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L524 2200983-1•Bundesverwaltungsgericht L524 2200983-1
L524 2200983-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2022
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit familiäre Situation Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kostenersatz - Antrag mangelnde Asylrelevanz non refoulement Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit soziale Verhältnisse Zurückweisung
(1.) L524 2200983-1/20E
(2.) L524 2200985-1/22E
(3.) L524 2200984-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des (1.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, der (2.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak und der (3.) XXXX , geb. XXXX , StA Irak, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1.) vom 08.06.2018, Zl. 15-1089755108-151481042, (2.) vom 08.06.2018, Zl. 15-1089755500-151481055 und (3.) vom 08.06.2018, Zl. 15-1089756007-151481069, betreffend Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz und Erlassung von Rückkehrentscheidungen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2022, zu Recht:
A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II. und III. werden gemäß § 3, § 8 und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
II. Die Anträge auf Kostenersatz werden als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der Drittbeschwerdeführerin. Sie sind irakische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer reisten im September 2015 erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 25.09.2015 jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Am 04.10.2015 erfolgte jeweils eine Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Am 17.08.2016 verließen die Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe das österreichische Bundesgebiet und reisten in den Irak zurück. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
Im Oktober 2017 reisten die Beschwerdeführer erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.10.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 fortgesetzt und erfolgte zudem jeweils eine erneute Erstbefragung der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Am 31.01.2018 wurden die Beschwerdeführer jeweils vor dem BFA einvernommen.
Mit Bescheiden des BFA (1.) vom 08.06.2018, Zl. 15-1089755108-151481042, (2.) vom 08.06.2018, Zl. 15-1089755500-151481055 und (3.) vom 08.06.2018, Zl. 15-1089756007-151481069 wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 08.07.2022 einen Rechercheauftrag an die Staatendokumentation des BFA bezüglich der Behandelbarkeit der bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierten Erkrankungen. Die Anfragebeantwortung langte am 05.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.09.2022 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das BFA nahm entschuldigt nicht teil.
II. Feststellungen:
Der 59-jährige Erstbeschwerdeführer und die 55-jährige Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der 20-jährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz noch minderjährig und ledig.
Die Beschwerdeführer sind irakische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Muslime. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Provinz Salah ad-Din, die Zweitbeschwerdeführerin in der Provinz Basra und die Drittbeschwerdeführerin in der Provinz Bagdad geboren. Der Erstbeschwerdeführer lebte von seiner Geburt bis in die 1980er Jahre in der Stadt XXXX und die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer Geburt bis in die 1980er Jahre in der Provinz Basra. Im Anschluss übersiedelten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in den 1980er Jahren nach Bagdad, wo sie bis etwa 2003 – abgesehen von einem zwischenzeitlichen Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Mossul in den Jahren 2000 und 2001 – verblieben. Die Drittbeschwerdeführerin wohnte von ihrer Geburt bis etwa 2003 ebenfalls in Bagdad. In der Folge verzogen die Beschwerdeführer in die Stadt XXXX in der Provinz Salah ad-Din, wo sie bis zu ihrer ersten Ausreise aus dem Irak im Jahr 2015 lebten.
Die Beschwerdeführer begaben sich 2015 für etwa ein Jahr nach Österreich, wo sie nach illegaler Einreise am 25.09.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Im August 2016 verließen die Beschwerdeführer freiwillig das österreichische Bundesgebiet und kehrten für einige Monate in den Irak zurück. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer wurden daraufhin eingestellt. Nach ihrer Rückkehr in den Irak lebten die Beschwerdeführer in Bagdad und in Kirkuk. Es kann nicht festgestellt werden, wo die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise konkret in Kirkuk lebten. Der Erstbeschwerdeführer verließ im Jänner 2017 und die Zweit- sowie die Drittbeschwerdeführerin verließen im April 2017 erneut illegal den Irak.
Im Irak leben zwei Brüder des Erstbeschwerdeführers. Zuletzt hielten sich diese in Kirkuk auf und arbeiteten im Energiesektor. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers wird vermisst. Dessen Aufenthaltsort ist den Beschwerdeführern nicht bekannt. Vier verheiratete Schwestern des Erstbeschwerdeführers wohnen gemeinsam mit ihren jeweiligen Ehegatten in den Provinzen Salah ad-Din, Kirkuk oder Erbil. Der Erstbeschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Geschwistern. Ferner leben die Mutter, eine Schwester und vier Brüder sowie eine Tante mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin im Irak. Die Mutter, die Geschwister und der Onkel väterlicherseits wohnen in Bagdad und die Tante mütterlicherseits in der Provinz Basra. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb eines eigenen Immobilienbüros und versorgt auf diese Weise auch die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Ein Bruder arbeitet in einem Autohaus, ein Bruder in einer Telefonzentrale und ein Bruder in einem Importunternehmen für Lebensmittel. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Kontakt. Sollte der Kontakt des Erstbeschwerdeführers zu seinen Verwandten im Irak – wie festgestellt – tatsächlich abgebrochen sein, läge dem kein nachhaltiges Zerwürfnis zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie zugrunde, das eine neuerliche Kontaktaufnahme in jedem Fall ausschließen würde.
Der Erstbeschwerdeführer besuchte in der Provinz Salah ad-Din zwölf Jahre die Schule (Grundschule, Hauptschule und Gymnasium) und er erlangte einen Maturaabschluss. Seine dreijährige Ausbildung an einer militärischen Akademie absolvierte der Erstbeschwerdeführer in Bagdad. Im Anschluss bestritt der Erstbeschwerdeführer etwa 20 Jahre bis 2003 seinen Lebensunterhalt als Angehöriger der irakischen Armee. Später arbeitete der Erstbeschwerdeführer als Taxifahrer und besaß eine eigene (Leasing-)Firma im Energiebereich mit der er Aufträge mit ausländischen Firmen abwickelte. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule (Grundschule, Hauptschule und Gymnasium) und erlangte einen Maturaabschluss. Sie übte vor ihrer Ausreise keinen Beruf aus. Die Zweitbeschwerdeführerin organisierte den Haushalt der Familie im Irak. Auch die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Irak mehrere Jahre die Schule. Einen Abschluss erlangte sie vor ihrer Ausreise nicht. Die Beschwerdeführer beherrschen Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Die Drittbeschwerdeführerin beherrscht des Weiteren Englisch gut und der Erstbeschwerdeführer in mittelmäßigem Ausmaß.
Die Beschwerdeführer reisten – nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei – im Oktober 2017 neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 09.10.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Auf Grund der bereits 2015 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 fortgesetzt. Die Beschwerdeführer halten sich somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Erstbeschwerdeführer hat Bluthochdruck und nahm dagegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Medikamente ein. Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurden im Wesentlichen die Autoimmunerkrankung systemischer Lupus erythematodes (SLE), ein Cervikalsyndrom, Gonarthrosen und Adipositas diagnostiziert. Zur Behandlung ihrer Leiden nimmt die Zweitbeschwerdeführerin Aprednislon 1mg/Prednisolon, Ebetrexat 10mg/Methotrexat, Folsan 5mg/Folsäure, Pantoprazol 40mg/Pantoprazol, Quensyl 200mg/Hydroxychloroquinsulfat, Seractil 300mg/Dexibuprofen, Novalgin 500mg/Metamizol-Natrium-Monohydrat, Trittico 150mg/Trazodonhydrochlorid, Pregabalin 25mg/Pregabalin und Maxi-Kalz/Calciumcarbonat + Colecalciferol sowie Sertralin ein. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht in Vorlage gebracht, weshalb von einer schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit nicht auszugehen ist. Die Drittbeschwerdeführerin ist gesund.
Die Beschwerdeführer besuchten in Österreich jeweils mehrere Deutschkurse. Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 am 24.07.2018 und die Drittbeschwerdeführerin die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 am 30.05.2018 gut, die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen des Österreichischen Integrationsfonds am 08.03.2019 und die Prüfung B2-ÖIF-Test (Niveau: B2) ausreichend bestanden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt infolge ihres Schulbesuches über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und ist eine Verständigung mit ihr in deutscher Sprache problemlos möglich.
Der Erstbeschwerdeführer besitzt eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, und ist im Umfang dieser Gewerbeberechtigung seit 16.08.2021 selbständig tätig. Die beiden Beschwerdeführerinnen gehen hier keiner Erwerbsarbeit nach. Der Erstbeschwerdeführer erzielt ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen und ist der Erstbeschwerdeführer zur Sicherstellung seines Auskommens seit August 2021 nicht mehr auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin bezieht seit 16.08.2022 und die Drittbeschwerdeführerin seit 12.08.2022 keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Die Beschwerdeführer verfügen mittlerweile über eine geeignete eigene – gemeinsame – Unterkunft in Form einer Mietwohnung in Wien, wobei der Erstbeschwerdeführer für deren Kosten selbst aufkommt.
Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich die Polytechnische Schule und ein Bundesoberstufenrealgymnasium. Im Anschluss absolvierte die Drittbeschwerdeführerin eine Fachschule für Sozialberufe. Aktuell geht sie einer Ausbildung an einer dreijährigen Höheren Technischen Bundeslehranstalt nach und beabsichtigt einen Maturaabschluss zu erlangen.
Die Beschwerdeführer nahmen am 28.05.2018 an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teil. Ferner absolvierten die Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Vertiefungskurs – Arbeit Beruf, einen Vertiefungskurs – Umwelt Nachbarschaft, einen Vertiefungskurs – Kultur und Gesellschaft, einen Vertiefungskurs – Gesundheit und die beiden Beschwerdeführerinnen zudem einen Vertiefungskurs – Frauen. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte von 20.05.2019 bis 26.07.2021 Schulungen der Basisbildung bei einem niederösterreichischen Bildungsträger. Die Drittbeschwerdeführerin nahm darüber hinaus im Jahr 2017 an einer berufspraktischen Woche (Bereich: pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) teil und arbeitete im Rahmen einer Kooperation zwischen Rotem Kreuz und ihrer damaligen Schule am 21.05.2019 beim Rot-Kreuz-Seniorennachmittag mit. Sie nahm im Jahr 2018 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs, im Jahr 2020 an einem Babyfit-Kurs und im Jahr 2022 am 36. Fremdsprachenwettbewerb online – Begabtenförderung NÖ in der Kategorie Englisch BMS mit Erfolg teil. Seit 2020 bis zur Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit half der Erstbeschwerdeführer in einem " XXXX -Sozialmarkt" ehrenamtlich mit. Die Drittbeschwerdeführerin hat beim Diakonie Flüchtlingsdienst ehrenamtlich Klienten zu Arztterminen und Behörden begleitet und als Dolmetscherin gearbeitet. Die Beschwerdeführer sind aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.
Die Beschwerdeführer haben abgesehen von einem Cousin der Zweitbeschwerdeführerin väterlicherseits und dessen Familie keine Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Sie pflegen, insbesondere im Rahmen ihrer Freizeitaktivitäten, zahlreiche soziale Kontakte. Die Beschwerdeführer legten im gegenständlichen Verfahren auch mehrere Unterstützungserklärungen ihrer Freunde und Bekannten vor.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der Erstbeschwerdeführer war Offizier der irakischen Streitkräfte, nahm jedoch weder in der Baath-Partei eine hervorgehobene Stellung ein, noch war er an Verbrechen des Regimes von Saddam Hussein beteiligt. Er wurde nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein und dem Verbot der Baath-Partei nicht behördlich oder gerichtlich verfolgt.
Im Sommer/Herbst 2015 verließen die Beschwerdeführer die Stadt XXXX in der Provinz Salah ad-Din auf Grund der Eroberung der Stadt durch die Milizen des IS. Das von den Beschwerdeführern dort bewohnte Haus wurde im Zuge dieses Konflikts zwischen den Milizen des IS und den irakischen Sicherheitskräften verwüstet. Die genaue Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar.
Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers fiel im Jahr 2016 im Irak einer Entführung zur Bezahlung eines Lösegeldes zum Opfer. Die Identität der Täter war nicht feststellbar. Ebenso wenig war feststellbar, dass der Bruder des Erstbeschwerdeführers aus konfessionellen Gründen und/oder auf Grund dessen früheren beruflichen Tätigkeit bei den irakischen Streitkräften entführt wurde.
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund, dass im Oktober 2016 Kämpfer der Badr-Miliz oder einer anderen (schiitischen) Miliz auf Grund der früheren beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin misshandelt und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bedroht hätten, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt.
Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland droht den Beschwerdeführerinnen keine Zwangsheirat. Ebenso wenig sind die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von häuslicher Gewalt betroffen.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).
Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022).
Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).
Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).
Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).
Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).
Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).
Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).
Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).
Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).
Politische Lage
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11).
Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung (FH 28.2.2022). Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 28.2.2022).
Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).
Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).
Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).
Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022)
Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).
Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022).
Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert. Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen. Er ist derzeit Innenminister der kurdischen Regionalregierung (KRG) (Soufan Center 14.4.2022).
As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).
Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021).
Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16).
Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).
Islamischer Staat (IS)
Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).
Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021).
Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa'ad Ma'an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022).
Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).
Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).
Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).
Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).
Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).
Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten "Kalifen" (GS 11.3.2022).
Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020).
Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).
Im Januar 2022 wurden im Irak insgesamt 84 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet. Dies ist ein Anstieg gegenüber 78 im Dezember 2021 und 67 im November 2021. Dieser Anstieg ist auf Aktivitäten von mit dem Iran verbundenen Volksmobilisierungskräfte (PMF) zurückzuführen. So gab es im Jänner 2022 31 erfolgreiche Angriffe pro-iranischer Gruppen und neun weitere Vorfälle. Dies ist ein Anstieg gegenüber 21 im Dezember 2021 und die höchste PMF zugeschriebene Vorfallszahl seit Beginn ihrer jüngsten Operationen. Wie üblich konzentrieren sie sich auf IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois, die für die USA tätig sind (Wing 7.2.2022).
Es kam auch zu politischer Gewalt durch diese Gruppierungen, um Moqtada as-Sadr und dessen Verbündete unter Druck zu setzen, damit diese den sog. "Koordinationsrahmen" - ein Bündnis aller wichtigen pro-iranischen schiitischen Parteien - in die neue Regierung aufnehmen. Es kam z.B. auch zu Bombenanschlägen auf die Büros der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad und auf das Büro des stellvertretenden Sprechers in Kirkuk, zu Raketenangriffen auf das Haus des Sprechers Mohammed al-Halbousi in Anbar, zu einem Anschlag mit einem Molotow-Cocktail, der auf ein Sadr-Gebäude in Bagdad geworfen wurde, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär in der Hauptstadt sowie zu Granaten-Anschlägen auf Gebäude der sunnitischen Bündnisse Taqadum und Azm in Bagdad. Auch zwei kurdische Banken in Bagdad wurden bombardiert (Wing 7.2.2022).
Die Zahl der vom IS verübten Anschläge ist in den letzten fünf Monaten zurückgegangen. Im Januar 2022 waren es 46 gegenüber je 55 im Dezember und November 2021, 65 im Oktober 2021 und 70 im September 2021. Es war die niedrigste Zahl von Anschlägen im Irak seit 2003 (Wing 7.2.2022).
Auch laut den vom IS in seinem wöchentlichen Newsletter al Naba veröffentlichten Zahlen ist die Zahl der Anschläge im Irak gesunken. Im Jahr 2020 beanspruchte der IS im Irak durchschnittlich 110 Anschläge und 207 Tote pro Monat. Im Jahr 2021 waren es (Mit Stand Dezember 2021) durchschnittlich 87 Anschläge und 149 Tote pro Monat (Wilson Center 10.12.2021).
Laut ACLED wurden im Jahr 2021 im gesamten Irak 1.187 Vorfälle mit mindestens einem Opfer (tot oder verletzt) verzeichnet. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 712 derartige Vorfälle (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind) (ACLED 2022).
Sicherheitslage Bagdad
Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiyah, Taji, al-Mushahada, at-Tarmiyah, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten "Bagdader Gürtel" (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, al-Tarmiyah, Ba'qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).
Im Ort al-Tarmiyah im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei al-Tarmiyah ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen- und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistungen der monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle:
Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in al-Tarmiyah im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Al-Tarmiyah, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen al-Tarmiyah Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Mai wurde bei vier Protesten scharfe Munition verwendet, um die Demonstrationen aufzulösen. Bei zwei dieser Vorfälle starben ein, bzw. zwei Demonstranten. Dutzende weitere wurden verletzt. Neun Demonstrationen in dem Monat verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (WIng 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister al-Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa'ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022).
Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 11.5.2022). Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.7.2022).
Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Bagdad im Jahr 2021 596 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 227.
Im Distrikt Rusafah wurden im Jahr 2021 52 Vorfälle verzeichnet, 22 davon waren Demonstrationen, von denen 18 friedlich verliefen und vier durch Interventionen verhindert oder beendet wurden. Hervorzuheben ist der Selbmordanschlag vom 21.1.2021 mit Dutzenden Toten und ca. hundert Verletzten. Zivilisten wurden darüber hinaus bei 15 weiteren Vorfällen zu Opfern von Gewalt durch Angriffe, IEDs und Anschläge mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Angriff gegen Zivilisten (ACLED 2022).
Im Distrikt Adhamiyah wurden im Jahr 2021 39 Vorfälle verzeichnet, darunter acht Fälle von Gewalt gegen Zivilisten. In sieben weiteren Fällen waren Zivilisten von Gewalt betroffen, insbesondere durch IED-Angriffe. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 18 Vorfälle verzeichnet. Darunter sechs Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten sowie zwei Fälle bei denen Zivilpersonen ebenfalls von Gewalt betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Sadr City (früher Thawra) wurden im Jahr 2021 35 Vorfälle verzeichnet. Den größten Anteil hatten bewaffnete Auseinandersetzungen, von denen 15 verzeichnet wurden, gefolgt von gezielter Gewalt gegen Zivilisten mit acht, sowie weiteren sechs bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren, z.B. durch IEDs oder Angriffen mit Handgranaten. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 29 Vorfälle verzeichnet. Bei zehn handelte es sich um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung. Bei zwei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Es wurde wiederum eine größere Anzahl von bewaffnete Auseinandersetzungen (11) registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt 9 Nissan (Neu Bagdad) wurden im Jahr 2021 2021 43 Vorfälle verzeichnet. Hervorzuheben sind hierbei 14 Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten, sowie neun weitere Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Des weiteren wurden neun friedliche Demonstrationen verzeichnet, ein Protest mit Intervention, sowie jeweils eine gewalttätige Demonstration und eine mit exzessiver Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstranten. Darüber hinaus sind vier bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen zu erwähnen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni elf Vorfälle verzeichnet, vier davon Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (ACLED 2022).
Im Distrikt Karadah wurden im Jahr 2021 33 Vorfälle verzeichnet, darunter sieben Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und neun weitere Vorkommnisse, bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Darunter mehrere IED-Angriffe auf Geschäfte, die Alkohol verkaufen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 21 Vorfälle verzeichnet. Zivilisten waren bei vier dieser Fälle betroffen, darunter ein Mord und drei Angriffe mit Granaten, bzw. IEDs (ACLED 2022).
Im Distrikt Karkh wurden im Jahr 2021 61 Vorfälle verzeichnet. Beim überwiegenden Teil der Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Fünf Demonstrationen wurden jedoch als gewalttätig kategorisiert. Es handelte sich dabei um Proteste gegen das Wahlergebnis von Oktober 2021 von PMF-Anhängern vor der Green Zone. Darüber hinaus wurde die Green Zone auch mehrfach mit Raketen beschossen. Zivilisten waren nur bei vier Vorfällen gezielt oder indirekt von Gewalt betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 21 Vorfälle, darunter je vier friedliche und gewalttätige Demonstrationen. Bei drei Vorfällen waren Zivilisten ebenfalls von Gewalt betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt Kadhimiya wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Vier davon waren Angriffe auf Zivilisten, bei vier weiteren waren Zivilisten von Sprengsätzen betroffen. Im Jahr 2022 waren es bisher neun Vorfälle, darunter ein Fall von gezielter Gewalt gegen Zivilisten und zwei weitere Vorfälle, bei denen Zivilpersonen ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Mansour wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, bei drei weiteren waren Zivilisten ebenfalls betroffen. Des weiteren wurden sechs friedliche Demonstrationen verzeichnet und sechs Vorfälle von bewaffneten Auseinandersetzungen und IED- und Raketenangriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni sechs Vorfälle verzeichnet, wovon bei zwei Zivilisten angegriffen wurden (ACLED 2022).
Im Distrikt ar-Rashid wurden im Jahr 2021 29 Vorfälle verzeichnet. In neun Fällen waren Zivilisten betroffen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni elf Vorfälle, wobei es sich bei fünf um Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten handelte (ACLED 2022).
Im Distrikt Abu Ghraib wurden im Jahr 2021 22 Vorfälle verzeichnet. Elf dieser Vorfälle, zumeist Drohnenangriffe und Raketenbeschuss, betrafen den Internationalen Flughafen Bagdad. Weitere Vorfälle umfassten bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen ISF- und PMF-Kräften mit dem IS, sowie IED-Angriffe, die insbesondere gegen Versorgungskonvois der USA gerichtet waren. Des weiteren wurden zwei Fälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet. 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Erneut richtete sich die Mehrzahl der Übergriffe, insbesondere Raketenbeschuss, gegen den Internationalen Flughafen Bagdad. Mehrere Angriffe konnten durch Abschüsse von Drohnen vereitelt werden. Zivilisten waren bei zwei Vorfällen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Mada'in wurden im Jahr 2021 19 Vorfälle verzeichnet. Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um gezielte Gewalt gegen Zivilisten, darunter eine Entführung, sowie weitere fünf Fälle bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren. Im Jahr 2022 wurden bis Juni fünf Vorfälle verzeichnet. Bei einem IED-Angriff waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt Mahmudiyah wurden im Jahr 2021 21 Vorfälle verzeichnet. Bei 13 dieser Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe gegen Versorgungskonvois der USA. In zwei weiteren Fällen wurden Zivilisten Ziele von Angriffen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, wobei bei einem Zivilisten ebenfalls betroffen waren (ACLED 2022).
Im Distrikt Taji wurden im Jahr 2021 acht Vorfälle verzeichnet, drei davon Angriffe mit IEDs. Im Jahr 2022 waren es bis Juni acht Vorfälle. Bei einem waren Zivilisten ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Tarmiyah wurden im Jahr 2021 82 Vorfälle verzeichnet, von denen 47 auf den Aufstand des IS und den Kampf gegen diese Gruppe zurückzuführen sind, darunter u.a. bewaffnete Auseinandersetzungen und Luft-/Drohnenangriffe zwischen IS-Kämpfern sowie ISF und PMF-Kräften. Es wurden auch fünf Angriffe des IS auf Zivilisten verzeichnet, bei denen jeweils mindestens eine Person ums Leben kam. Acht weitere Angriffe auf Zivilisten werden unbekannten bewaffneten Gruppen zugeschrieben. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 14 Vorfälle verzeichnet. Zehn dieser Vorfälle gehen auf den Aufstand des IS, bzw. den Kampf gegen ihn zurück. Bei drei Vorfällen wurden Zivilisten entweder direkt angegriffen oder waren von Sprengstoffanschlägen ebenfalls betroffen (ACLED 2022).
2021 waren 113 Fälle nicht verortbar. Es handelt sich dabei zum größten Teil um "strategische Entwicklungen", aber auch bewaffnete Auseinandersetzungen, Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten etc.. Zehn der Fälle betreffen gezielte "Gewalt gegen Zivilisten", zwei davon Entführungen. Im Jahr 2022 waren es bis Juni 41 Vorfälle, von denen acht als gezielte Gewalt gegen Zivilisten klassifiziert sind, darunter drei Entführungen (ACLED 2022).
ACLED 2022
Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen)
8
39
25 (3)
15 (1)
16 (3)
24 (1)
bewaffnete Auseinandersetzungen
17
30
35
22
32
23
Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Granaten
42
23
27
10
30
11
Selbstmordanschläge
1
Artillerie- und Raketenbeschuss
3
7
3
4
4
2
Luft-/Drohnenangriff
1
1
1
1
1
1
Proteste/ friedliche Demonstrationen
27
32
10
31
12
20
Protest mit Intervention
5
1
3
1
2
Proteste/ exzessive Gewalt gegen Demonstranten
4
gewalttätige Demonstrationen/ Aufstände/ Mobgewalt
1
5
3
7
1
6
strategische Entwicklungen
31
28
60
33
17
23
Vorfälle gesamt
136
170
164
126
114
113
(Anm.: Die Kategorie "strategische Entwicklungen" umfasst z.B. Truppenbewegungen, die Etablierung von Checkpoints, Korridoren und Brücken, die Zerstörung von Unterschlupfen von Aufständischen (IS) und Waffenlagern, Entminung und Entschärfungen von Sprengsätzen und Vorfälle von Beschädigung von Eigentum ohne Opfer).
Im Gouvernement Bagdad, unterteilt in die Stadtdistrikte Rusafah, Adhamiyah, Sha'ab, Sadr City (früher Thawra), 9 Nissan (Neu Bagdad), Karrada, az-Za' franiyah, Karkh, Kadhimiyah, Mansour und ar-Rashid, sowie die Vorstadtdistrikte Abu Ghraib, al-Istiqlal, al-Mada'in, Mahmudiyah, Taji und at-Tarmiyah wurden 2021 87 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians"), sowie 88 Vorfälle, bei denen Zivilisten ebenfalls zu den Betroffenen gehörten, z.B. durch IEDs, Luft-/Drohnenangriffe, etc., verzeichnet. 2022 waren es bis Juni 40 Vorfälle, sowie 27 bei denen Zivilisten ebenfalls betroffen waren (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Opfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. Des Weiteren weist ACLED auch einige Unschärfen auf, da auch Morde ohne terroristischen Hintergrund inkludiert sind).
Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen):
ACLED 2022
Stadtdistrikte:
Rusafah
7
4
4
1
1
1
Adhamiyah
7
7
2
0
4
4
Sadr City (früher Thawra)
2
9
2
1
4 (1)
6
9 Nissan (Neu Bagdad)
5
14
1
3
3
1
Karadah
6
3
4
3
3
1
Karkh
3
1
3
Kadhimiyah
2
3
2
1
3
Mansour
3
1
1
2
ar-Rashid
3
2
2 (1)
2
2
3
Vorstadtdistrikte:
Abu Ghraib
2
1
1
1
al-Istiqlal
al-Mada'in
3
5
2 (1)
1
Mahmudiyah
5
3
2
3
1
Taji
1
at-Tarmiyah
4
6
4
6
2
1
nicht verortbar
4
4
7 (1)
5 (1)
3 (2)
5 (1)
Vorfälle gesamt
51
66
34 (3)
26 (1)
29 (3)
28 (1)
Sicherheitslage Nord- und Zentralirak
Die Aktivitäten des Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung "umstrittenen Gebiete". IS-Kämpfer wenden "Hit-and-Run"-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021). Bei vielen IS-Vorfällen handelt es sich zumeist um Verteidigungsoperationen, um die Bevölkerung und die Regierung aus gewissen Gebieten fernzuhalten, z.B. von den Schmuggelrouten in West-Anbar, den Distrikten al-Muqdadiyah und Khanaqin in Zentral- und Nordost-Diyala, dem Hamrin-Gebirge an der Grenze zwischen Diyala und Salah ad-Din und dem Süden von Kirkuk (Wing 11.5.2022).
Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).
In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021).
Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal'afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Shabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018).
In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die KRG und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021).
Gouvernement Salah ad-Din
Salah ad-Din zählt ebenfalls zu den Schwerpunkten des IS (Wing 2.8.2021). Der IS hat durch Sprengungen von Strommasten zunehmend Angriffe auf das irakische Stromnetz ausgeführt (Wing 6.9.2021)
Im Februar 2021 wurden vier sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und sieben Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten und sechs Verletzten verzeichnet. Bei acht der Toten und einem der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, zwei davon IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und Raketenbeschüsse der Balad Luftwaffenbasis, werden pro-iransichen Milizen zugeschrieben (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden 19 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei vier der Toten und sieben der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Raketenbeschüsse der Luftwaffenbasis, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurde 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 22 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und zwei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und fünf Verletzten verzeichnet. Bei den Toten handelt es sich um Zivilisten. Drei der Vorfälle, zwei davon IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 24 Toten und 41 Verletzten verzeichnet. Bei 13 der Toten und 29 der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten. Einer der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden 32 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 17 Toten und 31 Verletzten verzeichnet. Bei zwei der Toten und drei der Verletzten handelt es sich um Zivilisten. Ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurden acht Vorfälle mit zwei Toten und vier verletzten verzeichnet, die dem IS zugeschrieben werden. Alle Opfer waren Zivilisten (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden elf Vorfälle mit acht Toten und 20 Verletzten erfasst. Fünf der verstorbenen und 15 der verwundeten Personen waren Zivilisten (Wing 4.11.2021). Des weiteren wurden vier friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022). Im November 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und neun Verletzten verzeichnet. Vier, bzw. sieben der Opfer waren Zivilisten. Bei einem größeren Feuergefecht zwischen IS und der 52. PMF-Brigade im Distrikt Amerli wurde auch die irakische Luftwaffe eingesetzt, die das Gebiet bombardierte (Wing 6.12.2021). Im November wurden zwei friedliche Proteste verzeichnet (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden sieben Vorfälle mit elf Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Zwei der Getöteten und vier der Verletzten waren Zivilisten. Einer der Vorfälle, ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA, wird pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 4.1.2022).
Im Jänner 2022 wurden in Salah ad-Din sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit je vier Todesopfern und Verletzten verzeichnet. Dabei handelte es ich bei allen vier Toten und einem der Verwundeten um Zivilisten. Zwei Vorfälle, darunter ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA und ein vereitelter Drohnenangriff auf den Luftwaffenstützpunkt Balad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.2.2022; vgl. NRT 31.5.2022). Im Februar 2022 wurden sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten gezählt (Wing 3.3.2022). Im März 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten registriert. Vier der Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Letztere werden unter anderem für zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA verantwortlich gemacht (Wing 6.4.2022). Im April 2022 wurden 17 sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 18 Verletzten verzeichnet. 15 Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen (Wing 11.5.2022). Unter anderem wurden bei einem Angriff auf ein PMF-Lager zwei Milizionäre getötet (Shafaq News 16.4.2022; vgl. Wing 11.5.2022). Weiters konnten zwei IS-Angriffe auf eine ISF-Militärbasis in Dujail und auf eine PMF-Position in den Hamrin Bergen abgewehrt werden (Xinhua 25.4.2022). Im Mai 2022 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und einem Verletzten vermerkt. Acht der Vorfälle werden dem IS, einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.6.2022). Im Juni 2022 waren es sechs sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Toten und drei Verletzten. Vier der Vorfälle werden dem IS, zwei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 6.7.2022).
Der Datenbank von ACLED zufolge gab es im Gouvernement Salah ad-Din im Jahr 2021 308 Vorfälle, in der ersten Hälfte des Jahres 2022 waren es 126.
Im Distrikt al-Daur wurden im Jahr 2021 43 Vorfälle gezählt. In einem Fall waren Zivilisten betroffen. Es wurden unter anderem 13 bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und dem IS, vier IED-Angriffe sowie 18 Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 31 Vorfälle verzeichnet, darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten. Des weiteren wurden unter anderem 16 bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwei IED-Angriffe und sieben Luft-/Drohnenangriff gegen eine IS-Stellungen registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Faris wurden im Jahr 2021 und bis Juni Jahr 2022 keine Vorfälle verzeichnet (ACLED 2022).
Im Distrikt al-Shirqat wurden im Jahr 2021 neun Vorfälle registriert, darunter sechs Fälle bei denen Zivilisten betroffen waren. Es wurden unter anderem zwei bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS und ein IED-Angriff gegen Sicherheitskräfte verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zwei Vorfälle verzeichnet, darunter ein IED-Angriff der Zivilisten betroffen hat und eine bewaffnete Auseinandersetzung (ACLED 2022).
Im Distrikt Baiji wurden im Jahr 2021 46 Vorfälle aufgelistet, darunter vier friedliche Demonstrationen. Zivilisten waren bei neun Fällen betroffen. Darüber hinaus wurden 21 bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, fünf IED-Angriffe gegen Zivilisten und Sicherheitskräfte und sechs Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss gegen Koalitionstruppen und Sicherheitskräfte verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle gezählt. Bei zwei dieser Vorfälle waren Zivilisten betroffen. Es wurden des Weiteren acht bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwei IED-Angriffe und ein Luft-/Drohnenangriff gegen eine IS-Stellungen registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt Balad wurden im Jahr 2021 28 Vorfälle verzeichnet, darunter eine friedliche Demonstration. Zivilisten waren bei fünf Fällen betroffen. Des Weiteren wurden acht bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, fünf IED-Angriffe gegen Zivilisten und Sicherheitskräfte, zwei Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und drei Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen vermerkt. Im Jahr 2022 wurden bis Juni zehn Vorfälle gezählt. Zivilisten waren bei drei Vorfällen betroffen. Es wurde eine bewaffnete Auseinandersetzung, drei IED-Angriffe und zwei Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt Samarra wurden im Jahr 2021 57 Vorfälle gezählt, darunter zwei friedliche Demonstrationen. In elf Fällen waren Zivilisten durch direkte Angriffe oder durch IEDs betroffen. Darüber hinaus wurden 17 bewaffnete Auseinandersetzungen, überwiegend mit dem IS verzeichnet, sowie sechs IED-Angriffe, vier Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und fünf Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 27 Vorfälle gezählt, wobei in zwei Fällen Zivilisten betroffen waren. Es wurden außerdem elf bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwei IED-Angriffe und vier Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt Tikrit wurden im Jahr 2021 70 Vorfälle verzeichnet, darunter drei friedliche Demonstrationen und ein Fall von exzessiver Gewalt gegen Demonstranten. Zivilisten waren bei 14 Fällen betroffen. Des Weiteren wurden 16 bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwölf IED-Angriffe gegen Zivilisten und Sicherheitskräfte, sowie zwölf Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen vermerkt. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 28 Vorfälle gezählt. Zivilisten waren in zehn Fällen von Gewalt betroffen, darunter eine Entführung und neun IED-Angriffe. Darüber hinaus wurden fünf bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwölf IED-Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Versorgungskonvois der USA, sowie drei Luft-/Drohnenangriffe gegen Stellungen des IS registriert (ACLED 2022).
Im Distrikt Tuz Khurmatu wurden im Jahr 2021 55 Vorfälle verzeichnet, darunter eine friedliche Demonstration. In elf Fällen waren Zivilisten betroffen, besonders durch IED-Angriffe. Es wurde auch eine Entführung registriert. Unter anderem wurden 15 bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und dem IS, 13 IED-Angriffe, drei Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss und drei Luft-/Drohnenangriffe gegen IS-Stellungen verbucht. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 13 Vorfälle verzeichnet, darunter sechs bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und dem IS und zwei IED-Angriffe (ACLED 2022).
ACLED 2022
Gewalt gegen Zivilisten (davon Entführungen)
4 (1)
5
8
3
2 (1)
2
bewaffnete Auseinandersetzungen
18
25
27
23
23
25
Sprengstoffanschläge, Landminen, IEDs, Handgranaten
12
18
14
3
9
15
Artillerie- und Raketenbeschuss
4
7
3
2
3
1
Luft-/Drohnenangriff
12
14
1
14
11
4
Proteste/ friedliche Demonstrationen
1
4
6
Proteste/ exzessive Gewalt gegen Demonstranten
1
Strategische Entwicklungen
18
18
30
13
19
12
Vorfälle gesamt
69
91
83
65
67
59
Im Gouvernement Salah ad-Din, unterteilt in die Distrikte al-Daur, al-Faris, al-Shirqat, Baiji, Balad, Samarra, Tikrit und Tuz Khurmatu wurden 2021 20 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians") verzeichnet. 2022 waren es bis Juni vier Vorfälle (Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann).
Zivilisten als Ziele oder Opfer von Gewalt (davon Entführungen):
ACLED 2022
al-Daur
1
1
al-Faris
al-Shirqat
1
5
1
1
Baiji
3
2
2
Balad
4
2
2
3
3
1
Samarra
3
5
3
2
2
Tikrit
1
4
7
2
4 (1)
6
Tuz Khurmatu
5 (1)
4
1
1
Vorfälle gesamt
13 (1)
19
19
11
10 (1)
10
Sicherheitskräfte und Milizen
Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Statt des Bisherigen war ein politisch neutrales Militär vorgesehen. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische (Fanack 8.7.2020).
Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS).
Militäreinheiten verschiedener Zweige der irakischen Sicherheitskräfte und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), einschließlich Stammeseinheiten, aus mehreren Provinzen, nehmen gemeinsam an Sicherheitsoperationen gegen den sog IS teil, unterstützt durch Luftstreitkräfte der irakischen Armee und der internationalen Koalition (NI 18.5.2021). Seit Anfang 2021 gibt es ein Koordinationsabkommen zwischen den ISF und den Peschmerga der Kurdischen Regionalregierung (KRG). Die Zusammenarbeit soll sich auf die Koordinierung und das Sammeln von Informationen zur Bekämpfung des IS in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" beschränken und die Lücken zwischen den Sicherheitskräften schließen, die bisher vom IS ausgenutzt werden konnten. Es gibt auch Stimmen, die für die Bildung einer gemeinsamen Truppe einstehen (Rudaw 23.5.2021).
Neben den staatlichen Sicherheitskräften gibt es das Volksmobilisierungskomitee, eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, der etwa 60 Milizen angehören, die als Volksmobilisierungskräfte (PMF) bekannt sind. PMF operieren im ganzen Land. Obwohl sie Teil der irakischen Sicherheitskräfte sind und Mittel aus dem Verteidigungshaushalt der Regierung erhalten, operieren sie oft außerhalb der Kontrolle der Regierung und in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022).
Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022), insbesondere über bestimmte, mit dem Iran verbündete Einheiten der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und das Popular Mobilization Committee (USDOS 12.4.2022). Außerdem wird die staatliche Kontrolle über das gesamte irakische Territorium durch die Dominanz der PMF, durch verbliebene IS-Kämpfer, durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Reihe von Stämmen, Clans und andere Milizen und schließlich durch die militärischen Interventionen regionaler Mächte, insbesondere des Iran, Israels und der Türkei, beeinträchtigt (BS 23.2.2022).
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 12.4.2022).
Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 150.000 bis 185.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Es gibt kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitreichend (AA 25.10.2021, S.9).
Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 12.4.2022). Den Sicherheitskräften werden zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt: Im Zuge von Antiterror-Operationen, aber auch an Checkpoints, wurden nach 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer gefangen genommen (AA 25.10.2021, S.9).
Nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 klagten mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt auch durch Sicherheitskräfte der Regierung (DFAT 17.8.2020, S.20). Die irakischen Sicherheitskräfte, Armee, Bundes- und lokale Polizei werden bei ihrer Professionalisierung durch internationale Militär-und Polizeiausbildung unterstützt (AA 25.10.2021, S.9).
Volksmobilisierungskräfte (PMF)/al-Hashd ash-Sha‘bi
Der Name "Volksmobilisierungskräfte" (arab: al-Hashd ash-Sha‘bi, engl.: Popular Mobilization Forces - PMF oder auch Popular Mobilization Units - PMU) bezeichnet eine Dachorganisation, ein loses Bündnis von etwa 40 bis 70 Milizen (USDOS 12.4.2022; vgl. FPRI 19.8.2019, Clingendael 6.2018, S.1f, Wilson Center 27.4.2018), die, je nach Quelle, zwischen 45.000 und 142.000 Kämpfer umfassen (ICG 30.7.2018). Die PMF formierten sich 2014 infolge eines Rechtsgutachtens, einer sogenannten Fatwa, durch Ayatollah Ali as-Sistani, welcher darin zum Kampf gegen den vorrückenden Islamischen Staat (IS) aufrief (SWP 8.2016, S.2-4; vgl. TCF 5.3.20218, S.2, EPIC 5.2020). Die irakische Regierung bemühte sich hernach, die Kontrolle über diese zu bewahren, indem sie am 15.6.2014 eine Kommission (auch Komitee genannt) der Volksmobilisierung bildete, das formal dem Ministerpräsidenten untersteht (SWP 8.2016, S.4). Alle PMF sind offiziell dem Vorsitzenden des Ausschusses für Volksmobilisierung und somit letztlich dem Premierminister unterstellt. In der Praxis unterstehen mehrere Einheiten auch dem Iran und seinem Korps der Islamischen Revolutionsgarden (USDOS 12.4.2022).
Die PMF sind keine einheitliche Organisation, sondern bestehen aus einer Reihe von Netzwerken, die sich in ihrer Struktur und ihren Verbindungen zueinander und zu anderen Akteuren im Staat unterscheiden (CH 2.2021, S.9). Sie haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat (Clingendael 6.2018, S.3f). Die PMF weisen ein breites Spektrum auf, sowohl organisatorisch und ideologisch als auch in Bezug auf die religiöse Zusammensetzung der einzelnen Formationen. Die PMF bestehen aus Einheiten mit unterschiedlicher Geschichte, Zugehörigkeit und Loyalität (TCF 5.3.2018, S.3). Die PMF haben nach dem erfolgreichen Kampf gegen den IS, der israelisch-iranischen Eskalation und dem Rückzug der USA aus dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA, "Atomabkommen") mit dem Iran im Jahr 2018 enorm an Einfluss gewonnen (BS 23.2.2022, S. 7).
Die PMF werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Erstens die pro-iranischen schiitischen Milizen und zweitens die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen. Letztere nehmen eine positivere Haltung gegenüber der irakischen Regierung ein und sprechen sich für die Auflösung der PMF und die Eingliederung ihrer Mitglieder in die irakische Armee bzw. Polizei aus. Und drittens gibt es die heterogene Gruppe der nicht-schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu Letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen "Sinjar Widerstandseinheiten". Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018, S.3f). Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist somit schiitisch, was auch die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind im Allgemeinen in oder in der Nähe ihrer Heimatregionen tätig (USDOS 12.4.2022).
Die PMF wurden im Dezember 2016 (erstmals) formell in die irakischen Streitkräfte integriert (AA 22.1.2021, S.16; vgl. FPRI 19.8.2019). Allerdings hat die gewählte offizielle Formulierung, welche die PMF als Teil der Sicherheitskräfte des Landes bezeichnet und sie gleichzeitig als "unabhängig" definiert, viel Raum für Interpretationen gelassen (ICSR 1.11.2018, S.5). Seit 2017 unterstehen die PMF formell dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 25.10.2021, S.15; vgl. FPRI 19.8.2019). Am 8.3.2018 brachte der damalige irakische Ministerpräsident Haider al-Abadi eine Proklamation ein, mit der die Mitglieder der PMF in die irakischen Sicherheitskräfte eingegliedert wurden, wobei sie dasselbe Gehalt wie die Angehörigen des Militärs erhalten, denselben Gesetzen unterworfen werden und Zugang zu Militärschulen und Militärinstituten erhalten sollten (EPIC 5.2020). Am 1.7.2018 folgte ein dementsprechendes Dekret, wonach der Regierungschef als Oberkommandierender der PMF deren Vorsitzenden ernennt. Bewaffneten Gruppen, die offen oder verdeckt außerhalb der Bestimmungen des Dekrets arbeiten, gelten demnach als illegal und werden entsprechend verfolgt (1000 IT 11.7.2019). Trotz dieser und weiterer Versuche der Regierung, die PMF zu regulieren und zu kontrollieren, operieren viele der mächtigsten Gruppierungen der PMF weiterhin außerhalb der formalen Befehlskette und führen illegale, politische, wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Aktivitäten durch (EPIC 5.2020). Verschiedene PMF-Einheiten haben sogar Militärindustrien im Irak aufgebaut, von simpler Ausrüstung und Munition bis mutmaßlich zur Produktion von Artilleriegranaten (WI 23.3.2020, S.70f). Die begrenzten Einflussmöglichkeiten des Premierministers haben es den PMF erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen (AA 25.10.2021, S.16).
Die PMF-Netzwerke stehen in einer symbiotischen Beziehung zu den irakischen Sicherheitsdiensten, den politischen Parteien und der Wirtschaft. Zu ihren Mitgliedern gehören nicht nur Kämpfer, sondern auch Parlamentarier, Kabinettsminister, lokale Gouverneure, Mitglieder von Provinzräten, Geschäftsleute in öffentlichen und privaten Unternehmen, hohe Beamte, humanitäre Organisationen und Zivilisten. Politische Entscheidungsträger, die die PMF reformieren oder einschränken wollen, haben sich auf eine Reihe von Optionen verlassen: die einzelnen Gruppen gegeneinander ausspielen, alternative Sicherheitsinstitutionen aufbauen, Sanktionen gegen Einzelpersonen verhängen oder mit militärischer Gewalt vorgehen. Diese Optionen haben jedoch weder zu einer Reform der PMF-Netzwerke noch zu einer Reform des irakischen Staates geführt (CH 2.2021, S.2).
Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen (FPRI 19.8.2019). In diesem Zusammenhang kommt vor allem der Badr-Organisation eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von der Badr-Organisation dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann (Süß 21.8.2017). Die Kontrolle der Badr-Organisation über das Innenministerium verstärkte deren Einfluss auf die Zuteilung der staatlichen Mittel und deren Weitergabe an die einzelnen PMF-Milizen (Clingendael 6.2018, S.6).
Insbesondere mit dem Iran verbündete Einheiten operieren im ganzen Land oft außerhalb der Kontrolle der Regierung oder gar in Opposition zur Regierungspolitik (USDOS 12.4.2022). Selbiges gilt auch für die (offizielle) PMF-Kommission (USDOS 12.4.2022), welche wiederum tendenziell pro-iranische Gruppen bevorzugt hat (ICG 30.7.2018). In der Praxis sind etliche Einheiten auch dem Iran und dessen Korps der Islamischen Revolutionsgarden unterstellt (USDOS 12.4.2022). Überdies haben einige bewaffnete Gruppen, wie die der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Hezbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba sowohl Kämpfer innerhalb als auch außerhalb der PMF. Diejenigen, die sich außerhalb der Truppe befinden, beteiligen sich an Aktivitäten, wie zum Beispiel Kämpfen in Syrien, die nicht zum Auftrag der Volksmobilisierungskräfte gehören (WoR 11.11.2019), denn das Wirken der PMF ist laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teile der PMF sind (USDOS 13.3.2019). Die Präsenz pro-iranischer PMF-Milizen, namentlich der Kata'ib Hezbollah und der Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, in Syrien nahe oder an der Grenze zum Irak belegen Berichte über Angriffe auf Einrichtungen der US-Armee und Vergeltungsmaßnahmen seitens der US-Streitkräfte im Verlaufe des Jahres 2021 (RFE/RL 27.6.2021; vlg. BBC 28.6.2021).
Die PMF sind vor allem Sicherheitsakteure. Ihr Beitrag im Kampf gegen den IS und beim Halten von Gebieten nach der Vertreibung des IS sind wichtige Faktoren für ihren aktuellen, mächtigen Status. Als staatlich anerkannte Sicherheitskräfte kontrollieren ihre Mitglieder ein bedeutendes Territorium und strategische Gebiete im Irak, größtenteils in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Sicherheitsbehörden. Manchmal nützen die PMF jedoch ihre Position bei der Kontrolle lokaler Gebiete aus, um ihre eigenen Interessen, auch in finanzieller Hinsicht, durchzusetzen. Sie agieren als Lückenbüßer, wenn sich die staatlichen Stellen als unzureichend in ihrem Handeln im Bereich der Sicherheit erweisen. In einigen Gebieten sind die PMF der wichtigste Sicherheitsakteur, an den sich die Einheimischen wenden, wenn sie Schutz oder einen Fürsprecher bei Streitigkeiten oder bei der Strafverfolgung benötigen (CH 2.2021, S. 18f).
Die wirtschaftliche/finanzielle Macht der einzelnen PMF-Gruppen setzt sich zusammen aus: ihrem Anteil an staatlich zugewiesenen Mitteln, autonomen einkommengenerierenden Aktivitäten und externer Finanzierung (vor allem durch den Iran). Autonome einkommenschaffende Aktivitäten erfolgen in der Regel in Form von religiösen Steuern, Einnahmen aus Heiligtümern und Unterstützung durch religiöse Wohltätigkeitsorganisationen. Diese Mittel sind jedoch relativ bescheiden (Clingendael 6.2018, S.7f). Den Löwenanteil machen die offiziellen Zuwendungen aus. 2020 betrugen die Budgetmittel der PMF-Kommission 2,6 Mrd. US-Dollar (CH 2.2021, S.19). - Darüberhinaus aquirieren PMF-Milizen Einnahmen aus halb-legalen Quellen und in krimineller Weise (FPRI 19.8.2019). Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017). Neben diesen illegalen Methoden erwerben die PMF beispielsweise im ganzen Land Grundstücke, was ihnen ermöglicht, Unternehmen anzusiedeln und von diesen dann Abgaben zu lukrieren. Einnahmen werden, auch in Kooperation mit anderen Sicherheitskräften, an Grenzübergängen und Checkpoints an wichtigen Verkehrsverbindungen generiert (CH 2.2021, S.29-31). Außer durch die Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mithilfe der Organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der Organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat (Posch 8.2017).
Trotz des Schutzes, den die PMF bieten, sind sie aufgrund ihrer strategischen Kontrolle und ihrer sich wandelnden Rolle weiterhin eine Quelle lokaler Auseinandersetzungen und Polarisierungen. Es wurden in den letzten Jahren mehrere Berichte von Anwohnern, Menschenrechtsbeobachtern und internationalen Organisationen über das Fehlverhalten der PMF laut (Clingendael 5.2021, S.17). So klagten nach der Rückkehr der Zentralregierung nach Kirkuk Ende 2017 mehrere Gemeinschaften ethnischer und religiöser Minderheiten über Diskriminierung, Vertreibung und gelegentliche Gewalt durch PMF-Gruppen (DFAT 17.8.2020, S.20). Einige PMF gehen auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 12.4.2022). Die Medien meldeten zahlreiche Vorfälle, bei denen schiitische PMF in die Häuser ethnischer und religiöser Minderheiten im gesamten Gouvernement Kirkuk eindrangen, sie plünderten und niederbrannten (DFAT 17.8.2020, S.20, 26, 32). In Ninewa, beispielsweise, nahmen mit dem Iran verbündete PMF willkürlich bzw. unrechtmäßig Kurden, Turkmenen, Christen und Angehörige anderer Minderheiten fest. Es gab zahlreiche Berichte über die Beteiligung der 30. und 50. PMF-Brigaden an Erpressungen, illegalen Verhaftungen, Entführungen und Festnahmen von Personen ohne Haftbefehl. Glaubwürdige Informationen der Strafverfolgungsbehörden wiesen darauf hin, dass die 30. PMF-Brigade an mehreren Orten in der Provinz Ninewa geheime Gefängnisse unterhielt, in denen 1.000 Gefangene untergebracht waren, die unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus konfessionellen Gründen festgenommen wurden. Die Anführer der 30. PMF-Brigade sollen die Familien der Inhaftierten gezwungen haben, im Gegenzug für die Freilassung ihrer Angehörigen hohe Geldbeträge zu zahlen (USDOS 12.4.2022). Jesiden und Christen sowie lokale und internationale NGOs berichteten von anhaltenden verbalen und körperlichen Übergriffen durch Mitglieder der PMF, welche auch für etliche Angriffe auf, und Vertreibungen von Sunniten, angeblich aus Rache für Verbrechen seitens des IS an Schiiten, verantwortlich gemacht werden (USDOS 2.6.2022).
Einige PMF-Einheiten in den südlichen Gouvernements Najaf und al-Qadisiya sollen Kinder rekrutiert und militärische Ausbildungslager für Schüler unter 18 Jahren gesponsert haben. Einige mit dem Iran verbündete PMF-Gruppen, insbesondere Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) und Harakat Hizbollah an-Nujaba (HHN), rekrutierten weiterhin Burschen unter 18 Jahren für den Kampf in Syrien und im Jemen (DFAT 17.8.2020, S.47).
Mehrere Quellen geben an, dass zu den PMF gehörende Kräfte, oft von Iran unterstützte Milizen, 2019 für viele der tödlichen Angriffe auf Demonstranten, auch durch Scharfschützen, verantwortlich waren (EASO 10.2020, S.31; vgl. WI 23.3.2020, S.91), namentlich die pro-iranischen Saraya Talia al-Khorasani, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada, Asa'ib Ahl al-Haqq und die Badr-Organisation. Die PMF wurden international auch für illegale Massenverhaftungen und Folter, Einschüchterungsversuche gegen Demonstranten und Journalisten, Attentate, Bombenanschläge und Plünderungen von Fernsehsendern kritisiert. Nach Angaben des irakischen Hochkommissariats für Menschenrechte wurden über 500 Menschen getötet und über 23.500 verwundet (Stand März 2020). Im Januar 2020 waren auch Kämpfer von Saraya as-Salam an Angriffen auf Demonstranten und an der Erstürmung von Proteststätten durch die Badr-Milizen beteiligt, die die Zeltlager der Demonstranten niederbrannten (WI 23.3.2020, S.91). Im Laufe des Jahres 2020 haben Mitglieder der PMF Aktivisten ermordet oder entführt und mindestens 30 Menschen in Bagdad, Nasriyah und Basra getötet. Auf mehr als 30 weitere wurden Mordanschläge verübt, sie kamen mit Verletzungen davon. Bis zum Ende des Jahres wurden 56 Aktivisten gewaltsam zum Verschwinden gebracht. Diejenigen, die während der Proteste 2019 gewaltsam verschwunden sind, werden weiterhin vermisst (AI 7.4.2021). Anfang Jänner 2021 belegten die USA den Vorsitzenden der PMF-Kommission, Faleh al-Fayyadh, mit Sanktionen, da dieser für die Anordnung und Ausführung der Ermordung friedlicher Demonstranten und der Durchführung einer gewaltsamen Aktion gegen die irakische Demokratie verantwortlich sei (Al Monitor 8.1.2021).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben, jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdistan Region Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor (DIS/Landinfo 5.11.2018, S.23). Anlässlich der sozialen Proteste zeigten die PMF ihre Fähigkeit, Kritiker zu verfolgen. Beispielsweise können kritische Kommentare in sozialen Medien zur Verfolgung seitens Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hezbollah oder der Saraya as-Salam führen, welche im Stande sind, die Personen ausfindig zu machen und sie anschließend zu bedrohen und zu attackieren. Namentlich Kata’ib Hizbollah kann jeden ins Visier nehmen und kennt etwa die Namen aller, die über den internationalen Flughafen einreisen (AQ1 27.5.2021).
Präsident der PMF-Kommission ist - auf dem Papier - Faleh al-Fayyadh. Er hat jedoch keinen großen Mitarbeiterstab und unterliegt häufig den Anweisungen der Mittelsmänner im weiteren Netzwerk der PMF (CH 2.2021, S.7). Inoffizieller Spiritus Rector und strategische Kopf der Volksmobilisierung war Jamal Ebrahimi alias Abu Mahdi al-Muhandis, Vize-Kommandeur der PMF (Zenith 3.1.2020) und zugleich Begründer sowie Anführer der pro-iranischen Kata’ib Hizbollah, welche von den USA als Terrororganisation eingestuft ist (Guardian 3.1.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Abu Mahdi Al-Muhandis galt als rechte Hand des iranischen Generalmajors der Revolutionsgarden, Qassem Soleimani. Beide wurden am 3.1.2020 bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahe stehen (MEE 16.2.2020). Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 21.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi, Kommandeur der Kata'ib Hizbollah, zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 21.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Die Ernennung erfolgte einseitig durch die Vertreter des inneren Zirkels innerhalb der Hashd ash-Sha'bi, deren fünf (pro-iranische) Milizen dem sogenannten "Muhandis-Kern" zugeordnet werden (Warsaw Institute 9.7.2020). Die vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 21.2.2020).
Formal wurde der Loslösungsprozess der vier Atabat- bzw. Schrein-Milizen mit einer Entscheidung des scheidenden Regierungschefs Mahdi am 22.4.2020 eingeleitet, wonach diese Einheiten vom PMF-Kommando getrennt werden und von nun an direkt dem Premierminister verantwortlich sind (Warsaw Institute 9.7.2020; vgl. AAA 23.4.2020, Al Monitor 29.4.2020). Laut Aussagen aus dem Kreis der Schrein-Milizen auf einer Koordinierungskonferenz im Dezember 2020 wollten diese die irakische Regierung unterstützen, sich von Fraktionen und politische Parteien zu trennen, welche die Interessen eines anderen Staates, gemeint ist der Iran, verfolgen (Al Monitor 4.12.2020; vgl. Diyaruna 22.2.2021). Erklärtes Ziel der vier Schrein-Milizen sei auch die Eingrenzung und Isolation der pro-iranischen PMF (Diyaruna 22.2.2021).
Diese fortschreitende Zersplitterung der PMU lässt sich auf viele Faktoren zurückführen. Einer der Hauptgründe ist das Fehlen eines einheitlichen Ziels, das zuvor der Sieg über den IS darstellte. Ein weiterer Katalysator war der Tod von Abu Mahdi al Muhandis, der in der Lage war, die unterschiedlichen Fraktionen zu einen (AIIA 12.1.2021). Und obwohl der Nachfolger Muhandis, Abu Fadak Al-Mohammedawi, enge Beziehungen zu Iran unterhält, gibt es eine breite Opposition gegen seine Führung in seiner eigenen Miliz, Kata'ib Hizbollah, die ihn als den unrechtmäßigen Chef der PMF betrachtet (Manara 10.3.2021). Die neueste Erscheinung, welche als Zeichen einer weiteren Aufsplitterung der PMF gewertet wird, ist das Auftreten mehrerer kleinerer Splittergruppen im Verlaufe des Jahres 2020, die mit größeren, vom Iran unterstützten Gruppierungen verbunden sind, die sich sowohl durch Gewalt gegen Zivilisten als auch gegen Einrichtungen der US-geführten Militärallianz hervortun (AIIA 12.1.2021).
Innerhalb der schiitischen PMF gibt es Formationen, die mit den religiösen Lehrstätten im Irak bzw. den schiitischen religiösen Autoritäten (Marji'iya) verbunden sind (TCF 5.3.2018, S.4), und deshalb auch gelegentlich als Hashd al-Marji'i bezeichnet werden (TCF 5.3.2018, S.4; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Geläufiger sind die Termini "Schrein"-Milizen bzw. Saraya al-'Atabat (kurz: Atabat) (WI 5.2.2021; vgl. ICSR 1.11.2018, S.24). Prominenter und umstrittener sind die mit dem Iran verbündeten Formationen, die oft als Hashd al-Wala'i bezeichnet werden - wala' ist das arabische Wort für Loyalität - eine Anspielung auf die Loyalität dieser Formationen gegenüber dem iranischen Obersten Führer Ali Khamenei. Die erstgenannten Gruppen sind in der Regel kleiner und wurden nach dem Fall von Mossul im Jahr 2014 als direkte Reaktion auf Sistanis Aufruf zur Massenmobilisierung gegen die Bedrohung durch den IS gebildet. Bei den letztgenannten, stärker auf Iran ausgerichteten Formationen handelt es sich eher um erfahrenere Gruppen mit einer längeren Geschichte paramilitärischer Aktivitäten im Irak und in einigen Fällen auch in Syrien (TCF 5.3.2018, S.3f).
Pro-iranische Milizen: al-Hashd al-Wala'i/al-Muqawama al-Islamiyya
Das Lager, welches u.a. als al-Hashd al-Wala'i bezeichnet wird, umfasst jene PMF-Formationen, die entweder mit dem Iran verbündet sind oder mit ihm zusammenarbeiten, und die innerhalb der PMF sowohl quantitativ als auch qualitativ die Oberhand haben (EUI 6.2020, S.3). Die vom Iran unterstützten irakischen Milizen bezeichnen sich selbst auch als al-Muqawama al-Islamiyya - der islamische Widerstand - Widerstand vor allem gegen die US-geführten Koalitionstruppen, meist in Form von Raketen- und Sprengstoffangriffen (JS 12.4.2021). Jene PMF (bzw. deren Vertreter), welche im Februar 2020 das Wahlkomitee zur Bestimmung eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden nach dem Tode Muhandis bildeten, gelten als die wichtigsten Iran-affinen Milizen. Diese sind: Kata'ib Hizbollah, die Badr-Organisation, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und Kata'ib Jund al-Imam (WI 23.3.2020, S.23; vgl. ICG). Hinzu kommen noch Harakat Hizbollah an-Nujaba (Bewegung der Partei Gottes der Noblen) (ICG 30.7.2018, S.3), mit mindestens 1.500 Kämpfern, auch in Syrien aktiv (WI 23.3.2020, S.110, 204) und eine der kampferfahrensten Milizen und stark seitens des Iran gefördert (ITIC 8.1.2020), sowie die Kata’ib Imam Ali (Bataillone des Imam Ali), deren Anführer, Shibl al Zaydi, 2018 von den USA wegen seiner Verbindungen zu den Iranischen Revolutionsgarden als Terrorist eingestuft wurde (LWJ 15.12.2020). Zudem war Kata’ib Imam Ali auch 2021 in Syrien präsent (AAA 22.3.2021). Dazu gesellen sich noch die Saraya Talia al-Khorasani, die auch in Syrien aktiv waren (WI 23.3.2020, S.110, 205; vgl. ICG 30.7.2018, S.27). Einige der pro-iranischen PMF sicherten sich bei den letzten Wahlen auch ihren Einfluss im Parlament. Innerhalb der 2018 gewonnenen Parlamentssitze des Wahlbündnisses "Fatah" sind 22 Abgeordnete der Badr-Organisation zugehörig und 15 dem politischen Flügel der Asai‘b Ahl al-Haqq, Sadiqoun (CH 2.2021, S.21f; vgl. EPIC 5.2020).
Die Badr-Organisation, die mächtigste schiitische Miliz, gilt als Irans ältester Stellvertreter im Irak. Sie wurde 1982 im Iran gegründet, um Saddam Hussein zu bekämpfen, und wurde zunächst vom Korps der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC) finanziert, ausgebildet, ausgerüstet und geführt (Soufan 20.3.2020; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Nach der US-Invasion im Jahr 2003 kehrte sie in den Irak zurück und wurde in die neue irakische Regierung integriert. Ihre Kräfte wurden zur größten Fraktion innerhalb der staatlichen Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei (Wilson Center 27.4.2018), die wiederum zu einem Instrument der Badr-Organisation erwuchs (SWP 2.7.2021, S.26). Sie nahm an Wahlen teil; ihre Führer wurden in die neue Regierung in Kabinettspositionen aufgenommen. Sie behielt jedoch ihre Miliz bei (Wilson Center 27.4.2018). Sie umfasst rund 20.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2020) und unterhält mindestens zehn Brigaden der staatlich finanzierten PMF, möglicherweise sogar 17 (WI 2.9.2021). Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt. Viele Badr-Mitglieder waren oder sind Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). So haben einige Mitglieder der PMF auch Doppelpositionen inne. Abu Dergham al-Maturi, beispielsweise, führte die 5. PMF-Brigade, eine Badr-Brigade, und fungierte gleichzeitig als stellvertretender Kommandeur der Bundespolizei im Innenministerium (CH 2.2021, S.18f). Oder das Badr-Führungsmitglied Qassim al-Araji war Innenminister (2017-2018) und ist nun der nationale Sicherheitsberater. Die Badr ist eine große und komplexe Organisation, die sowohl einen militärischen als auch einen politischen Flügel und viele Unterfraktionen hat. Im Großen und Ganzen hat sich Badr durch seine Wahlerfolge, seine paramilitärische Macht und seine Patronagenetzwerke tief in den irakischen Staat eingebettet. Badr war die Quelle für viele jüngere und radikalere Gruppen, einschließlich Kata'ib Hisbollah. Zwar setzt sich die Badr-Organisation für den Abzug der US-Kampftruppen aus der Region ein, doch hat sie sich im Gegensatz zu den anderen pro-iranischen PMF von Angriffen auf die USA und deren Verbündete öffentlich distanziert. Innerhalb der Muqawama nimmt die Badr-Organisation weiterhin eine wichtige Rolle ein und bleibt gleichzeitig ihren Wurzeln als iranischer Stellvertreter treu, mit weiterhin engen institutionellen und personellen Beziehungen zum IRGC (WI 2.9.2021).
Die Kata’ib Hizbollah (Brigaden der Partei Gottes) umfassen etwa 3.000 bis 7.000 Kämpfer (Al Arabiya 31.5.2020), anderen Schätzungen zufolge sogar 20.000 (Soufan 20.3.2020). Die Kata'ib Hisbollah haben enge konfessionelle, ideologische und finanzielle Bindungen zum Iran (Al Arabiya 31.5.2020). Keine andere Miliz steht den IRGC näher (Soufan 20.3.2020). Sie sind für zahlreiche Angriffe auf die von den USA geführte Militärallianz verantwortlich und riefen u.a. auch zu Terrorattacken gegen Saudi-Arabien auf. Menschenrechtsorganisationen werfen der Miliz schwere Menschenrechtsverletzungen vor, insbesondere gegen Sunniten (Al Arabiya 31.5.2020). Sie arbeiten intensiv mit der Badr-Organisation und der libanesischen Hizbollah zusammen. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017).
Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH) (Liga der Rechtschaffen) verfügt über etwa 15.000 Kämpfer (Soufan 20.3.2019). Die AAH ist eine mächtige schiitische Muslim-Miliz, die sich 2007 von Sadrs damaligen Mahdi-Armee abgespalten hat (Clingendael 6.2018; vgl. EPIC 5.2020). Die AAH wurde ursprünglich von den IRGC mit Unterstützung der libanesischen Hisbollah in iranischen Lagern ausgerüstet, finanziert und ausgebildet und war auch in Syrien präsent (Wilson Center 27.4.2018). Die militärische und finanzielle Unterstützung durch die Al-Quds-Einheit der IRGC hält weiterhin an (ITIC 8.1.2020). Sie richtete politische Büros, religiöse Schulen und soziale Dienste ein, vor allem im Süden Iraks und in Bagdad (Wilson Center 27.4.2018). Ihr Anführer, Qais al-Khazali, wurde von den US-Behörden im Irak wegen seiner Rolle bei tödlichen Angriffen auf US-Truppen im Jahr 2007 für fünf Jahre inhaftiert. Er gilt den für die USA als einer der Verantwortlichen für den Anschlag auf die US-Botschaft in Bagdad zu Silvester 2019. Am 3.1.2020 stufte das US-Außenministerium die AAH als terroristische Organisation und Khaz'ali als "Specially Designated Global Terrorist" ein (EPIC 5.2020). Innerhalb der Volksmobilisierung erwarb sich die Organisation den Ruf, politisch-weltanschauliche mit kriminellen Motiven zu verbinden und besonders gewalttätig zu sein. Sie wird für zahlreiche Verbrechen gegen sunnitische Zivilisten verantwortlich gemacht (SWP 2.7.2021, S.25).
Die seit 2020 vermehrt in Erscheinung tretenden pro-iranischen Splittergruppen haben ein zweifelhaftes Maß an Autonomie. Es ist nicht klar, ob es sich bei diesen um unabhängige Gruppen handelt, die von den größeren "Mutter"-Milizen unterstützt werden, oder ob sie lediglich eine Fassade für diese größeren Milizen bilden, um sich den US-Sanktionen durch die Einstufung als terroristische Organisation zu entziehen (AIIA 12.1.2021; vgl. JS 10.3.2021). Sie werden diesbezüglich insbesondere Kata'ib Hizbollah, Asa'ib Ahl al-Haqq, Kata'ib Sayyid ash-Shuhada und der Harakat Hizbollah an-Nujaba zugeordnet (JS 10.3.2021). Ihre Anzahl ist vage und wird auf 10 bis 20 Gruppen geschätzt (Al Arabiya 18.11.2020). Die neuen Splittergruppen treten durch primär zwei unterschiedliche Handlungsweisen in Erscheinung: Zum einen bewaffnete Milizen, die in der Lage sind, Anschläge auf US-Einrichtungen im Irak zu verüben, und zum anderen Straßenbanden, die eine Art sozialen Krieg auf den Straßen Bagdads führen. Zu den Ersteren gehören Usbat al-Tha'ireen (Liga der Revolutionäre) und Ashab al-Kahf (die Gefährten der Höhle), die sich regelmäßig zu Raketen- oder IED-Angriffen auf US-Ziele bekennen (AIIA 12.1.2021). Usbat al-Tha'ireen übernahm beispielsweise die Verantwortung für den Angriff auf Camp Taji im März 2020, bei dem zwei amerikanische Soldaten und ein britischer Soldat getötet wurden (WI 10.4.2020; vgl. Al Arabiya 18.11.2020), während Ashab al-Kahf zahlreiche Angriffe auf Konvois sowie einen Raketenangriff auf die US-Botschaft im November 2020 für sich reklamierte (JS 10.3.2021). Zur zweiten Gruppe gehören Raba Allah/Rab'Allah (das Volk Gottes), Jund Soleimani (die Soldaten Soleimanis) und Jabhat Abu Jadahah (eng. People of the Lighter's Front), die, getragen von stark religiösen Anwandlungen, als Sittenpolizei agieren und das liberalere Leben Bagdads unterdrücken, indem sie beispielsweise Massagesalons angriffen oder Bombenanschläge auf Geschäfte verübten, die Alkohol verkauften (AIIA 12.1.2021; vgl. WI 9.4.2021). Rab'Allah gilt als wichtigste Gruppe. Im Oktober 2020 verübte sie Brandanschläge auf Büros von Fernsehsendern sowie der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP). Weiters führte sie Hetzkampagnen gegen Personen aus Politik und Medien durch und drohte ihnen mit Gewalt. Zudem organisierte sie Proteste vor ausländischen Vertretungen (WI 9.4.2021).
Iran-kritische Milizen: Atabat/Schrein-Milizen/Hashd al-Marji‘i
Bei den "Schrein"- oder Atabat-Milizen (andere Bezeichnungen: Hashd al-Atabat/ Saraya al-Atabat/ al-Atabat al-Muqadasa) oder auch Hashd al-Marji‘i handelt es sich um paramilitärische Gruppen, die mit den schiitischen Heiligtümern in Najaf und Kerbala verbunden sind, deshalb auch die Bezeichnung "Schrein-Milizen" (ICSR 1.11.2018, S.24; vgl. WI 28.5.2020, Diyaruna 1.3.2021). Liwa Ansar al-Marjaiya, Liwa Ali al-Akbar, Firqat al-Abbas al-Qitaliyah, letztere bekannter unter der Bezeichnung Abbas Kampfdivision (Abbas Combat Division) und Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah haben keine Verbindungen zum Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC) des Iran, sondern zu Ayatollah Ali as-Sistani, dem irakischen schiitischen Kleriker, den sie als ihr Vorbild betrachten. Insgesamt verfügen die Atabat über rund 18.000 aktive Soldaten und Zehntausende von Reservisten. Die Abbas Kampfdivision (Firqat al-Abbas) ist die militärisch fähigste der vier Gruppen, gestärkt durch die logistische Ausbildung und die Zusammenarbeit mit dem irakischen Verteidigungsministerium. Mehrere Merkmale unterscheiden die Atabat von den pro-iranischen Einheiten der PMF: Erstens arbeiten sie nur mit nationalen irakischen Institutionen zusammen und dürfen nicht mit IRGC-Kommandeuren oder anderen ausländischen Militärs in Verbindung treten. Zweitens halten sie sich aus der Politik heraus, während die iran-freundlichen Gruppen sogar ihre eigenen politischen Parteien gegründet haben. Drittens betrachten die Atabat-Einheiten die Vereinigten Staaten nicht als Feind, trotz anlassbezogener Verurteilungen von US-Aktionen. Viertens wurden die Atabat nicht der Verletzung von Menschenrechten beschuldigt. Tatsächlich haben sie kein Interesse daran, in den sunnitisch-arabischen Gebieten präsent zu sein, in denen viele solcher Verstöße begangen wurden. Ihr Hauptinteresse gilt den schiitischen heiligen Städten Karbala und Najaf und dem Wüstengebiet, die diese Städte mit Anbar verbindet. Die Atabat wurden auch nicht der Erpressung beschuldigt, im Gegensatz zu den vielen PMF-Gruppen, die solche Taktiken anwenden, um sich selbst zu erhalten, und damit den Unmut der sunnitischen Bevölkerung verschärfen (WI 28.5.2020). Die Schrein-Milizen spielten eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Hilfsgütern im Rahmen einer Kampagne von Großayatollah as-Sistani mit dem Namen Maraji'yat al-Takaful (Solidarität der Marji'i) zur wirtschaftlichen Unterstützung der Menschen, die unter der von der Regierung verhängten Ausgangssperre während der COVID-Krise litten (EUI 6.2020, S.3).
Saraya as-Salam/Friedenskompanien
Die Saraya as-Salam mobilisierten sich 2014 aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee, die dem irakischen Kleriker Muqtada as-Sadr untersteht. Sie verfolgen eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele (Clingendael 6.2018, S.3). Sadr und seine Anhänger lehnen die pro-Khamenei paramilitärischen Führer und Gruppen entschieden ab. Dennoch bleiben sie Teil der Gesamtstruktur der PMF. Sie sind hinsichtlich einer Integration in die Sicherheitskräfte aufgeschlossen (ICG 30.7.2018, S.3f; vgl. FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert (Süß 21.8.2017). Hinsichtlich der im Herbst 2019 aufflammenden Proteste vollzog Muqtada as-Sadr eine zwiespältige Politik. - Schon in der Anfangsphase der Oktober-Demonstrationen 2019 waren Sadristen aktiv an den Demonstrationen beteiligt, und deren Paramilitärs verteidigten andere Demonstranten vor der Gewalt staatlicher und mit dem Iran verbündeter bewaffneter Kräfte. Im Frühjahr 2020 allerdings, nachdem Sadr die Demonstranten wegen ihres Auftretens gegenüber den religiösen Autoritäten tadelte, ihre "Abweichung" vom "richtigen Weg" kritisierte und parallel die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Saraya as-Salam und der pro-iranischen Asa'ib Ahl al-Haqq eingestellt wurden, gingen die Sadr-Miliz bzw. seine Anhänger in Bagdad und weiteren Städten im Südirak gewaltsam gegen Demonstranten vor und besetzten Protestlager (FPRI, 3.2020, S.2, 17; vgl. BAMF 5.2020, S.9f, 22).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 25.10.2021, S.21; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.21), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 12.4.2022) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 12.4.2022).
Seit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 werden irakische Sicherheitsbehörden und Milizen beschuldigt an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert zu sein (GIZ 1.2021a; vgl. UNAMI 23.5.2020). In Basra gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen Demonstranten vor, wobei auch einige Kinder bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen wurden. Andere Demonstranten waren Misshandlungen ausgesetzt, die Folter gleichkommen könnten (AI 7.4.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit (AA 25.10.2021, S.20; vgl. GIZ 1.2021a), Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 25.10.2021, S.21). Die Verfassungswirklichkeit weicht jedoch vielfach von diesen Prinzipien ab. Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a).
Der Irak hat auch wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 25.10.2021, S.20). Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 25.10.2021, S.21). Im Zuge der Proteste seit Oktober 2019 versucht die Kommission sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen, da sich die Regierung einer Veröffentlichung verweigert (AA 22.1.2021).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, weit verbreitete Korruption, gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 12.4.2022). Auch Menschenhandel ist ein Problem, wenngleich die Regierungen des Irak und der Kurdistan Region Irak ihre Bemühungen zur Verhinderung des Menschenhandels verstärkt haben. IDPs sind davon besonders gefährdet (FH 28.2.2022). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022). Im Irak kam es 2020 zu einer Reihe von Morden an zivilgesellschaftlichen, politischen und Menschenrechtsaktivisten sowie zu vermehrten Drohungen gegen Journalisten (FCO 8.7.2021).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 12.4.2022). Tausende IDPs, die aus Gebieten geflohen sind, die unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) standen, wurden von Irakischen Sicherheitskräften (ISF) und Volksmobilisierungskräften (PMF) willkürlich verhaftet und sind nach wie vor verschwunden (AI 7.4.2021).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse, was jedoch nie eindeutig definiert wurde, und gegen eine gerechte Entschädigung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, S.24). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten. Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und Einheiten der Asayish (interne Sicherheitsdienste der kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft (USDOS 12.4.2022).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 12.4.2022).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem internationalen Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert (AA 25.10.2021, S. 22). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten sind die Bedingungen aufgrund von Überbelegung oft hart (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Misshandlung und unzureichendem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung, werden die Bedingungen bisweilen auch als "lebensbedrohlich" bezeichnet. Die Überbelegung der staatlichen Gefängnisse stellt ein systemisches Problem dar, das durch die Zunahme der Zahl der festgenommenen mutmaßlichen IS-Mitglieder noch verschärft wird. Auch die Gefahr von COVID-19 und anderen übertragbaren Krankheiten wirkt sich negativ auf die Haftbedingungen aus (USDOS 12.4.2022). Im April 2020 gab das Justizministerium bekannt, dass 950 erwachsene Häftlinge und 57 Jugendliche begnadigt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 in den Gefängnissen einzudämmen (USDOS 30.3.2021). Anderen Quellen zufolge wurde die Freilassung von 20.000 Häftlingen verkündet (MEMO 24.4.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Mitte 2020 haben das Justizministerium und das Irakische Hochkommissariat für Menschenrechte (IHCHR) vor einer COVID-19 bedingten Gesundheitskrise wegen der Überbelegung in den Haftanstalten gewarnt. Um dieser Überbelegung weiter entgegenzuwirken, wurde im August 2020 die Eröffnung eines neuen Gefängnisses in Bagdad angekündigt (USDOS 30.3.2021). Im August 2021 wurden 1.300 Häftlinge, darunter 86 Jugendliche, begnadigt und im Oktober 2021 68 Jugendliche im Rahmen einer Sonderamnestie freigelassen, um die Überbelegung weiter zu verringern (USDOS 12.4.2022).
Berichten von Inhaftierten zufolge wurden innerhalb der Haftanstalten keine oder kaum ausreichende Maßnahmen gegen die Verbreitung von Covid-19 ergriffen. Die Hürden für Haftbesuche wurden jedoch deutlich erhöht (AA 25.10.2021, S.23). Im Juni 2021 gab das irakische Justizministerium bekannt, dass es eine COVID-19-Impfkampagne für alle Gefängnisinsassen durchgeführt hat. Ein Ministeriumssprecher bestätigte, dass das Gefängnispersonal geimpft wurde und dass seit Mai 2021 keine positiven Fälle mehr aufgetreten sind (USDOS 12.4.2022).
Es mangelt an Jugendstrafanstalten. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zufolge werden jugendliche Häftlinge mittlerweile meist getrennt von erwachsenen Straftätern inhaftiert, ihnen wird aber oft der regelmäßige Kontakt zu ihren Familien verwehrt (AA 25.10.2021, S.13).
Bürokratische Hürden erschweren das Mandat der UN-Mission für den Irak (UNAMI) zum Besuch irakischer Haftanstalten. Das IKRK hat hingegen regelmäßigen und flächendeckenden Zugang (AA 25.10.2021, S.23).
Der nationale Sicherheitsdienst (National Security Service, NSS), ein dem Premierminister unterstellter Geheimdienst, hat im Juli 2018 erstmals eingestanden Personen über einen längeren Zeitraum festzuhalten, beispielsweise in ash-Shurta, im Osten Mossuls. Dies geschieht laut NSS mit der Zustimmung des Hohen Justizrates in Ninewa (HRW 22.7.2018; vgl. DFAT 17.8.2020). Berichten zufolge betreibt auch die 30. Brigade der Volksmobilisierungskräfte (PMF) mehrere geheime Gefängnisse in Ninewa. Eine unbekannte Anzahl von Personen soll unter falschen Tatsachen und aus ethno-konfessionellen Gründen verhaftet worden sein. Familien solcher Gefangener müssen hohe Lösegeldsummen für die Freilassung ihrer Angehörigen zahlen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über gewaltsames Verschwindenlassen von Häftlingen, besonders von mutmaßlichen IS-Kämpfern (FH 28.2.2022). Auch in Frauengefängnissen gibt es Überbelegung, und es fehlen oft ausreichende Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kinder der Gefangenen, die nach dem Gesetz bis zum Alter von vier Jahren bei ihren Müttern bleiben dürfen (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine psychosoziale Unterstützung für Gefangene mit geistigen Behinderungen (USDOS 12.4.2022).Die Regierung berichtet, dass sie Maßnahmen ergriffen hat, um den Vorwürfen von Misshandlung in staatlich verwalteten Haftanstalten und Gefängnissen entgegenzuwirken, aber das Ausmaß dieser Maßnahmen ist nicht bekannt (USDOS 12.4.2022).
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S.22). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 25.10.2021, S.22).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 17.8.2020). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 25.10.2021, S. 22; vgl. DFAT 17.8.2020). Viele Personen werden im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung wegen ihrer IS-Angehörigkeit verurteilt (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe stößt in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz (AA 22.1.2021).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021, S.22). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 25.10.2021, S. 22). Amnesty International zufolge wurden 2020 mindestens 27 Todesurteile ausgesprochen (AI 4.2021). Mindestens 50 Hinrichtungen wurden vollzogen (AI 7.4.2021). 21 dieser Hinrichtungen fanden während einer Massenexekution am 17.11.2020 statt (AI 4.2021; vgl. DW 16.11.2020, HRW 13.1.2021). Unter den Verurteilen waren elf Franzosen und ein Belgier. Bis dahin wurde im Irak noch nie ein ausländisches IS-Mitglied hingerichtet (DW 16.11.2020). Im Jahr 2021 wurden bis September 2021 mindestens 19 Hinrichtungen ausgeführt (HRW 13.1.2022).
Bisherige Berichte gingen davon aus, dass Ende 2020/Anfang 2021 um die 8.000 Personen zum Tode verurteilt waren und auf ihre Hinrichtungen warteten (AI 4.2021; vgl. AA 25.10.2021, S. 22). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 25.10.2021, S. 22). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. BasNews 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d.h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (HRC 5.6.2018).
Religionsfreiheit
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 25.10.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022). Gemäß Artikel 2 Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.11; vgl. GIZ 1.2021a). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 25.10.2021, S.11). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 2.6.2022).
Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 25.10.2021, S.11; vgl. ROI 15.10.2005). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staats (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 28.2.2022).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 2.6.2022).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 2.6.2022; vgl. USCIRF 4.2021).
Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 25.10.2021, S.11; vgl. USDOS 2.6.2022). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 25.10.2021, S.11). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 2.6.2022).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021).
Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 2.6.2022).
Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF, der Peshmerga und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Türken, Araber, Yeziden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der Zentralregierung im Norden des Landes beansprucht werden. Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS- Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch PMF (USDOS 12.4.2022).
Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig festzustellen, wie viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren sind (USDOS 12.4.2022).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden. Sie berichten weiterhin über Druck auf ihre Gemeinschaften Landrechte abzugeben, wenn sie sich nicht stärker an islamische Gebote halten (USDOS 2.6.2022).
In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Bahai-Glaube (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 17.8.2020).
Ethnische und religiöse Minderheiten
Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80 % Araber, 15-20 % Kurden und etwa 5 %, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 25.10.2021).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Religiöse Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten im Zentralirak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 25.10.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 28.2.2022). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF), in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 12.4.2022).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 25.10.2021).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 25.10.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) (AA 25.10.2021).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 25.10.2021).
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 28.2.2022). Angehörige der PMF verlangen an Kontrollpunkten von IDPs, insbesondere von Angehörigen von religiösen Minderheiten überhöhte Geldbeträge für die Überquerung der Grenze. Alternativ riskieren die Betroffenen in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021).
Sunnitische Araber
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021).
Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 25.10.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 12.4.2022). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 2.6.2022). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 12.4.2022). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 2.6.2022).
Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 25.10.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 12.4.2022).
Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021).
Die PMF setzen ihre Unterdrückungspraktiken in sunnitischen Gebieten fort (BS 23.2.2022). Im August 2020 berichtet ein sunnitischer ehemalige Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe PMF sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben und versuchen würden, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seinem Gouvernement gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch-iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). Auch 2021 gab es Warnungen über demografische Veränderungen durch die Vertreibung von Sunniten und Christen durch PMF-Kräfte aus den Gouvernements Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (USDOS 2.6.2022). In Mossul, Ninewa werden sunnitische Zivilisten von Milizionären der "PMF Babylon" und "Shabak Hashd" wahllos schikaniert, eingeschüchtert und verhaftet. Einige PMF-Fraktionen werden auch für die Massaker von Farhatiyah und Khailaniyah im Jahr 2020 in Salah al-Din bzw. Diyala verantwortlich gemacht (BS 23.2.2022).
Frauen
In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30 % (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Diese formale Repräsentation hat geringe Auswirkungen auf die staatliche Politik gegenüber Frauen, die von politischen Debatten und Führungspositionen üblicherweise ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022).
Der Irak hat 1986 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert. Irakische Gesetze erfüllen jedoch nicht die Anforderungen des Übereinkommens, insbesondere das Personenstandsgesetz und das Strafgesetz (BS 23.2.2022, S.26). Frauen sind auch im Alltag Diskriminierung ausgesetzt, die ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen, sozialen und wirtschaftlichen Leben einschränkt. Sie werden selten in Entscheidungspositionen und andere einflussreiche Positionen ernannt (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die traditionelle Rollenverteilung in der Familie lässt weniger Möglichkeiten für Frauen, sich im Studium oder beruflich weiter zu entwickeln. Dies wird zum Teil aus der religiösen Tradition begründet, aber auch patriarchalische Strukturen sind weit verbreitet (AA 25.10.2021).
Frauen werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit als eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung (AA 25.10.2021). Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsbürgerschaftsrecht (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022). So können Frauen in Bezug auf das Erbrecht unter Druck geraten, ihre Rechte an männliche Verwandte abzutreten (FH 28.2.2022). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 25.10.2021; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen, insbesondere unter Binnenflüchtlingen (IDPs) (AA 25.10.2021). Die Bewegungsfreiheit von Frauen wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt (FH 28.2.2022). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 28.2.2022).
Frauen werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Die Regierung al-Kadhimis hat zwar eine Untersuchungskommission eingesetzt, die solche Fälle untersuchen und die Täter vor Gericht bringen soll, bisher jedoch ohne konkrete Ergebnisse (BS 23.2.2022, S.14). Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen liegt bei etwa 11,5 % (Stand 2019) (WB 29.1.2021a). Die geschätzte Arbeitslosigkeit bei Frauen, die an der Arbeitswelt teilhaben, liegt laut Weltbank bei etwa 30,6 % (Stand 2019) (WB 29.1.2021b). Der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak zufolge liegt sie bei 13 % (UNIraq 2021). Die Jugendarbeitslosigkeit bei Frauen und Mädchen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren wird auf etwa 63,3 % geschätzt (Stand 2017) (CIA 15.6.2021). Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).
Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer (GIZ 1.2021c). Frauen wird überproportional der Zugang zu Bildung verwehrt (AA 25.10.2021). Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen stärker von Analphabetismus betroffen als Buben (GIZ 1.2021c). Etwa 79,9 % der Frauen im Alter von über 15 Jahren können lesen und schreiben (Stand 2017) (UNESCO 2021; vgl. WB 9.2020). In der Altersgruppe der 15 bis 24-jährigen Mädchen und Frauen liegt die Rate bei 92,1 % (Stand 2017) (UNESCO 2021). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate bei Mädchen (rund 77 %) weit niedriger als jene der Buben (rund 90 %). Je höher die Bildungsstufe ist, desto geringer ist der Anteil an Mädchen. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine frühe Ehe für sie vor (GIZ 1.2021c).
Häusliche Gewalt, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021, BS 23.2.2022). Im Jahr 2020 kam es zu einem sprunghaften Anstieg der Fälle von häuslicher Gewalt (FH 28.2.2022). Meldungen über Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Misshandlung in der Ehe, Verbrennunng und Selbstverbrennung, Selbstverletzung aufgrund von Misshandlung in der Ehe, sexuelle Belästigung von Minderjährigen und Selbstmord aufgrund der zunehmenden Spannungen in den Haushalten sind während der COVID-19 Pandemie angestiegen. Laut der föderalen Polizei hat häusliche Gewalt um fast 20 % zugenommen (USDOS 12.4.2022).
Auch Tötung von Frauen und Mädchen durch ihre Familien und Ehemänner wurden 2021 verzeichnet (HRW 13.1.2022). Das irakische Strafgesetz enthält zwar Bestimmungen zur Kriminalisierung von Körperverletzung, aber nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches hat der Ehemann das Recht, seine Frau, sowie seine Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Grenzen sind recht vage definiert, sodass verschiedene Arten von Gewalt als rechtmäßig interpretiert werden können (FIS 22.5.2018). Nach Artikel 128, Absatz 1 des Strafgesetzbuches können Straftaten, die aufgrund der Ehre oder vom Opfer provoziert begangen wurden, ungestraft bleiben, bzw. kann in solchen Fällen die Strafe gemildert werden (FIS 22.5.2018; vgl. HRW 13.1.2022, USDOS 12.4.2022). Täter, die Gemeinschaft, aber auch Opfer selbst sehen häusliche Gewalt oft als normal und rechtfertigen sie aus kulturellen und religiösen Gründen. Frauen tendieren dazu, häusliche Gewalt aus Scham oder Angst vor Konsequenzen nicht zu melden, manchmal auch, um den Täter zu schützen. Viele Frauen haben kein Vertrauen in die Polizei und halten den von ihr gebotenen Schutz für nicht angemessen (FIS 22.5.2018).
Während sexuelle Übergriffe, wie z. B. Vergewaltigung, sowohl gegen Frauen als auch gegen Männer strafbar sind, sieht Artikel 398 des irakischen Strafgesetzbuches vor, dass Anklagen aufgrund von Vergewaltigung fallen gelassen werden können, wenn der Angreifer das Opfer heiratet (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, UNSC 30.3.2021, StC 25.6.2021). Dies gilt sowohl im Irak als auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) (StC 25.6.2021). Eine Bestimmung verhindert hierbei eine Scheidung innerhalb der ersten drei Ehejahre (USDOS 12.4.2022). Dies trifft auch zu, wenn das Opfer minderjährig ist (FIS 22.5.2018). Vergewaltigung innerhalb der Ehe stellt keine Straftat dar (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Es gab keine zuverlässigen Schätzungen über die Häufigkeit von Vergewaltigungen oder Informationen über die Effektivität der staatlichen Durchsetzung des Gesetzes (USDOS 12.4.2022). Berichten zufolge sind besonders binnenvertriebene Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die mit dem IS in Verbindung gebracht werden, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt (EMHRM 6.2021).
Der Irak hat zwar eine nationale Strategie gegen Gewalt gegen Frauen und Mädchen angenommen, die Verabschiedung eines Gesetzesentwurfs zum Schutz vor häuslicher Gewalt steht jedoch noch aus (UNFPA 2020). Bemühungen des irakischen Parlaments, einen Gesetzesentwurf gegen häusliche Gewalt zu verabschieden, sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 13.1.2022). Die erneuten Bemühungen irakischer Frauenrechtsorganisationen, das Parlament zur Verabschiedung eines Gesetzes zum Verbot geschlechtsspezifischer Gewalt zu bewegen, blieben erfolglos (FH 28.2.2022). Entsprechende parlamentarische Bemühungen zur Verabschiedung eines Gesetzentwurfs gegen häusliche Gewalt sind seit 2019 ins Stocken geraten (HRW 13.1.2022).
Fälle von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt bleiben weitgehend ungemeldet. Gründe dafür sind fehlender Zugang zu gerichtlichen oder administrativen Mechanismen, Angst vor Stigmatisierung und Repressalien (EMHRM 6.2021; vgl. UNSC 30.3.2021) sowie fehlende strafrechtliche Verantwortung der Täter und Schutzmechanismen für Opfer (EMHRM 6.2021). Auch Angehörige der irakischen Sicherheitskräfte haben Frauen in den von ihnen kontrollierten Lagern, wie z. B. in Ninewa, belästigt und sexuell missbraucht. 2020 wurden 30 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt durch bewaffnete Akteure, hauptsächlich gegen Frauen verzeichnet, einer gegen einen inhaftierten Mann (UNSC 30.3.2021). In der KRI ist die Zahl der Frauenmorde gestiegen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2022 wurden in der KRI elf Frauen getötet, die meisten von ihnen durch Schüsse. 2021 waren es 45 Frauen, 2020 waren es 25 Frauen (France 24 20.3.2022).
Frauen, die infolge einer Vergewaltigung Kinder geboren haben, haben Probleme für ihre Kinder Identitätspapiere zu erhalten und damit einhergehend Zugang zu Dienstleistungen (UNSC 30.3.2021).
Obwohl der IS ein System organisierter Vergewaltigungen, sexueller Sklaverei und Zwangsheirat von jesidischen Frauen und Mädchen und anderen Minderheiten etablierte, wurde kein IS-Mitglied wegen dieser spezifischen Verbrechen strafrechtlich verfolgt oder verurteilt (HRW 13.1.2022). Im Zuge des IS-Vormarsches auf Sinjar sollen über 5.000 jesidische Frauen und Mädchen verschleppt worden sein, von denen Hunderte später als Trophäen an IS-Kämpfer übergeben oder nach Syrien verkauft wurden. Diese Frauen wurden anschließend oftmals von ihren Familien aus Gründen der Tradition verstoßen oder sie wurden gezwungen, die aus den Zwangsehen entstandenen Kinder zu verstoßen (AA 25.10.2021).
Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser
Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen. NGOs zufolge meiden es Opfer häuslicher Gewalt, sich an die Familienschutzeinheiten zu wenden, weil sie vermuten, dass die Polizei ihre Familien über ihre Aussage informieren würde. Einige Stammesführer im Süden des Irak haben Berichten zufolge ihren Stammesmitgliedern verboten, sich an Familienschutzeinheiten der Polizei zu wenden (USDOS 12.4.2022).
Die meisten Familienschutzeinheiten unterhalten keine Schutzräumlichkeiten für Opfer häuslicher Gewalt (USDOS 12.4.2022). NGOs ist es nicht explizit verboten, Schutzhäuser zu betreiben. Per Gesetz muss der Betrieb von Schutzhäusern durch das Arbeits- und Sozialministerium genehmigt werden. NGOs wurde ein solcher Betrieb jedoch nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020). Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. Al Jazeera 12.2.2021). So betreibt die Organisation für die Freiheit der Frauen im Irak mehrere Frauenhäuser in Bagdad. Im Jahr 2020 hat die Regierung ein gerichtliches Auflösungsverfahren gegen die Organisation eingeleitet. Ihr wird die Spaltung von Familien, die Ausbeutung von Frauen und Fluchthilfe vorgeworfen (Al Jazeera 12.2.2021). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden. Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt. (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung hat am 1.3.2021 das Gesetz über weibliche Überlebende von IS-Verbrechen (Jesidinnen, Turkmeninnen, Christinnen und Shabak) erlassen (UNSC 3.8.2021; vgl. DW 26.3.2021, HRW 13.1.2022, OHCHR 21.4.2021). Das Gesetz sieht eine Entschädigung für die Überlebenden von IS-Verbrechen und Maßnahmen zu ihrer Rehabilitierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie zur Verhinderung solcher Verbrechen in der Zukunft vor (HRW 13.1.2022; vgl. OHCHR 21.4.2021). Das neue Gesetz sieht vor, dass der Irak den Opfern ein monatliches Stipendium, Wohngrundstücke oder kostenlosen Wohnraum (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021) sowie psychologische Unterstützung gewährt (DW 26.3.2021). Überlebende von IS-Angriffen werden außerdem bei der Einstellung von 2% aller Stellen im öffentlichen Sektor bevorzugt (DW 26.3.2021; vgl. OHCHR 21.4.2021). Im Mai 2021 hat der Ministerrat eine Generaldirektion für die Angelegenheiten der jesidischen Überlebenden eingerichtet, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersteht, und ernannte eine jesidische Juristin zur Generaldirektorin (UNSC 3.8.2021). Im September 2021 verabschiedete das Parlament die notwendigen Verordnungen zur Umsetzung des Gesetzes, aber bis November waren kaum Fortschritte bei der Anwendung des Gesetzes erzielt worden (HRW 13.1.2022).
Zwangsehen, Kinderehen, temporäre Ehen, Blutgeld-Ehe (Fasliya)
Zwangs- und Kinderehen sind weit verbreitet, insbesondere im Zusammenhang mit Vertreibung und Armut (FH 28.2.2022; vgl. AA 14.10.2020). Traditionelle Formen von arrangierten, frühen und erzwungenen Ehen sind besonders unter der überwiegend ungebildeten ländlichen und der Stammesbevölkerung vertreten (UK Home Office 3.2021). Rund 24 % der Frauen werden als Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet (AA 25.10.2021; vgl. FH 28.2.2022).
Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung beträgt mit elterlicher Erlaubnis 15 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Berichten zufolge unternimmt die Regierung jedoch wenig Anstrengungen, um dieses Gesetz durchzusetzen. Traditionelle Zwangsverheiratungen von Mädchen, Kinderehen und sogenannte Ehen auf Zeit (zawaj al-mut‘a) finden im ganzen Land statt (USDOS 12.4.2022). Zwangs-Kinderehen werden als passive Bewältigungsmechanismen für vertriebene, in Armut lebende Familien mit nachteiligen Lebensumständen eingesetzt (EMHRM 6.2021). Das Gesetz stellt Zwangsverheiratungen unter Strafe, macht aber vollzogene Zwangsverheiratungen nicht automatisch ungültig (USDOS 12.4.2022).
Ehen auf Zeit oder sogenannte Vergnügungs-Ehen sind ein Problem im Irak (StC 25.6.2021). Ehe auf Zeit ist eine im zwölferschiitischen Islam erlaubte Möglichkeit auf religiös gebilligten Geschlechtsverkehr. Im sunnitischen Islam sind diese Ehen nicht erlaubt, auch wenn manche sunnitische Geistliche eine ähnliche Form der Ehe auf Zeit, misyar, gestatten (BBC 4.10.2019). Dabei werden junge Mädchen und Frauen für kurze Zeit mit älteren Männern verheiratet (StC 25.6.2021). Zwangsehen und Ehen auf Zeit werden benutzt, um Frauen und Mädchen innerhalb des Irak zum Zweck der sexuellen Ausbeutung zu verkaufen (OHCHR 11.11.2019; vgl. USDOS 12.4.2022). Dabei zahlt ein Mann der Familie der Betroffenen eine Mitgift für die Erlaubnis, sie für einen bestimmten Zeitraum zu heiraten. Besonders junge Frauen, die durch den Konflikt mit dem IS verwitwet oder verwaist sind, werden für diese Art der Ausbeutung als anfällig angesehen (USDOS 30.3.2021). Viele Frauen und Mädchen sind durch Flucht und Verfolgung besonders gefährdet. Es gibt vermehrt Berichte, dass Mädchen in Flüchtlingslagern zur Heirat gezwungen werden. Dies geschieht entweder, um ihnen ein vermeintlich besseres Leben zu ermöglichen, oder um ihre Familien finanziell zu unterstützen. Häufig werden die Ehen nach kurzer Zeit wieder annulliert, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Mädchen (AA 22.1.2021).
Fasliya bezeichnet eine traditionelle Stammespraxis zur Schlichtung von Konflikten, bei der Frauen eines Stammes mit Männern eines verfeindeten Stammes als Entschädigung für Mord bzw. für die Verletzung von Mitgliedern des anderen Stammes verheiratet werden (USDOS 12.4.2022; vgl. Musawah 11.2019). Dies geschieht ohne die Zustimmung der betreffenden Frauen (Musawah 11.2019). Ende der 1950er Jahre wurde die Blutgeld-Ehe gesetzlich verboten (Al-Monitor 18.6.2015). Es kommt jedoch nach wie vor zu Blutgeld-Ehen zur Beilegung von Stammeskonflikten (UK Home Office 3.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese Tradition wird besonders in Gebieten fortgesetzt, in denen der Einfluss der Stämme größer als der staatlicher Institutionen ist. Großayatollah as-Sistani fordert ein Ende dieser Praxis (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2011 hat das kurdische Regionalparlament mit Gesetzt Nr. 8 ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt erlassen, das auch die Zwangsehe, die Kinderehe und die Blutgeld-Ehe unter Strafe stellt (PKI 21.6.2011). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Erlaubnis beträgt in der Kurdistan Region Irak (KRI) 16 Jahre, ohne Erlaubnis 18 Jahre (USDOS 12.4.2022).
Nach Angaben des Hohen Rates für Frauenangelegenheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) tragen Flüchtlinge und IDPs in der KRI zu einer zunehmenden Zahl an Kinderehen und Polygamie bei. Die KRG hat die Polizei und Beamte des Büros zur Bekämpfung häuslicher Gewalt beauftragt, Eltern davon abzuhalten, ihre Kinder zwangssweise zu verheiraten und führt Aufklärungskampagnen zur Bekämpfung sexueller Gewalt durch (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz der KRG stellt Zwangsheirat unter Strafe und setzt vollzogene Zwangsehen aus, macht sie aber nicht automatisch ungültig (USDOS 12.4.2022). Der kurdische Hohen Rat für Frauenangelegenheiten hat mit Unterstützung von UNFPA einen Plan zur Verringerung der Kinderheirat entwickelt, der sich auf Aufklärung konzentriert (StC 25.6.2021).
Ehrenverbrechen an Frauen
Als Ehrenverbrechen werden Praktiken beschrieben, die zur Verhaltenskontrolle innerhalb von Familien oder sozialen Gruppen eingesetzt werden, um wahrgenommene kulturelle und religiöse Überzeugungen und/oder die Ehre zu schützen (CPS o.D.). Ehrenverbrechen können auftreten, wenn die Täter der Meinung sind, dass eine Person die Familie und/oder die Gemeinschaft beschämt hat, indem diese ihren Ehrenkodex gebrochen hat (CPS o.D.), bzw. "Schande" über die Familie oder den Stamm gebracht hat. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können, wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. "Entehrung" (MRG 11.2015). Die Familien- und die individuelle Ehre wird ausschließlich von Männern gehalten und kann verloren oder wiedergewonnen werden. Frauen dagegen können nur eine Quelle der Familien- oder individuellen "Schande" sein, und können nicht aktiv Ehre in ihre Familie oder ihren Stamm bringen (TCF 7.11.2019).
Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015).
Ehrenmorde bleiben auch weiterhin ein ernstes Problem im ganzen Land (USDOS 12.4.2022; vgl. EASO 1.2021, AA 25.10.2021). Ehrenverbrechen kommen in allen Teilen des Landes vor und beschränken sich nicht auf bestimmte ethnische oder religiöse Gruppen (EASO 1.2021). Das Ausmaß der Ehrenmorde ist aufgrund einer hohen Dunkelziffer nicht bekannt (UK Home Office 3.2021). UNAMI berichtete 2018, dass jedes Jahr mehrere hundert Frauen durch Ehrenmorde sterben. Einige Familien sollen Ehrenmorde so arrangiert haben, dass sie wie Selbstmord aussehen (UK Home Office 3.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Obwohl einige Gemeinschaften Dekrete erlassen und Schritte unternommen haben, um Frauen von der vermeintlichen Schuld freizusprechen, die mit ihrer sexuellen Ausbeutung durch IS-Kämpfer verbunden ist, bleiben Ehrenmorde ein Risiko (USDOS 12.4.2022).
Das Strafgesetzbuch des Irak sieht für Gewalttaten aus "ehrenhaften Motiven", inklusive Ehrenmorde, milde, reduzierte Strafen vor (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022, StC 25.6.2021, AA 25.10.2021). In Fällen von Gewalt gegen Frauen erlaubt das irakische Recht zudem den Grund der "Ehre" als rechtmäßige Verteidigung. Wenn ein Mann des Mordes an einer Frau angeklagt wird, die er getötet haben soll, weil sie des Ehebruchs verdächtigt worden war, begrenzt das Gesetz seine mögliche Strafe auf maximal drei Jahre Gefängnis (USDOS 12.4.2022). Strafen für Ehrenverbrechen sind selten (FH 28.2.2022; vgl. EASO 1.2021).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurden "Ehrenmorde" durch eine Abänderung des irakischen Strafrechts im Jahr 2015 anderen Morden strafrechtlich gleichgestellt. In einigen gesellschaftlichen Gruppen gilt der "Ehrenmord" aber immer noch als rechtfertigbar (AA 25.10.2021). Offizielle Daten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) nennen in der KRI 50 Ehrenmorde im Jahr 2017, 46 im Jahr 2018 und 120 im Jahr 2019 (BS 23.2.2022, S.14). Die Generaldirektion für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen des Innenministeriums der Kurdischen Regionalregierung (KRG) hat für 2021 bis September 19 Fälle von Ehrenmord bestätigt (USDOS 12.4.2022). Im übrigen Irak werden Tötungen in der Familie von den Behörden nur unzureichend gemeldet, weshalb es keine genauen Daten über geschlechtsspezifische Gewalt gibt. Beobachter gehen jedoch davon aus, dass die Situation für Frauen im föderalen Irak schlechter ist als in der KRI (BS 23.2.2022, S.14).
Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil
Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 3.3.2021). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein "westliches" Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EASO 1.2021). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 25.10.2021). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 17.8.2020). Nicht-schiitische Muslime und nicht-muslimische Frauen berichten, dass sie sich gesellschaftlich unter Druck gesetzt fühlen, bspw. während des heiligen Monats Muharram, insbesondere während Ashura, den Hijab und schwarze Kleidung zu tragen, um Belästigungen zu vermeiden (DFAT 17.8.2020). Im Jahr 2018 gab es einige Morde an Frauen aus der Schönheits- und Modebranche, die in der Öffentlichkeit standen. Die Angreifer blieben unbekannt, aber die Regierung machte extremistische Gruppen für die Morde verantwortlich (FH 3.3.2021).
Für Frauen außerhalb des Hauses zu arbeiten, wird in weiten Teilen der Gesellschaft als inakzeptabel angesehen. Berufe, wie die Arbeit in Geschäften, Restaurants oder in den Medien, wurden als etwas Schändliches angesehen. Gleiches gilt für die Teilnahme an lokaler und nationaler Politik (IWPR 8.3.2021). So wurden weibliche Aktivisten, die an den Protesten teilnahmen, in politischen Kampagnen als promiskuitiv verunglimpft (ICG 26.7.2021). Entsprechend sprach sich as-Sadr im Februar 2020 für eine Geschlechtertrennung auf den öffentlichen Plätzen aus (ICG 26.7.2021; vgl. AIIA 1.4.2020). Im Zuge des darauffolgenden Frauenmarsches am 13.2.2020 wurden weibliche Demonstranten mit Tränengas angegriffen, bedroht, attackiert, entführt und in einigen Fällen getötet (AIIA 1.4.2020). Im August 2020 verübten Unbekannte eine Reihe von Attentaten auf regierungskritische Demonstranten. Die gewalttätigsten Angriffe ereigneten sich im Gouvernement Basra und führten zur Tötung von drei Aktivisten und zwei Zivilisten (MEMO 17.9.2020).
Berufsgruppen Menschen, die einer bestimmten Beschäftigung nachgehen
Journalisten, Blogger, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte sowie Mitglieder des Sicherheitsapparats, wie Polizisten und Soldaten, sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von Entführungen und gezielten Attentaten. Die Täter sind meist Angehörige von Milizen oder des Islamischen Staates (IS) (AA 25.10.2021).
Es sind fast ausschließlich Angehörige von Minderheiten, die Alkohol verkaufen, vor allem Jesiden und Christen (AA 25.10.2021; vgl. USDOS 2.6.2022) sowie Mandäer-Sabäer. Das Verbot des Alkoholkonsums für Muslime hindert muslimische Geschäftsinhaber daran, Genehmigungen für den Alkoholverkauf zu beantragen. Christen werden deshalb als Strohmänner benutzt, um dieses Verbot zu umgehen (USDOS 2.6.2022). Läden, die Alkohol verkaufen bzw. deren Inhaber und Angestellte, werden immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 14.10.2020). Christliche, jesidische und sabäisch-mandäische Ladenbesitzer, insbesondere solche mit Alkoholverkaufslizenzen, berichten, dass sie von PMF-Milizen erpresst und angegriffen wurden (USDOS 12.4.2022). Im Oktober 2020 wurde beispielsweise ein Bombenanschlag auf ein von Christen betriebenes Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Nach Angaben von Anwohnern handelte es sich bei den Angreifern um mit der PMF verbündete Milizionäre (USDOS 12.5.2021). Im November 2021 wurde das Haus einer christlichen Familie, die ab-Haus Alkohol mit einer Lizenz handelt, zum wiederholten mal angegriffen (USDOS 2.6.2022).
Auch Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten sowie medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Entführungen oder Anschlägen (AA 25.10.2021).
Im Juli 2021 gab es 13 Angriffe mit Bomben (IED) auf Konvois, die Nachschub für die USA transportierten. Vier in Dhi Qar, je zwei in Anbar, Babil und Diwaniyah, sowie je einen in Bagdad, Basra und Salah ad-Din (Wing 2.8.2021).
Ex-Ba‘athisten
Die Arabische Sozialistische Ba‘ath-Partei war im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen Verfassung von 2005 wurde die Ba‘ath Partei verboten (EASO 1.2021). Ebenso ist es untersagt, Unterstützung für die verbotene Ba'ath-Partei zu bekunden (USDOS 12.4.2022).
Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Ba‘athifizierung, die die Auflösung der Ba‘ath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen, umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020; vgl. ICTJ 3.2013). Im Zuge der Ent-Ba‘athifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen. In späterer Zeit konnten manche Ba‘ath Mitglieder wieder in den Dienst genommen werden, oft nach einem Rehabilitationskurs, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren jedoch unklar (ICTJ 3.2013). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Ba‘athisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf Schuld durch Assoziation anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017).
Einige mittel- bis hochrangige Ba‘athisten sind für schwere, unter dem Saddam-Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige frühere Ba‘athisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der "Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens" (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020).
Obwohl viele Mitglieder der Ba'ath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rängen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten. Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als "Ent-Sunnifizierung" dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Ba‘ath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 25.10.2021).
Das 2006 verabschiedete irakische Ent-Ba‘athifizierungs-Gesetz verbietet ehemaligen Mitgliedern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu bekleiden (Anadolu 2.4.2018). Vormalige Ba‘athisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. Anadolu 2.4.2018). 2008 hat das irakische Parlament das generelle Verbot für vormalige Ba‘athisten in Regierungspositionen zu arbeiten aufgehoben. Hochrangige Ba‘athisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (NYT 13.1.2008).
Tausende vormalige Ba'ath-Mitglieder wurden in die Reihen des IS aufgenommen (Reuters 11.12.2015). In dessen Anfangszeit drückte auch der mittlerweile verstorbene Feldmarschall Izzat Ibrahim al-Douri, seit der Hinrichtung Saddam Husseins 2006, Anführer der im Untergrund weiterbestehenden Überreste der Ba'ath Partei, seine Unterstützung aus, bevor er sich später von ihm distanzierte (Al-Monitor 27.10.2020).
(Mutmaßliche) IS-Mitglieder, IS-Sympatisanten und "IS-Familien" (Dawa‘esh)
Personen können aufgrund ihres Familiennamens (HRW 13.1.2022), ihrer Stammeszugehörigkeit oder ihres Herkunftsgebiets als dem Islamischen Staat (IS) nahestehend pauschal verurteilt werden (HRW 13.1.2021). Der Vorwurf einer IS-Nähe wird von den Behörden und Gemeinschaften oft ohne Beweise erhoben. Der Verdacht, dass sich ein Verwandter dem IS angeschlossen oder mit der Gruppe sympathisiert hat, ist dafür ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit dagegen Einspruch zu erheben (HRW 3.6.2021). Generell: Frauen und Kinder von Angehörigen des sog. IS sind wegen ihrer Verbindung zu diesem stigmatisiert (USDOS 12.4.2022). Das Fehlen von Ausweispapieren wirkt sich für vermeintliche ehemalige IS-Angehörige bzw. deren Familien negativ auf die Bewegungsfreiheit, das Recht auf Arbeit und Sozialleistungen aus (HRW 13.1.2021).
Irakische Sicherheitskräfte halten mutmaßliche IS-Angehörige willkürlich fest, viele davon monatelang, einige sogar jahrelang. Verdächtige werden regelmäßig ohne Gerichtsbeschluss oder Haftbefehl und ohne Nennung eines Grundes festgenommen. Dabei wird über die weit verbreitete Anwendung von Folter durch Sicherheitskräfte zur Gewinnung von Geständnissen berichtet (HRW 13.1.2021). Vertriebene Familien mit vermeintlichen Verbindungen zum IS, die sich in und außerhalb von Lagern aufhalten, sind besonders anfällig für Übergriffe und sexuellen Missbrauch (FH 28.2.2022). Regierungstruppen der Zentralregierung und der Kurdistan Region Irak (KRI) werden für das Verschwindenlassen Tausender mutmaßlicher IS-Mitglieder und Personen, die ihnen nahe stehen, verantwortlich gemacht (USDOS 11.3.2020). Ebenso gibt es Berichte über willkürliche rechtswidrige Tötungen von mutmaßlichen IS-Mitgliedern durch Sicherheitskräfte und Volksmobilisierungskräfte (PMF) (USDOS 30.3.2021). Regierungskräfte und PMF haben mutmaßliche IS-Sympathisanten aus deren Häusern vertrieben und diese beschlagnahmt (USDOS 12.4.2022). Vermeintliche IS-Familien, die sich auf der Flucht befinden, sind besonders gefährdet, dass ihr Eigentum beschlagnahmt oder übernommen wird (FH 28.2.2022). Derartige Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 25.10.2021). Obwohl derartige Beschlagnahmen von Häusern und Grundstücken im Laufe des Jahres 2021 zurückgegangen sind, bleiben viele Häuser und Grundstücke nach wie vor in Fremdbesitz (USDOS 12.4.2022).
Dokumente: Der IS konfiszierte und zerstörte routinemäßig zivile und andere staatlich ausgestellte Dokumente und stellte stattdessen seine eigenen Dokumente aus, die vom irakischen Staat nicht anerkannt werden. Außerdem haben viele Familien ihre Dokumente während der Kämpfe verloren oder sie wurden von Sicherheitskräften konfisziert - entweder nachdem sie aus den vom IS kontrollierten Gebieten geflohen waren, oder als sie in den Lagern für IDPs ankamen (CCiC 1.4.2021; vgl. NRC 4.2019). Bis heute fehlen schätzungsweise 37.980 Irakern, die in Lagern für Binnenvertriebene (IDPs) leben, diverse zivile Dokumente (CCiC 1.4.2021). Wenn aufgrund des Familiennamens, der Stammeszugehörigkeit oder des Herkunftsgebietes von Familien eine IS-Angehörigkeit vermutet wird (HRW 13.1.2021), kommt es zur Weigerung, eine Sicherheitsfreigabe zu erteilen, was wiederum die Beschaffung von Dokumenten verunmöglicht (HRW 13.1.2021; vgl. CCiC 1.4.2021). Einige Familien wurden genötigt, zur Erlangung der Sicherheitsfreigabe Verwandte, die verdächtigt werden, sich dem IS angeschlossen zu haben, anzuzeigen (HRW 13.1.2021).
Bewegungsfreiheit: Die Bewegungsfreiheit von Personen mit angenommenen IS-Verbindungen wird eingeschränkt. Zudem sind Familienmitglieder von IS-Angehörigen oft nicht bereit oder in der Lage an ihre Herkunftsorte zurückzukehren (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2021), weil ihre ursprünglichen Gemeinschaften ihre Rückkehr ablehnen oder die irakischen Behörden sie verbieten (FH 28.2.2022). Auch das Fehlen von Dokumenten hindert Menschen an der Rückkehr in ihre Heimatregionen (HRW 13.1.2021; vgl. NRC 4.2019). Überhaupt wirkt sich das Fehlen von Ausweispapieren negativ auf die Bewegungsfreiheit aus (HRW 13.1.2021; vgl. AA 25.10.2021). Personen ohne Papiere sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, willkürlich verhaftet oder an Kontrollpunkten festgehalten zu werden (HRW 13.1.2021; vgl. NRC 4.2019). Sie können bei Polizeikontrollen festgenommen und verhört werden (AA 25.10.2021).
Unterstützung: Personen mit angenommenen IS-Verbindungen erhalten aufgrund fehlender Dokumente keinen Zugang zu Dienstleistungen (HRW 13.1.2021; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Insbesondere Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und die nicht über eine entsprechende Sterbeurkunde verfügen, um sich selbst als Haushaltsvorstand einschrieben zu lassen, stehen damit vor einem Hindernis, um humanitäre und staatliche Hilfe zu erhalten (CCiC 1.4.2021). Das Gesetz Nr. 20 von 2009 sieht zur Entschädigungen für Opfer von Militäroperationen, militärischen Fehlern und terroristischen Handlungen vor, egal durch welche Konfliktparteien der Schaden verursacht wurde (HRW 3.6.2021). Manche lokale Behörden wenden das Entschädigungsgesetz jedoch in diskriminierender Weise an, indem Familien mit vermeintlichen IS-Verbindungen davon ausgeschlossen werden. Vielen fehlen dadurch die Mittel zum Wiederaufbau ihrer Häuser (HRW 3.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Entschädigungskommission von Mossul hat erklärt, dass Familien von IS-Mitgliedern eine Entschädigung erhalten können, wenn sie vom irakischen Geheimdienst NSS eine Sicherheitsfreigabe für ihre Heimkehr erhalten. Es wird aber berichtet, dass allen Familien von mutmaßlichen IS-Mitgliedern diese Genehmigung verweigert wird (USDOS 30.3.2021). Das Fehlen von Dokumenten schränkt mitunter den Zugang zu grundlegenden Diensten zusätzlich ein (NRC 4.2019; vgl. HRW 13.1.2021).
Amnestie: Ein im August 2016 verabschiedetes allgemeines Amnestiegesetz (Nr. 27/2016) gewährt allen Personen, die zwischen 2003 und 2016 verurteilt wurden, die Möglichkeit einen Antrag auf Amnestie zu stellen (Al-Monitor 30.8.2016; vgl. HRW 6.3.2019, WCAC 3.2021). Ausgenommen sind Personen, die wegen 13 Arten von Verbrechen verurteilt wurden, darunter Terrorakte, die Todesfälle oder dauerhafte Invalidität zur Folge hatten, Menschenhandel, Vergewaltigung, Geldwäsche und Veruntreuung sowie Diebstahl staatlicher Gelder (Al-Monitor 30.8.2016; vgl. WCAC 3.2021). Dieses Gesetz sieht theoretisch auch eine Amnestie für jede Person vor, die sich gegen ihren Willen dem IS oder einer anderen extremistischen Gruppe angeschlossen und keine schwere Straftat begangen hat (HRW 6.3.2019; vgl. Al-Monitor 30.8.2016). Richter, die mit Fällen der Terrorismusbekämpfung befasst sind, weigern sich jedoch häufig, das Gesetz anzuwenden (HRW 6.3.2019; vgl. WCAC 3.2021). NGOs und Politiker kritisieren die selektive Umsetzung des Gesetzes, die nicht dem beabsichtigten Ziel der Gesetzgebung entspricht, das darin besteht, Erleichterung für diejenigen zu schaffen, die unter falschen Anschuldigungen oder aus konfessionellen Gründen inhaftiert wurden (USDOS 13.3.2021).
Bewegungsfreiheit
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von IDPs und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 12.4.2022). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019; vgl. Zeidel/al-Hashimis 6.2019). Kämpfer des IS haben ihre Entführungsaktivitäten in den zwischen der kurdischen und irakischen Regierung umstrittenen Gebieten verstärkt (Rudaw 1.2.2020). So wurden beispielsweise Anfang 2020 bei zwei Vorfällen in den umstrittenen Gebieten von Diyala und Salah ad-Din, in der Garmiyan Region, mehrere Zivilisten an IS-Checkpoints entführt (Rudaw 1.2.2020; vgl. K24 31.1.2020, K24 2.2.2020). Die Garmiyan-Verwaltung ist eine inoffizielle Provinz der Kurdistan Region Irak (KRI), die die drei Distrikte Kalar, Kifri und Chamchamal umfasst. Regionale kurdische Peshmerga- und Asayish-Kräfte sind für die Sicherheit in Garmiyan zuständig, während nationale irakische Kräfte die Region im Süden und Westen kontrollieren (K24 2.2.2020).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 12.4.2022).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschafts-Anforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen sind, insbesondere sunnitische Araber, einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren. Die Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen sind nicht immer klar definiert und/oder die Umsetzung kann je nach Sicherheitslage variieren oder sich ändern. Bürgschafts-Anforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.1.2021). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 28.2.2022).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit (UNHCR 11.1.2021. So war etwa die Bewegungsfreiheit in den großen Städten und zwischen den einzelnen Gouvernements zum Teil stark eingeschränkt (GIZ 1.2021a). Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021).
Die Regierung verlangt von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 12.4.2022). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus. Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 25.10.2021).
Der Irak hat fünf internationale Flughäfen: Bagdad, Najaf, Basra, Erbil und Sulaymaniyah (Anadolu 23.7.2020). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (Driver Abroad o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Al Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach SyrienFernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die TürkeiFernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den IranFernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'DiyahFernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den IranFernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach BasraFernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Al Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.Fernstraße 12: von Al Ramadi über Hit, Haditha und Al-Karābilah nach Syrien (Driver Abroad o.D.) Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernorat die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (Driver Abroad o.D.).
In der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (Driver Abroad o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed, Jaff, Schrock 9.2019).
Grundversorgung und Wirtschaft
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 25.10.2021). Wiederaufbauprogramme liefen vor der Corona-Krise vorsichtig an (GIZ 1.2021b).
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 25.10.2021).
Versorgungsengpässe bei Strom und Wasser sowie die mangelnde Arbeitsbeschaffung sind die Gründe für die andauernden Proteste in Iraks großen Städten (GIZ 1.2021b). Die Versorgungslage für die irakische Wohnbevölkerung stellt sich, je nach Region, sehr unterschiedlich dar. Die Knappheit an Strom und sauberem Trinkwasser hat 2018 zu mehreren, zum Teil gewalttätigen Protesten im Süden geführt (GIZ 1.2021d).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makroökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Die größtenteils staatlich geführte Wirtschaft Iraks wird vom Ölsektor dominiert (Fanack 5.6.2020). Dieser erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen (AA 25.10.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 25.10.2021).
Die seit 2020 sinkenden Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Iraks verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichte gemacht (WB 5.4.2021; vgl. GIZ 1.2021b). Der Ölpreis fiel im April 2020 auf einen Tiefststand von 13,8 US-Dollar (Wing 2.6.2021). Im Zuge dessen haben sich auch die bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Schwachstellen vertieft und den öffentlichen Unmut, der bereits vor COVID-19 bestand, noch verstärkt. Die Fähigkeit der irakischen Regierung ein Konjunkturpaket für eine Wirtschaft zu schnüren, die in hohem Maße von Ölexporten abhängig ist, um Wachstum und Einnahmen zu erzielen, wird durch den fehlenden fiskalischen Spielraum eingeschränkt. Infolgedessen hat das Land die größte Schrumpfung seiner Wirtschaft seit 2003 erlebt (WB 5.4.2021). Die Prognosen der ökonomischen Entwicklung im Irak sind schlechter denn je (GIZ 1.2021b). Die wirtschaftlichen Aussichten des Irak hängen von der weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie, den globalen Aussichten am Ölmarkt und von der Umsetzung von Reformen ab (WB 5.4.2021). Die Wirtschaft erholt sich allmählich von den Öl- und COVID-19-Schocks im Jahr 2020. Das reale BIP dürfte 2021 um 1,3 % gestiegen sein, nachdem es 2020 um 11,3 % geschrumpft war. Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak deutlich verbessert. Für das Jahr 2022 wird nun ein Gesamtwachstum von 8,9 % prognostiziert. Die jüngsten geopolitischen Spannungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine machen die Risiken für die irakische Wirtschaft deutlich. Während weitere Ölpreissteigerungen die Haushaltsbilanz des Irak verbessern würden, werden steigende Lebensmittelpreise und Störungen bei den Agrarimporten die bereits bestehenden Armutstrends verschärfen und die Risiken für die Ernährungssicherheit erhöhen. Der Konflikt birgt auch Risiken für die irakische Rohölproduktion, wenn die Tätigkeit russischer Ölgesellschaften im Irak durch die internationalen Sanktionen gegen Russland beeinträchtigt wird (WB 1.6.2022).
Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel. Abnehmende Niederschläge, höhere Temperaturen und flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und im Iran haben den Wasserfluss im Euphrat und Tigris Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosenquote im Irak stieg von 12,76 % im Jahr 2019 auf 13,74 % im Jahr 2020 (TE 2021). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Laut Schätzung der Vereinten Nationen beträgt die Arbeitslosenquote 11 %, bei Jugendlichen unter 24 Jahren ist sie doppelt so hoch und liegt bei 22,8 %. Unter den IDPs sind fast 24 % arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 18 % im Landesdurchschnitt) (GIZ 1.2021b). Verschiedene Quellen geben, mit Verweis auf Regierungsquellen, Arbeitslosenquoten im Land zwischen 13,8 % und 40% an (ACCORD 28.9.2021). Darüber hinaus ist fast ein Viertel der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter nicht ausgelastet, also entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Bei Frauen, die am Arbeitsmarkt teilnehmen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass sie arbeitslos, unter- oder teilzeitbeschäftigt sind (ILO 2021). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben, wo 29 % der Haushalte angaben, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 % und 18 % bei Rückkehrern (OCHA 2.2021). Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021). Die Weltbank schätzt den Anteil der Arbeitssuchenden unter 24-Jährigen auf ca. 32 %. Die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen liegt wesentlich unter dem Durchschnitt der MENA-Region (GIZ 1.2021b). Je nach Quelle liegt sie bei rund 12 % (DFAT 17.8.2020), bzw. wird sie auf rund 20 % geschätzt (ILO 2021). Die Frauenarbeitslosigkeit liegt bei etwa 29,7 % (DFAT 17.8.2020).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
26 % der Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Einer Befragung vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittsgehalt für Fachkräfte im Irak bei 384 USD (561.180 IQD), das für ungelernte Arbeiter bei 215 USD (314.200 IQD). Es zeigt sich dabei ein deutlicher Unterschied im Lohnniveau zwischen den vom Islamischen Staat (IS) zurückeroberten Gebieten und jenen, die nicht durch den IS besetzt waren. Für Fachkräfte liegt das Durchschnittsgehalt in den zurückeroberten Gebieten bei 289 USD (422.350 IQD) und in Gebieten, die nicht vom Konflikt betroffen waren, bei 460 USD (672.250 IQD). Für ungelernten Arbeitskräften betragen die Durchschnittslöhne in den zurückeroberten Gebieten 158 USD (230.900 IQD) und in Gebieten die nicht vom Konflikt betroffen waren 263 USD (384.350 IQD) (BFA, IRFAD 2021).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021; vgl. ILO 2021), Laut Weltbank lag sie Anfang 2021 bei 22,5 % (WB 5.4.2021). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD (163,8 und 2.047,45 EUR), je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD (163,8 und327,59 EUR) pro Monat (IOM 18.6.2021). Dem oben zitierten Befragung zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD (360 EUR) und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD (600 bis 1800 EUR). In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (BFA, IRFAD 2021).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (OCHA 2.2021).
Vor der Covid-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD (558,14 EUR) verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z.B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021), insbesondere der niedrige Ölpreis schränkt die Mittel ein (USDOS 30.3.2021). In den vorangegangenen zwei Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021).
Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 12.4.2022).
62 % der Befragten einer Umfrage von 2021 sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
54 % der Befragten sind in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (BFA, IRFAD 2021).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Die Hauptwasserquellen des Irak sind der Euphrat und der Tigris, die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch den Iran fließen (AGSIW 27.8.2021). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 % reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). 2019 berichtete die Internationale Organisation für Migration der Vereinten Nationen (IOM), dass 21.314 Iraker in den südlichen und zentralen Gouvernements des Irak aufgrund von Trinkwassermangel vertrieben wurden. Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweit niedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 25.10.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (BFA, IRFAD 2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Die Stromversorgung deckt nur etwa 60 % der Nachfrage ab, wobei etwa 20 % der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Die verfügbare Kapazität variiert je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 2020). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z.B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nichttechnische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation. So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021). Der IS hat im Jahr 2021 vermehrt das irakische Stromnetz angegriffen, indem er wiederholt Strommasten gesprengt hat (Wing 6.9.2021; vgl. Anadolu 2.7.2021). Allein im August 2021 wurden Masten in Bagdad, Babil, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din sabotiert (Wing 6.9.2021). Sabotageakte werden in jüngster Zeit zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (Anadolu 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad und Diyala gestürmt. Ende Juni 2021 ist der irakische Elektrizitätsminister, Majed Mahdi Hantoush, zurückgetreten (DW 8.7.2021)
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % der Wenigerverdienergilt (BFA, IRFAD 2021).
Unterkunft
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mosul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (BFA, IRFAD 2021).
Von den Befragten leben 66 % in einem Haus und 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mosul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass sie gemietet sind. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mosul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (BFA, IRFAD 2021).
Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad
Bagdad
Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Die meisten Frauen sind in den Bereichen Nähen, Friseurhandwerk, Unterricht und Einzelhandel tätig, die alle von Auswirkungen der COVID-19- Pandemie negativ beeinflusst wurden (IOM 9.2021a).
Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~425.270 IQD) (IOM 9.2021a).
Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6 % und 10 %. Für 2017 betrug sie 9,3 %. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7 % beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28 % der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17 % angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).
Etwa 6,39 % der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46 % (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9 % (CSO 2018a). 2019 war für etwa 70 % der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30 % nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021).
Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021).
Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21 % der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41 % manchmal, 34 % meistens und 4 % nie (BFA, IRFAD 2021).
Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak
Salah ad-Din
Salah ad-Din ist eines der Gouvernements, in denen infolge des Konflikts mit dem sog. IS besonders hohe Schäden an der Infrastruktur entstanden sind, darunter in der Landwirtschaft, in der Wasserversorgung, sowie im Sanitär- und Hygienesektor. Der Wiederaufbau ging im Jahr 2019 nur langsam voran (EASO 1.2021).
Die Erwerbsquote in Salah ad-Din ist von 10,8 % im Jahr 2016 auf 9,5 % im Jahr 2017 gefallen. Auch die Arbeitslosenrate ist gefallen, von 40,8 % im Jahr 2016 auf 38,2 % im Jahr 2017 (CSO 2018c; vgl. ACCORD 10.9.2021). Einer Umfrage zufolge gingen 21 % der befragten Personen in Salah ad-Din einer formellen Beschäftigung nach, 36 % einer informellen und 49 % gingen keiner Beschäftigung nach. Als Gründe für Arbeitslosigkeit werden ein Mangel an Startkapital, der Lockdown aufgrund von COVID-19 (22 %) und ein Mangel an verfügbaren Jobs genannt (DRC 4.2020). Einer Umfrage im Distrikt Baiji vom Februar 2021 zufolge liegt das Durchschnittseinkommen für Fachkräfte bei 189 USD und reicht von 68 bis 282 USD (99.380 bis 412.120 IQD). Für ungelernte Arbeiter liegt das Durchschnittsgehalt bei 115 USD (168.060 IQD) (IOM 9.2021v).
Im Jahr 2018 waren etwa 0,27 % der Bevölkerung des Gouvernements von akuter Armut betroffen und 2,58 % waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) nennt Salah ad-Din als eines von fünf irakischen Gouvernements mit hoher Ernährungsunsicherheit (WFP 1.2021). Etwa 1,85 % der Bevölkerung Salah ad-Dins (rund 26.200 Personen) sind unzureichende ernährt. Für rund 6,17 % (rund 87.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Salah ad-Din im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020).
Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Salah ad-Din bei 63,2 % (CSO 2018o).
Anfang August 2021 kam es in einigen Gebieten des Gouvernements zu einem totalen Stromausfall, verursacht durch die häufigen Sabotageakte des IS gegen Strommasten (Kirkuk Now 7.8.2021).
Medizinische Versorgung
Der Gesundheitssektor im Irak hat unter den Kriegen, den Sanktionen, der Korruption und den mangelnden Investitionen gelitten. Mithilfe der Vereinten Nationen und ausländischer Hilfsorganisationen kann meist nur das Nötigste gesichert werden (GIZ 1.2021b).
Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor (IOM 1.4.2019). Öffentliche Krankenhäuser berechnen niedrigere Kosten für Untersuchungen und Medikamente als der private Sektor. Allerdings sind nicht alle medizinischen Leistungen in öffentlichen Einrichtungen verfügbar und von geringerer Qualität als jene im privaten Sektor. Vor allem in größeren Städten und für spezialisierte Behandlungen kann es zu langen Wartezeiten kommen. Die Qualität der Gesundheitsversorgung hängt stark davon ab, ob die Gesundheitsinfrastruktur seit dem jüngsten bewaffneten Konflikt wiederhergestellt wurde, und ob Ärzte und Krankenschwestern zurückgekehrt sind (IOM 18.6.2021).
Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38 % gestiegen ist (gegenüber 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).
Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 1.2021d). Medizinische Kosten und Gesundheitsleistungen werden im Irak nicht von einer Krankenversicherung übernommen (IOM 18.6.2021).
Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 25.10.2021). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustregel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 1.2021d). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 25.10.2021). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).
Es gibt im Irak 1.146 primäre Gesundheitszentren, die von Mitarbeitern der mittleren Ebene geleitet werden und 1.185, die von Ärzten geleitet werden. Des Weiteren gibt es im Irak 229 allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser, darunter 61 Lehrkrankenhäuser (WHO o.D.). Im Zuge der COVID-19 Krise hat die Regierung einen spürbaren Bedarf an medizinischer Ausrüstung festgestellt. Die Regierung hat Initiativen ergriffen, um die Verfügbarkeit von Gesichtsmasken und Handdesinfektionsmitteln zu erhöhen sowie Krankenhäuser mit mehr Sauerstofftanks und Notaufnahmen auszustatten. Im April 2021 hat die Regierung eine COVID-19-Unterstützung für abgelegene Gebiete initiiert, die Arztbesuche in abgelegenen Orten, die Verteilung von Medikamenten und die Bereitstellung kostenloser medizinischer Beratung umfasst. Daten über konkrete Initiativen und die Wirksamkeit der Maßnahmen sind jedoch nicht verfügbar (IOM 18.6.2021).
In einer Umfrage im Jahr 2021, in den Städten Bagdad, Basra und Mossul, geben 33 % der Befragten an, immer Zugang zu einem Arzt (Allgemeinmediziner) zu haben, während 58 % einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. 53 % der Befragten in Mossul haben nur eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Allgemeinmediziner, ebenso wie 60 % in Basra und 59 % in Bagdad. 50 % der Kurden gegenüber 30 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Arzt zu haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 46 % der schiitischen Muslime immer Zugang zu einem Arzt, während dies nur 28 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. Bei den Einkommensverhältnissen ist ein erheblicher Unterschied festzustellen: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Allgemeinmediziner, während nur 20 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, Zugang haben (BFA, IRFAD 2021).
Von allen Befragten haben 32 % immer Zugang zu einem Zahnarzt, 52 % haben begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang und 14 % keinen Zugang. Auf regionaler Ebene haben 55 % in Mossul, 63 % in Basra und 43 % in Bagdad begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Zahnarzt; 21 % in Bagdad haben keinen Zugang. 45 % der Kurden gegenüber 28 % der Araber geben an, immer Zugang zu einem Zahnarzt zu haben (25 % der Kurden haben keinen Zugang). 39 % der schiitischen Muslime, 27 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen haben immer Zugang zu einem Zahnarzt (keinen Zugang haben 12 % der schiitischen Muslime, 15 % der sunnitischen Muslime und 19 % der Christen). Auch bei den Einkommensverhältnissen ist der Zugang unterschiedlich: 77 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Zahnarzt, während nur 22 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, dies tun (BFA, IRFAD 2021).
Insgesamt haben 29 % immer und 57 % eingeschränkt oder stark eingeschränkt Zugang zu einem Facharzt (z.B. Gynäkologe, Kinderarzt usw.), wenn dieser benötigt wird. 59 % der Frauen und 57 % der Männer haben einen begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu einem Facharzt. In Mossul geben 40 % an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies nur 20 % in Basra und 28 % in Bagdad tun. Von den Kurden haben 43 % immer Zugang zu einem Facharzt, gegenüber 26 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so geben 38 % der schiitischen Muslime an, immer Zugang zu einem Facharzt zu haben, während dies 27 % der sunnitischen Muslime und 25 % der Christen tun. 70 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu einem Facharzt. Bei Wenigerverdiener sind es nur 20 % (BFA, IRFAD 2021).
In allen untersuchten Städten haben 30 % der Befragten immer Zugang zu Krankenhäusern, um sich bei Bedarf behandeln oder operieren zu lassen, 54 % haben einen eingeschränkten oder stark eingeschränkten Zugang und 13 % keinen Zugang. Von den männlichen Befragten haben 32 % immer Zugang, während 17 % überhaupt keinen Zugang haben; von den weiblichen Befragten haben 27 % immer Zugang, während 10 % überhaupt keinen Zugang haben. 53 % der Einwohner von Mossul, 63 % von Basra und 49 % von Bagdad haben nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern. 45 % der Kurden haben immer Zugang zu Krankenhäusern, während 20 % überhaupt keinen Zugang haben. Von den Arabern haben 26 % immer Zugang, während 14 % keinen Zugang haben. Von den sunnitischen Muslimen geben 30 % an, immer Zugang zu Krankenhäusern zu haben (16 % haben keinen Zugang), ebenso wie 38 % der schiitischen Muslime (13 % haben keinen Zugang) und 21 % der Christen (16 % haben keinen Zugang). In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD haben 68 % immer Zugang zu Krankenhäusern, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 20 % Zugang haben (und 16 % haben keinen Zugang) (BFA, IRFAD 2021).
36 % aller Befragten haben alle, 36 % kaum die notwendigen Hygieneartikel, während 28 % kaum oder gar nicht über diese Artikel verfügen. Vor allem Frauen mangelt es an den notwendigen Hygieneartikeln, 34 % haben sie kaum oder gar nicht, gegenüber 23 % der Männer. Die Verfügbarkeit scheint in Bagdad am höchsten zu sein, wo 80 % angeben, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, ebenso wie 67 % in Mossul und 60 % in Basra. 75 % der 26- bis 36-Jährigen geben an, kaum oder alle notwendigen Hygieneartikel zu besitzen, während 73 % der 19- bis 25-Jährigen und 58 % der 16- bis 18-Jährigen dies tun. 31 % der Araber, aber nur 15 % der Kurden geben an, dass sie kaum oder gar nicht über die notwendigen Hygieneartikel verfügen. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so verfügen 30 % der Christen, 31 % der schiitischen Muslime und 27 % der sunnitischen Muslime kaum oder gar nicht über die erforderlichen Hygieneartikel. 66 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben alle notwendigen Hygieneartikel, während 32 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, diese besitzen (BFA, IRFAD 2021).
44 % der Befragten geben an, dass sie immer Zugang zu Impfungen haben, während 51 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang zu Impfungen im Allgemeinen haben. Zu den COVID-19-Impfungen haben 55 % der Befragten immer Zugang, während 40 % nur begrenzten oder stark eingeschränkten Zugang haben. Auf regionaler Ebene haben 35 % der Befragten in Bagdad, 55 % in Basra und 52 % in Mossul immer Zugang zu Impfungen, während 59 % in Mossul, 61 % in Basra und 51 % in Bagdad angeben, vollen Zugang zu COVID-19-Impfungen zu haben. 50 % der Kurden und 43 % der Araber haben immer Zugang zu Impfungen, während 80 % der Kurden und 51 % der Araber immer Zugang zu COVID-19-Impfungen haben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so haben 55 % der schiitischen Muslime, 37 % der sunnitischen Muslime und 39 % der Christen uneingeschränkten Zugang zu Impfungen; uneingeschränkter Zugang zu COVID-19-Impfungen wird von 70 % der schiitischen Muslime, 46 % der sunnitischen Muslime und 55 % der Christen angegeben. Das Einkommensniveau ist ausschlaggebend für den kontinuierlichen Zugang zu Impfungen: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 86 % immer Zugang zu Impfungen und 91 % zu COVID-19-Impfungen, während von denjenigen, die weniger verdienen, nur 34 % immer Zugang zu Impfungen und 52 % zu COVID-19-Impfungen haben (BFA, IRFAD 2021).
Anfang des Jahres 2020, mit Beginn der COVID-19-Pandemie stellten die medizinischen Fakultäten und Gesundheitseinrichtungen die meisten ihrer zur Verfügung gestellten Dienste ein und verlagerten sich auf die Untersuchung des Virus und seiner Auswirkungen auf die Gesellschaft. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und Dienstleistungen wieder auf, mit neuen Regelungen, wie dem Zugang zu Krankenhäusern nur nach Terminvereinbarung, Rotationsschichten des medizinischen Personals, längeren erforderlichen Wartezeiten und strengeren Hygienemaßnahmen. Im Jahr 2021 bieten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor ihre Arbeit beinahe wieder normal an, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19, wie vom irakischen Gesundheitsministerium (MoH) angewiesen (IOM 18.6.2021). Das Gesundheitsministerium wandte sich angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den öffentlichen Gesundheitssektor an private Einrichtungen, um die Regierung bei der Krisenbewältigung zu unterstützen. So nutzte die Regierung beispielsweise das Andalus Hospital and Specialized Cancer Treatment Center in Bagdad, das einem irakischen Pathologen gehört (BS 23.2.2022, S.25).
Aufgrund der COVID-19-Pandemie steht die Bereitstellung grundlegender Gesundheitsdienste unter Druck. Familien haben nicht im gleichen Maße wie 2019 Zugang zu grundlegenden Diensten, einschließlich Impfungen und Gesundheitsfürsorge für Mutter und Kind. Schätzungsweise 300.000 Kinder laufen Gefahr, nicht geimpft zu werden, was zu Masernausbrüchen oder der Rückkehr von Polio führen könnte (UN OCHA 2021).
Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (AA 25.10.2021). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 22.08.2022, Version 6)
[…] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die oben angegebenen Diagnosen in Irak behandelt werden können:
•Systemischer Lupus Erythematosus (SLE) (M32.-): ambulante Behandlungen durch einen Rheumatologen und einem Internisten, sowie stationäre Behandlungen inkl. Nachsorge und ambulante Behandlungen durch einen Kardiologen und durch einen orthopädischen Chirurgen sind verfügbar (AVA 15568). Ferner sind auch ambulante Behandlungen durch einen Rheumatologen und einen Internisten verfügbar (AVA 15372).
•Cervikalsyndrom (M54.2.-): ambulante und stationäre Behandlungen inkl. Nachsorge durch einen orthopädischen Chirurgen sind verfügbar (AVA 15568). Ebenso sind auch bei Bedarf ambulante und stationäre Behandlungen inkl. Nachsorge durch einen Neurochirurgen verfügbar (AVA 14981).
•Gonarthrosen (M17.-): ambulante und stationäre Behandlungen inkl. Nachsorge durch einen orthopädischen Chirurgen sind verfügbar (AVA 15568). Zusätzlich ist auch eine Arthroskopie bei Gonarthrosen verfügbar (AVA 15802).
•Adipositas (E66.-): Eine ambulante Behandlung inkl. Nachsorge durch einen Diätologen, bzw. Ernährungsberater ist verfügbar (AVA 15428).
•Physiotherapie ist ebenfalls verfügbar (AVA 15899) und ferner stehen auch Laboruntersuchungen zur Verfügung, wie z.B. ein Vollblutbild (AVA 15839) und Laboruntersuchung bei rheumatologischen Erkrankungen (AVA 15372).
Medikation, bzw. Wirkstoffe
Folgende Wirkstoffe sind verfügbar:
•Aprednislon 1mg, / Prednisolon ist laut AVA 15601 verfügbar
•Ebetrexat 10mg, / Methotrexat ist gemäß AVA 15494 verfügbar
•Folsan 5mg, / Folsäure ist laut AVA 15568 verfügbar
•Pantoprazol 40mg, / Pantoprazol ist gemäß AVA 15802 verfügbar
•Quensyl 200mg, / Hydroxychloroquinsulfat ist laut AVA 15349 verfügbar
•Pregabalin 25mg, / Pregabalin ist gemäß AVA 15185 verfügbar
•Maxi-Kalz / Calciumcarbonat + Colecalciferol ist laut AVA 15839 verfügbar
Alle oben angeführten Wirkstoffe sind im Irak verfügbar außer Dexibuprofen, Metamizol und Trazodon.
[…]
Die beiden NSAR Wirkstoffe sind nicht verfügbar, aber es gibt alternative Wirkstoffe aus derselben Medikationsgruppe:
•Seractil 300mg/ Dexibuprofen, alternativ diclofenac (AVA 15568).
•Novalgin 500mg/ Metaminzol, alternativ naproxen (AVA 15568).
Und auch
•Trittico 150mg/ Trazodon ist nicht verfügbar, jedoch gibt es aus derselben Medikationsgruppe laut MedCOI die Alternativen Duloxetin und Venlafaxin (für Trazodon gibt es in der Fallbeschreibung keine Indikation: aber wenn es bei Depressionen eingesetzt wird, sind Duloxetin und Venlafaxin geeignete Alternativen) (AVA 15166).
[…] (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Irak bezüglich systematischer Lupus erythematodes, Cervikalsyndrom, Gonathrosen und Adipositas, 02.08.2022)
Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021).
Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrkt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52% am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Bezirken Chamchamal, Halabcha, Rania und und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Bezirk Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, fianziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 25.10.2021). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 22.08.2022, Version 6)
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit den (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie) vorgelegten irakischen Staatsbürgerschaftsnachweisen (Farbkopien, AS 177 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 183 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 111 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Sie waren im Beschwerdeverfahren nicht strittig.
Die weiteren Feststellungen zur jeweiligen Person der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Schulausbildung, ihrer (fehlenden) Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen sowie deren persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat waren auf der Grundlage von im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungsakt, insbesondere in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden und Fotografien, zu treffen.
Die Feststellungen zu den im Irak lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführer, deren dortigen Aufenthaltsorten sowie deren Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Seite 5f, 12f des Verhandlungsprotokolls). Dass der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt zu seinen Geschwistern hat und die Zweitbeschwerdeführern hingegen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in Kontakt steht, brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst vor (Seite 6, 13 des Verhandlungsprotokolls). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass – sollte der Kontakt zur Familie tatsächlich abgebrochen sein – dem beispielsweise eine schwerwiegende Auseinandersetzung zugrunde lag. Eine neuerliche Kontaktaufnahme erscheint daher möglich.
Zum etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich im Jahr 2015 haben die Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt werden konnten, zumal ihre Angaben auch im Einklang mit den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister stehen. Dass sie damals illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, steht außer Frage, zumal sie bei ihrer Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnten. Das Datum der erstmaligen Asylantragstellung geht sowohl aus dem jeweiligen Erstbefragungsprotokoll (AS 19ff im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 21ff im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) als auch aus dem jeweiligen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister hervor.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr einige Monate in den Irak zurückgereist sind, ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie den jeweiligen Ausreisebestätigungen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (AS 93 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 73 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 47 im Akt der Drittbeschwerdeführerin).
Dass die Verfahren der Beschwerdeführer nach ihrer freiwilligen Rückkehr in den Irak eingestellt wurden, ist jeweils in einer unbedenklichen Urkunde/Unterlage dokumentiert (AS 95 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 75 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 49 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer im Oktober 2017 fortgesetzt wurden, kann dem jeweiligen Verfahrensgang der angefochtenen Bescheide entnommen werden.
Zum mehrmonatigen Aufenthalt in Bagdad und Kirkuk nach der Rückkehr im August 2016, der folgenden illegalen Ausreise aus dem Irak im Jänner 2017 durch den Erstbeschwerdeführer und im April 2017 durch die Zweit- sowie die Drittbeschwerdeführerin sowie ihren mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei haben die Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht (AS 109, 168 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 101, 161 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 63 im Akt der Drittbeschwerdeführerin; Seite 6, 13, 16 des Verhandlungsprotokolls), die dementsprechend den Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt werden konnten.
Nicht durchgängig schlüssig sind die Angaben der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin zur Frage, wo sie vor ihrer abermaligen Ausreise im Jahr 2017 konkret in Kirkuk lebten, was ein erstes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der beiden Beschwerdeführerinnen darstellt, zumal der von den Beschwerdeführern geschilderte Verbleib in Kirkuk auch mit den ausreisekausalen Ereignissen in Bagdad begründet wurde. So legte die Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.01.2018 dar, dass sie in Kirkuk bis zu ihrer Ausreise im April 2017 immer wieder zu anderen Verwandten und Freunden gegangen bzw. umgezogen seien (AS 161 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte die Zweitbeschwerdeführerin hingegen divergierend, mit ihrer Tochter – der Drittbeschwerdeführerin – bis Ende April 2017 zwischen zwei Familienhäusern eines Freundes ihres Ehegatten gependelt zu sein (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Ebenfalls abweichend vom bisherigen Vorbringen ihrer Mutter behauptete die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederum, an verschiedenen Orten bei Freunden ihres Vaters gewesen zu sein (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls).
Wann die Beschwerdeführer im Oktober 2017 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (AS 103ff im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 95ff im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 57ff im Akt der Drittbeschwerdeführerin) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Es ist auch naheliegend, dass die Beschwerdeführer, kurz bevor sie den Antrag auf internationalen Schutz stellten, in das Bundesgebiet eingereist sind. Dass sie illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, steht außer Frage, zumal sie bei ihrer Einreise im Oktober 2017 abermals kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnten. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführer und die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus treffen.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist festzuhalten: Die Feststellungen, dass der Erstbeschwerdeführer an Bluthochdruck leidet, der medikamentös behandelt wird und die Drittbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (AS 160 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 104 im Akt der Drittbeschwerdeführerin) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich ebenso aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA (AS 149, 163 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Befunden (AS 185ff im Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 114 im Akt der Drittbeschwerdeführerin; OZ 11f im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes amtswegig eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.08.2022 (OZ 14 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Sommer/Herbst 2022 zur Behandlung ihrer Leiden Aprednislon 1mg/Prednisolon, Ebetrexat 10mg/Methotrexat, Folsan 5mg/Folsäure, Pantoprazol 40mg/Pantoprazol, Quensyl 200mg/Hydroxychloroquinsulfat, Seractil 300mg/Dexibuprofen, Novalgin 500mg/Metamizol-Natrium-Monohydrat, Trittico 150mg/Trazodonhydrochlorid, Pregabalin 25mg/Pregabalin und Maxi-Kalz/Calciumcarbonat + Colecalciferol sowie Sertralin einnimmt, ergibt sich ebenfalls aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des Verhandlungsprotokolls) in Zusammenschau mit der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes amtswegig eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.08.2022 (OZ 14 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Feststellungen, dass von keiner schwerwiegenden Erkrankung oder Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist, ergibt sich somit in einer Zusammenschau der vorgelegten Befunde und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer.
Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die deutsche Sprache in einfacher alltagstauglicher Weise beherrschen, die Drittbeschwerdeführerin infolge ihres Schulbesuches über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die Beschwerdeführer Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchten und der Erstbeschwerdeführer die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 sowie die Drittbeschwerdeführerin die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2, die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen und die Prüfung B2-ÖIF-Test (Niveau: B2) erfolgreich absolvierten, wurde auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 164, 203ff im Akt des Erstbeschwerdeführers; AS 155 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 4, 11, 15 des Verhandlungsprotokolls) in Zusammenschau mit den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden festgestellt (AS 203ff im Akt des Erstbeschwerdeführers; OZ 11f und Beilagen zum Verhandlungsprotokoll im Akt des Erstbeschwerdeführers; OZ 11f im Akt der Drittbeschwerdeführerin).
Dass der Erstbeschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, besitzt, im Umfang dieser Gewerbeberechtigung seit 16.08.2021 selbständig tätig ist und ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen erzielt, ist - in Zusammenschau mit dem amtswegig eingeholten AJ-Web-Auszug - urkundlich hinreichend nachgewiesen (OZ 11f und Beilagen zum Verhandlungsprotokoll im Akt des Erstbeschwerdeführers).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerinnen keiner legalen Erwerbsarbeit nachgehen, ergeben sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerinnen brachten auch keine Einstellungszusage oder ein vergleichbares Dokument in Vorlage, welches auf eine greifbare Integration in den Arbeitsmarkt hinweisen würde.
Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich jeweils aus einem GVS-Auszug. Was die Unterkunft der Beschwerdeführer betrifft, so basieren die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren in Zusammenschau mit den amtswegig eingeholten GVS- und ZMR-Auszügen.
Die Feststellungen zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich – unter Berücksichtigung der vorgelegten schulischen Unterlagen (AS 115, 343 im Akt der Drittbeschwerdeführerin; OZ 11f und Beilagen zum Verhandlungsprotokoll im Akt der Drittbeschwerdeführerin) – aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seit 16 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zum Besuch eines Werte- und Orientierungskurses und der Vertiefungskurse – Arbeit Beruf, Umwelt Nachbarschaft, Kultur und Gesellschaft und Gesundheit durch die Beschwerdeführer sowie des Vertiefungskurses – Frauen durch die beiden Beschwerdeführerinnen, von Schulungen der Basisbildung bei einem niederösterreichischen Bildungsträger durch den Erstbeschwerdeführer und eines 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurses, eines Babyfit-Kurses und des 36. Fremdsprachenwettbewerbes online – Begabtenförderung NÖ in der Kategorie Englisch BMS durch die Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen. Selbiges gilt für die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an einer berufspraktischen Woche (Bereich: pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) und die Mitarbeit im Rahmen einer Kooperation zwischen Rotem Kreuz und der damaligen Schule am 21.05.2019 beim Rot-Kreuz-Seniorennachmittag.
Dass die Beschwerdeführer aktuell – abgesehen von der in der Vergangenheit erfolgten Mithilfe des Erstbeschwerdeführers in einem " XXXX -Sozialmarkt" und der in der Vergangenheit erfolgten Begleitung von Klienten zu Arztterminen und Behörden beim Diakonie Flüchtlingsdienst sowie der dortigen Arbeit als Dolmetscherin durch die Drittbeschwerdeführerin – keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nachgehen, keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besuchten und nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied sind, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben der Beschwerdeführer (Seite 4, 10f und 15 des Verhandlungsprotokolls) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
Dass ein Cousin der Zweitbeschwerdeführerin väterlicherseits und dessen Familie in Österreich leben, sagte die Zweitbeschwerdeführerin glaubhaft aus (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zur Abwesenheit von weiteren Verwandten der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich ebenfalls aus den Angaben der Beschwerdeführer.
Die Unterstützungserklärungen (AS 199ff im Akt des Erstbeschwerdeführers; Beilagen zum Verhandlungsprotokoll) sind urkundlich hinreichend nachgewiesen. Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis der Beschwerdeführer in Österreich waren auf Grundlage ihrer insofern glaubhaften Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, etwa zu den genannten – gemeinsamen – Freizeitaktivitäten, und von Bescheinigungsmitteln, insbesondere mehrerer Empfehlungsschreiben ihrer Bekannten/Unterstützer, die einen persönlichen Bezug der Verfasser zu den Beschwerdeführern erkennen lassen, zu treffen.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergeben sich jeweils aus einem Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Erwägungen:
Das Regime von Saddam Hussein wurde im Jahr 2003 gestürzt. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Erstbeschwerdeführer in der Folge seinen Arbeitsplatz als Offizier bei der irakischen Armee verlor, da diese von der amerikanischen Besatzungsmacht in der Folge aufgelöst wurde, der Erstbeschwerdeführer konnte sich allerdings in weiterer Folge eigenen Angaben zufolge relativ erfolgreich eine neue Existenz mit einer eigenen (Leasing-)Firma im Energiebereich, mit der er Aufträge mit ausländischen Firmen abwickelte, aufbauen. Der Erstbeschwerdeführer brachte auch nicht vor, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein strafrechtlich belangt worden zu sein oder dass er von sonstigen Maßnahmen der Entbaathifizierung betroffen war (AS 169 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Schon deshalb kann das Bundesverwaltungsgericht keine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen auf Grund seiner vormaligen Tätigkeit in den irakischen Streitkräften und einer damit in Zusammenhang stehenden Mitgliedschaft bei der Baath-Partei erkennen. Die von ihm als seine Verfolger bezeichneten Milizen sind darüber hinaus bereits seit Jahren im Irak aktiv, so dass – wie nachfolgend noch näher erläutert – Verfolgungshandlungen bereits viel früher zu erwarten gewesen wären.
Weiters erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie die Stadt XXXX in der Provinz Salah ad-Din im Sommer/Herbst 2015 auf Grund der Eroberung der Stadt durch die Milizen des IS sowie der anschließenden Auseinandersetzungen zwischen den Milzen des IS und den irakischen Streitkräften verließ. Gleichfalls als glaubhaft zu qualifizieren ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationsquellen das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das dort von ihnen bewohnte Haus im Zuge dieses Konflikts zwischen den Milizen des IS und den irakischen Sicherheitskräften verwüstet wurde. Diesbezüglich konnten die Beschwerdeführer zum Beleg ihrer plausiblen Schilderungen auch Bescheinigungsmittel in Vorlage bringen (AS 213ff im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 175 bis 181 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin), womit die Verwüstung des Hauses nachvollziehbar dokumentiert wird, wobei bezüglich dieser Ereignisse allerdings festzuhalten bleibt, dass im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführer jedenfalls weder die Identität noch das Motiv der Täter feststellbar waren. Es erscheint plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie die Stadt XXXX in Richtung Türkei verließ, ohne dass konkrete Verfolgungshandlungen wider die Beschwerdeführer gesetzt wurden. Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Berichten, welche eine derartige Vorgehensweise nahelegen, um nicht mit den verschiedenen Milizen in Konflikt zu geraten.
Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist nunmehr, dass in Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Provinz Salah ad-Din feststeht, dass unter den zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Vorzeichen nicht mehr von der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des IS in XXXX bzw. in der Provinz Salah ad-Din ausgegangen werden kann. Die Provinz Salah ad-Din einschließlich der Stadt XXXX steht vielmehr ausweislich der Feststellungen seit mehreren Jahren wieder unter der Kontrolle verschiedener irakische Sicherheitsakteure, insbesondere der irakischen Armee, lokaler Polizeikräfte und verschiedener PMF-Milizen unterschiedlicher religiöser und ethnischer Herkunft. Gleichwohl verfügt der IS über Rückzugsgebiete in den ländlichen Gebieten der Provinz. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass die Milizen des Islamischen Staates weiterhin etwa durch Schläfer im Stadtgebiet von XXXX und in ländlichen Gegenden der Provinz Salah ad-Din in der Lage sind, Anschläge oder anderweitige terroristische Aktivitäten durchzuführen. Dessen ungeachtet können die Milizen des IS in jenen Gebieten nicht mehr offen operieren, die von irakischen Sicherheitskräften zurückerlangt wurden, so dass dort aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nur mehr mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des Islamischen Staates und damit einhergehenden terroristischen Anschlägen zu rechnen ist, wie sie in den Feststellungen zur Lage in der Provinz Salah ad-Din dargestellt sind.
In Anbetracht der seit der erstmaligen Ausreise der Beschwerdeführer eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des IS, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des IS in Anbetracht der Feststellungen – ungeachtet der durchgeführten terroristischen Aktivitäten – als ausgeschlossen erscheinen lässt, haben die Beschwerdeführer im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des Islamischen Staates in der Provinz Salah ad-Din oder an einem anderen Ort im Staat Irak zu rechnen.
Bei den nach wie vor in der Provinz Salah ad-Din vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Kämpfern des Islamischen Staates und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich ausweislich der Feststellungen um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern weiterhin entweder gegen militärisch relevante Ziele richten oder mittels terroristischer Anschläge eine Verunsicherung in der Bevölkerung erzielt und der politische Rückhalt der irakischen Regierung und der Sicherheitskräfte erschüttert werden soll. Dokumentiert sind außerdem kriminelle Handlungen zur Beschaffung von Geld – etwa in Gestalt falscher Checkpoints oder von Entführungen. Ferner steht außer Zweifel, dass auch weiterhin vom Islamischen Staat und anderen Gruppierungen ausgehende terroristische Aktivitäten im Irak zu erwarten sind. Eine gezielte Verfolgung von Einzelpersonen, wie etwa den Beschwerdeführern, durch Schläfer des Islamischen Staates oder sonstige dort verbliebene Anhänger ist dennoch angesichts der Sicherheitslage in der Provinz Salah ad-Din wenig wahrscheinlich und es ist auch kein glaubhafter Grund erkennbar, weshalb sich allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates gerade für die Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Provinz Salah ad-Din interessieren sollten und eine gezielte Verfolgung gerade der Beschwerdeführer für allenfalls verbliebene Anhänger des Islamischen Staates attraktiver sein sollte, als terroristische Aktivitäten mit großer Breitenwirkung oder Anschläge auf Sicherheitskräfte zu begehen.
Persönliche Auseinandersetzungen der Beschwerdeführer mit Kämpfern des IS vor der Ausreise wurden im Übrigen nicht glaubhaft vorgebracht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer allenfalls verbliebenen Anhängern des IS überhaupt noch persönlich bekannt wären und ein in der Person der Beschwerdeführer gelegenes besonders Verfolgungsinteresse besteht. Eine erhöhte Gefährdung auf Grund des persönlichen Profils im Rückkehrfall ist ebenso unwahrscheinlich, so dass nicht von einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Rückkehrfall eintretenden Gefährdungssituation im Hinblick auf individuell gegen die Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe verbliebender Anhänger des IS zu rechnen ist. Dies ist schon der nunmehrigen asymmetrischen Vorgehensweise von verbliebenen Anhängern des IS geschuldet, die mit den in den Feststellungen dargelegten Aktivitäten einerseits eine Schwächung der Sicherheitskräfte andererseits eine Destabilisierung und Demoralisierung der Zivilbevölkerung bezwecken. Die Beschwerdeführer werden daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes im Fall einer Rückkehr in die Provinz Salah ad-Din oder an einem anderen Ort im Staat Irak nicht von verbliebenen Anhängern des IS verfolgt werden.
Gegen eine Furcht vor Verfolgung spricht in diesem Zusammenhang nicht zuletzt ganz entschieden die freiwillige Rückkehr der Beschwerdeführer im August 2016 in den Irak, wobei insbesondere die freiwillige Rückkehr des Erstbeschwerdeführers ein besonders starkes Indiz für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr darstellt, zumal dieser laut Vorbringen gerade derjenige sei, der primär ins Visier der Widersacher gerückt sein soll. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer allesamt im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch vor Abschluss des Asylverfahrens freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt wären. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Person des Erstbeschwerdeführers zum Verkauf eines Grundstücks zwecks Lösegeldzahlung in den Irak zurückkehren musste, so eröffnet sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb die beiden Beschwerdeführerinnen im Fall des tatsächlichen Bestehens einer individuellen Gefährdung in den Irak zurückkehren hätten sollen.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht es ebenso als glaubhaft an, dass ein Bruder des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2016 im Irak einer Entführung zur Bezahlung eines Lösegeldes zum Opfer fiel. Dieses Verbrechen steht ebenfalls im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Berichten, wonach Entführungen ein wichtiges Geschäft aller Gruppen sind und waren und dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind, wobei bezüglich dieser Straftat festzuhalten bleibt, dass im Lichte der Aussagen der Beschwerdeführer die Identität der Täter nicht feststellbar war. Dass es sich dabei um eine gezielte Attacke auf den Bruder des Erstbeschwerdeführers aus konfessionellen Gründen und/oder auf Grund dessen früheren beruflichen Tätigkeit bei den irakischen Streitkräften handelte, bleibt allenfalls bloße Spekulation.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Bedrohung und Verfolgung durch Kämpfer der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz auf Grund der früheren beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Oktober 2016 war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auf Grund folgender Erwägungen zur Glaubhaftmachung ungeeignet:
Von wesentlicher Bedeutung sind zunächst die zahlreichen Widersprüche im Hinblick auf die vorgebrachten Ereignisse. So legte die Zweitbeschwerdeführerin etwa vor dem BFA zu dem Übergriff im Oktober 2016 dar, dass abgesehen von ihrer Tochter und ihrer Schwägerin einzig die beiden Kinder von Letzterer im Haus des Bruders aufhältig gewesen seien (AS 161 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte die Zweitbeschwerdeführerin hingegen aus, dass abgesehen von ihrer Schwägerin und ihrer Tochter die vier Kinder ihrer Schwägerin anwesend gewesen seien (Seite 7f des Verhandlungsprotokolls). Ferner zeichnete die Zweitbeschwerdeführerin einen gänzlich anderen Geschehnisverlauf bezüglich der Reise ihres Ehegatten nach Kirkuk. Die Zweitbeschwerdeführerin schilderte nämlich, dass dieser am 11.10.2016 um 10.00 Uhr morgens nach Kirkuk gefahren sei, um nach seinem vermissten Bruder zu fragen und Informationen einzuholen. Den aus dem Grundstücksverkauf erzielten Geldbetrag habe ihr Ehegatte dessen Familie am 01.09.2016 übergeben (AS 159ff im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). In der mündlichen Verhandlung schilderte die Zweitbeschwerdeführerin divergierend, dass ihr Ehegatte am 10.10.2016 nach Kirkuk gefahren sei, um mit dessen Familie bezüglich des Verbleibes des Bruders zu sprechen und um seiner Familie nach dem Verkauf des Grundstücks das Geld zu übergeben (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Zweitbeschwerdeführerin hiermit in der mündlichen Verhandlung zudem wiederum einen gänzlich anderen Geschehnisverlauf als der Erstbeschwerdeführer in dessen Verfahren präsentierte. Der Erstbeschwerdeführer legte nämlich gegenüber dem BFA ab, er sei am 11.10.2016 mit einem Freund mit einem Taxi nach Kirkuk gefahren. Außerdem gab der Erstbeschwerdeführer eindeutig zu Protokoll, dass er seiner Familie das Lösegeld – nach Verkauf des Grundstücks am 30.08.2016 – bereits vor seiner am 11.10.2016 erfolgten Reise nach Kirkuk zukommen habe lassen (AS 166 im Akt des Erstbeschwerdeführers).
Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung inkonsistente Aussagen zu weiteren Vorfällen nach dem Übergriff am 11.10.2016 machten. So verneinte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Fragen, ob es im Zeitraum von diesem Vorfall, der seine Frau betroffen habe, und seiner Ausreise im Jänner irgendwelche konkrete Vorfälle gegeben habe, ob er bedroht worden und ob er von jemandem aufgesucht worden sei (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso verneinte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob sie von diesen Männern, die bei ihr zu Hause gewesen seien, noch einmal etwas gehört habe, mit dem Zusatz „nur bei dem Vorfall in Bagdad.“ (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Demgegenüber brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde noch zum Ausdruck, dass sie nach diesem Vorfall ca. eine Woche bei einem Verwandten in Kirkuk geblieben seien bevor ihnen ihr Bruder mitgeteilt habe, dass die Kämpfer auf der Suche nach ihnen wieder bei ihm gewesen wären, das Haus verwüstet und Möbel zerstört hätten (AS 161 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Die Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin variieren somit auch in diesem Punkt nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zutage.
Die Beschwerdeführer variierten ferner auch die Angaben hinsichtlich ihrer Verfolger. Vor dem BFA behaupteten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von Kämpfern der Badr-Miliz verfolgt zu werden, wobei es auffällig erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich nicht gewusst haben will, um wen es sich bei den Widersachern handelt und ausweichend erläuterte, dass es so scheine als wären diese von einer der verschiedenen Kampfgruppen (AS 167 im Akt des Erstbeschwerdeführers und AS 163 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). In der mündlichen Verhandlung erklärte die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls, dass sie nicht wisse, wer diese Männer gewesen seien. Sie persönlich würde sie nicht kennen, aber vielleicht seien sie von einer Miliz gewesen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). An anderer Stelle vermutete sie wiederum, dass es sich um Offiziere aus der Zeit der alten Regierung von Saddam Hussein gehandelt habe (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Der Erstbeschwerdeführer beschränkte sich dagegen in der mündlichen Verhandlung im Zuge der Schilderung seiner Fluchtgründe auf eine allgemeine Nennung der Milizen als seine Widersacher (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Dieses Unvermögen oder dieser Unwillen, den Namen einer konkreten in Bagdad aktiven Miliz zu benennen, obwohl sie eine derartige Gruppierung vor dem BFA noch selbst erwähnten, ist ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit dieser beiden Beschwerdeführer bzw. die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auf Grund der jeweils sehr kurz gehaltenen und teilweise auch ausweichenden Antworten zu den Widersachern geht das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass ihnen nähere Schilderungen nicht möglich waren, weil sich dieser von den Beschwerdeführern präsentierte Ausreisegrund nicht tatsächlich zugetragen hat.
Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass der Erstbeschwerdeführer bezüglich jener Person, die ihn angeblich vor einer Bedrohung gewarnt habe, in der Einvernahme vor der belangten Behörde darlegte, dass es sich bei dieser um einen Freund in der Armee, konkret einen General im militärischen Geheimdienst, handle (AS 167 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Von diesen Ausführungen weichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aber beträchtlich ab, zumal er hier zu Protokoll gab, dass er von einem ehemaligen Offizier, mit dem er an derselben Fakultät gewesen sei und der im Flughafen von Bagdad gearbeitet habe, kontaktiert worden sei (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Damit gestalten sich die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Punkt – zur Frage, ob diese Person noch in der irakischen Armee aktiv ist – als nicht gleichbleibend.
Die Schilderung der Kämpfer folgte im Übrigen bloßen Stereotypen (versteckt und schwer bewaffnet [AS 167 im Akt des Erstbeschwerdeführers], schwer bewaffnete Personen, Gesichter versteckt [AS 161ff im Akt der Zweitbeschwerdeführerin], maskierte Männer, alle bewaffnet [Seite 7, 17 des Verhandlungsprotokolls]). Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung wurde zudem offenbar, dass deren Zuschreibung zur Badr-Miliz oder einer anderen Miliz vor der belangten Behörde eine bloße Vermutung der angeblich beteiligten Beschwerdeführer darstellt.
Im Hinblick auf den behaupteten Vorfall im Oktober 2016 verwundert außerdem, weshalb es die angeblichen Verfolger bei letztlich bloß leeren Drohungen hätten bewenden lassen sollen. Im Fall eines tatsächlich vorhandenen Verfolgungsinteresses am Erstbeschwerdeführer wäre vielmehr davon auszugehen, dass sogleich gezielte Verfolgungshandlungen wider dessen Familie gesetzt werden, als ohne erkennbaren Nutzen Drohungen wider diese auszusprechen. Die Badr-Miliz, von der sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführer als verfolgt erachten (wobei sie – wie vorangehend ausgeführt – die sie angeblich verfolgende Miliz in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr namentlich bezeichneten), ist eine der ältesten schiitischen Milizen im Irak, verfügt über enge Beziehungen zum Iran und verfügt über eine sehr große Anzahl an Kämpfern. Dass sich Kämpfer einer solchen Miliz von weiteren Übergriffen nur auf Grund des Weinens und Schreiens der Zweitbeschwerdeführerin abhalten lassen, ist nicht schlüssig. Die Badr-Miliz war außerdem sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise als auch gegenwärtig im Rahmen der PMF im Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates engagiert, was ebenfalls dagegen spricht, dass sich Kämpfer dieser Miliz vom Weinen und Schreien der Zweitbeschwerdeführerin einschüchtern lassen würden.
Nicht im Geringsten nachvollziehbar ist zudem, dass der Erstbeschwerdeführer seine Ehefrau und Tochter nicht ebenfalls in Sicherheit brachte, sondern diese im Irak bei Verwandten und/oder Freunden zurückließ. Diese Erwägung ist deshalb von Bedeutung, weil die Beschwerdeführer vorbrachten, dass nicht nur die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers beim (in seiner Abwesenheit erfolgten) Besuch der Milizionäre im Oktober 2016 geschlagen und beschimpft, sondern seine Ehegattin und seine Tochter auch mit dem Erschießen sowie die Tochter mit einer Vergewaltigung bedroht wurde(n). Insofern befanden sich ab diesem Zeitpunkt (der noch vor der Ausreise des Erstbeschwerdeführers lag) auch dessen Ehefrau und Tochter dem Vorbringen zufolge als von den Milizionären bedrohte Personen in Lebensgefahr. Dennoch verließ nur der Erstbeschwerdeführer selbst den Irak im Jänner 2017. Demgegenüber steht, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren seine Sorge um seine Ehegattin und seiner Tochter betonte und sich auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchaus emotional und glaubwürdig als besorgter Familienvater präsentierte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer seine Ehefrau und seine Tochter tatsächlich im Irak zurückgelassen hätte, hätten sich die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich zugetragen und wären seine Angehörigen tatsächlich von Milizionären bedroht worden. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung waren die Beschwerdeführer nicht in der Lage eine plausible Erklärung für diese Vorgehensweise zu erbringen, sondern beschränkte sich beispielsweise die Zweitbeschwerdeführerin auf ausdrückliche Befragung, warum sie nicht unmittelbar im Oktober 2016 aus dem Irak ausgereist seien, auf die Erwähnung organisatorischer Schwierigkeiten (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Ein ergänzendes Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer ist im Übrigen der Umstand, dass sie offensichtlich versucht haben, den Verbleib ihrer Reisepässe im Laufe des Verfahrens unterschiedlich zu begründen. So schilderten sie in der Erstbefragung am 09.10.2017 noch, dass sie nie einen Reisepass besessen hätten (AS 107 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 101 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 61 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gaben die Beschwerdeführer hingegen an, das Dokument im Meer verloren zu haben (AS 162 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 153 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 106 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Hinsichtlich dieser Widersprüche ist zwar festzuhalten, dass es sich dabei um einen bloßen – nicht die Ausreisegründe betreffenden – Nebenaspekt handelt, dennoch zeigt dies die Einstellung der Beschwerdeführer, gegenüber den österreichischen Behörden falsche Angaben im Verfahren zu tätigen, und hegt daher das Bundesverwaltungsgericht auch aus diesem Grunde Zweifel am Vorbringen der Beschwerdeführer.
Unter Bedachtnahme auf die Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind die Angaben der Beschwerdeführer in der jeweiligen Erstbefragung zum Zeitpunkt des Fassens des Entschlusses zur Ausreise im Übrigen keineswegs schlüssig. Der Erstbeschwerdeführer behauptete nämlich in der Erstbefragung erst vor ca. zehn Monaten – also etwa am 09.12.2016 – den Entschluss zur Ausreise gefasst zu haben (AS 107 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die beiden Beschwerdeführerinnen wiederum erklärten ähnlich, den Entschluss zur Ausreise kurz vor der Abreise im April 2017 gefasst zu haben (AS 101 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 61 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Der ausreisekausale Vorfall soll sich hingegen bereits im Oktober 2016 ereignet haben. Dies ist mit den Angaben zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise kaum vereinbar. Insoweit die Beschwerdeführer den Entschluss zur Ausreise auf Grund dieses Vorfalls im Oktober 2016 getroffen haben wollen, so steht dies daher mit den Ausführungen im Zuge der Erstbefragung zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise in Widerspruch. Dass die Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss unmittelbar vor der Ausreise fassten, ist im Übrigen auch mit den von ihnen erwähnten Ausreisevorbereitungen zeitlich nicht in Einklang zu bringen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Es mag im Übrigen zwar Bedenken geben, sollte die Behörde oder das Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit eines (Flucht-)Vorbringens unreflektiert und ausschließlich damit begründen, dass ein Asylwerber nicht im – sozusagen – erstbesten sicheren Staat, den er nach dem Verlassen seines Herkunftsstaats betreten hat, einen Asylantrag gestellt hat. Auf eine derartige Argumentation zieht sich das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch nicht zurück und werden dessen Feststellungen auch keineswegs ausschließlich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführer in keinem der von ihnen durchreisten Staaten einen Asylantrag gestellt haben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ergänzend – unter Bedachtnahme auf die Angaben der Beschwerdeführer – darauf hinweist, dass diese nicht nachvollziehbar darlegen konnten, weshalb sie nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Dass sich die Beschwerdeführer in der Türkei von einer Asylantragstellung hätten abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten der Beschwerdeführer nicht dafür spricht, dass sie ihren Herkunftsstaat wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen haben. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat wären die Beschwerdeführer wohl kaum vermutlich unter Anmietung einer Wohnung, etwa zehn Monate (Erstbeschwerdeführer) bzw. etwa sechs Monate (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) – allenfalls ohne Berechtigung zum Aufenthalt und folglich mit dem Risiko einer (zwangsweisen) Außerlandesbringung – in der Türkei verblieben, ohne dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es den Beschwerdeführern nicht darum ging, einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entgehen, sondern sie ihren Antrag in einem west- oder mitteleuropäischen Land stellen wollten (AS 107 im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 101 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin und AS 61 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Es wird zwar nicht verkannt, dass der Genfer Flüchtlingskonvention ein Erfordernis, in irgendeinem Staat Schutz zu suchen (sei es in der Herkunftsregion oder sonst in sicheren Ländern, die als erstes erreicht werden) fremd ist. Im gegenständlichen Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer etwa zehn bzw. sechs Monate Jahre in der Türkei verblieben sind. Bei einer tatsächlichen Verfolgung wäre bei einer derartig langen Aufenthaltsdauer wohl zu erwarten gewesen, dass in der Türkei als erstes Ziel für einen längeren Verbleib ein entsprechender Antrag gestellt wird, um einer Verfolgung zu entkommen.
Im Ergebnis kann an dieser Stelle somit festgehalten werden, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Bedrohung und Verfolgung durch (eine) schiitische(n) Miliz(en) im Oktober 2016 angesichts ihres geschilderten Aussageverhaltens, der teils vagen Angaben, der darlegten Unstimmigkeiten und insbesondere im Hinblick auf die ebenfalls angeführten Unplausibilitäten als ein lebensfremder und mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht in Einklang zu bringender Sachverhalt erweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die angeblichen ausreisekausalen Vorfälle im Oktober 2016 nicht als glaubhaft anzusehen ist.
Was die Frage einer Zwangsehe betrifft, so ist in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin festzuhalten, dass diese Person bereits verheiratet ist, weshalb eine diesbezügliche Gefahrensituation nicht erkannt werden kann. Bezüglich der Drittbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass eine Zwangsehe (vorrangig) vom Erstbeschwerdeführer oder allenfalls von der Zweitbeschwerdeführerin ausgehen müsste, entsprechende Absichten, die erwachsene Drittbeschwerdeführerin einer Zwangsverheiratung zuzuführen, traten im Verfahren nicht zutage. Die Drittbeschwerdeführerin brachte auch weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass ihr von der Familie eine Zwangsheirat drohen würde. Stattdessen hielten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.02.2018 explizit fest, dass sie die Drittbeschwerdeführerin unter keinen Umständen zu einer Hochzeit zwingen würden (AS 245 im Akt des Erstbeschwerdeführers) und bestätigte die Drittbeschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde selbst, über liberale Eltern zu verfügen, weshalb ihr jedenfalls keine Zwangsheirat drohe (AS 323ff im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Schließlich bestehen keine Anzeichen dafür, dass den Beschwerdeführerinnen häusliche Gewalt droht. Der Erstbeschwerdeführer vermittelte den Eindruck, am Wohlergehen seiner Ehegattin und seiner Tochter interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer brachten auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Was nun die in der Beschwerde bezüglich der Drittbeschwerdeführerin geäußerten Befürchtungen im Falle einer Rückkehr bezüglich einer Gefährdung durch einen zukünftigen Ehegatten betrifft (AS 325 im Akt der Drittbeschwerdeführerin), so gestaltet sich das diesbezügliche Vorbringen spekulativ und unsubstantiiert, wobei die Beschwerdeführer diese Befürchtungen in der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht mehr erwähnten. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass die Beschwerdeführerinnen im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wären. Im vorliegenden Fall hat die Drittbeschwerdeführerin im Übrigen auch keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden im Irak spezifisch ihr gegenüber sprechen würden, zumal sie selbst nie ausgeführt hat, Probleme mit der Polizei oder staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt zu haben. Dass die Behörden derartige Übergriffe systematisch tolerieren oder nicht ernsthaft behandeln und verfolgen, hat die Drittbeschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. Eine unmittelbare Betroffenheit von den in den Länderberichten aufgezeigten Problemlagen in Bezug auf Frauen vermochte die Drittbeschwerdeführerin damit nicht aktuell darzulegen. Der bloße Verweis auf allgemeine Problemlagen im Herkunftsstaat genügt keinesfalls, um eine maßgebliche Betroffenheit darzulegen, welche Asylrelevanz entfalten könnte.
Die Beschwerdeführer bringen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in ihrer Beschwerde auch vor, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr auf Grund ihres Geschlechts und ihrer westlichen Lebenseinstellung diskriminiert und verfolgt würden (AS 168, 451ff im Akt des Erstbeschwerdeführers, AS 169 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin, AS 106 im Akt der Drittbeschwerdeführerin). Ein dahingehendes substantiiertes Vorbringen wird indes weder in der Beschwerde, noch in den Stellungnahmen oder in der mündlichen Verhandlung erstattet. In der mündlichen Verhandlung nimmt die Drittbeschwerdeführerin lediglich auf die Diskriminierung von Frauen im Irak Bezug und erläutert, dass ihr Kleidungsstil dort nicht akzeptiert werde (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Ferner verweisen die Beschwerdeführer nur auf die ihrer Ansicht nach herrschende Lage im Irak, wo Frauen keine Rechte hätten, die sich allerdings nicht mit den Berichten zur Lage von Frauen im Irak deckt. Aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ist zwar abzuleiten, dass Frauen weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sind und unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt werden, die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des (säkular-sozialistischen) Regimes von Saddam Hussein teilweise deutlich verschlechtert und es ist in der Praxis die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer. Hinsichtlich eines nicht-konservativen Lebensstils ist jedoch von Bedeutung, dass die religiösen Zwänge insbesondere im Südirak wieder zugenommen haben, jedoch die Durchsetzung nicht gesetzlich vorgeschriebener islamischer Regeln wie das Tragen eines Kopftuchs an Schulen und Universitäten eben insbesondere den schiitisch geprägten Südirak betrifft. Zwar wird von Diskriminierung und Schikanen im Fall einer nachhaltigen Missachtung von allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten im Irak berichtet, diesbezügliche Vorfälle, die die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichen würden, sind jedoch aus den Feststellungen nicht in maßgeblicher Anzahl ersichtlich. Dass es auch in XXXX oder Bagdad dazu kommen kann, dass es zu Beschimpfungen oder gar Bedrohungen kommt, wenn Frauen sich weigern, ein Kopftuch zu tragen bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten, begründet nicht die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eines derartigen Übergriffes.
Die getroffenen Feststellungen zum Irak beruhen auf den den Beschwerdeführern bereits mit Noten vom 22.08.2022 und 23.08.2022 (OZ 13f im Akt des Erstbeschwerdeführers) übermittelten Länderberichten. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben. Angesichts der Seriosität der darin angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführer hatten die Möglichkeit, zu den Länderinformationen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer traten diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Während die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf eine weitere Stellungnahme verzichteten, verwies die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation auf die in der Folge zu behandelnde schriftliche Stellungnahme vom 16.09.2022 zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderfeststellungen.
Wenn in der Eingabe vom 16.09.2022 (OZ 16 im Akt des Erstbeschwerdeführers) seitens der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen bezüglich der Sicherheitslage im Irak, der arabisch-sunnitischen Minderheit und der Situation der Frauen sowie der medizinischen Versorgung, welche den Beschwerdeführern mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2022 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden, zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunktes verwiesen wird, zeigt die Stellungnahme somit diesbezüglich weder eine Unrichtigkeit, noch eine Unvollständigkeit der den Beschwerdeführern vorgehaltenen Quellen zur gegenwärtigen Lage auf und kann im Hinblick auf die thematisierten Bereiche jedenfalls auf die vorangehenden und nachstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal es eine Frage der Beweiswürdigung und insbesondere der rechtlichen Beurteilung ist, inwieweit den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen eine Rückkehr möglich und zumutbar ist.
Insofern zudem in der Stellungnahme eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 07.01.2021, E 2563/2021, zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für sunnitische Araber aus ehemals vom IS besetzten Gebieten und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14.06.2022, E 4491-4493/2021, in Zusammenhang mit der Frage der medizinischen Versorgung auszugsweise zitiert werden, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich ebenfalls auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
Was die ebenfalls in der Stellungnahme zitierte ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak bezüglich der Lage westlich orientierter Frauen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu „Probleme durch westliches Auftreten, westliche Kleidung und Frisur, Weigerung eine Moschee zu besuchen, Basra“ betrifft, bleibt festzuhalten, dass hiermit nicht einmal ansatzweise aufgezeigt wird, dass die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen in einem (verfahrensrelevanten) Widerspruch zum Inhalt dieser Berichte stehen. Anzumerken ist ferner, dass in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Beschwerdeverfahren eingebrachten – von den Beschwerdeführern unwidersprochen gebliebenen – Länderinformationen neuere Informationen zur aktuellen Situation der Frauen im Irak Eingang fanden. Das Bundesverwaltungsgericht trifft die vorliegende Entscheidung daher jedenfalls auf Grundlage wesentlich aktuellerer Informationen.
Wenn schließlich in der Stellungnahme vom 14.02.2018 (AS 241ff im Akt des Erstbeschwerdeführers) auszugsweise Passagen aus den den Beschwerdeführern im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebrachten und von der belangten Behörde anschließend herangezogenen Länderinformationen zur Sicherheitssituation und zur Situation der Frauen im Irak zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunktes wiederholt und bezüglich der Situation von Frauen zwei weitere Berichte (Deutschlandfunk vom 03.08.2017 [www.deutschlandfunk.de/der-is-im-irak-besiegt-aber-nicht-geschlagen-100.html] und Amnesty International vom November 2017), zur Situation von Angehörigen des ehemaligen Regimes ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Irak: Anhänger des ehemaligen Regimes“ aus dem Jahr 2012 und zur Sicherheitssituation ebenso zwei weitere Berichte (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.03.2017 und Amnesty International vom November 2017 [www.amnesty.ch/de/themen/asyl-und-migration/asylpolitik-schweiz/dok/2017/fluechtlinge-aus-irak-in-der-schweiz]) zitiert werden, bleibt zur Vollständigkeit festzuhalten, dass diese Länderinformationen bereits als veraltet anzusehen sind. Ebenso als veraltet zu qualifizieren ist/sind das/die in der Beschwerde bezüglich der Sicherheitssituation in der Provinz Salah ad-Din, der Situation von ehemaligen Angehörigen des Baath-Regimes Saddam Husseins, der Situation (minderjähriger) Frauen und der Haftbedingungen zitierte(n) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak bzw. Länderinformationen, die bereits von der belangten Behörde herangezogenen wurden, zumal diese zitierten Berichte aus dem Mai 2018 und älter stammen.
Insofern zudem in der Beschwerde moniert wird, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit der Minderjährigkeit der Drittbeschwerdeführerin und der daraus resultierenden Gefahrenlage auseinandergesetzt habe, bleibt festzuhalten, dass die Drittbeschwerdeführerin bereits im September 2020 volljährig geworden ist, weshalb sich ein weiteres Eingehen auf diese Thematik erübrigt.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) I. Teilweise Stattgabe der Beschwerden:
Familienverfahren gemäß § 34 AsylG:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen und ledigen Drittbeschwerdeführerin. Hinsichtlich der Beschwerdeführer liegt daher ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350; 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, jeweils mwN; vgl. zum hinsichtlich der Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr anzulegenden Prüfungsmaßstab näher jüngst VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192 unter Hinweis auf VwGH 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101 unter Hinweis auf VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119 unter Hinweis auf VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).
Hinsichtlich der im Sommer/Herbst 2015 damals allgemein schlechten Sicherheitslage in der Stadt XXXX in der Provinz Salah ad-Din, insbesondere der Verwüstung des damals von den Beschwerdeführern bewohnten Hauses, auf Grund der Eroberung der Stadt durch die Milizen des IS und der anschließenden Befreiung der Stadt durch die irakischen Sicherheitskräfte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen schon deshalb nicht als asylrelevant zu werten ist, da es – nach der zwischenzeitlichen Ausreise der Beschwerdeführer im September 2015 und deren anschließenden Rückkehr im August 2016 in den Irak – an einem zeitlichen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen im Sommer/Herbst 2015 und der erneuten Ausreise der Beschwerdeführer im Jänner 2017 (Erstbeschwerdeführer) und April 2017 (Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) fehlt. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0430; 30.08.2007, 2006/19/0400; 17.03.2009, 2007/19/0459). Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ist nämlich nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).
Ein zeitlicher Zusammenhang besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthalts im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthalts Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Dass sich die Beschwerdeführer aus diesen Gründen während ihres Aufenthalts nach ihrer Rückkehr in Bagdad oder Kirkuk versteckt hätten oder sich sonst durch Verschleierung ihrer Identität einer (hier hypothetischen) Verfolgung hätten entziehen können, brachten sie nicht glaubhaft vor.
Eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat kann in diesem Zusammenhang auch deshalb ausgeschlossen werden, weil sich die Beschwerdeführer am 17.08.2016 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe dorthin verfügt haben.
In Anbetracht der mittlerweile seit der militärischen Niederlage des IS im Sommer 2017 vergangenen Zeit von mehr als fünf Jahren stellt sich die Prognose im Hinblick auf die Sicherheitslage jedenfalls als stabil dar. Die die Gewährung von internationalem Schutz voraussetzende Verfolgungsgefahr muss nämlich aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). In Anbetracht der seit der Ausreise der Beschwerdeführer eingetretenen Lageänderung in Gestalt der militärischen Niederlage des IS in der Provinz Salah ad-Din, die eine Wiedererlangung der Kontrolle durch die Milizen des IS als eher ausgeschlossen erscheinen lässt, haben die Beschwerdeführer im Rückkehrfall nicht mit der Ausübung pseudostaatlicher Gewalt durch die Milizen des IS in der Stadt XXXX zu rechnen und werden diese damit im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Gefahr von Übergriffen durch Kämpfer des IS konfrontiert sein, da sie in Anbetracht ihres persönlichen Profils nicht als exponierte Personen anzusehen sind, die in das Blickfeld verbliebener Kämpfer des IS rücken könnten.
Die verbliebenen Anhänger des IS unternehmen zwar weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte bzw. PMF-Milizionäre und deren Angehörige sowie gegen Infrastruktur. Die neuerliche Übernahme der faktischen Kontrolle über ein Territorium gelang den verbliebenen Anhänger des IS jedoch in den letzten fünf Jahren nicht und ist gegenwärtig auch nicht absehbar, umso mehr als irakische Sicherheitskräfte weiterhin in namhafter Zahl in der Provinz Salah ad-Din präsent sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher insoweit mit einer gleichbleibenden Lageentwicklung auch in der Zukunft zu rechnen, die zwar asymmetrische Aktivitäten des IS erwarten lässt, nicht aber die Wiedererrichtung des so bezeichneten Kalifats.
Was die Entführung eines Bruders des Erstbeschwerdeführers zur Bezahlung eines Lösegeldes im Jahr 2016 betrifft, so kann aus diesem Vorbringen insgesamt ebenso wenig eine maßgebliche Bedrohung der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Dies auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich niemals direkte Konfrontationen zu gewärtigen hatten und aus dem vorgebrachten Vorfall in Bezug auf den Bruder jedenfalls keine unmittelbare Bedrohung der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Es bleibt insoweit festzuhalten, dass damit keine die individuelle Situation der Beschwerdeführer betreffender Sachverhalt aufgezeigt wird, zumal die Beschwerdeführer bei diesem Vorfall den Bruder des Erstbeschwerdeführers betreffend nicht anwesend waren und es ihnen gegenüber deshalb nie eine Bedrohung gab.
Ergänzend ist anzumerken, dass bezüglich der Entführung des Bruders des Erstbeschwerdeführers unter Berücksichtigung der jahrelangen Abwesenheit einer konfessionell motivierten Verfolgung der Familie des Erstbeschwerdeführers und/oder einer Verfolgung auf Grund der früheren beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und seines Bruders bei den irakischen Streitkräften als dessen Ursache und Motiv nicht etwa das sunnitische Religionsbekenntnis der Familie des Erstbeschwerdeführers oder die frühere berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und seines Bruders bei den irakischen Streitkräften auszumachen ist, sondern bloß die Entrichtung eines Lösegeldes an die Entführer.
Dies wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung anzusehen, die keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und die daher nicht zur Gewährung von Asyl führt (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336). Lediglich wenn der Heimatstaat in einer solchen Situation aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit wäre, der aus kriminellen Motiven verfolgten Person Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgt nach der Rechtsprechung daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss (vgl. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059).
Insofern ist auch mangels eines Bezugs zu einem Konventionsgrund kein Asyl zu gewähren, da das Motiv der Verfolger – nämlich die Familie des Erstbeschwerdeführers zur Zahlung von Lösegeld zu nötigen – als auf kriminellen Motiven beruhend anzusehen ist, was die Zuerkennung von Asyl ausschließt.
Dass dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie staatlicher Schutz verweigert worden wäre, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden, zumal nicht erkennbar ist, dass sich die Familie überhaupt an die örtliche Polizei wandte. Da der Erstbeschwerdeführer bzw. dessen Familie keinen staatlichen Schutz in Anspruch nahm, kann von einer Verweigerung staatlichen Schutzes keine Rede sein (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Nach der Lage des Falles ist auch nicht davon auszugehen, dass es von vornherein aussichtslos gewesen wäre, sich an die Sicherheitskräfte zu wenden. Den Feststellungen zufolge üben Milizen zwar Einfluss auf die Sicherheitskräfte aus, jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass diese den Sicherheitsapparat zur Gänze übernommen hätten. Den Beschwerdeführern ist somit der Status des Asylberechtigten bezüglich dieses Vorbringens auch nicht zuzuerkennen, da nicht glaubhaft ist, dass die Entführung auf ein konfessionelles Motiv oder die frühere berufliche Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers und dessen Bruders zurückzuführen ist, sondern vielmehr ein kriminelles Motiv festzustellen war.
Das abstrakte Risiko, im Rückkehrfall zum Zweck der Erpressung von Lösegeldern entführt zu werden, würde ebenfalls nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen, zumal diesem Risiko die im Irak lebende Bevölkerung unterschiedslos ausgesetzt ist und insoweit liegt keine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer vor. Im Übrigen berichten die länderkundlichen Berichte zwar von Insuffizienzen im Hinblick auf die irakischen Sicherheitskräfte, dass diese jedoch bestimmten Bevölkerungsteilen im Irak aus in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen staatlichen Schutz vor kriminellen Aktivitäten von vornherein verweigern würden, kann nicht erkannt werden, auch wenn enge Verbindungen zwischen Milizen und Sicherheitskräfte bestehen.
Da die Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund, dass im Oktober 2016 Kämpfer der Badr-Miliz oder einer anderen schiitischen Miliz auf Grund der früheren beruflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Offizier in der irakischen Armee vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein auf der Suche nach dem Erstbeschwerdeführer die Zweitbeschwerdeführerin misshandelt und die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin bedroht hätten, nicht haben glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.
Dass der Erstbeschwerdeführer vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein als Offizier der irakischen Streitkräfte tätig war, begründet ausweislich der getroffenen Feststellungen ebenso wenig eine maßgebliche Gefährdung im Rückkehrfall, mag es auch wahrscheinlich sein, dass eine Mitgliedschaft des Erstbeschwerdeführers bei der Baath-Partei Voraussetzung oder Folge seines Diensts als Offizier der irakischen Armee war, zumal viele Berufe oft mit der Mitgliedschaft in der Baath-Partei, etwa Berufe in der Armee oder in der öffentlichen Verwaltung, einhergingen. Nach der Entmachtung Saddam Husseins im Jahr 2003 kam es zwar zu einer gezielten Verfolgung früherer Baathisten, die Übergriffe haben in den letzten Jahren jedoch abgenommen. Insofern ereigneten sich die maßgeblichen Verfolgungswellen im zeitlichen Nahebereich zum Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003. Die meisten der gefährdeten Baathisten haben entweder das Land verlassen oder wurden von den irakischen Behörden belangt. Ein gezieltes Vorgehen gegen frühere Baathisten auf Grund ihrer ehemaligen Mitgliedschaft ist mittlerweile als weit weniger allgegenwärtig als nach dem Sturz des Regimes anzunehmen, es könnte allerdings gelegentlich vorkommen. Schon ausgehend von den Feststellungen kann das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund erkennen, weshalb der Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen erst in den Jahren 2015/2016 als ehemaliger Offizier der irakischen Streitkräfte (und insofern ehemaliges Mitglied der Baath-Partei) hätte verfolgt werden sollen. Auf Grund seines persönlichen Profils ist im Kontext der Feststellungen von keiner erhöhten Gefährdung des Erstbeschwerdeführers auszugehen. Er blieb von weiteren Maßnahmen der Entbaathifizierung verschont, zumal keine gegen ihn gerichteten behördlichen Maßnahmen nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein vorgebracht wurden. Im Hinblick auf die nun behauptete Verfolgung durch schiitische Milizen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer bis in das Jahr 2015 im Irak lebten. Im gegebenen Kontext erschließt sich nicht, weshalb sich das angebliche Verfolgungsinteresse schiitischer Milizen an der Person des Erstbeschwerdeführers erst zu diesem Zeitpunkt manifestiert haben soll. Auch in den Jahren zuvor war der Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen keinen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hatte auch keine Veranlassung, den Irak zu verlassen. In Anbetracht des Geschehnisverlaufs einerseits und der getroffenen Feststellungen zur Lage ehemaliger Baathisten andererseits ist zusammenfassend nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer erst in den Jahren 2015/ 2016 – sohin erst mehr als zehn Jahre nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein – einer Verfolgung durch schiitische Milizen aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als ehemaliger Offizier der irakischen Streitkräfte (und seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei) ausgesetzt gewesen sein soll. Aktuelle Übergriffe gegen Personen, die vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in den irakischen Streitkräften (als Offiziere) tätig (und Mitglied bei der Baath-Partei) waren, etwa gar in maßgeblicher Intensität und Anzahl, können aus den getroffenen Feststellungen jedoch nicht abgeleitet werden, weshalb sich eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers auf Grund dieser früheren beruflichen Tätigkeit nicht erwarten lässt, zumal er nicht in Verbrechen des Regimes verwickelt war.
Auch dem EUAA Leitfaden zum Irak vom Juni 2022 lässt sich – unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen – kein Risikoprofil in Bezug auf Personen, die vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in den irakischen Streitkräften (als Offiziere) tätig (und Mitglied bei der Baath-Partei) waren, entnehmen, welches auf eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr schließen lässt.
Die Beschwerdeführer gehören außerdem der arabischen Volksgruppe und damit der in Salah ad-Din und Bagdad mehrheitlich vertretenen Ethnie an und sind in dieser Hinsicht nicht exponiert. Schwierigkeiten auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit vor der Ausreise oder im Fall einer Rückkehr kamen im Verfahren nicht hervor.
Hinsichtlich des bloßen Umstands der formalen Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung ist darauf hinzuweisen, dass sich entsprechend der herangezogenen Länderberichte die Situation für sunnitische Araber nicht derart gestaltet, dass von Amts wegen aufzugreifende Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen sunnitischer Religionszugehörigkeit im Irak generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer eine maßgebliche Intensität erreichenden Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Die Beschwerdeführer haben demnach nicht bereits auf Grund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen ihre Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Insbesondere darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass die Beschwerdeführer am Ort der Rückkehr keiner religiösen Minderheit angehören werden, zumal sich die Bewohner in der Provinz Salah ad-Din überwiegend zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennen und auch in Bagdad zahlreiche Sunniten wohnhaft sind. Die Beschwerdeführer sind sohin nicht gezwungen, sich an einem schiitischen Ort oder einem schiitischen Viertel niederzulassen.
Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht im Hinblick auf die Lage der sunnitischen Minderheit darüber hinaus hervor, dass etwa in Salah ad-Din und Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben und sunnitische Araber ca. 17 bis 22% der Gesamtbevölkerung von ca. 36 Millionen Einwohnern ausmachen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die irakische Gesellschaft bereits seit dem Sturz des (sunnitisch geprägten) Regimes von Saddam Hussein in zunehmendem Maße religiös gespalten ist und sich in den Jahren 2006 bis 2008 massive konfessionelle Konflikte ereigneten. Während des Bürgerkriegs der (ebenfalls sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates wurde die sunnitische Minderheit im Irak darüber hinaus oftmals einerseits für das Erstarken des Islamischen Staates und die damit verbundenen zahlreichen vornehmlich schiitischen Opfer unter den Sicherheitskräften (wie etwa beim Massaker von Tikrit) im Zuge von Kampfhandlungen und unter Zivilisten bei terroristischen Anschläge verantwortlich gemacht und andererseits selbst fallweise mit einer unterstellten Sympathie gegenüber dem Islamischen Staat konfrontiert.
Eine systematische und asylrelevante Verfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Minderheit durch den schiitischen Bevölkerungsteil und/oder schiitische bewaffnete Gruppierungen im Irak bzw. in den Provinzen Salah ad-Din und Bagdad war dessen ungeachtet zu keinem Zeitpunkt gegeben und findet auch jetzt nicht statt.
Dazu tritt, dass ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hohe Staatsämter, etwa jenes des Parlamentspräsidenten, auch von Sunniten bekleidet werden und diese auch im irakischen Parlament repräsentiert sind, war auch gegen eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak spricht. Würde eine Gruppenverfolgung sämtlicher Angehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak tatsächlich stattfinden, wäre ferner mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechende eindeutige und aktuelle Quellen vorhanden wären.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass von schiitischen Milizen Menschenrechtsverletzungen ausgingen und auch eine quantitativ nicht näher feststellbare Zahl von Übergriffen auf sunnitische Iraker stattfindet, welche über Diskriminierungen und Schikanen hinausgehen und als Verfolgungshandlungen anzusehen sind. Ausweislich der vorliegenden Berichte sind insbesondere in den von den Milizen des Islamischen Staates zurückeroberten Gebieten von schiitischen Milizen (wie etwa Asa'ib Ahl al-Haqq) ausgehende Gewaltakte gegen männliche sunnitische Araber dokumentiert und es ereigneten sich Entführungen und außergerichtliche Hinrichtungen ebenso wie Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung.
Bei einer Abwägung der Feststellungen zu rezenten Übergriffen in der Provinzen Salah ad-Din und Bagdad einerseits und den aus den Feststellungen zur Sicherheitslage ersichtlichen Angaben zu zivilen Opfern und der Bevölkerungszahl in diesen Provinzen andererseits ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon in Anbetracht der Opferzahlen nicht davon auszugehen, dass sämtliche sunnitischen Araber in Salah ad-Din und Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in ihre schützende persönliche Sphäre auf Grund ihres religiösen Bekenntnisses oder einer ihnen unterstellten Anhängerschaft zum Islamischen Staat zu gewärtigen hätten. Es gibt auch keine Zahlen, die zeigen würden, wie viele Sunniten etwa aus politischen oder religiösen Gründen getötet wurden. In Anbetracht der in den Feststellungen zur Lage in den Provinzen Salah ad-Din und Bagdad dargelegten jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle ist die Wahrscheinlichkeit, einem zielgerichteten Übergriff schiitischer Milizen aus den eingangs erörterten Motiven zum Opfer zu fallen, derzeit jedenfalls nicht als erheblich anzusehen. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös oder politisch motivierten Übergriffes von (schiitischen) PMF-Milizen zu werden, genügt nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). In Anbetracht hunderttausender Rückkehrer in diesen Regionen – wobei davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen oftmals sunnitischen Bekenntnisses sind – wäre indes zu erwarten, dass entsprechende Berichte vorhanden wären, wenn diese systematisch auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit oder pauschal als Anhänger des IS verfolgt würden.
In der Provinz Salah ad-Din mit einer überwiegend sunnitischen Bevölkerung beträgt die Einwohnerzahl etwa 1,6 Millionen Personen. In der Provinz Bagdad mit einem erheblichen sunnitischen Bevölkerungsanteil beträgt die Einwohnerzahl etwa acht Millionen Personen. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass eine tatsächlich vorhandene zielgerichtete Verfolgung aller Sunniten entsprechenden deutlichen Niederschlag in den Berichten finden würde, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht zutrifft. Darüber hinaus wäre zu erwarten, dass die im Irak verbliebenen Verwandten der Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlichen zielgerichteten Verfolgung sunnitischer Araber ebenfalls von Verfolgung betroffen gewesen wären, was jedoch nicht zutrifft. Der Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak in mehreren Entscheidungen nicht nähergetreten (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014; 29.06.2018, Ra 2018/18/0138; 19.06.2019, Ra 2018/01/0379; 25.06.2019, Ra 2019/19/0193; 10.07.2019, Ra 2019/14/0225, und 18.07.2019, Ra 2019/19/0191).
Im Hinblick auf die vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen im Irak haben sich ferner keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle irakischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Die Verfassung sieht für Frauen gewisse Rechte, unter anderem das Wahlrecht, vor. In der Verfassung ist auch die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25 % im Parlament verankert. Die Stellung der Frau hat sich im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes allerdings teilweise deutlich verschlechtert. Dass Frauen im Irak gezwungen sind, Kopftücher zu tragen und im Falle des Zuwiderhandelns mit einer Verfolgung zu rechnen hätten, kann den Feststellungen jedoch nicht entnommen werden. Lediglich im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Dies trifft jedoch auf die Beschwerdeführerinnen nicht zu, da sie aus der Stadt XXXX stammen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, sie könnten im Irak nicht so leben wie in Österreich, findet keine Deckung in den Berichten zur Lage im Irak.
Dem Bericht der EUAA, Iraq – Targeting of Individuals, von Jänner 2022 zufolge gibt es keine spezifische Definition des Begriffs der Verwestlichung im Zusammenhang mit dem Irak. Unter den Begriff Verwestlichung könnten Mitglieder der LGBTIQ-Community, Atheisten, Alkoholverkäufer und als „amoralisch“ wahrgenommene Personen subsumiert werden. Letzteres bezieht sich auf die Präsenz des Einzelnen in sozialen Medien. Frauen, die kein Kopftuch und normale Kleidung tragen, werden in diesem Zusammenhang allerdings nicht erwähnt. Da die Beschwerdeführerinnen nicht in sozialen Medien aktiv sind, ist daher im Zusammenhang mit ihrem Auftreten (normale Kleidung, kein Kopftuch) keine Verfolgungsgefahr maßgeblich wahrscheinlich.
Auch die UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, vom Mai 2019 bzw. die EASO-Richtlinien vom Januar 2021 enthalten kein Risikoprofil, welches auf die Beschwerdeführerinnen zutreffen würde. Demnach benötigen Überlebende von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt, Gewalt im Namen der „Ehre“ oder weiblicher Genitalverstümmelung (sowie Frauen, die davon bedroht sind), Frauen, die von Zwangsheirat bedroht sind sowie Überlebende von Menschenhandel und Zwangsprostitution (sowie Frauen die davon bedroht sind) wahrscheinlich internationalen Schutz. Dass den Beschwerdeführerinnen eine Zwangsheirat droht oder sie Opfer von sexueller Gewalt, häuslicher Gewalt oder Gewalt im Namen der „Ehre“ wurden oder ihnen dies bei einer Rückkehr droht, wurde nicht festgestellt. Die übrigen Risikoprofile treffen auf die Beschwerdeführerinnen nicht zu.
UNHCR vertritt ferner die Ansicht, dass geschiedene Frauen, abhängig von den individuellen Umständen des jeweiligen Falls möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Nach den UNHCR-Richtlinien benötigen Frauen ohne stabilen familiären Rückhalt zudem ebenfalls möglicherweise internationalen Schutz. Dies ist jedoch von den individuellen Umständen des jeweiligen Falles abhängig. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen geschieden, alleinstehend und/oder ohne familiäre Unterstützung sind, weshalb die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, auch in diesem Zusammenhang nicht vorliegt.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN).
Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würden, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Abweisung der Beschwerden hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).
Bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht, kommt es somit nicht darauf an, ob infolge von zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 gesetzten Maßnahmen sich die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellt, solange die Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse weiterhin als gegeben anzunehmen ist (vgl. – zum Irak – VwGH 14.04.2021, Ra 2021/19/0099, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10).
Im gegenständlichen Fall konnten die Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und sie gehören auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), haben doch die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak unzulässig machen könnten.
Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Salah ad-Din, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass laut dem EUAA-Leitfaden zum Irak vom Juni 2022 ACLED im Berichtszeitraum von 01.08.2020 bis 31.10.2021 insgesamt 284 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 4,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in Salah al-Din meldete, von denen 131 Vorfälle als Gewalt/Explosionen, 125 als Kämpfe und 28 als Gewalt gegen Zivilisten kodiert wurden. UNAMI verzeichnete 31 Vorfälle im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten, 8 vom 1. August bis 31. Dezember 2020 und 23 vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 (durchschnittlich 0,5 Sicherheitsvorfälle pro Woche für den vollen Berichtszeitraum). Die Mehrzahl der Sicherheitsvorfälle ereignete sich im Distrikt Balad, gefolgt von Samarra. UNAMI verzeichnete im Referenzzeitraum in der Provinz Salah ad-Din insgesamt 107 zivile Opfer (52 Tote und 54 Verletzungen) im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten. Konkret 34 Opfer wurden von August bis Dezember 2020 und 73 Opfer vom 1. Januar bis 31. Oktober 2021 gemeldet. Im Vergleich zu den offiziellen Zahlen für die Bevölkerung im Gouvernement entspricht dies sechs zivilen Opfern je 100 000 Einwohner für den gesamten Berichtszeitraum. Ferner ist auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Demnach wurden im Heimatdistrikt XXXX im Jahr 2021 46 Vorfälle aufgelistet, darunter vier friedliche Demonstrationen. Zivilisten waren bei neun Fällen betroffen. Darüber hinaus wurden 21 bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, fünf IED-Angriffe gegen Zivilisten und Sicherheitskräfte und sechs Fälle von Artillerie- und Raketenbeschuss gegen Koalitionstruppen und Sicherheitskräfte verzeichnet. Im Jahr 2022 wurden bis Juni 15 Vorfälle gezählt. Bei zwei dieser Vorfälle waren Zivilisten betroffen. Es wurden des Weiteren acht bewaffnete Auseinandersetzungen mit dem IS, zwei IED-Angriffe und ein Luft-/Drohnenangriff gegen IS-Stellungen registriert.
Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre.
Sollten sich die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak in diese Region allerdings unsicher fühlen, zumal sich die Sicherheitslage in der Provinz Salah ad-Din (insbesondere im Heimatdistrikt XXXX ) als volatil erweist, so stünde ihnen jedenfalls die Möglichkeit der Verlegung ihres Wohnortes in einen anderen Landesteil des Irak, nämlich insbesondere in die Hauptstadt Bagdad, offen.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz § 11 Abs. 1 AsylG abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Es ist Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen (vgl. VwGH 08.04.2003, 2002/01/0318). Der Betroffene darf im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985 mwN). Demgegenüber sind allfällige aus der Situation des Asylwerbers ableitbare wirtschaftliche beziehungsweise soziale Benachteiligungen nicht geeignet, zu einer Verneinung der inländischen Fluchtalternative zu führen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0620;).
Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- sowie Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil schließen die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzlich aus. Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0620).
Insofern sind unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, nochmals konkretisierten Kriterien folgende Erwägungen maßgeblich:
Eine asylrelevante Verfolgung in Bagdad konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Aus den eingangs getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführer im hypothetischen Fall einer Rückkehr in den Irak in Bagdad nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung, insbesondere aus religiösen oder ethnischen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder allenfalls aus anderen Gründen ausgesetzt wären.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Bagdad ist festzuhalten, dass die Lage in dieser Region stabil ist und infolge der militärischen Niederlage des Islamischen Staates in den vergangenen Jahren ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten ist. Es ereignen sich nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle mit einer in Anbetracht der Einwohnerzahl geringen Anzahl von Todesopfern. Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Am 19.07.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden. Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier pro-iranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in al-Tarmiyah am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte. Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet. Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone. Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in al-Tarmiyah und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden. Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 03.01.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen. Am 05.01.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen. Am 28.01.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein. Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden. Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada al-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der al-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden. Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad, zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von al-Sadrs Partei, zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär, sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad. Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert. Im April 2022 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten registriert. Vier werden dem IS zugeschrieben, drei pro-iranischen Milizen, darunter ein IED Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA. Im Mai 2022 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Verletzten verzeichnet, von denen vier dem IS und einer pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Im Juni 2022 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, wobei je einer dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird. Im Beobachtungszeitraum Juli 2021 bis Juni 2022 bewegten sich die monatlichen sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen einem und 22. Wenn man die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe selten und kann insgesamt von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher in Anbetracht der dargestellten Gefahrendichte in der Provinz Bagdad nicht erkannt werden, dass schon auf Grund der bloßen Präsenz der Beschwerdeführer in der Stadt Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich das Opfer eines terroristischen Anschlags, krimineller Aktivtäten oder von Polizeigewalt bei Demonstrationen und Ausschreitungen werden würden (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137 zur Lage in Bagdad). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Beschwerdeführer, welche auf eine im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf willkürliche Gewalt im Zuge von Ausschreitungen bei Protesten oder kriminelle Aktivitäten hindeuten würden, wurden im Verfahren nicht vorgebracht.
Im Gegensatz zum 59-jährigen Erstbeschwerdeführer und der 20-jährigen Drittbeschwerdeführerin – zwei erwachsenen und arbeitsfähigen Personen, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann – handelt es sich bei der 55-jährigen Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Erkrankungen um eine lediglich eingeschränkt arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben jedoch ebenfalls in Betracht gezogen werden kann, zumal sie im Zuge der mündlichen Verhandlung einen Arbeitswunsch äußerte und die aktuelle Erwerbslosigkeit mit ihrem Status als Asylwerberin begründete. Sämtliche Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung – der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sogar mit Maturaabschluss – und beherrschen Arabisch. Die Drittbeschwerdeführerin spricht zudem Englisch gut und der Erstbeschwerdeführer in mittelmäßigem Ausmaß. Die Mutter, fünf Geschwister und ein Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin leben in Bagdad. Eine Tante mütterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin lebt in der Provinz Basra und sind auch mehrere Geschwister des Erstbeschwerdeführers im Irak aufhältig. Aus welchen Gründen die abgesehen von den bei der Zweitbeschwerdeführerin diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesunden Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollten, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal die Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügen. Was die zu erwartenden generellen Lebensumstände im Falle einer Einreise in dieses Gebiet angeht, so ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Jahr 2016 mehrere Monate in Bagdad gelebt haben. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass den (zumindest eingeschränkt) erwerbsfähigen Beschwerdeführern, die in Bagdad über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügen, von dem sie unterstützt werden können, im Falle einer Rückkehr nach Bagdad dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein werden ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Beschwerdeführer sind als irakische Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung Lebensmittel kauft und an die Bevölkerung verteilt. Auch wenn das Programm von schlechter Organisation gekennzeichnet ist und Verzögerungen bei der Ausgabe der Rationen dokumentiert sind, ist zumindest von einer Unterstützung im Hinblick auf den Bedarf an Grundnahrungsmitteln auszugehen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführer erstatteten auch kein konkretes Vorbringen, das gegen eine Ansiedlung in Bagdad spricht. Die Beschwerdeführer meinten dazu in der mündlichen Verhandlung, dort seien die Milizen, wobei von der Drittbeschwerdeführerin zudem auf die angeblich im Oktober 2016 stattgefundenen Ereignisse verwiesen wurde (Seite 9, 14, 18 des Verhandlungsprotokolls). Insofern ist zunächst den Ausführungen der Drittbeschwerdeführerin zu entgegnen, dass der Vorfall im Oktober 2016 im Zuge einer umfassenden Beweiswürdigung als nicht glaubhaft qualifiziert wurde. Was den allgemeinen Verweis auf die Sicherheitslage bzw. die Milizen betrifft, so sind die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer rein spekulativ und erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die vorangehenden Ausführungen zur Sicherheitslage in Bagdad zu verweisen.
Für eine Ansiedlung in Bagdad werden zwar zwei Bürgen aus der Nachbarschaft benötigt, in der die Person wohnen möchte, sowie ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar. Insofern ist bezüglich des in der Stellungnahme vom 16.09.2022 zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2021, E 2563/2021, jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich aus den obigen – im Vorabsatz dargestellten – Gründen verneinten, dass ihnen ein Aufenthalt in Bagdad möglich sei. Im Verwaltungs- und Gerichtsakt finden sich jedoch keine belastbaren Hinweise, dass es nicht möglich sei, die Anforderungen für eine Ansiedlung – zwei Bürgen aus der Nachbarschaft und ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar – zu erfüllen, zumal die Mutter, fünf Geschwister und ein Onkel väterlicherseits der Zweitbeschwerdeführerin in Bagdad wohnen und die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig Kontakt zu diesen Personen pflegt. Die Beschwerdeführer brachten keine konkreten Gründe vor, weshalb sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen können sollten, zumal sie auch bereits nach ihrer freiwilligen Rückkehr im August 2016 längere Zeit bei Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin in Bagdad verbleiben konnten. Insoweit sich die Beschwerdeführer nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Jahr 2016 bereits längere Zeit in Bagdad aufgehalten haben und sich dort dauerhaft ansiedeln wollten, so spricht dieser Umstand ebenfalls für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Auch war zweifelsfrei feststellbar, dass dieses Gebiet für die Beschwerdeführer ohne wesentliche Schwierigkeiten auf direktem Wege erreichbar wäre. Bagdad ist durch einen Flughafen über den Luftweg grundsätzlich sicher und legal erreichbar. Den Beschwerdeführern ist daher jedenfalls eine Rückkehr nach Bagdad auch zumutbar.
Im Allgemeinen hat kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).
Der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind – abgesehen von einem beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten Bluthochdruck – gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht lebensbedrohlich erkrankt. Sie leidet an der Autoimmunerkrankung systemischer Lupus erythematodes (SLE), einem Cervikalsyndrom, Gonarthrosen und Adipositas.
Aus den festgestellten Länderberichten geht hervor, dass im Irak ein staatliches Gesundheitswesen existiert. Die medizinische Versorgungssituation ist zwar weiterhin angespannt, allerdings haben alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, Zugang zum Gesundheitssystem. Die medizinische Grundversorgung erfolgt sowohl in privaten als auch in öffentlichen Kliniken. Die Leiden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind alterstypisch und werden mit einer gängigen Medikation behandelt. Da ein Aufenthalt der Beschwerdeführer in einem Ballungszentrum (Bagdad) anzunehmen ist, werden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die notwendige Medikation bzw. die erforderlichen Wirkstoffe in Bagdad weiterhin etwa entweder gegen einen geringen Kostenbeitrag in öffentlichen Krankenanstalten oder mit vertretbarem und leistbarem Aufwand in privaten Apotheken beziehen können. Insofern ist – unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 14.06.2022, E 4491 - 4493/2021, konkretisierten Kriterien – davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Behandlung im Irak fortsetzen können.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung der Beschwerdeführer in den Irak. Die Beschwerdeführer haben dies auch nicht vorgebracht.
Was die Folgen der COVID-19-Pandemie im Irak betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei COVID-19 um eine überregional auftretende Viruserkrankung handelt und kein Staat der Welt absolute Sicherheit vor dieser Erkrankung bieten kann, was die aktuellen Entwicklungen der Infektionszahlen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika belegen. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an keiner zu beachtenden Vorerkrankung und gehört keiner Risikogruppe an. Soweit der Erstbeschwerdeführer erstmals in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass er an Bluthochdruck leide, ist darauf hinzuweisen, dass eine Erkrankung an Hypertonie unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 Z 9 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung (Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe vom 07.05.2020, BGBl. II Nr. 203/2020) definierten, Voraussetzungen ein medizinischer Indikator für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe ist. Konkret stellt lediglich arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung eine medizinische Indikation für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe dar. Der Erstbeschwerdeführer hat jedoch nicht vorgebracht, dass diese Definitionen auf ihn zutreffen würden bzw. dass er auf Grund seiner Erkrankung der COVID-19-Risikogruppe angehöre. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers indizieren stattdessen, dass er an keiner schweren Form dieser erstmals in Österreich diagnostizierten Erkrankung, deren Behandlung sich augenscheinlich in der Einnahme von Medikamenten erschöpft, leidet. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund Hypertonie der COVID-19-Risikogruppe angehören würde, was bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund einer Erkrankung, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression, konkret mit Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, behandelt werden muss (§ 2 Abs. 1 Z 4 lit d der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung) und Adipositas gegenständlich der Fall ist, wäre nach der derzeitigen Sachlage und der festgestellten Anzahl an Infizierten – laut der World Health Organization beläuft sich im Irak, der ca. 36 Millionen Einwohner hat, die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 2.460.844 und die Zahl der Todesfälle auf 25.356 (vgl. das im Internet abrufbare World Health Organization (WHO) Dashboard zu COVID-19, Einsichtnahme am 19.10.2022) – daher eine mögliche Ansteckung der Beschwerdeführer im Irak mit COVID-19 und ein diesbezüglicher außergewöhnlicher Krankheitsverlauf rein spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist somit nicht zu erkennen. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK allenfalls in der Zukunft widersprechenden Nachteils führt nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Abweisung der Beschwerden betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurden. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.
Stattgabe der Beschwerden gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als irakische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und ihnen kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) stellen folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).
Gegen den weiteren Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich und für die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sprechen die Umstände, dass die Beschwerdeführer zwei Mal im September 2015 und im Oktober 2017 unrechtmäßig in Österreich eingereist sind, ihr Aufenthaltsstatus grundsätzlich ein unsicherer war und ihnen dieser Umstand bewusst sein musste. Im Übrigen sind die Beschwerdeführer aktuell weder ehrenamtlich noch gemeinnützig tätig oder in Vereinen oder Organisationen aktiv.
Für den Verbleib der Beschwerdeführer in Österreich spricht, dass sich die Beschwerdeführer seit Oktober 2017 bereits wieder seit fünf Jahren in Österreich aufhalten. Es handelte sich im Fall der Beschwerdeführer auch um den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer haben stets an ihren Verfahren mitgewirkt, weshalb ihnen die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Die Beschwerdeführer sind auch strafrechtlich unbescholten.
Die bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat gestalten sich demgegenüber als abnehmend. Die Beschwerdeführer haben mehrere Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht. Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 am 24.07.2018 und die Drittbeschwerdeführerin die Prüfung ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 am 30.05.2018 gut sowie die Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz (Niveau: B1) und zu Werte- und Orientierungswissen des Österreichischen Integrationsfonds am 08.03.2019 und die Prüfung B2-ÖIF-Test (Niveau: B2) bestanden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Die Drittbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache sogar sehr gut. Die Beschwerdeführer haben die Zeit ihres bisherigen Aufenthalts zum Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache genutzt, so dass eine Kommunikation in deutscher Sprache jedenfalls möglich ist. Dem Erstbeschwerdeführer ist des Weiteren zuzugestehen, dass er Anstrengungen gesetzt hat, sich wirtschaftlich zu integrieren. So besitzt der Erstbeschwerdeführer eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten, und ist im Umfang dieser Gewerbeberechtigung seit 16.08.2021 selbständig tätig. Der Erstbeschwerdeführer erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen und sind die Beschwerdeführer zur Sicherstellung ihres Auskommens nicht mehr auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber angewiesen. In Anbetracht dessen ist festzuhalten, dass jedenfalls der Erstbeschwerdeführer als selbsterhaltungsfähig angesehen werden kann. Die Beschwerdeführer verfügen auch über eine geeignete eigene Unterkunft in Form einer Mietwohnung. Des Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilnahmen. Sie absolvierten ferner im Jahr 2019 einen Vertiefungskurs – Arbeit Beruf, einen Vertiefungskurs – Umwelt Nachbarschaft, einen Vertiefungskurs – Kultur und Gesellschaft, einen Vertiefungskurs – Gesundheit und die beiden Beschwerdeführerinnen zudem einen Vertiefungskurs – Frauen. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte auch Schulungen der Basisbildung bei einem niederösterreichischen Bildungsträger und half seit 2020 bis zur Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in einem " XXXX -Sozialmarkt" mit. Die Drittbeschwerdeführerin nahm wiederum im Jahr 2017 an einer berufspraktischen Woche (Bereich: pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) teil und arbeitete im Rahmen einer Kooperation zwischen Rotem Kreuz und ihrer damaligen Schule am 21.05.2019 beim Rot-Kreuz-Seniorennachmittag mit. Sie nahm im Jahr 2018 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs, im Jahr 2020 an einem Babyfit-Kurs und im Jahr 2022 am 36. Fremdsprachenwettbewerb - Begabtenförderung NÖ in der Kategorie Englisch BMS teil. Schließlich begleitete die Drittbeschwerdeführerin beim Diakonie Flüchtlingsdienst ehrenamtlich Klienten zu Arztterminen und Behörden und arbeitete als Dolmetscherin. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich außerdem die Polytechnische Schule und ein Bundesoberstufenrealgymnasium. Im Anschluss absolvierte die Drittbeschwerdeführerin eine Fachschule für Sozialberufe. Aktuell geht sie einer Ausbildung an einer dreijährigen Höheren Technischen Bundeslehranstalt nach. Die Beschwerdeführer haben in den vergangenen Jahren mannigfache soziale Kontakte – belegt durch mehrere Unterstützungserklärungen – gewonnen und ist ferner – insbesondere angesichts der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet – von einem hohen Grad der Integration und der Bindung an Freunde und damit einhergehend die Teilnahme am sozialen Leben auszugehen. Freilich entstand dieses zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beschwerdeführer noch ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, dessen ungeachtet fallen die von den Beschwerdeführern durch aktive Teilnahme am Gemeinschaftsleben und die von ihnen ergriffenen Integrationsbestrebungen geschaffenen Anknüpfungspunkte stark ins Gewicht.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern verschaffen und gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführer das private Interesse der Beschwerdeführer an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist dem Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da die Drittbeschwerdeführerin mit der erfolgreichen Absolvierung einer Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Sprachniveau B1 und der Erstbeschwerdeführer mit der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, jeweils das Vorliegen einer der lediglich alternativ erforderlichen Voraussetzungen der Z 2 nachweisen konnten. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG ist der Zweitbeschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, da sie das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2 nicht nachweisen konnte. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 AsylG ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.
II. Zurückweisung der Anträge auf Kostenersatz:
1. § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
„Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(2) - (7) …“
§ 70 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet:
„Gebühren
§ 70. Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.“
2. Hinsichtlich des Begehrens, dem Rechtsträger der belangten Behörde den Ersatz der den Beschwerdeführern entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen, ist darauf hinzuweisen, dass das VwGVG mit Ausnahme des vorangehend zitierten § 35 VwGVG zur Kostentragung bei Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt keine Regelung enthält, wodurch die Parteien des Verfahrens die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen haben (Eder/Martin/Schmid, Das Verwaltungsverfahren der Verwaltungsgerichte² § 49 VwGVG E 1). § 52 BFA-VG sieht die Beistellung eines kostenlosen Rechtsberaters in Asylverfahren vor. Den Beschwerdeführern wurde auch amtswegig ein solcher Rechtsberater beigestellt. Die Kosten für eine gewillkürte Rechtsvertretung sind von den Beschwerdeführern daher selbst zu tragen. Gemäß § 70 AsylG fallen im Verfahren auch keine Gebühren oder Barauslagen für die Beschwerdeführer an.
Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im gegenständlichen Verfahren analog zum Maßnahmenbeschwerdeverfahren Kostenersatz gebühre, weil der Nichtersatz im Bescheidbeschwerdeverfahren eine verfassungswidrige Diskriminierung bewirke und in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen wird, in der festgehalten wurde, dass § 35 VwGVG auch auf Schubhaftbeschwerden Anwendung finden sollte, so ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH § 35 VwGVG, der in seinem Abs. 1 einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, im Wege des § 22a Abs. 1a BFA-VG zwar auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde, gilt (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Daraus lässt sich aber für den gegenständlichen Fall nichts gewinnen, zumal es sich hierbei um kein Schubhaftverfahren, sondern ein Bescheidbeschwerdeverfahren iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt, auf das die Bestimmung schon dem Wortlaut nach keine Anwendung findet. Angesichts teleologischer Erwägungen kann die Anwendbarkeit von § 35 VwGVG auf einen Schubhaftbescheid, mit dem eine Anhaltung des Betroffenen verbunden ist, zwar nicht in Abrede gestellt werden, für sonstige Bescheidbeschwerdeverfahren bleibt eine Übertragung des Regelungsgehalts des § 35 VwGVG jedoch mangels derartiger Anhaltspunkte verwehrt, zumal dies jeglicher Grundlage entbehrt. § 35 VwGVG sind sohin keine Anhaltspunkte einer unsachlichen Diskriminierung zu entnehmen, weshalb keine Bedenken im Hinblick auf dessen Verfassungskonformität bestehen.
Die Anträge auf Kostenersatz waren daher mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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