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W260 2260729-1•Bundesverwaltungsgericht W260 2260729-1
W260 2260729-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2022
Verfahrenseinstellung Zurückziehung
W260 2260729-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Anna FUCHS sowie den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 02.06.2022, VN XXXX , betreffend Feststellung der Höhe der Notstandshilfe ab dem 01.01.2022 bzw. ab dem 01.06.2022 gemäß §§ 33, 36 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) vom 02.06.2022 wurde aufgrund der Eingabe der XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) betreffend der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.03.2022 mit Bescheid vom 02.06.2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2022 Notstandshilfe iHv täglich EUR 53,99 und ab dem 01.06.2022 Notstandshilfe iHv täglich EUR 41,04 gebühre.
2. Die Beschwerdeführerin erstattete fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.06.2022 (konkret wegen Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.03.2022).
3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2022 zur Vorlage übermittelt.
4. Mit elektronisch unterfertigtem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.10.2022 zog diese ihre Beschwerde(n) (darin auch wegen Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 25.03.2022) samt Vorlageantrag zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.10.2022 ihre Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2022 betreffend der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2022 Notstandshilfe iHv täglich EUR 53,99 und ab dem 01.06.2022 Notstandshilfe iHv täglich EUR 41,04 gebühre, zurückgezogen hat.
Das am 30.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Schreiben der Beschwerdeführerin ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schreiben vom 30.10.2022 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
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