Bundesverwaltungsgericht W198 2257795-2

W198 2257795-2Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022

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Regest

Antragsprinzip Arbeitslosengeld Fristablauf Geltendmachung Meldepflicht Unterbrechung Wiedereinstellungszusage

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Bundesverwaltungsgericht W198 2257795-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2257795.2.00

Spruch

W198 2257795-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Mag. Gabriele STRAßEGGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 13.05.2022, VSNR XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.07.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2022, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (im Folgenden: AMS) vom 13.05.2022, VSNR XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 iVm §§ 46 und 50 AlVG ab dem 07.04.2022 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Nichtzustandekommen seines Dienstverhältnisses ab 01.03.2022 erst am 07.04.2022 wieder beim AMS gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.06.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er Ende Dezember 2021 dem AMS ein Schreiben seiner Firma vorgelegt habe, wonach das Dienstverhältnis aus betriebsinternen Gründen am 20.12.2021 aufgelöst wurde und der Beschwerdeführer „voraussichtlich mit 01.03.2022 wieder eingestellt“ werde. Aus dem Schreiben gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer ab 01.03.2022 definitiv wieder beschäftigt werde. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer vom AMS die Mitteilung über den Leistungsanspruch erhalten, mit welcher bestätigt wurde, dass er von 21.12.2021 bis 19.12.2022 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Der Mitteilung sei nicht zu entnehmen gewesen, dass das AMS die Leistung ab 01.03.2022 einstellen werde. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass ihm die Leistung bis 19.12.2022 zuerkannt wurde. Obwohl die Aufnahme des Dienstverhältnisses ab 01.03.2022 nicht eingetreten sei, habe die belangte Behörde den Leistungsbezug dennoch mit 01.03.2022 eingestellt. Es sei weder ein Bescheid über die Einstellung noch eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG erlassen worden. Es habe sohin keiner Wiedermeldung bzw. neuerlichen Geltendmachung bedurft und gebühre dem Beschwerdeführer daher auch im Zeitraum 01.03.2022 bis 06.04.2022 Arbeitslosengeld.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 07.07.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer am 21.12.2021 beim AMS arbeitslos gemeldet und dabei eine Wiedereinstellungszusage mit 01.03.2022 vorgelegt habe. Er sei daher mit 01.03.2022 vom Leistungsbezug abgemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe sich erst am 07.04.2022 wieder beim AMS gemeldet und gebühre ihm das Arbeitslosengeld daher erst ab dem Tag der Wiedermeldung.

4. Mit Schreiben vom 20.07.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung anführe, dass der Beschwerdeführer mit Mitteilung des AMS vom 23.12.2021 über die Einstellung seines Leistungsbezuges mit 01.03.2022 informiert worden sei. Diese Mitteilung sei dem Beschwerdeführer jedoch nie zugestellt worden. Er habe lediglich die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 23.12.2021 erhalten. Dass in der Betreuungsvereinbarung das Ende der Arbeitslosigkeit mit 01.03.2022 datiert sei, reiche keinesfalls als Unterbrechung iSd § 46 Abs. 5 AlVG aus.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 05.08.2022 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 27.10.2022 übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.10.2022 der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Dokumentennachreichung der belangten Behörde vom 27.10.2022 übermittelt.

9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 28.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2003 erstmals in Österreich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er war im Jahr 2017 erstmals bei der XXXX GmbH beschäftigt. Vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld hat er zuletzt von 08.03.2021 bis 20.12.2021 bei der XXXX GmbH gearbeitet. Seit 19.04.2022 ist er wieder bei der XXXX GmbH beschäftigt.

Der Beschwerdeführer hat am 21.12.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Auf Seite 4 dieses Antrags ist wie folgt festgehalten: „Haben Sie uns persönlich oder durch eine/n Dritte/n bekanntgegeben, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen werden, sind Sie ebenfalls verpflichtet zu melden, wenn diese Beschäftigung nicht zustande kommt. […] Erfolgt Ihre Meldung nicht innerhalb einer Woche nach dem mitgeteilten Beschäftigungsbeginn, besteht erst wieder frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung ein Leistungsanspruch.“

Im Zuge der Antragstellung legte der Beschwerdeführer dem AMS ein Schreiben der XXXX GmbH vom 17.12.2021 mit dem Betreff „Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungsgarantie“ vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer Stammarbeiter im Betrieb sei und „voraussichtlich mit 01.03.2022 wieder eingestellt werde“.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 21.12.2021 zuerkannt.

Am 23.12.2021 wurde eine Betreuungsvereinbarung erstellt, welche dem Beschwerdeführer elektronisch per Email zugestellt wurde. In dieser Betreuungsvereinbarung wurde auszugsweise wie folgt festgehalten: „Wie Sie uns bekannt gegeben haben, endet Ihre Arbeitslosigkeit aufgrund Aufnahme einer Arbeit am 01.03.2022.“ Weiters ist in dieser Vereinbarung festgehalten, dass diese „Vereinbarung bis längstens 01.03.2022 gilt“.

Mit Mitteilung vom 23.12.2021 wurde der Beschwerdeführer über seinen Leistungsanspruch ab 21.12.2021 im Ausmaß von täglich € 45,60 informiert. Der Beschwerdeführer hat diese Mitteilung per Post erhalten.

Ebenfalls am 23.12.2021 wurde eine Mitteilung des AMS per Post an den Beschwerdeführer gesendet, in welcher er über die Einstellung seines Leistungsbezuges ab 01.03.2022 informiert wurde. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer diese Mitteilung über die Bezugseinstellung tatsächlich erhalten hat oder nicht.

Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde schließlich mit 01.03.2022 eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat sich erst am 07.04.2022 beim AMS gemeldet und hat angegeben, dass das Dienstverhältnis mit 01.03.2022 nicht zustande gekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf.

Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.12.2021 sowie das Schreiben der XXXX GmbH vom 17.12.2021 liegen im Akt ein.

Zu der Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2021 ist festzuhalten, dass das diesbezügliche, in der Verhandlung vorgelegte, Sendeprotokoll belegt, dass dem Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung an seine E-Mail-Adresse gesandt wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach er die Betreuungsvereinbarung nicht erhalten habe, kann nicht gefolgt werden; dies aus folgenden Erwägungen:

Weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2021 nicht erhalten habe. Er brachte stets lediglich vor, dass er die Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges vom 23.12.2021 nicht erhalten habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er zunächst den Erhalt der Betreuungsvereinbarung nicht bestritten und gab selbst dezidiert an, diese erhalten zu haben. Erst im weiteren Verlauf der Verhandlung brachte er plötzlich erstmals völlig neu und daher unglaubwürdig vor, dass er die Betreuungsvereinbarung doch nicht erhalten habe. Auf entsprechenden Vorhalt dieser Unstimmigkeit, gab er nur unsubstanziiert an, dass er den Richter vielleicht nicht richtig verstanden habe. In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2021 sehr wohl per Email erhalten hat.

Die Mitteilung vom 23.12.2021 über den Leistungsanspruch liegt im Akt ein und bestreitet der Beschwerdeführer nicht, diese erhalten zu haben.

Zu dem Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer die Mitteilung vom 23.12.2021 über die Einstellung des Leistungsbezuges mit 01.03.2022 erhalten hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer bestreitet im gesamten Verfahren, dass er diese Mitteilung vom 23.12.2021 über die Einstellung des Leistungsbezuges erhalten hat. Laut den Ausführungen der Vertreterin der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde diese Mitteilung per Post an den Beschwerdeführer versendet und gibt es dafür keinen Zustellnachweis. Ob der Beschwerdeführer diese Mittelung tatsächlich erhalten hat oder nicht, kann daher nicht festgestellt werden.

Dass sich der Beschwerdeführe erst am 07.04.2022 beim AMS gemeldet hat, wurde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er dem AMS vor dem 07.04.2022 das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses mit 01.03.2022 nicht gemeldet hat.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung des AMS vom 23.12.2021 über den Leistungsanspruch, in der ihm bestätigt wurde, dass er von 21.12.2021 bis 19.12.2022 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 45,60 täglich hätte, davon ausgegangen sei, dass ihm die Leistung bis 19.12.2022 zuerkannt wurde und dieser Mitteilung vom 23.12.2021 nicht entnehmbar gewesen sei, dass die belangte Behörde die Leistung ab 01.03.2022 einstellen wird, so stehen diese Ausführungen in einem Widerspruch zu der oben genannten Betreuungsvereinbarung, wonach dem Beschwerdeführer sehr wohl bekannt gewesen sein muss, dass das AMS aufgrund der von ihm vorgelegten Wiedereinstellungszusage davon ausging, dass er nur bis 28.02.2022 arbeitslos sei. Wie festgestellt und beweisgewürdigt, hat der Beschwerdeführer die Betreuungsvereinbarung erhalten und musste ihm daher bekannt gewesen sein, von welcher Ausgangssituation das AMS ausgegangen ist. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass in der Mitteilung vom 23.12.2021 über den Leistungsanspruch ausgeführt ist: „Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen.“ Das angeführte voraussichtliche Leistungsende steht sohin unter Vorbehalt. Eine Abmeldung vom Leistungsbezug aufgrund des gemeldeten Beschäftigungsverhältnisses ab 01.03.2022 liegt gegenständlich aber gerade vor und durfte der Beschwerdeführer daher nicht von einem weiteren Arbeitslosengeldbezug ausgehen.

Des Weiteren ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits erstmals im Jahr 2017, konkret vom 03.04.2017 bis 22.12.2017, bei der XXXX GmbH beschäftigt war. Auch damals hat er sich am Ende des Jahres, konkret am 22.12.2017, arbeitslos gemeldet und bis 18.02.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Am 11.01.2018 hat er eine mit 15.12.2017 datierte Wiedereinstellungsgarantie per 01.03.2018 dem AMS vorgelegt und wurde in der Folge die mit Nachreichung vom 27.10.2022 vorgelegte Betreuungsvereinbarung vom 11.01.2018 erstellt. Es handelte sich damals sohin um einen identen Sachverhalt wie im gegenständlichen Verfahren. Dem Beschwerdeführer musste daher aufgrund dieses früheren identen Sachverhalt bewusst sein, dass das AMS aufgrund der von ihm vorgelegten Wiedereinstellungsgarantie davon ausgeht, dass er im gegenständlichen Fall nur bis zum 28.02.2022 arbeitslos sein werde. Im damaligen Fall im Jahr 2017/2018 hat der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis mit der XXXX GmbH nicht erst - wie in der Wiedereinstellungsgarantie in Aussicht gestellt - am 01.03.2018, sondern bereits am 19.02.2018 begonnen und hat er dies damals dem AMS auch so gemeldet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm die Pflichten eines Arbeitslosengeldbeziehers sehr wohl bekannt und auch bewusst sind.

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bereits ebenfalls eine Wiedereinstellungszusage der Firma hatte, ist davon auszugehen, dass er über seine Meldepflichten Bescheid wusste. Dem Beschwerdeführer musste aus der Vergangenheit daher bewusst sein, dass er melden muss, wenn das Dienstverhältnis früher beginnt, was er im Jahr 2018 auch gemacht hat, bzw. auch wenn das Dienstverhältnis später als in der Einstellungszusage genannt beginnt.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 21.12.2021 - wie festgestellt - ausdrücklich auf seine Meldeverpflichtung hingewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Jägerstraße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791).

§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).

Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).

Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer dem AMS im Zuge der Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 21.12.2021 ein Schreiben der XXXX GmbH vom 17.12.2021 mit dem Betreff „Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit Wiedereinstellungsgarantie“ vor, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer Stammarbeiter im Betrieb sei und „voraussichtlich mit 01.03.2022 wieder eingestellt werde“.

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Abs. 5 betrifft jene Fälle, in denen der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechens- oder Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder den Fortbezug neuerlich geltend zu machen und genügt für die Geltendmachung, wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Im gegenständlichen Fall kam das vom Beschwerdeführer dem AMS gemeldete Beschäftigungsverhältnis ab 01.03.2022 nicht zustande. Eine Wiedermeldung wäre daher innerhalb einer Woche ab dem 01.03.2022 notwendig gewesen. Eine solche Wiedermeldung ist allerdings nicht erfolgt, sondern meldete sich der Beschwerdeführer erst am 07.04.2022 beim AMS. Die gesetzliche Regelung ist in diesem Punkt eindeutig und lässt keinen Spielraum offen. Da das Arbeitslosengeld dem Antragsprinzip unterliegt, wäre eine Wiedermeldung für das neuerliche Aufleben der Leistung erforderlich gewesen, für eine amtswegige Zuerkennung besteht kein Spielraum.

In einer Gesamtschau traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Wiedermeldung gemäß § 46 Abs. 6 AlVG. Da sich der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt - nicht binnen Wochenfrist wiedergemeldet hat, sondern erst am 07.04.2022, ist die belangte Behörde daher zurecht davon ausgegangen, dass das Arbeitslosengeldes erst ab dem 07.04.2022 gebührt.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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