Bundesverwaltungsgericht W109 2258616-1

W109 2258616-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022

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Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Desertion Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative Militärdienst politische Gesinnung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

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Bundesverwaltungsgericht W109 2258616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W109.2258616.1.00

Spruch

W109 2258616-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Caritas der Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 27.06.2022, Zl. XXXX , zu Recht:

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang:

1. Am 08.06.2021 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 09.06.2021 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, stamme aus XXXX und habe neun Jahre die Schule besucht. Sein Vater sei in der Türkei aufhältig, die Mutter, drei jüngere Brüder und vier jüngere Schwestern in Syrien. Eine ältere Schwester lebe in Österreich und sei asylberechtigt. Er sei im Jahr 2019 illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, die Lage in Syrien sei sehr schlecht. Es herrsche dort Krieg, es gebe kein normales Leben und keine Zukunft. Er wolle auch seine Familie nach Österreich bringen, damit sie in Sicherheit sei. Er wolle auch seine Familie finanziell unterstützen. Er fürchte um sein Leben und das Leben seiner Familie.

Am 24.03.2022 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe nach der 9. Schulstufe die Schule nicht weiter besuchen können, weil er altersbedingt habe zum Militär müssen. Auch von den Kurden sei er einmal bedroht worden, dass sie ihn zum Militär mitnehmen wollten. Er habe keinen Einberufungsbefehl erhalten, es gehe einfach nach dem Alter. Von den Kurden werde man zwangsrekrutiert, wenn Alter und Größe passen würden. Er wolle keine Waffe tragen und unschuldige Menschen töten. Er wolle sein eigenes Volk nicht bekämpfen. Falls er zurückkehre, werde er sofort zum Militär eingezogen, obwohl er noch minderjährig sei. Es gebe Entführungen, Lösegeldforderungen, Leute würden getötet. Er wolle auch seine Geschwister aus Syrien herausholen, weil er Angst um sie habe.

Am 07.04.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei von den schlechter werdenden sowie lebensbedrohlichen Zuständen und der Annäherung an das wehrdienstpflichtige Alter zur Flucht gezwungen worden. Ihm drohe im Falle der Rückkehr Zwangsrekrutierung durch verschiedenste Gruppierungen sowie die Einberufung zum syrischen Wehrdienst. In der Herkunftsregion Aleppo sei die Gefährdungslage für Minderjährige besonders hoch. Hierzu werden mehrere Länderberichte eingebracht. Es sei zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, von Seiten des Regimes und anderer am syrischen Bürgerkrieg beteiligter Gruppierungen eine politische Gesinnung unterstellt werden. Es sei im Fall der Rückkehr von einer Verfolgungssituation auszugehen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2022, zugestellt am 12.07.2022, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe keinerlei individuelle Verfolgungssituation durch bzw. in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen können. Die Ableistung eines nach der nationalen Gesetzgebung des Herkunftslandes verankerten verpflichtenden Wehrdienstes könne nicht als asylrelevanter Fluchtgrund festgestellt werden. Auch Maßnahmen der Regierung dieses Herkunftslandes zur Durchsetzung der Wehrpflicht könnten nicht automatisch als asylrelevante Verfolgung der vom Pflichtdienst betroffenen männlichen Bevölkerung festgestellt werden.

3. Am 06.07.2022 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime sowie durch kurdische Gruppierungen, er wolle aber keinesfalls an Kampfhandlungen teilnehmen. Ihm Drohe im Fall der Rückkehr Verfolgung wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung.

II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer wurde in Aleppo geboren, lebte in XXXX und hat neun Jahre die Schule besucht. Im Jahr 2019 ist er in die Türkei gereist und war dort 1,5 Jahre aufhältig, bevor er über mehrere Länder nach Österreich reiste.

Der Vater des Beschwerdeführers ist in der Türkei aufhältig. Seine Mutter, drei Brüder und vier Schwestern sind in Syrien aufhältig.

Eine ältere Schwester des Beschwerdeführers und ein Onkel väterlicherseits leben in Österreich.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer reiste als Jugendlicher in die Türkei aus. Er hat seinen Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet.

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend.

Der Beschwerdeführer möchte keine Waffe tragen und unschuldige Menschen töten. Er möchte sein eigenes Volk nicht bekämpfen.

Die Kontrolle über das Gouvernement Aleppo ist zwischen der syrischen Regierung und mit ihnen verbundenen Kräften, regierungsfeindlichen Kräften (insbesondere HTS) und den Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) verteilt. Zudem sind türkische, russische und iranische Streitkräfte präsent. Die Stadt XXXX , aus der der Beschwerdeführer stammt, steht grundsätzlich unter Kontrolle der SDF. Präsent sind jedoch auch Streitkräfte der syrischen Regierung. Zwischen April und Mai 2022 kam es vermehrt zu Kampfhandlungen in der Gegend von XXXX , einschließlich Beschuss, Drohnen- und Raketenangriffe. Im Juni 2022 kam es ebenso zu gegenseitigem Beschuss zwischen türkischen Streitkräften und SDF. Im August wurden SDF-Positionen in XXXX von türkischen Streitkräften beschossen.

Der Beschwerdeführer kann nur über einen unter der Kontrolle der Regierung befindlichen Grenzübergang bzw. Flughafen sicher und legal nach Syrien einreisen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, dem Wehrdienst zu entgehen. Er kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen.

Wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigert, würde ihm von der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht in diesem Fall die Verurteilung vor einem Feldgericht und die Exekution oder die Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Dort wäre der Beschwerdeführer von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Original vorgelegten syrischen Reisepass (Kopien AS 63A ff.). Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste Überprüfung des Dokumentes ergab keine Hinweise auf eine Fälschung oder Verfälschung (AS 177). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die auch die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und nicht in Zweifel zog.

Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme bestätigt (AS 113) und ansonsten kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers und seinem Lebenswandel im Herkunftsstaat beruhen auf seinen plausiblen Angaben, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog (AS 251).

Die Feststellungen zum Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben. Auch die belangte Behörde traf entsprechende Feststellungen (AS 188).

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Ausreise als Jugendlicher und dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, beruhen auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde zog diese Angaben des Beschwerdeführers nicht in Zweifel. Auch, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht ableisten möchte, hat die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen, sondern ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (AS 188 und 251) und führt lediglich aus, warum sie hierin keinen ausreichenden Grund für die Gewährung des Asylstatus erblickt (AS 252 ff.).

Die Feststellungen zur allgemeinen Wehrpflicht für männliche syrische Staatsbürger beruht auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 7, Stand 10.08.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt), wo berichtet wird, für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verblichtend ist (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst).

Die Feststellungen zur Gebietskontrolle und Sicherheitslage beruhen auf dem EUAA COI Report: Syria: Security situation von September 2022, Kapitel 2.2. Aleppo governorate, S. 83 ff.

Die belangte Behörde führt beweiswürdigend aus, der Beschwerdeführer habe nicht versucht, eine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. Hierzu ist auszuführen, dass nicht ersichtlich ist, dass für den Beschwerdeführer eine der Befreiungsmöglichkeiten in Frage käme. So ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass diese nur für bestimmte Personengruppen bestehen, denen der Beschwerdeführer nicht angehört. Er ist weder der einzige Sohn seiner Familie, noch sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen untauglich wäre. Zudem ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass es für Studenten die Möglichkeit gibt, den Wehrdienst aufzuschieben. Auch dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu. Weiter geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass es zwar Beispiele gibt, wo sich Männer durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben. Gleichzeitig wird allerdings berichtet, dies schütze nicht davor, trotzdem eingezogen zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Vielmehr stellt das Länderinformationsblatt auch explizit klar, geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssten mit Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst rechnen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, sich durch die Zahlung eines Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freizukaufen, ist anzumerken, dass diese Möglichkeit dem Länderinformationsblatt zufolge nur besteht, solange der betreffende Syrer außerhalb Syriens lebt (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Insofern ist für den Beschwerdeführer eine Möglichkeit, im Fall der Rückkehr dem Wehrdienst zu entgehen, nicht ersichtlich. Auch einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen gibt es dem Länderinformationsblatt zufolge nicht, wie auch die belangte Behörde ausführt. Viel mehr besteht keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion).

Die belangte Behörde führt beweiswürdigend aus, nicht jeder einzelne Wehrpflichtige der syrischen Streitkräfte werde auch tatsächlich in Kampfhandlungen verwickelt, es bestehe eine gleich große Chance, innerhalb der Streitkräfte einer Funktion im rückwärtigen Dienst zugeteilt zu werden. Auch könne in Hinblick auf eine tatsächliche Einteilung in einer für den Kampfeinsatz vorgesehenen Einheit nicht davon ausgegangen werden, dass dort jeder einzelne Soldat Feindberührung haben könne. Nur ein geringer Prozentsatz der teilnehmenden Soldaten werde auch tatsächlich in Gefechtssituationen mit dem Gegner verwickelt. Aufgrund der Schulbildung des Beschwerdeführers – er habe die Matura abgelegt – sei eher davon auszugehen, dass er im rückwärtigen Unterstützungs-, Versorgungs- oder Verwaltungsbereich eingesetzt werde (AS 253-254). Zunächst trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Matura abgelegt habe. Die belangte Behörde trifft zur Schulbildung des Beschwerdeführers zwar keinerlei Feststellungen, legt jedoch auch nicht dar, dass sie Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Schule bis zur 9. Stufe besucht (AS 115), hegt. Insofern sind die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde aktenwidrig. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich weiter, dass Männer mit einem niedrigen Bildungsstand häufig in der Infanterie eingesetzt würden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist die Informationslage dem Länderinformationsblatt zufolge widersprüchlich. Unklar ist etwa, ob zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Auch berichtet wird, diese würden mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt. Es sei aber wahnsinnig, ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung). Zudem ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen – hierzu zählt auch Aleppo als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“ und aktuell unter kurdischer Selbstverwaltung stehendes Gebiet (Länderinformationsblatt, Kapitel 5.4 Nordost-Syrien) – in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein sollen (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung), bzw. dass eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für die Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung). Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage sind die Ausführungen der Behörde, dass eine Involvierung des Beschwerdeführers in direkte Kampfhandlungen nicht wahrscheinlich sei, nicht nachvollziehbar.

Weiter führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer wegen des bisher nicht erfolgten Wehrdienstantrittes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werde. Dies begründet sie damit, dass aufgrund des nach wie vor bestehenden Bedarfs an Rekruten nicht davon ausgegangen werden könne, dass Wehrdienstverweigerer einer Haftstrafe zugeführt würden. Diese hätten, wie auch den Länderinformationen eindeutig zu entnehmen sei, sofort den Wehrdienst anzutreten. Zudem könne durch eine freiwillige Meldung die Suche nach dem Beschwerdeführer sofort beendet werden AS 254). Hierzu ist auszuführen, dass dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung betrachtet, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen die „terroristische“ Bedrohung zu schützen. Die Meinungen zur Frage der Haltung des Regimes zur Wehrdienstverweigerung würden auseinandergehen. Betont wird allerdings, junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter stünden am stärksten im Verdacht der Behörden (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Zudem geht aus den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 hervor, dass die Regierung in der Frage, was als abweichende politische Meinung betrachtet wird, sehr weite Kriterien anwendet. Betroffen seien unter anderem Zivilpersonen (insbesondere Männer und Jungen im kampffähigen Alter) aus oder in derzeit oder ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten und Wehrdienstentzieher (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, Buchstabe a) Umgang mit Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, S. 101 ff.). Mit Blick auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers als junger sunnitischer Mann aus Aleppo scheint die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer, wenn er den Wehrdienst verweigert, eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, vor dem Hintergrund der Länderberichte daher als sehr hoch.

Die belangte Behörde führt außerdem aus, der Beschwerdeführer könne durch eine freiwillige Meldung in einem Rekrutierungsbüro der Streitkräfte eine möglicherweise bestehende Suche sofort beenden (AS 184). Hierzu geht aus dem Länderinformationsblatt hervor, dass sich Wehrdienstverweigerer in Rekrutierungszentren melden können, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Anzumerken ist allerdings, dass diese Vorgehensweise zu einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst führen würde. Hiervon geht allerdings auch die belangte Behörde aus.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Unterkapitel Streitkräfte). In der Praxis würde es nicht zu einer Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräfte hinsichtlich Misshandlungen kommen, es gebe keine Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Die Sicherheitskräfte würden im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens operieren, es bestehe in keinem Teil des Landes umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlichen Verhaftungen und Repressionen (Länderinformationsblatt, Kapitel Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen).

Die Feststellungen zu den Folgen, wenn der Beschwerdeführer den Wehrdienst verweigert, beruhen auf dem Länderinformationsblatt. Dort wird berichtet, im besten Fall würde Wehrdienstverweigerung als Feigheit betrachtet, im schlimmsten Fall im Rahmen des Militärverratsgesetzes behandelt würde, was zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis führt (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern). Bereits dargelegt wurde, dass für den Beschwerdeführer, insbesondere mit Blick darauf, dass er ein junger sunnitischer Mann aus Aleppo ist, die Gefahr besteht, dass ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde.

Zur Umsetzung der Wehrpflicht ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, aufgefordert werden, sich zum Militärdienst anzumelden. Ihre Namen würden in einer zentralen Datenbank erfasst. Es gebe Regierungskampagnen in allen Gebieten unter Regimekontrolle, besonders in wiedereroberten Gebieten. Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints sei weit verbreitet. Rekrutierungen würden auch an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer hätten, stattfinden (Länderinformationsblatt, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Die Umsetzung). Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise über einen unter Kontrolle der Regierung stehenden Grenzübergang damit zu rechnen, als Wehrdienstpflichtiger identifiziert und festgenommen bzw. eingezogen zu werden. Die Folgen der Wehrdienstentziehung bzw. der Ergreifung eines Wehrdienstentziehers sind dem Länderinformationsblatt zufolge nicht ganz klar. Einerseits wird berichtet, diese sei mit garantierter Folter und Todesurteil gleichzusetzen, andererseits, dass Betroffene sofort eingezogen oder zunächst inhaftiert und dann eingezogen würden. Die Konsequenzen würden vom Einzelfall abhängen. Auch die Einschätzung hinsichtlich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich. Es seien jedoch Fälle dokumentiert, so Rückkehrer aufgrund ihrer Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen worden seien. Unklar sei, ob Wehrpflichtige zurzeit sofort eingezogen oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen würden. Wahrscheinlicher sei derzeit jedoch, dass diese – nachdem sich die aktivsten Kampfgebiete beruhigt hätten und es sich das Regime jetzt wieder leisten könne, Leute zu inhaftieren – zuerst verhaftet würden (Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Wehrdienstverweigerung/Desertion, Abschnitt Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung).

Zu den Haftbedingungen ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlung zur Bestrafung vermeintlicher Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören. Dies wird als „systematische Praxis“ des Regimes während des gesamten Konfliktes aber auch bereits vor 2011 bezeichnet. Einzelpersonen würden häufig gefoltert, wobei Hauptzweck der Anwendung von Folter während Verhören darin bestehe, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen. Die Haftbedingungen in Syrien seien grausam und menschenverachtend. Die Zustände hätten sich seit Ausbruch des Konfliktes erheblich verschlechtert. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen würden zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen führen, die Gefängnisse seien stark überfüllt, es würde an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung fehlen. Folter, Verschwindenlassen und schlechte Bedingungen in den Gefängnissen seien jedoch keine Neuerung seit Ausbruch des Konfliktes, sondern bereits zuvor Routinepraxis. Von Familien der Häftlinge würde für Nahrung, damit nicht mehr gefoltert und für die Freilassung Geld verlangt, dies Stelle eine Einnahmequelle für Korruptes Gefängnispersonal und das Regime dar (Länderinformationsblatt, Kapitel Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung).

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).

Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (Kapitel 2.2.2. Militärdienstverweigerer, S. 20). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Weder ist für die Zuerkennung des Asylstatus zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, noch ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgericht bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (jüngst VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund breiter medialer Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan – allerdings im Hinblick auf § 8 AsylG 2005 bzw. Art. 2 und 3 EMRK – bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen ist (etwa VfGH 29.11.2021, E 3208/2021).

Gegenständlich steht der Beschwerdeführer etwa zweieinhalb Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres und ist damit in Kürze in Syrien wehrdienstpflichtig. Ihm ist die Rückkehr in seine Herkunftsregion nur über unter Kontrolle der Regierung stehende Grenzübergänge möglich. In diesem Fall besteht allerdings die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen bzw. zunächst verhaftet (und dabei misshandelt) und dann einberufen zu werden. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung bzw. aufgrund der bereits erfolgten Wehrdienstentziehung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht.

Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 ivM § 11 AsylG 2005 ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).

Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein Fluchtvorbringen betreffend eine Zwangsrekrutierung durch die SDF nicht mehr einzugehen.

Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte.

4. Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

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