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W196 1267976-2•Bundesverwaltungsgericht W196 1267976-2
W196 1267976-2Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Behebung der Entscheidung Diebstahl Einreiseverbot aufgehoben geänderte Verhältnisse Kassation mündliche Verhandlung Nachhaltigkeit politische Gesinnung Rückkehrentscheidung behoben sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat unterstellte politische Gesinnung Vergehen Vorstrafe Wegfall der Gründe wesentliche Änderung Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
W196 1267976-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch RA Mag. S. LESIGANG und BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2019, Zl. 41091710/190484301, nach mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und stellte am 28.11.2003 während seiner Anhaltung wegen § 141 StGB unter Verwendung eines Reisepasses unter den Personalien „ XXXX , geb. XXXX “ einen ersten Asylantrag.
Als Asylgrund gab er an, als Kraftfahrer für Getreidetransporte von der Mafia um Schutzgeld erpresst worden zu sein. Da er sich geweigert habe, sei er vor etwa eineinhalb Jahren verprügelt und das Getreide mit Diesel übergossen worden. Er habe sich daraufhin an die Miliz in XXXX gewandt, worauf er der Miliz Schutzgeld von monatlich 100.- Grivjna bezahlten habe müssen, worauf er eine Woche später erneut von der Mafia angegriffen und verprügelt worden sei, weil er sich an die Miliz gewandt habe, und sie hätten dann 5.000.- USD von ihm verlangt.
2. Am 12.08.2003 gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt auf Russisch zusammengefasst an, dass die Miliz ihm seinen Reisepass vor ca. 9 Monaten abgenommen habe. Im Jahr 2002 habe er seinen Familiennamen wegen Problemen von „ XXXX auf XXXX “ geändert. Er habe sich von 1982 bis 1997 in Lettland, von 1997 bis 2003 wiederholt in Tschechien aufgehalten, ehe er in die Ukraine zurückgekehrt sei, welche er am 01.08.2003 wieder verlassen habe. Er wiederholte seine bisherigen Fluchtgründe und führte weiter aus, dass er sich bald nach diesen Ereignissen an einen Abgeordneten gewendet habe, welcher ihn an die Behörden verwiesen hätte, worauf es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Danach sei er von der Miliz abgeholt und 10 Tage angehalten und misshandelt worden und es seien ihm irgendwelche Patronen untergeschoben worden. Er habe in der Folge zwei Operationen benötigt. Im April oder Mai des Vorjahres habe er sich auf Anraten seines Bruders deswegen an den Staatsanwalt in Kiew gewendet. Daraufhin seien im Juni 2002 drei Milizfahrzeuge mit 15 Uniformierten vorgefahren und hätten das Haus umzingelt. Als seine Frau ihnen gesagt habe, dass er nach Moskau gefahren und nicht da sei, seien sie ohne Haftbefehl eingedrungen und hätten ihn gesucht, aber in seinem Versteck nicht gefunden. Daraufhin sei er zu einem Freund nach XXXX geflüchtet, seine beiden Brüder befänden sich seither in Haft und er selbst sei zur Fahndung ausgeschrieben. In XXXX sei er von der Mafia ausfindig gemacht worden und er habe nach Tschechien flüchten müssen. Wegen seiner nach der Geburt kranken Tochter sei er im Jänner 2003 in die Ukraine zurückgekehrt, um seine Frau im Krankenhaus zu besuchen. Sie habe ihn im letzten Moment telefonisch davon informiert, dass sich dort drei Männer nach ihm erkundigt hätten. Da er eine Lungenentzündung gehabt habe, hätte er sich bei einem Freund in XXXX aufgehalten. Er habe früher TBC gehabt. Er habe sich mit dem Pass auf seinen geänderten Namen ein Visum für Tschechien besorgen wollen, wovon ihm ein Freund abgeraten habe. Am 01.08.2003 habe er seine Frau mit dem Kind getroffen und ein Cousin habe ihn gewarnt, dass er von der Miliz verhaftet werden sollte, solange bis er sterbe. Dann sei er für USD 2.000.- nach Österreich gelangt.
3. Am 20.09.2003 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Bundesasylamt auf Russisch einvernommen. Er gab an, bis auf Fieber und eine Lungenkrankheit gesund zu sein, er sei in Österreich wegen TBC in Behandlung. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte er, wegen des Abgeordneten XXXX ein Verfahren untergeschoben bekommen zu haben. Er nehme an, dass dies im Zusammenhang stehe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 07.08.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erachtet (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 der BF in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründet wurde dies beweiswürdigend damit, dass das Vorbringen des BF nicht als glaubwürdig habe erachtet werden können. Ein real risk einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK habe nicht festgestellt werden können. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben in Österreich dar.
Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit rechtskräftigem Erkennntis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, Zl. D8 267976-0/2008/12E, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dem lag zu Grunde, dass dem Beschwerdeführer als Schwager einer missliebigen ukrainischen Staatsanwältin auf Grund seiner Familienzugehörigkeit infolge nicht legitimer Strafverfolgung seitens ukrainischer Behörden asylrelevante Verfolgung drohte.
5. Seither wurde der Beschwerdeführer mehrmals strafgerichtlich wegen Vergehen (§17 StGB) verurteilt, zuletzt mit rechtskräftigem Urteil eines LG vom 25.03.2019 wegen § 15, §§ 127, 130 (1) 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
6. Am 06.06.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Aberkennung gemäß § 7 AsylG 2005 niederschriftlich auf Ukrainisch einvernommen. Der Beschwerdeführer konnte sich auf Deutsch nicht verständigen. Auf Befragen nannte er seine Identität und gab an, sich zuletzt vor 16 oder 17 Jahren in der Ukraine aufgehalten zu haben. Zum Vorhalt, dass er nach der Zuerkennung von Asyl am 27.06.2013 und am 12.08.2015 wegen gewerbsmäßigem Diebstahl zu Freiheitsstrafen von 10 Monaten bedingt bzw. 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, strafgerichtlich verurteilt worden sei und in Zusammenschau mit seiner weiteren Verurteilung vom 25.03.2019 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei, gab er an, das verstanden zu haben. Er gab an, verheiratet zu sein und drei minderjährige Kinder zu haben, welche infolge einer Familienzusammenführung ebenfalls in Österreich aufhältig seien. Er werde wegen Epilepsie und Asthma medikamentös behandelt. Er befinde sich seit 2003 in Österreich. Als Grund für seine Ausreise aus der Ukraine gab er Probleme mit Abgeordneten, Staatsanwälten und der Polizei an. Nun habe er auch noch Probleme mit dem ehemaligen Premierminister XXXX . Er habe damals mit Holz gehandelt, als ihre Wege sich gekreuzt hätten. Auf die Nachfrage nach den konkreten Gründen dafür, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2014 von Leuten aus dessen Umfeld in Österreich aufgesucht worden sei, welche ihm ausgerichtet hätten, dass er den Mund halten solle. Seine Schwägerin und sein Bruder samt zwei Kindern seien ebenfalls in Österreich, die Schwägerin und eine Tochter hätten bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Frau des Beschwerdeführers und drei Kinder seien ebenfalls in Österreich. Vier Brüder seien noch im Heimatort in der Ukraine, eine Schwester lebe in Amerika. Auf die Frage, wieso diese trotz Problemen immer noch dort lebten, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie in Ruhe gelassen worden seien, seit er das Land verlassen habe. Er habe regelmäßig Kontakt per Skype zu ihnen, sie seien meistens in Polen, um zu arbeiten. Er habe bisher in Österreich zweimal ein Arbeitsverhältnis gehabt, für 4 bzw. 5 Monate, und habe sonst von staatlichen Sozialleistungen gelebt. Vor seiner Haft sei er oft über den Arbeitsstrich an Arbeit gekommen. Im Fall der Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden, da der Mann, der ihn damals bedroht habe, mafiösen Einfluss in halb Europa habe. In Österreich besuche er regelmäßig die Kirche. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 absolviert. Er würde nicht freiwillig in die Ukraine zurückkehren, sondern sich eher etwas antun. Das in der Ukraine anhängige Strafverfahren sei vermutlich nicht abgeschlossen. Außer der Bedrohung im Jahr 2014 habe es seit 2003 keine weitere Drohung aus der Ukraine gegeben. Seine drei Kinder besuchten in Österreich ein Gymnasium. Auf die Länderberichte verzichtete er. Abschließend bestätigte er, dass die Niederschrift richtig und vollständig sei und es keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer der ihm zuerkannte Asylstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), seine Abschiebung in die Ukraine gemäß § 46 FPG als zulässig festgestellt (Spruchpunkt V.), die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, der (nunmehr) als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG gelte, im Fall eines noch anhängigen Strafverfahrens mit legitimer Strafverfolgung bzw. einer nicht überschießenden Bestrafung rechnen könne. Mangels aktueller Verfolgungsgefahr sei dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigem Mann im Fall der Rückkehr die Teilnahme am Erwerbsleben möglich und zumutbar. Permanent behandlungsbedürftige schwerwiegende Krankheiten seien nicht hervorgekommen. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat bzw. sei auch eine finanzielle Unterstützung seitens der in Österreich aufhältigen Verwandten möglich. Der Eingriff in sein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben sei im Hinblick auf sein kontinuierlich straffälliges Verhalten und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie der daraus resultierenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft. Angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilungen sei die Verhängung eines Einreiseverbotes in Verbindung mit der zulässigen Rückkehrentscheidung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten. Unter Bedachtnahme auf die Schwere der Taten und sein Gesamtverhalten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
8. Dagegen richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers vom 05.09.2019. Zur Aberkennung des Asylstatus wird ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die konkrete Gefährdungslage für den Beschwerdeführer auf Grund der angeführten Änderungen im ukrainischen Justizsystem jedoch ohne personelle Änderungen verändert hätte. Ausdrücklich werde im angefochtenen Bescheid auf S24 angeführt, dass die Reform hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei, was insofern richtig sei, als sich die Mitarbeiter des Justizsystems nicht geändert hätten, da nach wie vor dieselben Personen auf ihren Posten seien und nur die Namen der Abteilungen sich geändert hätten. Daher könne nicht im Geringsten nachvollzogen werden, wie sich die konkrete Gefährdungssituation des Beschwerdeführers geändert haben solle. Seine Schwägerin sei nach wie vor eine unliebsame Staatsanwältin der Ukraine und des bestehe nach wie vor die Gefahr eines der EMRK nicht entsprechenden Strafverfahrens für den Beschwerdeführer in der Ukraine. Es folgten Ausführungen zum subsidiären Schutz und den weiteren Spruchpunkten. Beigelegt war ein ärztliches Attest vom 02.09.2019 betreffend die beim Beschwerdeführer bestehenden Diagnosen sowie eine Behandlungsmitteilung der JA Wr.Neustadt vom 19.08.2019 zur medikamentösen Behandlung des Beschwerdeführers.
9. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 22.06.2022 legte eine bevollmächtigte Vertreterin der BBU GmbH zur Asylaberkennung im Wesentlichen dar, dass es im Fall des Beschwerdeführers, welcher auf Grund seiner Familienzugehörigkeit zu einer Asylberechtigten und des daraus resultierenden Strafverfahrens ebenfalls Asyl erhalten habe, nicht ausreichend sei, sich lediglich auf den Umstand zu beschränken, dass die Ukraine zum Entscheidungszeitpunkt als sicherer Herkunftsstaat gegolten habe, was nun nicht mehr der Fall sei. Vielmehr müsse es zu einer grundlegenden bzw. wesentlichen Veränderung im Herkunftsstaat gekommen sein, welche eine Verfolgung im Sinne der GFK zur Gänze ausschließe. Das gegen den Beschwerdeführer in der Ukraine anhängige Strafverfahren sei noch nicht eingestellt, sondern lediglich bis zu seiner Rückkehr ausgesetzt worden. Zudem bestehe seine Familienzugehörigeneigenschaft weiter, was die Behörde zur berücksichtigen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer würde aktuell immer noch Verfolgung iSd GFK deswegen drohen. Eine wesentliche und erhebliche Änderung der Asylgründe liege somit nicht vor. Zum subsidiären Schutz wurde zusammengefasst auf die Sicherheitslage in der Ukraine seit dem Einmarsch der russischen Truppen am 24.02.2022 sowie die notwendige medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers verwiesen, wodurch ihm bei einer Rückkehr in die Ukraine eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK drohe. Es folgten Ausführungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Beigelegt war ein ösd-Sprachdiplom vom 31.10.2013 für Deutsch Niveau A1, ein ärztliches Attest vom 08.06.2022 mit den Diagnosen des Beschwerdeführers sowie ein Dienstzettel über ein Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Maler und Anstreicher ab dem 07.06.2022 samt entsprechender Bescheinigung der ÖEGK-W.
10. Anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am XXXX brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache und seiner bevollmächtigten Vertreterin Folgendes vor:
„ RI: Wie gut verstehen Sie mich?
BF: Ich verstehe ein bisschen.
RI: Wie gut können Sie Deutsch?
BF: Nicht gut.
RI: Stimmt das, dass Sie mehr Deutsch verstehen, als Sie sprechen können?
BF: Ja.
RI: Sie sind seit 19 Jahren in Österreich?
BF: Ja.
RI: Sie sind 5x, zwischen 2005 und 2019 verurteilt worden, was waren das für Straftaten?
BF: Das erste Mal habe ich eine Strafe an der Grenze bekommen, als ich die Grenze überquert habe.
RI: Ich meine beim Bezirksgericht XXXX , was haben Sie da gemacht?
BF: Ich habe eine Flasche Wodka getrunken und die Flasche weggeschmissen, und den Wodka nicht bezahlt.
RI: Und das zweite Mal?
BF: Ich habe Kindersportbekleidung gestohlen.
RI: Für die Kinder?
BF: Ja. Ich habe Arbeit gesucht, aber nicht gefunden.
RI: 2015 sind Sie wieder verurteilt worden, was war da?
BF: Ich habe damals 2 Äpfel und eine Tomate gestohlen und eine Gurke.
RI: Das letzte Mal war 2019, was haben Sie da gemacht?
BF: Ich habe eine Weste gestohlen, ich war betrunken.
RI: Sie waren oft betrunken in Ihrem Leben.
BF: Es hat Probleme gegeben, ich konnte keine Arbeit finden und habe versucht die Probleme im Alkohol zu ertränken, aber seit drei Jahren trinke ich nicht mehr.
RI: Jetzt erinnern Sie sich bitte an die Zeit, bevor Sie nach Ö gekommen sind, es gibt ein Strafverfahren gegen Sie in der Ukraine, das ruht. Was war da?
BF: Ich war selbständig tätig. Ich habe mit Holz und Weizen gehandelt. Bei uns in der Ukraine ist Schutzgelderpressung, also, das kommt oft vor. Ich bin zur Polizei gefahren und habe das dort gemeldet. Die Polizisten haben den Leuten, die Schutzgeld von mir verlangt haben, erzählt, dass ich mich bei der Polizei beschwert habe. Ich wurde zusammengeschlagen und habe mich in XXXX an die Staatsanwaltschaft gewandt. Ich habe eine Anzeige gegen die Polizisten geschrieben, ich bin nach Hause gefahren und inzwischen hat die Staatsanwaltschaft die Polizisten verständigt, dass ich mich beschwert habe. Ich wurde festgenommen und ich wurde nach XXXX gebracht. Dort war ich in einem polizeilichen Turnsaal, man wollte dort, dass ich Papiere unterschreibe. Ich sollte unterschreiben, dass ich meine Anzeigen zurückziehe, weil der von mir geschilderte Sachverhalt falsch ist. Mir wurde dabei auch ein Finger gebrochen, das war 2003, bevor ich nach Ö gekommen bin. Ich wurde zusammengeschlagen und mir wurde ein Finger gebrochen, das war bei der Polizei, in der 6. Abteilung. Ich habe damals unterschrieben, dass ich die Anzeige zurückziehe. Dann habe ich Anzeige an die Generalstaatsanwaltschaft in Kiew geschrieben. Zwei Wochen nachher ist der Vater meines Taufkindes zu mir gekommen, er hat gesagt, dass die Leute in XXXX wissen, dass ich mich an die Generalstaatanwaltschaft in Kiew gewandt habe und dass ich von dort flüchten soll, bevor was passiert. An dem Tag, am Abend bin ich mit einem Bus nach Ö gebracht worden, ich habe 3.000 Dollar bezahlt. Man hat mich an die tschechische Grenze gebracht und ich wurde dort zum Aussteigen gezwungen. Als ich fünf Jahre lang da war, habe ich den Vater meines Taufkindes angerufen und habe gefragt, ob ich zurückkommen könnte. Ich wollte wieder selbständig tätig sein. Er sagte, dass ich auf keinen Fall zurückkommen darf, weil man mir das nicht verzeihen wird, dass ich die Anzeige gemacht habe. Meine Familie war die ganze Zeit zu Hause, in der Ukraine, im Dorf XXXX . Meine Familie bestand aus meiner Frau und den 2 Kindern damals. Der Vater meines Taufkindes war bei der Bewachung von XXXX , das war der ehemalige ukrainische Premierminister. Ich könnte alles über die Mafia dort erzählen.
Die Leute, die Schutzgeld erpressen, sind mit den Polizisten verwandt. Der Leiter der Polizei, war der Onkel, von dem, der von mir das Schutzgeld erpresst hat. Der Bruder von ihm, war der Staatsanwalt von XXXX , der dritte Bruder ist ein Staatsanwalt in Kiew. Der Onkel von ihnen war ein General und der Leiter dem Sicherheitsdienst der West-Ukraine. Ich habe an die Staatsanwaltschaft in Kiew geschrieben, dass das die Mafia ist und ich von ihr verfolgt und misshandelt wurde. Der Familienname vom Onkel ist XXXX .
RI: Ist das jetzt auch noch so?
BF: Die sind bis jetzt noch immer dort. Ich weiß nur nicht, wo der General der Funktion des Abgeordneten hat, in Kiew oder woanders. Der Polizeileiter hat im betrunkenen Zustand vor kurzem einen Autounfall verursacht und hat eine Frau mit Kindern niedergefahren, das war ein Unfall mit tödlicher Folge. Er wurde lediglich als Leiter in eine andre Ortschaft versetzt und wurde nicht zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen. Der Vater meines Taufkindes wurde gekündigt, weil er mit dem Staatsanwalt in XXXX gesprochen hat, er wollte sich für mich einsetzen und deshalb wurde er gekündigt. Das ist ein ganzes Mafianetz. Ein Mitglied dieser Mafia ist nach wie vor die rechte Hand von Jesenjuk. Ich glaube, dass mir die Leute niemals verzeihen werden, vor allem der Onkel und die rechte Hand von XXXX .
RI: Haben Sie noch Familie in der Ukraine, wenn ja, wer?
BF: Mein behinderter Bruder ist dort. Meine Mutter ist vor kurzem verstorben. Es gibt noch Cousins 2. Und 3. Grades, aber direkte Verwandte nicht. Ich habe eine Cousine in XXXX . Ihr Mann war der Staatsanwalt. Ich habe gebeten, dass er das in Ordnung bringt. Er hat gesagt, dass er am Leben bleiben will und seine Arbeit behalten will und dass ich deswegen seine Telefonnummer vergessen soll. Man kann sich gar nicht vorstellen, wie groß die Mafia dort ist. Man kann dort nichts erreichen, weil die Mafia so stark ist.
D gibt an, dass das Wort Cousine in der russischen Sprache wortwörtlich übersetzt „Schwester des zweiten Grades bedeutet“ Und abgekürzt oft das Wort Schwester für die Bezeichnung einer Cousine verwendet wird.
RI: Im Moment arbeiten Sie bei einer Firma als Maler. Seit wann arbeiten Sie dort?
BF: Ich arbeite ein Monat in der Firma, ich bin im Probemonat, aber ich habe vorher in anderen Firmen gearbeitet, die Auflistung befindet sich im Akt.
RI: Wieso arbeiten Sie immer nur so kurz?
BF: Bei den Rigips-Arbeiten war es sehr heiß, ich habe einen Epilepsieanfall bekommen und dann wurde ich sofort gekündigt. Ich habe gebeten, dass nicht zu tun, aber ich wurde trotzdem gekündigt.
RI: Gibt es vom jetzigen Arbeitgeber eine Stellungnahme über die Arbeitszufriedenheit?
RV: Noch nicht, aber wir können diese nachreichen.
RI: Ich bin ein bisschen unzufrieden, was Ihre Deutschkenntnisse betrifft, wenn man 19 Jahre in Ö lebt, hier arbeitet oder auch im Gefängnis ist, wäre es irgendwie logisch, ein bisschen besser Deutsch zu lernen. Sie wollen ja in Ö bleiben?
BF: Ich verstehe ein bisschen, auf den Baustellen arbeiten nur Polen. Ich lerne……ich habe auch ein Buch aus der Ukraine, mit Hilfe dieses Buches lerne ich auch.
RV: Können Sie uns noch erklären, warum das Strafverfahren gegen Sie anhängig ist in der Ukraine?
BF: Weil man von mir Schutzgeld erpressen wollte und ich mich dagegen mit Anzeigen bei den Behörden und gegen die Behörden gewehrt habe. Man hat mir daraufhin vorgeworfen, dass ich Holz gestohlen habe und dafür drohten mir 8 Jahre Freiheitsstrafe. Ich habe alle Papiere gehabt, man hat mir gesagt, dass wenn ich diese Anzeigen gegen die Behörden nicht zurücknehme, ich lange im Gefängnis sitzen werde.
RI: Aber Sie haben sie ja zurückgenommen?
BF: Ja, um meine Freilassung zu erwirken, weil ich ja festgehalten wurde. Ich dachte, dass ich nur dann weitere Anzeigen schreiben kann, wenn ich freigelassen werde. Ich wusste damals nicht, dass die Leute einen Bruder in Kiew haben. Der Mafioso hat mir gesagt, dass ich im Gefängnis schlicht und einfach umgebracht werde.
RV: Sie haben auch eine Schwägerin (Frau vom Bruder), die Probleme hat in der Ukraine, können Sie uns darüber etwas erzählen?
BF: Die Frau meines Bruders wurde meinetwegen von der Staatsanwaltschaft entlassen und es wurde ein Verfahren gegen sie eingeleitet, dass sie angeblich Schmiergelder in der Höhe von 10.000……nehmen wollte. Sie ist deswegen nach Ö geflüchtet und hat mittlerweile einen österreichischen Pass.
RI: Gibt es zu den Anzeigen irgendwelche Unterlagen?
BF: In XXXX im Tresor. Als ich eine Anzeige gegen die Behörden in XXXX geschrieben habe, sind die Leute gekommen und haben mich geholt. Sie hielten die Schriftstücke vor, die ich verfasst habe und sagten mir, dass ich schreiben soll, dass das nicht wahr ist. Ich habe nichts bekommen, man hat es mir lediglich gezeigt und mir gesagt, dass ich die Anzeige zurücknehmen soll, da man mich sonst strafrechtlich verfolgen wird. Als ich dann nach Kiew geschrieben haben, hat man das Verfahren eingeleitet, damit ich im Gefängnis lande.
Ich bin am Abend gefahren und die 6. Abteilung hat um 05.00 Uhr in der Früh das Haus umkreist, man hat die Tür eingetreten, meine Frau zusammengeschlagen und nach mir gesucht.
RI: Haben Sie darüber irgendetwas schriftliches?
BF: Ich hatte eine Ladung, ich weiß jetzt nicht, wo diese Ladung ist.
RI: Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei diesen Vorkommnissen, Sie als BF überhaupt keine Dokumentation selbst angelegt haben, bzw. keine schriftliche Dokumentation vorlegen können.
BF: Ich hatte zwei Kopien in der Ukraine, dass ich mich an Kiew gewandt habe und auch an die Behörden in XXXX . Das ist bei mir zu Hause in der Ukraine, aber ich kann meinen behinderten Bruder bitten, dass er das hierher schickt.
RV: Wir können das organisieren.
BF: Es ist so, dass mein Bruder jetzt eine Anfrage nach Kiew machen müsste, um die Unterlagen zu erhalten. Die Asylbehörden haben das bereits überprüft, sie haben sich mit der Staatsanwaltschaft in XXXX in Verbindung gesetzt und damals haben die Behörden in XXXX auch eine Antwort geschickt.
RI: Zu Ihrem Familienleben hier in Ö, Sie haben jetzt 3 Kinder?
BF: Ja.
RI: Was machen die drei Kinder?
BF: Sie sind im Gymnasium in der XXXX .
RI: Was wollen Ihre Kinder einmal machen?
BF: Die Tochter möchte Medizin studieren und XXXX möchte Psychologin werden, mein Sohn ist erst 14, er überlegt sich das noch. Diana hat eine Panikattacke bekommen, sie muss ständig zum Psychologen, weil sie immer wieder Anfälle hat. Es geht ihr gut und auf einmal, akut kommt es zu einem Anfall.
RI: Was macht Ihre Frau?
BF: Sie arbeitet in einem Cafehaus im 19. Bezirk.
BF schaut am Handy nach.
BF: Cafe XXXX , in XXXX . Sie wartet auf eine freie Stelle in einem Kindergarten, weil sie mit Kindern arbeiten will, sie hat schon dort ein dreimonatiges Praktikum gehabt. Die Türkin, die dort arbeitet, ist Krebskrank, wenn diese Stelle frei wird, wird meine Frau dort arbeiten. Sie will im Kindergarten arbeiten.
RV: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell?
BF: Levebon gegen Epilepsie und einen Asthmaspray.
RV: Wie oft müssen Sie diese Medikamente nehmen?
BF: Wenn ich spüre, dass ein Anfall kommen könnte, nehme ich die Tablette ein. Das Asthmamittel nehme ich dann, wenn es feucht oder heiß ist. Das Asthmamittel nehme ich fast jeden Tag. Ich hatte auch eine Operation wegen Tuberkulose und man hat mir rechts einen Teil der Lunge rausgeschnitten. Ich möchte meine Kinder unterstützen, und brauche daher einen Job.
RI: Ich habe keine weiteren Fragen mehr, möchten Sie noch etwas sagen?
BF: Ich möchte noch sagen, dass ich zwar hier ungute Sachen gemacht habe, das tut mir aber außerordentlich leid und ich möchte mich entschuldigen, ich verspreche, dass ich absolut nichts Schlimmes in meinem Leben tun werde, niemanden. Ich trinke seit drei Jahren nicht mehr. Meine Frau hat gesagt, dass sie sich von mir scheiden lassen wird, wenn ich wieder zu trinken beginne, deswegen habe ich aufgehört. Ich habe meiner Frau und meinen Kindern geschworen, dass ich nie wieder trinken werde.
Vorgelegt wird der Versicherungsdatenauszug, Beilage./1.
Die Vertreterin wird gebeten, weitere Unterlagen, die für die Entscheidung wichtig sind, bevor die Entscheidung ergeht.
Die D hat simultan übersetzt.“
11. Den beiden am 02.09.2022 nachgereichten Dienstzeugnissen ist zu entnehmen, dass der BF im Juni 2022 einmal knapp einen Monat und davor im März und April 2022 nicht ganz zwei Monate in Österreich als Malerhelfer gearbeitet hat. Die in Aussicht gestellten Beweismittel über eine ihm in der Ukraine drohende (gerichtliche) Verfolgung konnten angesichts der aktuell herrschenden kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine nicht beigeschafft werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist ukrainischer Staatsangehöriger und stammt aus einem Dorf in XXXX .
Er ist der Schwager einer ehemaligen, jedoch (politisch) missliebigen Staatsanwältin (D8 255921-0/2008) und konnte als solcher nicht mit legitimer Strafverfolgung seitens ukrainischer Behörden im gegen ihn anhängig (gemacht)en Strafverfahren rechnen, weshalb ihm auf Grund seiner Familienzugehörigkeit mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, D8 267976-0/2008/12E, Asyl zuerkannt wurde.
Danach galt die Ukraine von 15.02.2018 bis 30.03.2022 als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG. Seit 24.02.2022 befindet sie sich im Krieg mit der Russischen Föderation.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich die Lage in der Ukraine seit der Zuerkennung von Asyl am 20.01.2009 nachhaltig gebessert hätte. Insbesondere kann angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nach wie vor nicht von einer wirksamen Bekämpfung der massiven Korruption bei staatlichen ukrainischen Behörden ausgegangen werden.
Auch die persönliche Lage des BF stellt sich unverändert dar, zumal das gegen ihn anhängig gemachte Strafverfahren nach wie vor anhängig und auch seine Familienangehörigkeit zur politisch missliebigen Schwägerin aufrecht ist.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl nachhaltig zum Positiven verändert hätten, weder in der allgemeinen Lage des Herkunftsstaates (politische Situation bzw. endemische Korruption) noch in den relevanten persönlichen Umständen des BF (Familienzugehörigkeit).
Der BF wurde bislang mehrfach wegen Vergehen (§17 StGB) in Österreich straffällig.
1.2. Zur hier relevanten Situation in der Ukraine
Angemerkt wird, dass sich die Ukraine nach notorisch bekannter Berichterstattung seit 24.02.2022 im Krieg mit der Russischen Föderation befindet.
Aus dem aktuell verfügbaren Länderinformationsblatt des BFA (Stand 29.05.2019):
1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.08.2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 29.8.2019 ist die ukrainische Oberste Rada zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammengetreten. Die Partei von Präsident Wolodymyr Selenskyj, Diener des Volkes, hatte bei der Wahl mehr als 250 der insgesamt 450 Sitze gewonnen (DS 29.8.2019; vgl. Ukrinform 30.8.2019).
Sechs Fraktionen wurden gebildet: Diener des Volkes mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019).
Für die neue Regierung stimmten 281 Parlamentarier. Neuer Premierminister ist der 35-jährige Jurist Olexij Hontscharuk (DS 29.8.2019; vgl. Ukrinform 30.8.2019).
Zum neuen Ministerkabinett gehören:
Vizepremierminister für europäische und euroatlantische Integration Dmytro Kuleba
Vizepremierminister und Minister für IT-Transformation Mychailo Fedorow
Minister des Ministerkabinetts Dmytro Dubilet
Außenminister Wadym Prystaiko
Verteidigungsminister Andrij Sahorodnjuk
Innenminister Arsen Awakow (Bereits in der Vorgängerregierung tätig)
Minister für Wirtschaftsentwicklung, Handel und Landwirtschaft Tymofij Mylowanow
Justizminister Denys Maljuska
Finanzministerin Oxana Markarowa (Bereits in der Vorgängerregierung tätig)
Minister für Energiewirtschaft und Kohleindustrie Olexij Orschel
Minister für Infrastruktur Wladyslaw Kryklij
Ministerin für Entwicklung von Gemeinden und Territorien Olena Babak
Ministerin für Bildung und Wissenschaft Hanna Nowosad
Gesundheitsministerin Zorjana Skalezka
Minister für Kultur, Jugend und Sport Wolodymyr Borodjanskyj
Ministerin für Sozialpolitik Julia Sokolowska
Ministerin für Angelegenheiten von Veteranen, vorläufig besetzen Gebieten und Binnenflüchtlingen
Oxana Koljada (Ukrinform 30.8.2019)
Zu den unmittelbaren Vorhaben der neuen Regierung zählen nun wirtschaftspolitische Maßnahmen, die Aufhebung der Abgeordnetenimmunität (eine weithin geforderte Maßnahme zur Korruptionsbekämpfung, welche allerdings eine Zweidrittelmehrheit verlangt), die Schaffung einer Möglichkeit zur Absetzung des Präsidenten und ein Gesetz zum Whistleblowing in Korruptionsangelegenheiten (RFE/RL 30.8.2019).
Quellen:
minister, Zugriff 30.8.2019
KP – Kyiv Post (29.8.2019): Ukraine’s new parliament sworn in, Dmytro Razumkov becomes speaker, https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/ukraines-new-parliament-sworn-in.html?cnreloaded=1, Zugriff 30.8.2019
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (30.8.2019): Ukraine’s Zelenskiy Inducts Politically Untested Government, https://www.rferl.org/a/ukraine-zelenskiy-new-government-honcharuk/30137220.html, Zugriff 30.8.2019
Ukrinform (30.8.2019): Parlament billigt neue Regierung, https://www.ukrinform.de/rubric-polytics/2769759-parlament-billigt-neue-regierung.html, Zugriff 30.8.2019
KI vom 23.07.2019 (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage)
Die Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) von Präsident Wolodymyr Selenskyj hat dieukrainische Parlamentswahl vom 21.07.19 gewonnen. Noch liegt das amtliche Endergebnis nicht vor, aber nach Auszählung von etwa 70% der Stimmen steht fest, dass die Partei auf rund 42,7% kommt. Es folgen die russlandfreundliche Oppositionsplattform mit etwa 13%, die Partei „Europäische Solidarität“ des früheren Präsidenten Petro Poroschenko mit etwa 8,4%, die Vaterlandspartei der Ex-Ministerpräsidentin Julia Timoschenko mit 7,4% und die Partei „Holos“ (Stimme) des Rocksängers Swiatoslaw Wakartschuk mit 6,2%. Dies sind die fünf Parteien, die die 5%-Hürde überwinden konnten. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019).
Zusammen mit den gewonnenen Sitzen aus den Direktwahlkreisen kommt Selenskyjs Partei auf knapp 250 der insgesamt 450 Sitze im Parlament. Das gute Ergebnis über die Parteiliste war vorausgesagt worden, jedoch überrascht der Gewinn von mehr als 120 Direktmandaten , da die Kandidaten durchwegs Polit-Neulinge sind und über keinerlei Erfahrung im Parlament verfügen.
Die enorme Wählerzustimmung für Selenskyjs Partei bedeutet, dass das erste Mal in der Ukraine eine politische Kraft die absolute Mehrheit der Sitze in der Rada erreicht hat. Damit entfallen die komplizierten Koalitionsverhandlungen, mit denen im Vorfeld der Wahl viele Experten gerechnet hatten. Offenbar wurde auch Selenskyj selbst davon überrascht, denn noch am Wahlabend hatte er Wakartschuks „Holos“, auch diese eine erst vor kurzem gegründete Partei mit ausschließlich politisch unerfahrenen Kandidaten und radikaler Antikorruptions-Agenda, Koalitionsverhandlungen angeboten. Dies dürfte nun unnötig geworden sein (BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019).
Quellen:
BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (22.7.2019): Briefing Notes, per E-Mail
DS – Der Standard (22.7.2019): Diener des Volkes werden Kiew regieren, https://www.derstandard.at/story/2000106566433/diener-des-volkes-werden-kiew-regieren, Zugriff 23.7.2019
Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit 20.05.2019 Präsident Wolodymyr Selensky, Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das ukrainische Parlament (Verkhovna Rada) wird über ein Mischsystem zur Hälfte nach Verhältniswahlrecht und zur anderen Hälfte nach Mehrheitswahl in Direktwahlkreisen gewählt (AA 20.5.2019). Das gemischte Wahlsystem wird als anfällig für Manipulation und Stimmenkauf kritisiert. Auch die unterschiedlichen Auslegungen der Gerichte in Bezug auf das Wahlrecht sind Gegenstand der Kritik. Ukrainische Oligarchen üben durch ihre finanzielle Unterstützung für verschiedene politische Parteien einen bedeutenden Einfluss auf die Politik aus. Die im Oktober 2014 abgehaltenen vorgezogenen Parlamentswahlen wurden im Allgemeinen als kompetitiv und glaubwürdig erachtet, aber auf der Krim und in von Separatisten gehaltenen Teilen des Donbass war die Abstimmung erneut nicht möglich. Infolgedessen wurden nur 423 der 450 Sitze vergeben (FH 4.2.2019). Der neue Präsident, Wolodymyr Selensky, hat bei seiner Inauguration im Mai 2019 vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019).
In der Rada sind derzeit folgende Fraktionen und Gruppen vertreten:
Partei Sitze
Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 135
Volksfront (Narodny Front) 81
Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 38
Selbsthilfe (Samopomitsch) 25
Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 21
Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20
Gruppe Wolja Narodu 19
Gruppe Widrodshennja 24
Fraktionslose Abgeordnete 60
(AA 20.5.2019)
Nach der „Revolution der Würde“ auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 verfolgte die Ukraine unter ihrem Präsidenten Petro Poroschenko eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Zu den Schwerpunkten seines Regierungsprogramms gehörte die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassungs- und Justizreform. Dennoch wurden die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen nicht erfüllt. Die Parteienlandschaft der Ukraine ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ und nationalistisch über rechtsstaats- und europaorientiert bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Der Programmcharakter der Parteien ist jedoch kaum entwickelt und die Wähler orientieren sich hauptsächlich an den Führungsfiguren (AA 22.2.2019).
Der ukrainische Schauspieler, Jurist und Medienunternehmer Wolodymyr Oleksandrowytsch Selenskyj gewann am 21. April 2019 die Präsidentschaftsstichwahl der Ukraine gegen den Amtsinhaber Petro Poroschenko mit über 73% der abgegebenen Stimmen (Wahlbeteiligung 61,4%). Poroschenko erhielt weniger als 25% der Stimmen (RFE/RL 30.4.2019). Beobachtern zufolge verlief die Wahl im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Selenskyj wurde am 20.5.2019 als Präsident angelobt. Er hat angekündigt möglichst bald parlamentarische Neuwahlen ausrufen zu lassen, da er in der Verkhovna Rada über keinen parteipolitischen Rückhalt verfügt und demnach kaum Reformen umsetzen könnte. Tatsächlich hat er umgehend per Dekret vorgezogene Parlamentswahlen bis Ende Juli 2019 ausgerufen (RFE/RL 23.5.2019).
Es ist ziemlich unklar, wofür Präsident Selenskyj politisch steht. Bekannt wurde er durch die beliebte ukrainische Fernsehserie „Diener des Volkes“, in der er einen einfachen Bürger spielt, der eher zufällig Staatspräsident wird und dieses Amt mit Erfolg ausübt. Tatsächlich hat Selenskyj keine nennenswerte politische Erfahrung, ist dadurch jedoch auch unbefleckt von politischen Skandalen. Eigenen Aussagen zufolge will er den Friedensplan für den umkämpften Osten des Landes wiederbeleben und strebt wie Poroschenko einen EU-Beitritt an. Über einen Nato-Beitritt der Ukraine soll jedoch eine Volksabstimmung entscheiden (DS 21.4.2019; ZO 21.4.2019).
Selenskyj hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf seine Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019). Kritiker sehen Selenskyj als Marionette des Oligarchen Igor Kolomojskyj, dessen weitgehende Macht unter Präsident Poroschenko stark beschnitten wurde, und auf dessen Fernsehsender 1+1 viele von Selenskyjs Sendungen ausgestrahlt werden. Diesen Vorwurf hat Selenskyj stets zurückgewiesen (UA 27.2.2019; CNN 21.4.2019; Stern 23.4.2019).
Quellen:
-AA – Auswärtiges Amt (20.5.2019): Ukraine, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukraine/201830, Zugriff 27.5.2019
CNN – Cable News Network (21.4.2019): Political newcomer Volodymyr Zelensky celebrates victory in Ukraine's presidential elections, https://edition.cnn.com/2019/04/21/europe/ukraineelection-results-intl/index.html, Zugriff 24.4.2019
DS – Der Standard (21.4.2019): Politikneuling Selenski wird neuer Präsident der Ukraine, https://derstandard.at/2000101828722/Politik-Neuling-Selenski-bei-Praesidenten-Stichwahl-in-der-Ukraine-vorn, Zugriff 24.4.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019
KP – Kyiv Post (22.4.2019): Election watchdog Opora: Presidential election free and fair,https://www.kyivpost.com/ukraine-politics/election-watchdog-opora-presidential-election-free-andfair.html, Zugriff 24.4.2019
Stern (23.4.2019): Ihor Kolomojskyj, der milliardenschwere Strippenzieher hinter der Sensation Selenskyj, https://www.stern.de/politik/ausland/ukraine--ihor-kolomojskyj--der-strippenzieher-hinterder-sensation-selenskyj-8678850.html, Zugriff 24.4.2019
UA – Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (23.5.2019): Zelenskiy's Decree On Disbanding Ukrainian Parliament Enters Into Force, https://www.rferl.org/a/zelenskiy-s-decree-on-disbandingukrainian-parliament-enters-into-force/29958190.html, Zugriff 27.5.2019
In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk sowie auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019).
Durch die Besetzung der Krim, die militärische Unterstützung von Separatisten im Osten und die Verhängung wirtschaftlicher Sanktionen gegen die Ukraine, kann Russland seinen Einfluss auf den Verlauf des politischen Lebens in der Ukraine aufrechterhalten. Menschen, die in den besetzten Gebieten des Donbass leben, sind stark russischer Propaganda und anderen Formen der Kontrolle ausgesetzt (FH 4.2.2019).
Nach UN-Angaben kamen seit Beginn des bewaffneten Konflikts über 10.000 Menschen um; es wurden zahlreiche Ukrainer innerhalb des Landes binnenvertrieben oder flohen ins Ausland. Das im Februar 2015 vereinbarte Maßnahmenpaket von Minsk wird weiterhin nur schleppend umgesetzt. Die Sicherheitslage hat sich seither zwar deutlich verbessert, Waffenstillstandsverletzungen an der Kontaktlinie bleiben aber an der Tagesordnung und führen regelmäßig zu zivilen Opfern und Schäden an der dortigen zivilen Infrastruktur. Der politische Prozess im Rahmen der Trilateralen Kontaktgruppe (OSZE, Ukraine, Russland) stockt trotz hochrangiger Unterstützung im Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland).
Besonders kontrovers in der Ukraine bleibt die im Minsker Maßnahmenpaket vorgesehene Autonomie für die gegenwärtig nicht kontrollierten Gebiete, die u.a. aufgrund der Unmöglichkeit, dort Lokalwahlen nach internationalen Standards abzuhalten, noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dennoch hat das ukrainische Parlament zuletzt die Gültigkeit des sogenannten „Sonderstatusgesetzes“ bis Ende 2019 verlängert (AA 22.2.2019).
Ende November 2018 kam es im Konflikt um drei ukrainische Militärschiffe in der Straße von Kertsch erstmals zu einem offenen militärischen Vorgehen Russlands gegen die Ukraine. Das als Reaktion auf diesen Vorfall für 30 Tage in zehn Regionen verhängte Kriegsrecht endete am 26.12.2018, ohne weitergehende Auswirkungen auf die innenpolitische Entwicklung zu entfalten. (AA 22.2.2019; vgl. FH 4.2.2019).
Der russische Präsident, Vladimir Putin, beschloss am 24.4.2019 ein Dekret, welches Bewohnern der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk den Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft im Eilverfahren erleichtert ermöglicht. Demnach soll die Entscheidung der russischen Behörden über einen entsprechenden Antrag nicht länger als drei Monate dauern. Internationale Reaktionen kritisieren dies als kontraproduktiven bzw. provokativen Schritt.
Ukrainische Vertreter sehen darin die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für den offiziellen Einsatz der russischen Streitkräfte gegen die Ukraine. Dafür gibt es einen historischen Präzedenzfall. Als im August 2008 russische Truppen in Georgien einmarschierten, begründete der damalige russische Präsident Dmitrij Medwedjew das mit seiner verfassungsmäßigen Pflicht, „das Leben und die Würde russischer Staatsbürger zu schützen, wo auch immer sie sein mögen“. In den Jahren zuvor hatte Russland massenhaft Pässe an die Bewohner der beiden von Georgien abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien ausgegeben (FAZ 26.4.2019; vgl. SO 24.4.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber- die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.4.2019): Ein Signal an Selenskyj, https://www.faz.net/aktuell/politik/putin-verteidigt-russische-staatsbuergerschaft-fuer-ukrainer-16157482.html?printPagedArticle=true#pageIndex_0, Zugriff 26.4.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019
SO – Spiegel Online (24.4.2019): Putins Provokation, https://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-wladimir-putin-kuendigt-an-russische-paesse-imbesetzten-donbass-auszuteilen-a-1264280.html, Zugriff 29.3.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 10.4.2019
Auf der Krim haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019).
Im Feber 2014 besetzten russische Truppen die Halbinsel Krim militärisch. Im März wurde die Krim nach einem Scheinreferendum schließlich annektiert und zum Teil der Russischen Föderation erklärt. Die Vereinten Nationen verurteilten diesen Schritt und riefen dazu auf, dies nicht anzuerkennen. Auf der Krim gilt seither de facto russisches Recht, es wurde eine russische Regierung installiert, die von Sergey Aksyonov als „Premierminister“ des “Staatsrats der Republik Krim“ geführt wird. Der “Staatsrat“ ist für die tägliche Verwaltung und andere Regierungsfunktionen zuständig. Es werden unverhältnismäßig repressive Gesetze verhängt und angewendet. Die russischen Sicherheitsbehörden auf der Krim schränken die Menschenrechte ein. Die schwerwiegendsten Probleme beinhalten: Verschwindenlassen; Folter, einschließlich strafweise psychiatrische Einweisung; Misshandlung von Inhaftierten als Strafe oder zur Erpressung von Geständnissen; harte Haftbedingungen und Überführung von Gefangenen nach Russland; willkürliche Festnahme und Inhaftierung, auch aus politischen Gründen; allgegenwärtige Missachtung der Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medien einschließlich Schließungen und Gewalt gegen Journalisten; Beschränkungen des Internets; grobe und weit verbreitete Unterdrückung der Versammlungsfreiheit; starke Einschränkung der Vereinigungsfreiheit, einschließlich Verbot der Selbstverwaltung (Mejlis) der Krimtataren; Einschränkung von Bewegungsfreiheit und Teilnahme am politischen Prozess; systemische Korruption; und systematische Diskriminierung von Krimtataren und ethnischen Ukrainern. Die russischen Behörden unternehmen kaum Schritte, um Menschenrechtsverletzungen strafrechtlich zu verfolgen, wodurch eine Atmosphäre der Straflosigkeit und Gesetzlosigkeit geschaffen wurde (USDOS 13.3.2019b).
Die Einwohner der Krim wurden pauschal in die Russische Föderation eingebürgert und es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Auslandsreisepässen, auszustatten. Besorgniserregend sind weiterhin Meldungen, wonach exponierte Vertreter der tatarischen Minderheit aufgrund politisch motivierter Vorwürfe inhaftiert werden, verschwinden, nicht mehr auf die Krim zurückreisen dürfen bzw. vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Außerdem werden tatarische Vereine in ihrer Handlungsfähigkeit beschnitten und unter Druck gesetzt, teilweise auch kriminalisiert oder zur Auflösung gezwungen. Die gewählte Versammlung der Krimtataren wird von den de-facto- Behörden als terroristische Vereinigung eingestuft, ihre Mitglieder verfolgt. Versuche, die tatarische Minderheit in eine den de-facto-Behörden willfährige Parallelstruktur einzubinden, blieben bisher ohne nennenswerten Erfolg. Unabhängige Medien werden unterdrückt, dem unabhängigen Fernsehsender der Tataren ATR wurde die Lizenz entzogen; er hat seinen Sitz nach Kiew verlegt.
Eine offene Zivilgesellschaft gibt es nicht mehr. Religiöse Literatur gilt den Behörden als extremistisch. Auch jüngste Berichte von UNHCR, Amnesty International sowie des Hochkommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen listen eine Reihe von Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf der Krim auf, die von einer Einschränkung des Versammlungsrechts über willkürliche Verhaftungen bis hin zu Entführungen, Folter und Ermordung reichen. Versuche der Vereinten Nationen, der OSZE oder des Europarats eine kontinuierliche Beobachtung der Menschenrechtssituation auf der Krim vorzunehmen, sind bisher gescheitert. Die Einwohner der Krim werden von der Russischen Föderation, wenn sie nicht ihr Widerspruchsrecht genutzt und damit u.a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren haben, als russische Staatsangehörige behandelt (AA 22.2.2019).
Seit der russischen Annexion der Halbinsel Krim häufen sich Berichte über den Versuch der systematischen Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch die russischen Behörden unter dem Vorwand sicherheitspolitischer Erwägungen. Dies wirkt sich insbesondere auf die Aktivitäten der Krimtataren, jedoch auch auf Vertreter der ukrainischen Minderheit aus (ÖB 2.2019; vgl. HRW 17.1.2019).
Seit 2014 sind konstant Menschenrechtsverletzungen seitens der russischen Behörden zu beobachten: Gefangene legen Geständnisse ab, die durch Misshandlung und Folter erlangt wurden. Individuen bestimmter Gruppen werden in psychiatrische geschlossene Anstalten zwangseingewiesen. Anwälte können nicht uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Menschen, die keinen russischen Pass haben, wird der Zugang zu staatlichen Dienstleistungen verwehrt.
Weiters besteht Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Genderidentität. Menschen mit abweichender politischer Meinung werden verhaftet und unter Bezugnahme auf russische Antiterror-Gesetzgebung zu Haftstrafen verurteilt. Auch werden Personen entführt oder verschwinden plötzlich. Wenige bis keine dieser Fälle werden ausreichend strafverfolgt. Besonders die ethnische Gruppe der Krimtataren, aber auch Ukrainer anderer ethnischer oder religiöser Gruppen, sind von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Die Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird massiv eingeschränkt (ÖB 2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002209.html, Zugriff 25.4.2019
ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 12.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019b): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004270.html, Zugriff 11.4.2019
3.2. Ukrainer von der Krim mit russischen Reisepässen
Die Gesetzgebung der Ukraine sieht die einzige Staatsbürgerschaft vor. Wenn ein ukrainischer Staatsbürger legal die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation annehmen möchte, muss er auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichten. Von den russischen Behörden werden jedoch, entgegen ukrainischen und internationalen rechtlichen Normen, russische Reisepässe an die Bevölkerung der Krim mit ukrainischer Staatsbürgerschaft ausgegeben. Diese Reisepässe der Russischen Föderation für Einwohner der Krim, werden international nur von einigen Ländern anerkannt (Nordkorea, Bolivien, Nicaragua, Armenien) (VB 28.1.2019). Die Frage der Staatsangehörigkeit der Einwohner der Krim ist damit eigentlich ungeklärt. Da die Beendigung der Staatsbürgerschaft der Ukraine erst durch einen entsprechenden Erlass des Präsidenten der Ukraine erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass nach ukrainischem Recht die Einwohner der Krim Staatsbürger der Ukraine geblieben sind (BFH 30.6.2016).
Krim-Bewohner, die über keinen ukrainischen Reisepass, sondern nur über von russischen Behörden auf der Krim ausgestellte Reisedokumente verfügen, haben Schwierigkeiten bei der Einreise auf das ukrainische Festland, da diese Dokumente nicht anerkannt werden. Alle Krim-Bewohner wurden von der Russischen Föderation zu russischen Staatsbürgern erklärt. Krim-Bewohner, welche die russische Staatsbürgerschaft nicht annehmen, gelten als Ausländer und benötigen eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ablehnung der russischen Staatsbürgerschaft kann zur Ausweisung bzw. Abschiebung führen. In einigen Fällen wurden Krim-Bewohner von den Behörden gezwungen, ihren ukrainischen Reisepass abzugeben, was Auslandsreisen entsprechend erschwert (USDOS 13.3.2019b).
Im November 2018 wurde ein Einreiseverbot in die Ukraine für männliche russische Staatsbürger im Alter von 16 bis 60 Jahren verhängt, das weiterhin gilt. Wenn Einwohner der Krim die Grenze als Bürger der Russischen Föderation passieren wollen, gilt dieses Verbot auch für sie. Wenn sie jedoch noch einen gültigen ukrainischen Pass vorweisen können, gilt dieses Verbot für sie nicht (VB 28.1.2019).
Quellen:
BFH - Bergmann/Ferid/Henrich (30.6.2016): Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht – Ukraine, https://www.vfst.de/apps/elbib/media/IEK_UKR-imgukr218_20160630-pdf.pdf, Zugriff 26.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019b): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/de/dokument/2004270.html, Zugriff 11.4.2019
VB des BM.I für Ukraine (28.1.2019): Bericht des Vertrauensanwalts, per E-Mail
In den von Separatisten kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk haben ukrainische Behörden und Amtsträger zurzeit keine Möglichkeit, ihre Befugnisse wahrzunehmen und staatliche Kontrolle auszuüben (AA 22.2.2019).
In den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk kam es insbesondere 2014/15 zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. Obwohl die Separatisten seither die öffentliche Ordnung und eine soziale Grundversorgung im Wesentlichen wiederhergestellt haben, werden zahlreiche Grundrechte (v.a. Meinungs- und Religionsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Eigentumsrechte) weiterhin systematisch missachtet (AA 22.2.2019).
In den selbsternannten Volksrepubliken Donezk (DPR) und Luhansk (LPR) gibt es seit 2014 keine unabhängige Justiz, und das Recht auf ein faires Verfahren wird systematisch eingeschränkt. Es werden Inhaftierungen auf unbestimmte Zeit ohne gerichtliche Überprüfung und ohne Anklage oder Gerichtsverfahren berichtet. Bei Verdacht auf Spionage oder Verbindungen zur ukrainischen Regierung werden von Militärgerichten geheime Gerichtsverfahren abgehalten, gegen deren Urteile es nahezu keine Beschwerdemöglichkeit gibt und die Berichten zufolge lediglich dazu dienen, bei der Verfolgung von Personen einen Anschein von Legalität zu wahren. Willkürliche Verhaftung sind in der DPR und der LPR weit verbreitet. In der LPR wurde die Möglichkeit der Präventivhaft für 30 bis 60 Tage geschaffen. Die Präventivhaft wird Angehörigen nicht mitgeteilt (incommunicado) und kein Kontakt zu einem Rechtsbeistand und Verwandten zugelassen. Der Zustand der Hafteinrichtungen in den separatistisch kontrollierten Gebieten verschlechtert sich
weiter. Berichten zufolge existiert in den Gebieten Donezk und Luhansk in Kellern, Abwasserschächten, Garagen und Industrieunternehmen ein umfangreiches Netz inoffizieller Haftstätten, die meist nicht einmal für eine kurzfristige Inhaftierung geeignet wären. Es gibt Berichte über schweren Mangel an Nahrungsmitteln, Wasser, Hitze, sanitären Einrichtungen und angemessener medizinischer Versorgung. Ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen wird von den Machthabern nicht oder nur eingeschränkt erlaubt. Es gibt Berichte über systematische Übergriffe gegen Gefangene, wie Folter, Hunger, Verweigerung der medizinischen Versorgung und Einzelhaft sowie den umfangreichen Einsatz von Gefangenen als Zwangsarbeiter zur persönlichen Bereicherung der separatistischen Anführer (USDOS 13.3.2019).
In der Region Donbass unterdrücken die Separatisten die Rede- und Pressefreiheit durch Belästigung, Einschüchterung, Entführungen und Übergriffe auf Journalisten und Medien (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019, ÖB 2.2019). Die Separatisten verhindern auch die Übertragung ukrainischer und unabhängiger Fernseh- und Radioprogramme in von ihnen kontrollierten Gebieten. Mittlerweile haben die Separatisten im Osten des Landes ihre Bemühungen verstärkt, Online-Inhalte zu blockieren, welche angeblich die ukrainische Regierung oder die ukrainische kulturelle Identität unterstützen. Es sind nur Demonstrationen zulässig, welche von den lokalen „Behörden“ unterstützt oder organisiert werden. In der DNR/LNR können nationale und internationale zivilgesellschaftliche Organisationen nicht frei arbeiten. Es gibt eine steigende Zahl von zivilgesellschaftlichen Organisationen, die von den Separatisten gegründet wurden (USDOS 13.3.2019).
Es gibt es eine massive Zerstörung von zivilem Eigentum und Infrastruktur in den Konfliktgebieten. Auch Schulen und medizinische Einrichtungen waren und bleiben weiterhin betroffen. Zuweilen ist vielerorts die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen oder nur zeitweise gesichert, ohne die im Winter auch nicht geheizt werden kann. Aufgrund der fehlenden Rechtsstaatlichkeit in den Separatistengebieten sind dort Frauen besonders gefährdet. Es gibt Berichte über Missbrauch, Sexsklaverei und Menschenhandel (ÖB 2.2019).
Die meisten LGBTI-Personen sind aus den separatistischen Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk geflohen oder verstecken ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität (USDOS 13.3.2019).
Die Separatisten in der Ostukraine haben Berichten zufolge einige religiöse Führer inhaftiert. Im Februar 2018 wurden in Luhansk religiöse Gruppen, die nicht den „traditionellen“ Religionen angehören, darunter Protestanten und Zeugen Jehovas, verboten (FH 4.2.2019).
Die separatistischen Kräfte erlauben keine humanitäre Hilfe der ukrainischen Regierung, sondern nur solche internationaler humanitärer Organisationen. Infolgedessen sind die Preise für Grundnahrungsmittel angeblich für viele Bewohner der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Ostukraine zu hoch. Menschenrechtsgruppen berichten auch über einen ausgeprägten Mangel an Medikamenten, Kohle und medizinischen Hilfsgütern. Es kommen weiterhin Konvois der russischen „humanitären Hilfe“ an, die nach Ansicht der ukrainischen Regierungsbeamten aber Waffen und Lieferungen für die separatistischen Streitkräfte enthalten (USDOS 13.3.2019).
Durch die Kontaktlinie, welche die Konfliktparteien trennt, wird das Recht auf Bewegungsfreiheit beschnitten und Gemeinden getrennt. Jeden Tag warten bis zu 30.000 Menschen stundenlang unter erschwerten Bedingungen an den fünf Checkpoints auf das Überqueren der Kontaktlinie. Unzureichend beschilderte Minen entlang der Straßen stellen eine Gefahr für die Wartenden dar (ÖB 2.2019; vgl. PCU 3.2019). Es gibt nur unzureichende sanitäre Einrichtungen, speziell auf separatistischer Seite (HRW 17.1.2019).
Im Zuge der Kampfhandlungen zwischen der Ukraine und den Separatisten kam es 2014 in jenen Gebieten, in denen nicht die ukrainischen Streitkräfte selbst, sondern Freiwilligenbataillone eingesetzt waren, mitunter zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Diese Bataillone wurden in der Folgezeit sukzessive der Nationalgarde (Innenministerium) unterstellt, nur das Bataillon Ajdar wurde in die Armee eingegliedert. Offiziell wurden Freiwilligenbataillone danach nicht mehr an der Kontaktlinie, sondern ausschließlich zur Sicherung rückwärtiger Gebiete eingesetzt. Die nicht immer klare hierarchische Einbindung dieser Einheiten hatte zur Folge, dass es auch in den von ihnen kontrollierten Gebieten zu Menschenrechtsverletzungen kam, namentlich zu Freiheitsberaubung, Erpressung, Diebstahl und Raub, evtl. auch zu extralegalen Tötungen. Diese Menschenrechtsverletzungen sind Gegenstand von teilweise schleppend verlaufenden Strafverfahren. Infolge des Übergangs von der ATO (Anti-Terror-Operation in der Ostukraine, geführt vom SBU, Anm.) zu der nunmehr von der Armee koordinierten OVK (Operation der Vereinigten Kräfte) mit April 2018, wurden verbliebene Freiwilligenverbände endgültig in die regulären Streitkräfte eingegliedert oder haben die OVK-Zone verlassen (AA 22.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002209.html, Zugriff 25.4.2019
PCU – Protection Cluster Ukraine (3.2019): Mine Action in Ukraine, https://www.unhcr.org/ua/wpcontent/uploads/sites/38/2019/04/2019_03_advocacy_note_on_mine_action_eng-1.pdf, Zugriff 17.5.2019
ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine,https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
Die ukrainische Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, die Gerichte sind aber trotz Reformmaßnahmen der Regierung weiterhin ineffizient und anfällig für politischen Druck und Korruption. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering. Trotz der Bemühungen um eine Reform der Justiz und der Generalstaatsanwaltschaft ist Korruption bei Richtern und Staatsanwälten weiterhin ein Problem. Einige Richter behaupteten Druckausübung durch hochrangige Politiker. Einige Richter und Staatsanwälte erhielten Berichten zufolge Bestechungsgelder. Andere Faktoren, welche das Recht auf ein faires Verfahren behindern, sind langwierige Gerichtsverfahren, insbesondere bei Verwaltungsgerichten, unterfinanzierte Gerichte und mangelnde Möglichkeiten Urteile durchzusetzen (USDOS 13.3.2019).
Die ukrainische Justizreform trat im September 2016 in Kraft, der langjährige Prozess der Implementierung der Reform dauert weiter an. Bereits 2014 startete ein umfangreicher Erneuerungsprozess mit der Annahme eines Lustrationsgesetzes, das u.a. die Entlassung aller Gerichtspräsidenten sowie die Erneuerung der Selbstverwaltungsorgane der Richterschaft vorsah.
Eine im Februar 2015 angenommenen Gesetzesänderung zur „Sicherstellung des Rechtes auf ein faires Verfahren“ sieht auch eine Erneuerung der gesamten Richterschaft anhand eineindividuellen qualitativen Überprüfung („re-attestation“) aller Richter vor, die jedoch von der Zivilgesellschaft als teils unzureichend kritisiert wurde. Bislang wurden laut Informationen von ukrainischen Zivilgesellschaftsvertretern rund 2.000 der insgesamt 8.000 in der Ukraine tätigen Richter diesem Prozess unterzogen, wobei rund 10% entweder von selbst zurücktraten oder bei der Prozedur durchfielen. Ein wesentliches Element der Justizreform ist auch der vollständig neu gegründete Oberste Gerichtshof, der am 15. Dezember 2017 seine Arbeit aufnahm. Allgemein ist der umfassende Erneuerungsprozess der Richterschaft jedoch weiterhin in Gange und schreitet nur langsam voran. Die daraus resultierende häufige Unterbesetzung der Gerichte führt teilweise zu Verfahrensverzögerungen. Von internationaler Seite wurde die Annahme der weitreichenden Justizreform weitgehend begrüßt (ÖB 2.2019).
2014 wurde auch eine umfassende Reform der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt. In erster Linie ging es dabei auch darum, das schwer angeschlagene Vertrauen in die Institution wieder herzustellen, weshalb ein großer Teil dieser Reform auch eine Erneuerung des Personals vorsieht. Im Juli 2015 begann die vierstufige Aufnahmeprozedur für neue Mitarbeiter. Durchgesetzt haben sich in erster Linie jedoch Kandidaten, die bereits in der Generalstaatsanwaltschaft Erfahrung gesammelt hatten. Weiters wurde der Generalstaatsanwaltschaft ihre Funktion als allgemeine Aufsichtsbehörde mit der Justizreform 2016 auf Verfassungsebene entzogen, was jedoch noch nicht einfach gesetzlich umgesetzt wurde. Jedenfalls wurde in einer ersten Phase die Struktur der Staatsanwaltschaft verschlankt, indem über 600 Bezirksstaatsanwaltschaften auf 178 reduziert wurden. 2017 wurde mit dem Staatsanwaltschaftsrat („council of prosecutors“) ein neues Selbstverwaltungsorgan der Staatsanwaltschaft geschaffen. Es gab bereits erste Disziplinarstrafen und Entlassungen, Untersuchungen gegen die Führungsebene der Staatsanwaltschaft wurden jedoch vorerst vermieden. Auch eine spezialisierte Antikorruptions-Staatsanwaltschaft wurde geschaffen. Diese Reformen wurden vor allem wegen der mangelnden personellen Erneuerung der Staatsanwaltschaft kritisiert. Auch erhöhte die Reform die Belastung der Ankläger, die im Durchschnitt rund je 100 Strafverfahren gleichzeitig bearbeiten, was zu einer Senkung der Effektivität der Institution beiträgt. Allgemein bleibt aber, trotz einer signifikanten Reduktion der Zahl der Staatsanwälte, diese im europäischen Vergleich enorm hoch, jedoch ineffizient auf die zentrale, regionale und lokale Ebene verteilt (ÖB 2.2019).
Nachdem unter Präsident Janukowitsch die von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats eingemahnte Verfassungsreform jahrelang hinausgezögert wurde, wurde von Präsident Poroschenko durch seinen im Juli 2014 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung der ukrainischen Verfassung ein neuer Impuls gesetzt. Die darin vorgesehenen Schritte zu dezentraleren Strukturen mit erweiterten Kompetenzen der gewählten Gemeinde- und Bezirksräte, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verteilung und Verwaltung öffentlicher Mittel, dem Ausbau der regionalen Selbstverwaltung und der erstmaligen Verankerung des Prinzips der Subsidiarität, wurden von der Venedig-Kommission begrüßt. Jedoch gibt es für die Annahme der Verfassungsreform in zweiter Lesung derzeit keine Mehrheit im Parlament. Vor allem die verfassungsrechtliche Absicherung der im Rahmen des Minsk-Prozesses zur Beilegung des Konflikts in der Ostukraine festgelegten Dezentralisierung steht unter starker Kritik einiger Parteien, weil diese eine „Ermächtigungsklausel“ zur Schaffung eines Gesetzes über den Sonderstatus des Donbasss enthält. In der Praxis wurden jedoch bereits Erfolge bei der finanziellen Dezentralisierung erzielt, sowie zahlreiche Gemeinden zusammengelegt, die dadurch mit mehr finanziellen Mittel ausgestattet sind und effizienter arbeiten können. Ohne eine verfassungsmäßige Absicherung der Dezentralisierungsreform bleibt diese jedoch vorerst weiterhin unvollendet (ÖB 2.2019).
Die jüngsten Reforminitiativen bleiben hinter den Erwartungen zurück, werden aber fortgesetzt (FH 4.2.2019).
Quellen:
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019
ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018- Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
Die Sicherheitsbehörden unterstehen generell effektiver ziviler Kontrolle. Die Sicherheitskräfte verhindern oder reagieren im Allgemeinen auf gesellschaftliche Gewalt. Zuweilen wenden sie jedoch selbst übermäßige Gewalt an, um Proteste aufzulösen, oder verabsäumen es in einzelnen Fällen, Opfer vor Belästigung oder Gewalt zu schützen (z.B. im Falle der Zerstörung eines Roma-Camps durch Nationalisten, gegen die die Polizei nicht einschritt). Der ukrainischen Regierung gelingt es meist nicht, Beamte, die Verfehlungen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen (USDOS 13.3.2019).
Das sichtbarste Ergebnis der ukrainischen Polizeireform ist die Gründung der Nationalen Polizei nach europäischen Standards, mit starker Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, als von der Politik grundsätzlich unabhängiges Exekutivorgan, die im Juli 2015 in vorerst 32 Städten ihre Tätigkeit aufnahm. Mit November 2015 ersetzte die Nationale Polizei offiziell die bestehende und aufgrund von schweren Korruptionsproblemen in der Bevölkerung stark diskreditierte „Militsiya“.
Alle Mitglieder der Militsiya hatten grundsätzlich die Möglichkeit, in die neue Truppe aufgenommen zu werden, mussten hierfür jedoch einen „Re-Attestierungsprozess“ samt umfangreichen Schulungsmaßnahmen und Integritätsprüfungen durchlaufen. Im Oktober 2016 verkündete die damalige Leiterin der Nationalen Polizei den erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses, in dessen Zuge 26% der Polizeikommandanten im ganzen Land entlassen, 4.400 Polizisten befördert und im Gegenzug 4.400 herabgestuft wurden. Zentrale Figur der Polizeireform war die ehemalige georgische Innenministerin Khatia Dekanoidze, die jedoch am 14. November 2016 aufgrund des von ihr bemängelnden Reformfortschrittes, zurücktrat. Zu ihrem Nachfolger wurde, nach einem laut Einschätzung der EU Advisory Mission (EUAM) offenen und transparenten Verfahren, im Feber 2017 Serhii Knyazev bestellt. Das Gesetz „Über die Nationalpolizei“ sieht eine Gewaltenteilung zwischen dem Innenminister und dem Leiter der Nationalen Polizei vor. Der Innenminister ist ausschließlich für die staatliche Politik im Rechtswesen zuständig, der Leiter der Nationalen Polizei konkret für die Polizei. Dieses europäische Modell soll den Einfluss des Ministers auf die operative Arbeit der Polizei verringern. Dem Innenministerium unterstehen seit der Reform auch der Staatliche Grenzdienst, der Katastrophendienst, die Nationalgarde und der Staatliche Migrationsdienst. Festzustellen ist, dass der Innenminister in der Praxis immer noch die Arbeit der Polizei beeinflusst und die Reform somit noch nicht vollständig umgesetzt ist. Das nach dem Abgang von Katia Dekanoidze befürchtete Zurückrollen diverser erzielter Reformen, ist laut Einschätzung der EUAM, jedenfalls nicht eingetreten. Das im Juni 2017 gestartete Projekt „Detektive“ – Schaffung polizeilicher Ermittler/Zusammenlegung der Funktionen von Ermittlern und operativen Polizeieinsatzkräften, spielt in den Reformen ebenfalls eine wichtige Rolle. Wie in westeuropäischen Staaten bereits seit langem praktiziert, soll damit ein- und derselbe Ermittler für die Erhebung einer Straftat, die Beweisaufnahme bis zur Vorlage an die Staatsanwaltschaft zuständig sein. Bislang sind in der Ukraine, wie zu Sowjetzeiten, immer noch die operative Polizei für die Beweisaufnahme und die Ermittler für die Einreichung bei Gericht zuständig. Etwas zögerlich wurde auch die Schaffung eines „Staatlichen Ermittlungsbüros (SBI)“ auf den Weg gebracht und mit November 2017 ein Direktor ernannt. Das SBI hat die Aufgabe, vorgerichtliche Erhebungen gegen hochrangige Vertreter der Staates, Richter, Polizeikräfte und Militärangehörigedurchzuführen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit des Nationalen Antikorruptions-Büros (NABU) fallen. Die Auswahl der Mitarbeiter ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit Unterstützung der EU Advisory Mission (EUAM) wurde 2018 auch eine „Strategie des Innenministeriums bis 2020“ sowie ein Aktionsplan entwickelt.(ÖB 2.2019).
Die Nationalpolizei muss sich mit einer, das Sicherheitsempfinden der Bevölkerung beeinträchtigenden Zunahme der Kriminalität infolge der schlechten Wirtschaftslage und des Konflikts im Osten, einer noch im alten Denken verhafteten Staatsanwaltschaft und der aus sozialistischen Zeiten überkommenen Rechtslage auseinandersetzen. Über Repressionen durch Dritte, für die der ukrainische Staat in dem von ihm kontrollierten Staatsgebiet mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder hinnimmt, liegen keine Erkenntnisse vor (AA 22.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafung, die gegen die Menschenwürde verstößt, ist gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten. Die Ukraine ist seit 1987 Mitglied der UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) und seit 1997 Teilnehmerstaat der Anti-Folter-Konvention des Europarats (AA 22.2.2019).
Trotzdem gibt es Berichte, dass Strafverfolgungsbehörden an solchen Misshandlungen beteiligt waren. Obwohl Gerichte keine unter Zwang zustandegekommene Geständnisse mehr als Beweismittel verwenden, gibt es Berichte über von Exekutivbeamten durch Folter erzwungene Geständnisse. Menschenrechtsgruppen und die Vereinten Nationen bemängeln die Maßnahmen, angebliche Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsbehörden zu ermitteln bzw. zu bestrafen, insbesondere angebliche Fälle von Folter, Verschwindenlassen, willkürlichen Inhaftierungen etc. durch den ukrainischen Geheimdienst (SBU), speziell wenn das Opfer aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert war/ist oder verdächtig war/ist „pro-russisch“ eingestellt zu sein. Straflosigkeit ist somit weiterhin ein Problem. Während die Behörden manchmal Anklagen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden erheben, kommt es bei einschlägigen Ermittlungen oft nicht zu Anklagen, während die mutmaßlichen Täter weiter ihrer Arbeit nachgehen. Laut Bericht einer NGO kommt es nur in drei Prozent der Strafverfahren gegen Strafverfolgungsbehörden wegen körperlichen Missbrauchs von Festgenommenen zu einer Anklage. Das Innenministerium gibt an, dass Sicherheitskräfte 80 Stunden an verpflichtenden Menschenrechtsschulungen erhalten. Polizeiakademien bieten ebenfalls Kurse zu Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit, Verfassungsrechten, Toleranz und Nichtdiskriminierung, Verhütung häuslicher Gewalt und Folter (USDOS 13.3.2019).
2017 hat das ukrainische Innenministerium bis 1. Dezember ca. 2.000 Beschwerden bezüglich Menschenrechtsverstößen durch Polizeibeamte erhalten. 125 Ermittlungen wurden eingeleitet (davon 83 wegen Körperverletzung, 3 wegen Folter). Im selben Zeitraum begann die Staatsanwaltschaft 43 Untersuchungen (davon 22 wegen Körperverletzungen, 6 wegen Folter). Mit der Gründung des State Bureau of Investigation (SBI) ist dieses u.a. auch für die Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen gegen Sicherheitsbeamte zuständig. Einige Häftlinge berichteten, dass ihre Beschwerden bezüglich Misshandlung bei der Festnahme trotz sichtbarer Verletzungen von Richtern ignoriert wurden (CoE 6.9.2018).
Von der ukrainischen Seite der Kontaktlinie zu den Separatistengebieten der Ostukraine gibt es Berichte über Entführungen bzw. nicht-kommunizierte Haft bei nahezu völliger Straflosigkeit. Dies geschieht vor allem durch den Geheimdienst (SBU); die Opfer werden der Zusammenarbeit mit dem russischen Geheimdienst (FSB) oder bewaffneten Gruppen verdächtigt. Die ukrainischen Behörden sollen sich bei diesen Verhaftungen mitunter auch nationalistischer Gruppen bedient haben, welche die Gefangenen dann dem SBU übergaben. Auch von Misshandlung und Folter ist die Rede, wenn auch nicht in der Systematik und in dem Maßstab wie in den Separatistengebieten (USDOS 13.3.2019). Der SBU bestreitet dies trotz anderslautender Erkenntnisse der Beobachtungsmission des UN-Hochkommissars für Menschenrechte. In mindestens einem Fall haben die Strafverfolgungsbehörden bisher Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden wegen illegaler Haft aufgenommen (AA 22.2.2019).
Quellen:- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (6.9.2018): Report to the Ukrainian Government on the visit to Ukraine carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 8 to 21 December 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443529/1226_1537258189_2018-41-inf-eng-docx.pdf, Zugriff 24.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Behörden setzen diese nicht effektiv um, und viele Beamte sind ungestraft korrupt, weniger in der Regierung, aber auf allen Ebenen der Exekutive, Legislative und der Justizbehörden. Trotz Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption durch die Regierung, bleibt diese ein Problem für Bürger und Unternehmen. Im Juni 2018 unterzeichnete der Präsident das Gesetz über das Hohe Antikorruptionsgericht (HACC), was das System der staatlichen Stellen zur Bekämpfung der Korruption auf höchster Ebene vervollständigte (USDOS 13.3.2019). Im April 2019, kurz vor der Stichwahl um die Präsidentschaft, hat Präsident Poroschenko 38 Richter des neu gegründeten Antikorruptionsgerichts offiziell ernannt (RFE/RL 11.4.2019).
Der Erfolg wird von der Integrität der Auswahlverfahren für seine Richter sowie von der Wirksamkeit und Unabhängigkeit der beiden anderen zuvor gegründeten Antikorruptionsbehörden, dem Nationalen Anti-Korruptionsbüro (NABU) und dem Sonderstaatsanwalt für Korruptionsbekämpfung (SAP), abhängen. Die neuen unabhängigen Antikorruptionsgremien wurden mit politischem Druck konfrontiert, was Besorgnis über das Bekenntnis der Regierung zur Korruptionsbekämpfung auslöste. Es gab auch Vorwürfe und Rücktrittsaufforderungen gegen den Leiter der SAP wegen Behinderung der Justiz. Es kam 2018 zu mehreren Verhaftungen hochrangiger Amtsträger wegen Korruptionsvorwürfen, darunter der Bürgermeister von Odessa.
Das Gesetz schreibt vor, dass hohe Amtsträger Einkommens- und Ausgabenerklärungen vorlegen müssen und diese durch die Nationale Agentur für Korruptionsprävention (NAPC) geprüft werden. Beobachter stellen jedoch zunehmend in Frage, ob die NAPC über die Fähigkeit und Unabhängigkeit zur Erfüllung dieser Funktion verfügt, während sich NABU in der Praxis als wirksamer für diese Aufgabe erwiesen habe, obwohl dies nicht dessen Kernaufgabe ist. Bis Juli 2018 hatte NAPC erst 300 von 2,5 Millionen eingegangene Erklärungen geprüft. Im September 2018 wurde daraufhin ein automatisiertes Überprüfungssystem eingeführt, an dessen Wirksamkeit es Kritik gibt (USDOS 13.3.2019; vgl. ÖB 2.2019).
Korruption ist nach wie vor ein ernstes Problem, und trotz des starken Drucks der Zivilgesellschaft ist der politische Wille gering, dagegen anzugehen. Antikorruptionsagenturen wurden wiederholt in politisch belastete Konflikte mit anderen staatlichen Stellen und gewählten Vertretern verwickelt (FH 4.2.2019).
Die Ukraine hat einige Fortschritte bei der Förderung der Transparenz erzielt, zum Beispiel durch die Verpflichtung der Banken, die Identität ihrer Eigentümer zu veröffentlichen, und indem 2016 ein Gesetz verabschiedet wurde, das Politiker und Beamte dazu verpflichtet, elektronische Vermögenserklärungen abzugeben. Es ist jedoch möglich, einige Vorschriften zu umgehen, zum Teil, weil unterentwickelte Institutionen nicht in der Lage sind, Verstöße zu erkennen und zu bestrafen (FH 4.2.2019).
Ein institutioneller Rahmen für die Bekämpfung der endemischen Korruption wurde geschaffen und durch ein System zur systematischen Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Staatsbediensteten ergänzt (Im Herbst 2016 wurde eine elektronische Plattform zur Vermögens- und Einkommenserklärung von Staatsbediensteten und politischen Mandatsträgern („e-declaration“) eingeführt. Bei einem großen Teil der abgegebenen Erklärungen fehlt jedoch noch eine substanzielle Überprüfung durch die Korruptionspräventionsagentur (AA 22.2.2019).
Ende Feber 2019 hat das ukrainische Verfassungsgericht Artikel 368-2 des ukrainischen Strafgesetzbuches, welcher illegale Bereicherung durch ukrainische Amtsträger kriminalisierte, aufgehoben, weil er gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe. In der Folge musste NABU 65 anhängige Ermittlungen gegen Parlamentarier, Richter, Staatsanwälte und andere Beamte einstellen, die teilweise schon vor Gericht gekommen waren. Die EU zeigte sich über diese Entscheidung besorgt. Es wurden unmittelbar mehrere Gesetzesinitiativen registriert, um das Gesetz zu reparieren, die aber alle keine Aussicht hatten, vor der Präsidentenwahl beschlossen zu werden (Hi 3.3.2019).
Der neue Präsident der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, hat sich vor allem den Kampf gegen die Korruption auf die Fahnen geschrieben (UA 27.2.2019).
Quellen:
AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-berichtueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine,https://www.ecoi.net/de/dokument/2002619.html, Zugriff 24.4.2019
Hi – Hromadske international (3.3.2019): You Can Now Get Rich Illegally in Ukraine. What Does This Mean?, https://en.hromadske.ua/posts/ukraine-legalizes-illegal-enrichment, Zugriff 7.5.2019
RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (11.4.2019): Ukraine's President Creates Anti-Corruption Court, https://www.rferl.org/a/ukraine-s-president-poroshenko-creates-anti-corruptioncourt/29875480.html?ltflags=mailer, Zugriff 7.5.2019
ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018
Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004269.html, Zugriff 29.3.2019
UA – Ukraine Analysen (27.2.2019): Präsidentschaftswahlen 2019, per E-Mail
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF und der erfolgten Zuerkennung von Asyl an den BF beruht auf dem näher bezeichneten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009 sowie den vorliegenden Verwaltungsakten des BFA.
Die Straffälligkeit des BF (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) wegen mehrerer Vergehen in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Bezug habenden Strafregisterauszug. Daraus ergibt sich zwar keine schwere Straffälligkeit des BF, allerdings waren die Verurteilungen Anlass für die amtswegige Einleitung eines Verfahrens gemäß § 27 AsylG 2005.
Zur Frage, ob der BF nach wie vor eine Verfolgung als Schwager einer politisch missliebigen Staatsanwältin durch korrupte Behördenorgane in der Ukraine rechnen muss:
Die belangte Behörde stützte die Annahme des nunmehr nicht mehr gegebenen Bestehens einer dem BF drohenden illegitimen Strafverfolgung bzw. drakonischer Strafen auf Grund seiner Familienzugehörigkeit zu einer politisch missliebigen Staatsanwältin auf den Umstand, dass die Ukraine zum Entscheidungszeitpunkt als sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 Abs. 5 BFA-VG galt. Dies ist aber infolge der am 24.02.2022 begonnenen kriegerischen Auseinandersetzung zwischen der Ukraine und der russischen Föderation aktuell nicht mehr der Fall.
Im Übrigen ist notorisch bekannten Berichten hinsichtlich des von der Ukraine aus diesem Anlass vehement geforderten EU-Beitritts nach wie vor das Bestehen massiver Korruption und politischer Einflussnahme bzw. das Scheitern bislang gesetzter Maßnahmen zu deren Bekämpfung zu entnehmen.
So etwa „13. Juli 2022 | Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa, Ukraine:
Zweiwöchentliches Bulletin zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklungen (Krieg und Wohnungsmarkt; EU-Kandidatenstatus; Überblick zu politischen Ereignissen zwischen 1. und 15. Juni 2022)
Ukraine-Analyse Nr. 271 (Periodischer Bericht, Deutsch)
Wichtiger als das Tempo ist aber ohnehin die klare Linie des Reformprozesses: Stärkung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit, Abbau von Oli- garchie, Informalität und Korruption. Eine klare EU- Perspektive fördert diesen Prozess. Das Beitrittsangebot ist an strikte Konditionen gebunden und fungiert somit als Zuckerbrot und Peitsche. […] Wenn der politische Wille vorhanden ist, können diese Schritte auch recht schnell umgesetzt werden. Wichtig ist, dass sich die EU das Recht vorbehalten hat, den Kandidatenstatus zurückzuziehen, wenn diese Reformforderungen nicht erfüllt werden. Es bleibt abzuwarten, was daraus folgt. […] Diese Länder sollten auch eingeladen werden, an den Treffen des Rates der EU in verschiedenen Zusammensetzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Ukraine bereits Fortschritte in dieser Richtung gemacht hat. […] Die Europäische Union ist nach wie vor fest entschlossen, weitere militärische Unterstützung zu leisten, um der Ukraine zu helfen, ihr naturgegebenes Recht auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands auszuüben und ihre territoriale Unversehrtheit und Souveränität zu verteidigen. […] Gleichzeitig werde von der Ukraine erwartet, dass sie die Rechtsstaatlichkeit stärke und die Korruption bekämpfe. […]
Auch aus den oa. Länderfeststellungen ergibt sich nach wie vor das Bestehen von Korruption und politischer Einflussnahme auf die Gerichte, wozu eine maßgebliche Verbesserung seither ebenfalls nicht ersichtlich ist.
Es ist daher für das BVwG nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar, dass die dem BF drohende Verfolgung durch korrupte bzw. politisch beeinflussbare Organe der staatlichen Behörden bzw. Gerichte angesichts des nach wie vor anhängigen Gerichtsverfahrens gegen den BF in der Ukraine nicht mehr gegeben wäre und der BF im Fall der Rückkehr mit einem fairen Verfahren bzw. dessen Einstellung rechnen könnte. Eine nachhaltige Änderung der Lage zur Bedrohung des BF im Herkunftsstaat liegt demnach aktuell nicht vor.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in der Ukraine beruhen auf dem im Rahmen der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung eingeführten LIB. Angesichts der Seriosität dessen Quellen und der Plausibilität dessen Aussagen, denen auch die Parteien nicht entgegentraten, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an dessen Richtigkeit zu zweifeln.
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden der Status eines Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn
ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1);
einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder
der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling iSd Z 1 des Abschnitts A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK fordert als Voraussetzung für die Beendigung des Schutzstatus einer Person, dass die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Somit geht dieser Tatbestand zunächst von einer nachhaltigen und erheblichen Veränderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in dem Sinn aus, dass zuvor tatsächlich bestehende Umstände nun nicht mehr bestehen (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Eine entsprechende Änderung der Umstände muss sich (nach VwGH 20.06.2020, Ro 2019/01/0014) somit nicht zwangsläufig nur auf eine (objektive) Veränderung der Situation im Herkunftsstaat beziehen, sondern umfasst auch eine allfällige erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung jener persönlichen Umstände des anerkannten Flüchtlings, auf Grund derer er als Flüchtling anerkannt wurde, wie etwa die Abkehr von einer im Heimatland verfolgten Religion oder politischen Gesinnung, sofern damit nach den objektiven Umständen im Herkunftsstaat eine gefahrlose Rückkehr möglich ist. Der bloße Wegfall subjektiv empfundener Furcht reicht hingegen nicht für den Eintritt des Endigungsgrunds des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30).
Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Dies gilt auch entsprechend für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylberechtigter nach einer Änderung von Umständen nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie festgestellt, war glaubhaft, dass der BF als Schwager einer missliebigen Staatsanwältin nicht mit einem legitimen und fairen Strafverfahren rechnen konnte, sondern zu befürchten hatte, wegen seiner Schwägerin, welcher wegen ihrer politischen Gesinnung staatlicher Schutz vor kriminellen Übergriffen verweigert worden war, mit drakonischen Strafen belegt zu werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das gegen den BF angestrengte Strafverfahren in der Ukraine nicht mehr anhängig ist.
Da den oa. Länderfeststellungen und notorischen Berichten zudem nicht entnommen werden kann, dass die Gerichte bzw. die Polizei aktuell nicht mehr von Korruption und politischer Einflussnahme beeinträchtigt sind, kann auch diesbezüglich nicht von einer stattgehabten nachhaltigen Veränderung der Lage im Herkunftsstaat ausgegangen werden. Abgesehen davon gilt die Ukraine seit dem 30.03.2022 infolge des herrschenden Krieges mit der Russischen Föderation auch nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung.
Es kann -insbesondere unter Bedachtnahme auf die aktuelle und notorische Berichterstattung zum von der Ukraine geforderten EU-Beitritt anlässlich des Krieges mit der Russischen Föderation seit 24.02.2022- jedoch nicht angenommen werden, dass sich die hier relevanten Umstände (Strafverfolgung des BF wegen seiner Familienzugehörigkeit zu einer politisch missliebigen Staatsanwältin) nachträglich bereits derart erheblich und nachhaltig geändert hätten, sodass davon ausgegangen werden könnte, dass dem BF in der Ukraine nun keine Verfolgungsgefahr mehr droht.
Der von der belangten Behörde angenommene Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist somit nicht erfüllt.
Da sich überdies nicht ergeben hat, dass ein anderer Asylendigungsgrund vorliegt – etwa dass der BF sich wieder unter den Schutz seines Herkunftsstaates gestellt hätte oder besonders schwer straffällig geworden wäre– war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3. 2 Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal sich die vorliegende Entscheidung nunmehr auf klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (siehe Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Demnach konnte auf eine umfangreiche Rechtsprechung der Höchstgerichte zurückgegriffen werden, auf deren Basis im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.
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