projetos
W154 2262063-1•Bundesverwaltungsgericht W154 2262063-1
W154 2262063-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Vereitelung Verhältnismäßigkeit Verzögerung
W154 2262063-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2022, Zahl: 820199907/223097825, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 21.10.2022, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.11.2002 vor einem Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes einen (ersten) Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.
Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2007 gemäß §§ 7 und 8 AsylG als unbegründet
abgewiesen. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.05.2010 abgelehnt.
2. Am 17.02.2012 stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2013 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
In Stattgebung der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde behob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den bekämpften Bescheid mit Beschluss vom 05.06.2014
und verwies das Verfahren gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides
zurück an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
3. Am 11.07.2016 brachte der BF beim BFA durch seinen anwaltlichen Vertreter
Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein
und stellte den Antrag, das BVwG möge über seinen Antrag auf internationalen Schutz
entscheiden. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016 abgewiesen.
4. Mit Bescheid vom 24.02.2020 wies das BFA den Antrag des BF vom 17.02.2012 betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig ist (Spruchpunkt V), erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII), sprach den Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 04.07.2006 aus (Spruchpunkt VIII), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX) und behob das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 12.09.2006 erlassene Rückkehrverbot von Amts wegen (Spruchpunkt X). Dieser Bescheid wurde dem BF am 25.02.2020 in der Justizanstalt Suben persönlich zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
5. Am 22.10.2018 wurde über den BF die Untersuchungshaft durch das Landesgericht Wels angeordnet.
Am 21.03.2019 wurde der BF durch das Landesgericht Wels, GZ 12 Hv 9/19y, wegen § 107 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt, die durch Urteil des OLG Linz vom 07.11.2019, GZ 7 Bs 168/19h, auf 6 Jahre erhöht wurde.
6. Am 13.09.2022 hat der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen der Straffälligkeit des BF abgelehnt.
7. Am 21.10.2022 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2022, Zahl: 820199907/223097825, wurde über den BF nach Entlassung aus der Strafhaft die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 21.10.2022, um 08:00 Uhr, persönlich zugestellt.
Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.
Der BF wurde im Bescheid über seine Abschiebung am 26.10.2022 und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der libanesischen Behörden in Kenntnis gesetzt.
9. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF wurde seitens des BFA bereits am 10.06.2020 gestartet. Wegen der Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung wurde am 10.08.2021 seitens des libanesischen Konsuls die Erteilung eines Heimreisezertifikates mit einer Gültigkeitsdauer bis 29.10.2021 zugesagt.
Am 11.08.2021 musste der libanesische Konsul jedoch von der Ablehnung der vorzeitigen Entlassung des BF aus der Strafhaft informiert werden.
Am 26.08.2022 erfolgte das Ersuchen des BFA an den libanesischen Konsul um neuerliche Ausstellung eines HRZ, nachdem ein Abschiebeflug für den BF für 26.10.2022 gebucht worden war.
10. Am 21.10.2022 stellte der BF einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der BF in seiner Erstbefragung am 22.10.2022 in Hinblick auf neue Fluchtgründe damit, dass er aufgrund der „gleichen Gründe“ Asyl beantrage. Die „gleiche Person“, welche ihn „damals“ bedroht habe, wolle ihn auch „heute“ noch umbringen, wenn er wieder in den Libanon komme. Das habe ihm seine Familie erzählt, nachdem er der Familie von seiner Abschiebung in den Libanon am 26.10.2022 erzählt habe.
11. Am 22.10.2022 wurde dem BF um 14:30 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt.
Darin wurde zur erfolgten Asylantragstellung im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Zuge der Erstbefragung anlässlich seiner Asyl(folge)antragstellung keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe, weshalb nicht von einem erfolgreichen Antragsverfahren auszugehen sei. Es lägen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 und 4 AsylG vor, eine HRZ-Ausstellung sei erfolgt, eine Abschiebung des BF stehe unmittelbar bevor. Des Weiteren wird ausgeführt, dass sich der BF von 22.10.2018 bis 21.10.2022 in Haft befunden habe und er während dieser Zeit keinen Asylantrag gestellt habe. Erst nach Erhalt des Schubhaftbescheides am 21.10.2022 sei der Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Da der BF in seiner Stellungnahme vom 13.10.2022 an das BFA angegeben habe, dass er freiwillig in sein Heimatland ausreisen wolle und die Ablehnung des Antrages bedauert habe, sei es nicht nachvollziehbar, warum der BF nach der Schubhafterlassung einen Asylantrag gestellt habe, obwohl der BF im Zuge seiner Stellungnahme angab, freiwillig ausreisen zu wollen. Hierdurch sei keine Kooperationsbereitschaft durch den BF erkennbar. Die Behörde führte des Weiteren aus, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF die begründete Annahme bestehe, dass sich der BF durch die Stellung des Asylantrages aus der Schubhaft freipressen wolle und der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung, wenn nicht sogar zur Vereitelung der Abschiebung gestellt worden sei.
12. Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2022, dem BF zugestellt am selben Tag um 20:22 Uhr, wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
13. Am 09.11.2022 langte die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien und dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorlägen, und der belangten Behörde Ersatz der Barauslagen gemäß § 35 VwGVG in Höhe von 30 € aufzuerlegen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen die mangelhafte Begründung des Aktenvermerkes gemäß § 76 Abs. 6 FPG, das Nichtvorliegen von Fluchtgefahr, die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels sowie Untätigkeit der Behörde im HRZ-Verfahren vorgebracht. Bezüglich der Wohnmöglichkeit des BF nach einer Haftentlassung wurde die zeugenschaftliche Einvernahme eines näher benannten Freundes in einer mündlichen Verhandlung beantragt.
14. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Stellungnahme erstattet. In der Stellungnahme führte die Behörde im Wesentlichen aus:
„Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen
Zu Punk 1 des Beschwerdeschreibens:
Mangelhafte Begründung des Aktenvermerks gem § 76 Abs 6 FPG
Zu der Behauptung, die belangte Behörde begründe die Verzögerungsabsicht vor allem mit den rechtskräftigen Verurteilungen und ziehe daraus den Schluss, der BF würde sich durch den INT-Antrag lediglich aus der Schubhaft freipressen wollen, darf ausgeführt werden, dass diese Behauptung nicht den faktischen Tatsachen entspricht.
Dem Aktenvermerk der belangten Behörde zur Aufrechthaltung der Schubhaft vom 22.10.2022 als auch der Erstbefragung nach dem AsylG kann entnommen werden, dass im Zuge der Erstbefragung seitens des BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Vielmehr gab der BF sinngemäß an, dass er von der gleichen Person, die ihn damals bedroht habe, immer noch umgebracht werde, falls er in den Libanon komme. Dies habe er durch seine Familie erfahren. Seitens der belangten Behörde wird festgehalten, dass dadurch keine neuen relevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden, weswegen auch der faktische Abschiebeschutz gem § 12a AsylG mit Wirksamkeit von 07.11.2022 in erster Instanz rechtskräftig aberkannt wurde. Eine spezielle Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Verfahrensrichtline konnte somit unterbleiben.
Seitens des BF wurde im gesamten Haftzeitraum von 22.10.2018 bis 21.10.2022 kein Asylantrag gestellt. Dieser erfolgte unmittelbar nach Zustellung des Schubhaftbescheides am 21.10.2022. Zuvor gab der BF bei einer Stellungnahme an, welche am 13.10.2022 bei der belangten Behörde eingelangte, dass er freiwillig in sein Heimatland rückkehren wolle, was seitens der BBU jedoch abgelehnt worden wäre. Der belangten Behörde scheint es somit nicht nachvollziehbar, warum der BF nach Verhängung der Schubhaft einen Asylantrag gestellt hat, obwohl dieser zuvor in einer Stellungnahme angab, freiwillig auszureisen. Aus diesem Grunde geht die belangte Behörde davon aus, dass der Asylantrag ausschließlich einzig und allein zur Verzögerung der Vollstreckung, wenn nicht sogar zur Vereitelung der Abschiebung gestellt wurde, womit keine weiteren entscheidungsrelevanten Gründe vorlagen und die Schubhaft aufrechterhalten wurde.
Ergänzend darf angeführt werden, dass im Beschwerdeschreiben seitens der BBU fälschlich Indien und nicht Libanon als Herkunftsstaat des BF vorgebracht wurde.
Zu Punk 2 und 3 des Beschwerdeschreibens:
Keine Fluchtgefahr
Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft - Auslangen gelinderer Mittel
Ungeachtet dessen, dass der BF laut dem Beschwerdeschreiben bei einem libanesischen Freund bis zur Abschiebung Unterkunft nehmen könne und deswegen keine Fluchtgefahr bestehe, kann diesem Ansinnen kein Zuspruch gewährt werden. Auf Grund der massiven Straffälligkeit des BF und der Tatsache, dass dieser erst vor kurzem einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellte, in den Jahren davor durch Asylanträge eine Ausreise jedoch negierte, besteht in Anbetracht der zeitnahen Abschiebung die Gefahr, dass der BF für die Behörden nicht greifbar ist. Der BF hat sich, wie eindeutig aus den Vorverfahren zu entnehmen ist, als äußert unzuverlässig erwiesen. Schon die nachgewiesen Straftaten, mehrmalige Rückfälligkeit trotz bereits erfolgtem Haftübels lassen diesbezüglich einen eindeutigen Rückschluss zu.
Das vom BF gesetzte Verhalten, besonders in Hinblick auf die erforderliche Zusammenarbeit mit den Behörden zur HRZ-Beschaffung, lassen deutlich erkennen, dass der BF nicht dazu bereit und gewillt ist, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, da der BF die Abnahme seiner Fingerabdrücke verweigert und der BF dadurch die Beschaffung eines HRZ massiv erschwert.
Aus diesen Gründen kann in keiner Weise die Sicherung der Abschiebung durch die Verhängung eines Gelinderen Mittels sichergestellt werden, da eine Sicherungsmaßnahme in dieser Form eine doch nicht unwesentliche Zuverlässigkeit des BF voraussetzt und das bisherige Verhalten des BF eindeutig gegen die Anwendung eines Gelinderen Mittels spricht.
Zu Punk 4 des Beschwerdeschreibens:
Anordnung der Schubhaft unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft
Zur Behauptung, die belangte Behörde habe den BF mit den Schritten zur Organisation der Abschiebung bis zum Ende der Strafhaft zugewartet und den BF ohne konkrete HRZ-Bemühungen unmittelbar nach bedingter Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen darf ausgeführt werden, dass diese Behauptung schlichtweg falsch ist.
Bereits am 23.06.2020 erfolgte seitens der belangten Behörde eine Kontaktaufnahme mit der libanesischen Botschaft, wo mitgeteilt wurde, dass es in der Botschaft bereits einen Akt gebe und das Konsulat darüber informiert sei, dass der BF eine Strafhaft verbüße, ein Telefoninterview aber erst Sinn mache, wenn die Haftentlassung bevorstehe, da eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung nur 3 Monate lang gültig sei. Die libanesische Staatsangehörigkeit des BF wurde hingegen definitiv bestätigt.
In weiterer Folge wurden seitens der belangten Behörde immer wieder nachweisliche Bemühungen hinsichtlich HRZ-Beschaffung getätigt. Im Jahre 2021 gab es bereits eine Zustimmung mit Gültigkeit bis 29.10.2021.
Zur aktuellen Beschaffung eines HRZ nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft wird ausgeführt, dass der BF bereits zweimal die Abgabe seiner Fingerabdrücke verweigerte und dadurch versuchte, die HRZ-Beschaffung zu vereiteln. Vom Konsul wurde am 04.11.2022 der belangten Behörde mitgeteilt, dass nun eine Anfrage an das Innenministerium in Beirut übermittelt wurde, ob statt des Originalfingerabdrucks die seitens der belangten Behörde an das Konsulat übermittelten Fingerabdrücke aus einem strafrechtlichen Verfahren verwendet werden können. Eine Rückmeldung werde in den nächsten vier Wochen erwartet. Sollte aus Beirut eine Zustimmung einlangen, könne umgehend ein Flug gebucht werden und die Abschiebung organisiert werden, da das HRZ nach Übermittlung der Flugdaten ausgestellt werde.
Die belangte Behörde hat somit nachweislich durchgehende Bemühungen hinsichtlich HRZ-Beschaffung getätigt, ist in Bezug auf das Ergebnis jedoch auf die libanesische Botschaft sowie insbesondere auf das Verhalten des BF angewiesen und dadurch fremdbestimmt.“
Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
15. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA mit der Frage, welche Schritte bisher zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer insgesamt gesetzt worden seien. Des Weiteren wurde angefragt, wann zuletzt für einen libanesischen Staatsangehörigen erfolgreich ein Heimreisezertifikat ausgestellt und wann zuletzt eine Abschiebung eines libanesischen Staatsangehörigen erfolgreich durchgeführt worden sei.
In der Anfragebeantwortung vom 10.11.2022 führte die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA wie folgt aus:
„Das HRZ für den Herrn XXXX wurde am 10.06.2020 bei der libanesischen Botschaft beantragt.
Am 10.08.2021 langte per E-Mail die schriftliche Zustimmung zur HRZ-Erteilung durch die libanesische Botschaft beim BFA ein, welche bis zum 29.10.2021 gültig war.
Herr XXXX konnte jedoch aufgrund seiner strafrechtlichen Inhaftierung nicht nach Libanon rückgeführt werden, weswegen die Zustimmungsfrist mit 29.10.2021 verstrichen ist.
Am 01.09.2022 wurde erneut eine HRZ-Zusage, diesmal telefonisch, von der libanesischen Botschaft erteilt.
Voraussetzung für die HRZ-Erteilung ist jedoch die Anbringung des Abdrucks des linken Daumens auf ein von der Botschaft übermitteltes Formblatt gewesen.
Aufgrund der erteilten Zusage wurde für den 26.10.2022 ein Flug für den Herrn XXXX gebucht und das für den Fingerabdruck vorgesehene Formblatt an die JA Suben zwecks Anbringung des Fingerabdrucks übermittelt.
Nachdem sich Herr XXXX vehement geweigert hat den erforderlichen Fingerabdruck abzugeben, konnte das HRZ nicht ausgestellt werden und der für den 26.10.2022 gebuchte Flug musste storniert werden.
Daraufhin wurde Herr XXXX auf Wunsch der libanesischen Botschaft am 04.11.2022 in der Botschaft zum Interview vorgeführt.
Während des Interviews hat der libanesische Konsul den Herrn XXXX gebeten den erforderlichen Fingerabdruck abzugeben, was Herr XXXX erneut verweigert hat.
Das Innenministerium in Beirut wurde danach vom Konsul über die aktuelle Situation informiert und um Abklärung gebeten, ob ein HRZ auch ohne Abgabe des erforderlichen Fingerabdrucks ausgestellt werden kann.
Es wurde uns zugesichert, dass das BFA umgehend informiert wird, sobald eine Nachricht vom Innenministerium aus Beirut bei der Botschaft einlangt – lt. Angaben des libanesischen Konsuls kann das bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen.
Sollte eine Zusage aus Beirut einlangen, wird das HRZ umgehend nach Vorlage der Flugdaten ausgestellt werden.
Zuletzt wurde im April 2022 ein HRZ für einen libanesischen Staatsangehörigen ausgestellt.
2022 wurden 2 libanesische Staatsangehörige abgeschoben, 1x im April 2022 und 1x im Juli 2022.“
16. Am 14.11.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, zu der das BFA als Verfahrenspartei nicht erschienen ist und in der der BF und dessen Freund, als Zeuge, einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist libanesischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 21.10.2022, um 08:00 Uhr zugestellt.
Der BF stellte am 29.11.2002 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich wurde die Abschiebung des BF in den Libanon gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.04.2007 gemäß §§ 7 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.05.2010 abgelehnt.
Am 17.02.2012 stellte der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 24.02.2020 wies das BFA den Antrag des BF vom 17.02.2012 betreffend den Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Libanon zulässig ist (Spruchpunkt V), erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII), sprach den Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 04.07.2006 aus (Spruchpunkt VIII), erließ ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX) und behob das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 12.09.2006 erlassene Rückkehrverbot von Amts wegen (Spruchpunkt X). Dieser Bescheid wurde dem BF in der Justizanstalt Suben persönlich zugestellt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Am 21.10.2022 stellte der BF um 10:45 Uhr im Stande der Schubhaft einen dritten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.
Am 22.10.2022 wurde dem BF um 14:30 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Das BFA konnte insgesamt im Rahmen einer Grobprüfung zu Recht davon ausgehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 22.10.2022, dem BF zugestellt am selben Tag um 20:22 Uhr, wurde dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Gegen den BF bestand bereits eine seit 02.06.2020 rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
Der BF ist geschieden und hat zwei Kinder, die in Deutschland leben. Nahe Angehörige im Bundesgebiet hat der BF nicht. Die Eltern seiner geschiedenen Frau und deren Bruder leben in Braunau.
Der BF verfügt gegenwärtig über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Der BF war im Bundesgebiet lediglich von 01.08.2008 bis 31.12.2008 als Arbeiter legal erwerbstätig. Im Zeitraum danach bis 01.06.2010 bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Während der Strafhaft nahm er Leistungen der öffentlichen Hand in Anspruch. Er hat laut eigenen Angaben Barmittel in der Höhe von € 650.
Der BF hat im Bundesgebiet Freunde, insbesondere einen Freund, den er bereits aus dem Libanon kennt und mit dem er schon 30 Jahre befreundet ist. Die Ehefrau des Freundes besitzt ein Eigenheim, eine Unterkunftnahme des BF nach einer möglichen Haftentlassung bei seinem Freund scheint möglich.
Zuletzt befand sich der BF von 22.10.2018 bis 21.03.2019 in Untersuchungshaft, danach in Strafhaft. Am 21.10.2022 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen.
Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.07.2006 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2007 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB ohne Zusatzstrafe in Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.07.2006 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.08.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gegen seine damalige Ehegattin gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.03.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung in den im Urteil angeführten Zeiträumen gegenüber seinem unmündigen Sohn, seiner unmündigen Tochter und seiner damaligen Ehegattin gemäß § 107b StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde dabei das (teilweise) Geständnis und als erschwerend die Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der lange Deliktszeitraum, der teilweise rasche Rückfall in Hinblick auf die letzte Vorverurteilung, die für eine unmündige Person wahrnehmbare Tatbegehung gegen eine dieser nahestehenden Person und die Tatbegehung gegenüber Angehörigen angesehen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.11.2019 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wels Folge gegeben und die Freiheitsstrafe angesichts der hohen tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten sowie des beachtlichen Störwerts der inkriminierten Aggressionsdelinquenz auf 6 Jahre erhöht.
Der BF ist gesund und haftfähig.
Der BF ist der Behörde gegenüber nicht kooperativ.
Das BFA hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bislang zügig geführt.
Im Übrigen wird der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang festgestellt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, vor allem aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das erkennende Gericht gewinnen konnte, weiters aus dem Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme der Behörde vom 10.11.2022, der Stellungnahme der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 10.11.2022 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, die Anhaltedatei, das AJ-Web Auskunftsverfahren sowie das Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Feststellungen hinsichtlich der der Identität und der Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Die libanesische Botschaft hat für den BF bereits einmal ein Heimreisezertifikat für den BF ausgestellt, weshalb schon deshalb von der geklärten Identität auszugehen ist.
Die Feststellung, dass der (dritte) Antrag des BF auf internationalen Schutz lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, ergibt sich zum einen daraus, dass der BF im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Antrag ausdrücklich erklärte, dass er aufgrund der „gleichen Gründe“ einen neuen Asylantrag stelle. Die „gleiche Person“, welche ihn „damals“ bedroht habe, wolle ihn auch „heute“ noch umbringen, wenn er wieder in den Libanon komme. Das habe ihm seine Familie erzählt, nachdem er der Familie von seiner Abschiebung in den Libanon am 26.10.2022 erzählt habe. Diese Mitteilung seiner Familie hat der BF, wie er explizit in der Verhandlung vom 14.11.2022 erklärte, bereits ca. 3 Wochen vor seiner Haftentlassung am 21.10.2022 erhalten, hat zum damaligen Zeitpunkt aber noch keinen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum anderen hat er in der Stellungnahme vom 13.10.2022 im Zuge des Parteiengehörs zur Anordnung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft explizit ausgeführt: „Ich reise freiwillig in mein Heimatland aus und habe mich deswegen auch bei der BBU für die freiwillige Ausreise angemeldet. Leider wurde dies laut BBU abgelehnt.“
Daraus ist abzuleiten, dass der BF seinen Asylfolgeantrag am 21.10.2022 nur zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, zumal er von der HRZ- Erteilung und der für 26.10.2022 organisierten Abschiebung durch seinen Schubhaftbescheid bereits Kenntnis erlangt hatte.
Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF gründen zum einen auf dem Verwaltungsakt, zum anderen auf die expliziten Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022.
Die Feststellung zum ordentlichen Wohnsitz des BF stützen sich auf eine Anfrage an das Zentrale Melderegister sowie auf die Aussagen des BF in der Verhandlung am 14.11.2022. Dass der BF nach einer möglichen Haftentlassung bei dem in der Verhandlung am 14.11.2022 als Zeuge einvernommenen Freund unterkommen könnte, scheint zumindest nicht unmöglich.
Die Feststellung zur Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich stützt sich auf eine Anfrage im AJ-Web Auskunftsverfahren. Eine Tätigkeit des BF von 2011 bis 2018, wie der BF in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 angegeben hat, scheint darin nicht auf und kann nicht festgestellt werden. Die Feststellung zum Barvermögen des BF stützt sich auf die Aussagen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf die Anhaltedatei.
Die Feststellung bezüglich Anhaltung in Untersuchungshaft und Entlassung aus der Strafhaft ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Strafregister sowie den ebenfalls im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen.
Im Verwaltungsakt finden sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers, auch aus der Beschwerde ergeben sich keine solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere ergeben sich auch aus der Anhaltedatei keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beschwerden des BF. Ein amtsärztliches Gutachten der LPD Wien, Sanitätsstelle PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vom 13.11.2022 attestierte dem BF darüber hinaus eine uneingeschränkte Haft- und Verhandlungsfähigkeit. Es konnte daher insgesamt festgestellt werden, dass der BF gesund und haftfähig ist.
Die Feststellung betreffend die unkooperative Haltung des BF der Behörde gegenüber ergibt sich insbesondere daraus, dass – wie auch das BFA in seiner Stellungnahme vom 10.11.2022 ausführte - am 01.09.2022 erneut eine HRZ-Zusage von der libanesischen Botschaft erteilt wurde. Voraussetzung für die HRZ-Erteilung war jedoch die Anbringung des Abdrucks des linken Daumens auf einem von der Botschaft übermittelten Formblatt. Aufgrund der erteilten Zusage wurde für den 26.10.2022 ein Flug für den BF gebucht und das für den Fingerabdruck vorgesehene Formblatt an die JA Suben zwecks Anbringung des Fingerabdrucks übermittelt. Nachdem sich der BF vehement weigerte, den erforderlichen Fingerabdruck abzugeben, konnte das HRZ nicht ausgestellt werden und der für den 26.10.2022 gebuchte Flug musste storniert werden.
Die Feststellung der zügigen Führung des HRZ-Verfahrens seitens der belangten Behörde stützt sich insbesondere auf die Stellungnahme der für die Beschaffung von HRZ zuständige Abteilung des Innenministeriums vom 10.11.2022. Daraus ergibt sich, dass bereits am 10.06.2020 durch das BFA ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet wurde. Am 10.08.2021 langte die schriftliche Zustimmung zur HRZ-Erteilung durch die libanesische Botschaft beim BFA ein, welche bis zum 29.10.2021 gültig war. Der BF konnte jedoch aufgrund seiner Strafhaft nicht in den Libanon rückgeführt werden, weswegen die Zustimmungsfrist mit 29.10.2021 verstrichen war.
Am 01.09.2022 wurde erneut eine HRZ-Zusage von der libanesischen Botschaft erteilt. Voraussetzung für die HRZ-Erteilung war jedoch die Anbringung des Abdrucks des linken Daumens auf einem von der Botschaft übermittelten Formblatt. Aufgrund der erteilten Zusage wurde für den 26.10.2022 ein Flug für den BF gebucht und das für den Fingerabdruck vorgesehene Formblatt an die JA Suben zwecks Anbringung des Fingerabdrucks übermittelt. Nachdem sich der BF vehement weigerte, den erforderlichen Fingerabdruck abzugeben, konnte das HRZ nicht ausgestellt werden und der für den 26.10.2022 gebuchte Flug musste storniert werden. Daraufhin wurde der BF auf Wunsch der libanesischen Botschaft am 04.11.2022 in der Botschaft zum Interview vorgeführt. Während des Interviews bat der libanesische Konsul den BF, den erforderlichen Fingerabdruck abzugeben, was der BF erneut verweigerte. Das Innenministerium in Beirut wurde danach vom Konsul über die aktuelle Situation informiert und um Abklärung gebeten, ob ein HRZ auch ohne Abgabe des erforderlichen Fingerabdrucks ausgestellt werden könne. Es wurde zugesichert, dass das BFA umgehend informiert werde, sobald eine Nachricht vom Innenministerium aus Beirut bei der Botschaft einlangt. Laut Angaben des libanesischen Konsuls kann dies bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen. Sollte eine Zusage aus Beirut einlangen, wird das HRZ umgehend nach Vorlage der Flugdaten ausgestellt werden.
Es liegt nunmehr am BF selbst, das Verfahren zur Erlangung eines HRZ zu beschleunigen, indem er zur freiwilligen Abgabe des erforderlichen Fingerabdrucks bereit ist.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
[…]“
§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).
Nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während seiner Anhaltung einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag (nur) zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). (VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0116)
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk "festzuhalten", der dem Fremden zur Kenntnis zu bringen ist, in einer ihm verständlichen Sprache die Mitteilung über die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Grunde des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 zu enthalten hat und überdies nachvollziehbar zu begründen ist. Im Hintergrund bildet weiterhin der Schubhaftbescheid als konstitutiver Akt die maßgebliche Rechtsgrundlage, ergibt sich doch daraus unverändert neben dem Sicherungszweck vor allem das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025).
Im Zusammenhang mit dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 ist vom VwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht iSd. genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom VwG zwar nur eine "nachträgliche Kontrolle" durchzuführen, die sich allerdings nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025); lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom VwG nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 bedarf es zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen. Es ist insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten lassen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Fremden und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem VwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025). Das VwG stellte für die Annahme einer Missbrauchsabsicht iSd. § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 darauf ab, es müssten für deren Vorliegen diesbezüglich "eindeutige oder sonst unzweifelhafte Umstände" erkennbar sein bzw. es müsste davon "eindeutig oder völlig unzweifelhaft" ausgegangen werden können. Demgegenüber verlangt Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL nur, dass der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien "belegen" kann, es bestehen "berechtigte Gründe" für die Annahme einer solchen Absicht. In diesem Sinn ist auch die diesbezügliche Wendung in § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 (" ..., wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ...") zu verstehen. Daraus ergibt sich zwar, dass die "Beweislast" bei dem "betreffenden Mitgliedstaat", somit dem BFA liegt, sodass es für die Annahme der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach der genannten Bestimmung als Ergebnis der vorzunehmenden Grobprüfung einer entsprechenden "positiven" Feststellung bedarf. Eine solche Feststellung ist aber nicht nur dann zu treffen, wenn die "objektiven Kriterien" den Schluss auf eine Vereitelungs- oder Verzögerungsabsicht "eindeutig" oder "unzweifelhaft" zulassen, sondern bereits dann, wenn hierfür "berechtigte Gründe" vorliegen. (VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076)
3.2.4. Der BF ist libanesischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG.
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der Beschwerdeführer hat durch die Verweigerung der Abgabe seines Fingerabdrucks eine zeitnahe Abschiebung am 26.10.2022 vereitelt, der bereits gebuchte Abschiebeflug musste dadurch storniert werden.
Dadurch hat er letztendlich seine Abschiebung behindert, wodurch er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF kam seiner Mitwirkungsverpflichtung zur Erlangung eines Reisedokumentes nicht nach, weshalb unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt ist.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF ist geschieden, seine Kinder leben gegenwärtig in Deutschland. Angehörige im Bundesgebiet gibt es bis auf die Eltern und den Bruder seiner geschiedenen Frau keine, die Eltern des BF leben im Libanon. Abgesehen von seinem langjährigen libanesischen Freund, bei dem er nach einer möglichen Haftentlassung scheinbar Aufnahme finden könnte, verfügt der BF über keine nennenswerten engen sozialen Bindungen.
Der BF war im Bundesgebiet lediglich von 01.08.2008 bis 31.12.2008 als Arbeiter legal erwerbstätig. Im Zeitraum danach bis 01.06.2010 bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Während der Strafhaft nahm er Leistungen der öffentlichen Hand in Anspruch. Dass der BF – wie in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 ausgeführt – zusammen mit seiner Ex-Frau von 2011 bis 2018 im Autohandel tätig gewesen sein soll, ergibt sich nicht aus dem im Gerichtsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Zumindest ist er dabei keiner legalen Arbeit nachgegangen. Er hat laut eigenen Angaben Barmittel in der Höhe von € 650, was sich mit den Angaben laut Anhaltedatei deckt. Über nennenswertes Vermögen verfügt der Beschwerdeführer daher ebenfalls nicht.
Das Bundesamt ist daher insgesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.
Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft
und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch
Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung
des aufgezeigten Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden
Vertrauenswürdigkeit, zweier bereits rechtskräftig negativ entschiedener Asylverfahren in
Verbindung mit der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sowie einer
mangelnden nachhaltigen sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet.
In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – im vorliegenden Fall war ein zeitnaher
Abschiebungstermin bereits geplant und wurde lediglich durch das unkooperative Verhalten des BF vereitelt – reichen weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. VwGH 20.02.2014, Zl. 2013/21/0178; 19.03.2014, Zl. 2013/21/0138).
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit
gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wesentlich sozial und nicht familiär verankert. Er geht keiner beruflichen Tätigkeit nach, verfügt weder über ausreichend finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes noch über einen eigenen Wohnsitz.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.07.2006 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.06.2007 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB ohne Zusatzstrafe in Hinblick auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.07.2006 verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 31.08.2016 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gegen seine damalige Ehegattin gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis als mildernd und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21.03.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung in den im Urteil angeführten Zeiträumen gegenüber seinem unmündigen Sohn, seiner unmündigen Tochter und seiner damaligen Ehegattin gemäß § 107b StGB und wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Als mildernd wurde dabei das (teilweise) Geständnis und als erschwerend die Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, der lange Deliktszeitraum, der teilweise rasche Rückfall in Hinblick auf die letzte Vorverurteilung, die für eine unmündige Person wahrnehmbare Tatbegehung gegen eine dieser nahestehenden Person und die Tatbegehung gegenüber Angehörigen angesehen.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 7.11.2019 wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Wels Folge gegeben und die Freiheitsstrafe angesichts der hohen tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten sowie des beachtlichen Störwerts der inkriminierten Aggressionsdelinquenz auf 6 Jahre erhöht.
Dem oben aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Insgesamt ließ sein festgestelltes Verhalten die Annahme zu, dass sich der BF in Folge der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde.
Somit kommt den persönlichen Interessen des BF daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Der BF ist grundsätzlich gesund und haftfähig. Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt die Anordnung der Schubhaft nicht unverhältnismäßig erscheinen.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Dieser Verpflichtung ist das BFA insofern nachgekommen, als es im Vorfeld noch während der Strafhaft des BF am 10.06.2018 ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestartet hat, um so der vorzeitigen Entlassung des BF aus der Strafhaft zu begegnen, und ein bereits für 26.10.2022 festgesetzter Abschiebetermin schon an der Verweigerung des BF, seinen für die Ausstellung des HRZ notwendigen Fingerabdruck zu leisten, noch vor Folgeantragstellung gescheitert war. Dass der BF sich nach wie vor weigert, seinen Fingerabdruck zu leisten und so die Ausstellung eines HRZ weiter zu verhindern versucht, sei an der Stelle angemerkt und ist eindrucksvoll den Ausführungen der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA in der Stellungnahme vom 10.11.2022 zu entnehmen. Für die Dauer seiner Schubhaft trägt sohin der BF selbst die Verantwortung und kann der Behörde diesbezüglich in keiner Weise entgegengetreten werden. Sie hat das Verfahren zur Erlangung eines HRZ bislang vorbildlich geführt, sodass auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken begegnet.
Die angeordnete Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit.
Zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG:
Am 21.10.2022 stellte der BF um 10:45 Uhr im Stande der Schubhaft einen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 22.10.2022 erklärte er, von seiner geplanten Abschiebung am 26.10.2022 seiner Familie erzählt zu haben, die ihn daraufhin informierten, dass jene seinerzeitigen Verfolger ihn bei einer Rückkunft umbringen würden. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2022 erklärte der BF, ca. 3 Wochen vor Strafhaftende am 21.10.2022 bereits von der Gefahr erfahren zu haben. Den Folgeantrag begründete der BF im Rahmen seiner Erstbefragung ausdrücklich damit, dass er aufgrund der „gleichen Gründe“ einen neuen Asylantrag stelle. Die „gleiche Person“, welche ihn „damals“ bedroht habe, wolle ihn auch „heute“ noch umbringen, wenn er wieder in den Libanon komme. Das habe ihm seine Familie erzählt, nachdem er der Familie von seiner Abschiebung in den Libanon am 26.10.2022 erzählt habe.
Noch in der Stellungnahme vom 13.10.2022 im Zuge des Parteiengehörs zur Anordnung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft führte der BF explizit aus: „Ich reise freiwillig in mein Heimatland aus und habe mich deswegen auch bei der BBU für die freiwillige Ausreise angemeldet. Leider wurde dies laut BBU abgelehnt.“
Hierzu ist festzuhalten, dass der BF laut eigenen Angaben bereits schon 3 Wochen vor Strafhaftende am 21.10.2022 von seinem Fluchtgrund gewusst hat und im Rahmen seines Parteiengehörs zur möglichen Schubhaftanordnung am 13.10.2022 noch die freiwillige Ausreise in sein Heimatland Libanon in Betracht gezogen hat und einen Antrag auf eine solche gestellt hat, jedoch von der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu jenem Zeitpunkt abgesehen hat.
Aufgrund dieser Widersprüche in den Aussagen des BF konnte die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass der Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dies wird auch noch dadurch untermauert, dass der BF sich im Verfahren zur Erlangung eines HRZ unkooperativ gezeigt hat und die Abgabe des dafür notwendigen Fingerabdrucks verweigerte.
Zum gelinderen Mittel:
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Angesichts der Verweigerung des BF zur Abgabe eines Fingerabdrucks zur Ausstellung eines HRZ hatte sich der BF in einer Gesamtschau somit äußerst unkooperativ verhalten und war nicht davon auszugehen, er würde in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft nehmen oder sich periodisch melden. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung kam schon mangels des entsprechenden Vermögens nicht in Betracht. Somit ging die belangte Behörde richtigerweise von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens aus und konnte mit der Verhängung des gelinderen Mittels keinesfalls das Auslangen gefunden werden.
Zusammenfassend ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass im Fall des BF sowohl der Sicherungsbedarf als auch die Verhältnismäßigkeit für die Anhaltung in der Schubhaft vorlagen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels war als nicht erfolgsversprechend und somit nicht ausreichend zu beurteilen und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
3.3.2. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.