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L511 2244851-1•Bundesverwaltungsgericht L511 2244851-1
L511 2244851-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2022
Abmeldung Arbeitslosengeld Ausländerbeschäftigung Beschäftigungsbewilligung Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt
L511 2244851–/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.06.2021, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2021, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 14.07.2021, Zahl XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Beschwerdeführer stellte am 05.06.2021 einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 16).
1.2. Mit Bescheid vom 17.06.2021, Zahl: XXXX , hat das AMS dem Antrag gemäß § 7 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben (AZ 6).
Begründend wurde ausgeführt, eine Person der die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, habe (nur dann) Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem keine wichtigen Gründe iSd § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz [AuslBG] entgegenstehen, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung, während der letzten zwölf Monate. Der Beschwerdeführer sei zweimal illegal beschäftigt gewesen, weshalb keine Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und somit kein Leistungsanspruch bestehe.
1.3. Mit Schreiben vom 23.06.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen diesen Bescheid (AZ 23).
Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe am 21.05.2021 bei der XXXX GmbH [R GmbH] zu arbeiten begonnen und im Vorfeld sämtliche Unterlagen an das AMS und die R GmbH übermittelt. Die R GmbH habe ihm gesagt, dass die Bewilligung durch das AMS bereits zugegangen sei und ihm selbst die Bewilligung in den nächsten Tagen auch zugestellt würde. Mehrfach sei ihm auf Nachfragen versichert worden, dass die Bewilligung bereits erteilt worden sei. Er habe somit keine Vereitelungshandlung und keine wiederholten Verstöße gegen das AuslBG gesetzt.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung [BVE] vom 14.07.2021, Zahl: XXXX , wies das AMS die am 24.06.2021 eingelangte Beschwerde ab, änderten den Spruch des Bescheides dahingehend ab, dass das Arbeitslosengeld ab 05.06.2021 mangels Verfügbarkeit eingestellt werde (AZ 24).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von 07.02.2021 bis zumindest 02.03.2021 sowie von 21.05.2021 bis 04.06.2021 ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt gewesen. Dem AMS sei die Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung für die nächsten 12 Monate aufgrund der unrechtmäßigen Beschäftigungen des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Mangels Verfügbarkeit sei der Antrag auf Arbeitslosengeld zu versagen gewesen.
1.5. Mit Schreiben vom 23.07.2021 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 25).
2. Die belangte Behörde legte am 29.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form (Ordnungszahl des Gerichtsverfahrensaktes [OZ] 1 [=AZ 1-26]) vor.
2.1. Das BVwG nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] und das elektronische Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung [SV-Auszug] (OZ 2).
2.2. Da sich aus dem Abgleich der im Akt einliegenden Beschäftigungsbewilligungen (AZ 1) mit dem Datensystem des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung (OZ 2: DV-Auszug 27.09.2022; AZ 12: Versicherungsverlauf 29.07.2021) nur eine Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung, jene im Mai/Juni 2021, ergab (OZ 4), ersuchte das BVwG das AMS um Stellungnahme.
2.3. Das AMS übermittelte die eingeholte Auskunft des Amtes für Betrugsbekämpfung, wonach zum Zeitpunkt der Anzeige am 02.03.2021, das Ende der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX OG am 06.02.2021 im SV-Auszug noch nicht eingetragen war, sowie die am 01.03.2021 bei der OEGK eingelangte Abmeldung des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber zum 06.02.2021.
Der Richtigkeit der Eintragungen im aktuellen vom BVwG eingeholten SV-Auszug bzw. jenem vom AMS eingeholten im Juli 2021 trat das AMS nicht entgegen (OZ 5-8).
II.Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 2017 mit einer Aufenthaltsbewilligung Student aufhältig. Seit November 2017 arbeitet er regelmäßig Teilzeit im Gastgewerbe. Dafür wurden ihm bis Anfang 2021 sechs Beschäftigungsbewilligungen erteilt.
1.2. Am 03.03.2021 erging seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung eine Anzeige gemäß § 27 AuslBG an das AMS betreffend den Beschwerdeführer, wonach im SV-Auszug vom 02.03.2021 über das Ende der Beschäftigungsbewillung am 06.02.2021 hinaus eine laufende Beschäftigung bei der XXXX OG auswiesen war.
Die Anzeige beruht ausschließlich auf Datensystemabfragen aus dem AMS- und dem SV-Datensystem. (AZ 13, OZ 5)
1.3. Die Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb XXXX OG wurde am 07.02.2020 erteilt und war bis 06.02.2021 gültig (AZ 1, 6). Am 01.03.2021 langte die Abmeldung des Beschwerdeführers durch den Dienstgeber zum 06.02.2021 bei der OEGK ein und die Beschäftigung ist (mittlerweile auch) im Datensystem der Sozialversicherung mit dem Zeitraum 15.05.2020 bis 06.02.2021 eingetragen (AZ 12; OZ 2, 5, 6), weshalb hinsichtlich dieser Beschäftigung kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.
1.4. Am 17.02.2021 beantragte die XXXX OG erneut eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer, welche am 09.03.2021 für den Zeitraum 09.03.2021 bis 08.03.2022 erteilt wurde (AZ 1, 7). Der Beschwerdeführer trat diese Arbeit nicht an.
1.5. Von 21.05.2021 bis 04.06.2021 war der Beschwerdeführer bei der XXXX ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt (AZ 18, 19).
Für dieses Dienstverhältnis wurde am 18.05.2022 eine Beschäftigungsbewilligung beantragt. Der Beschwerdeführer hat ab 21.05.2022 bereits vor dem Arbeitsantritt sowie auch nach dem Arbeitsantritt mehrfach, bei seiner damaligen Vorgesetzten nachgefragt, ob die Erlaubnis des AMS bereits vorliege, was diese ihm versichert hatte.
Letztlich hatte er sich selber am 31.05.2022 an das AMS gewandt, wo ihm mitgeteilt wurde, dass die Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt werde, da dies den zweiten Verstoß darstelle. Der Beschwerdeführer löste daraufhin das Dienstverhältnis per 04.06.2022. Die Dienstgeberin zog den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung am 09.06.2021 zurück (AZ 18, 17, 21; OZ 3/2).
1.6. Der Beschwerdeführer hatte von 02.03.2021 bis 20.05.2021 Arbeitslosengeld bezogen und sprach am 31.05.2022 erneut beim AMS vor, um den Arbeitslosengeldanspruch zu klären (AZ 12, OZ 3).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-26], OZ 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 16, 24)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 23, 25)
Versicherungsverlauf und Bezugsverlauf (AZ 11, 12)
Bescheid des AMS vom 09.03.2021 (AZ 7) und vom 11.05.2021 (AZ 3)
Screenshot „ABB Kurzanzeige: BTR“ des AMS (AZ 1)
Anzeige und Strafantrag vom 03.03.2021 (AZ 13)
Auszüge ELDA und Arbeitsvertrag mit der R GmbH (AZ 18, 19)
ZMR- und DV-Auszüge (OZ 2)
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt sind und denen weder der Beschwerdeführer noch das AMS entgegengetreten sind.
2.3. Das BVwG geht – anders als das AMS in der Beschwerdevorentscheidung – nicht davon aus, dass im Februar 2021 ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vorlag, weil die im SV-Auszug eingetragenen Daten (AZ 12, OZ 2) innerhalb der Daten der Beschäftigungsbewilligung (AZ 1) liegen.
Dass zum Zeitpunkt der Anzeige am 02.03.2021 das Ende der Beschäftigung noch nicht im SV-Auszug eingetragen war, schadet dabei nicht, da die Abmeldung bereits am 01.03.2021 erfolgte und im SV-Auszug explizit darauf hingewiesen wird, „dass An- und Abmeldungen verspätet erfolgen können“. Zumal die Anzeige ausschließlich auf diesem SV-Auszug vom 02.03.2021 beruht und sich aus dem Akt keine sonstigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über das Ende der Beschäftigungsbewilligung am 06.02.2021 hinaus bei der XXXX OG beschäftigt war, ist aus Sicht des entscheidenden Senates der aktuellen Eintragung des Enddatums der Beschäftigung im SV-Auszug zu folgen. Auch das AMS ist der Richtigkeit der im SV-Auszug eingetragenen Daten nicht entgegengetreten (OZ 5-8).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra2015/09/0025 mwN).
Die Beschwerde und der Vorlageantrag sind rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 und 15 VwGVG).
4.2.1. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mit 05.06.2021 eingestellt.
4.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Der Arbeitsvermittlung steht (ua) zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 2 AlVG). Gemäß §7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
4.2.3. Wiederholte Verstöße iSd §4 Abs. 1 Z 3 AuslBG liegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ausländerbeschäftigungsgesetz folgend, bereits bei der zweiten unerlaubten Beschäftigung vor (vgl. dazu im Hinblick auf Verstöße des Arbeitgebers VwGH 18.03.1993, 92/09/0372). Bei den sonstigen in der Person des Ausländers liegenden wichtigen Gründen [iSd §4 Abs. 1 Z 3 AuslBG] wird jedoch sowohl auf die Gesamtumstände des Einzelfalles als auch auf das Verhalten des Ausländers während seines bisherigen Aufenthaltes und seiner Beschäftigung in Österreich, auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status sowie auf seine sozialen Umstände Rücksicht zu nehmen sein (Deutsch/Novotny/Seit, Ausländerbeschäftigungsrecht3 §4 Rz 23).
4.2.4. Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nur ein Verstoß infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegt. Einer Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung stand daher – zumal sich aus dem Verfahrensakt darüber hinaus nicht Gegenteiliges ergibt – nichts entgegen.
4.2.5. Es lag gegenständlich somit Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vor und die mit der Beschwerdevorentscheidung erfolgte Einstellung (Nichtgewährung) des Arbeitslosengeldbezuges erweist sich als rechtswidrig.
4.2.6. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
III.ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des klaren Wortlautes des zur Beurteilung der Verfügbarkeit durch das AMS herangezogenen § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/0053.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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