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G314 2256112-1•Bundesverwaltungsgericht G314 2256112-1
G314 2256112-1Tribunal Administrativo Federal10 de nov. de 2022
aufschiebende Wirkung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagseinbringung Pauschalgebühren unzulässiger Antrag verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht Zurückweisung
G314 2256112-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX .2022, XXXX , wegen Gerichtsgebühren (Grundverfahren: XXXX des Landesgerichts XXXX ) A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:
A)Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird alsunzulässig zurückgewiesen.
B)Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) brachte am XXXX 2021 durch seinen damaligen Rechtsvertreter beim Landesgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr zu XXXX eine Klage gegen die XXXX (in weiter Folge beklagte Partei) ein, mit der er die Zahlung von EUR 104.000 s.A. und die mit insgesamt EUR 10.000 bewertete Abgabe mehrerer Erklärungen begehrt und ein mit EUR 912.500 bewertetes Feststellungsbegehren erhebt, sodass der Gesamtstreitwert EUR 1,026.500 beträgt. Sein gleichzeitig eingebrachter Verfahrenshilfeantrag wurde mit dem rechtskräftigen Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, XXXX , abgewiesen.
Mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX 2022 wurden dem BF daraufhin für die Klage vom XXXX .2021 die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 16.521 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 16.529) zur Zahlung vorgeschrieben.
Aufgrund der dagegen vom BF fristgerecht erhobenen Vorstellung an den Präsidenten XXXX wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben:
Pauschalgebühr TP 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 1.026.500)EUR16.521Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEGEUR8Summe EUR16.529.
In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2022 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richten sich drei inhaltlich idente Beschwerdeschriftsätze, die jeweils am XXXX .2022 per Fax beim Landesgericht XXXX eingebrachte wurden, Damit beantragt der BF die Aufhebung (gemeint offenbar Behebung) des angefochtenen Bescheids, die Einholung einer Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV sowie die Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG. Außerdem wird beantragt, die Einhebung der Gebühr auszusetzen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang des BF zum Recht vereitelt werde. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung der Klage zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Weitere Beschwerdeausführungen, die die Haftung von Rechtsvertretern für Gerichtsgebühren und Pauschalgebühren in Besitzstörungsverfahren kritisieren, haben keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdefall.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und reichte auftragsgemäß den Nachweis der Zustellung des angefochtenen Bescheids an den BF nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Aus der Klage ergibt sich, dass der BF neben Schadenersatz von EUR 104.000 die jeweils mit EUR 2.500 Abgabe von vier Erklärungen fordert und außerdem ein mit EUR 912.500 bewertetes Feststellungsbegehren erhebt.
In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft und das System der Gerichtsgebühren in Österreich in Frage gestellt. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, also auch die vom BF am XXXX .2021 erhobene Klage. Ausgehend davon ergibt sich gemäß TP 1 Z I GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz beim Wert des Streitgegenstandes von insgesamt EUR 1,026.500 Euro zum Zeitpunkt der Klagseinbringung ( XXXX .2021) eine Pauschalgebühr von EUR 16.521.
Gemäß § 2 Z 1 lit a iVm TP 1 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Kläger. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Die rechnerische Richtigkeit der Vorschreibung wurde nicht in Zweifel gezogen und es sind im Verfahren vor dem BVwG auch keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Berechnung hervorgekommen.
Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Mit Beschluss vom 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6, lehnte der VfGH die Behandlung einer Beschwerde in einer vergleichbaren Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess (vgl. z.B. VfGH 22.06.1988, B633/87 und 01.03.2007, B301/06) ab.
Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich).
Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall auch nicht der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert.
Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Hier wurde der Verfahrenshilfeantrag des BF jedoch bereits vor der Vorschreibung der Gerichtsgebühren abgewiesen.
Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138).
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.
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