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W112 2259439-1•Bundesverwaltungsgericht W112 2259439-1
W112 2259439-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022
Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit
W112 2259439-1/38E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.09.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2022, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließt am 23.08.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und einen Durchsuchungsauftrag für seine Adresse. Mit Ladungsbescheid vom 24.08.2022 lud es den Beschwerdeführer persönlich für den 02.09.2022, 12:00 Uhr, ersuchte die Landespolizeidirektion WIEN um die Vorführung des Beschwerdeführers zum Interview durch die Delegation der INDISCHEN Botschaft und beauftragte die Landespolizeidirektion WIEN mit der Zustellung des Ladungsbescheides.
Am 31.08.2022, 22:00 Uhr, folgten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse die Ladung vom 24.08.2022 aus, nahmen den Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest und lieferten den Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2022 der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 03.09.2022 um 14:05 Uhr zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen ein. Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2022 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.09.2022 Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in der er beantragte, die Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten nach der Aufwandsersatzverordnung aufzutragen.
Das Bundesamt legte die Verwaltungsakten vor und erstattete am 12.09.2022 eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Verhängung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand verpflichten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.09.2022 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter, ein Dolmetscher für die Sprache PUNJABI und das Bundesamt teilnahmen. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Sachverhalt:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers stand fest. Er legte im Asylverfahren die Kopie seiner Geburtsurkunde, seines Führerscheins und eine Bestätigung des INDISCHEN Verkehrsministeriums vor. Sein INDISCHER Führerschein war eine Totalfälschung, eine Verfälschung seiner Geburtsurkunde war im Strafverfahren nicht festgestellt worden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seinen Reisepass verloren hatte. Seine Identität stand auf Grund seiner Geburtsurkunde fest.
Er war mit dem Flugzeug unter Verwendung seines Reisepasses und eines Visums von INDIEN in die TÜRKEI ausgereist und über BULGARIEN, MAZEDONIEN und SERBIEN, ohne einen Asylantrag zu stellen, nach UNGARN gereist. In UNGARN hatte er einen Asylantrag gestellt, war dessen ungeachtet nach Österreich weitergereist, wo er am 10.08.2015 einen Asylantrag stellte.
Österreich wurde zur Führung seines Asylverfahrens zuständig. Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2017 vom Bundesamt einvernommen. Mit Bescheid vom 21.02.2017 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig war. Es räumte ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Am 03.03.2017 erteilte der Beschwerdeführer der Österreichischen Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 07.03.2017 erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 26.04.2017 gab das Bundesverwaltungsgericht seiner Beschwerde statt, behob den angefochtenen Bescheid und verwies das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurück.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 02.08.2017 zu Handen seiner Vertreterin zur Einvernahme am 21.09.2017 geladen. Seine Vertreterin teilte am 20.09.2017 mit, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar sei und ersuchte um einen neuen Ladungstermin. Am 03.10.2017 teilte seine Vertreterin mit, dass der Beschwerdeführer immer noch nicht erreichbar sei. Er wurden mit Schriftsatz vom 02.03.2018 zu Handen seiner Vertreterin zur Einvernahme am 09.04.2018 geladen. Seine Vertreterin teilte am 08.04.2018 mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht erreichen könne und ersuchte um einen neuen Ladungstermin. Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2018 zur Einvernahme am 29.06.2018 geladen. Er kam der Ladung nicht nach. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von den Ladungsterminen keine Kenntnis gehabt zu haben, war nicht glaubhaft und traf nicht zu.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 03.07.2018 zur Einvernahme am 16.07.2018 geladen. Ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte er einvernommen werden. Sein Vertreter legte die Vollmacht am 22.08.2018 zurück. Mit Bescheid vom 23.08.2018 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig war. Es räumte ihm gemäß § 55 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Am 31.08.2018 erteilte der Beschwerdeführer der Österreichischen Flüchtlings- und Migrantinnenhilfe erneut Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 09.09.2018 erhob er erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis vom 24.07.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 31.07.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Das Erkenntnis war rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung seither nicht nach und blieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Ausreiseverpflichtung nicht in Kenntnis gewesen zu sein, war nicht glaubhaft und traf nicht zu.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2019 zur Einvernahme am 29.01.2020 geladen, kam aber der Ladung aber nicht nach. Dass er am 26.01.2020 einen Unfall hatte und daher der Ladung nicht nachkommen konnte, teilte der Beschwerdeführer der Behörde nicht mit. Er wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2020 zur Einvernahme am 08.04.2020 geladen, kam aber der Ladung nicht nach. Der Beschwerdeführer erteilte am 17.07.2020 dem Verein LEGAL FOCUS Vollmacht. Mit Mitwirkungsbescheid vom 25.08.2021 verpflichtete ihn das Bundesamt, am 17.09.2021 mit seinem Reisepass und den ausgefüllten Formblättern zum Bundesamt zu kommen. Er kam der Verpflichtung nicht nach. Mit der Androhung einer Zwangsstrafe vom 06.10.2021 setzte ihm das Bundesamt eine Nachfrist von zwei Wochen. Er kam der Verpflichtung nicht nach. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe diese Zustellungen nicht bekommen, war nicht glaubhaft und traf nicht zu.
Mit Ladungsbescheid vom 12.11.2021 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer am 25.11.2021 zum Bundesamt und verpflichtete ihn, seinen Reisepass mitzunehmen. Am 17.11.2021 erteilte er dem MIGRANTINNENVEREIN XXXX Vollmacht. Am 22.11.2021 ersuchte LEGAL FOCUS als sein Vertreter um eine neue Ladung, den Ladungsbescheid habe der Beschwerdeführer verspätet erhalten; dessen ungeachtet kam der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid nach und füllte die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates aus.
Österreich suchte um die Erteilung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer an. Mit Ladungsbescheid vom 24.08.2022 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer für 02.09.2022 zur Behörde. Dieser Bescheid wurde ihm am 31.08.2022 um 21:58 Uhr zugestellt und der Beschwerdeführer wurden dabei um 22:00 Uhr auf Grund des Festnahmeauftrages vom 23.08.2022 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert, wo er bis zur hg. Entscheidung angehalten wurde.
Aus dem Stande der Festnahme wurde der Beschwerdeführer auf Grund des Vorführauftrages vom 01.09.2022 am 02.09.2022 der Delegation der INDISCHEN Botschaft vorgeführt. Diese sagte mündlich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zu. Die Überprüfung im Herkunftsstaat war erforderlich. Mit der schriftlichen Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates war Anfang Oktober zu rechnen. Bei Einzelrückführungen war ein PCR-Test oder eine vollständige COVID-Impfung – das war eine zweifache Impfung – erforderlich. Der Beschwerdeführer war zweifach gegen COVID geimpft.
Am 03.09.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Die Übernahme des Informationsblattes über die bevorstehende Abschiebung verweigerte der Beschwerdeführer am 03.09.2022. Mit Mandatsbescheid vom 03.09.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.09.2022 um 18:00 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG. Der Mandatsbescheid wurde seinem Vertreter MIGRANINNENVEREIN XXXX am 08.09.2022 zugestellt.
Am 05.09.2022 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er bis zur hg. Entscheidung nicht beendete. Er war weiterhin gesund und haftfähig.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2022 rückkehrberaten und war nicht rückkehrwillig. Sein Vorbringen zur Rückkehrwilligkeit bei eigener Organisation der Ausreise in der hg. mündlichen Verhandlung war nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer war auf Grund des Urteils des Bezirksgerichts INNERE STADT WIEN vom 13.12.2018 wegen Urkundenfälschung vorbestraft und nicht unbescholten.
Der Beschwerdeführer befand sich bis 09.11.2015 in Grundversorgung, seither hatte er mit Ausnahme einiger Wochen 2016 durchgehend eine Meldeadresse in WIEN XXXX . 2016 meldete der Beschwerdeführer ein Gewerbe an, im JULI 2017 suchte er um einen Mopedführerschein an. 2017 arbeitete er für REDMAIL LOGISTIK ZUSTELLSERVICE, zahlte aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Seit FEBRUAR 2018 arbeitete er für XXXX und seit AUGUST 2018 zahlte er auch Sozialversicherungsbeiträge, es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er diese Tätigkeit auch versteuerte. Seit 2022 arbeitet er bei XXXX , davor hatte er verschiedene Arbeitgeber. Von MÄRZ bis JULI 2020 bezog der Beschwerdeführer eine Vollrente, danach bis NOVEMBER 2021 eine Unfallrente unter 50 %.
Da die schriftliche Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch nicht vorlag, konnte der Beschwerdeführer nicht mit der Charterabschiebung am 28.09.2022 nach INDIEN abgeschoben werden. Das Bundesamt beabsichtigte eine Einzelabschiebung des Beschwerdeführers. Diese benötigte ca. einen Vorlauf von einer Woche ab Vorliegen der schriftlichen Zusage zur Ausstellung des Heimreisezertifikates. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers war daher Mitte Oktober 2022 zu rechnen.
III. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer war volljähriger Fremder und verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (§ 76 Abs. 1 FPG). Die Rückkehrentscheidung war rechtskräftig und durchführbar. Die Schubhaft war zur Sicherung der Abschiebung notwendig (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). Mit dem Vorbringen, das A2 Sprachzertifikat erworben zu haben und weiterhin – aber ohne zur Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt zu sein – hier erwerbstätig zu sein, tat er vor dem Hintergrund dessen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit AUGUST 2019 rechtswidrig war und darauf gründete, dass er Ladungen und einen Mitwirkungsbescheid sowie die Androhung einer Zwangsstrafe missachtete und dadurch seine Abschiebung vereitelte, keine Änderung in seinem Privatlebens dar, die dazu geführt hätte, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr aufrecht gewesen wäre.
Es bestand erhebliche Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 FPG): Der Beschwerdeführer behinderte seine Rückkehr durch Nichtbefolgen von Ladungen und brachte seinen Reisepass sowie seinen INDISCHEN Personalausweis nicht in Vorlage; seit 05.09.2022 befand er sich im Hungerstreik. (Z 1). Er wirkte an seinem fortgesetzten Asylverfahren nicht mit, indem er Ladungen missachtete (Z 3). Er leistete dem Mitwirkungsbescheid vom 24.08.2021 samt Androhung der Zwangsstrafe nicht Folge (Z 1a). Er hatte eine Wohnung in WIEN, einen Freundeskreis und er war erwerbstätig. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, stand fest, dass er sich dennoch einer Abschiebung nach INDIEN entzogen hätte. Der Grad seiner sozialen Verankerung vermochte daher die Notwendigkeit der Verhängung von Schubhaft nicht zu mindern (Z 9).
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte nicht das Auslangen gefunden werden, da der Beschwerdeführer bereits am Asylverfahren nicht mitwirkte und auch im Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung zahlreiche Ladungen und den Mitwirkungsbescheid samt Androhung der Zwangsstrafe missachtete. Vor dem Hintergrund, dass er nach der mündlichen Zusage der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn durch die INDISCHE Botschaft vor Verhängung der Schubhaft nunmehr tatsächlich mit der Effektuierung der Rückkehrentscheidung rechnen musste, stand fest, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nunmehr vor dem Hintergrund seines Vorverhaltens und des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, nicht mehr das Auslangen gefunden werden konnte und die Verhängung der Schubhaft notwendig war, wobei betreffend den Fortsetzungsausspruch zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer in der Schubhaft am 05.09.2022 in den Hungerstreik trat und diesen bis zur hg. Entscheidung aufrecht erhielt, weshalb feststand, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, auch wenn sich der Abschiebetermin um mindestens zwei Wochen nach hinten verschob.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und die zu gewärtigende Dauer der Schubhaft waren verhältnismäßig, mit der Durchführung der Abschiebung war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
Die Kostenabsprüche gründeten auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung.
Die Revision war nicht zulässig, weil sich die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gründete.
IV. Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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