Bundesverwaltungsgericht W226 2212648-2

W226 2212648-2Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022

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Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aussetzung Behebung der Entscheidung Einweisung ersatzlose Teilbehebung EuGH Fristablauf Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose geistig abbnormer Rechtsbrecher Gemeingefährlichkeit Körperverletzung Präjudizialität Rückkehrentscheidung Staatsangehörigkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Verlängerungsantrag Vorabentscheidungsverfahren Voraussetzungen Vorfrage

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Bundesverwaltungsgericht W226 2212648-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W226.2212648.2.00

Spruch

W226 2212648-2/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , ungeklärte Staatsangehörigkeit, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 711694504-180866185, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 18.06.2008, Zahl 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.“

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird abgewiesen.

IV. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 07.08.2001 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2001, Zl. 01 16.945-BAS, der Asylantrag des BF vom 24.07.2001 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.).

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.08.2001 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 AsylG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ihm wurde gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.06.2009 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde der unstete Aufenthalt des BF im Herkunftsland genannt und der Umstand, dass er über keine Dokumente verfüge. Dieses Schicksal würde ihm im Falle seiner Rückkehr erneut drohen und drohten ihm deshalb auch erneute Probleme mit der Polizei, ohne dass er sich etwas zu Schulden kommen lassen würde. Darin sei eine unmenschliche Behandlung zu erblicken.

Der BF wurde als „Staatsangehöriger der Russischen Föderation“ festgestellt, er sei in einem Waisenhaus aufgewachsen und verfüge über keine Dokumente. Ohne jegliche Dokumente sei eine feste Wohnsitznahme im Heimatstaat nicht möglich.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.

4. Am 12.09.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, um sich ein Bild von der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Schutzstatus sowie seiner persönlichen Lage zu verschaffen.

Am selben Tag wurde dem BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt Aufforderung zur Stellungnahme und Vorlage von Beweismitteln übersendet.

5. Am 21.09.2018 langte die Stellungnahme des BF vom 19.09.2019 samt Dokumentenvorlage (Kopie eines Versicherungsdatenauszugs des BF) bei der belangten Behörde ein. Am 03.10.2018 übermittelte der BF weitere Dokumente (Bestätigung der absolvierten AMS-Kurse des BF, Auszug KSV1870) an die Behörde.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. 711694504-180866185, wurde dem BF der subsidiäre Schutzstatus aberkannt (Spruchpunkt I.), seine befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) und ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt VII.).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 20.12.2018 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2019, Zl. W226 2212648-1/5E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen, zumal eine persönliche Einvernahme zwingend geboten sei und sich die Behörde nicht mit dem Gesundheitszustand und der persönlichen Situation des BF auseinandergesetzt habe.

9. Am 29.01.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er an Schizophrenie leide, aber nur bei Bedarf von einem Arzt untersucht werde. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei immer wieder berufstätig in Österreich gewesen, in den letzten 5 Jahren vor der Einvernahme jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen. Er habe 3 Kurse beim AMS absolviert, weitere Fortbildungen habe er in Österreich nicht besucht. Während seiner Arbeitslosigkeit habe er von Sozialhilfe und Gelegenheitsjobs gelebt. Er sei in keinem Verein Mitglied und verfüge auch nicht über tiefergehende Freundschaften, sondern lediglich über einige Bekannte. Vor der Haft habe der BF Drogen genommen. In Russland habe der BF keine Verwandten, sondern nur Bekannte, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Zuletzt habe sich der BF im Jahr 1998 in Russland aufgehalten, er verfüge auch nicht über russische oder sonstige Ausweisdokumente. In Bezug auf eine mögliche Rückkehr in die Russische Föderation führte der BF aus, dass er im Jahr XXXX in Kasachstan geboren sei und dort in einem Waisenhaus aufgewachsen sei, er habe dort die Schule absolviert und sei anschließend beim Heer gewesen. Danach habe er als LKW-Fahrer gearbeitet. Er habe abwechselnd in Sibirien und Kasachstan gearbeitet. Im Jahr 1993 oder 1994 sei er von der Polizei in Kasachstan festgenommen worden. In Haft sei er auch geschlagen worden. Nach einer Woche sei er wieder freigelassen und aufgefordert worden, Kasachstan zu verlassen. Er sei dann nach Russland gegangen, doch habe er keine Papiere gehabt und sei deshalb sehr schlecht behandelt worden. Er habe dort als LKW-Fahrer für ein Privatunternehmen gearbeitet und in einer Baracke gelebt. Die Arbeiter seien dort nicht registriert gewesen, es habe sich um Schwarzarbeit gehandelt. Die Situation sei für den BF ohne Verwandte und ohne Papiere immer schlimmer geworden sei, da man ihm Straftaten angedichtet hätte, die er gar nicht begangen habe, und er von Polizisten geprügelt und schwer verletzt worden sei. Der BF habe versucht, Papiere zu bekommen, habe jedoch keine erhalten. Bei einer Rückkehr nach Russland gehe der BF davon aus, erneut inhaftiert zu werden.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020, Zl. 711694504-180866185, wurde der dem BF mit Bescheid vom 18.06.2008, Zl. 223.765/0/6E-VII/20/01, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. 711694504-1971594, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde an, dass dem BF der Schutzstatus verliehen worden sei, weil er aufgrund der Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden sei. Es sei jedoch mittlerweile bewiesen worden, dass der BF durchaus die Möglichkeit habe, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten so auszuräumen. Diesbezüglich verwies die Behörde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach nach Ansicht der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft Moskau für eine Person im Ausland, die die russische Staatsangehörigkeit, aber keine Dokumente besitzt, die Beschaffung eines russischen Reise- und eines Inlandspasses möglich sei. Die Gründe für die Schutzzuerkennung würden somit jedenfalls nicht mehr vorliegen, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen gewesen sei. Auch die Erkrankung des BF würde eine Fortsetzung der Gewährung subsidiären Schutzes nicht erforderlich machen. Im Herkunftsstaat seien jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten verfügbar und habe der BF zu diesen auch Zugang. In Bezug auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass der BF keine nennenswerte Integration aufweisen könne. Gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet spreche die regelmäßige Abhängigkeit von Sozialleistungen, seine mangelnde Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt, seine Gefährlichkeit, der Umstand, dass der BF weder schützenswertes Familien- oder Privatleben im Bundesgebiet aufweise, sowie dass er nicht mehr schutzbedürftig sei. In Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbots führte die belangte Behörde aus, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Aufgrund seiner seelischen Störung und seiner mangelnden Einsicht sei die Begehung weiterer Straftaten mit schweren Folgen zu befürchten. Zwar verkenne die Behörde nicht, dass kein schuldhaftes Fehlverhalten vorliegen würde, doch habe dies gegenständlich auf das Schutzbedürfnis der hiesigen Bevölkerung keinen Einfluss. Der BF habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht im Stande sei, die Gesetze Österreichs zu respektieren und danach zu leben. Der Aufenthalt des BF beeinträchtige das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe und Sicherheit.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.05.2020 im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde keine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, dargelegt habe. Es sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, seit wann die Möglichkeit der Beschaffung von russischen Identitätsdokumenten bestehen würde. Es könne daher weder festgestellt werden, ob die Möglichkeit bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bestanden habe, noch, ob es sich um eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände handle. Der BF habe keine Dokumente und keinerlei Familie im Heimatland, er wisse nicht, wohin er sich im Falle einer Abschiebung wenden solle. Ferner handle es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung um einen unrechtmäßigen Eingriff in das Privatleben des BF. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde könne angesichts der regelmäßigen Beschäftigungen und der sehr guten Deutschkenntnisse des BF nicht davon die Rede sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte. Es würde jedenfalls das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen. Ferner erweise sich das Einreiseverbot im Hinblick auf den 16-jährigen unbescholtenen Aufenthalt des BF in Österreich vor seiner Verurteilung als nicht erforderlich bzw. jedenfalls als unverhältnismäßig hoch und damit rechtswidrig.

12. Am 06.10.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sich zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion nicht für einen Staat entschieden und einen Reisepass des gewählten Staates auch nicht beantragt habe. Er habe lediglich einen Pass der Sowjetunion gehabt und sei ständig mit dem Arbeiten beschäftigt gewesen, weshalb er sich nicht mit der Beantragung eines neuen Passes beschäftigen habe können. In Russland sei der BF niemals zu einer Passbehörde gegangen, er habe nur die Polizei aufgesucht, da er gedacht habe, dass die Polizei für die Pässe zuständig sei. Die Polizei in XXXX , Kasachstan, habe dem BF seinen Pass der Sowjetunion weggenommen und ihm nicht mehr zurückgegeben. In Österreich habe der BF auch niemals versucht, die russische oder die kasachische Staatsbürgerschaft zu erlangen. In Haft habe der BF wöchentlich Kontakt zu einem Psychiater.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhalts, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in der Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Einsichtnahme in die Länderinformationen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des BF steht nicht fest. Er hat nach eigenen Angaben mit dem Zerfall der Sowjetunion keine neue Staatsbürgerschaft beantragt, lebte 1991 jedenfalls im Gebiet von Kasachstan und bekennt sich zur russisch-orthodoxen Religion.

Die Muttersprache des BF ist Russisch.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsland und in Österreich:

Der BF wurde in XXXX , Kasachstan, geboren, wuchs in einem Waisenhaus in Kasachstan auf und besuchte dort sowohl die Grund-, als auch die Berufsschule und war beim Heer. Anschließend arbeitete er als LKW-Fahrer. Beim Zerfall der Sowjetunion arbeitete der BF abwechselnd in Kasachstan und Sibirien, registriert war er in einem Wohnheim in Kasachstan ( XXXX ), wo er auch großteils aufhältig war.

Der BF war zu keinem Zeitpunkt Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Im Jahr 1998 war der BF zuletzt in der Russischen Föderation. Seit dem Jahr 2000 befindet er sich durchgehend im österreichischen Bundesgebiet, Kasachstan hat er im Jahr 1994 verlassen.

Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.

Im österreichischen Bundesgebiet übte der BF mehrere unterschiedliche Beschäftigungen aus. Er arbeitete unter anderem als Nachportier bei der Caritas, als Straßenreiniger bei der XXXX , als Reifenmonteur bei einem KFZ-Mechaniker sowie als Bodenleger und Maler. Zudem besuchte er in den Jahren 2008, 2010 und 2011 drei Kurse beim AMS. In der Zeit, in welcher der BF in Österreich keiner Beschäftigung nachging, lebte er von der Sozialhilfe und von Gelegenheitsjobs.

Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Er verfügt über einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet, doch handelt es sich dabei nicht um Freunde des BF. In Haft bekommt der BF keinen Besuch.

Der BF leidet an paranoider Schizophrenie sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen mit Abhängigkeitssyndrom und kombinierter Persönlichkeitsstörung. Ferner leidet der BF an chronischer Hepatitis B und C sowie einem Nikitonabhängigkeitssyndrom. Er wird aufgrund seiner Einweisung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher fachärztlich und medikamentös behandelt.

Weder in der Russischen Föderation, noch in Kasachstan, noch im österreichischen Bundesgebiet verfügt der BF über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte.

1.3. Zu den Gründen der Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzes:

Der BF reiste am 12.11.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 18.06.2008 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Grund für die Zuerkennung war der Umstand, dass der BF als Staatsangehöriger der Russischen Föderation angesehen wurde, er jedoch über keine Dokumente seines Heimatlandes verfügen würde. Dies würde dazu führen, dass ihm im Herkunftsland keine feste Wohnsitznahme und dadurch auch keine Arbeitsaufnahme möglich sei. Bei einer Rückkehr des BF in das Herkunftsland würden diese Umstände dem BF erneut drohen. Hinzu komme, dass dem BF ohne Dokumente auch immer wieder Festnahmen durch die Polizei drohen würden und habe der BF bereits mehrere Monate in Haft verbracht, ohne dass er sich irgendetwas zu Schulden kommen habe lassen. Ein Leben unter diesen Bedingungen sei dem BF nicht zumutbar, da diese Behandlungen als unmenschlich zu qualifizieren seien.

Diese Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 bis zum 17.06.2018 mit der Begründung verlängert, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz weiterhin vorliegen würden.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF gemäß § 21 Abs. 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht.

Zuletzt beantragte der BF am 18.06.2018 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Am 12.09.2018 leitete die Behörde ein Aberkennungsverfahren ein und mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2020 wurde dem BF der mit Bescheid vom 18.06.2008 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 17.06.2016 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.). Zudem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die erfolgte Aberkennung begründete die belangte Behörde damit, dass dem BF der Schutzstatus verliehen worden sei, weil er aufgrund der Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden sei. Es sei jedoch mittlerweile bewiesen worden, dass der BF durchaus die Möglichkeit habe, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten so auszuräumen. Diesbezüglich verwies die Behörde auf eine eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach nach Ansicht der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft Moskau für eine Person im Ausland, die die russische Staatsangehörigkeit, aber keine Dokumente besitzt, die Beschaffung eines russischen Reise- und eines Inlandspasses möglich sei. Die Gründe für die Schutzzuerkennung würden somit jedenfalls nicht mehr vorliegen, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen gewesen sei. Auch die Erkrankung des BF würde eine Fortsetzung der Gewährung subsidiären Schutzes nicht erforderlich machen.

1.4. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

Am XXXX wurde durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX zu GZ XXXX die Unterbringung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB angeordnet.

Der Entscheidung lag zugrunde, dass der BF im Oktober 2017 unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit des BF ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung aus dem Krankheitsgebiet der schizophrenen Erkrankungen, aber auch Ergebenheit bezüglich Opiaten mit Nebenkonsum von Cannabis und Nikotin, eine andere Person vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versuchte, indem er mit einer Rundahle mit einer 8 cm langen Spitze drei Mal im Bereich der rechten Brustkorbseite und ein Mal im Bereich des unteren Rückens auf das Opfer einstach, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil das Opfer den BF wegstoßen konnte.

Das zuständige Strafgericht kam zu dem Schluss, dass nach der Person des BF aufgrund der unverrückbaren wahnhaften Überzeugung sowie nach der Schwere der Tat zu befürchten sei, dass der BF unter Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Vom BF geht nach wie vor eine große Gefahr aus, dass er erneut einschlägig strafbare Handlungen wie absichtlich schwere Körperverletzungen bis hin zum Tötungsdelikt setzen wird. Der BF ist weder krankheits- noch deliktseinsichtig und liegen derzeit jedenfalls nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Religion des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. In Bezug auf die Feststellungen zur ungeklärten Staatsangehörigkeit ist auf die Ausführungen unter 2.2. zu verweisen.

Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der Behörde (AS 321).

2.2. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers im Herkunftsland und in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des BF im Herkunftsland, seiner dortigen Berufsausbildung und Arbeitserfahrung ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (AS 330, Verhandlungsprotokoll S. 3).

Die Feststellung, dass es sich beim BF um keinen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF nicht im Gebiet der heutigen russischen Föderation, sondern in Kasachstan geboren wurde und dort aufwuchs (Verhandlungsprotokoll S.3). Ferner verfügte er laut eigenen Angaben über einen in XXXX , im heutigen Kasachstan, ausgestellten Führerschein. Wie der BF vorbrachte, verfügte er über einen Pass der Sowjetunion, und beantragte nach dem Zerfall der Sowjetunion keinen neuen Pass – weder in der Russischen Föderation, noch in Kasachstan. Er wurde somit zu keinem Zeitpunkt Staatsbürger der Russischen Föderation. Es ist somit anzunehmen, dass der BF staatenlos ist, dies kann jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

Die Feststellungen zum letztmaligen Aufenthalt des BF in der Russischen Föderation und Kasachstan sowie seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor der Behörde (AS 328).

Die Feststellungen zu seinem Familienstand sowie zu dem Umstand, dass er weder in der Russischen Föderation, noch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 324ff).

Die Feststellungen zu seinen beruflichen Tätigkeiten und den besuchten Kursen im Bundesgebiet ergeben sich ebenso aus seinen Angaben im Verfahren (AS 324ff). Die Feststellungen zum Bezug von Sozialhilfe und dem Umstand, dass der BF keinem Verein angehört, ergeben sich ebenso aus den Angaben des BF vor der Behörde (AS 326). Die Feststellungen zu seinem in Österreich bestehenden Bekanntenkreis stützen sich auf seine Angaben (AS 327).

In Bezug auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ist auf den im Akt enthaltenen Arztbrief des Leiters des psychiatrischen Dienstes und der Betreuungsbereiche in der Justizanstalt XXXX vom 12.09.2022 zu verweisen.

2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen der Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzes:

Die Feststellungen zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur diesbezüglichen Begründung durch die Behörde ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den darin enthaltenen Bescheiden.

2.4. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Verurteilung des BF ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafurteil.

In Bezug auf seine nach wie vor bestehende Gefährlichkeit ist auf die Ausführungen in der im Akt enthaltenen – aktuellen - Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer Anstalt durch das Landesgericht XXXX vom XXXX zu verweisen (Zl. XXXX ). Demnach präsentierte der BF ein „angespannt-mutistisches psychopathologisches Zustandsbild“. Der BF „verarbeitete das Personal eindeutig paranoid und schilderte, dass sie ihn fertig machen wollen würden“. Die Mituntergebrachten würden ihn demütigen und provozieren und als „Ork“ aus dem Computerspiel Warcraft beschimpfen.

Der BF leide unter Beziehungsideen und akustischen Halluzinationen, ihm fehle die Behandlungseinsicht. Nach dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen müsse man weiter davon ausgehen, dass vom BF eine große Gefahr ausgehe, dass er „erneut strafbare Handlungen, wie absichtliche schwere Körperverletzung bis hin zum Tötungsdelikt“ begehe. Von einer bedingten Entlassung sei daher unverändert Abstand zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz oder anhängige Verfahren, sohin auch auf das vorliegende Verfahren, anzuwenden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das BVwG, wenn es in der Sache selbst entscheidet, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2019/19/0332).

Zu A)

3.2. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (erster Fall) oder nicht mehr (zweiter Fall) vorliegen. Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

§ 9 Abs. 2 AsylG sieht vor, dass eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht (Z 3). In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und führte diesbezüglich aus, dass dem BF der Schutzstatus zuerkannt worden sei, weil er in Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden war. Es sei jedoch bewiesen worden, dass für den BF durchaus die Möglichkeit bestehen würde, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten somit auszuräumen. Der Grund für die Schutzzuerkennung liege somit jedenfalls nicht mehr vor, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen sei.

Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der die Schutzbedürftigkeit begründende Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG, die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden durfte, geändert hat. Das Gericht hat somit zunächst zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2020/18/0401, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) ist die Maßgeblichkeit der Änderung entscheidend, d.h. es müssen sich die Umstände nicht bloß vorübergehend so wesentlich verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2020/18/0401).

Zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat für sich genommen nicht zu einer Aberkennung berechtige, weil darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedsstaates liegt und damit eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht dargetan werden konnte (VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/18/0262).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung des Zuerkennungsbescheides ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, wenn sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht geändert hat. Soweit allerdings neue Sachverhaltselemente hinzutreten, sind diese in einer neuen Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn 97 ff. unter Verweis auf die zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ergangene Entscheidung VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG und führte diesbezüglich aus, dass dem BF der Schutzstatus zuerkannt worden sei, weil er in Ermangelung des Besitzes von russischen Identitätsdokumenten vom Arbeits- und Wohnungsmarkt ausgeschlossen und Opfer von Übergriffen geworden war. Es sei jedoch bewiesen worden, dass für den BF durchaus die Möglichkeit bestehen würde, sich russische Identitätsdokumente zu beschaffen und diese Schwierigkeiten somit auszuräumen. Der Grund für die Schutzzuerkennung liege somit jedenfalls nicht mehr vor, weshalb dem BF der Schutzstatus abzuerkennen sei.

Wie beweiswürdigend dargelegt ist beim BF jedoch nicht davon auszugehen, dass es sich um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, nachdem er in Kasachstan geboren wurde und dort auch den Großteil seines Lebens verbrachte, beim Zerfall der Sowjetunion 1991 auch in Kasachstan lebte und dort registriert war. Die Feststellungen der Behörde, wonach es für den BF im Herkunftsland nach Durchführung eines Staatsbürgerschaftsfeststellungsverfahrens problemlos möglich sei, russische Dokumente zu beantragen, gehen somit ins Leere, zumal der BF – wie oben festgestellt – zu keinem Zeitpunkt Staatsangehöriger der Russischen Föderation wurde und dies – wie glaubhaft über 2 Jahrzehnte gleichbleibend ausgeführt – auch nie beantragt hat.

Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes wird es für den BF somit nicht möglich sein, Dokumente der Russischen Föderation zu erhalten.

Es liegt daher keine wesentliche und nachhaltige Änderung des Sachverhaltes vor, die im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG eine Voraussetzung für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darstellt. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kann daher nicht unter den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG subsumiert werden.

Da seit der Gewährung des subsidiären Schutzes zu Gunsten des BF keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat und in der individuellen Situation des Beschwerdeführers eingetreten sind und damit weiterhin jene Gründe vorliegen, die zum Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben (Z 1), der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt noch immer in Österreich hat (Z 2) und er keine Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat (Z 3), schied eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AslyG 2005 aus.

Nachdem sohin der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht bereits aus den Gründen des § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzuerkennen war, bleibt zu prüfen, ob gegenständlich ein Tatbestand des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Im vorliegenden Fall beging der BF zwar das Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15, 84 Abs. 4 StGB begangen, doch folgte keine Verurteilung, sondern eine Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Wie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, auch jene Personen als des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unwürdig einzustufen, denen ihr strafbares Handeln nicht schuldhaft vorwerfbar ist. Es ergäbe sich kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber mit der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wendung "von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist" auch die Anordnung einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB hätte verstanden wissen wollen (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG liegt somit – trotz Vorliegens eines Verbrechens – nicht vor, folglich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung, ob eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben ist, ist auf das Wesentliche zusammengefasst zu prüfen, ob sich nach Art und Schwere der Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden ziehen lässt. Da es insoweit nach der Rechtsprechung um die Vornahme einer Gefährdungsprognose geht, wie sie auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften grundgelegt ist, steht der Bejahung einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung nicht entgegen, dass er sein Verhalten nicht schuldhaft zu vertreten hat (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109).

Strafgerichtliche Verurteilungen beziehungsweise auch die Anlasstaten der Einweisung sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt. Körperliche (teils massive) Gewalt (etwa durch Kopfstöße, Schläge ins Gesicht und mehrfache Fußtritte gegen den Kopf) kann eine solche Gefahr begründen (VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0209). An der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität, wie sie auch der BF begangen hat, besteht ein großes öffentliches Interesse (VwGH 24.03.2021, Ra 2020/01/0471; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005; § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; § 53 Abs. 2 und Abs. 3 FPG; § 66 Abs. 1 FPG; § 67 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN).

Wie sich aus der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in einer Anstalt ergab, ist im Fall des BF zu befürchten, dass er aufgrund seines Zustandes und nach der Art der gesetzten Taten nach seiner Entlassung aus einer stationären Behandlung wiederum Straftaten mit schweren Folgen, insbesondere solche, die zumindest eine schwere Körperverletzung nach sich ziehen, begehen könnte. Es ist daher von einer weiterbestehenden Gemeingefährlichkeit des BF auszugehen. Dass ihm diese nicht schuldhaft vorgeworfen werden kann, schadet nicht.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kommt daher das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des BF die Annahme einer Gefahr für die Allgemeinheit rechtfertigt.

Zudem ist auszuführen, dass die Gefährlichkeit anhand der aktuellen Sachlage zu beurteilen ist. Um von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es einer abgeschlossenen Therapie und eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in der Freiheit (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Im gegenständlichen Fall ist beides nicht gegeben, zumal der BF nach wie vor in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher untergebracht ist und seine Therapie noch nicht abgeschlossen ist.

Das erkennende Gericht kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht – wie von der Behörde entschieden – gemäß § 9 Abs. 1 AsylG, sondern nach Abs. 2 Z 2 leg. cit. abzuerkennen war.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war sohin als unbegründet abzuweisen, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wird.

3.3. Zum Entzug der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet. In § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG ist normiert, dass eine Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts weiterbesteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

§ 9 Abs. 4 AsylG 2005 finden nur auf jenen Fall Anwendung, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt (vgl. VwGH Ro 2019/14/0007 vom 30.10.2019).

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem BF gegenständlich zuletzt mit Bescheid vom 17.06.2016 eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.06.2018 erteilt wurde. Vor Ablauf dieser Frist wurde kein weiterer Verlängerungsantrag, sondern erst am 18.06.2018, welcher aufgrund des eingeleiteten Aberkennungsverfahrens jedoch nicht entschieden wurde. Weder zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 15.04.2020 noch zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF somit über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

Daher war der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.

3. 4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war als unbegründet abzuweisen, zumal die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht vorliegen, dies wurde vom BF nicht einmal behauptet.

3.5. Zur Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheids:

Der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare § 38 AVG lautet wie folgt:

„§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof sieht dieser sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können auf der Grundlage des § 38 AVG Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. zuletzt VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379 mHa. vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Gleiches gilt gemäß § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0023).

Mit Beschluss vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem folgende Frage der Auslegung von Unionsrecht dem EuGH vorgelegt:

„Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

Es ist zunächst zwar festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall – anders als in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, zugrundeliegenden Verfahren – nicht um eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten, sondern um eine Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten handelt, welche hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des subsidiären Schutzes) abzuweisen war, da der BF den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 verwirklicht hat.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wäre jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und – wie oben ausgeführt – aufgrund der Staatenlosigkeit des BF und der im Verfahren getroffenen falschen Annahme, er sei jemals Staatsbürger der Russischen Föderation gewesen, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden (in den von der belangten Behörde angenommenen Herkunftsstaat Russische Föderation) unzulässig ist.

Die oben zitierte Frage, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2021, EU 2021/0007-1 (Ra 2021/20/0246) dem EuGH vorgelegt wurde, ist für das vorliegende Verfahren sohin präjudiziell, da das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der dargelegten nationalen Rechtslage zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG verpflichtet ist. Alle diese Aussprüche hängen aber davon ab, dass in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen ist, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird (vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351).

Das gegenständliche Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides vom 15.04.2020 ist sohin bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 auszusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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