Bundesverwaltungsgericht W153 2228868-2

W153 2228868-2Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022

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Klaglosstellung mündliche Verhandlung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

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Bundesverwaltungsgericht W153 2228868-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W153.2228868.2.00

Spruch

W153 2228868-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.10.2022 von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung am 07.10.2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2022:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger des Iran, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt.

Die Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 12.11.2019 statt.

Mit Bescheid vom 16.01.2020 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 21.09.2022 eine mündliche Verhandlung für den 07.10.2022 an. Die diesbezügliche Ladung wurde der BBU als rechtliche Vertretung des BF zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.01.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Weder der BF noch seine rechtliche Vertretung erschienen zur mündlichen Verhandlung. Auf telefonische Nachfrage bei der BBU teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihrerseits protokolliert worden sei, dass die Ladung des BF eingegangen sei. Es liege auch eine aufrechte Vollmachtsvertretung vor. Es werde intern nachgeprüft werden, weshalb die Ladung scheinbar nicht dem BF weitergeleitet worden sei. Nach Zuwarten von einer Stunde wurde die Verhandlung im Abwesenheit abgehalten, da erwiesen sei, dass der BF über seine Rechtsvertretung rechtzeitig geladen worden sei. Der BF sei zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Seitens des Gerichtes sei aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Rechtssache entscheidungsreif.

Mit Schreiben vom 10.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 07.10.2022 sowie einen Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und brachte eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 07.10.2022 eingebrachten Länderberichten ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Ladung vom 21.09.2022 der BBU als rechtliche Vertretung des BF zugestellt worden sei. Innerhalb der BBU sei übersehen worden, dass der BF diese bereits am 20.01.2021 mit seiner Vertretung beauftragt habe. Deshalb sei nicht versucht worden, den BF telefonisch zu kontaktieren, sondern sei an diesen ein Brief geschickt worden, mit welchem er über den Verhandlungstermin informiert werden sollte. Da in der Datenbank der BBU jedoch eine falsche Adresse des BF vermerkt worden sei, habe dieser Brief den BF nicht erreicht, weshalb dieser von der Ladung unentschuldigt nicht erfahren habe. Da der BF keine Kenntnis vom Verhandlungstermin an 07.10.2022 gehabt habe, sei er auch nicht erschienen. Erst aufgrund der Anrufes des Bundesverwaltungsgerichtes am 07.10.2022 sei die BBU auf diesen Fehler aufmerksam gemacht worden und sei der BF am selben Tag informiert worden. Durch die versäumte Teilnahme an der Verhandlung habe der BF einen Rechtsnachteil erlitten, indem ihm die Möglichkeit verwehrt geblieben sei, vor einem unabhängigen Gericht sein Parteivorbringen zu erstatten und zur aktuellen Situation Stellung zu nehmen. Die Beschwerde stamme aus Februar 2020, seitdem habe sich die Situation des BF, insbesondere hinsichtlich seiner Integration, verändert. Auch hinsichtlich seines Fluchtvorbringens hätte der BF Unklarheiten ausräumen können und darlegen können, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe. Es liege ein minderer Grad des Versehens der BBU vor.

Mit Schreiben vom 25.10.2022 legte der BF Integrationsunterlagen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine rechtliche Vertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seiner Integration befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Der BF legte ein Konvolut an Integrations- und medizinischen Unterlagen vor. Die rechtliche Vertretung des BF brachte betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass die Verhandlung am 07.10.2022 nicht vertagt worden, sondern in Abwesenheit durchgeführt worden sei. Es sei damit das Beweisverfahren abgeschlossen gewesen und habe dem BF dadurch ein konkreter Rechtsnachteil gedroht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

Am 20.01.2021 beauftragte der BF die BBU mit seiner Vertretung.

Die Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 07.10.2022 wurde dem BF via seine aufrechte gewillkürte Vertretung (BBU) am 22.09.2022 per Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt und hat die Vertretung die Ladung erhalten (OZ 9).

Am 07.10.2022 fand in Abwesenheit des BF sowie der BBU eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Mit Schreiben vom 10.10.2022 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Versäumung der mündlichen Verhandlung am 07.10.2022 sowie einen Antrag auf neuerliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und brachte eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung vom 07.10.2022 eingebrachten Länderberichten ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.10.2022 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine rechtliche Vertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seiner Integration befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

[…]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

[…]“

Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und über diesen vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/11/0067 zu § 46 VwGG).

Bei Versäumen einer mündlichen Verhandlung ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung – und nicht §§ 71, 72 AVG – da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ra 2016/16/0013). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

„Versäumt“ ist eine mündliche Verhandlung (nur) dann, wenn die Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist (siehe die in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 33 VwGVG, Anm. 7 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nicht jedoch tritt die Versäumung einer Verhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, weshalb in einer derartigen Fallkonstellation ein Antrag auf Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137; 03.07.2020, Ra 2019/06/0036, jeweils m.w.N.).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind dem Vertretenen alle Verfahrenshandlungen des Vertreters einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt, sowie alle Unterlassungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen (siehe dazu die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Anm. 22 zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie oben ausgeführt sind dem Vertretenen alle Verfahrenshandlungen seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen.

Zur mündlichen Verhandlung am 22.09.2022 wurde der BF über seinen Vertreter geladen. Es lag daher eine ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung vor.

Insoweit durch die BBU vorgebracht wird, dem BF sei die Ladung nicht zugestellt worden, betrifft das das interne Verhältnis zwischen der BBU und dem BF. Abgesehen davon würde bei einer nicht ordnungsgemäßen Ladung ein Antrag auf Wiedereinsetzung schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommen (vgl. wieder VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).

Die Versäumung berechtigt nur dann zur Wiedereinsetzung, wenn die Partei dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. So insbesondere, wenn ein Rechtsmittel nicht mehr fristgerecht eingebracht werden kann oder wenn etwa die Partei das ihr in der mündlichen Verhandlung zustehende Befragungsrecht (§ 17 VwGVG iVm § 43 Abs. 4 AVG) nicht mehr ausüben kann (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 33 VwGVG, Anm. 8; mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG IV § 71 Rz 31 ff).

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zielt darauf ab, die für die Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung […] einer mündlichen Verhandlung eintretenden Nachteile zu beseitigen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schützt die Partei gegen Nachteile aus der Versäumung einer befristeten Rechtshandlung dadurch, dass sie die Partei in die Lage versetzt, die versäumte Handlung nachzuholen und so die aus der Säumnis resultierenden negativen Konsequenzen abzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] § 71 Anm. 1 und 2).

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt somit gemäß § 71 Abs. 1 AVG neben der Versäumung einer mündlichen Verhandlung weiters voraus, dass die Partei durch die Versäumung der mündlichen Verhandlung einen Rechtsnachteil erlitten hat. Dies bedeutet, dass sie wegen der Versäumung der Frist eine sonst mögliche Prozesshandlung, die zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen notwendig und zweckmäßig bzw. möglich sind, nicht mehr vornehmen kann. Ob die versäumte Prozesshandlung erfolgreich gewesen wäre, ist zur Frage der Wiedereinsetzung nach herrschender Ansicht ohne Bedeutung.

In concreto liegt ein solcher Rechtsnachteil beispielsweise vor, wenn die Partei

[…]

durch die Versäumung der mündlichen Verhandlung des Rechts auf Befragung einvernommener Personen verlustig gegangen ist, da dieses Recht nur in der Verhandlung ausgeübt werden kann (vgl § 43 Abs 4 AVG; VwGH 16. 9. 1999, 99/07/0071; Thienel 4 322; ferner Rz 31);

[…] (Hengstschläger/Leeb, AVG [2009] § 71 Anm. 33).

Im gegenständlichen Fall hat der BF die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.10.2022 versäumt. Er hatte somit insoweit im Zeitpunkt der Erhebung des gegenständlichen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 10.10.2020 einen Rechtsnachteil erlitten. Zwischenzeitlich führte das Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2022 (erneut) eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine rechtliche Vertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seiner Integration befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vom 07.09.2004, 2004/05/0184, ist gemäß § 71 Abs. 1 AVG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Entscheidend ist also, dass aus der Versäumung der Verhandlung ein Rechtsnachteil entsteht. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof im dem dort zugrundeliegenden Fall aus, der Rechtsnachteil „mag ursprünglich im Beschwerdefall vorgelegen sein, nunmehr liegt er aber nicht mehr vor, weil eine neue Berufungsverhandlung anberaumt wurde; genau dasselbe Ergebnis wäre im Falle der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erzielt worden. Der Beschwerdeführer erachtet sich deshalb "hinsichtlich aller Beschwerdepunkte" klaglos gestellt“.

Aufgrund der Durchführung einer (erneuten) Verhandlung am 31.10.2022, an welcher der BF und seine rechtliche Vertretung teilnahmen, besteht der Rechtsnachteil, welcher aufgrund der Versäumung der Verhandlung am 07.10.2022 entstanden ist, zwischenzeitlich jedoch nicht mehr. Die Stattgebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte nämlich genau zum selben Ergebnis – nämlich die erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung – geführt.

Da die Voraussetzung des Vorliegens eines Rechtsnachteiles im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliegt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, deren Bedeutung über den konkreten Fall hinausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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