Bundesverwaltungsgericht W154 2232934-1

W154 2232934-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2022

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Regest

Ausreiseverpflichtung Festnahme Heimreisezertifikat Ladungsbescheid Mitwirkungsauftrag Mitwirkungspflicht Reisedokument Verhältnismäßigkeit Vorführung

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Bundesverwaltungsgericht W154 2232934-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W154.2232934.1.00

Spruch

W154 2232934-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Pochieser, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zahl: 15-1073079008/200385185, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2020, Zahl: 15-1073079008/200385185, zugestellt dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers (in Folge: BF) am selben Tag, wurde dem BF unter Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (10.07.2020, 11:30 Uhr) zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, an der näher genannten Adresse, als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“, wobei er den nunmehr bekämpften Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA- VG angeordnet wird.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.)

Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und bisher seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der anstehende Delegationstermin ermögliche es der Behörde, die Identität des BF durch autorisierte Vertreter seines Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu starten. Aus diesem Grund sei für das Bundesamt unerlässlich, dass der BF im hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es unumgänglich, den BF im Falle seines Nichterscheinens und damit der Vereitelung der Erlangung eines Reisedokumentes im Stande der Festnahme vorzuführen.

Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei ihm diese Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatzreisedokument zu erlangen, aufzuerlegen gewesen. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen sei, zumal der BF der gegen seine Person bestehenden vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und ein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche. Demgegenüber stehe lediglich ein bloßes faktisches Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die öffentlichen Interessen klar überwiegen würden.

Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zum einen ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und der BF zum anderen während des laufenden Rechtsmittelverfahrens vor dem VfGH betreffend seine Ausreiseverpflichtung vor eine Experten-Delegation zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes geladen worden sei. Des Weiteren sprach sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2017, dem BF am 09.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020, dem anwaltlichen Vertreter des BF am 30.04.20 im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten habe:

„Gemäß § 55 Absatz 1 und 2 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, frühestens jedoch ab dem 01.05.2020 beziehungsweise ab dem vom Bundeskanzler gemäß § 5 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I. Nr. 16/2020, im Verordnungsweg festgelegten abweichenden Datum.“

Eine gegen diese Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Erkenntnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, E 1710/2020-6, abgelehnt.

Mit Eingabe vom 16.07.2020 beantragte der Antragsteller durch seinen anwaltlichen Vertreter die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG, da der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 abgelehnt habe und die Frist zur Einbringung eines Abtretungsantrages der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bis 21.07.2020 offen sei und ein solcher Antrag fristgerecht eingebracht werde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2020 wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer noch nicht eingebrachten außerordentlichen Revision als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.2020, E 1710/2020-9, wurde die Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Eine aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt.

Gegen den Beschwerdeführer lag zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Beschwerdeführer war zur Ausreise verpflichtet.

Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und legte kein gültiges Reise- oder Personaldokument vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu A)

Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:

„[…]

(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

[…]“

§ 19 Abs. 2 bis 4 AVG lauten:

„(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Das Bundesamt ist gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im § 2 Abs 1 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen. (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder ein Vollstreckungsaufschub aus Gründen besonderer Härte fremd (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).

§ 5 VVG aF lautete:

„§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug geboten ist.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.

Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und 5.7.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde. So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).

Ein Ladungsbescheid bedarf keiner (weiteren) Begründung iSd §§ 58 und 60 AVG (VwGH 28.04.2011, Zl. 2009/11/0089).

Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Der BF verfügt über kein Reisedokument und war bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen. Um seine Ausreise in sein Heimatland sicherzustellen, wurde ihm im angefochtenen Bescheid die Mitwirkung spruchgemäß aufgetragen.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, unter Spruchpunkt I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG dem BF aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (10.07.2020, 11:30 Uhr) zum Bundesamt, Regionaldirektion Wien, an der näher genannten Adresse, als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“, wobei er den nunmehr bekämpften Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen habe. Wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA- VG angeordnet werde.

Somit entspricht der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des § 19 AVG. Der angefochtene Ladungsbescheid weist den in § 19 Abs. 2 AVG geforderten Inhalt auf. Dem Bescheid sind der genaue Ort und die Zeit der Amtshandlung, die Eigenschaft, in welcher der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu erscheinen hat, die Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, die mitzubringenden Behelfe bzw. Beweismittel und schließlich die iSd der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kurze und deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Amtshandlung – Beschaffung HRZ – zu entnehmen (vgl. etwa VwGH 18.06.2008, 2007/11/0189).

Nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG ist überdies zu prüfen, ob der BF im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen „nötig“ ist:

Der BF hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Angesichts der Tatsache, dass dem BF aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2020 weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt sowie gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und im Entscheidungszeitpunkt dieser Entscheidung keine aufschiebende Wirkung entgegensteht, ist die Notwendigkeit des Erscheinens des BF vor der Behörde im gegenständlichen Fall gegeben.

Wenn die Beschwerde vermeint, die belangte Behörde habe den Ladungsbescheid während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof erlassen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Verbindlichkeit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Erlassung (Zustellung) eintritt, da der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof grundsätzliche keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 85 VfGG) und eine solche auch nicht zuerkannt wurde. Zudem war die beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Erkenntnisbeschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, E 1710/2020-6, abgelehnt worden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 30 Abs. 1 VwGG).

Gemäß § 19 Abs. 3 AVG ist die Behörde ermächtigt, den Geladenen, dessen Erscheinen nötig ist, durch Androhung eines oder mehrerer Zwangsmittel zur Befolgung des Ladungsbefehles zu verhalten.

Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (§ 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG).

Das im bekämpften Bescheid angedrohte Zwangsmittel ist sohin zulässig, zielführend und – im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen – im Sinne der oben zitierten Judikatur auch verhältnismäßig.

Wie schon dargelegt, steht aktuell und stand auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht fest, dass eine Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers nicht bestünde.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung:

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).

Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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