Bundesverwaltungsgericht W227 2253669-1

W227 2253669-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2022

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Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall Konkretisierung ordentliche Revision

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W227 2253669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2253669.1.01

Spruch

W227 2253669-1/11E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über den Antrag von Mag. XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Juni 2022, Zl. W227 2253669-1/3E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit dem im Spruch angeführten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass „in 1.a. bis 1.c. des Spruches nur auf die Erlässe der Bundesministerin für Justiz Bezug genommen wird“, behob Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und erklärte die Revision für zulässig.

2. Die Revisionswerberin erhob Revision und stellte unter einem den Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte die Revisionswerberin dazu aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat einer Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde sind aus folgenden Gründen gegeben.

Es ist offenkundig, dass der Erlass der Justizministerin obsolet sein muss, weil nicht nur eine neue epidemiologische Situation vorliegt, sondern auch weil die Aufhebung des COVID-Impfpflichtgesetzes und diverser anderer coronarechtlicher Einschränkungen erfolgt ist und andere Regelungen ausgelaufen sind. Corona ist zur endemischen Krankheit mit nicht herausragender Schwere geworden, die kein Sonderrecht mehr rechtfertigt. Es besteht bei der derzeitigen Situation keinerlei Notwendigkeit, Spezialmaßnahmen zur Bekämpfung von COVID 19 zu praktizieren.

Soweit der Erlass auf landesrechtliche Regelungen oder Spezialmaßnahmen der mittelbaren Bundesverwaltung in einzelnen Bundesländern verweist, handelt es sich zudem um eine unzulässige dynamische Verweisung.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (siehe etwa VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052, m.w.H.).

3. Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht, verweist der Antrag doch lediglich auf Erlässe der Bundesministerin für Justiz.

Folglich ist dem Antrag nicht stattgegeben (siehe wieder VwGH 04.07.2014, Ra 2014/02/0052).

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