Bundesverwaltungsgericht I408 2243233-1

I408 2243233-1Tribunal Administrativo Federal14 de nov. de 2022

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Regest

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

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Bundesverwaltungsgericht I408 2243233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I408.2243233.1.00

Spruch

I408 2243233-1/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.10.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Neuschmid über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Mag Wissam BARBAR gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 29.04.2021 und 06.02.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen und zu Recht erkannt:

A)

I.) In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2021 wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

lI.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., II. und III. des Bescheides vom 06.02.2019 wird das Verfahren dazu eingestellt.

III.) In Stattgabe der Beschwerde werden die übrigen Spruchpunkte dieses Bescheides behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

VI.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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