Bundesverwaltungsgericht W228 2256863-1

W228 2256863-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2022

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Regest

Anspruchsverlust Arbeitsunwilligkeit Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten Vollversicherung zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W228 2256863-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W228.2256863.1.00

Spruch

W228 2256863-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SV XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 14.06.2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Bei der am 24.03.2022 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zu Protokoll, dass er die Stelle abgelehnt habe, weil er derzeit viel Stress mit seiner Familie habe, außerdem gehe es ihm gesundheitlich nicht gut.

Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2022 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 07.03.2022 bis 01.05.2022 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, eine durch das AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung bei der XXXX KG anzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.05.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass ihm erstens das AMS die Stelle bei der XXXX KG nicht vermittelt habe. Zweitens habe ihm Herr XXXX gesagt, dass er nur wenig Arbeit und deshalb nur wenig Autos zur Verfügung habe. Deswegen sei der Beschwerdeführer nur geringfügig angemeldet gewesen. Er habe nie gesagt, dass er keinen Vollzeitjob annehme.

In einer mit 17.05.2022 datierten Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer bei der im Bescheid genannten Firma keine Stelle vom AMS vermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei der XXXX Taxi OG geringfügig beschäftigt gewesen. Der Chef der Firma habe den Beschwerdeführer bei einem Telefonat darauf angesprochen, ob er 30 Stunden arbeiten wolle, habe jedoch gleich im Anschluss gemeint, dass das gar nicht möglich sein werde, da er zu wenig Fahrzeuge habe und seinen Betrieb eigentlich zusperren wolle. Der Chef habe zum Beschwerdeführer gemeint, dass das AMS ihm Druck bezüglich einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung machen würde. Keinesfalls könne jedoch in der Mitteilung, dass der Chef dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle anbieten möchte, aber gar nicht könne und er dies nur mache, weil das AMS ihn unter Druck setze, ein Angebot für eine zumutbare Beschäftigung gesehen werden. Es könne sich wohl nicht um eine zumutbare Stelle handeln, wenn schon im Gespräch darüber feststehe, dass weiterhin nur eine geringfügige Tätigkeit möglich sein werde. Mangels angebotener zumutbarer Beschäftigung könne der Beschwerdeführer keine Vereitelungshandlung gesetzt haben.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 14.06.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber XXXX Taxi OG zweimal angeboten worden sei, dass er eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung im Unternehmen aufnehmen könne. Der Beschwerdeführer habe beide Male abgelehnt und dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.

Mit Schreiben vom 29.06.2022 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.07.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am 20.07.2022 langte eine mit 07.07.2022 datierte Ergänzung zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 23.08.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist mangels Information seitens des BF über die Verhandlung nicht erschienen und wurde die Verhandlung daher auf den 20.09.2022 vertagt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.

Am 07.10.2022 übermittelte das AMS – nach entsprechendem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts in der Verhandlung – die Dienstgeberabfrage bezüglich der Mitarbeiter der XXXX Taxi OG an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.10.2022 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Dienstgeberabfrage betreffend die XXXX Taxi OG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 04.01.2019 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 13.08.2019 stand er im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge sowie zwei kurze Dienstverhältnisse.

Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 07.02.2022 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Taxichauffeur bzw. Portier oder in jedem zumutbaren Bereich nach § 9 AlVG in den vereinbarten Arbeitsorten Wien, Klosterneuburg, Korneuburg, Langenzersdorf, Gerasdorf bei Wien im Voll-/Teilzeitausmaß (30 – 40 Stunden) unterstützt.

Der Beschwerdeführer war von 25.07.2017 bis 31.12.2018 sowie von 01.01.2020 bis 13.03.2020 bei der XXXX Taxi OG vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 16.06.2021 bis 07.03.2022 war der Beschwerdeführer bei diesem Dienstgeber geringfügig beschäftigt.

Nach Anraten durch das AMS, dem Beschwerdeführer eine Stelle über der Geringfügigkeitsgrenze zu vermitteln, hat XXXX im Jänner 2022 dem Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats das Angebot gemacht, anstatt der geringfügigen Tätigkeit ein Dienstverhältnis im Ausmaß von 30 Stunden zu beginnen. Der Beschwerdeführer hat dies abgelehnt, mit der Begründung, dass seine Mutter krank sei und er mit ihr zu Ärzten gehen müssen und hat er XXXX gebeten, ihm noch etwas Zeit zu geben. Ca. Ende Februar 2022 hat XXXX dem Beschwerdeführer erneut eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten. Auch dieses Mal lehnte der Beschwerdeführer die angebotene Beschäftigung ab.

Die Gewerbeberechtigung der XXXX Taxi OG endete mit 08.06.2022. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21.06.2022 wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und wurde die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Betreuungsvereinbarung vom 07.02.2022 liegt im Akt ein.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der XXXX Taxi OG ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.

Die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergibt sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS.

Zu den Feststellungen betreffend die zwei Angebote einer vollversicherungspflichtigen Tätigkeit durch die XXXX Taxi OG und die Ablehnung durch den Beschwerdeführer ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde gab XXXX in der Niederschrift vom 03.03.2022 an, dass er dem Beschwerdeführer zweimal einen Job angeboten habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb der als Zeuge einvernommene XXXX bei diesem Vorbringen und gab auf die Frage, ob es sein könne, dass er dem Beschwerdeführer nur einmal ein Angebot mit einer Stelle mit 30 Stunden gemacht habe, an: „Nein, zwei Mal.“ Auf nochmalige Nachfrage bestätigte er, dass er sich sicher sei, dass er dem Beschwerdeführer zwei Angebote gemacht habe und konnte er auch auf die Frage, wieso er sich so sicher sei, eine nachvollziehbare und konkrete Antwort geben. Der erkennende Senat erachtete die Ausführungen des Herrn XXXX daher als glaubhaft.

Überdies belegen die am 07.10.2022 vorgelegten Unterlagen aus Sicht des Senats die Glaubwürdigkeit des Herrn XXXX . Hätte der Zeuge schon ans zusperren gedacht, hätte er am 04.03.2022 keinen geringfügigen Dienstnehmer mehr aufgenommen. Dass die Angebote daher zeitlich früher stattfanden, sieht der Senat als erwiesen an.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nur einmalig im Rahmen eines Telefonats gefragt worden sei, ob er 30 Wochenstunden arbeiten wolle und Herr XXXX sofort im Anschluss – im Rahmen des identen Gesprächs - das Angebot zurückgezogen und darauf hingewiesen habe, dass eine Aufstockung eigentlich doch nicht möglich sei, kann daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift vor der belangten Behörde am 24.03.2022 lediglich ausgeführt hat, dass er die Stelle abgelehnt habe, weil er viel Stress mit seiner Familie habe und es ihm außerdem gesundheitlich nicht gut gehe. Dass Herr XXXX das Angebot zurückgezogen habe, erwähnte der Beschwerdeführer in dieser Niederschrift mit keinem Wort und brachte er dies erstmals in der Beschwerde vor. Schließlich räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ein, dass er es „vielleicht falsch aufgenommen“ hat. Der Senat ist der Ansicht, dass der Beschwerdeführer sein späteres Wissen über die Insolvenz mit den früher stattgefundenen Telefonaten nachträglich gedanklich verbunden hat.

Die Feststellung, dass die Gewerbeberechtigung der XXXX Taxi OG mit 08.06.2022 endete, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Gewerberegister. Die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens mit Beschluss vom 21.06.2022 ergibt sich aus dem Firmenbuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schlosshofer Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Notstandshilfe, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Der Arbeitslose ist nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch "von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen".

Zur Aufnahme einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" ist jeder Arbeitsuchende bereits gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.9. 2007, 2006/08/0252). Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20. 4. 2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - vgl. VwGH 20. 12. 2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer von der XXXX Taxi OG eine nicht durch das AMS zugewiesene Stelle als Taxifahrer angeboten. Es handelt sich somit um eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit.

Auch die "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterliegt, sofern sie selbst den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entspricht, den Sanktionen gemäß § 10 AlVG (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" zwar nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen (vgl. dazu VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0037). Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien entsprechen muss (vgl. VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0252).

Die Beschäftigung als Taxifahrer war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführerin bis 07.03.2022 bei der XXXX Taxi OG in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer vom Dienstgeber XXXX Taxi OG zweimal das Angebot gemacht, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung im Unternehmen aufnehmen zu können. Der Beschwerdeführer hat die Angebote abgelehnt.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.

Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch die Ablehnung der beiden Angebote, eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung bei der XXXX Taxi OG aufzunehmen, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.

Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass die Ablehnung der Angebote zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Auch das Motiv für die Ablehnung, die Krankheit seiner Mutter, spricht für das Vorliegen des Vorsatzes.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Vereitelungshandlung in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren.

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