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W150 2261664-1•Bundesverwaltungsgericht W150 2261664-1
W150 2261664-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2022
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Heimreisezertifikat Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Verzögerung
W150 2261664-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , Tunesien, XXXX , geb. XXXX , Tunesien, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , Tunesien, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , Tunesien, XXXX , geb XXXX , Tunesien (u.a) vertreten durch die BBU GmbH, im amtswegig eingeleiteten Verfahren Zl.: XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reisten spätestens am 28.05.2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am darauffolgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete der Beschwerdeführer damit, dass er vor drei Monaten seine Frau in Tunis geheiratet habe, die Familie seiner Ehefrau jedoch dagegen gewesen wäre. Eines Tages hätten ihre Brüder das Haus, in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gewohnt hätten, demoliert, die Mutter des Beschwerdeführers geschlagen und mit dem Tod des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gedroht.
2. Am 06.01.2015 wurde der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich geboren und stellte der Beschwerdeführer für seinen Sohn als gesetzlicher Vertreter am 16.01.2015 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens.
3. Mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 05.02.2015 bzw. 06.02.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „gemäß §§ 57 und 55 AsylG“ nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt III.).
4. Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, GZ: I406 2102494-1/15E, I406 2102497-1/11E und I406 2102493-1/11E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Sohnes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft und die Familie tauchte im Dezember 2018 unter.
5. Am 11.02.2020 wurde der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach vorhergehender Zustimmung Österreichs in einem Dublin-Konsultationsverfahren von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge dieser Überstellung stellte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie diese für ihre am 06.01.2015 in Österreich und am 27.12.2018 in Italien geborenen minderjährigen Kinder einen Asylantrag. Diesen begründeten sie im Wesentlichen mit der Bedrohung durch die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers in Tunesien, da sie mit ihrer Heirat nicht einverstanden gewesen wären.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2020 wurde der nunmehr zweite Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien als unbegründet abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Weiters wurde gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen, ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und ihm aufgetragen, ab 11.02.2020 in einem näher bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 30.04.2020 mangels feststellbarer Abgabestelle durch Hinterlegung im Akt der belangten Behörde zugestellt und erwuchs am 30.05.2020 in Rechtskraft.
7. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wurde der Beschwerdeführer am 02.12.2020 in Österreich festgenommen. Am 03.12.2020 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen dritten Asylantrag in Österreich, welchen er abermals mit der Bedrohung durch die Brüder seiner Ehefrau begründete. Aufgrund der Asylantragstellung kam es zu einer Entlassung aus der Schubhaft, woraufhin er ab 14.12.2020 unbekannten Aufenthaltes war.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2021 wurde schließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
9. Am 28.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden und erfolgte nach einem Übernahmeersuchen nach dem Dublin-Übereinkommen die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich am 01.07.2021.
10. Der am 28.12.2020 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde sodann mit 01.07.2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Am 04.10.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und führte zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass die im vorangegangenen Asylverfahren angegebenen Gründe nach wie vor bestehen und er dieselben Gründe geltend machen wolle. Die Familie seine Ehefrau sei mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen und hätte ein in der Schweiz lebender Verwandter seiner Frau bei ihrem Aufenthalt in der Schweiz den Beschwerdeführer im November 2020 attackiert und am Kopf verletzt. Er habe nunmehr Angst vor ihren Verwandten und im Besonderen vor den Brüdern seiner Ehefrau, da diese zum Teil in Italien leben und nach ihnen suchen würden.
11. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge nach Deutschland und wurde dort im November 2021 in Untersuchungshaft genommen, woraufhin ein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde und Österreich einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am 17.11.2021 zustimmte.
12. Der Beschwerdeführer tauchte abermals unter und wurde letztlich am 12.07.2022 in Klagenfurt polizeilich aufgegriffen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 13.07.2022 wurde er abermals niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, dass die in den vorherigen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien und sich nichts an der Bedrohungslage in Tunesien geändert habe. Er brauche Schutz und könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da die Geschwister seiner Frau ihn und seine Ehefrau mit dem Tod bedrohen würden.
13. Mit Bescheid des BFA vom 13.07.2022 wurde der „Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2020“ hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
14. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.07.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
15. Am 01.08.2022 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz, das BFA stellte dem BF gegenüber die Aufrechterhaltung der Schubhaft mit Aktenvermerk gemäß §76 Abs. 6 fest.
16. Mit Erkenntnis vom 11.08.2022, I416 2102494-3/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den oben unter Punkt 13. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.
17. Am 17.08.2020 trat der BF in Hungerstreik, den er noch am selben Tage beendete.
18. Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 08.11.2022 übermittelte das BFA am 08.11.2022 ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, das die Haft- und Prozessfähigkeit des BF bescheinigte.
19. Am 10.11.2022 wurde vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Unter anderem gab der BF dabei an, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und nicht das Beisein seiner Vertreterin in dieser Verhandlung zu wünschen. Er wurde in weiterer Folge manuduziert. Er bestritt, jemals unter falschen Identitäten aufgetreten zu sein, man würde nur seinen Namen falsch schreiben bzw. würde er Daten verwechseln, wenn er betrunken sei. Warum er sich nicht um Reisedokumente bemüht habe, beantwortete er nicht, er ersuchte hingegen um Hilfe, dass er seine Kinder sehen dürfe, welche er seit März 2020 nicht gesehen habe. Er gehöre der Volksgruppe der Amaziq an. In Italien habe er die Berufe Pizzakoch und Bauziegelherstellen erlernt. Außer seiner in Tunesien lebenden Mutter habe er an Verwandten drei Onkel in Italien und einen Onkel seines Vaters auch in Italien, in Frankreich habe seine Frau eine Tante und einen Onkel. Zuletzt habe er 2021 bei der Caritas in Meidling mit seiner Frau und meinen Kindern per Videotelefonie gesprochen, seitdem habe er gar keinen Kontakt mehr gehabt, da ihm sein Handy gestohlen worden sei. Wehrdienst habe er keinen geleistet, er habe in seinem Leben nie eine Waffe gehalten. Er habe mit der Regierung, dem Staat in Tunesien kein Problem, er habe aber ein Problem mit dem Bruder seiner Ehefrau, seinem Schwager. Einer von den Verwandten dieser Leute habe ihn in der Schweiz angegriffen, als Folge davon sei er zwei Wochen im Spital gelegen. Auf die Frage nach Vorstrafen antwortete er: „Nein, ich bin nicht vorbestraft.“ Auf Vorhalt des Strafregisterauszuges wollte er sich zunächst auch nicht erinnern, gab dann aber das Suchtmitteldelikt zu: „Nach diesem Datum habe ich gar nichts gemacht. Ich habe auch um Verzeihung gebeten den Richter.“ Zu dem Eigentums- und zu dem Suchtmitteldelikt wies er jede Schuld von sich. Auf Deutsch gestellte einfache Fragen verstand der BF nicht. Wenn er aus der Haft entlassen werde, würde er Arbeit suchen wollen.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen des BF durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, des amtswegig in Beschwerde gezogenen Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der durchgeführten mündlichen Verhandlung, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
1.4. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.5. Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 05.06.2014
Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 04.07.2014
§ 12 2. Fall StGB § 127 StGB
Datum der (letzten) Tat 15.10.2014
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 17.03.2015
§ 218 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 16.10.2016
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 16.05.2017
1.6. Der Beschwerdeführer ist in Europa im Schengenraum bereits unter zahlreichen Aliasidentitäten aufgetreten, er versucht, seine Identität zu verschleiern, um einer Abschiebung zu entgehen.
1.7. Der BF hat bereits mehrfach Folgeanträge gestellt, um das Verfahren zu verzögern und seine Abschiebung zu verhindern; er hat auch in anderen Staaten Asylanträge gestellt.
1.8. Der Beschwerdeführer hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er ist bereits während laufender Asylverfahren untergetaucht. Er verfügte zuletzt eine aufrechte Meldung bis 15.10.2021 im Bundesgebiet außerhalb von Polizeianhaltezentren.
1.9. Ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern besteht seit seiner Wegweisung nach SPG am 23.02.2020 nicht mehr. Der BF hat seitdem, somit seit mehr als 2 ½ Jahren, zu diesen keinen Kontakt mehr und hatte zwischenzeitlich Österreich auch verlassen, um nach Deutschland zu fahren, und dort aufhältig zu sein. Die Ehefrau und die beiden Kinder sind nach rechtskräftig abweisender Entscheidung deren Asylverfahren betreffend ab 18.06.2020 unbekannten Aufenthaltes sowohl für die belangte Behörde als auch für den BF. Es besteht somit kein aufrechtes Familienleben mehr. Es sind auch sonst keine engen sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich bekannt. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
1.10. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Es konnten auch drei rechtskräftige bedingte Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten, eines Eigentumsdeliktes und eines Sexualdeliktes den Beschwerdeführer nicht zu rechtskonformem Verhalten bewegen. Der Beschwerdeführer hat unter falscher Identität im Verborgenen gelebt.
1.11. Der BF will nicht nach Tunesien zurückzukehren, sondern in Österreich bleiben und arbeiten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer abermals untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten um sich einer Abschiebung zu entziehen.
1.12. Der BF befindet sich seit 13.07.2022 durchgehend in Schubhaft.
1.13. Die Zusammenarbeit mit den tunesischen Vertretungsbehörden ist aufrecht, die Identität des Beschwerdeführers steht durch die Identifizierung der tunesischen Behörden (BKA 305 4990/1-II/BK/611/A22) vom 09.12.2021 fest.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist realistisch möglich. Durch einen Antrag auf die freiwillige Ausreise kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Ausstellung eines Heimreisezertifikats beitragen.
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats ist eine zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers zu erwarten, der Flugverkehr ist derzeit uneingeschränkt möglich. Die Einreise nach Tunesien ist für geimpfte Personen und mittels PCR oder Antigen-Schnelltest negativ getestete Personen möglich.
Der unter Pkt. 1.1. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA das Schubhaftverfahren und die Verfahren auf internationalen Schutz betreffend, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.3. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF.
2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA.
2.3.3. Dass der BF seit 13.07.2022 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3.4. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus dem rezenten amtsärztlichen Gutachten vom 08.11.2022 und dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den erkennenden Richter gewonnen persönlichen Eindruck vom BF. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft.
2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.4.1. Die Feststellung, dass der BF sich bereits dem Asylverfahren entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR).
2.4.2. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Hiedurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten.
2.4.3. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich bereit aus seinem mehrmaligen Untertauchen und den strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Angriffen auf verschiedene Rechtsgüter. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.4.4. Der Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister.
2.4.5. Die allgemeinen Feststellungen zur möglichen Erlangung eines HRZ mit Tunesien stellen Amtswissen dar und es kam im Verfahren diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges hervor. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter positiver Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Tunesien sind möglich und wahrscheinlich. Flüge nach Tunesien finden statt und sind derzeit von keinen covid-bedingten Restriktion betroffen. Die Ausstellung eines HRZ nach erfolgter Identifizierung und in weiterer Sicht eine Abschiebung nach Tunesien innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer sind daher aus aktueller Sicht jedenfalls wahrscheinlich.
2.5. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt.
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,
b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Im Erkenntnis zur Zahl Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 hielt der VwGH fest, dass die Frage der rechtzeitigen Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates bei länger andauernden Schubhaften, die gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG überprüft werden, für die weitere Verhältnismäßigkeit der Anhaltung (typischerweise) entscheidend ist. Dabei ist insbesondere relevant, ob die Bemühungen der Behörde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend sind. Bei der Ermittlung des gefordertes Grades dieser Wahrscheinlichkeit können auch die bisherige Anhaltedauer und die Schwere der Gründe für ihre Verhängung und Aufrechterhaltung eine Rolle spielen. Bisherige Erfahrungswerte mit der jeweiligen Vertretungsbehörde können – sofern diese nachvollziehbar festgestellt und nicht bloß behauptet würden – wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten (vgl. VwGH Ra 2020/21/0070 vom 26.11.2020 Ra 2020/21/0174 vom 22.12.2020, mwN).
3.1. 3 Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer hat unterschiedliche Identitäten angegeben, um eine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer hat sich bereits in Österreich einem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach untergetaucht, er hält die Meldevorschriften nicht ein. Der Beschwerdeführer ist sehr mobil, war bereits in mehreren Ländern der EU aufhältig und hatte sich zuletzt durch Ausreise nach Deutschland dem Zugriff der Behörde entzogen. Aufgrund des kontinuierlichen über mehrere Jahre gesetzten Verhaltens besteht evident Fluchtgefahr. Der BF verfügt über keine sozialen Kontakte, die ihm vom Untertauchen abhalten würden.
Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Nach Wegweisung im Jahr 2020 besteht kein Familien- und Eheleben des BF mehr. Er hat sonst keine Verwandten oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikats erfolgt umgehend eine Abschiebung des Beschwerdeführers. Die Ausstellung des Heimweisezertifikats scheint derzeit wahrscheinlich. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere wesentliche Verlängerung der Schubhaft einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird.
Das Bundesamt hat nachweislich angemessene Bemühungen zur HRZ Erlangung durch schnellstmögliche Vorführung vor die Vertretungsbehörde getroffen. Der Beschwerdeführer verhinderte seine Identifizierung zu einem früheren Zeitpunkt durch falschen Angaben über seine Identität.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Zu Spruchteil B) – (Un)Zulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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