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G305 2258388-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2258388-1
G305 2258388-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2022
Anspruchsverlust gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe
G305 2258388-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.11.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Dr. Christoph RADLINGMAYR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX 06.2022, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2022 zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX und die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , werden bestätigt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.11.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
Xein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der dreitägigen Frist nicht gestellt wurde.
Xauf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.11.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ [6])
Xauf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 11.11.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe die entsprechende niederschriftliche Erklärung in OZ [6])
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