Bundesverwaltungsgericht I419 2261284-1

I419 2261284-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

aggressives Verhalten Angemessenheit Auflage aufschiebende Wirkung - Entfall Betretungsverbot Eingabengebühr gefährliche Drohung Geldleistung gelinderes Mittel Grundversorgung Hausordnung Rauferei Revision teilweise zulässig Verfahrenshilfeantrag Verhältnismäßigkeit Versorgungsanspruch Wiederholungsgefahr

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht I419 2261284-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:I419.2261284.1.00

Spruch

I419 2261284-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX und XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.09.2022, Zl. XXXX ,

zu Recht: A1) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

und beschließt: A2) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG betreffend Punkt A1) zulässig, nicht dagegen betreffend Punkt A2).

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Asylwerber. Mit dem bekämpften Bescheid entzog ihm das BFA gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 das Taschengeld für 01.10. bis 31.12.2022 (Spruchpunkt I) und aberkannte einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II). Er habe bereits zum zweiten Mal die Sicherheit seiner Mitbewohner gefährdet, indem er diese angriff. Aufgrund seiner Minderjährigkeit werde von einem Entzug der Grundversorgung abgesehen.

2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei Geld gestohlen worden, weshalb es zur Auseinandersetzung kam. Er habe sich nach seiner Tat reuig gezeigt, und die Verstöße seien lediglich in der Betreuungseinrichtung in T. und in jener in R. vorgefallen, in der BBE K., wo er sich nun aufhalte, habe es bislang keine Meldungen gegeben. Der Beschwerdeführer habe sein Verhalten eingesehen und wolle sich an die Hausordnung halten. Das spezialpräventive Ziel sei auch mit einem gelinderen Mittel erreichbar, konkret mit Auflagen. Das Taschengeld ermögliche Einkäufe zum Kindeswohl, während sein Entzug „das Risiko des Verschwindens“ erhöhe.

Zudem habe das BFA verabsäumt, den Beschwerdeführer nach dem (weiteren) Vorfall vom 07.09.2022 neuerlich anzuhören. Ein vorzeitiger Vollzug des Bescheids sei weder dringend geboten, noch verhältnismäßig, der Rechtsschutz gegen die Einschränkung könne nur dann wirksam sein, wenn vor einer drohenden Rechtsverletzung über die Zulässigkeit der Verhängung der Maßnahme entschieden werde.

3. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Eingabegebühr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, spricht Englisch und beantragte 2019 in Italien sowie am 08.08.2022 als behauptetermaßen Minderjähriger in Österreich internationalen Schutz. Er ist ledig und strafrechtlich unbescholten.

1. 2 Darauf wurde er in der Gemeinde T. in einer Wohngruppe für unbegleitete Minderjährige untergebracht, versetzte bereits in der Nacht zum 10.08.2022 gegen Mitternacht einem Mitbewohner angetrunken einen heftigen Schlag ins Gesicht und zerstörte einen Tisch in der Unterkunft, worauf über den Beschwerdeführer nach § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die Unterkunft verhängt und er in eine Sonderbetreuungsstelle in der Gemeinde R. gebracht wurde. Wegen dieses Vorfalls hat ihn das BFA am 12.08. einvernommen, ihm anschließend mit Bescheid vom selben Tag das Taschengeld für 01.08. bis 30.09.2022 nicht gewährt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen ausgeschlossen. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

1. 3 Am 07.09.2022 gegen Mittag drohte der Beschwerdeführer seinem Mitbewohner, den er nach eigenen Angaben des Diebstahls seiner Barschaft verdächtigte, „ihm alle Knochen zu brechen“ und „Schmerzen zuzufügen“, und wenn dieser ihm das Geld nicht herausgäbe, würde er ihn umbringen. Nachdem die Betreuer ihn zunächst beruhigt hatten, ging er aus dem Zimmer, kurz darauf aber zu den Betreuern am „Infopoint“, wo er laut und aggressiv schrie sowie alle mit dem Umbringen und der Vornahme einer genannten geschlechtlichen Handlung an ihnen bedrohte.

Wegen des Vorfalls wurde wieder nach § 38a SPG ein Betretungs- und ein Annäherungsverbot über den Beschwerdeführer verhängt und dieser in eine Betreuungseinrichtung in der Gemeinde K. verlegt. Er wurde wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt, wollte aber trotz Anwesenheit zweier Polizeistreifen keine Anzeige wegen des angeblichen Diebstahls erstatten.

1. 4 Der Beschwerdeführer erhielt am 09.08.2022 eine Ausfertigung der Hausordnung für Betreuungsstellen in englischer Sprache und bestätigte, dass es sich um ein Dokument in einer Sprache handelte, die er versteht. Eine weitere Ausfertigung wurde ihm bei seiner Einvernahme durch das BFA am 12.08.2022 ausgehändigt, wo auch deren Punkte 1 A, 6 und 13 mithilfe eines Dolmetschs und in Anwesenheit der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers erörtert und ihm demnach spätestens dadurch bekannt wurden. Er gab an, das am 09.08. übergebene Schriftstück nicht beachtet zu haben und mit einer Sperre des Taschengelds für zwei Monate – statt den ursprünglich in Aussicht gestellten vier – einverstanden zu sein.

1. 5 Diese Punkte der Hausordnung haben folgende Inhalte:

„Der Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung erfordert von allen Bewohnern im gemeinsamen Interesse ein großes Maß an gegenseitiger Rücksichtnahme. Jedes störende oder Anderen unzumutbare Verhalten ist zu unterlassen. Jede Handlung, die zu einer Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit Anderer führt, ist untersagt; fremdes Eigentum ist zu respektieren und pfleglich zu behandeln. Ein korrekter Umgangston getragen von gegenseitigem Respekt wird erwartet.“

„In der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Die Einhaltung der Nachtruhe verpflichtet jedenfalls jede Art von Lärm oder für andere Personen unzumutbares Verhalten zu vermeiden. Die Bewohner haben sich tunlichst in ihren Unterbringungsräumen aufzuhalten. Eine Störung der Nachtruhe besteht insbesondere auch im Betreten und Verlassen der Betreuungsstelle innerhalb der Zeiten der Nachtruhe; dies ist daher tunlichst zu unterlassen. Der Zugangsbereich zur Betreuungseinrichtung bleibt während der Zeit der Nachtruhe geschlossen; das Betreten und Verlassen der Betreuungseinrichtung bedarf in dieser Zeit der Rücksprache und Anmeldung beim Tordienst (Zugangskontrolle). Zusätzlich bedürfen minderjährige Bewohner für ein Ausbleiben während der Zeit der Nachtruhe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“

„Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit bevor, so kann bezüglich der Person, von der die Gefahr ausgeht, die Wegweisung aus der Betreuungseinrichtung angeordnet werden (§ 38a SPG). Dies kann die Einschränkung oder Entziehung der Versorgung zur Folge haben.“

1. 6 Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.09.2022 ausgehändigt. Dieser verstieß am 24.10. gegen die in der Hausordnung festgelegte Nachtruhe, indem er um 23:31 h in seinem Zimmer eine Bierflasche hielt und trank, am 01.11., indem er um 23:15 h außerhalb der Unterkunft rauchte, der erstatteten Meldung zufolge Cannabis, und am 04.11., indem er um 01:30 h im Zimmer rauchte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt und den nachgereichten Meldungen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse sowie die Beweiswürdigung dargelegt. Der Beschwerde ist nichts zu entnehmen, was diese infrage stellen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A1) Abweisung der Beschwerde:

3. 1 Zur Einschränkung der Grundversorgung durch Entzug des Taschengeldes (Spruchpunkt I):

3.1. 1 Nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von (unter anderem) Asylwerbern eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn diese die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährden (Z. 1), gemäß § 38a SPG aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Z. 2) oder in dieser einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen weiteren solchen begehen werden (Z. 3).

Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat nach Abs. 6 eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Diese Anhörung ist insbesondere nicht möglich, wenn der Betroffene zwar dazu geladen wurde, jedoch nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.

3.1. 2 Zur Frage, ob ein grober Verstoß gegen die Hausordnung vorliegt, lässt sich den Materialien entnehmen (55 stPNR XXII. GP, 114), dass das der Fall ist, wenn der Verstoß „geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören - wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird - oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert - wie etwa die mutwillige erhebliche Beschädigung eines Einzelzimmers durch den dort untergebrachten Betreuten“. Für ein Verhalten, das für eine erhebliche Störung abstrakt geeignet ist, wird demnach vorausgesetzt, dass es die Aufrechterhaltung der Ordnung erheblich erschwert.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer am 07.09.2022 gegenüber mehreren Personen in seiner Unterkunft für Minderjährige ein äußerst aggressives verbales Verhalten an den Tag gelegt und mit körperlichen Misshandlungen gedroht, einem Mitbewohner auch mit dem Umbringen. Schon die Umstände, dass es um zwei getrennte Vorgänge an unterschiedlichen Orten der Unterkunft mit jeweils intensiven Ausbrüchen ging, die das Anrücken zweiter Polizeistreifen auslösten, weist dahin, dass es sich um grobe Verstöße gegen die Hausordnung – nämlich Punkt 1 A – handelte, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung auch nachhaltig gefährdeten, indem der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Sanktion neuerlich ausfällig wurde, den nötigen Respekt für die Anwesenden vermissen ließ und mehrfach für Unruhe sorgte. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z. 1 GVG-B 2005 erfüllt.

3.1. 3 Selbst dann, wenn die Verhaltensweise des Beschwerdeführers nicht als ein derart qualifizierter Verstoß anzusehen wäre, beinhaltet das Geschehen den weiteren Sachverhalt der Wegweisung nach § 38a SPG (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt), womit der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z. 2 GVG-B 2005 erfüllt ist.

Liegt aber wie hier doppelte Tatbestandsmäßigkeit und eine Wiederholungstat während laufender Sanktion vor, kann an der Erforderlichkeit einer neuerlichen zumindest gleichartigen Sanktion kein Zweifel bestehen. Die Einschränkung der Grundversorgung erweist sich damit als jedenfalls dem Grunde nach nicht rechtswidrig. Damit kann dahinstehen, ob auch noch nach § 2 Abs. 4 Z. 3 GVG-B 2005 ein gefährlicher Angriff im Sinn des § 16 Abs. 2 oder 3 SPG gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit vorlag oder aufgrund bestimmter Tatsachen zu erwarten war.

3.1. 4 Nach Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard.

Beim ersten Vorfall am 10.08.2022 wurde bereits – neben der Sanktion nach dem SPG und der Verlegung in eine andere Betreuungsstelle – per Bescheid eine Einschränkung der Grundversorgung verfügt. Trotzdem kam es, noch während der laufenden Sanktion, zu dem weiteren Geschehen. Dem BFA kann unter diesen Umständen nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung einer neuerlichen, diesmal drei statt zwei Monate dauernden Sperre des Taschengeldes als erforderlich und angemessen ansah. Angesichts der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Einrichtung für Minderjährige ist seine grundlegende Versorgung in dieser Zeit nicht gefährdet.

3.1. 5 Wenn Beschwerdehalber behauptet wird, der Beschwerdeführer würde Taschengeld für den Kauf von Gütern zum Kindeswohl benötigen, und der Entzug des Geldes erhöhe das Risiko des „Verschwindens“ übersieht sie, dass auch die Durchsetzung der Hausordnung dem Kindeswohl (des Beschwerdeführers und der anderen Anwesenden) dient, sowie den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, nicht unterzutauchen sondern sich den Behörden zur Verfügung zu halten, ohne dafür eine finanzielle Gegenleistung zu erhalten. Soweit die Beschwerde ausführt, dass der Beschwerdeführer, auf dessen ausdrücklichen Wunsch sie verfasst werde, Reue zeige und sich an die Hausordnung halten wolle, was sich darin äußere, dass es in der nunmehrigen Betreuungseinrichtung noch keine Meldungen gegeben habe, wird dies durch die folgenden Meldungen über drei Vorfälle innerhalb von zwei Wochen relativiert.

3.1. 6 Wenn in der Beschwerde ferner vorgebracht wird, der Beschwerdeführer hätte vor Erlassung des hier interessierenden (also des zweiten) Bescheides über eine Einschränkung der Grundversorgung neuerlich vom BFA angehört werden müssen, dann kann zu dieser Frage – das BFA hielt die am 12.08.2022 erfolgte Anhörung nach § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 für ausreichend – fallbezogen dahinstehen, ob vor jeder (neuerlichen) Einschränkung nach Abs. 4 eine eigene Anhörung abzuhalten ist (wofür der Grundsatz des Parteiengehörs spricht). Den Gesetzesmaterialien (55 stPNR XXII. GP, 114 aE) ist nicht zu entnehmen, warum die Anhörungspflicht des Abs. 6 (durch Art. II Z. 1 des BGBl. I Nr. 32/2004) angeordnet wurde, sodass – da die Einräumung von Parteiengehör außer in Mandatsverfahren ohnedies obligatorisch ist (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) – naheliegt, dass § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 als Spezialnorm verglichen mit § 57 Abs. 1 AVG Mandatsbescheide ausschließt.

Dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, worin die Anhörung nach § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 sich von der Einräumung von Parteiengehör inhaltlich unterscheiden sollte. Demnach kann betreffend eine unterlassene Anhörung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis des Parteiengehörs herangezogen werden. Dieser hat seine ständige Rechtsprechung, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren saniert werden kann, nämlich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann daher durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden. Bedenken im Hinblick auf das Fehlen einer weiteren gerichtlichen Ebene mit voller Tatsachenkognition bestehen nicht. (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251, Rz 67, mwN)

Fallbezogen bedeute dies, dass mit der wahrgenommenen Beschwerdemöglichkeit auch das Unterbleiben einer gebotenen Anhörung nach § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 saniert wurde. Dabei übersieht das Verwaltungsgericht nicht, dass vorliegend auch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde (und damit das Beschwerdevorbringen nicht vor dem Wirksamwerden des Bescheides erstattet werden konnte). Das Verwaltungsgericht hatte indes – wie auch das BFA – die Möglichkeit, die Entscheidung abzuändern oder die aufschiebende Wirkung einzuräumen, sobald das Vorbringen bekannt war. Damit sind aber auch in dieser Konstellation keine Bedenken gegen die Anwendung der zitierten Judikatur angebracht.

3.1. 7 Nach all dem erfolgte die Einschränkung der Grundversorgung in dem in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des BFA angeordneten Umfang zu Recht, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher wie geschehen abzuweisen war.

3. 2 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt II):

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt erkennen, dass dieser die in der Betreuungsstelle geltende Hausordnung selbst während aufrechter Sanktionen wegen Verstößen nicht soweit verinnerlicht hat, dass er sich durchwegs an diese Regeln halten würde. Ein Ausbleiben spürbarer Sanktionen nach der vorliegend zu behandelnden Wiederholungstat ließe demgemäß befürchten, dass der Beschwerdeführer – der diesfalls ab 01.10. vorläufig wieder Taschengeld erhalten hätte – mangels merkbaren Sanktionsübels zu weiteren sozial inadäquaten Taten der gleichen Art schreiten würde, statt sich wie derzeit auf solche Regelverstöße zu beschränken, die nicht direkt gegen andere Personen gerichtet sind. Daher war der sofortige Vollzug des Bescheides dringend geboten.

Die Beschwerde erweist sich also auch gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids als nicht begründet, weshalb sie wie in A1) geschehen auch zu diesem Punkt abzuweisen war.

Zu A2) Abweisung des Verfahrenshilfeantrags:

Zum Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr ist zu prüfen, ob die Voraussetzung vorliegt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, was gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG, soweit dort nicht anderes bestimmt ist, nach der ZPO zu beurteilen ist, nämlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Grundversorgung von einer Betreuungseinrichtung für Minderjährige betreut wird und seine damit Versorgung weiterhin sichergestellt ist, vermag die Bezahlung von € 30,-- Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt nicht zu beeinträchtigen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch während des Beschwerdeverfahrens über Alkohol und zum Rauchen geeignete Substanzen verfügte, lässt nicht befürchten, dass ihm eine einfache Lebensführung unmöglich wäre, wenn er die Eingabegebühr entrichtet hat.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist betreffend die Abweisung der Beschwerde, also Spruchpunkt A1), deswegen zulässig, weil es bei § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, ob die Judikatur zur Sanierung einer Verletzung des Parteiengehörs auf das Unterlassen der Anhörung vor der Erlassung von Bescheiden nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 übertragen werden kann, und ferner an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 als Verbot von Mandatsbescheiden zu verstehen und daraus allenfalls auch zu schließen ist, dass Beschwerden gegen Bescheide nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 auch die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden darf.

Die Revision ist zur Abweisung des Verfahrenshilfeantrags – Spruchpunkt A2) – gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. der Zivilgerichte zur ZPO) ab. Die vorliegende Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.

Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der relevante Sachverhalt ist vollständig erhoben, die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht entgegen und ergänzt ihn nicht, und er weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht ca. 8,5 Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten dieses Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).

Auch war aus den Akten zu erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.