spray 1-0-1
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung mäßigen Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA).
Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln Spur breitbasig, ausreichend sicher mit lateralem Aufsetzen des Fußes links dar.
Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung objektiviert und gemäß EVO korrekt eingeschätzt.
Zusammenfassend ist die Mobilität aber für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie eines Gehstockes und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Einwendungen bezüglich der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Tragen von Lasten können zur Beurteilung somit nicht herangezogen werden.
Wie aus dem Beschwerdeschreiben vom 21.12.2021 zu entnehmen, ist die Verschlechterung durch einen Schub hervorgerufen. Neurologische Defizite im Rahmen des Schubes bewirken keine Erhöhung der getroffenen Einschätzung, da aus fachärztlicher Sicht nicht davon auszugehen ist, dass die aufgetretenen neurologischen Ausfälle länger als 6 Monate anhalten werden. Passagere Verschlechterungen sind im Rahmen des undulierenden Verlaufs der Grunderkrankung bereits in der gewählten Position berücksichtigt worden.
Dem vorgelegten Befund ist weiters auch zu entnehmen, dass Therapieoptionen (Schuhversorgung, Neuanfertigung von US-Lagerungsorthesen) noch offen sind.
Um das fachärztlich berichtete Sturzrisiko hintanzuhalten, ist ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar.
Bezogen auf die neuropathischen Schmerzen sind die Therapieoptionen noch unausgeschöpft.
Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 21.12.2021 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.
……………“
5. Mit Bescheid vom 04.01.2022 wurde die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle. Da das ärztliche Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen, sei der Antrag abzuweisen.
6. Mit Schriftsatz vom 07.02.2022 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.01.2022. Darin wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde das weitere Vorbringen unberücksichtigt gelassen habe. Wesentliche Unterlagen, insbesondere Nachweise über die weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Beweisanträge habe die belangte Behörde unerledigt gelassen, das Ermittlungsverfahren sohin nicht ergänzt und in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.01.2022 erlassen. Die Beschwerdeführerin sei selbstständig tätig und um zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen gäbe es mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwei Möglichkeiten: die Straßenbahnlinie 52, Haltestelle XXXX , oder die U4, Haltestelle XXXX . Nach der medizinischen Einschätzung der Fachärztin für Neurologie Dr. XXXX könne die Beschwerdeführerin lediglich eine Wegstrecke von 200 bis 300 Meter, ohne Hilfe, bewerkstelligen. Die neurologische Fachärztin habe „SPMS“ diagnostiziert, eine sogenannte sekundär progrediente Multiple Sklerose, bei welcher es bei Reduktion der Häufigkeit der Schübe zu einer langsamen klinischen Verschlechterung komme, unabhängig davon, ob zusätzlich noch Schübe auftreten würden. Die behandelnde Ärztin habe den Zustand der Beschwerdeführerin mit unsicherem Gangbild und Sturzgefährdung beschrieben. Der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie XXXX habe auch die Benützung von Rolltreppen ausgeschlossen. Die belangte Behörde habe die vorgelegten Unterlagen übergangen, sie nicht dazu befragt und auch keine weiteren Gutachten aus anderen Fachgebieten eingeholt sowie weiters keine Ermittlungen darüber angestellt, in welcher Entfernung sich die Wohnung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel befinde und welche Bedingungen für die Beschwerdeführerin konkret beim Ein- und Aussteigen sowie Befördern mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung der zweckmäßigen Behelfe ohne Unterbrechung zurückzulegen. Zusätzlich sei die Funktion ihrer Beine massiv eingeschränkt. Das Bein sei instabil. Es würden massive Spannungen im Körper bestehen und sie könne sich oftmals aufgrund dieser Spannungen gar nicht mehr fortbewegen. Dazu wäre ein entsprechender orthopädischer Sachverständiger beizuziehen gewesen. Völlig unberücksichtigt gelassen habe die Sachverständige auch die Tatsache, dass Stresssituationen das Krankheitsbild plötzlich massiv verschlechtern würden. Ein Tremor trete in Händen und Beinen auf. Die Funktion der Beine würde nachlassen bzw. plötzlich auslassen. Massive Gleichgewichtsstörungen könnten auftreten. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn plötzliches schnelles Agieren notwendig sei, wie zum Beispiel beim Einfahren der Straßenbahn oder U-Bahn, Aufstehen, Anstellen, rasches Ein- und Aussteigen, Vorbeidrängen an Personen, Ausweichen etc. Derartig plötzliche und überraschende Situationen würden bei der Beschwerdeführerin dazu führen, dass „gar nichts mehr gehe“ und, dass sich der ganze Körper verspanne. Die Zehen würden sich verkrampfen. Ihr würde schwindlig werden. Sie könne „einfach nur stehenbleiben“. Leider komme es seit einiger Zeit immer öfter in solchen Stresssituationen auch zu unkontrollierten Blasenentleerungen. Oftmals werde die Beschwerdeführerin erst darauf aufmerksam, wenn die Kleidung durchnässt sei. Den Harndrang selbst spüre sie nicht. Dies beschriebenen Funktionsstörungen würden in das Fachgebiet der Orthopädie, Urologie und Gynäkologie fallen. Auch aus diesem Grund sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, welche Art von Multiple Sklerose nun tatsächlich vorliege. Bei „SPMS“ komme es bei Reduktion der Häufigkeit der Schübe zu einer langsamen, aber ständigen, klinischen, dauerhaften Verschlechterung, unabhängig davon, ob zusätzlich noch Schübe auftreten würden. Eine Verbesserung werde nicht eintreten. Der neurologischen Fachärztin Dr. XXXX zufolge werde es sogar in einem Zeitraum von zweieinhalb Monaten zu einer weiteren Verschlechterung kommen. Es werde die Einholung weitere Gutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie, der Urologie und der Gynäkologie sowie die Einholung eines Weg-Zeit-Diagrammes der Wiener Linien zum Beweis dafür, dass die zu Fuß zurückzulegende Strecke jeweils mehr als 300 Meter betrage, beantragt.
7. Am 17.02.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurde ein medizinisches Gutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, führte in ihrem Gutachten vom 22.09.2022 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„……………
Sachverhalt:
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 4.1.2022, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen wird, wird Beschwerde vorgebracht. Im Beschwerdevorbringen der BF vom 7.2.2022, Abl. 42-46, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Scheed, wird eingewendet, dass eine Verschlechterung eingetreten sei, sie instabil sei, Spannungen im Körper habe und sich aufgrund dieser Spannungen teilwiese gar nicht mehr fortbewegen könne. Stresssituationen würden das Krankheitsbild massiv verschlechtern. Sie habe Gleichgewichtsstörungen. Sie habe unkontrollierte Blasenentleerungen, die sie nicht spüre. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht gegeben.
Vorgeschichte:
Multiple Sklerose, Erstdiagnose 2019
Zwischenanamnese seit 12/2021:
Keine Operation, kein stationärer Aufenthalt
Regelmäßige fachärztliche Behandlung
Im Rahmen der aktuellen Begutachtung nachgereichter Befunde:
Befund neurologischer Ambulanz Klinik XXXX vom 21.6.2022 (SPMS EDSS 6. Seit Jahren sekundär progrediente Multiple Sklerose, zunehmende Reduktion der Gehstrecke, aufgrund der hochgradigen linksbetonten spastischen Paraparese ist die Pat. Sturzgefährdet, rezidivierende Stürze in letzter Zeit, Gehen nur mit Anhalten möglich, benötigt Gehhilfe und seit längerer Zeit Schiene aufgrund neurogener Klumpfußstellung links, Gleichgewichtsstörung und Koordinationsschwäche, in den letzten 6 Monaten ist es zu einer zusätzlichen Verschlechterung des EDSS auf 6 gekommen. Aufgrund oben genannter Symptomatik und Verschlechterung des neurologisch klinischen Zustandsbildes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Patientin unzumutbar.)
MRT der HWS 12.5.2022 (unverändert im Vergleich zur Voruntersuchung)
MRT des Gehirnschädels 12.5.2022 (unveränderter Befund)
MRT der LWS 12.5.2022 (paramedian links Bulging L4/L5 mit Tangierung Wurzel L5 links)
Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt allein in Wohnung im 4. Stockwerk mit Lift
Berufsanamnese: Rechtsanwältin, selbständig
Medikamente: Lioresal, Mayzent, Fampyra, Sativex Spray, Pregabalin, Sirdalud, Ibumetin, Cannabisspray
Allergien: 0
Nikotin: O
Laufende Therapie bei Hausarzt XXXX , Facharzt für Neurologie
Derzeitige Beschwerden:
‚Schmerzen habe ich am rechten Oberschenkel und Gefühlsstörung im rechten Bein, Kribbeln im linken Fuß, die Zehen beidseits sind eingeschlafen, immer wieder Stolpern und Stürze. Kribbeln im linken Arm und der linken Hand. Die linke Seite ist schwächer. Den letzten Schub hatte ich 12/2020, seither kein Schub mehr, es kommt aber zu einer schleichenden Verschlechterung, seit ein paar Monaten gehe ich immer mit 2 Stöcken. Manchmal habe ich eine Inkontinenz, Dranginkontinenz. Hergekommen bin ich mit dem Auto, die Freundin ist gefahren. Ich verweise auf die vorgelegte Zusammenfassung meines derzeitigen Zustands.‘
STATUS:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.
Größe 169 cm, Gewicht 65 kg, Alter: 49 Jahre
Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen
Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich von Ringfinger und Kleinfinger links als gestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich proximal und distal beidseits KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen kurz möglich, unsicher, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits bei Unsicherheit nicht möglich, im Liegen geringgradige Schwäche links.
Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse, Tonuserhöhung beidseits, links mehr als rechts. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich beider Füße als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Neurogener Spitzfuß mit Supinationsstellung links mehr als rechts, passiv korrigierbar Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist links bis 30°, rechts bis 60° möglich, das Halten der linken abgehobenen Extremität ist nicht möglich. Spastizität linke untere Extremität mehr als rechts, Kraft rechts proximal und distal KG 5, links KG 4
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich
Finger-Naseversuch: unauffällig, Romberg: Fallneigung, Unterberger: nicht durchführbar
Gesamtmobilität-Gangbild:
Kommt selbstständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit 2 Wanderstöcken, das Gangbild ist mit Anhalten links hinkend, links lateral aufsetzend, breitbeinig, kleinschrittig, verlangsamt, unsicher bei erhöhtem Tonus.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
STELLUNGNAHME:
ad 1.1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?
Ja. Bei Multipler Sklerose mit objektivierbarer Verschlimmerung mit zunehmender Unsicherheit und Spastizität liegt eine erhebliche Einschränkung vor.
ad 1.2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor?
Nein. Die geringgradige subjektive Schwäche des linken Arms führt zu keiner objektivierbaren Funktionsminderung.
ad 1.3. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein.
Eine maßgebliche kardiopulmonale Funktionseinschränkung oder anderweitige Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar
ad 1.4. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor?
Es liegen aufgrund Progredienz der Multiplen Sklerose mit zunehmender Unsicherheit und Gangbildbeeinträchtigung erhebliche neurologische Funktionseinschränkungen vor.
ad 1.5. Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein.
ad 1.6. Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor?
Nein.
ad 1.7. In welchem Ausmaß wirken sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus?
Objektivierbar ist eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung und Unsicherheit beim Gehen als Folge der Grunderkrankung.
Zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) ist Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen:
Es liegen neuropathische Schmerzen sowie Schmerzen durch Tonuserhöhung vor, eine teilweise Beeinflussbarkeit durch aufgelistete Medikamente ist möglich.
Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen und Kompositionsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen:
Im Akt ist anhand der vorgelegten Befunde und Gutachten der Krankheitsverlauf dokumentiert, es ist eine Verschlechterung festzustellen.
Zumutbare therapeutische Optionen und Kompensationsmöglichkeiten sind derzeit nicht gegeben.
Ersucht wird um ausführliche Begründung, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist:
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht gegeben.
Inwieweit ist die BF am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschiede) gehindert?
Aufgrund der Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung sowie Stand- und Gangunsicherheit ist das Ein- und Aussteigen und Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
Sind der BF ein sicherer Stand im öffentlicher Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich?
Nein.
Steht die Multiple Sklerose-Erkrankung der BF einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?
Ja.
ad 3.8. Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln der BF Abl. 5-8, 28-29, 42 Abl. 21 = 5 MRT des Gehirnschädels 6.11.2020 (neu aufgetretene Läsion periventrikuläre links, die übrigen Läsionen unverändert) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
Abl.20 = 8 MRT der HWS 6. 11. 2020 (bekannte Signalalterationen im Bereich des Myelons keine neu aufgetretenen Läsionen, Osteochondrose C5/C6) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
Abl.18 = 6 MRT der HWS 6. 2. 2020 (mehrere Myelonläsionen) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
Abl. 19 =7 Befund XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie 7. 2. 2020 (Paraparese linksbetont Kraftgrad 2-3, Hypästhesie rechts) - steht in Einklang mit getroffener Beurteilung
Abl. 41 = 29 XXXX , Facharzt für Neurologie vom 17.12.2021 (SPMS EDSS 4,5-5, neuropathische Schmerzen, rezidivierende Stürze) - zwischenzeitlich ist es zu einer Verschlimmerung gekommen
Abl. 40 = 28 Befund XXXX , Facharzt für Orthopädie 7.12.2021 (MS seit 2 Jahren bekannt, Fußheberorthese, Kompressionsstrümpfe. Gehen nur mit Anhalten, neurogene Klumpfußstellung links, zunehmende Achillessehnenverkürzung beidseits, Benutzung von Rolltreppen und Verwendung von Fahrrad nicht mehr möglich, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund zunehmender Gangunsicherheit nicht möglich) - Untersuchungsergebnis mit zunehmender Gangunsicherheit wird in der aktuellen Beurteilung berücksichtigt.
AbI. 42 EDSS Skala - bekannte Skala
ad 3.9. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung Abl. 9-12, 30-31:
In der Zwischenzeit ist es zu einer objektivierbaren Verschlimmerung gekommen, zunehmende Gangunsicherheit aufgrund Tonuserhöhung und Schwäche der linken unteren Extremität mit Gangbildbeeinträchtigung, Gehhilfen sind erforderlich.
ad 3.10. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ……………“
8. Die Parteien wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2022 über das Ergebnis des Gutachtens vom 22.09.2022 in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zum Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Schreiben vom 12.10.2022 durch ihre bevollmächtigte Vertretung dem Gutachten an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegt folgende Funktionseinschränkung vor: Multiple Sklerose
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Die Verschlimmerung der Multiple Sklerose Erkrankung der Beschwerdeführerin führte zu einer zunehmenden Unsicherheit und Spastizität sowie zu einer erheblichen Gangbildbeeinträchtigung. Aufgrund der Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung sowie der Stand- und Gangunsicherheit ist das Ein- und Aussteigen und das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert.
1.4. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und den vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 22.09.2022 von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welches vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die medizinische Sachverständige XXXX hat im Gutachten vom 22.09.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund Multipler Sklerose mit objektivierbarer Verschlimmerung und zunehmender Unsicherheit und Spastizität eine erhebliche Einschränkung vorliegt. Es besteht eine zunehmende Gangunsicherheit aufgrund einer Tonuserhöhung und Schwäche der linken unteren Extremität mit einer Gangbildbeeinträchtigung, wodurch eine Gehhilfe erforderlich ist. Aufgrund der Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung sowie Stand- und Gangunsicherheit ist das Ein- und Aussteigen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Es besteht daher eine erhebliche Funktionseinschränkung, weshalb der Beschwerdeführerin die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Sachverständigen XXXX , vom 22.09.2022 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Das Sachverständigengutachten vom 22.09.2022 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn1.ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder2.sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder3.sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder4.für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder5.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn1.nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder2.zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder3.ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen […]:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 leg. cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernde Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreicht, welches die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernde Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ein Ausmaß erreicht, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Diesem Gutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 22.09.2022 wurde auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde das Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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