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W227 2259975-1•Bundesverwaltungsgericht W227 2259975-1
W227 2259975-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022
Aktenabschrift Akteneinsicht allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht Nichtantritt öffentliche Schule Unterrichtserfolg Untersagung
W227 2259526-1/2EW227 2259975-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführer XXXX und XXXX , Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen Drittbeschwerdeführers XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Vorarlberg vom 28. Juli 2022, Zlen. 801.0970/0002-BD-VBG/2021 und 801.0970/0003-BD-VBG/2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 28. Juli 2022, Zl. 801.0970/0003-BD-VBG/2022, zu lauten hat: „Der schulpflichtige XXXX , geboren am XXXX , hat seine Schulpflicht im Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlich oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule i.S.d. § 5 Schulpflichtgesetz (SchPflG) zu erfüllen.“
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Im Schuljahr 2021/2022 nahm die schulpflichtige Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.
2. Am 6. Juli 2022 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (erneut) an.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden untersagte die belangte Behörde gemäß § 11 SchPflG die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 (Zl. 801.0970/0003-BD-VBG/2022, Spruchpunkt I.) und ordnete an, dass der Drittbeschwerdeführer seine Schulpflicht „an der Volksschule XXXX “ oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule zu erfüllen habe (Zl. 801.0970/0002-BD-VBG/2021, Spruchpunkt I.); weiters schloss die belangte Behörde jeweils die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus (jeweils Spruchpunkt II.).
Begründend führte die belangte Behörde nur aus:
Der Drittbeschwerdeführer sei nicht zur Externistenprüfung angetreten. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts sei daher nicht nachgewiesen worden.
4. Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen die Beschwerdeführer zusammengefasst (und nahezu inhaltsgleich) vorbringen:
Den Gesetzesänderungen hinsichtlich des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 hätten die Beschwerdeführer als „Vertragspartei“ nicht zugestimmt. Diese „einseitige Vertragsabänderung“ habe rechtlich gesehen eine „Bindungsaufhebende Wirkung“ für die jeweils andere „Vertragspartei“.
Auch hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde bereits mitgeteilt, dass der Drittbeschwerdeführer Vereinsmitglied sei und an einem Bildungs- und Forschungsprojekt teilnehme. Bei der Externistenprüfung werde ohnedies lediglich eine „Lehrstoffverteilung“ überprüft, weshalb keine Feststellung der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts stattfinden könne.
Der belangten Behörde sei bereits eine Befreiung vom Schulbesuch gemäß § 15 SchPflG „als kooperative Lösung vorgeschlagen“ worden.
Die belangte Behörde sei mit Schreiben vom 16. Mai 2022 erstmals über den „Wechsel der Zuständigkeiten“ den Drittbeschwerdeführer betreffend „offiziell in Kenntnis gesetzt“ worden. Ein Nachweis für die erfolgreiche Umsetzung des häuslichen Unterrichts sei durch die Teilnahme an einem gemeinnützigen Bildungs- und Forschungsprojekt samt dokumentierter Leistungsbeurteilung bereits erbracht worden. Die diesbezüglichen Unterlagen seien der belangten Behörde schon am 5. Juli 2022 übermittelt worden.
Grundsätzlich werde die Zuständigkeit der belangten Behörde bestritten, da der Drittbeschwerdeführer durch seine Mitgliedschaft in einem Bildungs- und Forschungsverein in den Lebensbereichen Bildung, Gesundheit und Familienfürsorge ausschließlich dem österreichischen Vereinsrecht unterworfen sei.
Kindern in Österreich stehe zudem das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf uneingeschränkten häuslichen Unterricht zu. Die von der belangten Behörde angeführten nachrangigen Gesetze würden daher ins Leere gehen.
Auch habe die belangte Behörde kein mängelfreies Verfahren geführt, da sie sämtliche Schreiben und deren Inhalte einfach ignoriert habe.
Weiters beantragen die Beschwerdeführer, die belangte Behörde dazu anzuweisen, den Drittbeschwerdeführer gemäß § 15 SchPflG vom Schulbesuch zu befreien, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, da dem Drittbeschwerdeführer aufgrund der vorgesehenen COVID-19-Hygienemaßnahmen und des medial berichteten Lehrermangels eine unmittelbare Entwicklungsgefährdung drohe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die darin erstellte Niederschrift sowie eine komplette Aktenabschrift zuzustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Im Schuljahr 2021/2022 nahm der schulpflichtige Drittbeschwerdeführer an häuslichem Unterricht teil.
Es wurde kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung erbracht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
Gemäß § 11 Abs. 5 SchPflG muss die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme an häuslichem Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
3.1.2. Mit 1. Mai 2022 (Inkrafttretensdatum) erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen.
Grundsätzlich gleichgeblieben sind die (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist (ex ante Prüfung), und die Externistenprüfung zum Nachweis des zureichenden Erfolges (ex post Prüfung). Für die Externistenprüfung wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S 3).
Weiters sieht § 11 Abs. 6 SchPflG nach wie vor die zwingende Anordnung („hat […] anzuordnen“) vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 nicht erbracht wird.
Folglich sind die wesentlichen Bestimmungen grundsätzlich inhaltsgleich geblieben, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weiter herangezogen werden kann.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet wurde (siehe dazu etwa VwGH 29.05.1995, 94/10/0187; 25.04.2001, 2000/10/0187; 27.03.2014, 2012/10/0154).
Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG [nunmehr § 11 Abs. 6 erster Satz zweite Fallkonstellation SchPflG]) der Schulbehörde vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG), zu erfüllen hat. Aus der Formulierung „hat zu“ ergibt sich zweifelsfrei, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt, sodass der Behörde keinerlei Ermessen zukommt, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; 24.04.2018, Ra 2018/10/0040; 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, jeweils m.w.N.).
Der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem vor Schulschluss (nun: zwischen 1. Juni und Ende des Unterrichtsjahres) kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, scheidet ex lege aus (siehe VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154; ferner auch VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes aus nachstehenden Gründen nicht teilt:
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (siehe VfGH 06.03.2019, G 377/2018).
Auch hat der Verfassungsgerichtshof zur Externistenprüfung gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).
Daraus folgt:
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung erfolgreich abgelegte Prüfung nicht erbracht worden ist.
Eine Überprüfung des Unterrichtserfolges durch andere Methoden als die der Durchführung einer Externistenprüfung an einer entsprechenden Schule ist nicht vorgesehen. Vom rechtzeitigen Nachweis des zureichenden Erfolges im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Externistenprüfung bestanden wurde (siehe wieder VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154). Insofern geht auch das Beschwerdevorbringen, die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts könne durch Leistungsbeurteilungen im Rahmen eines Bildungs- und Forschungsprojekts belegt werden, ins Leere.
Festzuhalten ist auch, dass es nicht maßgeblich ist, aus welchem Grund eine – gesetzlich vorgesehene – Externistenprüfung nicht oder nicht erfolgreich absolviert wurde (siehe erneut VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, wonach mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar sind).
Da der Drittbeschwerdeführer im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teilnahm und keinen Nachweis über den zureichenden Erfolg des Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung erbrachte, hat die belangte Behörde zutreffend die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2022/2023 untersagt und angeordnet, dass dieser im Schuljahr 2022/2023 seine Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen hat.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 28. Juli 2022, Zl. 801.0970/0003-BD-VBG/2022, ist abzuändern, da zunächst zwar den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Pflicht – und auch das Recht – zukommt, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) zu bestimmen. Das Gesetz verpflichtet nämlich die Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln „für die Erfüllung der Schulpflicht“ durch ihre Kinder zu sorgen. In den Fällen der Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten daher eine nach § 5 SchPflG in Betracht kommende Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch – unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts – die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040, mit Hinweis auf VwGH 12.08.2010, 2008/10/0304 sowie 13.05.2011, 2010/10/0139).
Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Drittbeschwerdeführer vom Schulbesuch zu befreien ist, ist festzuhalten:
Ob eine Erkrankung des Drittbeschwerdeführers vorliegt, welche zu einer Befreiung vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG führen könnte, wäre in einem eigenen Verfahren zu klären. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Teilnahme des Drittbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht nach § 11 SchPflG untersagt und den Schulbesuch angeordnet, nicht aber über eine Befreiung des schulpflichtigen Drittbeschwerdeführers vom Schulbesuch nach § 15 SchPflG abgesprochen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es jedoch verwehrt, über den Rahmen der „Hauptsache“ hinaus vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung eines allfälligen Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, m.w.N.).
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Ein gesonderter Abspruch über die aufschiebende Wirkung erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung.
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).
Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wurde, ex lege ausscheidet, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass die konkrete Schule im Auswahlrecht der Erziehungsberechtigten liegt und nur subsidiär von den Schulbehörden angeordnet werden kann, entspricht ebenfalls der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
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