Bundesverwaltungsgericht W257 2240886-1

W257 2240886-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022

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Regest

Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Organisationsänderung Versetzung Verwendungsänderung

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Bundesverwaltungsgericht W257 2240886-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W257.2240886.1.00

Spruch

W257 2240886-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter XXXX und XXXX als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX aus XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Wien vom 18.02.2021, Zl. 9000016486/0069-AdPers/2021:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz „BF“) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Stammdienststelle befindet sich in der nunmehrigen Bildungsdirektion für Wien. Sie trägt den Amtstitel einer Amtsdirektorin.

2. Im ehemaligen Stadtschulrat für Wien (nunmehrige Bildungsdirektion Wien) habe die BF die Stellen-ID XXXX , XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX begleitet.

3. Mit Schreiben vom 28.01.2021 wurde der BF Parteiengehör gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 durch die Bildungsdirektion für Wien (in der Folge kurz „bel. Behörde“) eingeräumt, da ihre Verwendungsänderung (Versetzung) mit Ablauf des 31.03.2021 von ihrer bisherigen Verwendung beim Stadtschulrat für Wien, auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien, Stellen-ID XXXX , XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX unter Anwendung der Bestimmung des § 113j GehG 1956 beabsichtigt sei.

4. Begründet stimmt die BF der beabsichtigten Versetzung mit Schreiben vom 16.02.2021 nicht zu. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung habe sich das Aufgabengebiet und die Zuständigkeiten als XXXX der Bildungsdirektion für Wien im Vergleich zur XXXX des Stadtschulrates für Wien (aufgrund der Organisationsänderung vom Stadtschulrat zur Bildungsdirektion) in keiner Weise verändert.

5. Mit dem hier angefochtene Bescheid vom 18.02.2021 sei die BF gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen mit Ablauf des 31.03.2021 von ihren Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien, Stellen-ID XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , abberufen und auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien, Stellen-ID XXXX , XXXX , Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX , unter Anwendung der Bestimmung des § 113j GehG 1956 verwendungsverändert (versetzt) worden. Die BF habe die Gründe für die Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBI. l Nr. 138/2017, mit 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (bzw des Stadtschulrates für Wien ) getreten seien. Im Zuge der Einnahme der Strukturen der Bildungsdirektionen sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers neu bewertet worden.

Zu den Einwendungen der BF wurde ausgeführt, dass mit Inkrafttreten des BD-EG am 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder- Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien. Gemäß § 22 Abs. 1 BD-EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.

Der Arbeitsplatz der BF sei aufgrund der Organisationsänderung durch das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (in der Folge kurz „BMKÖS“), in Anwendung des § 137 Abs. 4 BDG 1979 mit der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX neu bewertet worden.

6. Gegen diesen Bescheid wurde durch die rechtsfreundlich vertretene BF fristgerecht mit der Ausnahme Beschwere erhoben, dass die BF die Gründe für ihre Verwendungsveränderung (Versetzung) nicht selbst zu vertreten habe. Rechtserheblich wurde darin vorgebracht, dass die pauschale Begründung der bel. Behörde auf ein wichtiges dienstliches Interesse gemäß § 38 Abs. 3 BDG 1979, insbesondere bei Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen, rechtswidrig sei. Weiter sei im bekämpften Bescheid nur auf die Neubewertung des Arbeitsplatzes der BF durch das BMKÖS verwiesen worden.

Diese Scheinbegründung entbinde die bel. Behörde nicht von der sachverhaltsmäßigen und nachvollziehbaren Darstellung, ob diese Neubewertung den tatsächlichen Gegebenheiten entspräche.

7. Der Verwaltungsakt langte am 29.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin verrichtete bis zur gegenständlichen Personalmaßnahme, also bis zum 01.04.2021, ihren Dienst auf dem Arbeitsplatz einer Referatsleiterin beim XXXX in der Verwendungsgruppe XXXX , Funktionsgruppe XXXX .

Die Stellenidentifikationsnummer des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin blieb vor und nach der gegenständlichen Personalmaßnahme unverändert (Stellen-ID XXXX ).

Mit 01.01.2019 traten in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länderbehörden an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien).

Seitens der belangten Behörde wurden Ermittlungen zu wesentlichen Sachverhalten unterlassen:

Dies betrifft die Frage, ob und inwieweit die Einrichtung dieser Behörden eine Auswirkung auf deren Organisation hatte. Auch wurde die Organisationsänderung nicht in ihren Grundzügen und nicht mit den konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin dargestellt.

Auf die konkreten, der Beschwerdeführerin vor und nach der Personalmaßnahme zugewiesenen Tätigkeiten wurde im behördlichen Verfahren nicht ansatzweise eingegangen.

Ebenso offen blieb die Frage, ob die Betrauung am 01.04.2021 „im Zuge“ – auf dem sich die Behörde in dem Bescheid stützt - (vgl. §113j Abs. 1 GehG) der Einrichtung der Bildungsdirektion erfolgte, denn die Organisationsänderung trat bereits am 01.01.2019 in Kraft, wohingegen die Betrauung erst am 01.04.2021 erfolgte.

Schließlich verabsäumte die belangte Behörde, Ermittlungen betreffend Ersatzarbeitsplätze durchzuführen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid relevant, aus dem die mangelnden Ermittlungen hervorgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus:

„In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123

Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde. vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174

Zur Zurückverweisung berechtigende Ermittlungslücken hat der VwGH auch dann angenommen, wenn das Verwaltungsgericht rechtliche Aspekte ins Spiel bringt, die von der Verwaltungsbehörde noch nicht berücksichtigt worden waren und bezüglich derer sie daher keine Ermittlungen angestellt hatte; auch wenn die Ermittlungen in einem solchen Fall nicht absichtlich unterlassen wurden, um sie dem Verwaltungsgericht zu überlassen, darf dieses in einer solchen Situation die Rechtssache an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. (Thienel, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verwaltungsgerichtsbarkeit, ZVG 2018, 180 [182], VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034).

Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten:

„Verwendungsänderung

§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) […]

Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

[…]

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie

1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und

2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.

(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8, 9, 10) […]

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen ergibt sich wie folgt:

„Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl E 13. November 2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft werden (vgl E 4. September 2014, 2013/12/0228). Zur Dartuung der Auswirkungen der Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beamten ist es ausreichend festzustellen, dass als Folge derselben die Dienststelle des Beamten und damit auch sein Arbeitsplatz untergegangen ist (vgl E 4. September 2014, 2013/12/0228).“ VwGH 21.01.2015, Ra 2014/12/0024

„Liegt nach wie vor dieselbe Dienststelle vor, ist kein "wichtiges dienstliches Interesse" aus dem Titel der Organisationsänderung für eine Versetzung gegeben, wenn trotz der erfolgten Organisationsänderung der Arbeitsplatz in seinem wesentlichen Inhalt unverändert erhalten geblieben ist (Hinweis E 8. November 1995, 95/12/0205).“ VwGH 04.09.2012, 2009/12/0171

„Der Wegfall von Aufgaben, die nur einen geringen Anteil (weit unter 10 %) an den bisherigen Arbeitsplatzaufgaben einnehmen, kann alleine eine Versetzung nicht rechtfertigen.“ VwGH 04.09.2014, 2013/12/0235

„Bei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen.“ VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026

Die wesentlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten:

„Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen

§ 113j. (1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1. abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2. für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.“

Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die bei den Feststellungen angeführten Ermittlungsschritte durchzuführen, welche aufgrund der oben wiedergegebenen Judikatur bei der Prüfung einer Verwendungsänderung notwendig sind. Auch die Anwendung des § 113j GehG wurde nicht ansatzweise begründet, da die fragliche Organisationsmaßnahme bereits mit 01.01.2019 in Kraft trat, die Versetzung jedoch erst mit 01.04.2021.

In einem fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde die entsprechenden Ermittlungsschritte setzen sowie nachvollziehbare Feststellungen treffen müssen. Auf die Gewährung von Parteiengehör wird hingewiesen. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage der qualifizierten Verwendungsänderung notwendig. Da bislang nicht hinreichend ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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