projetos
I412 2262127-1•Bundesverwaltungsgericht I412 2262127-1
I412 2262127-1Tribunal Administrativo Federal15 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung ersatzlose Teilbehebung Familienleben Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis
I412 2262127-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2022, ZI. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, brachte am 03.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass sein Vater einer muslimischen und seine Mutter einer christlichen Familie entstamme und es Streitigkeiten zwischen den Familien gegeben habe. Einige Mitglieder der Familie seines Vaters würden der Boko Haram angehören. Daraufhin sei die Mutter mit seinen Schwestern weit weg vom Vater gezogen und habe seine Ausreise organisiert, um zu verhindern, dass er zum Moslem werde. Über die Türkei sei er dann in die Ukraine geflogen, um dort mittels seines Studentenvisums zu studieren. Wegen des Krieges sei er aus der Ukraine über Ungarn nach Österreich geflohen. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst, gezwungen zu werden, der Boko Haram beizutreten.
3. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.09.2022 gab der BF an, dass er derzeit nicht nach Nigeria zurückkönne, da sein Vater wolle, dass er Moslem werde und der Terrororganisation Boko Haram beitrete und seine Mutter dagegen sei. 2020 sei sein Vater zwar verstorben, aber würden ihn bei einer Rücker seine Onkels zu einem Beitritt zwingen und wäre sein Leben in Gefahr.
4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.10.2022, ZI. 1296035008/220401797, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Das Vorbringen des BF wurde für nicht glaubhaft befunden und es wurde kein Sachverhalt festgestellt, welcher im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zur Gewährung von Asyl führen würde.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig beim BFA eingebrachte Beschwerde des BF, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, vom 04.11.2022. Es wurde auf das Bestehen eines Familienlebens des BF mit seiner ukrainischen Lebensgefährtin und seinem am XXXX .2022 geborenen Sohn, welche in Österreich beide ein Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene innehaben, verwiesen und die Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragt. Der Beschwerde wurde u.a. eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft nach fremdem Recht sowie die Geburtsurkunde des Sohnes beigefügt.
6. Mit Schriftsatz vom 07.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.11.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall erachtet es das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorbringens des BF in Österreich eine aufenthaltsberechtigte ukrainische Lebensgefährtin sowie seit XXXX .2022 auch einen Sohn zu haben und der Vorlage entsprechender Dokumente (Vaterschaftsanerkenntnis v XXXX .2022, Meldezettel Sohn, Aufenthaltstitel sowie Reisepass Lebensgefährtin, Geburtsurkunde Sohn v XXXX .2022) für notwendig, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten. Erst durch eine ordnungsgemäße Befragung kann beurteilt werden, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt.
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.