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L515 2261859-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2261859-1
L515 2261859-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr sicherer Herkunftsstaat
L504 2165711-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2022, Zl. XXXX , zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA–VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid hat das Bundesamt über den am 10.01.2022 gestellten Folgeantrag entschieden, dass dieser hinsichtlich des Status eines Asyl- u. subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen sei, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen werde, gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei, gemäß § 55 Absatz 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und wurde zugleich ein Einreiseverbot erlassen.
Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass sie ihr Vorbringen im Wesentlichen auf das gleiche Vorbringen wie im Erstverfahren stützte, das dort schon rk. nicht als glaubhaft erachtet wurde. Die bP habe abermals die Probleme mit der Miliz vorgebracht. Das neue Vorbringen, wonach diese bei den Eltern gewesen seien und nach ihr gefragt hätten und dabei auch Gewalt ausgeübt hätten, wurde als nicht glaubhaft erachtet. Die vorgelegten Bescheinigungsmittel (insbes. Kopien von Anzeige der Eltern) erachtete die Behörde nicht als hinreichend stichhaltig um dem neuen Vorbringen einen glaubhaften Kern, dem Entscheidungsrelevanz zukomme, darzulegen. Hinsichtlich der privaten- u. familiären Anknüpfungspunkte sei bereits 2021 vom BVwG nach einer Verhandlung rechtskräftig entschieden worden und seien seither keine integrativen Umstände hervorgekommen, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Nach dem Erstverfahren kam die bP der Ausreiseverpflichtung widerrechtlich nicht fristgerecht nach und zeigte sich beim Rückkehrberatungsgespräch rückkehrunwillig.
Gegen die Entscheidung wurde durch die gewillkürte Vertretung Beschwerde erhoben. Moniert wurde insbesondere, dass die Behörde hinsichtlich der Bescheinigungsmittel diese als ge- bzw. verfälscht erachtete. Eine Überprüfung der behördlichen bzw. gerichtlichen Bescheinigungsmittel im Herkunftsstaat auf deren Authentizität wurde beantragt. Es liege keine entschiedene Sache vor. Die Länderfeststellung sei mangelhaft. Auf die fortgeschrittene Integration und die lange Aufenthaltsdauer wurde verwiesen und dass die Rückkehrentscheidung daher unverhältnismäßig sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt, da der bP im Falle der Rückkehr eine Verhaftung und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgesetzt sei. Zusätzlich bestände die Gefahr einer Verletzung des Art 8 EMRK.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Siehe hsg Verfahrensgang I.
Der für diese Entscheidung des BVwG maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage des Bundesamtes einschließlich der Beschwerde. Aus den Beschwerdeangaben ergibt sich keine andere Würdigung der im Verfahren herangezogenen Beweise.
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gegenständlich hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ist der Bescheid mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden.
Gem. § 55 Abs 1a besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise in den Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 AVG.
In der Beschwerde wurden keine hinreichenden und konkreten Gründe aufgezeigt, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde war somit gem. § 17 Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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