Bundesverwaltungsgericht W118 2258457-1

W118 2258457-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Almmeldung Behebung der Entscheidung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Ermittlungspflicht gekoppelte Stützung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämiengewährung Weidemeldung Zurückverweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W118 2258457-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W118.2258457.1.00

Spruch

W118 2258457-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/20-16505648010, betreffend Direktzahlungen 2020:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 12.06.2020 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2020.

Im Antragsjahr 2020 trieben die BF 6 Kühe und 1 sonstiges Rind auf die Alm mit der BNr. XXXX sowie 16 Kühe und 8 sonstige Rinder auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid vom 11.01.2021 gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2020 Prämien in Höhe von EUR 8.509,47. Zusätzlich sei ein Betrag in Höhe von EUR 1.097,40 einzubehalten, welcher mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre gegenverrechnet werde.

Von den gewährten Direktzahlungen entfielen auf die Basisprämie EUR 5.894,69 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) EUR 2.614,78. Die gekoppelte Stützung wurde nicht gewährt, da bei den auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetriebenen Tieren die Alm/Weidemeldung Rinder nicht binnen 15 Tagen mitgeteilt worden sei. Diese Tiere seien als nicht ermittelt zu werten. Da Unregelmäßigkeiten bei mehr als 3 Tieren und bei mehr als 50 % der Tiere festgestellt wurden, könne im Jahr 2020 für Kühe und sonstige Rinder keine gekoppelte Stützung gewährt werden.

3. Mit online gestellter Beschwerde vom 19.01.2021 führten die BF im Wesentlichen aus, der eAMA Pin-Code des Alpbewirtschafters der Alpe XXXX mit der BNr. XXXX habe nicht funktioniert. Die neu angeforderten Zugangsdaten seien nach einer Woche immer noch nicht zugestellt worden. Der Alpbewirtschafter habe Kontakt mit der Tierkennzeichnungsstelle der AMA aufgenommen und Herr XXXX habe die Zugangsdaten nochmals angefordert. Die Alm/Weidemeldung konnte aus diesem Grund nicht innerhalb der geforderten Meldefrist erledigt werden. Der Alpbewirtschafter habe die AMA über das Eingabefeld „Kontakt – Probleme Anregungen“ bereits im Juni 2020 über den Sachverhalt schriftlich informiert. Die BF beantragen, diese Begründung für die gekoppelte Stützung, die Greeningprämie und die Basisprämie zu berücksichtigen, von einem Meldeverzug abzusehen, die Sanktionen aufzuheben und eine Neuberechnung durchzuführen.

4. Mit Datum vom 19.08.2022 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte dabei an, dass die nachgereichten Unterlagen zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen könnten, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 idgF iVm § 6 MOG 2021 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

Aus den Ausführungen der AMA ergibt sich, dass nach Maßgabe der nachgereichten Unterlagen eine stattgebende Beurteilung der Beschwerde erfolgen könnte, wenn die AMA noch zuständig wäre.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.