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W296 1424276-2•Bundesverwaltungsgericht W296 1424276-2
W296 1424276-2Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht aufrechte Rückkehrentscheidung Ausweisung Ausweisung rechtmäßig Durchsetzungsaufschub illegaler Aufenthalt Meldepflicht Privat- und Familienleben Unionsrecht Wegfall
W296 1424276-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch die Rechtsanwälte RAST und MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2022, ZI. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste am 19.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2012, FZ. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung 2005 aberkannt.
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, GZ C12 424.276-1/2012/6E, wurde die Beschwerde gegen den obengenannten Bescheid des BFA als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb danach illegal im Bundesgebiet.
5. Am 03.10.2016 heiratete der Beschwerdeführer die rumänische Staatsangehörige XXXX (nach Eheschließung: XXXX ), geb. XXXX , die er 2015 in einem Restaurant, in welchem sie arbeitete, kennengelernt hatte.
6. Dem Beschwerdeführer wurde durch die Wiener Magistratsabteilung 35 in Folge eine Aufenthaltskarte als begünstigter Drittstaatsangehöriger für den Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX .2021 ausgefolgt.
7. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte am XXXX .2020 zur GZ XXXX und die Scheidung am XXXX 2021, wobei XXXX bei der Scheidung nicht anwesend war und auf Ladungen des Gerichtes mehrfach nicht reagiert hatte.
8. Die ZMR-Meldung von XXXX im Bundesgebiet endete aufgrund eines amtswegigen Abmeldeverfahrens mit 08.06.2022.
9. Mit Schreiben vom 10.02.2022 der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten wurde dem BFA (zusammengefasst) zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet habe.
Laut Versicherungsdatenauszug der XXXX war diese nur bis 31.03.2018 als Arbeiterin gemeldet, weswegen die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde des Magistrates der Stadt St. Pölten davon ausginge, dass Genannte seit April 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Da die Eheschließung am 03.10.2016 erfolgt, XXXX jedoch ab 01.04.2018 nicht mehr in Österreich gewesen wäre, hätte die Ehe lediglich eineinhalb Jahre bestanden. Die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers wären weggefallen, weshalb das BFA um Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht werde.
10. Das BFA teilte am 04.03.2022 dem Beschwerdeführer in einer Einvernahme mit, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen ihn beabsichtigt sei.
In dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Ex-Frau im April 2018 nach Rumänien zurückgegangen und er deswegen nicht mitgegangen sei, da er in Österreich Arbeit gefunden hätte. In Rumänien hätte er keine Arbeit gefunden. Den Namen seiner Ex-Frau gab er mit „ XXXX “ an und ihr Geburtsdatum mit XXXX . Er hätte seine Ex-Frau 2015 in jenem Restaurant, in welchem diese gearbeitet hätte, kennengelernt. Befragt zu seiner Hochzeit konnte der Beschwerdeführer den genauen Ort nicht angeben, nur, dass es außerhalb von Wien gewesen wären und sie danach in einem Restaurant in Wien gefeiert hätten. Es wären acht bis neun Freunde des Beschwerdeführers und zwei Freundinnen der Ex-Frau des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Das Ehepaar hätte sich auf Englisch verständigt. Das Eheleben wäre normal gewesen, der Beschwerdeführer hätte auch die Familie der Ex-Frau kennengelernt, in Rumänien wäre er drei oder vier Mal bei der Familie der Ex-Frau gewesen, auch wäre man 2016 einmal in Indien gemeinsam auf Urlaub gewesen. Den Haushalt hätten die Eheleute gemeinsam geführt, gemeinsam gingen sie ins Kino oder spazieren. Befragt zum Grunde der Trennung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ex-Frau in Rumänien wohnte und sie die Scheidung wollte (AS 63). Sie wäre im April 2018 nach Rumänien zurückgegangen, das Ehepaar hätte noch Kontakt gehabt und sich gegenseitig besucht, die Trennung wäre etwa ein Monat vor der Scheidung erfolgt. Die Scheidung wäre wegen Corona 2021 erst möglich gewesen. Der Wohnsitz der Ex-Frau wäre deswegen nicht abgemeldet worden, weil diese alle ein bis zwei Monate für zirka eine Woche immer wieder zu Besuch gekommen wäre.
Der Beschwerdeführer würde als Zusteller für XXXX arbeiten, hätte keine Verwandte in Österreich, seine Familie würde in Indien wohnen, er würde ein bisschen Deutsch sprechen (AS 65), hätte aber keinen Kurs besucht. Eine Teilbefragung in der Einvernahme auf Deutsch zeitigte jenes Ergebnis, dass der Beschwerdeführer rudimentär auf einfache Fragen antworten konnte und sich sein Freundeskreis ausschließlich aus Indern zusammensetzen würde; an seiner Arbeitsstelle würde er seit fünf Jahren „mit allen möglichen [Erg.: Menschen bzw. Arbeitskolleg*innen]“ arbeiten (AS 66 und 67). Er wäre nicht in Vereinen tätig, in seiner Freizeit würde er in den Sikh Tempel gehen und freiwillige Dienste tätigen bzw. Essen verteilen. Er würde in XXXX mit zwei Indern wohnen.
11. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
12. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.05.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Verdacht, der Beschwerdeführer hätte mit seiner Ex-Frau lediglich eine Aufenthaltsehe geschlossen, unrichtig sei. Die Ex-Frau des Beschwerdeführers hätte bereits im April 2018 ihre Arbeitsverhältnisse beendet, im Zusammenleben hätte es keine Probleme gegeben, wobei die Trennung erst im Jahre 2020 stattgefunden hätte. Gem. § 54 Abs. 5 (Erg. der Richterin: NAG) sei normiert, dass das Aufenthaltsrecht des Ehegatten aufrecht bleiben würde, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden und das Zusammenleben im Bundesgebiet mindestens ein Jahr angedauert hätte, was beim Beschwerdeführer und seiner Ex-Frau der Fall gewesen wäre, weswegen der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers noch aufrecht sein sollte. Er hätte fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht, doch wäre hierüber noch nicht entschieden worden.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine Beschäftigungsverhältnisse und Nachweis seiner Sprachkenntnisse binnen Frist zu übermitteln.
14. Mit Vorbringen vom 20.10.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen Versicherungsdatenauszug, seine Einkommenssteuerbescheide aus den Jahren 2018, 2019 und 2021, eine Lohn/Gehaltsabrechnung vom September 2022, seine Verdienstnachweise von April bis Juli 2022, Auszüge aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die ÖGK-W und eine Mitglieds- und Inskriptionsvereinbarung vom 17.10.2022 für einen Deutschkurs samt Prüfung ÖIF A2 am 03.11.2022 vor.
15. Mit Vorbringen vom 07.11.2022 legte der Beschwerdeführer eine undatierte Bestätigung des Clubs für Interkulturelle Begegnung (CIB) des Inhalts vor, er habe die A2 Integrationsprüfung am 03.11.2022 abgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer ist indischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste am 19.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2012, GZ C12 424.276-1/2012/6E, abschlägig beschieden wurde.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 03.10.2016 schloss der Beschwerdeführer die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen der XXXX .
Die Ex-Frau des Beschwerdeführers war in Österreich bis April 2018 in einem Arbeitsverhältnis; der Beschwerdeführer gab am 04.03.2022 zur Protokoll, dass seine Ex-Frau im April 2018 wieder zurück nach Rumänien zog. Seither liegen zur Ex-Frau des Beschwerdeführers keine aufrechten Versicherungsdaten vor.
Die Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Frau erfolgte am XXXX .2021, wobei diese bei der Scheidung nicht anwesend war und auf Ladungen des Gerichtes mehrfach nicht reagiert hatte.
Der Beschwerdeführer war von 02.02.2012 bis 01.06.2021 beim „Verein Ute Bock“, von 01.06.2012 bis 19.11.2012 bei „Ute Bock“, von 19.11.2012 bis 14.07.2012 bei „ XXXX “, von 14.07.2014 bis 08.02.2016 bei „ XXXX “, von 23.02.2016 bis 05.07.2016 bei XXXX , von 05.07.2016 bis 04.06.2021 bei XXXX , von 04.06.2021 bis 07.07.2021 bei XXXX und ist seit 07.07.2021 bei XXXX gemeldet.
Die ZMR-Meldung der Ex-Frau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet endete [erst] aufgrund eines amtswegigen Abmeldeverfahrens am 08.06.2022.
Der Beschwerdeführer leitete sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von seiner im Bundesgebiet lebenden rumänischen Ehefrau ab, welche von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Beschwerdeführer stellte als begünstigter Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers), welche ihm mit Gültigkeit XXXX .2016 bis XXXX .2021 erteilt wurde.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundeskreis, der sich laut seiner Aussage am 04.03.2022 vor dem BFA ausschließlich aus Personen seines Kulturkreises zusammensetzt. Er besucht in seiner Freizeit regelmäßig einen Sikh Tempel. Kontakt mit Personen außerhalb seines Kulturkreises hat der Beschwerdeführer lediglich über seine Arbeit.
Aus dem Versicherungsdatenauszug, abgerufen am 14.10.2022, sind hinsichtlich des Beschwerdeführers mit Unterbrechungen von 20.02.-14.04.2017 und von 23.07.-06.09.2022 Eintragungen als Arbeiter bei den Firmen „ XXXX “, „ XXXX “, „ XXXX “, und „ XXXX “, eine Eintragung als Beschäftigter der Firma „ XXXX “ mit einem freien Dienstvertrag ASVG/BKUVG Arbeiter von 04.08.–15.11.2021, sowie Eintragungen als Arbeiter von 01.11.2018–31.01.2019 ohne Benennung der Firma und als geringfügig beschäftigter Arbeiter von 01.02.-30.04.2019 ebenfalls ohne Benennung der Firma ersichtlich. Seit 16.09.2022 ist er als Arbeiter bei der Firma „ XXXX “ beschäftigt, somit selbsterhaltungsfähig sowie krankenversichert.
Der Beschwerdeführer trat, obgleich er seit 2012, sohin über zehn Jahre, im Bundesgebiet ist, erst am 03.11.2022 zur Prüfung ÖIF A2 an. Er ist folglich sprachlich nur spärlich und aufgrund seinen Angaben vor dem BFA am 04.03.2022 kaum sozial integriert, lediglich in beruflicher Hinsicht kann man von einer geringfügigen Integration sprechen.
Einen Antrag für eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ hat der Beschwerdeführer nicht gestellt bzw. wurde von ihm lediglich ein Verlängerungsantrag seiner bestehenden Aufenthaltskarte eingebracht.
Strafgerichtlich ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Erscheinung getreten.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der Einvernahme des Beschwerdeführers am 04.03.2022, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden aktuelle Auszüge aus dem Strafregister der Republik Österreich, des Betreuungsinformationssystems, des Zentralen Fremdenregisters und des Zentralen Melderegisters eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität und zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben vor dem BFA und den in Vorlage gebrachten Urkunden. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich mangels gegenteiliger Angaben im Verfahren.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ergeben sich aus einem eingeholten Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR) und dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung zu den Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der ZMR-Abfrage.
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Indien ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Eheschließung und die Scheidung konnte aufgrund von in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunden festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich und ihre Versicherungszeiten ergeben sich aus einem Auszug aus dem ZMR sowie dem AJ-Web.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 04.03.2022 und in der Beschwerde vom 13.05.2022, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Eheverpflichtungen auch nach ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung und dem Verlassen Österreichs mit April 2018 nachgekommen und alle ein bis zwei Monate bis zur vollzogenen Scheidung für ungefähr eine Woche zum Beschwerdeführer in die Wohnung gekommen sei, ist nicht glaubwürdig und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal die Ex-Frau spätestens seit 20.02.2020 auf Ladungen eines österreichischen Gerichts mehrfach nicht reagiert hatte. Im Scheidungsvergleich ist der Tatbestand der unheilbaren Zerrüttung gem. § 55a Ehegesetz festgehalten. Dieser Tatbestand verlangt gem. Abs. 1 leg.cit. die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr, sodass spätestens seit dem 27.08.2019 die Ehe als zerrüttet anzusehen war. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch keine drei Jahre verheiratet gewesen.
Die Feststellung zur amtswegigen Abmeldung der Ex-Frau des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer diesbezüglichen ZMR-Abfrage; der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich keine Handlungen gesetzt, respektive hat er insbesondere die Behörde weder im April 2018 über die Rückkehr seiner damaligen Frau in ihren Herkunftsstaat noch über die Einleitung der Scheidung am 27.02.2020 oder spätestens nach erfolgter Scheidung am 25.01.2021 über diese in Kenntnis gesetzt.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verfahrensanordnung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen vom 20.10.2022. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst am 17.10.2022, sohin erst nach der Verfahrensordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022, eine Mitglieds- und Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs samt Prüfung ÖIF A2 am 03.11.2022 abgeschlossen hat; aus Eigenem bzw. intrinsisch motiviert hätte er dies nicht getan, obgleich er schon mehr als zehn Jahre hierzu Zeit gehabt hätte.
Dass der Beschwerdeführer seine Freizeit zum größten Teil in einem Sikh Tempel verbringt und sich sein Freundeskreis fast ausschließlich aus Personen seines Kulturkreises zusammensetzt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA am 04.03.2022.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Vorbringen vom 20.10.2022.
Die Feststellung betreffend den Nichtantrag für eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ergibt sich aus dem Akteninhalt bzw. wurde dies auch in der Beschwerde nicht behauptet. In dieser wurde lediglich angegeben, dass der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag seiner bestehenden Aufenthaltskarte eingebracht hätte.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 66 FPG lautet:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
§ 54 NAG lautet:
"(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
§ 55 NAG lautet:
"Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
3.2. Aufgrund des Wegzugs der Ex-Frau des Beschwerdeführers im April 2018 ist diese nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Wegzug der Ex-Frau brachte somit das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zum Erlöschen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14).
Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs. 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Im gegenständlichen Verfahren war somit eine Prüfung der Voraussetzungen im Sinne des § 54 Abs. 5 NAG 2005 nicht gestattet bzw. ist eine Auseinandersetzung mit den Erläuterungen zu § 54 Abs. 5 NAG im Beschwerdeschreiben nicht von Nöten. Daran ändert auch die nunmehrige Scheidung des Beschwerdeführers nichts, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlöschung des abgeleiteten Aufenthaltsrechtes sich noch in aufrechter Ehe befand.
Auch der Verwaltungsgerichtshof verwies in seiner Rechtsprechung darauf, dass sich ein Fremder lediglich dann auf die Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005 berufen kann, wenn ein etwaiges Scheidungsverfahren vor dem Wegzug des Ehepartners eingeleitet wurde (vgl. VwGH 24.08.2021, Ra 2020/21/0076). Diese Voraussetzung liegt - nachdem seine Ex-Ehefrau im April 2018 wegzog und die Scheidung am 27.02.2020 eingeleitet wurde - im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.
3.3. § 66 FPG enthält als lex specialis besondere Vorschriften für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen EWR-Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Behörde ist hiezu - wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt - Ermessen eingeräumt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 66 FPG Anm. 1). Die Ausübung des Ermessens hat anhand der in § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien zu erfolgen. Da das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist es auch zur Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens berufen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004 mwN).
Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten ist, das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich, das grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes zunimmt, gegenüber zu stellen. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht aber gemildert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag gründet (VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, 0318).
3.4. § 9 Abs. 1 BFA-G zufolge ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, 95/21/0169; 28.06.2007, 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland ausstellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen: das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
3.5. Im Hinblick auf die nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG iVm § 9 Abs. 1 BFA-G zu treffende Ermessensentscheidung ist festzuhalten, dass sich die vom BFA vorgenommene Abwägung in Ansehung der Ergebnisse des Rechtsmittelverfahrens als im Ergebnis zutreffend erweist:
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung seit Jänner 2012, somit seit über zehn Jahren, im Bundesgebiet auf.
Seit April 2012 jedoch existiert eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung des Asylgerichtshofes, welcher sich der Beschwerdeführer nicht gefügt hat. Zwischen April 2012 und Oktober 2016, sohin über viereinhalb Jahre, war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls illegal.
Durch die Eheschließung mit einer rumänischen Staatsbürgerin am 03.10.2016 erwarb der Beschwerdeführer einen Titel als begünstigter Drittstaatsangehöriger und es wurde ihm eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum XXXX .2016 bis XXXX 2021 ausgefolgt.
Durch die Tatsache der unterlassenen Information seitens des Beschwerdeführers über die Ausreise bzw. den Rückzug seiner damaligen Ehefrau in deren Herkunftsstaat im April 2018 generierte der Beschwerdeführer unrechtmäßig seinen Aufenthalt, da dieser entsprechend der oben dargelegten Judikatur mit Wegzug der Ehefrau erloschen ist und sich der Beschwerdeführer ab April 2018 nicht mehr darauf berufen konnte.
Die Tatsache seines ausgedehnten Aufenthaltes im Bundesgebiet wird dadurch massiv gemindert, dass der Beschwerdeführer sich bereits 2012 seiner Ausreiseverpflichtung nicht gefügt hat, sein Aufenthalt von April 2012 bis Oktober 2016 und seit April 2018 illegal war bzw. ist und sein Aufenthalt ab der Eheschließung mit einer Unionsbürgerin ausschließlich von seiner nunmehrigen Ex-Frau abgeleitet wurde, welche jedoch nach Angaben des Beschwerdeführers selbst bereits eineinhalb Jahre nach der Eheschließung im April 2018 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch genommen hat und wieder in ihr Herkunftsland zurückgezogen ist.
Von den zehn Jahren und zehn Monaten, die Beschwerdeführer nunmehr im Bundesgebiet verweilt, waren lediglich 21 Monate, sohin nicht einmal zwei Jahre, im Sinne des Asyl- und Fremdenrechtes legal; die übrige Zeit, folglich 108 Monate, findet keine Deckung in den genannten Rechtsgebieten.
Das Alter des Beschwerdeführers spricht weder für dessen Ausweisung aus dem Bundesgebiet, noch dagegen. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben noch in Indien. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ist als nach wie vor als aufrecht einzuschätzen und ist er mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Die nach wie vor vorhandenen Bindungen zum Heimatstaat stehen einer Ausweisung demnach nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich erkrankt sowie arbeitsfähig. Eine einer Ausweisung entgegenstehende Erkrankung des Beschwerdeführers kann nicht erkannt werden.
Die soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers ist im Kontext der im Bundesgebiet (zum großen Teil illegal) zugebrachten langen Zeit von mehr als zehn Jahren als unzureichend zu beurteilen. In Österreich pflegt der Beschwerdeführer freundschaftliche Kontakte ausschließlich zu Personen seines angestammten Kulturkreises und hat lediglich zu anderen Personen im Rahmen seiner Arbeitsverhältnisse Kontakt. Der Beschwerdeführer ist nicht um Integration bemüht, er spricht trotz seines langen Aufenthaltes nur geringfügig die deutsche Sprache und hat erst nach der Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2022 eine Mitglieds- und Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs samt Prüfung ÖIF A2 am 03.11.2022 abgeschlossen, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der berechtigte Eindruck entstanden ist, dass sich der Beschwerdeführer nur aufgrund der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer Sprachprüfung angemeldet hatte und aus Eigenem bzw. intrinsisch motiviert seine sprachliche Integration nicht weiter vorangetrieben hätte, obgleich er mehr als zehn Jahre hierzu Zeit gehabt hatte.
Der Beschwerdeführer engagiert sich zudem weder gesellschaftlich noch ehrenamtlich in Österreich.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwei Monate nach Erhalt seines Aufenthaltstitels am XXXX .2016, wenn auch zum Teil geringfügige, Beschäftigungsverhältnisse eingegangen ist und bis auf ein paar Unterbrechungen von wenigen Monaten gearbeitet hat bzw. selbsterhaltungsfähig ist. Unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Wohls des Landes erscheint die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht als erforderlich.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420).
3.6. Da die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Privatleben eingreift, ist diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der Wertungen, die sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergeben, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Hierbei wird nicht verkannt, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung ausgegangen wird (vgl. etwa VwGH 26.08.2010, 2010/21/0009; 26.08.2010, 2010/21/01206, und darauf Bezug nehmend das Erkenntnis vom 20.01.2011, 2010/22/0158; siehe idS auch VwGH 25.09.2009,2007/18/0538, vgl. auch die noch zum FrG 1997 ergangenen Erkenntnisse VwGH 11.11.2005, 2002/21/0124; 04.09.2003, 2003/21/0057). Es wird aber auch nicht verkannt, dass im Falle, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht oder nur kaum genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. dazu VwGH 10.05.2011, 2001/18/0100; VwGH vom 10.02.2017, Ra 2016/18/0268; VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH vom 22.03.2017, Ra 2017/19/0028).
Von 130 Monaten des Aufenthaltes des Beschwerdeführers waren 109 Monate im Sinne des Asyl- und Fremdenrechtes illegal. [Auch] der EuGH resümiert in einem Urteil (EuGH vom 16.07.2015, Rs C-218/14), dass ein drittstaatsangehöriger Ehegatte das Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verliert, wenn der Unionsbürger vor Einleitung der Scheidung das Land verlässt. Der VwGH judizierte in Ra 2016/21/0050, dass „für ein über den Wortlaut des § 9 Abs. 4 BFA-VG hinausgehendes Verständnis dieser Bestimmung daher kein Bedürfnis [besteht]“. Auf die dort normierten Verfestigungstatbestände könne sich daher nur berufen, wer sich "auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde.“ Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und ist demnach verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
3.7. Unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 20.12.2012, 2011/23/0472) und die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen, da der Beschwerdeführer zwar marginal beruflich integriert ist, jedoch trotz seiner über zehnjährigen Aufenthaltsdauer nur über geringe Sprachkenntnisse der deutschen Sprache und lediglich fast ausschließlich über freundschaftliche Kontakte zur Personen seines angestammten Kulturkreises verfügt, sodass eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
In Anbetracht der angeführten Aspekte wird folglich erkannt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für ein geordnetes Fremdenwesen darstellt.
Die Abwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien führt demnach zum Ergebnis, dass vor dem Hintergrund der gesetzlichen Kriterien die privaten Interessen des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abzuweisen.
3.8. Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die Erteilung des Durchsetzungsaufschubes von einem Monat stützte sich rechtskonform auf § 70 Abs. 3 FPG.
In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen notwendigen sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers, war unter den gegebenen Umständen im konkreten Fall seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Österreich ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war in einer Gesamtschau daher als unbegründet abzuweisen.
3.9. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem - hier maßgeblichen - ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30. 03. 2021, Ra 2021/19/0007, mwN).
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist, da die Vernehmung vor dem BFA erst am 04.03.2022 stattfand.
Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt. Des Weiteren findet sich in der Beschwerdeschrift kein ausreichend substantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall geeignet ist, die behördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen und es wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Da die Behörde den für die gegenständliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt bereits im Rahmen des angefochtenen Bescheides vollständig festgestellt hat, waren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes - neben jener im Rahmen der Verfahrensanordnung vom 14.10.2022 - keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse heranzuziehen, weshalb die Abweisung der Beschwerde keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte, zumal in der Beschwerde auch kein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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