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W114 2258183-1•Bundesverwaltungsgericht W114 2258183-1
W114 2258183-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022
Behebung der Entscheidung Beitragsschuld Berechnung Beschwerdevorentscheidung Ermittlungspflicht ersatzlose Behebung Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Marketingbeitrag Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Vorlageantrag Vorschreibung Zurückverweisung
W114 2258183-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , BNr. XXXX , AMB-Nummer XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA), vom 14.12.2021, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-26/2021, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages für das Beitragsjahr 2021, nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2022, nach Vorlageantrag vom 09.08.2022 und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2022:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2022, wird ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der AMA vom 14.12.2021, Zl. I/1/5-Schue/AMBBS-26/2021, wurde XXXX , BNr. XXXX , AMB-Nummer XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer oder BF, ein Agrarmarketingbeitrag gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz 1992 iVm §§ 8, 9 und 10 AMA-BeitragsV 2015 für den Anbau von schwarzen Johannisbeeren (Beitragsgegenstand: Intensivobstbau im Freiland) für das Beitragsjahr 2021, auf einer Fläche mit einem Ausmaß von 2,87 ha, in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF, nunmehr vertreten durch XXXX , Rechtsanwältin in XXXX am 11.01.2022 eine Beschwerde eingebracht. Darin wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverweisen möge.
Mit dieser Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer acht Beilagen vorgelegt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022, Zl. I/1/5-Schue/AMBBS-01/2022, wies die AMA die Beschwerde des BF vom 11.01.2022 gegen ihren Bescheid vom 14.12.2021 als unbegründet ab.
4. Dagegen brachte der BF bei der AMA am 09.08.2022 einen Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO ein und fügte als neunte Beilage dem Vorlageantrag die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung bei.
5. Am 11.08.2022 übermittelte die AMA dem BVwG ohne weitere Anmerkungen oder Ausführungen zum Verfahrensgegenstand:
ihren Bescheid vom 14.12.2021, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-26/2021;
die vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde vom 11.01.2022 ohne die in dieser Beschwerde angeführten acht Beilagen;
ihre Beschwerdevorentscheidung vom 26.07.2022, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-02/2022;
den Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2022.
Dieses Unterlagenkonvolut wurde im BVwG protokolliert und damit unter der GZ W114 2258183-1 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet.
6. Parallel dazu wurde von der AMA ein über weite Strecken sehr ähnlich gelagertes Unterlagenkonvolut übermittelt und dazu zur GZ W113 2258182-1 ein weiteres neues Beschwerdeverfahren eröffnet und dieses gemäß der Geschäftsverteilung des BVwG der Gerichtsabteilung W113 zur Erledigung zugewiesen.
Die beiden Verwaltungsverfahren unterscheiden sich im Wesentlichsten zusammengefasst durch unterschiedliche Beschwerdeführer, die jedoch von der identen Rechtsanwältin vertreten werden und dadurch, dass der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer einen Agrarmarketingbeitrag für den Anbau mit schwarzen Johannisbeeren und im Parallelverfahren für den Anbau von Holunderbeeren entrichten sollten, wogegen von beiden Beschwerdeführern in über weite Strecken wortidenten Beschwerde bzw. auch über weite Strecken wortidenten Vorlageanträgen argumentiert wird.
6. Mit Schreiben des BVwG vom 29.08.2022, W114 2258183-1/2Z, wurde die AMA aufgefordert. Dem BVwG alle relevanten Unterlagen des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens sowie die nicht mitvorgelegten Beilagen zur Beschwerde und zum Vorlageantrag ehestmöglich nachzureichen.
7. Am 31.08.2022 legte die AMA dem BVwG die acht gekennzeichneten Beilagen des Beschwerdeführers zur Beschwerde vom 11.01.2022 vor.
Weitere verfahrensrelevante Unterlagen der AMA zum von der AMA durchgeführten Verwaltungsverfahren wurden abermals nicht mitvorgelegt.
8. Am 16.09.2022 wurde ergänzend ein Dokument mit der Bezeichnung „Agrarmarketingbeitrag – Information zu 2021“ vorgelegt.
Dazu wurde von der AMA angemerkt, dass weitere Unterlagen (Beitragserklärung, Stellungnahme zur Beitragspflicht, Beilagen zum Bescheid und zur Beschwerdevorlage) bereits übermittelt worden wären, sowie, dass schriftliche Nachweise in Bezug auf die genaue Verwendung des Holunders bei Verarbeitungsbetrieben ( XXXX nicht vorhanden seien. Eine genaue Ermittlung welcher Prozentsatz des Holunders wie genau verwendet werde, sei wahrscheinlich auch nicht möglich.
Die AMA sei bis 2020 davon ausgegangen, dass 100% des Holunders nicht im Lebensmittelbereich verwendet werde und habe daher keinen Agrarmarketingbeitrag dafür eingehoben. Da dies einem Prüforgan der AMA (Hrn. XXXX ) jedoch im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen u.a. von Mitarbeitern von Verarbeitungsbetrieben mündlich nicht bestätigt worden sei, sei diese Vorgangsweise geändert worden.
9. Da sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und im zur GZ W113 2258182-1 geführten Beschwerdeverfahren idente Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten, wurden die in beiden Beschwerdeverfahren beantragten mündlichen Verhandlungen in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung der Gerichtsabteilungen W113 und W114 des BVwG verhandelt. Dabei wurde die jeweilige Sachverhalts- und Rechtslage erörtert und mit den Parteien der Beschwerdeverfahren erörtert.
Dabei trat offenkundig zu Tage, dass die AMA in beiden Beschwerdeverfahren nicht alle Unterlagen, die erforderlich sind, um in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren klar und übersichtlich den relevanten Sachverhalt und die dazu ergangenen Entscheidungen nachvollziehen zu können, vorgelegt hat. Die AMA gab auch zu erkennen, dass die bei der AMA geführten Ermittlungen nicht im erforderlichen Ausmaß geführt worden wären, um darauf aufbauend zu einer nachvollziehbaren Entscheidung gelangen zu können. Daher stimmte auch die AMA – bekräftigend durch die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts - dem Vorschlag des Richters der GA W114 des BVwG zu, dass das BVwG beide Beschwerdevorentscheidungen, soweit sie den Agrarmarketingbeitrag für schwarze Johannisbeeren bzw. Holunderbeeren für das Beitragsjahr 2021 betreffen, gemäß § 278 BAO ersatzlos behebt, und dass die beiden Angelegenheiten an die AMA zur Erlassung neuer Entscheidungen zurückverwiesen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF bewirtschaftete im Jahr 2021 landwirtschaftliche Flächen. Ihm wurde dafür von der AMA ein Agrarmarketingbeitrag vorgeschrieben:
Beitragsgegenstand
Beitrags-zeitraum
Fläche
Beitrag EUR
Zahlungen*)
Minder-/Über- zahlung
Intensivobstbau, im
Freiland
2021
EUR XXXX
EUR 0,00
-EUR XXXX
Gesamt
EUR XXXX
EUR 0,00
-EUR XXXX
*) mit Berücksichtigung etwaiger Rundungsdifferenzen
Der Intensivobstbau erfolgte durch die Erzeugung von schwarzen Johannisbeeren durch den BF.
1.2. Der BF hat der AMA eine Betragserklärung zum Agrarmarketingbeitrag 2021 gemäß §§ 21a ff AMA-Gesetz übermittelt, aus der sich Art und Ausmaß der bewirtschafteten Flächen sowie sein Name und seine Anschrift ergeben. Dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahren wurden weitere Unterlagen zu Grunde gelegt, die dem BVwG teilweise nicht bekannt sind.
1.3. Die vom BF erzeugten schwarzen Johannisbeeren wurden im rohen Zustand an die XXXX geliefert und verkauft.
1.4. Ob und wie und an wen diese schwarzen Johannisbeeren von der XXXX weiterverkauft oder verarbeitet wurden, ist dem BVwG nicht bekannt. Insbesondere steht auch nicht fest, ob und in welchem Umfang und in welcher Verarbeitungsform diese schwarzen Johannisbeeren für den menschlichen Verzehr bestimmt waren oder zu Produkten verarbeitet wurden, die ebenfalls für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, oder eben nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
2.1. Die Feststellungen zur Flächenbewirtschaftung und zur Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrags ergeben sich aus der zitierten Tabelle im angefochtenen Bescheid (Bescheid vom 14.12.2021, S. 1) sowie aus der Beschwerde.
2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. ergeben sich aus den vom BF seiner Beschwerde angeschlossenen Beilagen, wonach der BF im Beitragsjahr 2021 zumindest eine Beitragserklärung an die AMA übermittelt hat. Dies wurde von der AMA nicht bestritten und konnte daher so festgestellt werden.
Weitere Unterlagen der AMA, wo nachvollziehbar Ermittlungsergebnisse samt dem anzustellenden Parteiengehör dargelegt werden, aufgrund derer in der gegenständlichen Angelegenheit der angefochtene Bescheid erlassen wurde, wurden dem BVwG von der AMA trotz Aufforderung nicht vorgelegt.
2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus den Angaben des BF, denen die AMA nicht entgegengetreten ist.
Die AMA hat keinerlei Unterlagen über Ergebnisse eines erforderlichen und anzustellenden Ermittlungsverfahrens vorgelegt. Damit kann vom BVwG im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auch nicht festgestellt werden, welcher weiteren Verwendung bzw. Verarbeitung zu Lebensmitteln oder Nicht-Lebensmitteln die vom BF geernteten schwarzen Johannisbeeren zugeführt wurden. Diese Ermittlungen sind für eine Beurteilung in der gegenständlichen Angelegenheit, ob die schwarzen Johannisbeeren oder deren Verarbeitungsprodukte für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, essenziell.
3.1. Zuständigkeit und maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), StF: BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), StF: BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des Agrarmarketingbeitrags der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 leg. cit. ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 leg. cit. gilt die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Abgabenbehörde des Bundes und hat die BAO anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.
Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.
Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabenpflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Nach Abs. 2 und 3 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und haben die Abgabenbehörden Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren nach Abs. 2 leg. cit. in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Abs. 3 leg. cit. sind die Abgabenbehörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen. Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Der gegenständliche Vorlageantrag wurde rechtzeitig gestellt und ist damit auch zulässig.
Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit einer Außerkraftsetzung bzw. Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung durch das Verwaltungsgericht tritt der durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzte Bescheid nicht wieder in Kraft. Vielmehr befindet sich das Abgabeverfahren vor Erlassung eines allenfalls zu erlassenden Bescheides, der wiederum der Anfechtbarkeit nach den Regeln der BAO unterliegt.
Gegenstand der verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 14.12.2021, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-26/2021, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.07.2022, AZ I/1/5-Schue/AMBBS-01/2022.
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992) StF: BGBl. Nr. 376/1992, lautet auszugsweise:
„2. Abschnitt
Beitragszweck
§ 21a. (1) Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).
(2) […]
Begriffsbestimmungen
§ 21b. Im Sinne dieses Abschnitts sind:
9. Obst: Kern-, Stein- und Beerenobst;
[…]
Beitragsgegenstand
§ 21c. (1) Bei
[…]
5. Erzeugung von Gemüse und Obst,
[…]
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
[…]
Beitragshöhe
§ 21d. (1) Die AMA hat durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.
[…]
(2) Der Höchstbeitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
[…]
15. Intensivobstbau…………………………………………………………………………...73,00 € je ha
[…]
(4) Die AMA wird ermächtigt, durch Verordnung hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann.
[…]
Beitragsschuldner
§ 21e. (1) Beitragsschuldner ist:
[…]
6. für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
[…]
Entstehung der Beitragsschuld
§ 21f. (1) Die Beitragsschuld entsteht
[…]
a) des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen und
[…]
(2) Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats, in den Fällen des Abs. 1 Z 6 spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Entstehung an die AMA zu entrichten.
[…]
Beitragserklärung
§ 21g. (1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
[…]
2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,
[…]
zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
[…]
(2) Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Säumniszuschläge vorschreiben.
Aufzeichnungspflicht
§ 21h. (1) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
[…]
7. Art und Ausmaß der für die Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6,
[…]
11. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
[…]“
„Auskunftspflicht und Überprüfung
§ 21k. (1) Die AMA wird ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere
1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen, Betriebsflächen und Transportmitteln zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in § 21c genannten Erzeugnisse dienen oder dienen können,
2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Gemüse-, Obst- und Kartoffelerzeugung dienenden Flächen, die Anzahl der Flächeneinheiten und die Art der Bebauung dieser Flächeneinheiten mit bestimmten Gartenbauerzeugnissen und das Ausmaß der Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.
[…]“
Die Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Verlautbarungsblatt der AMA vom 22.12.2014, Nr. 7/2014, lautet auszugsweise:
„Obst
§ 9. (1) Bei der Erzeugung von Obst (Kern-, Stein- und Beerenobst) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) zu entrichten.
(2) Der Beitrag beträgt für:
Beitragssatz je Hektar
1. Intensivobstbau, im FreilandEUR73,00
2. Obst, im Gewächshaus gezogenEUR146,00
Bei aliquoter Flächenbewirtschaftung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Bezugsgröße Ar. Das Berechnungsergebnis ist kaufmännisch auf die zweite Kommastelle zu runden.
(3) Beitragsschuldner ist der Bewirtschafter der Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshausbewirtschaftung (Foliengewächs- und Glashaus) ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 Hektar aufweisen.
(4) Die Beitragsschuld entsteht jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Obst genutzten Flächen.
(5) Keine Beitragsschuld entsteht bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von:
1. Schalenfrüchte (z.B. Nüsse)
2. Obst, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (z. B. Farbstoffgewinnung),
3. Obst, im Rahmen eines Lehrbetriebes zur Wissensvermittlung bzw. für Forschungszwecke und
4. Junganlagen im Freiland gemäß Anhang zur Verordnung.
(6) Die Beitragsschuld ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.
(7) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem in Abs. 6 genannten Termin unter Verwendung eines hiefür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
(8) Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlagen seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
1. Art und Ausmaß der für die Obsterzeugung genutzten Flächen und
2. Name und Anschrift des Beitragsschuldners.
(9) Die AMA ist gemäß § 21k AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Organe oder die von ihr beauftragten Sachverständigen im gesamten Bundesgebiet die in Betracht kommenden Wirtschaftsräume, Betriebsflächen, Transportmittel und Aufzeichnungen zu überprüfen sowie von den Beitragsschuldnern Berichte und Nachweise zu fordern. Insbesondere
1. ist Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und Betriebsflächen zu gewähren, die der Haltung, Bewirtschaftung oder Aufbewahrung der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse dienen oder dienen
können,
2. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben,
3. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse und das Ausmaß und die Art der Nutzung der der Obsterzeugung dienenden Flächen ergibt, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und
4. sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Betriebseinrichtungen kostenlos zur Verfügung
zu stellen, um eine Überprüfung abwickeln zu können.“
Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 01.02.2002, S. 1, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Definition von „Lebensmittel”
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel” alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln” zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe — einschließlich Wasser —, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.
Nicht zu „Lebensmitteln” gehören:
a) Futtermittel,
b) lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c) Pflanzen vor dem Ernten,
d) Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG (1) und 92/73/EWG (2) des Rates,
e) kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG (3) des Rates,
f) Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG (1) des Rates,
g) Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
h) Rückstände und Kontaminanten.“
3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit geht es um die Frage, ob die belangte Behörde zurecht eine Abgabenschuld des BF gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 9 AMA-BeitragsV 2015 für die Erzeugung von Obst (schwarze Johannisbeeren) festgestellt und einen Betrag in der Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben hat.
Der BF vertritt die Ansicht, die AMA habe auch bisher eine Beitragsschuld für die mit schwarzen Johannisbeeren bebauten Flächen verneint. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert habe. Aus den schwarzen Johannisbeeren werde Farbstoff gewonnen, der in der Nahrungsergänzungsmittel- und Pharmaindustrie weiterverwendet werden würde. Es komme daher die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 5 Z 2 der AMA-BeitragsV 2015 zur Anwendung, wonach – schon aufgrund des Wortlautes der Bestimmung – keine Beitragsschuld bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von Obst entsteht, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (z. B. Farbstoffgewinnung).
Die AMA hingegen vertritt die Rechtsansicht, dass mit dem Beispiel der Farbstoffgewinnung nicht der Lebensmittelfarbstoff gemeint ist, der z. B. für Säfte, Süßigkeiten, Molkereiprodukte oder in Fruchtkonzentraten Verwendung findet, sondern damit Verwendungszwecke außerhalb der Genusstauglichkeit angesprochen werden, z. B. die Farbstoffverwendung im Kosmetik- (Haarfärbemittel etc.) oder im Textilbereich, welche beitragsfrei sein sollen.
Auch, wenn die in Frage stehende Bestimmung unglücklich formuliert ist, ist der AMA in diesem Punkt recht zu geben. Aus dem Wortlaut der Bestimmung erschließt sich im Kontext, dass nur dann keine Beitragsschuld bei der Bewirtschaftung von Flächen zur Erzeugung von Obst entsteht, wenn dieses nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Auch, wenn im Klammerausdruck auf die Farbstoffgewinnung als Beispiel verwiesen wird, stellt sich die Frage, wie eine Farbstoffgewinnung zu beurteilen ist, die letztlich in einem Produkt verwendet wird, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. In diesem Fall muss die Ausnahme der Farbstoffgewinnung einschränkend verstanden werden und ist iSd Rechtsausführungen der belangten Behörde nur eine solche Farbstoffgewinnung nicht beitragspflichtig, die tatsächlich für Produkte verwendet wird, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
In diesem Zusammenhang ist auf Art. 2 der VO (EG) 178/2002 hinzuweisen, aus dem sich eine Definition vom Begriff „Lebensmittel“ ergibt. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Zu „Lebensmitteln” zählen u. a. auch Getränke, sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Ausdrücklich ausgenommen sind gemäß lit. d leg. cit. Arzneimittel.
In Zusammenschau der VO (EG) 178/2002 und der AMA-BeitragsV 2015 ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass eine Beitragspflicht für schwarze Holunderbeeren auch dann besteht, wenn diese letztlich als Farbstoff einem Lebensmittel, also einem Produkt, welches für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, zugesetzt werden.
3.2.2. Für die Beurteilung der AMA: „Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld ist Ihnen nicht bekannt, ob bzw. wie das von Ihnen produzierte Obst weiter verwendet wird“ (vgl. Beschwerdevorentscheidung, S. 4), besteht nach Auffassung des BVwG kein Raum, da die Beitragsschuld gemäß § 9 Abs. 5 Z 2 AMA-BeitragsV 2015 erst gar nicht entsteht, wenn das Obst(produkt) nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
3.2.3. Ob die Produkte, in denen die vom BF erzeugten schwarzen Johannisbeeren Verwendung finden, für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, steht, wie sich aus den Feststellungen ergibt, allerdings nicht fest. Sowohl die Angaben des BF als auch jene der AMA blieben im Verfahren äußerst vage. Daraus lassen sich keine konkreten Feststellungen ableiten. Da dem BVwG auch nicht einmal sämtliche Unterlagen, auf denen die Entscheidung der AMA gründet, von der Behörde trotz Aufforderung vorgelegt wurden, blieb auch deswegen ein wesentlicher Teil des Sachverhalts im Dunkeln.
In der gegenständlichen Angelegenheit liegen daher gravierende Ermittlungslücken vor, da die AMA hinsichtlich der Bestimmung der vom Beschwerdeführer erzeugten schwarzen Johannisbeeren als Lebensmittel offensichtlich keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat bzw. völlig ungeeignete Ermittlungen herangezogen hat, wie sich aus den Feststellungen dazu ergibt. Somit liegt ein sekundärer Verfahrensmangel vor, das heißt, es fehlen Feststellungen, die zur abschließenden rechtlichen Beurteilung erforderlich sind. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Durchführung der unterbliebenen Ermittlungen ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
3.2.4. Die AMA hebt in diesem Zusammenhang die gesetzliche Konzeption des Agrarmarketingbeitrags als Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO hervor, wonach ein Beitragsschuldner die Selbstberechnung nach den gesetzlichen Vorgaben selbst durchzuführen hat. Dies setzt nach Ansicht der AMA die Eigenbeurteilung durch den Beitragsschuldner voraus sowie die Pflicht zur Dokumentation von Beitragsfreistellungen. Auf Grundlage der vom BF vorgelegten Unterlagen könne laut AMA aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der aus dem Obst gewonnene Farbstoff nicht zumindest teilweise für Lebensmittel – wie beispielsweise Fruchtsäfte – verwendet wird, weshalb von einer Beitragsschuld auszugehen sei.
Die belangte Behörde überschätzt dabei die den BF gemäß § 115 BAO treffende erhöhte Mitwirkungspflicht. Die „Beweislast“ bezüglich des Vorliegens einer Beitragsschuld wird entgegen der AMA schon deshalb nicht ausschließlich auf den BF verlagert, weil die Bestimmung des § 21g Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 bei Vorliegen entsprechend konkreter Anhaltspunkte für das Bestehen einer Beitragsschuld die Behörde verpflichtet, von Amts wegen den dafür maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, und weiters der Grundsatz der Amtswegigkeit nach § 115 Abs. 1 BAO insbesondere für ein amtswegig eingeleitetes Verfahren zum Tragen kommt (vgl. auch VwGH zum AVG 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse (VwGH 30.09.2004, 2004/16/0061).
Trotz der im § 115 Abs. 1 BAO ausdrücklich angeordneten erhöhten Mitwirkungspflicht des BF wird die AMA sohin nicht zur Gänze von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht befreit. Dies schon deswegen, weil der BF jedenfalls das Mindestmaß der ihn treffenden Dokumentationspflichten iSd § 21h AMA-Gesetz 1992 und § 9 Abs. 8 AMA-BeitragsV 2015 erfüllt hat und mehrere Zeugen namhaft gemacht hat, die mutmaßlich Auskunft über den vorliegenden Sachverhalt geben können. Es übersteigt nicht den der Behörde zumutbaren Aufwand, die namhaft gemachten Zeugen zu befragen und bei den vom BF als Käufer preisgegebenen Firmen zu erforschen, wie die schwarzen Johannisbeeren letztlich verwendet wurden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0197).
3.2.5. Die notwendigen, umfangreichen Ermittlungen, die sich über den Beitragszeitraum 2021 erstrecken, können durch die AMA als Spezialbehörde aufgrund des weniger zeitaufwendigen erstinstanzlichen Einparteienverfahrens zweifellos rascher und kostengünstiger durchgeführt werden, als dies dem BVwG im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens möglich wäre. Zudem sieht auch die BAO in § 269 Abs. 2 auch vor, dass Verwaltungsgerichte das zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde – und damit auch durch die AMA – durchführen oder ergänzen lassen können.
Ausgehend von den oben dargelegten Erwägungen waren im vorliegenden Fall erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, festzustellen, das dem BVwG gemäß § 278 Abs. 1 BAO eingeräumt, Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben und den angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung unter Zurückverweisung der Sache an die AMA aufzuheben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind in der gegenständlichen Angelegenheit nicht erkennbar. Im Gegenteil wurde in der Beschwerde in eventu ein Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Auch die AMA selbst hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich einer kassatorischen Entscheidung zugestimmt.
3.2.6. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren wird die AMA geeignete Ermittlungsschritte zur Frage setzen müssen, ob die vom BF produzierten schwarzen Johannisbeeren letztlich, also als Endprodukt, für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder nicht.
Geeignete Ermittlungsschritte werden ihr Auslangen nicht in Parteiengehören an den BF finden. Der AMA kommt – freilich unter einer Mitwirkungspflicht des BF – die primäre Beweislast für das Vorliegen der Beitragsschuld zu. Sie hat erforderlichenfalls eine mündliche Verhandlung abzuhalten und Zeugen einzuvernehmen (vgl. Anträge auf Zeugeneinvernahmen des BF in seiner Beschwerde; insbesondere bei der Firma XXXX sowie allenfalls bei weiteren Firmen, die eine weitere Verarbeitung der schwarzen Johannisbeeren vorgenommen haben), um derart den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu erheben bzw. zu prüfen.
Auf der Grundlage ihrer Ermittlungsergebnisse wird die belangte Behörde sodann die Beitragsschuld des BF festsetzen müssen, indem sie einen ziffernmäßig bestimmten Agrarmarketingbeitrag gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 mittels Bescheid vorschreibt oder im Fall der Verneinung einer Beitragsschuld keinen solchen Bescheid erlässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben angeführte Judiaktur) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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