Bundesverwaltungsgericht G314 2261052-1

G314 2261052-1Tribunal Administrativo Federal9 de nov. de 2022

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Regest

Einreiseverbot Ermittlungspflicht illegale Beschäftigung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mittellosigkeit öffentliche Interessen

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Bundesverwaltungsgericht G314 2261052-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G314.2261052.1.00

Spruch

G314 2261052-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots:

A)Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in XXXX geborener albanischer Staatsangehöriger, der in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, reiste mit seinem am XXXX 2021 ausgestellten und bis XXXX 2031 gültigen albanischen Reisepass am XXXX 2022 nach Ungarn und in der Folge nach Österreich ein. Seine Muttersprache ist Albanisch; er spricht kein Deutsch.

Als die Finanzpolizei am XXXX 2022 eine Baustelle an der Adresse XXXX , XXXX , kontrollierte, wurde der BF dort in einem Baustellencontainer angetroffen. Er beantwortete die Fragen der Finanzpolizei nicht. Da er keinen Aufenthaltstitel und nur geringe Barmittel besaß, wurde er angezeigt, weil der Verdacht bestand, dass sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig sei, weil er einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, nachgegangen sei. Eine Wohnsitzmeldung lag nicht vor. Der BF wurde anschließend aufgrund eines Festnahmeauftrags des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) festgenommen und unter anderem zur Frage der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Dabei gab er an, dass sich sein Lebensmittelpunkt in Albanien befinde, wo er zuletzt als Fahrer bei einem Zustelldienst in XXXX gearbeitet habe. Er halte sich als Tourist in Österreich auf und sei von einem auf der Baustelle beschäftigten Landsmann während dessen Arbeitspause in den Container, in dem sich die Arbeiter umziehen und essen würden, eingeladen worden. Eine Beschäftigung auf der Baustelle bestritt er unter Hinweis auf seine sauberen Hände und Kleidung.

Nach der Einvernahme wurde die Schubhaft angeordnet und der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Er hatte EUR 263,06 in bar bei sich.

Das BFA führte keine weiteren Erhebungen (etwa zu den Ergebnissen der finanzpolizeilichen Kontrolle vom XXXX 2022) durch, sondern erteilte dem BF mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest (Spruchpunkt III.), erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erließ gemäß § 53 Abs 2 Z 6 und 7 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgehe und von der Finanzpolizei bei der Arbeit auf einer Baustelle ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten worden sei. Es sei nicht glaubhaft, dass er nur zufällig dort gewesen sei, zumal er in einem Container angetroffen worden sei, in dem sich die Arbeiter umziehen würden. Er habe nicht nachgewiesen, dass er ausreichende, aus legalen Quellen stammende Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts habe. Er sei über einen sehr langen Zeitraum als mittellos zu betrachten und habe die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten. Aus dem persönlichen Verhalten des BF (beharrlicher illegaler Aufenthalt durch Missbrauch der Visumsfreiheit, Schwarzarbeit, Aufenthalt im Verborgenen) ergebe sich eine negative Zukunftsprognose, die ein fünfjähriges Einreiseverbot notwendig mache. Der BF habe keine entgegenstehenden privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt VI. dieses Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung. Der BF strebt damit primär die Behebung des angefochtenen Spruchpunktes, hilfsweise die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbots, an. Letztlich stellt er eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren des BFA grob mangelhaft gewesen sei. Der BF sei in Österreich keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, zumal er bei der Betretung durch die Finanzpolizei nicht für eine Tätigkeit auf der Baustelle gekleidet gewesen sei. Er habe sich erst seit zwei Tagen in Österreich aufgehalten und daher seine Meldepflicht nicht verletzt. Er sei nicht mittellos gewesen, zumal er neben Bargeld von EUR 260 über eine Bankomatkarte Zugriff auf weitere finanzielle Mittel gehabt habe. Er sei unbescholten und habe sich kooperativ verhalten. Ein fünfjähriges Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA habe es unterlassen, anhand konkreter Feststellungen eine individuelle Gefährdungsprognose zu erstellen.

Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Zentralen Melderegister und Strafregister). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen insoweit nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die vorliegende Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

§ 28 VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier sowohl in Bezug auf die die BF angelastete Mittellosigkeit als auch in Bezug auf die Frage, ob er bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, vor.

Der BF ist als albanischer Staatsangehöriger mit einem biometrischen Reisepass nach Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Ausgehend von seiner Einreise am XXXX 2022 und der Betretung am XXXX 2022 ist die Ansicht des BFA, er sei über einen sehr langen Zeitraum als mittellos zu betrachten und habe die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten, aktenwidrig.

Im Zusammenhang mit der Prüfung ausreichender Unterhaltsmittel muss der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts gesichert sein, wobei diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 29.04.2010, 2007/21/0262). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass ein Rechtsanspruch darauf besteht und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF bei der Einreise über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein muss, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex; Art 5 Abs 1 lit c SDÜ). Gemäß Art 6 Abs 4 Schengener Grenzkodex werden die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die mit der Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden. Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

Hier hat das BFA die finanziellen Mittel des BF unzureichend erhoben, zumal er lediglich nach vorhandenen Geldmitteln gefragt wurde und allfällige weitere Mittel (auf die z.B. mittels Bankomatkarte zugegriffen werden kann) unbeachtet blieben, obwohl ihr Vorhandensein aufgrund der vom BF angegebenen Erwerbstätigkeit in Albanien nahegelegen wären. Das BFA hätte außerdem die geplante weitere Aufenthaltsdauer und die Kosten der Rückreise den vorhandenen Unterhaltsmitteln des BF gegenüberstellen müssen; zu beiden Themen wurden jedoch keine Ermittlungen angestellt. Angesichts der Aussage des BF, er habe vor, zu Verwandten nach Deutschland weiterzureisen, und der aktenkundigen Kosten der Rückreise nach Albanien von EUR 163 kann ausgehend von den vorliegenden Erhebungsergebnissen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der weitere Aufenthalt des BF wegen fehlender Unterhaltsmittel die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, sodass aus diesem Grund ein Eireiseverbot verhängt werden muss. Das BFA hätte daher neben einer umfassenden Erforschung der finanziellen Situation des BF insbesondere auch die geplante weitere Aufenthaltsdauer, die damit verbundenen Kosten sowie die Kosten der Rückreise erheben müssen.

Auch zur Frage der Betretung des BF bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG hat das BFA bloß ansatzweise ermittelt.

Als Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Als ein (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen (siehe VwGH 20.03.2019, Ro 2018/09/0007).

Der BF wurde von der Finanzpolizei auf der Baustelle nicht arbeitend, sondern in sauberer Kleidung in einem Pausencontainer angetroffen. Nach § 28 Abs 7 AuslBG ist das Vorliegen einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, außer der Beschäftiger macht glaubhaft, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorliegt. Auch wenn Baustellen Arbeitsstellen eines Unternehmens sind, die Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich sind (siehe etwa VwGH 09.07.2020, Ra 2020/09/0019), lässt sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keine Beschäftigung des BF entgegen dem AuslBG ableiten, zumal er bei der Betretung durch die Finanzpolizei keine Arbeitskleidung trug und saubere Hände und Schuhe hatte. Seine Erklärung, er sei von einem auf der Baustelle Beschäftigten während einer Arbeitspause in den Container eingeladen worden, ist ohne ergänzende Erhebungen nicht unplausibel. Das BFA hätte daher jedenfalls die konkreten Umstände, unter denen er betreten wurde, insbesondere das Verhalten, bei dem er beobachtet wurde, erheben müssen. Hier ist nicht einmal erkennbar, für welchen Beschäftiger er welche Tätigkeiten für welche Gegenleistung verrichten sollte, sodass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er am XXXX 2022 in einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verwendet wurde. Zweckmäßigerweise hätte das BFA auch erheben müssen, ob das vom BF angegebene Beschäftigungsverhältnis in Albanien zum Zeitpunkt seiner Einreise noch aufrecht war (was seine Darstellung, er habe sich mit ausreichenden finanziellen Mitteln als Tourist in Österreich aufgehalten und hier nicht „schwarz“ gearbeitet, allenfalls untermauert hätte).

Aufgrund der Unterlassung dieser Erhebungen sind relevante Ermittlungsergebnisse nur ansatzweise vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gegen den BF erfüllt sind, weil zentrale Entscheidungsgrundlagen dafür fehlen. Die deshalb notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da das BFA bislang noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF ein Einreiseverbot zu erlassen ist und bejahendenfalls, in welcher Dauer. Im Ergebnis ist der angefochtene Spruchpunkt daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.

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