Bundesverwaltungsgericht L511 2253616-1

L511 2253616-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

Arbeitsaufnahme Nachsichterteilung Notstandshilfe Vereitelung zumutbare Beschäftigung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L511 2253616-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:L511.2253616.1.00

Spruch

2253616–/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.12.2021 bis 11.01.2022 zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Bezuges von Notstandshilfe gemäß § 10 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Beschwerdeführer bezog verfahrensgegenständlich seit 15.02.2020 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Ordnungszahl des hg. Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 4).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 29.12.2021, Zahl: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf gemäß AlVG für den Zeitraum von 01.12.2021 bis 11.01.2022 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 17).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei Firma XXXX GmbH [R GmbH] vereitelt.

1.3. Mit Schreiben vom 27.01.2022, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid (AZ 18).

Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe sich per E-Mail vom 30.11.2021 an das Service für Unternehmen des AMS auf die vermittelte Stelle bei der R GmbH beworben. Tags zuvor habe er sich telefonisch bei der R GmbH erkundigt, ob die Stelle noch frei sei und ob seine Bewerbung vom September 2021 noch aufliege, was die R GmbH nicht sicher beantworten habe können. Man sei so verblieben, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbung nochmals an das AMS schicken solle. Dass er in jenem Telefonat Herrn XXXX [R] beschuldigt habe, bestreite er ausdrücklich. Darüber hinaus sei das Stellenangebot unzumutbar, da das angegebene Mindestentgelt unter dem im einschlägigen Kollektivvertrag enthaltenen Mindestentgelt liege.

1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.02.2022, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 27.01.2022 eingelangte Beschwerde ab (AZ 22).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ermittlungsergebnis des AMS bei der R GmbH komme der Handelskollektivvertrag zur Anwendung. Das ausgewiesene Gehalt liege nicht unter dem darin vorgesehenen Mindestentgelt. Der Beschwerdeführer habe das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses durch mehrere Handlungen vereitelt: Zunächst habe er sich nicht binnen 8 Tagen ab Erhalt des Vermittlungsvorschlages vom 17.11.2021 bei der R GmbH beworben, sondern erst am 30.11.2021, nachdem ein Prüfungsverfahren gegen ihn eingeleitet gewesen worden sei. Sein Bewerbungs-E-Mail habe er auch nicht, wie im Vermittlungsvorschlag angeführt, ausschließlich an das AMS gerichtet, sondern gleich auch direkt an die R GmbH gesendet. Ferner habe er Herrn R telefonisch vorgeworfen, dass jener dafür verantwortlich sei, dass er kein Geld vom AMS bekomme. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers sei somit geeignet gewesen, die R GmbH von einer Einstellung abzubringen.

1.5. Mit Schreiben vom 03.03.2022 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 23).

2. Die belangte Behörde legte am 05.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form, sowie über Ersuchen des BVwG weitere Aktenteile vor (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-23]; OZ 4).

2.1. Das BVwG nahm am Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2, 11) und holte Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend die R GmbH (OZ 5), sowie von dieser die Auskunft des anzuwendenden Kollektivvertrags (OZ 6, 8) ein.

2.2. Das BVwG übermittelte den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs die Auskunft der R GmbH, wonach für die ausgeschriebene Stelle der Kollektivvertrag für Arbeiter im Handel zur Anwendung komme (OZ 9).

Das AMS nahm dies zustimmend zur Kenntnis (OZ 9), der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer bezog soweit fallbezogen relevant ab 15.02.2020 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Bis zum 30.11.2021 hat der Beschwerdeführer den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung gemäß § 10 AlVG noch nie verloren. (OZ 4)

1.2. Seit 23.05.2022 steht der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aufrecht ist, und bezieht seither auch keine Leistungen mehr aus der Arbeitslosenversicherung. (OZ 11)

1.3. Mit Schreiben vom 17.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für die Stelle bei der R GmbH übermittelt. Am 30.11.2021 bewarb sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Service für Unternehmen (SfU) des AMS für die vermittelte Stelle bei der R GmbH. (AZ 3, 11)

Das AMS geht auf Grund eines Telefonates mit der R GmbH davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Geschäftsführer der R GmbH in einem Telefonat vorgeworfen habe, dass dieser dafür verantwortlich sei, dass der Beschwerdeführer kein Geld mehr vom AMS bekomme, weshalb der Beschwerdeführer als Mitarbeiter nicht mehr in Frage gekommen sei. (AZ 12)

Der Beschwerdeführer bestreitet dies. (AZ 18, 21)

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-23], OZ 2-11). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 17; 22 Seite 13-19; 22 Seite 1-12)

Beschwerde, Stellungnahme und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 18, 21, 23)

Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (OZ 4)

Vermittlungsvorschlag vom 17.11.2021 (AZ 3)

Bewerbungs-E-Mail vom 30.11.2021 (AZ 11)

Aktenvermerk zum Telefonat zwischen dem AMS und der R GmbH vom 01.12.2021 (AZ 12)

Abfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (OZ 2, 11)

2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen die den Verfahrensparteien bekannt sind, und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS im Verfahren entgegengetreten sind.

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

3.1. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).

4.2. Gewährung von Nachsicht

4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Leistungsbezug von 01.12.2021 bis 11.01.2022 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mwN).

4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).

Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt, also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung, oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen, jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden, Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389 uHa GRS 20.10.2010, 2007/08/0231).

4.2.3. Unter einer anderen Beschäftigung iSd § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein (vgl. dazu Julcher in AlV-Komm §10 Rz45-46; VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2.4. Im vorliegenden Fall steht der Beschwerdeführer seit 23.05.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis.

Dass die tatsächliche Aufnahme der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung erst vier Monate nach dem Ende des vom AMS ausgesprochenen Anspruchsverlusts erfolgt ist, spricht aus Sicht des Senates im gegenständlichen Verfahren nicht gegen die Gewährung von Nachsicht, da „eine gewisse zeitliche Nähe“, wie sie von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung verlangt wird, (gerade) noch vorliegt.

4.2.5. Im Hinblick auf das Verschulden ist auszuführen, dass das derzeit aufrechte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch dessen eigeninitiatives Verhalten zustande gekommen ist und die Tätigkeit seit nunmehr fast 6 Monaten andauert, was den Schluss zulässt, dass es sich um ein nachhaltiges Dienstverhältnis handelt.

Zumal es sich darüber hinaus um den ersten Leistungsausschluss handelte und das Bemühen in eine dauerhafte Beschäftigungsaufnahme mündete, ist das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers nicht als höherer Grad des Verschuldens zu bewerten, sodass im gegenständlichen Fall die Nachsicht zur Gänze gewährt werden kann.

4.2.6. Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).

4.2.7. Fallbezogen kann auf Grund der gänzlichen Nachsichterteilung somit dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer für die R GmbH nicht mehr als Mitarbeiter in Frage gekommen ist, und ob das Verschulden dafür dem Beschwerdeführer anzulasten ist.

III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Nachsichterteilung bei Aufnahme einer Beschäftigung während des Sanktionszeitraumes VwGH 27.01.2016, Ro2015/08/0027; 24.02.2016, Ra2016/08/0001; zur (Nicht)Überprüfung der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände bei gänzlicher Nachsichterteilung VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.