projetos
W109 2254822-1•Bundesverwaltungsgericht W109 2254822-1
W109 2254822-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2022
Abgabestelle Amtssachverständiger Artenschutz Auflage Aufsicht Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Bestimmtheitsgebot Bewilligungsverfahren Ersatzzustellung Genehmigungsverfahren Gutachten Landschaftspflege mündliche Verhandlung Naturschutzorganisation Parteistellung rechtswirksame Zustellung Rodung Sachverständigengutachten Tierschutz Umweltschutz Windpark Zustellung durch Hinterlegung
W109 2254822-1/34E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER und MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom XXXX , XXXX , mit dem der XXXX , vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 für den „Windpark XXXX “ erteilt wurde, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Antrag der mitbeteiligten Partei in der Fassung der Vorhabensmodifikation in der Verhandlung vom 21.09.2022, Dokument „Eignungsflächen zur Außer-Nutzung-Stellung von Waldflächen“ vom 20.09.2022, mit der Maßgabe bewilligt, dass die Auflagen des angefochtenen Bescheides wie folgt geändert bzw. ergänzt werden:
Die Auflage 71 in Punkt 4.2.9. Naturschutz des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:
„71) Mindestens ein Jahr vor den geplanten Rodungen sind 66 Bäume zu ringeln und 33 Höhlen in 17 Bäume zu bohren, wobei beim Bohren von Höhen die aktuellen fachlichen Empfehlungen zu berücksichtigen sind (siehe Zahn A., Hammer M. Pfeiffer B. [2021]: Vermeidungs-, CEF- und FCS-Maßnahmen für vorhabenbedingt zerstörte Fledermausbaumquartiere. Hinweisblatt der Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern, 23 S.). Dafür sind in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht Bäume auszuwählen, deren Überleben auf die Betriebs-dauer des Windparks angenommen werden kann, und die Bäume sind so zu markieren, dass ihre Bedeutung als CEF-Maßnahme ersichtlich ist und sie nicht irrtümlich gefällt werden.
Die Rodungen müssen nach der Phase, in der unselbständige Jungtiere vorhanden sein können, und vor dem Winterschlaf von Fledermäusen durchgeführt werden. Der exakte Zeitraum im September/Oktober ist entsprechend der Witterung im betreffenden Jahr von der ökologischen Baubegleitung auszuwählen und von der ökologischen Bauaufsicht zu bestätigen. Zwei Wochen vor der geplanten Fällung von potenziellen Quartierbäumen sind die vorhandenen Quartiere von der ökologischen Baubegleitung und im Beisein der ökologischen Bauaufsicht auf aktuellen Besatz zu kontrollieren. Sicher unbesetzte Höhlen sind zu verschließen; bei besetzten Höhlen oder Höhlen mit unklarem Befund ist ein Einwegverschluss anzubringen, der ein Ausfliegen der Fledermäuse ermöglicht (siehe Koordinationsstellen für Fledermausschutz in Bayern [Hrsg.] [2021]: Empfehlungen für die Anbringung von Einwegverschlüssen an Fledermausquartieren. 5 S). Rindenplatten, die als Spaltenquartiere in Frage kommen, sind zu entfernen.
Nach dem Fällen sind alle potenziellen Quartiere an den Stämmen abschließend von der ökologischen Baubegleitung und im Beisein der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren. Etwaig aufgefundene Fledermäuse sind zu bergen und fachkundig zu versorgen, ggf. durch Versatz des Stammteiles, der das Quartier enthält.“
Die Auflage 73 in Punkt 4.2.9. Naturschutz des angefochtenen Bescheides hat wie folgt zu lauten:
„73)Im ersten und zweiten vollständigen Kalenderjahr nach Aufnahme des Betriebs ist an den WEA STR III 03, 07, 10 und 12 jeweils von Mitte März bis Mitte November die Aktivität von Fledermäusen durch ein Gondelmonitoring zu erheben. Die Erhebungen sind über den gesamten Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, von 1. August bis 31. Oktober zusätzlich von Mittag (12 Uhr MEZ) bis Sonnenuntergang durchzuführen. Dazu sind Detektionssysteme zu verwenden, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese sind nach standardisierter Methodik mit sensiblen Einstellungen zu betreiben (z. B. Threshold -36 dB, Posttrigger 200 ms beim System Batcorder). Mikrophone sind jährlich zu kalibrieren. Die Mikrophonfunktionalität ist über den gesamten Aufnahmezeitraum laufend zu prüfen, zu dokumentieren und sicherzustellen.
Bis Ende des zweiten vollständigen Betriebsjahres ist der Behörde auf Grundlage der erhobenen Daten ein standortspezifischer Betriebsalgorithmus vorzulegen, der anhand der aktuellen Version der Software ProBat oder anhand eines gleichwertigen Berechnungssystems ermittelt wurde. Der Betriebsalgorithmus muss gewährleisten, dass die folgenden beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) statistisch weniger als eine tote Fledermaus pro Anlage und Jahr und
b) Schutz von mindestens 90 % der Fledermausaktivität, die über einer Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe von 3 m/s auftritt.
Der standortspezifische Betriebsalgorithmus ist ab dem dritten vollständigen Kalenderjahr des Betriebs zu implementieren; der Behörde ist die Einhaltung auf Verlagen durch Vorlage des Betriebsprotokolls nachzuweisen. Dazu sind die Betriebsprotokolle bis zum Ende der Projektlaufzeit aufzubewahren. Die Daten des Gondelmonitorings sind ebenfalls bis zum Ende der Projektlaufzeit aufzubewahren und auf Anfrage für wissenschaftliche Analysen sowie zur (Weiter)Entwicklung von Berechnungssystemen für Betriebsalgorithmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Nach der Auflage 74 in Punkt 4.2.9. Naturschutz des angefochtenen Bescheides wird folgende Auflage 74a ergänzt:
„74a)Werden eine oder mehrere Windenergieanlagen bzw. der gesamte Windpark dauerhaft und endgültig außer Betrieb genommen, sind sowohl die Windenergieanlagen (Rotorblätter, Nabe, Gondel, Turm) als auch alle sonstigen mit dem Betrieb der Windenergieanlagen verbundenen oberirdischen Bestandteile (Kranstellflächen sonstige befestigte Flächen, Transformatoren- und Schaltstationen, Zuwegungen, soweit sie keine andere Verwendung außerhalb der zurückzubauenden Windenergieanlagen haben, etc.) rückzubauen bzw. zu entfernen und die Gegebenheiten derart wieder herzustellen, wie sie vor Baubeginn vorgelegen sind.
Fundamente sind soweit zurückzubauen und der Untergrund durch Einbringung standorttypischer Bodenmaterialien aufzufüllen, dass der Mutterboden und die stark verwitterten Bodenbereiche bis Verwitterungsgrad VW 4 bis maximal 2 m unter GOK in funktionsgleicher Art wiederhergestellt werden, wie dies vor dem baulichen Eingriff der Fall war. Dadurch soll erreicht werden, dass das von der/n Windenergieanlage/n betroffene Gebiet wieder in seinen ursprünglichen Zustand mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht rückgeführt wird.
Beim Rückbau sind Maßnahmen zum Bodenschutz mit folgenden Zielen und Anforderungen umzusetzen: Begrenzung der Flächeninanspruchnahme, Schutz des Bodens vor Bodenverdichtungen und Vernässungen, Schutz des Bodens und des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen und Fremdstoffen, Schutz des Bodens vor Erosion, Rückbau und Rückverfüllung von Bodenmaterial sowie Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Dafür ist eine bodenkundliche Baubegleitung im Rahmen des Rückbaus zu beauftragen. Die mit der bodenkundlichen Baubegleitung beauftragte Person muss über die notwendige Sach- und Fachkunde verfügen und diese nachweisen. Die mit der bodenkundlichen Baubegleitung beauftragte Person ist der Genehmigungsbehörde vor Beginn des Rückbaus zu nennen.
Die bodenkundliche Baubegleitung muss der Behörde regelmäßig Bericht erstatten. Die bodenkundliche Baubegleitung kann im Sinne des Schutzgutes Boden und auch zum Schutz der Vegetation im Hinblick auf einzelne im Boden verbleibende Bestandteile (z.B. Kabeltrasse), auch den Verbleib von einzelnen Bauteilen festlegen, sofern es dem Bodenschutz und dem Schutz der zwischenzeitlich entstandenen Vegetation dient. Dies gilt auch für die allfällige Unterschreitung des Abbaus von Fundamenten in Bezug auf 2 Meter im Falle hochanstehenden Felsens. “
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der belangten Behörde
Mit Schreiben vom 15.02.2019 beantragte die XXXX , die nunmehr mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, gemäß § 17 UVP-G 2000 die Bewilligung des Windparks XXXX .
Die Behörde holte in Folge mehrere ergänzende Gutachten bzw. sachverständige Stellungnahmen zum Genehmigungsantrag ein.
Mit Schreiben vom 10.12.2019 änderte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag geringfügig ab.
Am 19.06.2020 erfolgte die Kundmachung des Genehmigungsantrages im Amtsblatt der Wiener Zeitung, in zwei Tageszeitungen, durch Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden Langenwang, Krieglach und Ratten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Genehmigungsantrag, die Umweltverträglichkeitserklärung sowie die Projektunterlagen in den Gemeindeämtern und beim Amt der Steiermärkischen Landeregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen.
Mit Schreiben vom 26.06.2020 verständigte die belangte Behörde die Parteien und die mitwirkenden Behörden und gewährte ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gegen das Vorhaben erhoben das Arbeitsinspektorat, die Umweltanwältin des Landes Steiermark, die Umweltschutzorganisation „ XXXX “ sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung Einwendungen.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 änderte die mitbeteiligte Partei erneut ihren Antrag geringfügig.
Am 25.02.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Am 29.03.2021 langte die zusammenfassende Bewertung bei der UVP-Behörde ein und wurde gemäß § 13 Abs. 1 UVP-G 2000 an die mitbeteiligte Partei, den mitwirkenden Behörden, der Umweltanwältin, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan, dem Arbeitsinspektorat und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit Schreiben vom 20.05.2021 übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 erhob die mitbeteiligte Partei Säumnisbeschwerde und führte darin aus, dass die belangte Behörde selbst bei Annahme des Fristbeginns mit dem Datum der Antragsmodifikation vom 20.10.2020 seit über zehn Monaten säumig sei.
Mit Bescheid vom 25.03.2022 wurde von der Behörde nach § 17 UVP-G 2000 die Bewilligung zu Errichtung und Betrieb des „Windparks XXXX “ erteilt (im Folgenden: angefochtener Bescheid). Diese Bewilligung umfasst (Bescheid S. 37):
–Abbau der 10 Altanlagen des Windparks XXXX mit dem Typ Siemens Bonus 1300/62 mit je 1,3 MW,
–Neubau von 12 Windkraftanlagen der Type Siemens SWT-DD-130-4.3-T115 mit je 4,3 MW,
–Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen,
–Energiekabel- und Kommunikationsleitungen, Eiswarnschilder,
–Durchführung von vorhabensbedingten Rodungen,
–Maßnahmen (insb. Ausgleichsmaßnahmen).
Am 12.04.2022 wurde der Bescheid gemäß § 44f AVG kundgemacht.
Gegen den angefochtenen Genehmigungsbescheid der (nunmehr) belangten Behörde wurde am 26.04.2022 von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde eingebracht.
Sie führte im Wesentlichen aus, dass vom Vorhaben zahlreiche Avifauna- und Fledermaus-Arten sowie deren Lebensräume (u.a. durch Rodungen) betroffen seien. Das Vorhaben stelle für die im Vorhabensgebiet lebenden Raufußhühnerarten, deren Bestand weltweit zurückgehe, eine Bedrohung dar. Es komme zu einem großflächigen Lebensraumverlust dieser Tiere durch Störungen durch Errichtung, Wartung, Schattenwurf, Barrierewirkung und Lärm. Diese Tiere wären auch durch die zu errichtenden Rotoren und Masten, und sohin als mögliche Kollisionsopfer, bedroht. Bei Realisierung des Vorhabens komme es zu erheblichen Eingriffen in die Wildökologie und Jagd.
Zum Schutzgut Insekten werde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Untersuchungsumfang auf die Gruppe der Laufkäfer eingeschränkt worden sei. Dies bedeute, dass im UVP-Verfahren auf die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Insektenschlages (auf Fluginsekten) durch das ggst. Windpark-Vorhaben nicht eingegangen worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin dies in ihren Einwendungen im Behördenverfahren angesprochen habe. Dies widerspräche den Vorgaben des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b UVP-G 2000, wonach die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten seien, die ein Vorhaben u.a. auch auf die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere und deren Lebensräume habe, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.
Das Vorhaben beeinträchtige das Lokal- und Mesoklima. Durch die Turbinenwirkung der Rotoren aus höheren Luftschichten komme tagsüber kältere Luft abwärts und wärmere (oft auch feuchte) Bodenluft nach oben zurück in die Atmosphäre. Der gegensätzliche Effekt, nur deutlich stärker ausgeprägt, sei nachts gegeben. Normalerweise sinke ab Sonnenuntergang kühle Luft nach unten zur Erdoberfläche, da sie schwerer sei, und wärmere Luftschichten sich darüber ablagern würden. Die Rotorblätter mit ihren Sogkräften aber durchmische diese natürliche nächtliche Luftschichtung. Die kühlen Luftmassen würden nach oben gewirbelt, die wärmeren nach unten. Es ergäbe sich in der Nähe der Windenergieanlage annähernd eine Einheitstemperatur der gesamten unteren Atmosphärenschicht.
Zu den geplanten Rodungen wird vorgebracht, dass für die Errichtung des Windparks Rodungen im Gesamtausmaß von 15,71 ha vorgesehen seien. Es komme bei 5,9 ha zu einer dauernden und bei 9,81 ha zu einer befristeten Rodung. Zudem komme es zu einem Waldflächen- und Waldbodenverlust. Die Notwendigkeit von Rodungen für das Vorhaben sei fraglich; stünden doch in Österreich genügend agrar- bzw. landwirtschaftlich genutzte Flächen zur Verfügung. Würde eine Platzierung des Vorhabens derart erfolgen, dass keine Rodungen erforderlich sind, würde man zumindest den Bestimmungen und dem Ziel des ForstG 1975, nämlich Erhaltung des Waldes und des Waldbodens gerecht werden. Weiters komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Alm- bzw. Waldbereiche (Hinweis auf VwGH 29.02.2012, 2010/10/0130).
Auch die Auflagen im Zusammenhang mit den Fachbereichen Waldökologie, Forstwesen und Boden seien zu unbestimmt. Es sei nicht nachvollziehbar, wer der Begünstigte der Rodungsbewilligung sei oder sich die Kompensationsflächen befänden.
Ebenso seien die im Zusammenhang mit dem Fachbereich Naturschutz vorgesehenen Auflagen zu unbestimmt. Unklar sei, welche „geeigneten Flächen (bestehende Altholzbestände" für die Dauer des Betriebes des ggst. Vorhabens außer Nutzung zu nehmen seien.
Zum Abbau der Altanlagen werden die Ausführungen im angefochtenen Bescheid kritisiert. Eine Zerkleinerung der Anlagenteile vor Ort wie bspw. der Rotorblätter aus Glasfaser verstärktem Kunststoff mit Winkelschleifer und ähnlichem Werkzeug sei abzulehnen, da durch die damit verbundenen Feinstaub-Emissionen die umgebende Landschaft massiv mit Kunststoff-Feinstaub belastet werde.
Zu den Fundamenten der Altanlage wird gefordert, dass diese zur Gänze zu entfernen wären. Andernfalls würde es zu einer erheblichen Belastung der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen der aus Stahl und Beton bestehenden Fundamente auf den Boden durch Bodenversiegelung, Beeinträchtigung der Regenwasserversickerung, Verteilung der sich zersetzenden Fundamente im Erdreich und im Grund- bzw. Bergwasser kommen. Der Boden und womöglich auch der Zustand der umliegenden Gewässer würden bleibend geschädigt werden. Es müssten die Fundamente aller Altanlagen im Sinne einer wirksamen Umweltvorsorge entfernt werden.
Weiters würden Nebenbestimmungen zur Stilllegungs- und Nachsorgephase fehlen, zu den Bereichen Bautechnik und Brandschutz seien diese unzureichend bzw. zur Wasserbautechnik unbestimmt. Weiters würden die mit dem Vorhaben geplanten Maßnahmen bzw. fehlerhafte Bescheidauflagen im Zusammenhang mit Elektro- und Lichttechnik, Eisabfall sowie Geologie/Geotechnik, Hydrologie bemängelt.
Schließlich wird kritisiert, dass es durch das Vorhaben im Rahmen der Landschaftsgestaltung durch die technogenen, überaus hohen Anlagen zu einer erheblichen (Immissions-)Belastung der Landschaft, der Umwelt und zu schützender Güter komme. In diesem Zusammenhang wird auch die Luftfahrtbefeuerung kritisiert. Die dazu erlassenen Auflagen seien vollkommen unzureichend, um die Landschaft und das Landschaftsbild vor Verschandelung, Immissionen und erheblicher Beeinträchtigung zu schützen.
Zudem werde der Verlust des Erholungswertes der Landschaft (Almen, Wald) durch die technogenen, überdimensionalen Industrieanlagen unzureichend kompensiert.
Das Vorhaben sei insgesamt weder nach dem UVP-G 2000 noch nach dem StNSchG 2017 genehmigungsfähig, da es nicht umwelt- bzw. naturverträglich sei. Es stehe im Widerspruch zu den Bestimmungen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und der europäischen Vogelschutz-RL sowie zum EuGH-Urteil in den Rs C-473/19 und C-474/19.
2.2. Ergänzendes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör:
Mit Beschwerdemitteilung vom 11.05.2022 übermittelte das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde zur Stellungnahme. Diese nahm mit Schriftsatz vom 26.05.2022 dazu Stellung.
Das Verwaltungsgericht bestellte Sachverständige für die Fachbereiche Naturschutz, Wildökologie, Landschaftsbild und Raumordnung. Die Sachverständigen wurden mit der Erstellung von Gutachten vor dem Hintergrund der Beschwerdevorbringen zum Vorhaben beauftragt.
Mit Beschluss vom 15.07.2022 ordnete das Verwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Erhebung von möglichen Quartierbäumen von Fledermäusen, längsten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses, an.
Mit Schreiben vom 28.07.2022 beantragte die mitbeteiligte Partei eine Fristerstreckung bezüglich ergänzender Erhebungen zu möglichen Quartierbäumen von Fledermäusen. Mit Beschluss vom 29.07.2022 erstreckte das Verwaltungsgericht die Frist bis zum 05.09.2022.
Am 04.08.2022 legte der Sachverständige für Landschaftsbild und Raumordnung sein Gutachten vor.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2022 legte die mitbeteiligte Partei die Ergebnisse der ergänzenden Erhebungen zu möglichen Quartierbäumen von Fledermäusen vor.
Am 04.09.2022 legte der Sachverständige für Naturschutz und Wildökologie sein Gutachten vor.
Die Gutachten sowie die Ergebnisse der ergänzenden Erhebungen zu möglichen Quartierbäumen von Fledermäusen wurden an die Parteien zum Parteiengehör übermittelt.
Mit Email vom 19.09.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vertagung der Verhandlung, da bis Ende September eine Ortsabwesenheit vorliege.
2.3. Mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
Am 21.09.2022 fand vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung der vom Gericht bestellten Sachverständigen statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der gegenständlichen Verhandlung nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG für geschlossen erklärt.
II.Rechtsgrundlagen:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
§§ 52, 53 AVG, StF: BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:
„Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
[…]“
2. Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG):
§§ 8, 16 und 23 ZustG, StF BGBl. Nr. 200/1982, idF BGBl. I Nr. 42/2020, lauten:
„Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.“
„Ersatzzustellung
§ 16. (1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
„Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.“
3. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):
§§ 16, 17, 19, 40 UVP-G 2000, BGBl. Nr. BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
„Mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren
§ 16.
[…]
(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.
[…]“
„Entscheidung
§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. […]
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a)das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b)erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c)zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
[…]“
Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis
§ 19. (1) Parteistellung haben
7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.
[…]
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,
2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und
3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
[…]
(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
[…]“
„Rechtsmittelverfahren
§ 40.
[…]
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.
(6) Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
[…]“
4. Forstgesetz 1975 (ForstG 1975):
§§ 1, 17 und 172 ForstG 1975, StF: BGBl. Nr. 440/1975, idF BGBl. I Nr. 56/2016, lauten auszugsweise:
„Nachhaltigkeit
§ 1.
(1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung.
(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und
3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
(3) Nachhaltige Waldbewirtschaftung im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet die Pflege und Nutzung der Wälder auf eine Art und in einem Umfang, dass deren biologische Vielfalt, Produktivität, Regenerationsvermögen, Vitalität sowie Potenzial dauerhaft erhalten wird, um derzeit und in Zukunft ökologische, ökonomische und gesellschaftliche Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene, ohne andere Ökosysteme zu schädigen, zu erfüllen. Insbesondere ist bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, dass Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.“
„Rodung
§ 17.
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
[...]“
„Forstaufsicht
§ 172.
[…]
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a)die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
b)die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
c)die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung,
d)die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
e)die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
[…]“
5. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002):
§ 1 AWG 2002, StF: BGBl. Nr. 102/2002, idF BGBl. I Nr. 200/2021, lautet auszugsweise:
„Ziele und Grundsätze
§ 1.
(1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
3a. Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Abs. 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2) Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung;
4. sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
[...]“
6. Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017):
§§ 17 und 18 StNSchG 2017, LGBl. Nr. 71/2017, idF LGBl. Nr. 70/2022 lauten auszugsweise:
„§ 17
Schutz der nicht unter die VS-Richtlinie fallenden Tiere
[...]
(2) Für geschützte Tierarten gelten folgende Verbote:
1. alle absichtlichen Formen des Fanges oder der Tötung,
2. jede absichtliche Störung, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
3. jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur,
4. jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und
[...]“
„§ 18
Schutz der Vögel
[...]
(2) Für geschützte Vogelarten gelten folgende Verbote:
1. das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,
2. die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur, einschließlich deren Besitz auch in leerem Zustand,
3. das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit, sofern sich diese Störung erheblich auswirkt,
[...]“
III.Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
1.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die Beschwerdeführerin wurde mit Anerkennungsbescheid vom XXXX , für das gesamte Bundesgebiet als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt. Mit Überprüfungsbescheid vom 22.11.2019, XXXX wurde die Anerkennung bestätigt.
Die Anerkennung der Beschwerdeführerin als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ist unstrittig und auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abrufbar.
Der angefochtene Bescheid vom 25.03.2022 wurde am 12.04.2022 durch Edikt kundgemacht. Die Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin eingeschrieben mit der Post am 26.04.2022 eingebracht.
Dies ergibt sich aus dem Verfahrensakt der UVP-Behörde und ist unbestritten.
1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich für das gesamte Bundesgebiet. Ihr kommt gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 UVP-G 2000 Parteistellung zu.
Nach § 44f Abs. 1 AVG gilt das Schriftstück erst mit Ablauf von zwei Wochen nach der Kundmachung des Edikts als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 12.04.2022 – und somit auch der Beschwerdeführerin – nach der gesetzlichen Fiktion spätestens am 26.04.2022 zugestellt.
In ihrer Beschwerde gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr der entsprechende Genehmigungsbescheid vom 25.03.2022 bereits am 29.03.2022 zugestellt wurde. Die Frist endete sohin am 26.04.2022. Die Beschwerdeführerin gab ihre gegenständliche Beschwerde eingeschrieben bei einer Poststelle am 26.04.2022 auf. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die mitbeteiligte Partei beantragte auf den Gemeindegebieten Langenwang, Krieglach und Ratten in den Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Weiz ein Windparkprojekt mit zwölf Windenergieanlagen. Das Vorhaben umfasst folgende Bestandteile:
–Abbau der 10 Altanlagen des Windparks XXXX mit dem Typ Siemens Bonus 1300/62 mit je 1,3 MW,
–Neubau von 12 Windkraftanlagen der Type Siemens SWT-DD-130-4.3-T115 mit je 4,3 MW,
–Bau der dazugehörigen Infrastruktur für die Neuanlagen: Wege und Kranstellflächen,
–Energiekabel- und Kommunikationsleitungen, Eiswarnschilder,
–Durchführung von vorhabensbedingten Rodungen,
–verschiedene sonstige Maßnahmen wie insb. Ausgleichsmaßnahmen.
Beschreibung des Standorts
Der Windpark XXXX liegt in den Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Weiz in den Gemeindegebieten von Langenwang, Krieglach und Ratten. Dieser besteht aus insgesamt zwölf Windkraftanlagen der Type Siemens SWT-DD-130-4.3-T115 mit einem Rotordurchmesser von 130 m, einer Nabenhöhe von 115 m sowie einer Nennleistung von je 4,3 MW. Das ergibt eine Engpassleistung von 51,6 MW. Das Vorhaben beinhaltet den Abbau von 10 bestehenden Anlagen des Windparks XXXX mit dem Typ Siemens Bonus 1300/62 mit je 1,3 Megawatt (MW). Die Netto-Zubauleistung beträgt 38,6 MW. Die erzeugte Energie wird über 2 Mittelspannungserdkabelsysteme (30 kV) zum neu zu errichtenden Umspannwerk im Raum Krieglach/Langenwang geleitet.
Lage des Vorhabens
Das Windparkgelände liegt auf dem Rücken des Steinriegels zwischen Langenwang und Ratten auf den jeweils höchsten Positionen und ist begrenzt durch das Roseggerhaus im Nordosten und der Schutzhütte Hauereck im Südwesten. Die Kabeltrasse (30 kV), welche den Windpark mit dem Hochspannungsnetz der Energienetze Steiermark GmbH verbindet, mündet in das noch zu errichtende Umspannwerk im Raum Krieglach/Langenwang. Aus elektrotechnischer Sicht bildet das UW Langenwang (gelegen an der S 6 Semmering Schnellstraße, Gemeinde Langenwang) die nördliche Vorhabensgrenze.
Dies ergibt sich aus den Antragsunterlagen (siehe Genehmigungsantrag vom 15.02.2019, S. 2 ff) sowie aus dem Genehmigungsbescheid (vgl Bescheid S. 37).
Aufgrund der Beschwerdeausführungen der Beschwerdeführerin wurde vom Verwaltungsgericht ein Sachverständiger für die Bereiche Naturschutz und Wildökologie bestellt.
Feststellungen
Durch das gegenständliche Vorhaben werden bei einer vollständigen Umsetzung aller Maßnahmen die nachteiligen Projektauswirkungen auf die Leitarten Auer- und Birkwild sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase insgesamt auf eine geringe Resterheblichkeit gemindert.
Durch die Auswirkungen des Vorhabens wird das Schutzgut in seinem Bestand nicht gefährdet. Die Auswirkungen erreichen weder aus qualitativer noch aus quantitativer Sicht ein unvertretbares Ausmaß.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche in ihrer Beschwerde monierte, dass das gegenständliche Vorhaben eine Bedrohung für die Raufußhühner darstellt, insbesondere durch Lärm oder durch Kollision der Tiere mit Rotoren oder Masten, zeichnet sich das Vorhaben in der Bauphase für das Auerwild lediglich mit einer mittleren Eingriffserheblichkeit aus. In der Betriebsphase liegt ebenfalls eine mittlere Eingriffserheblichkeit vor.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommunikation von Raufußhühnern im Nahbereich von Windkraftanlagen gestört wird und sich die Maskierung z.B. von Warnrufen mortalitätserhöhend auswirkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gewöhnungseffekt, wie etwa das beobachtete Balzen von Birkwild in unmittelbarer Nähe von Windkraftanlagen, eintreten kann.
Es ist mit keiner Verschlechterung des Schattenwurfes gegenüber der bislang gegebenen Situation zu rechnen.
Die höheren Abstände zwischen Rotorblattspitzen und Boden von ehemals 29 m (Windpark XXXX auf nunmehr 65 m sind für das Raufußhuhn positiv zu bewerten, insbesondere da das Raufußhuhn seine Flugaktivitäten vorwiegend auf bodennahe Bereiche oder den Bestandsraum beschränkt.
Die Auflage 113 des angefochtenen Bescheides, welche eine Farbgestaltung der Türme vorsieht, stellt eine Verbesserung gegenüber dem IST-Zustand dar, da der alte Windpark XXXX keine Kontrastierung aufwies.
Bezüglich Lichtimmissionen wird eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung verwendet. Durch dieses System ist die Störung durch Tages- und Nachtbefeuerung, im Vergleich zu älteren Windparken, minimiert.
Durch Aufbau der Eisanhang-Warnleuchte in der Weise, dass der Lichtkegel so reguliert wird, dass hangaufwärts und hangabwärts möglichst keine Ausleuchtung des Geländes erfolgt, kann dessen Einfluss möglichst gering gehalten werden.
Durch das Vorhaben ist für das Auerwild eine Verschlechterung der Lebensqualität zu erwarten, da die geplante Neuanlage Nr. 12 im Dauerlebensraum dieser Art liegt. Eine echte Barrierewirkung ist nicht zu erwarten, da Wechselbeziehungen zwar lokal eingeschränkt, aber nicht unterbunden werden und eine Umgehung problemlos möglich ist.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Sachverständigen des behördlichen Verfahrens vom 14.09.2020 (vgl. S. 49 ff). Diesen trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Das Gutachten behandelt die möglichen Einflüsse des Vorhabens auf Raufußhühner ausführlich. Dabei werden relevante wissenschaftliche Literatur sowie fachliche Standards berücksichtigt. Von der Beschwerdeführerin werden keine Aspekte aufgezeigt, die im UVP-Gutachten nicht berücksichtigt worden sind, und in keinem einzigen Fall wird argumentiert, warum die Erwägungen des Sachverständigen der Behörde unzutreffend sein sollten. Das Gutachten zeugt im Gegenteil von großer Sorgfalt und Fachkompetenz.
Weiters beruhen diese Feststellungen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen vom 04.09.2022 (S. 17) und seinen Ausführungen in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Diesen trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Feststellungen
In der Bauphase ergeben sich für die Gruppe der Fledermäuse eine mittlere Eingriffserheblichkeit durch Verlust von Lebensraumrequisiten wie höhenreiche Altholzbestände und Feuchtbiotope.
Durch „Repowering“ des Windparks XXXX werden Windkraftanlagen, welche derzeit ohne fledermausfreundlichen Betriebsmodus ausgestattet sind, durch neue Anlagen mit optimierten Betriebsmodus ersetzt. Für Fledermäuse ist im neuen Windpark ein Abschaltalgorithmus vorgesehen (im Gegensatz zum Windpark XXXX ). Es kommt zu einer Verbesserung der Bestandssituation.
Die Bescheidauflage Nr. 69 ist unbestimmt. Es ist nicht klar, welche „geeigneten Flächen (bestehende Altholzbestände)" für die Dauer des Betriebes des Vorhabens außer Nutzung zu nehmen seien. Eine genaue Ortsangabe fehlt. Durch die in der Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgenommen Konkretisierung des Projektes durch die mitbeteiligte Partei ist die Außernutzungsstellung von Waldboden nunmehr ausreichen konkret. Die vorgeschlagenen Flächen sind fachlich geeignet.
Somit ist unter Berücksichtigung der Auflagen des vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen und der Konkretisierung mit keinen zusätzlichen Beeinträchtigungen von Fledermäusen zu rechnen.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen im behördlichen Verfahren vom 03.11.2020 (vgl. S. 75 ff). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Weiters beruhen diese Feststellungen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen vom 04.09.2022 (siehe hierzu insbesondere S. 3, 10 f und sowie S. 23). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Unbestimmtheit der Auflage Nr. 69 ist berechtigt. In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts konkretisierte die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben in Bezug auf diese Auflage, wie sie vom gerichtlich bestellten Sachverständigen für die Außernutzungsstellung von Waldboden angeregt wurde, wie folgt:
„Die Maßnahmenflächen werden im Rahmen des Forstdienstes der Gutsverwaltung XXXX jährlich begangen und auf forsthygienisch relevanten Schädlingsbefall überprüft. Schädlingsnester werden umgehend entfernt, um einen flächigen Befall der Flächen zu verhindern. Sollte flächiger Befall und damit verbunden die Entfernung relevanter Holzmengen aus den Maßnahmenflächen erforderlich sein, werden Ersatzstandorte aus der Nutzung genommen“.
Dazu führte der Sachverständige des Verwaltungsgerichts in der Verhandlung aus, dass diese Maßnahme fachlich ausreichend konkret sind und die vorgeschlagenen Flächen fachlich geeignet sind. Auch sind seine Bedenken hinsichtlich der Forsthygiene durch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei nunmehr ausgeräumt.
Feststellungen
Die Einreichunterlagen enthalten keine Untersuchungen zum Vorkommen von Fluginsekten in Rotorhöhe. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde betreffend des Schutzgutes Insekten dieses auf die Gruppe der Laufkäfer eingeschränkt. Bislang liegen keine fachlichen Beurteilungsgrundlagen vor, um Einzelstandorte hinsichtlich der Auswirkung auf Fluginsekten zu bewerten.
Viele gesetzlich geschützte Insektenarten (z.B. Tagfalter, Käferarten mit mehr als 20 mm Körpergröße) fliegen in der Regel unterhalb des Rotorbereichs einer Windkraftanlage. Das artenschutzrechtliche Risiko ist daher als gering einzuschätzen. Beispielsweise wird im Rahmen von Zugvogelbeobachtungen an Windkraftstandorten häufig auch ein Tagfalterzug beobachtet, der in aller Regel innerhalb der untersten zwei Meter über dem Boden erfolgt. Ähnliches gilt für die Flugbewegungen von Großlibellen.
Es ist davon auszugehen, dass etwa 5 % jener Insekten, die durch den von einem Rotor überstrichenen Bereich fliegen, verletzt oder getötet werden. Da Österreich nur wenige Prozent der Landesfläche für die Windkraftgewinnung nutzt und in diesen Zonen nur ein Teil der Fläche von Rotoren überstrichen wird, bewegen sich die jährlichen Verluste an Fluginsekten durch die Windkraftnutzung zwischen der Promille- und der Parts per million-Schwelle.
Die quantitative Bedeutung von Windrädern für die Insektenpopulation in Österreich ist als vernachlässigbar einzustufen (im Unterschied zu Kollisionen an Fahrzeugen).
Das Vorhaben „Windpark XXXX “ verursacht sohin insgesamt weder für sich alleine noch in einer kumulativen Betrachtung der Windkraftnutzung in Österreich wesentliche Auswirkungen auf die in Österreich lebenden oder durch Österreich durchziehenden Populationen von Fluginsekten. Aus fachlicher Sicht ist davon auszugehen, dass die Abschaltalgorithmen zum Schutz von Fledermäusen vor Kollisionen auch die Kollisionen von Fluginsekten vermindern, weil sich die Aktivitätszeiten dieser Tiergruppen in Rotorhöhe überlagern.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen des behördlichen Verfahrens, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist (vgl. insbesondere S. 65). Weiters beruhen diese Feststellungen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des verwaltungsgerichtlich beauftragten Sachverständigen vom 04.09.2022 (siehe hierzu insbesondere S. 3 f sowie S. 16 ff). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht entgegen.
Feststellungen
Aufgrund der vorzunehmenden Oberflächenveränderungen, der zu errichtenden Bauwerke und Fahrflächen und des Betriebs der Anlagen kommt es in deren Nahbereich zu kleinklimatische Veränderungen im mikroskaligen Bereich. Größere Veränderungen sowie kleinklimatische Veränderungen außerhalb des Betriebsgeländes sind ausgeschlossen bzw. liegen unterhalb der Messgenauigkeit.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde für Luftreinhaltung und Lokalklima vom 04.09.2020 (vgl. hierbei insbesondere S. 10). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ihre diesbezügliches Beschwerdevorbringen waren oberflächlich und allgemein gehalten. Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu diesem Fachbereich zu ergänzen.
Es wird festgestellt, dass es durch das gegenständliche Vorhaben zu einer Rodung von einer Fläche von 15,71 ha kommt, davon handelt es sich bei einer Fläche von 5,9 ha um eine dauernde und von 9,81 ha um eine befristete Rodung. Die Funktionsverluste sind beschränkt, sie führen weder zu einer nachhaltigen Bestandsbeeinträchtigung noch zu einer nachhaltigen Funktionsveränderung. Die projektbedingte Eingriffserheblichkeit im Wirkungsraum ist als „gering nachteilige Eingriffserheblichkeit“ einzustufen. Zudem liegt eine hohe Ausgleichswirkung vor. Die verbleibenden nachteiligen Auswirkungen sind als vernachlässigbar bzw. gering einzustufen.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Waldökologie vom 01.02.2021 (siehe S. 37 ff des oben angeführten Gutachtens). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ihre diesbezüglichen Beschwerdevorbringen waren oberflächlich und allgemein gehalten. Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu diesem Fachbereich zu ergänzen.
2.5. Stilllegung der Altanlage
Es wird festgestellt, dass die Anlagenteile Turm (Stahl) und Rotorblätter (GFK) vor Ort in kleinere, auf einem Standard-LKW transportierbare Stücke, zerteilt werden. Die zerkleinerten Anlagenteile sowie die nach der Demontage unverändert belassenen Maschinenhäuser werden anschließend per LKW abtransportiert und fachgerecht entsorgt.
Die dargestellten Maßnahmen zur Abfallverwertung und -entsorgung sind schlüssig und nachvollziehbar.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 08.10.2020 (siehe S. 7) sowie waren diese dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen (vgl. S. 39). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin hierzu war oberflächlich und allgemein gehalten. Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu diesem Fachbereich zu ergänzen.
Es wird festgestellt, dass es nicht auszuschließen ist, dass Auswirkungen von Betonabbruchmaterialien auf den Boden durch einen erhöhten pH-Wert eintreten können. Es sind keine bis maximal geringfügige Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser zu erwarten.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 08.10.2020 (siehe S. 7). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Es wird festgestellt, dass es nicht auszuschließen ist, dass Auswirkungen von Betonabbruchmaterialien auf den Boden durch einen erhöhten pH-Wert eintreten können. Es sind keine bis maximal geringfügige Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser zu erwarten.
Durch die ergänzende Auflage 74a, zweiter Absatz, wird erreicht, dass im betroffenen Gebiet des Windparks der Untergrund wieder in seinen ursprünglichen Zustand mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht rückgeführt wird.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 08.10.2020 (siehe S. 7). Diesem trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Feststellung, dass es der oben angeführten ergänzenden Maßnahme bedarf, war aus dem Gutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen für den Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung vom 03.08.2022 zu entnehmen (vgl. S. 18 f, 22 f). Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde diese konkretisiert und von der mitbeteiligten Partei akzeptiert (siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 11 f).
Der Sachverständige für das Landschaftsbild schlug folgende Maßnahmen zum Rückbau der Anlagen bei Stilllegung des Windparks vor:
„Fundamente sind soweit zurückzubauen und der Untergrund durch Einbringung standorttypischer Bodenmaterialien aufzufüllen, dass der Mutterboden und die stark verwitterten Bodenbereiche bis Verwitterungsgrad VW 4 bis maximal 2 m unter GOK in funktionsgleicher Art wiederhergestellt werden, wie dies vor dem baulichen Eingriff der Fall war.“
Diese wurde vom Verwaltungsgericht in der Auflage 74a im zweiten Absatz ergänzend vorgeschrieben. Dadurch ist sichergestellt, dass im betroffenen Gebiet des Windparks der Untergrund wieder in seinen ursprünglichen Zustand mit einer durchwurzelbaren Bodenschicht rückgeführt wird.
Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entgegen.
2.5.3. Bautechnik und Brandschutz
Es wird festgestellt, dass in den Fachbereichen Abfalltechnik, Elektro- und Lichttechnik, Eisabfall, Geologie/Geotechnik, Hydrogeologie, Luftfahrttechnik und Wasserbautechnik keine Bedenken gegen das Projekt bestehen.
Diese Feststellung beruht auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten der Sachverständigen für Abfalltechnik, Elektro- und Lichttechnik, Eisabfall, Geologie/Geotechnik, Hydrogeologie, Luftfahrttechnik und Wasserbautechnik im Verfahren der Behörde. Diesen trat die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Ein Brandschutzgutachten liegt den Einreichunterlagen (Dokumentnummer C.04.04.03-01) bei und wird im Bescheid unter Punkt 9.2.4.5. erwähnt. Aus diesem gehen die Brandschutzvorkehrungen in der Windkraftanlage, wie Blitzschutzvorrichtungen, Brandschutzsystem, aktives Brandbekämpfungssystem hervor. Für den Fall eines Großbrands (Auflage 14 und Vorhabensbeschreibung, Dok. B.01-00, Kap.7.4) liegt ein Notfallplan vor, der vor Inbetriebnahme mit der örtlichen Feuerwehr ausgearbeitet wird. Insgesamt sind die Beschwerdevorbringen oberflächlich und allgemein. Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu diesem Fachbereich zu ergänzen.
Es wird festgestellt, dass es zu einer hohen Eingriffsintensität und merkbar nachteiligen Auswirkungen auf den Themenbereich Landschaft kommt.
Es kommt zu bedeutenden, deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigungen der Landschaft bzw. zu deren Funktionen.
Es kommt zu geringfügig nachteiligen Auswirkungen für den Themenbereich Sach- und Kulturgüter.
Diese Feststellungen beruhen auf dem nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik und Gestaltung vom 15.09.2020 (siehe S. 55 f, 62) sowie aus dem Gutachten des vom Verwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen für den Fachbereich Landschaftsbild und Raumordnung vom 03.08.2020 (vgl. insbesondere S. 4, 8 f, 11 f, 21 f und 25). Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht entgegen. Ihr diesbezügliches Beschwerdevorbringen war im Übrigen oberflächlich und allgemein gehalten.
3.1. Verfahrensrechtliche Fragen:
3.1.1. Zur Zustellung von Poststücken an die Beschwerdeführerin
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle eine Änderung der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG dar. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708). Zudem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Aufgabe der Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen, wenn die Partei für einen längeren Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen ist (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272).
Gegenständlich hatte die Beschwerdeführerin zweifellos Kenntnis des von ihr initiierten Beschwerdeverfahren. Auch war diese spätestens seit telefonischer Kontaktaufnahme am 10.08.2022 (OZ 18) durch den Anruf einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichts darüber informiert, dass eine Verhandlung für den 21.09.2022 angesetzt war.
Aus der Rückmeldung des Zustelldienstes der österreichischen Post im Zuge der Zustellung eines Dokumentes des Verwaltungsgerichts vom 18.07.2022 (OZ 9) an die Beschwerdeführerin wurde ein Kuvert mit dem Vermerk „Ortsabwesenheit bis 30.9.2022“ retourniert. Es war somit von einer länger als zwei Monate dauernden Ortsabwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin auszugehen, da diese für einen längeren Zeitraum nicht an ihrer bisherigen Abgabestelle erreichbar war. Dennoch verweigerte der Vertreter der Beschwerdeführerin gegenüber einer Vertreterin des Verwaltungsgerichts telefonisch die Bekanntgabe einer Ersatzabgabestelle (OZ 18). Eine neue Abgabestelle konnte daher nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.
Die Zustellung konnte folglich gemäß § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt erfolgen.
Überdies hat die Beschwerdeführerin am 19.09.2022 per Mail die Vertagung der Verhandlung beantragt, da sie laut eigenen Angaben im September in Luxemburg an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union betreffend das Vorabentscheidungsverfahren bezüglich des Hochhausprojektes am Heumarkt teilnehme. Aus dem öffentlich zugänglichen Gerichtskalender des EuGH geht hervor, dass die Verhandlung zum „Historischen Zentrum von Wien" bereits am 14.09.2022 zur Zl. C-575/21 stattgefunden hat. Am Tag der hier verfahrensgegenständlichen mündlichen Verhandlung am 21.09.2022 des Verwaltungsgerichts findet sich dazu kein Eintrag.
Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 für anerkannte Umweltorganisationen eine Mindestanzahl von 100 Mitgliedern vorsieht. Insofern geht der Gesetzgeber – wie auch die mitbeteiligte Partei im Zuge der Verhandlung 21.09.2022 ausführt (OZ 26, S. 9) – von einer entsprechenden Organisation durch mehrere Mitglieder aus. Vor diesem Hintergrund ist bei einer mehrmonatigen Ortsabwesenheit des von der Beschwerdeführerin nominierten Vertreters nicht rechtfertigbar, dass die Ladung zur Verhandlung oder Zustellung anderer Poststücke in einem Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, welches von dieser selbst initiiert worden ist.
Weiters wurde das Parteiengehör sowie die Ladung zur Verhandlung (OZlen 16, 20, 21 und 22 inkl. 19) außerdem an den stellvertretenden Obmann lt. Vereinsregister XXXX zugestellt (dazu der unterfertigte Rückschein zur OZ 23).
Die Zustellung erfolgte sohin zusätzlich zur Hinterlegung im Akt nach § 23 ZustG auch durch Ersatzzustellung nach § 16 ZustG.
3.1.2. Zur Unbestimmtheit von Auflagen
Aufgrund der Beschwerdeausführungen wurden vom Verwaltungsgericht Sachverständige für Raumordnung und Landschaftsschutz und Naturschutz und Wildökologie bestellt. Diese wurden mit der Prüfung beauftragt, ob (erstens) die Unterlagen des Vorhabens vollständig, (zweitens) die behördlich erstellten Gutachten vor dem Hintergrund der Beschwerdevorbringen abzuändern bzw. zu ergänzen, (drittens) allenfalls ergänzende, schadensbegrenzende Maßnahmen durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben sind. Zur Beschwerderüge der Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen:
Ob eine einem Bescheid oder einem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis beigefügte Nebenbestimmung als „ausreichend bestimmt“ iSd. § 59 Abs. 1 AVG anzusehen ist, folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Umschreibung von Nebenbestimmungen dürfen dabei jedoch nicht überspannt werden. So ist eine Nebenbestimmung in Form einer Auflage etwa nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Ausreichende Bestimmtheit einer Auflage ist bereits dann anzunehmen, wenn ihr Inhalt für den Adressaten objektiv eindeutig erkennbar ist. Gleiches hat zu gelten, wenn die Umsetzung des Bescheids (oder auch des Erkenntnisses) durch den Adressaten unter Heranziehung von Fachleuten zu erfolgen hat, und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage eindeutig erkennbar ist (vgl. etwa VwGH 21.05.2019, Ra 2018/03/0074, Rz. 13, m.w.N.).
Auch kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167).
Die Beschwerdeführerin tritt den schon von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachten weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegen noch werden konkrete Mängel oder Unschlüssigkeiten in den Sachverständigengutachten aufgezeigt. Nur hinsichtlich des Fachbereiches Natur- und Landschaftsschutzes tritt der Vertreter der Beschwerdeführerin als eingetragener Sachverständiger für diesen Bereich auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, wenngleich er lediglich in kürzester Weise kritisierte, dass keine Auflagen trotz erheblicher Beeinträchtigung der Landschaft getroffen wurden und pauschal auf § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 verwies.
Soweit in den Beschwerden ein mangelhaftes Verfahren vor der belangten Behörde gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass – soweit der Vorwurf überhaupt verfängt (vgl. dazu oben) – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (bspw. VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit, sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern. Vom Verwaltungsgericht wurden auf Basis der vorgelegten Beschwerden zwei ergänzende Gutachten eingeholt. Die Gutachten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung, an der jedoch die Beschwerdeführerin nicht teilnahm, ausführlich erläutert.
3.1.4. Zum BVG über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung
Die Beschwerdeführerin monierte, dass der angefochtene Bescheid zudem auch gegen die Bestimmungen nach §§ 1, 2 und 3 des BVG über Nachhaltigkeit, Tierschutz, umfassender Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung verstoße.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das BVG Nachhaltigkeit keine subjektiven Rechte gewährt. Dieses kann jedoch bei Übertretungen z.B. von Strafbestimmungen der GewO, des AWG oder des WRG als Maßstab bei Überprüfung, ob die jeweilige Bestimmung dem Umweltschutz dient, herangezogen werden (VwGH 16.11.2017, Ro 2015/07/0025; hingegen VfSlg. 20.185/2017).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnten Staatsziele (insbesondere jenes über den umfassenden Umweltschutz) interpretationssteuernd wirken. Dies komme nicht nur bei Ermessensentscheidungen zum Tragen, wobei das Staatsziel eine zusätzliche Leitlinie der Ermessensübung sein könne, sondern es könne auch durchaus die Versagung einer Bewilligung und damit ein Grundrechtseingriff damit gerechtfertigt werden. Staatsziele würden für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Eingriffes eine bedeutende Rolle spielen.
Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass das gegenständliche Vorhaben insbesondere für das Raufußhuhn eine Bedrohung darstelle.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass durch die vorhabensbedingten Auswirkungen das Raufußhuhn nicht in seinem Bestand gefährdet wird.
Die (nun) höheren Abstände zwischen Rotorblattspitzen und Boden im Windpark XXXX ist für das Raufußhuhn sogar als positiv zu werten, da diese Art ihre Flugaktivitäten vorwiegend auf bodennahe Bereiche oder den Bestandsraum beschränkt.
Ebenso kommt es durch die Auflage 113, welche eine Farbgestaltung der Türme vorsieht, zu einer Verbesserung des IST-Bestandes ( XXXX wies keine Kontrastierung auf).
Es kommt zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos und Störung. Es kommt zu einer geringen, tolerierbaren Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Während das Tötungsverbot der FFH-RL ursprünglich von der Europäischen Kommission in direktem Bezug zu Auswirkungen auf der Populationsebene gestellt wurde (vgl. Leitfaden der Europäische Kommission 2007, siehe Rn. 30 auf S. 39), hat der EuGH mit seinem Urteil vom 04.03.2021, C-473/19 u.a., Rz 54, Föreningen Skydda Skogen, klargestellt, dass dieses Verbot individuenbezogen auszulegen ist.
Die bisher festgesetzten Auflagen sind hierbei als ausreichend zu erachten, damit es zu keinem Verstoß gegen das Tötungsverbot, das Verbot der Störung dieser Arten sowie das Verbot der Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß Art. 5 der Vogelschutz-RL bzw. § 18 Abs. 2 StNSchG 2017 kommt.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde weiters aus, dass zahlreiche Fledermaus-Arten sowie ihre Lebensräume vom Vorhaben betroffen wären.
Hinsichtlich der Fledermäuse hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass über die bereits genehmigten Auswirkungen des Vorhabens hinausgehende Auswirkungen durch die vom Sachverständigen vorgeschlagenen, und vom Verwaltungsgericht mit gegenständlichem Erkenntnis erteilten Auflagen sowie durch verfahrensleitender Anordnung zur Erhebung von möglichen Quartieren von Fledermäusen vor dem Zeitpunkt der Rodung vermieden werden können.
Mit Vorhabensmodifikation vom 21.09.2022 von der mitbeteiligten Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein zweijähriges Fledermaus-Monitoring jeweils zwischen 01.05. und 15.10. vorgesehen.
Während das Tötungsverbot der FFH-RL ursprünglich von der Europäischen Kommission in direktem Bezug zu Auswirkungen auf der Populationsebene gestellt wurde (vgl. Leitfaden der Europäische Kommission 2007, siehe Rn. 30 auf S. 39), hat der EuGH mit seinem Urteil vom 04.03.2021, C-473/19 u.a., Rz 54, klargestellt, dass dieses Verbot individuenbezogen auszulegen ist. In ihrem aktualisierten Leitfaden hat daher auch die Europäische Kommission keinen Bezug mehr zur Populationsebene hergestellt und den oben bezeichneten Absatz gestrichen (vgl. Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-RL; ABl. C 496/01 vom 09.12.2021, S. 20/21). Der VwGH hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass für die Verwirklichung des Verbotstatbestandes der Tötung nicht darauf abzustellen ist, ob eine bestimmte Anzahl von Exemplaren betroffen ist bzw. ob sich die von der Tötung betroffene Anzahl auf den Erhaltungszustand der Population auswirkt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 u.a., Rz. 499).
Durch die Bauphase ergibt sich eine mittlere Eingriffserheblichkeit durch Verluste von Lebensraumrequisiten wie höhenreiche Altholzbestände und Feuchtbiotope.
Im Vergleich zur Nullvariante (IST-Zustand mit Windkraftanlagen von XXXX ohne fledermausfreundlichen Abschaltalgorithmus) kommt es durch Errichtung der Windkraftanlagen von XXXX zu einer Verbesserung des derzeitigen Zustandes.
Um auf Dauer einen ausreichenden Schutz für Fledermäuse sowie deren Lebensräumen zu gewährleisten und das Kollisionsrisiko mit den Windkraftanlagen zu minimieren, bedarf es der Adaptierungen der Auflage Nr. 71 und 73. Unter Gewährleistung dieser Auflagen ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Damit ist sichergestellt, dass es zu keinem Verstoß gegen das Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 17 Abs. 2 StNSchG 2017 kommt.
Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass im gegenständlichen Verfahren nicht auf unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf Fluginsekten durch das gegenständliche Projekt eingegangen worden sei.
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass etwa 5 % jener Insekten, die durch den von einem Rotor überstrichenen Bereich fliegen, verletzt oder getötet werden und es zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf die in Österreich lebenden oder durch Österreich durchziehenden Population von Fluginsekten kommt.
Da sich die Aktivitätszeiten von Fledermäusen mit jenen von Fluginsekten in Rotorhöhe überlagern, kommt es durch die Adaptierung der Auflage Nr. 73 zu keinem Verstoß gegen das Tötungsverbot des Art. 12 Abs. 4 FFH-RL bzw. § 17 Abs. 2 StNSchG 2017.
Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten sind, welche ein Vorhaben (unter anderem auch des Klimas wegen) haben kann. Insbesondere stelle sich die Frage, welche Auswirkungen das gegenständliche Vorhaben auf das Lokal-, Meso- und Mikroklima habe.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kommt es durch das Vorhaben zu kleinklimatischen Veränderungen im mikroskaligen Bereich. Größere Veränderungen sowie kleinklimatische Veränderungen außerhalb des Betriebsgeländes sind ausgeschlossen bzw. liegen unterhalb der Messgenauigkeit. Es ist sohin durch das gegenständliche Vorhaben nicht von einer Veränderung des Mikro- und Lokalklimas auszugehen.
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde zusammengefasst aus, dass die gegenständlichen dauernden und befristeten Rodungen nicht erlaubt hätten werden dürfen, da genügend Nicht-Waldflächen zur Verfügung gestanden wären.
Zum im Zusammenhang mit dem behaupteten überwiegenden Interesse an der Walderhaltung angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2012, 2010/10/0130, das die Versagung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Maschinenhalle betrifft, weil der Antragsteller auch über eine hierzu geeignete Mähwiese verfügt und der Verwaltungsgerichtshof ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse deshalb verneint, ist anzumerken, dass auch in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wurde, inwiefern die behauptete Rechtswidrigkeit der Rodung sich auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben bezieht. Das öffentliche Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie durch den geplanten Windpark ist vor dem Hintergrund der geopolitischen Lage und der voranschreitenden Klimakrise offenkundig.
Zudem weist das Sachprogramm für Wind der Stmk. Landesregierung Vorrangzonen und Ausschlusszonen für die Erzeugung von erneuerbarer Energie aus Windkraft aus. Das gegenständliche Vorhaben befindet sich in einer solchen Vorrangzone.
Überdies liegt, wie aus den Feststellungen zu entnehmen ist, eine geringe nachteilige Eingriffserheblichkeit vor, gepaart mit einer hohen Ausgleichswirkung. Es liegen sohin nur vernachlässigbare bis geringe nachteiligen Auswirkungen vor.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21.09.2022 konkretisierte die mitbeteiligte Partei ihr Vorhaben dahingehend, dass sie die Maßnahmen zur Auflage Nr. 69 weitgehend anpasste. So hat die Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 20.10.2020 im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Außer-Nutzung-Stellung von 10 ha Waldflächen hinsichtlich 2,44 ha konkretisiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konkretisierte sie die Maßnahmen auch hinsichtlich der restlichen 7,56 ha (siehe Beilage 2 der VHS vom 21.09.2022).
Die Auflage Nr. 69 (samt der vorgenommenen Änderung) sieht vor, dass als Ausgleich der permanenten Rodungsfläche bestehende Altholzbestände für die Dauer des Betriebes des Windparks XXXX außer Nutzung zu nehmen sind. In diesem Zeitpunkt ist etwaig entstehendes Totholz, sofern forsthygienisch unbedenklich, auf der Fläche zu belassen.
Hinsichtlich der Problematik, dass die Maßnahmen bei Projektende ebenfalls beendet werden, ist auf das Urteil des EuGH vom 04.03.2021, C-473/19, zu verweisen, in welchem er aussprach, dass auch forstwirtschaftliche Maßnahmen dem strengen unionsrechtlichen Artenschutzregime unterliegen (siehe hierzu insbesondere Rn 77).
So ist zu prüfen, ob Waldbewirtschaftungsmaßnahmen auf einen vorbeugenden Ansatz beruhen, der den Erhaltungsbedarf der betroffenen Arten berücksichtigt, und ob sie in einer Art und Weise geplant und durchgeführt werden, dass die sich aus Art. 12 Abs. 1 lit. a bis c der FFH-RL ergebenden Verbote nicht verletzt werden und dabei entsprechend Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und örtlichen Anforderungen berücksichtigt werden.
Daraus lässt sich sohin ableiten, dass selbst bei Projektende und der Beendigung der vorhabensbedingten Maßnahmen im Rahmen von forstwirtschaftlichen Maßnahmen die unionsrechtlichen Artenschutzvorschriften zu beachten sind.
So sind in dem Fall, dass dieses Totholz (Ersatz-)Lebensraum für diverse geschützte Arten nach der FFH-RL oder der Vogelschutz-RL wird, im Rahmen der forstwirtschaftlichen Maßnahmen die unionsrechtlichen Verbotstatbestände des Artikels 12 der FFH-RL respektive Artikel 5 der Vogelschutz-RL zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind auch nach dem Bestand des Vorhabens vom Grundeigentümer zu beachten und von der zuständigen Forst- bzw. Naturschutzbehörde zu überwachen.
3.2.6. Stilllegung der Altanlage
Die Beschwerdeführerin kritisierte einerseits, dass im Zuge der Abbauarbeiten bei einer Vor-Ort-Zerkleinerung der Altanlage Feinstaub-Emissionen (und sohin Immissionen auf die umgebende Landschaft) anfallen, andererseits, dass bei Unterlassung der vollständigen Entfernung der Fundamente bei Windpark XXXX und beim zukünftigen Abbau des Windparks XXXX es zu einer erheblichen Belastung der Umwelt komme.
Das Ermittlungsverfahren führte zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung und Einhaltung der in den Einreichunterlagen und im Gutachten angeführten Maßnahmen den abfallwirtschaftlichen Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AWG 2002 entsprochen wird und die anfallenden Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet bzw. falls erforderlich ordnungsgemäß entsorgt werden.
Auch bestehen aus bau- und brandschutztechnischer Sicht keine Bedenken.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass mit keinen oder allenfalls geringfügige Auswirkungen auf Boden oder Grundwasser zu rechnen ist.
Zur Sicherstellung der Nachsorge im Rahmen der Stilllegung des Windparks bedurfte es ergänzender schadensbegrenzender Maßnahmen (Auflage Nr. 74a).
Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass der Genehmigungsbescheid keine Auflagen erhalte, welche die erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes iSd § 17 Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 möglichst geringhalten.
Wie aus den Feststellungen abzuleiten war, kommt es durch das gegenständliche Vorhaben zu deutlich wahrnehmbaren nachteiligen Auswirkungen auf den Themenbereich Landschaft.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hier die gesetzliche Norm einerseits unvollständig anführte (sie ging hierbei wohl von § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 aus), andererseits verkennt sie, dass es sich beim Landschaftsbild um nicht zu den nach § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 rechtlich geschützten Interessen handelt. Zwar sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild in der UVP ieS. (§ 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 zur UVE und § 12 Abs. 5 UVP-G 2000 zum UVGA) zu beschreiben und zu bewerten und sind diese Ergebnisse bei der Genehmigungsentscheidung zu berücksichtigen (§ 17 Abs 4 UVP-G 2000). Diese Bestimmung ermächtigt jedoch nicht zur Versagung der Genehmigung (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 17 UVP-G Rn 137; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz).
3.2.8. Zum sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen hinsichtlich Abfalltechnik, Elektro- und Lichttechnik, Eisabfall, Geologie/Geotechnik, Hydrogeologie, Luftfahrttechnik und Wasserbautechnik erhebt, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen weder den Zusammenhang zwischen ihren Behauptungen und dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben noch den Zusammenhang ihrer Behauptungen und ihrer angeführten Gesetzestexte plausibel und konkret darlegte. Es wird hierzu insbesondere auch auf Punkt 3.1.2. verwiesen. Auch waren in diesen Fachbereichen die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen oberflächlich und allgemein gehalten. Es war daher nicht erforderlich, das Verfahren zu ergänzen.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden (§ 34 Abs. 1 VwGVG). Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich. Vor diesem Hintergrund und der frühzeitigen Ladung der Beschwerdeführerin konnte dem kurzfristig eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Vertagung der Verhandlung nicht stattgegeben werden.
4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Verwaltungsgericht folgt der unter Pkt. III.3. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem klaren Gesetzeswortlaut.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.