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W203 2261247-1•Bundesverwaltungsgericht W203 2261247-1
W203 2261247-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2022
allgemeine Schulpflicht Auslandsreise Ermessensübung familiäre Situation Fernbleiben vom Unterricht Schulbesuch
W203 2261247-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX geboren am XXXX beide wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 22.09.2022, Zl. Präs/3a-106-3/74-2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2022/23 die 4. Klasse der Volkschule XXXX .
2. Am 20.09.2022 ersuchte die Beschwerdeführerin die Schulleitung der Volkschule XXXX um die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG für ihre Tochter in der Zeit vom 09.01.2023 bis zum 25.01.2023 und begründete das Ansuchen damit, dass die Tochter getrennt von ihrem Vater lebe. Dieser sei chilenischer Staatsangehöriger und lebe auch in Chile. Aufgrund seines Berufes als Universitätsprofessor habe er nur im Jänner Zeit, sich um seine Tochter zu kümmern, da zu diesem Zeitpunkt in Chile Sommerferien wären. Den Kindeseltern sei es wichtig, den Kontakt zwischen Vater und Tochter - trotz großer räumlicher Distanz - aufrecht zu erhalten. Ebenso sei es für die Beibehaltung der Zweisprachigkeit (Spanisch/Deutsch) der Tochter wichtig, dass sich die beiden zumindest einmal im Jahr für ein paar Wochen sehen könnten.
Sowohl die Schulleitung als auch der Klassenvorstand befürworteten das Ersuchen der Beschwerdeführerin.
3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2022, Zl. Präs/3a-106-3/74-2022 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Tochter der Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht erteilt.
Begründet wurde dies damit, dass ein solches Ersuchen bereits im Schuljahr 2021/22 gestellt und gewährt worden sei. Es sei auch der Hinweis erfolgt, dass diese Bewilligung nur einmalig und nicht jährlich erfolgen könne. Die Beschwerdeführer seien angehalten, sich um alternative Besuchsformen umzusehen. Das Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlich geregelten Ferienzeiten stelle aus Sicht der belangten Behörde keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gewähren einer Unterrichtsfreistellung seien daher nicht gegeben und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin am 16.10.2022 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst wie folgt:
Man berufe sich auf das „Fernbleiben von der Schule aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse im Leben eines Schülers“. Eine alternative Besuchsform sei aufgrund der derzeitigen Umstände leider nicht möglich. Der Kindesvater lehre nach wie vor an der Universität in Chile und habe außer der freien Zeit in seinen Sommerferien, die sich in Chile auf die Monate Dezember, Jänner und Februar beschränkten, keine zeitlichen Kapazitäten, um sich um das Kind zu kümmern. Des Weiteren gebe es auch noch die Großeltern und weitere Verwandte in Chile, zu denen der Kontakt ebenfalls aufrecht erhalten bleiben solle.
Es würde sich um lediglich zwei Wochen Freistellung vom Unterricht handeln. Die Tochter lerne gut in der Schule und die Klassenlehrerin unterstütze sie. Sie werde vor Ort mit Schulmaterial versorgt, welches ihr die Beschwerdeführerin schicke. Somit könne sie in der selben Zeit das Gleiche erarbeiten wie ihre Klassenkameradinnen. Auch in der Vergangenheit habe es nie Probleme in dieser Hinsicht gegeben.
Der Beschwerde wurde eine Stellungnahme einer Psychotherapeutin, aus der hervorgeht, dass der Kontakt zwischen Kind und Vater gefördert und unterstützt werden solle, da bereits eine vorliegende psychisch belastete Situation bei dem Kind deutlich werde, ebenso beigelegt wie ein Schreiben des Kindesvaters, aus dem hervorgeht, dass sich dieser nur im Zeitraum von Ende Dezember bis Ende März von seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor frei nehmen könne.
5. Die belangte Behörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 19.10.2022 an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 21.10.2022 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die mj. Tochter der Beschwerdeführerin besucht im Schuljahr 2022/23 die 4. Klasse der Volkschule XXXX . Sie unterliegt in diesem Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht in Österreich.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.09.2022 die Genehmigung zum Fernbleiben des Kindes vom Unterricht in der Zeit vom 09.01.2023 bis zum 25.01.2023.
Die Weihnachtsferien im Bundesland Oberösterreich dauern vom 24.12.2022 bis zum 06.01.2023.
Durch die von der Familie angestrebte Reise nach Chile würde die Tochter der Beschwerdeführerin insgesamt 13 Schultage versäumen.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:1.Erkrankung des Schülers,2.mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,3.Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,4.außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,5.Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz SchPflG sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. stellt die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
2.2. Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt. Dazu ist folgendes festzuhalten:
Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 20 [S. 504] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.
Aus der in § 9 Abs. 3 SchPflG enthaltenen Aufzählung geht hervor, dass ein Fernbleiben nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn es auf Gründen beruht, die sich aus Rücksicht auf die Gesundheit oder aus im Bereich der Familie oder des Hauswesens des Schülers eingetretenen außergewöhnlichen Ereignissen ergeben (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 13a [S. 503] zu § 9 SchPflG mit Verweis auf VwGH 14.04.1978, Zl. 0726/77).
Da verfahrensgegenständlich das Fernbleiben nicht aus Rücksicht auf die Gesundheit des Kindes erfolgt, bleibt zu prüfen, ob ein im Bereich des Schülers oder der Familie des Schülers eingetretenes außergewöhnliches Ereignis vorliegt, welches das Fernbleiben rechtfertigen könnte. Dabei sind unter einem „außergewöhnlichen Ereignis“ etwa Taufen, Hochzeiten oder Todesfälle in der Familie oder die Firmung des Schülers zu verstehen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 11 [S. 503] zu § 9 SchPflG).
Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss dies auch für die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogene Argumentation gelten, wonach das Reisen mit schulpflichtigen Kindern außerhalb der gesetzlichen Ferienzeiten keinen wichtigen Rechtfertigungsgrund für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht darstellt. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin hat keine stichhaltigen Argumente ins Treffen geführt, aus welchem Grund die Reise nicht zur Gänze in die Weihnachtsferien verlegt werden könnte, deren Dauer in etwa der Dauer der beabsichtigen Reise entspricht. Aus der Beschwerde geht hervor, dass die Ferienzeit in Chile auch den Dezember betrifft. Auch aus dem Schreiben des Vaters geht hervor, dass mit Ende Dezember das akademische Jahr endet. Zudem stünden auch die künftigen Semesterferien für eine Reise zur Verfügung, wenn auch nur im Ausmaß von sieben Tagen (von 20.02.2023 bis 26.02.2023) bzw. – unter Einrechnung des vorangehenden Wochenendes - neun Tagen. Für den Zweck eines Besuches des in Chile lebenden Vaters und anderer Verwandter erscheint auch dieser deutlich kürzere Zeitraum als mögliche Option.
Da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus § 9 SchPflG ergeben und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch die weitere schulische Karriere oder etwaige Befürwortungsschreiben von Lehrkräften und Psychotherapeuten diesbezüglich von Relevanz sind, lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Auslandsaufenthalt vom Klassenvorstand, von der Schulleitung und einer das Kind betreuenden Psychotherapeutin befürwortet wird, für das Ansinnen der Beschwerdeführer ebenso wenig etwas gewinnen wie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, ihrer Tochter während des Aufenthaltes in Chile Lernmaterialien zu senden. In diesem Sinn hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Gesetz für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht nicht auf die Schulleistungen des betreffenden Schülers abstellt (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012).
Die geschilderte familiäre Situation und der Wunsch des Kindes, seinen Vater und andere Verwandte sehen zu wollen sowie einen ländlichen und kulturellen Zugang zum Wohnort des Vaters zu bekommen, sind durchaus nachvollziehbar. Aus dem angefochtenen Bescheid und dem Schreiben des Vaters geht aber auch klar hervor, dass bereits im Schuljahr 2021/22 dem Ersuchen um ein Fernbleiben vom Unterricht der Tochter der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich um eine einmalige Bewilligung handelte, die nicht jährlich erteilt werden könne. Die Eltern hätten somit auch ausreichend Gelegenheit gehabt, sich nach einer alternativen Besuchsform umzusehen bzw. diese zumindest in Betracht zu ziehen.
Es ist daher der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt hat.
2.3. Zum Unterlassen einer mündlichen Verhandlung.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellten die Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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