projetos
I414 2261181-1•Bundesverwaltungsgericht I414 2261181-1
I414 2261181-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten
I414 2261181-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 15.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 07.11.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als das Aufenthaltsverbot auf sechs Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) im Wesentlichen aus, dass unter Bedachtnahme der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels davon auszugehen sei, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und erweise sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben – angesichts des Umstandes, dass er keinerlei relevante Bindungen zum Bundesgebiet aufweise – als verhältnismäßig. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei im Interesse der Bevölkerung geboten, ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub habe nicht erteilt werden können.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 13.10.2022 fristgerecht und zulässig Beschwerde. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG anzuberaumen, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattzugeben und das Aufenthaltsverbot zu beheben, in eventu die Gültigkeitsdauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots entsprechend zu reduzieren und dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.10.2022 vorgelegt und langten am 20.10.2022 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2022, Zl. I414 2261181-1/5Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 07.11.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die slowakische Sprache eine Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde eine Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX , eine Aufenthaltsbestätigung hinsichtlich der stationären Betreuung aufgrund der Suchterkrankung sowie mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die im Verfahren getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:
Der volljährige 47-jährige Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört keiner Konfession an.
Der Beschwerdeführer war seit längerer Zeit an Suchtmittel gewöhnt. Er befindet sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in einer Einrichtung zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogen- und medikamentenabhängiger Personen.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei hauptsozialisiert. Er heiratete 2003 in der Slowakei eine slowakische Staatsangehörige. Mit seiner mittlerweile Ex-Gattin reiste er erstmals Mitte 2007 nach Österreich, dort lebte er bis 2012. Er verlegte seinen Lebensmittelpunkt Ende 2012 wieder in die Slowakei. Im April 2018 reiste der Beschwerdeführer wieder nach Österreich und lebt seither durchgehend im Bundesgebiet.
Die Ehe mit der slowakischen Staatsangehörigen wurde 2010 geschieden. Seine Ex-Gattin heiratete in Österreich nochmals, diese Ehe ist mittlerweile geschieden. Die Ex-Gattin des Beschwerdeführers lebt in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist Vater eines mittlerweile volljährigen Sohnes. Der 19-jährige Sohn ist seit 2017 nicht mehr in Österreich gemeldet. Der Sohn besucht in XXXX die Tourismusschule. Sein Sohn lebt in XXXX bei der Mutter des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer war zwischen September 2019 und August 2021 vollbeschäftigt. Seither bezieht er Arbeitslosen- beziehungsweise Krankengeld.
Der Beschwerdeführer verfügt nach seiner Entlassung aus der stationären Betreuung über keine gesicherte Wohnstätte im Bundesgebiet. Er bezahlt seit mehreren Monaten keine Miete, der Strom wurde abgestellt. Der Beschwerdeführer hat Schulden im Ausmaß von etwa EURO 4.200,- und ist für den volljährigen schulpflichtigen Sohn sorgepflichtig. Er bezahlt für seinen in der Slowakei lebenden Sohn im Monat etwa EURO 130, -- Schulgeld.
Der Beschwerdeführer hat zu seiner in XXXX lebenden Ex-Gattin ein freundschaftliches Verhältnis. Er verfügt auch über mehrere freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet. Er spricht rudimentär alltagssprachlich Deutsch, er hat keine Sprachprüfung absolviert. Zurzeit besucht er im Rahmen seiner Therapie einen Sprachkurs.
Der Beschwerdeführer wurde in der Slowakei fünf Mal gerichtlich verurteilt.
Er wurde 1994 wegen einer Straftat gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität zu einer 6-monatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 1995 wurde er wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 1998 2 Mal wegen Diebstahl zu einer 20-monatigen Freiheitsstrafe und zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Am 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Zwischen 2013 und 2017 war der Beschwerdeführer in der Slowakei inhaftiert. Nach seiner Entlassung aus der Haft absolvierte er in der Slowakei eine ambulante Drogentherapie.
Kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.03.2018, Zl XXXX , wegen das Vergehen des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffenG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2021, wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu einer Verwaltungsstrafe bestraft.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall SMG und des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffenG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dieser Verurteilung lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hat in XXXX und anderen Orten in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift
1. in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach Österreich eingeführt, und zwar seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, Mitte Jänner/Anfang Februar bis Mitte April 2022 zumindest 115 Gramm Methamphetamin indem er mehrmals wöchentlich nach XXXX fuhr dort Methamphetamin erwarb und dieses in der Folge mit seinem PKW nach Österreich verbrachte;
2. anderen gewerbsmäßig überlassen und zwar Methamphetamin sowie Cannabiskraut;
3. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in XXXX erworben und zumindest kurzzeitig besessen, nämlich 3,5 Gramm Methamphetamin, indem er diese in wiederholten Angriffen zum Eigenkonsum erwarb;
4. besessen, und zwar zu einem nichtmehr feststellbaren Zeitpunkt seit Anfang Februar bis 14.04.2022 in zahlreichen Angriffen zumindest 45 Gramm Methamphetamin zwecks Eigenkonsum, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging und am 14.04.2022 etwa 6 Gramm Methamphetamin, indem er diese in seinem PKW sowie in seiner Wohnung lagerte.
Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehen, die massive einschlägige Vorstrafe in der Slowakei, mildernd hingegen das reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich der am 16.08.22 wegen §§ 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall und anderen Delikten über den Beschwerdeführer die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr gemäß § 39 SMG ein Strafaufschub bis 16.08.2024 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme einer sechsmonatigen stationären Behandlung und im Anschluss daran einer intensiven ambulanten Weiterbetreuung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 14.04.2022 bis zum 20.09.2022 in Österreich in Strafhaft. Aufgrund des Strafaufschubs befindet sich der Beschwerdeführer derzeit in stationären Betreuung. Die Strafhaft ist aufgeschoben.
Der Beschwerdeführer verfügt über Anknüpfungspunkte in der Slowakei. Seine Mutter sowie sein Sohn leben in der Slowakei. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen. Demgegenüber bestehen privaten Anbindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und die Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und des Strafregisters eingeholt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität, Staatsangehörigkeit, und der Konfessionslosigkeit ergeben sich aus dem unbedenklichen Verfahrensakt und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich der Suchtabhängigkeit und der stationären Unterbringung in einer betreuten Einrichtung ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung und aus dem unbedenklichen Verfahrensakt.
Soweit Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet respektive in der Slowakei getroffen wurden, so beruhen diese auf dessen Angaben in der Verhandlung, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
Der Beziehungsstatus des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen hinsichtlich seiner Ex-Gattin, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie aus dem Melderegisterauszug seiner Ex-Gattin.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer einen mittlerweile volljährigen Sohn hat und dieser seit 2017 nicht mehr in Österreich gemeldet ist und der Sohn bei der Mutter des Beschwerdeführers in XXXX lebt und eine Tourismusschule besucht, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die festgestellten Beschäftigungsverhältnisse beziehungsweise der Bezug von Arbeitslosengeld und Krankengeld gründen aus den abgefragten Daten zu Sozialversicherung und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung über keine gesicherte Wohnstätte verfügt und Schulden hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. So gab er in der Verhandlung an, dass er seit mehreren Monaten keine Miete mehr bezahle und der Strom abgestellt worden sei. Der Vermieter hätte ihm jedoch versichert, sollte er keinen Mieter finden, könne er wieder in dieser Wohnung wohnen. Diesbezüglich kann von einer gesicherten Unterkunft nach seiner Entlassung aus der stationären Betreuung nicht ausgegangen werden. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Schulden im Ausmaß von etwa EURO 4.200, -- habe und für seinen volljährigen und in Ausbildung befindlichen Sohn sorgepflichtig sei.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung auf die Übersetzung einer Dolmetscherin angewiesen war und er selbst vorbrachte nur alltagssprachlich Deutsch zu sprechen. Des Weiteren gab er an, keine Deutschsprachprüfung absolviert zu haben und derzeit in der stationären Einrichtung einen Sprachkurs besuche.
Die Feststellungen zu den fünf strafgerichtlichen Verurteilungen in der Slowakei, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, aus dem internationalen Strafregisterauszug sowie aus der der Strafbemessung hinsichtlich seiner Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 16.08.2022 zu Zl. XXXX .
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen in der Slowakei zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde und er von 2013 bis 2017 in der Slowakei in Strafhaft war und er in der Folge eine vom Gericht angeordnete ambulante Drogentherapie in der Slowakei besuchte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie aus dem internationalen Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich, beruhen auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich in Zusammenschau mit den im Akt einliegendem Strafurteil hinsichtlich seiner letzten Verurteilung, jene zum Strafaufschub auf dem entsprechenden, ebenfalls im Akt einliegenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 15.09.2022 zu Zl. XXXX .
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2021 wegen Lenkens eines Fahrzeuges und einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand zu einer Verwaltungsstrafe bestraft wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die Feststellungen zur Haft des Beschwerdeführers in Österreich und seiner derzeitigen stationären Betreuung, ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung.
Die Feststellung, wonach die Mutter sowie der leibliche Sohn des Beschwerdeführers in der Slowakei leben, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über private Anbindung im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus den vorliegenden Unterstützungserklärungen und seinen Angaben in der Verhandlung.
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt er somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.
Zunächst gilt der im gegenständlichen Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab zu ermitteln. Nachdem die Voraussetzung eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt der erhöhte Gefährdungsmaßstab im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG nicht zur Anwendung.
Folglich gilt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG erworben hat und der daraus entspringende, zwischen einfachem und erhöhtem Gefährdungsmaßstab liegende Prüfmaßstab des § 66 Abs. 1 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) im gegenständliche Fall heranzuziehen ist. Der Beschwerdeführer reiste erstmals Mitte 2007 nach Österreich, dort lebte er bis 2012. In der Folge verlegte er mit seiner damaligen Ehefrau seinen Lebensmittelpunkt in die Slowakei. Erst im April 2018 kehrte er wieder nach Österreich und lebt seither durchgehend im Bundesgebiet, somit liegt ein kontinuierlicher Aufenthalt von weniger als fünf Jahren vor. Im gegenständlichen Fall kommt der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer weist insgesamt acht rechtskräftige strafgerichtlich Verurteilungen wegen Straftaten gegen Informationssysteme und sonstige Cyberkriminalität, Diebstähle, Straftaten in Zusammenhang mit Drogen und unerlaubten Waffenbesitz auf. Nach seinen Angaben nach auch eine Verwaltungsübertretung wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustands.
Am 09.12.2013 wurde der Beschwerdeführer in der Slowakei wegen Straftaten im Zusammenhang mit Drogen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer war von 2013 bis 2017 in der Slowakei in Strafhaft und absolvierte in der Folge in der Slowakei eine ambulante Drogentherapie. Selbst die vierjährige Strafhaft in der Slowakei hielten den Beschwerdeführer nach seiner Einreise in das Bundesgebiet nicht davon ab, neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Zuletzt wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels na § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG, das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG und das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Dieses Verhalten stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz und auch zum grenzüberschreitenden Suchtgifthandel wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272; 22.02.2021, Ra 2021/21/0013; 26.05.2021, Ra 2021/01/0159). In diesem Zusammenhang verbleibt auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).
Wie der Beschwerdeführer dahingehend in seiner Beschwerde dem Grunde zu Recht aufzeigte, rechtfertigt die strafgerichtliche Verurteilung alleine noch nicht die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2020/20/0274).
Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie einer Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Der letzten Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer Methaphetamin wöchentlich von XXXX mit seinem PKW nach Österreich verbrachte und das Suchtgift gewerbsmäßig anderen überließ. Zudem hat er Methamphetamin zu seinem Eigenkonsum erworben und besessen. Es fällt ins Gewicht, dass bei den vom Beschwerdeführer verübten Verbrechen ein grenzüberschreitender Suchtgifthandel vorliegt. Der Beschwerdeführer hat trotz seiner einschlägigen Vorstrafen in der Slowakei das Recht auf Personenfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union dazu benutzt, vorschriftswidrig Suchtgift von der Slowakei aus und über die Grenze nach Österreich zu verbringen. Ebenso bleibt zu berücksichtigen, dass der von ihm begangene Suchtgifthandel eine die Grenzmenge nach § 28 SMG übersteigende Menge umfasste. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens sowie die einschlägige Vorstrafe in der Slowakei erschwerend, mildern wurde das teilweise sichergestellte Suchtgift sowie das reumütige Geständnis gewertet.
Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der österreichischen Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 14.04.2022 bis zum 20.09.2022 in Strafhaft. Der Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wurde gemäß § 39 Abs 1 SMG bis 16.08.2024 aufgeschoben. Dem Beschwerdeführer wurde eine stationäre Behandlung aufgetragen.
Gemäß § 39 Abs. 1 SMG ist unter bestimmten, dort näher genannten Voraussetzungen ein von der Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen abhängiger Aufschub des Strafvollzuges für die Dauer von höchstens zwei Jahren zu gewähren. Der Aufschub ist nach § 39 Abs. 4 SMG zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hatte, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, oder wegen bestimmter Straftaten neuerlich verurteilt wird; außer der Vollzug der Freiheitsstrafe erschiene zur Verhinderung weiterer Straftaten nicht geboten.
Ist der Aufschub nicht nach § 39 Abs. 4 SMG zu widerrufen oder hat sich ein an ein Suchtmittel gewöhnter Verurteilter sonst mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen, so hat das Gericht gemäß § 40 Abs. 1 SMG die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen. Bei einer erfolgreichen Therapie ist die verhängte Freiheitsstrafe bzw. deren Rest daher nach Ablauf der Frist, für die der Aufschub gewährt wurde, nicht zu vollziehen, sondern bedingt nachzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Die Gewährung eines Strafaufschubs - bis 16.08.2024 - lässt nicht automatisch den Wegfall einer vom Täter ausgehenden Gefährdung annehmen – ansonsten würde sich die Möglichkeit des in § 39 SMG verankerten Widerrufs erübrigen. Im gegenständlichen Fall ist von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Wie erwähnt befand sich der Beschwerdeführer wegen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift vier Jahre in der Slowakei in Haft und absolvierte nach seiner Entlassung eine ambulante Drogentherapie. Selbst die Strafhaft in der Slowakei hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, neuerlich einschlägig in Österreich straffällig zu werden. Die Beteuerung in der Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten bereue, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Nachdem die Entlassung aus der Haft auf Grund des erwähnten Strafaufschubs erst vor etwa zwei Monaten erfolgt ist, kann noch nicht von einem Gesinnungswandel und damit von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung gesprochen werden. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der stationären Einrichtung über keine gesicherte Wohnstätte und er hat schulden.
Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht erworben und kommt daher nicht der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"), sondern jener des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen ihn als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Ein Familienleben im Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, sondern nur auf einen Freundeskreis im Bundesgebiet verwiesen. Der Beschwerdeführer pflegt zu seiner Ex-Gattin und zu Österreichern freundschaftliche Beziehungen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gezwungen sein wird, seine Freundschaften zu den in Österreich lebenden Personen einzuschränken, können diese Beziehungen über soziale Medien bzw. über Besuche seiner Freunde in der Slowakei aufrechterhalten werden. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in der Slowakei, sein Sohn und seine Mutter leben in XXXX .
Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Es bestehen noch enge Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. Außerdem können die privaten Kontakte des Beschwerdeführers nach Österreich weiterhin durch elektronische Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) bzw. durch Besuche seiner Freunde in der Slowakei gepflegt werden. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig mit einem Umzug in die Slowakei verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Zugleich erweist sich die seitens der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als unverhältnismäßig. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nur über geringe Bindungen im Bundesgebiet, zugleich bietet sich ihm aber aktuell durch den Strafaufschub die Möglichkeit gesundheitliche Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, um seine Drogenabhängigkeit hinter sich zu lassen und sich neu zu orientieren. Aufgrund der Überlegungen und des persönlichen Eindrucks des Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von sechs Jahren zu reduzieren.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegen, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sechs Jahre herabgesetzt wird.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines schwerwiegenden strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist.
Daher ist die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, mit dem der Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2022, Zl. I414 22616681-1/5Z, abgewiesen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.