Bundesverwaltungsgericht W200 2146202-2

W200 2146202-2Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022

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Regest

Erfolgsvoraussetzungen Fremdenpass konkrete Darlegung Nachweismangel Reisedokument subsidiärer Schutz Voraussetzungen Zumutbarkeit

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Bundesverwaltungsgericht W200 2146202-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W200.2146202.2.00

Spruch

W200 2146202-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SCHERZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien – Außenstelle Wien, vom 16.08.2022, Zl. 1109739106/220372142, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 29.12.2016, Zl. 1109739106-160447218, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.).

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.12.2017, W221 2146202-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.

5. Am 24.01.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.

6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2022 teilte das BFA der Beschwerdeführerin (nachweislich) mit, dass beabsichtigt werde, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, da aus dem aufliegenden Verwaltungsakt hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses sei. Aus der Sicht der belangten Behörde sei eine Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien für die Beschwerdeführerin zumutbar. Dazu räumte das BFA der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

7. Mit Bescheid vom 16.08.2022, Zl. 1109739106/220372142, wies das BFA den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines syrischen Reisepasses sei und ihr daher die Erlangung eines Reisedokumentes ihres Heimatstaates möglich und zumutbar sei. Es könne kein Fremdenpass gemäß § 88 Abs. 2a FPG ausgestellt werden.

8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien riskieren würde, dass ihre Angehörigen in Syrien verfolgt werden würden. Sie beantragte zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.09.2022 (hg. eingelangt am 05.10.2022) wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 29.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2016, Zl. 1109739106-160447218, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 15.12.2017, W221 2146202-1/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Derzeit verfügt die Beschwerdeführerin über eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 24.01.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Sie gab keine Begründung an, warum sie keinen Reisepass ihres Herkunftsstaates erlangen könne.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen syrischen Reisepass, ausgestellt auf ihre Person.

Ein von der Konsularabteilung der syrischen Botschaft Wien (an das BFA) übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf:

-Formular zur Ausstellung eines Reisepasses (Formular der Botschaft) persönlich in der Botschaft auszufüllen und zu unterzeichnen,

-6 Passfotos,

-Eine Kopie des alten Reisepasses oder

-Personalausweis oder

-beglaubigter Zivilregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist, mit einem Foto darauf, das den offiziellen Stempel trägt, um den Pass das erste Mal zu beantragen.

Laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien ist nach Vorlage eines syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich.

Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu erlangen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund einer Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der syrischen Botschaft in Wien Angehörige der Beschwerdeführerin in Syrien verfolgt werden würden.

Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren und der Beschwerde.

Die Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid zum Dokument der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien und, dass laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien nach Vorlage eines syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich ist, wurden von der Beschwerdeführerin im gewährten Parteiengehör nicht bestritten. Ebenso wenig wurde von ihr bestritten, dass sie über einen syrischen Reisepass verfügt.

Von der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass sie bei einer Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien riskieren würde, dass ihre Angehörigen in Syrien verfolgt werden würden. Sie hat diesen Umstand nur behauptet, jedoch mit keinerlei Unterlagen belegt und dahingehend kein konkretes Vorbringen erstattet. Sie hat die Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert bestritten. Auch aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017, W221 2146202-1/7E, ergeben sich keine konkreten Hinweise zu Angehörigen der Beschwerdeführerin, denen in Syrien eine Verfolgung aufgrund der Handlungen der Beschwerdeführerin drohen könnte. Zudem ist es nach Ansicht der erkennenden Richterin – unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen bekannten Berichtslage zu Syrien – keineswegs notorisch, dass das syrische Regime Angehörige von [allen] Personen, die „geflüchtet sind“, verfolgt. Daher war die Feststellung zu treffen, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, bei der syrischen Botschaft in Wien vorzusprechen, um einen syrischen Reisepass zu erlangen.

Für die erkennende Richterin ist auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, die geforderten Passfotos zu besorgen und das Formular der Botschaft auszufüllen. In Anbetracht der nachvollziehbaren Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien, wonach nach Vorlage eines syrischen Reisepasses die Ausstellung eines syrischen Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien möglich ist, war somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG 2005 die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet (inklusive Überschrift):

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. nausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

Die Beschwerdeführerin fällt offensichtlich weder unter die Fälle des § 88 Abs. 1 FPG 2005 noch des § 88 Abs. 2 FPG 2005. Allerdings ist dieser der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, sodass der Beschwerdeführerin gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 ein Fremdenpass auf Antrag auszustellen ist, wenn sie nicht in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates – also Syriens – zu beschaffen, und dem zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch – wie schon das BFA richtig festgestellt hat – über ihren syrischen Reisepass. Damit ist es ihr laut Mitteilung der syrischen Botschaft in Wien möglich, einen syrischen Reisepass zu erlangen. Die Umgehung der oft mühsamen Prozeduren, ein Dokument des Heimatstaates zu erlangen, rechtfertigen nicht die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Daher ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschwerdeführerin kein Reisepass ausgestellt werden würde.

Im Gegensatz zum Asylverfahren reicht es hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin „nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, nicht aus, diesen Umstand glaubhaft zu machen; vielmehr müsste die Beschwerdeführerin – so die amtswegigen Ermittlungen den Umstand nicht beweisen können – hier den Beweis führen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält es aber im Lichte der Feststellungen mit hinreichender, weit überwiegender Wahrscheinlichkeit für möglich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, sich mit ihrem syrischen Reisepass einen Reisepass in der syrischen Botschaft ausstellen zu lassen; den Gegenbeweis hat die Beschwerdeführerin nicht geführt.

Die Beschwerdeführerin hat allerdings vorgebracht, dass sie bei einer Vorsprache bei der syrischen Botschaft in Wien eine Verfolgung ihrer Angehörigen in Syrien riskieren würde. Dazu ist – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde – festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung nur allgemein aufgestellt, ihr Vorbringen jedoch nicht belegt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin sich nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte, zumal im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2017, W221 2146202-1/7E, auch festgestellt wurde, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Zum Argument in der Beschwerde, wonach das BFA das Recht der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines entsprechenden Reisedokumentes, das in der Genfer Flüchtlingskonvention verankert sei, unterlaufe, ist festzuhalten, dass gemäß § 88 Abs. 2a FPG 2005 nur Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen sind.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass das Argument im Bescheid, wonach Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern einnimmt, völlig unklar sei und unerfindlich sei, welche Verpflichtung dies sein sollte, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass vom BFA eine – wenn auch im vorliegenden Fall nicht relevante – VwGH-Entscheidung zitiert wurde, die genau diese Formulierung enthält (vgl. VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053: „[…] Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab.' (RV 692 BlgNR. 18. GP, 55, 'Zu den §§ 55 bis 61').").

2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in substantiierter Weise entgegen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages – im vorliegenden Fall wurde ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin gestellt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über einen syrischen Reisepass verfügt, und sie somit in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1991, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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