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W289 2258949-4•Bundesverwaltungsgericht W289 2258949-4
W289 2258949-4Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Gesundheitszustand Heimreisezertifikat illegale Ausreise öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit
W289 2258949-4/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lubenovic im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.11.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen vierten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor.
2. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) Parteiengehör gewährt. Der BF legte am 08.11.2022 eine Vollmacht vor und übermittelte eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1.1. Der BF, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 26.03.2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung im Asylverfahren bei der Polizei am 27.03.2022 gab er im Wesentlichen an, dass seine Eltern und Brüder in Tunesien wären und er Tunesien aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage verlassen habe. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am selben Tag gab er im Wesentlichen an, dass es ihm in Tunesien finanziell sehr schlecht gegangen sei. Dies sei der Grund gewesen, warum er das Land verlassen habe. Er wolle nicht freiwillig nach Tunesien zurückreisen.
1.1.2. Der BF hat am 28.03.2022 die Betreuungsstelle XXXX verlassen und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Er reiste nach Deutschland aus.
1.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde die Asylrelevanz versagt. Da der BF über keine Zustelladresse und keinen Wohnsitz im Inland verfügte sowie unbekannten Aufenthalts war, wurde der genannte Bescheid am 01.04.2022 durch Hinterlegung im Akt gem. § 23 Abs. 2 ZustellG zugestellt und am 30.04.2022 rechtskräftig.
1.1.4. Am 03.05.2022 wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge in Deutschland aufgegriffen, am 11.05.2022 von Deutschland nach Österreich überstellt, und im Bundesgebiet festgenommen. Er hatte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Es scheint auch kein EURODAC-Treffer im internationalen Fremdenregister auf.
1.1.5. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022, Zl. XXXX , der dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen.
1.1.6. Im Rahmen der am 16.05.2022 durchgeführten Rückkehrberatung durch die BBU erklärte der BF erneut, nicht rückkehrwillig zu sein.
1.1.7. Am 23.05.2022 wurde ein HRZ-Antrag durch das BFA an die Botschaft übermittelt. Am 30.06.2022 und 22.07.2022 wurde bei der Botschaft betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikats urgiert.
1.1.8. Am 28.07.2022 erfolgte die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft und erteilte jene die HRZ-Zustimmung.
1.1.9. Daraufhin wurde am 29.07.2022 die (erste) Flugbuchung für den 01.09.2022 durchgeführt. Der BF wurde am 16.08.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 01.09.2022 informiert.
1.1.10. Das BFA führte am 30.05.2022, 17.06.2022, 05.07.2022, 22.07.2022, 09.08.2022 und 26.08.2022 amtswegige Schubhaftprüfungen durch, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde.
1.1.11. Am 31.08.2022 in der Früh verweigerte der BF den für die Abschiebung notwendigen PCR-Test. Dies teilte (inklusive Übermittlung des entsprechenden Formblatts) der Anhaltevollzug (Fachbereich Medizin) der LPD XXXX der Verwaltungsbehörde um 09.45 Uhr per E-Mail mit. Da der BF den PCR-Test verweigerte und somit nicht die Voraussetzungen für die Einreise nach Tunesien erfüllte, wurde seitens der Botschaft eine Ausstellung des HRZ abgelehnt.
1.1.12. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiterer (zweiter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 geplant.
1.1.13. Das BFA legte dem BVwG am 31.08.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das erste Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.14. Mit 09.09.2022 wurde der Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 bestätigt.
1.1.15. Das BFA legte dem BVwG am 23.09.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das zweite Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022, XXXX , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.16. Der BF wurde am 07.10.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 23.10.2022 informiert.
1.1.17. Das BFA legte dem BVwG am 17.10.2022 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG das dritte Mal zur amtswegigen Haftüberprüfung vor und gab eine Stellungnahme ab.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 19.10.2022, XXXX wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
1.1.18. Der BF verweigerte am 22.10.2022 erneut den PCR-Test, weshalb auch die Abschiebung am 23.10.2022 storniert werden musste. Am 22.10.2022 gab er dabei zudem an, dass er auf keinen Fall nach Tunis fliegen werde.
1.1.19. Mittels niederschriftlicher Einvernahme des BFA vom 27.10.2022 wurde der BF gem. § 80 Abs. 7 FPG über die Verlängerung der Schubhaft und Ausdehnung der Dauer der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten gem. § 80 Abs. 4 Z 4 FPG informiert.
1.1.20. Mit 02.11.2022 wurde der Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt.
1.1.21. Mit Schreiben vom 07.11.2022 legte das BFA dem BVwG die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen vierten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Der BF habe am 22.10.2022 erneut den PCR-Test verweigert, weshalb der geplante Flug für den 23.10.2022 storniert habe werden müssen. Es sei neuerlich ein Abschiebetermin für den 10.12.2022 gebucht worden.
1.1.22. In weiterer Folge wurde dem BF Parteiengehör gewährt. Der BF gab mit Schreiben vom 08.11.2022 eine Stellungnahme ab.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er wurde am 28.07.2022 von der tunesischen Botschaft identifiziert. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2.2. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung).
1.2.3. Der BF wird seit 11.05.2022 in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt führte die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft zuletzt am 19.10.2022 festgestellt.
1.2.4. Der BF ist haftfähig. Er wurde in Tunesien operiert wegen einer XXXX . Er wurde am 23.08.2022 zu einem Facharzt für XXXX ausgeführt und weist bei XXXX . reguläre postoperative Verhältnisse auf. Es liegen keine postoperativen residuellen Flüssigkeitsansammlungen im Bereich der XXXX vor. Es liegt eine mäßiggradige Hypertrophie der Narbenregion bei XXXX vor. Im Übrigen liegen keine weiteren Auffälligkeiten vor. Das XXXX ist dem Amtsarzt bekannt und wird der BF medikamentös behandelt. Seine Medikation wurde mehrmals eingestellt. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
1.3.1. Der BF reiste spätestens am 26.03.2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bereits am 28.03.2022 verließ er die Betreuungsstelle XXXX , hielt sich im Verborgenen auf und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Er reiste nach Deutschland aus.
1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und versucht, sich vor den Behörden verborgen zu halten. Bereits kurz nach Einbringung seines Antrages auf internationalen Schutz und bis zu seiner Inschubhaftnahme war er für die Behörde nicht greifbar. Der BF wurde in Deutschland aufgegriffen und am 11.05.2022 mittels eines Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich überstellt und sogleich festgenommen. Er hatte keinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt.
1.3.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022 wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen.
1.3.5. Der BF missachtet seine Ausreiseverpflichtung und ist nicht rückkehrwillig.
Am 28.07.2022 erfolgte die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft und wurde seitens dieser die HRZ-Zustimmung erteilt. Daraufhin wurde am 29.07.2022 die (erste) Flugbuchung für den 01.09.2022 durchgeführt. Am 31.08.2022 in der Früh verweigerte der BF jedoch den für die Abschiebung notwendigen PCR-Test.
Mit 09.09.2022 wurde ein neuerlicher (zweiter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 bestätigt. Der BF verweigerte am 22.10.2022 jedoch erneut den PCR-Test, weshalb auch die Abschiebung am 23.10.2022 storniert werden musste. Am 22.10.2022 gab er dabei zudem an, dass er auf keinen Fall nach Tunis fliegen werde.
Mit 02.11.2022 wurde ein neuer (dritter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt.
1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht und verhält sich nicht kooperativ. Er hat sich den Behörden entzogen und vor diesen verborgen gehalten. Er weigert sich, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF abermals untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten, um sich einer Abschiebung zu entziehen oder auch illegal das Bundesgebiet zu verlassen. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.
1.3.7. Der BF ist nicht verheiratet, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er hat weder Familienangehörige noch sonst enge soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Der BF ist im Bundesgebiet niemals einer Beschäftigung nachgegangen; er ist beruflich in Österreich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Zudem verfügt er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF würde sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht bei seinem Freund namens XXXX in XXXX aufhalten, sondern vielmehr erneut untertauchen.
1.3.8. Flüge nach Tunesien finden statt und werden HRZ ausgestellt. Vom BFA wurde aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein HRZ bei der tunesischen Botschaft beantragt. Der HRZ-Ausstellung wurde mit 28.07.2022 aufgrund der Identifizierung des BF zugestimmt. HRZ für Tunesien werden erst 1-2 Tage vor einer geplanten Abschiebung ausgestellt, da die HRZ nur wenige Tage ab Ausstellungstag gültig sind. Zum Zwecke der Abschiebung nach Tunesien ist es aufgrund der derzeitigen Corona-Bestimmungen erforderlich, entweder ausreichend geimpft zu sein oder einen negativen PCR-Test beizubringen. Beim BF ist die Durchführung eines PCR-Tests notwendig, da kein gültiger Impfnachweis betreffend COVID vorliegt. Bloß wegen der verweigerten PCR-Testungen durch den BF wurden die HRZ durch die tunesische Botschaft bisher nicht ausgestellt, da die Voraussetzungen für eine Einreise in Tunesien nicht vorlagen. Die geplanten Abschiebungen des BF am 01.09.2022 und 23.10.2022 scheiterten lediglich daran, dass der BF den obligatorischen PCR-Test jeweils verweigerte.
Mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist innerhalb kurzer Zeit nach erfolgter Flugbuchung und PCR-Testung sowie der (davon abhängigen) Ausstellung des Heimreisezertifikats (HRZ) zu rechnen. Mittlerweile wurde bereits ein neuer (dritter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt. Eine Abschiebung des BF ist aus derzeitiger Sicht bei kooperativem Verhalten binnen weniger Wochen wahrscheinlich. Zudem ist es realistisch möglich, dass Tunesien zukünftig auf die PCR-Testung bei Rückzuführenden verzichtet, weshalb eine Abschiebung des BF trotz Verweigerung von PCR-Tests innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer von 18 Monaten wahrscheinlich ist.
1.3.9. Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Anordnung der Schubhaft und des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft hat sich seit der letzten gerichtlichen Überprüfung nicht ergeben. Der Beschwerdeführer ist (weiterhin) in besonders ausgeprägter Form nicht vertrauenswürdig.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Schubhaftverfahren (insb. in die hg. abgeschlossenen Verfahren zu den Zahlen XXXX und XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die unter Pkt. 1.1. getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes das bisherige Asyl- bzw. Schubhaftverfahren den BF betreffend, aus dem Auszug des Zentralen Melderegisters und dem Strafregisterauszug sowie aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich zwar, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Er wurde jedoch am 28.07.2022 von der tunesischen Botschaft als tunesischer Staatsbürger identifiziert. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eines Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gründet auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und dem aktenkundigen zur Gänze abweisenden rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 01.04.2022 betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF, mit welchem ua. eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
Dass der BF sich nach seiner Asylantragstellung nach Deutschland begeben hat und im Dublin-Verfahren nach Österreich überstellt werden musste, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schriftverkehr betreffend seine Überstellungsankündigung vom 02.05.2022.
2.2.3. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 11.05.2022 ergibt sich nachvollziehbar aus dem Verwaltungsakt bzw. Gerichtsakt sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass das Bundesamt die gesetzlich vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durchführte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus der Aktenlage ergeben sich die Termine der amtswegigen Haftprüfungen.
2.2.4. Im Verfahren sowie aus der Anhaltedatei haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Ein bekanntes XXXX wurde bereits in Tunesien operiert. Das festgestellte Leiden ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Polizeiamtsärztlichen Gutachten XXXX sowie dem radiologischen Befund XXXX ist dem Amtsarzt bekannt und wird der BF seitdem medikamentös behandelt, wie sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2022 zu XXXX sowie der aktuellen Stellungnahme des BF vom 08.11.2022 ergibt. Im Rahmen der Stellungnahme vom 08.11.2022 gab der BF zudem selbst an, dass er im PAZ XXXX vom Amtsarzt ein Medikament verschrieben bekommen hat, das er momentan einnimmt. Insgesamt konnten somit die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand getroffen werden. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist im Übrigen unzweifelhaft und belegen die im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen auch, dass dieser Zugang auch ermöglicht wird.
2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit
2.3.1. Die Feststellung, dass der BF sich bereits dem Verfahren durch Untertauchen entzogen hat, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungs- und Gerichtsakten und einer Einsichtnahme in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Bereits am 28.03.2022 verließ er die Betreuungsstelle XXXX , wie sich dem GVS-Auszug entnehmen lässt, hielt sich im Verborgenen auf und war in der Folge unbekannten Aufenthalts.
2.3.2. Die Feststellung zur Nichteinhaltung der Meldevorschriften ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in den ZMR-Auszug und dem Umstand, dass er bereits während seines Asylverfahrens nach Deutschland gereist ist. Hierdurch wird bereits klar ersichtlich, dass der BF versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Weiters hat der BF im Rahmen seiner bisherigen Einvernahmen angegeben, keineswegs nach Tunesien zurückkehren zu wollen.
2.3.3. Die Feststellung, dass der BF unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug.
2.3.4. Die Feststellungen zur Vereitelung der Abschiebungen in Folge wiederholter PCR-Testverweigerungen durch den BF, ergeben sich aus der in den Gerichtsakten einliegenden Korrespondenz des BFA, dem Abschiebebericht (Stornierung) und der Stellungnahme im Rahmen der gegenständlichen Aktenvorlage.
2.3.5. Dass der BF mittels niederschriftlicher Einvernahme des BFA vom 27.10.2022 gem. § 80 Abs. 7 FPG über die Verlängerung der Schubhaft und Ausdehnung der Dauer der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten gem. § 80 Abs. 4 Z 4 FPG informiert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich im Akt einliegenden Niederschrift anlässlich dieser Einvernahme.
2.3.6. Dass am 02.11.2022 ein neuer Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt wurde, ergibt sich aus der Buchungsanfrage vom 25.10.2022 und dem entsprechenden Bestätigungsschreiben der Flugbuchung vom 02.11.2022 im Verwaltungsakt.
2.3.7. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und sich nicht kooperativ verhält, ergibt sich daraus, dass er sich bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen und Ausreise nach Deutschland entzogen hat. Er war für die Behörde nicht greifbar, weshalb die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz mittels Hinterlegung im Akt zugestellt werden musste. Überdies vereitelte er bereits mehrfach seine Abschiebung, indem er PCR-Tests verweigerte, um den Abschiebeflug zu verunmöglichen. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nicht zuletzt auch aus seinen wiederholten Aussagen, in Österreich bleiben zu wollen und PCR-Tests zu verweigern. So gab der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2022 zur Zahl XXXX an, PCR-Tests auch weiterhin zu verweigern, was er schließlich bisher auch tat.
2.3.8. Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich insbesondere aus seinem Vorverhalten, wobei er dieses Verhalten auch während seiner Anhaltung in Schubhaft fortsetzt, indem er durch seine beharrliche Weigerung einen PCR-Test zu machen bereits zwei Mal seine Abschiebung vereitelt hat. Dass der BF gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten und an seiner Abschiebung mitzuwirken, wie er im Rahmen seiner Stellungnahme vom 08.11.2022 vorgebracht hat, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten würde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
2.3.9. Die Feststellungen, dass der BF über keine Familienangehörigen im Inland verfügt, nicht verheiratet ist und in keiner Lebensgemeinschaft lebt sowie kinderlos ist, ergeben sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der Verwaltungs- und Gerichtsakten und einer Einsichtnahme in den aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Seinen eigenen Angaben im Verfahren lässt sich zudem entnehmen, dass seine Familienangehörigen in Tunesien sind. Die Feststellungen zu den sonstigen – nicht maßgeblich vorhandenen – sozialen Anknüpfungspunkten des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau der in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Einvernahmeprotokolle des BF, insbesondere seinen Angaben sowohl in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 28.09.2022 im Verfahren XXXX als auch vom 19.10.2022 im Verfahren XXXX . Der (erneuten) Behauptung in der Stellungnahme vom 08.11.2022, wonach er sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft bei einem Freund namens XXXX in XXXX aufhalten würde, wurde bereits nach der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2022 nicht gefolgt. Wie bereits in dieser Entscheidung nachvollziehbar festgehalten, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass sich der BF an der Wohnadresse seines Freundes in XXXX aufhalten würde, zumal er sogar das Grundversorgungsquartier bereits kurz nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz verließ. Überdies nutzte der BF bisher jegliche Möglichkeit, um sich seinem Asylverfahren bzw. der Abschiebung zu entziehen und unterzutauchen. Eine diesbezügliche Änderung ist nicht hervorgekommen zumal sich der BF seither durchgehend in Schubhaft befindet. Auch deshalb ist auch in Hinkunft nicht von einem gesicherten Wohnsitz auszugehen, der ihn vom Untertauchen abhalten würde.
2.3.10. Die Feststellungen zur Identifizierung des BF, der Möglichkeit der Ausstellung von HRZ nach erfolgter PCR-Testung, den Voraussetzungen für die Einreise und dazu, dass Flüge in den Herkunftsstaat des BF stattfinden, ergeben sich aus der Zusammenschau des Verwaltungsaktes und der vom BFA mit der gegenständlichen Aktenvorlage übermittelten Stellungnahme. Betreffend die Ausführungen des BF in der Stellungnahme vom 08.11.2022, wonach dem Bundesamt zum Zwecke der Abschiebung kein HRZ vorgelegen habe, ist darauf zu verweisen, dass jene Ausführungen bereits im Rahmen der ersten amtswegigen Vorlage gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorgebracht wurden. Dem ist jedoch (neuerlich) zu entgegnen, dass ein HRZ durch die tunesische Botschaft zugesichert wurde, dieses jedoch erst ausgestellt wird, wenn die erforderlichen Voraussetzungen, wie im konkreten Einzelfall ein negativer PCR-Test, vorliegen. Daraus folgt aber auch, dass das HRZ physisch erst vorliegen kann, wenn alle Erfordernisse für den Flug respektive die Reise erfüllt sind. Es gab nach den erfolgten Verweigerungen der PCR-Tests des BF somit keinen Grund für die tunesische Botschaft, HRZ für die (vereitelten Flüge) auszustellen, weshalb alleine das Verhalten des BF kausal für die Stornierung der Abschiebeflüge war. Die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters des BFA konnte angesichts der nachvollziehbaren Ausführungen des BFA in der Stellungnahme anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage und dem vorliegenden Akteninhalt unterbleiben.
Die Feststellungen zu den bisherigen Versuchen, den BF in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, beruhen insbesondere auf der Stellungnahme des BFA im Rahmen der gegenständlichen Aktenvorlage sowie dem Akteninhalt. Daraus wird insbesondere auch das Bemühen des BFA ersichtlich, die weitere Anhaltung des BF möglichst kurz zu halten. Hätte der BF seine geplanten Abschiebungen nicht vereitelt, so wäre er bereits abgeschoben worden.
Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist bei kooperativem Verhalten des BF nach derzeitigem Stand mit nur wenigen Wochen einzustufen. Zudem ist es angesichts der bisherigen Schubhaftdauer des BF von knapp 6 Monaten realistisch möglich, dass Tunesien zukünftig auf die PCR-Testung bei Rückzuführenden verzichtet, weshalb eine Abschiebung des BF trotz Verweigerung von PCR-Tests innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer von 18 Monaten wahrscheinlich ist. Daher geht auch das Vorbringen des BF, wonach die weitere Anhaltung in Schubhaft den Charakter einer Beugehaft hätte, ins Leere. Der BF wurde von Tunesien eindeutig identifiziert und wurde unzweifelhaft ein HRZ zugesagt. HRZ für Tunesien werden erst 1-2 Tage vor einer geplanten Abschiebung ausgestellt, da die HRZ nur wenige Tage ab Ausstellungstag gültig sind, wie sich aus der Mitteilung der BFA-Direktion vom 06.09.2022 ergibt. Tunesien ist somit bereit, den BF wieder zurückzunehmen. Wäre der BF dem Erfordernis eines PCR-Tests nachgekommen, so hätte eine Abschiebung erstmals bereits am 01.09.2022 erfolgen können und wäre die Schubhaft noch vor Ablauf von 4 Monaten beendet gewesen, wie auch bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 28.09.2022, Zl. XXXX zu Recht festgehalten wurde.
Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht.
2.3.11. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1.dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder3.die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1.ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a.ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;2.ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;3.ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;4.ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;5.ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;6.ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;7.ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;8.ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,1.in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,2.sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder2.eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,1.drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;2.sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,1.die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,2.eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,3.der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder4.die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen
Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den
Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon
unberührt.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
„§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie)
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie)
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a.mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b.Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. §22a Abs. 4 bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit 11.05.2022 in Schubhaft angehalten wird.
3.1.4. Der haftfähige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.
3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3.1.6. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hält sich nicht an Meldevorschriften, ist bereits untergetaucht und hat sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten und sich so seinem Verfahren und seiner Abschiebung entzogen. Der BF verhält sich auch während seiner Anhaltung in Schubhaft nicht kooperativ. Er hat wiederholt den notwendigen PCR-Test verweigert und dadurch seine geplante Abschiebung bereits zwei Mal vereitelt, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und er seine Abschiebung behindert hat, ist daher insgesamt der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Der BF verfügt im Inland über keine sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Es ist keinerlei soziales Netz vorhanden ist, welches ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Auch über einen gesicherten Wohnsitz verfügt der BF nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls nach wie vor erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten, bei dem sich der BF bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist.
Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Wie bereits ausgeführt, ist der BF in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er hat keine maßgeblichen familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden.
Des Weiteren sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF wurde wiederholt amtsärztlich begutachtet, unterliegt auch weiterhin medizinischer Kontrolle und erhält bei Bedarf (auch medikamentöse) Behandlung. So gab der BF selbst im Rahmen der Stellungnahme vom 08.11.2022 an, dass ihm im PAZ XXXX vom Amtsarzt ein Medikament verschrieben wurde, das er momentan einnimmt.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert.
Der BF wird seit 11.05.2022 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf die von ihm bereits vereitelten Abschiebungen zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen, sind nicht zu erkennen. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich. Für den BF waren bereits Abschiebeflüge für den 01.09.2022 und 23.10.2022 gebucht, welche jedoch aufgrund seiner beharrlichen Verweigerungen des hierfür notwendigen PCR-Tests wieder storniert werden mussten.
Bereits kurz nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland nach Österreich und der Inschubhaftnahme wurde seitens des BFA ein HRZ-Verfahren betreffend den BF bei den tunesischen Behörden eingeleitet. Der BF wurde am 08.07.2022 bereits von der tunesischen Botschaft identifiziert und es wurde eine HRZ-Zustimmung erteilt. Wegen der verweigerten PCR-Testungen durch den BF wurden die HRZ durch die tunesische Botschaft jedoch nicht ausgestellt, da die Voraussetzungen für eine Einreise in Tunesien nicht vorlagen. Nach der letzten Stornierung in Folge der neuerlichen PCR-Testverweigerung durch den BF, ist nunmehr eine Abschiebung für den 10.12.2022 vorgesehen. Im Entscheidungszeitpunkt ist eine zeitnahe Abschiebung daher jedenfalls möglich und wahrscheinlich.
Zumal der BF durch seine beharrliche Verweigerung, PCR-Tests durchzuführen, das Abschiebehindernis selbst zu vertreten hat und er gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG damit für höchstens 18 Monate in Schubhaft angehalten werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Anhaltung des BF in Schubhaft auch weiterhin verhältnismäßig. Angesichts dessen, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt insgesamt knapp 6 Monate in Schubhaft angehalten wird, ist es realistisch möglich, dass Tunesien zukünftig – und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer – auf die PCR-Testung bei Rückzuführenden verzichtet, weshalb eine Abschiebung des BF trotz Verweigerung von PCR-Tests innerhalb der höchstmöglichen Anhaltedauer von 18 Monaten wahrscheinlich ist. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht aus aktueller Sicht nach wie vor. Abermals wird darauf hingewiesen, dass aktuell eine Abschiebung in wenigen Wochen geplant ist.
Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der geplante Abschiebetermin kurz bevorsteht.
3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des neuerlichen Untertauchens des BF besteht. Zudem hat der BF auch durch den in Schubhaft wiederholt verweigerten PCR-Test gezeigt, dass er nicht beabsichtigt, mit der Behörde zu kooperieren. Angesichts dieses Verhaltens ist somit – auch unter Berücksichtigung des festgestellten Leidens des BF, das bereits vor seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bestand – nicht zu erwarten, dass gelindere Mittel ausreichen würden, um ihn dazu zu bestimmen, sich der Behörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Verfügung zu halten.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft (nach wie vor) notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.10. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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