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W261 2234715-4•Bundesverwaltungsgericht W261 2234715-4
W261 2234715-4Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022
Apostasie Blutrache Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz private Streitigkeiten private Verfolgung Religion Scheinkonversion soziale Gruppe staatliche Verfolgung
W261 2234715-4/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 14.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 23.12.2008 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde am selben Tag erstbefragt und am 05.03.2009, 10.03.2009 und 08.09.2009 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.10.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. C17 410.058-1/2009, wurde eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter bis 08.12.2011 erteilt.
Begründend führte das Gericht – zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten – im Wesentlichen aus, dass sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und zu seiner behaupteten Bedrohungssituation in Afghanistan nicht als Sachverhalt festgestellt würden. Diese Angaben seien aus näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig. Es werde insbesondere nicht festgestellt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten von seinem Onkel väterlicherseits bzw. von einem Cousin getötet worden sei und der Vater des Beschwerdeführers diesen Tod in weiterer Folge durch Tötung des Onkels väterlicherseits gerächt habe. Es werde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Blutrache und/oder einer anderen Bedrohung seitens der Familie seines Onkels väterlicherseits ausgesetzt gewesen sei und/oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), seine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchpunkt III.).
Dem Aberkennungsbescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2011, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und mehrerer Vergehen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe verurteilt wurde. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens sei der Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG erfüllt.
6. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 23.08.2012 eine Karte für Geduldete ausgestellt, die in Folge jährlich (2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019) bis einschließlich 20.02.2020 verlängert wurde.
7. Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) vom 03.08.2020, berichtigt mit Bescheid vom 17.08.2020, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist gemäß § 55 Abs. 4 FPG für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2020, Zl. W220 2234715-1/3E, wurde dieser Bescheid in Erledigung einer Beschwerde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist gemäß § 55 Abs. 4 FPG für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 2 und 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
11. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt.
12. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2021, ausgefertigt am 09.03.2021, Zl. I411 2239645-1/17E, wurde eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
13. Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu welchem er durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erstbefragt wurde. Dabei gab er zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung an, dass er, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, von seinen Verwandten (Onkel) getötet werde. Dem gehe ein Grundstücksstreit in der Familie voraus. Ein weiterer Grund sei auch, dass er zum Christentum konvertieren möchte und deshalb nicht zurückkehren könne. Seine Familie in Österreich sei dagegen gewesen, dass er zum Christentum konvertiere, und habe ihn dabei nicht unterstützt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aufgrund seines religiösen Glaubens getötet werden. Er habe auch keine Familie oder Angehörige mehr in Afghanistan oder im Iran und keinen Bezug zu diesen Staaten. Die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe seien ihm seit ca. vier Jahren bekannt.
14. Am 15.04.2021 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich zu seinem Folgeantrag einvernommen. Dabei gab er zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, dass er zum Christentum konvertiert und kein Moslem mehr sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würde er getötet werden. In Afghanistan sei sein Leben in Gefahr. Auch die Grundstücksstreitigkeiten seiner Familie seien noch aufrecht, aber sein Glaube habe sich geändert, das sei neu. Er sei in der Kirche gewesen und sie hätten gesagt, wenn er wieder rauskomme, könne er sich taufen lassen. Er habe schon lange konvertieren wollen, aber da seine Mutter dagegen sei habe er das noch nicht gemacht. Jetzt sei seine Familie damit einverstanden. Die Leute, die den islamischen Glauben hätten, würden „Allah“ sagen und dann Menschen töten. Sie würden die islamische Religion ausnützen. Er möchte nicht so ein Mensch sein. Er wisse, dass der christliche Glaube gut für ihn sei. Jesus Christus habe sich für sie geopfert. Für das Christentum interessiere er sich, seit er mit seiner ehemaligen Freundin zusammen gewesen sei, seit ca. vier Jahren. 2011 sei er zwei oder dreimal in der Stephanskirche in Wien gewesen. Er habe dort geweint und zwei Tage später habe er erfahren, dass er subsidiären Schutz erhalten habe. Seit 2011 sei er nicht mehr in der Kirche gewesen. Er habe eine Bibel auf Persisch. Ein „Vater“ sei bei ihm in der Schubhaft gewesen und habe gesagt, dass er zu ihm gehen könne, wenn er wieder draußen sei. Er würde ihm bei der Taufe helfen. Bisher habe er keinen Taufkurs besucht. Die beabsichtigte Konversion habe er aus Angst vor seiner Familie nicht früher erwähnt, aber bei ihrem letzten Besuch habe ihm seine Mutter die Erlaubnis gegeben. Er habe auf der rechten Seite seines Halses ein Kreuz tätowiert, in Afghanistan würde er deswegen umgebracht werden.
15. Mit im Anschluss an diese Einvernahme mündlich verkündetem Bescheid vom 15.04.2021 hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert habe und das nunmehrige Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zum Christentum konvertieren möchte, nicht glaubwürdig sei. Er habe zu seiner Konvertierung nur vage und oberflächliche Angaben gemacht und lapidar ausgeführt, er wolle konvertieren, weil ihm der „nette Umgang“ der christlichen Kirche gefalle und Jesus allen Menschen ihre Sünden vergebe; bisher habe er nicht konvertieren können, weil seine Mutter es nicht erlaubt habe, nun aber sei seine Familie einverstanden. Er wolle sich zwar taufen lassen, kenne allerdings nur teilweise die Voraussetzungen für eine Taufe und habe bisher auch keine Taufvorbereitung gemacht. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Angaben dazu gemacht, welche Veränderungen sein Interesse am Christentum auf sein Leben habe und was diese für ihn bedeute. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Person, die eigenen Angaben zufolge seit vier Jahren Interesse am Christentum zeige und eine Konvertierung beabsichtige, keine substantiierten und plausiblen Angaben zu der Religion, der er nunmehr angehören wolle, machen könne.
16. Mit Beschluss vom 14.05.2021, Zl. W107 2234715-2/5E, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig sei.
Begründend führte das Gericht unter anderem – soweit hier wesentlich – aus, der christliche Glaube sei im Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei nicht getauft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er seit vier Jahren Interesse an einer Konversion zum christlichen Glauben habe. Bei der nunmehr behaupteten Konversion handle es sich um ein gesteigertes Vorbringen, das jedoch aus näher dargelegten Gründen nicht glaubhaft sei.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2021, Zl. W255 2234715-3/9E, wurde eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13.01.2021 (siehe Punkt 10.) gemäß § 55 AsylG iVm. § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., und V. stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben (Spruchpunkt II.).
Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus näher dargestellten Gründen – insbesondere mangels vorliegender Integrationsschritte und aufgrund der zahlreichen strafbaren Handlungen samt rechtskräftigen Verurteilungen – überwiege und daher die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten sei. Die Rückkehrentscheidung und die damit verbundenen Nebenaussprüche seien jedoch zu beheben gewesen, da über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz noch nicht entschieden worden sei.
18. Mit Schreiben vom 29.07.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan mit der Möglichkeit zur Stellungnahme.
19. Mit Eingabe vom 19.08.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls geänderte Umstände seit der letzten rechtskräftig negativen Entscheidung vorlägen, welche zur Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz führen würden. Er sei Konvertit und habe seinen katholischen Glauben weiter verfestigt. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Tagen derart massiv verschlechtert, dass eine Rückführung nicht mehr zumutbar sei. Der afghanische Staat sei gänzlich von den Taliban eingenommen worden. Dies stelle für ihn als Konvertiten eine enorme Gefährdung dar. Die Taliban hätten die Scharia als geltendes Gesetz, worin der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft werde. Die Situation von Konvertiten habe sich damit seit er der letzten negativen Entscheidung schwerwiegend verschlechtert. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen (katholischen) Glauben zu leben, sowohl von staatlicher Seite, von Seiten der Taliban wie auch gesellschaftlich von Verfolgung bedroht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für ihn nicht in Betracht, zumal die Taliban im ganzen Land die Macht übernommen hätten.
20. Am 23.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde erneut niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, dass er nicht zurück nach Afghanistan gehen könne, weil sei dort eine Feindschaft bezüglich der Grundstücke hätten. Deshalb habe er einen neuen Antrag gestellt. Bei einer Rückkehr würde er getötet werden. Ein Cousin habe seinen Bruder mit einer Schaufel getötet, und in der Folge habe sein Vater im Zuge eines Streits versehentlich dessen Bruder (den Onkel des Beschwerdeführers) erschossen. Das sei vor ca. 18 Jahren gewesen. Er habe auch Probleme in Afghanistan, weil er zum Christentum konvertieren möchte. Dort würde er sterben, wenn er zum Christentum konvertiere. Die Muslime in Afghanistan würden die Christen töten. Seine Familie sei gegen eine Konversion gewesen und seine Mutter habe gesagt, er müsse sich als Muslim ausgeben. Aber seit er aus der Schubhaft herausgekommen sei, akzeptiere sie das. Seit seiner Entlassung gehe er regelmäßig am Sonntag in die Kirche und am Dienstag in einen Taufvorbereitungskurs, dieser sei derzeit aber wegen Corona pausiert. Zwei bis drei Monate sei er bereits in der Taufvorbereitung gewesen. Er habe versucht, auf Deutsch die Bibel zu lesen, verstehe es aber nicht so gut. Er bemühe sich, eine Bibel auf Persisch zu erhalten. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Pfarre XXXX vom 12.02.2022 vor, dass er nach den Richtlinien der römisch-katholischen Kirche auf die Taufe vorbereitet werde.
21. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werde, zum Christentum konvertieren zu wollen. Er habe mehrere Fragen zur christlichen Religion nicht oder nicht richtig beantworten können und weise damit nicht einmal ein diesbezügliches Grundwissen auf. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er sein vermeintlich seit Jahren bestehendes Interesse für das Christentum bis zu seiner Folgeantragsstellung nie erwähnt habe. Die Behörde gehe daher davon aus, dass er diesen Antrag lediglich gestellt habe, um sich einen Asylstatus zu erschleichen. Der Beschwerdeführer sei keiner persönlichen Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Den Gründen bezüglich der Grundstücksstreitigkeiten mit seinem Onkel sei bereits in seinem ersten Asylverfahren kein Glauben geschenkt worden. Der Beschwerdeführer stamme aus der unsicheren Provinz Baghlan. Er wäre aufgrund seiner Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern grundsätzlich in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, jedoch komme aufgrund der derzeitigen unsicheren Versorgungslage eine innerstaatliche Relokationsalternative nicht in Frage. Aufgrund dessen sei ihm subsidiärer Schutz zu gewähren.
22. Mit Eingabe vom 06.04.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer nicht ausreichend befragt habe. Dieser habe als Fluchtgrund unter anderem vorgebracht, dass er zwar Moslem sei, jedoch zum Christentum konvertieren möchte. Wäre er näher dazu befragt worden, hätte er erklären können, dass er keinen Ramadan mache, Alkohol trinke und kein muslimisches Leben führe. Zwar sei er nicht getauft, er bereite sich aber auf die Taufe vor und sei definitiv vom islamischen Glauben abgefallen (Apostasie). Die Behörde habe sich mit dem Abfall des Beschwerdeführers vom Islam nicht befasst, was einen groben Mangel darstelle. Zumal die strenggläubigen Taliban in Afghanistan an der Macht seien, würde dem Beschwerdeführer jedenfalls Verfolgung drohen, da er sich nicht an die strengen Regeln des Islam halte. Er habe vorgebracht, seit seiner Entlassung aus der Schubhaft regelmäßig die Kirche zu besuchen, was bereits zeige, dass er sich intensiv mit dem christlichen Glauben befasse und nicht mehr Mitglied der islamischen Glaubensgemeinschaft sein möchte. Er habe seine Fluchtgründe sehr genau, nachvollziehbar und detailliert geschildert. Es sei nicht erkennbar, ob die Behörde das vorgelegte Schreiben einer Pfarre überhaupt berücksichtigt habe, und sie habe sich auch nicht die Mühe gemacht, den Verfasser dieses Schreibens als Zeugen zu befragen. Weiters seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und veraltet. Berichte zur Verfolgung (durch die Taliban) aufgrund des Abfalls vom Islam würden gänzlich fehlen. Anhand dieser Berichte sei es daher nicht abschließend möglich gewesen, die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens zu beurteilen. Es werde daher ergänzend auf diesbezügliche Länderberichte verwiesen. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides insbesondere zur Konversion sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, da ihm aufgrund seines Abfalls vom Islam staatliche Verfolgung aus religiösen Gründen durch die Taliban drohe.
23. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 07.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 20.04.2022 in der Gerichtsabteilung W261 einlangte.
24. Mit Eingabe vom 06.05.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der zum einen beantragt wurde, Pater XXXX als Zeugen zum Beweisthema seiner Konversion einzuvernehmen. Der Zeuge kenne den Beschwerdeführer seit längerer Zeit und seine Eindrücke würden Aufschluss über dessen innere Überzeugung geben. Eine Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung am 10.05.2022 sei dem Zeugen jedoch aus Termingründen nicht möglich. Zum anderen wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer aus westlichen Ländern Verfolgung drohe. Er sei seit einigen Jahren in Österreich und richte sein Leben in Österreich am westlichen Lebensstil und an westlichen Werten aus. Der von ihm verinnerlichte Lebensstil sei unvereinbar mit der streng islamisch-konservativen Ideologie der Taliban. Außerdem würden seine Tätowierungen ein Zeichen seiner westlichen Orientierung darstellen. Er habe an seinem Hals seit ungefähr drei Jahren eine Tätowierung, die sich nicht einfach verdecken lasse. Schon aufgrund der äußeren Tatsachen bestehe der Anschein, dass der Beschwerdeführer auch asylrelevante Einstellungen angenommen habe, für die ihm in Afghanistan vorgeworfen werden würde, er sei „westlich orientiert“. Zur Lage von als „verwestlicht“ angesehenen Personen wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen. Es liege somit eine Kumulation an Faktoren vor, die im Fall einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen würden.
25. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2022 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen, seinem Glaubensleben und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt.
26. Am 24.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer insbesondere Pater XXXX als Zeuge zum Glaubensleben des Beschwerdeführers einvernommen wurde. Auch der Beschwerdeführer wurde ergänzend zu seinen religiösen Überzeugungen befragt. Der Zeuge legte eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Glaubenskurs vor, der Beschwerdeführer legte das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung seiner Person durch die Polizeiinspektion XXXX vom 27.03.2022 vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
27. Mit Eingabe vom 07.06.2022 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen betreffend die Asylrelevanz eines Abfalls vom Islam auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2022, Ra 2021/18/0421, verwiesen und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Überzeugung einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Dies komme etwa in einer ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.06.2020 deutlich zum Ausdruck. Aus diesem Bericht gehe auch hervor, dass nicht nur Personen, die zu einem anderen Glauben übergetreten sind, sondern auch bereits Personen, die (islamisch) religiöse Rituale nicht pflegen, als Apostat*innen wahrgenommen würden. Der Bericht sei noch vor der Machtübernahme der Taliban erstellt worden. Da die Taliban nunmehr ganz Afghanistan kontrollieren würden, sei das Risiko für den Beschwerdeführer, als „Ungläubiger“ Opfer von Gewalt zu werden, zusätzlich erhöht, da die Taliban Personen, die aus dem „Westen“ zurückkehren, besonders feindselig gegenüberstünden. Zur Situation von Apostaten und Konvertiten wurde auf ergänzende Länderberichte verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und wuchs als sunnitischer Muslim auf. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht auch Dari und Deutsch.
Er wurde in XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan geboren. Sein Vater hieß XXXX und ist vor einigen Jahren verstorben, seine Mutter heißt XXXX . Er hat zwei Schwestern und einen Bruder. Als Kind übersiedelte er mit seiner Familie für einige Jahre in den Iran, bevor er wieder nach Afghanistan zurückkehrte.
Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat im Iran fünf Jahre lang eine Lehre als Fliesenleger absolviert und auch in Afghanistan einige Monate als Fliesenleger gearbeitet.
Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Österreich und sind hier asyl- (Mutter, Schwestern) bzw. subsidiär schutzberechtigt (Bruder). In Afghanistan lebt noch ein Onkel väterlicherseits, zu dem er keinen Kontakt hat.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Kindheit mit XXXX verlobt. Die Verlobung wurde von seiner Mutter arrangiert. Seine Verlobte lebt in Pakistan und er hat derzeit keinen Kontakt zu ihr. Er hat keine Kinder.
Er verließ Afghanistan 2008 und stellte am 23.12.2008 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer wuchs als sunnitischer Muslim auf. In Österreich kam er erstmals mit dem Christentum in Kontakt. 2011 besuchte er zwei- oder dreimal den Stephansdom in Wien. Danach hat er bis 2021 keine Kirche mehr besucht. Er hat gegenüber der Pfarre XXXX die Absicht bekundet, sich taufen zu lassen, und nahm im Herbst 2021 ca. zwei bis vier Monate an einem Kurs zur Einführung in den christlichen Glauben teil. Er hat in dieser Zeit auch regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besucht. Der christliche Glaube ist jedoch nicht Bestandteil seiner Identität geworden. Der Beschwerdeführer würde seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und es nicht nach außen zur Schau tragen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und hat keine atheistische oder konfessionslose Überzeugung verinnerlicht.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht aufgrund seiner Glaubensüberzeugungen die Gefahr psychischer und/oder physischer Gewalt.
1.2.2. Der Beschwerdeführer wäre nicht wegen seines mehrjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land bei einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt. Er hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.
1.2.3. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan auch nicht in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten bzw. einer „Blutrache“ durch die Familie seines Onkels väterlicherseits bedroht.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Dezember 2008 in Österreich auf. Er war nach seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.12.2008 in Österreich zunächst aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig aufhältig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. C17 410.058-1/2009, wurde ihm erstmals der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten infolge einer strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.
Sein Aufenthalt in Österreich war in der Folge von 23.08.2012 bis 20.02.2020 geduldet.
Am 16.03.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit – diesbezüglich rechtskräftigem – Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2022 wurde ihm erneut der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich dreimal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.10.2011, Zl. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1, 2 Z 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (800,00 Euro) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2015, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 4,00 Euro (600,00 Euro) verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.10.2019, Zl. XXXX , wurde er wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (800,00 Euro) verurteilt.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
-Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 7 in der Fassung vom 04.05.2022 (LIB)
-UNHCR-Leitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Afghanistan, Februar 2022 (UNHCR)
-EUAA Country Guidance Afghanistan, April 2022 (EUAA)
1.4.1. Politische Lage – Letzte Änderung: 02.05.2022
2020 fanden die ersten ernsthaften Verhandlungen zwischen allen Parteien des Afghanistan-Konflikts zur Beendigung des Krieges statt. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet - die damalige afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses (LIB).
Im April 2021 kündigte US-Präsident Joe Biden den Abzug der verbleibenden Truppen - etwa 2.500-3.500 US-Soldaten und etwa 7.000 NATO-Truppen - bis zum 11.9.2021 an, nach zwei Jahrzehnten US-Militärpräsenz in Afghanistan. Er erklärte weiter, die USA würden weiterhin "terroristische Bedrohungen" überwachen und bekämpfen sowie "die Regierung Afghanistans" und "die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte weiterhin unterstützen", allerdings ist nicht klar, wie die USA auf wahrgenommene Bedrohungen zu reagieren gedenken, sobald ihre Truppen abziehen. Am 31.8.2021 zog schließlich der letzte US-amerikanische Soldat aus Afghanistan ab (LIB).
Nachdem der vormalige Präsident Ashraf Ghani am 15.8.2021 aus Afghanistan geflohen war, nahmen die Taliban die Hauptstadt Kabul als die letzte aller großen afghanischen Städte ein. Als letzte Provinz steht seit dem 5.9.2021 auch die Provinz Panjshir und damit, trotz vereinzelten bewaffneten Widerstands, ganz Afghanistan weitgehend unter der Kontrolle der Taliban (LIB).
Die Taliban lehnen die Demokratie und ihren wichtigsten Bestandteil, die Wahlen, generell ab. Sie tun dies oftmals mit Verweis auf die Mängel des demokratischen Systems und der Wahlen in Afghanistan in den letzten 20 Jahren, wie auch unter dem Aspekt, dass Wahlen und Demokratie in der vormodernen Periode des islamischen Denkens, der Periode, die sie als am authentischsten "islamisch" ansehen, keine Vorläufer haben. Sie halten einige Methoden zur Auswahl von Herrschern in der vormodernen muslimischen Welt für authentisch islamisch - zum Beispiel die Shura Ahl al-Hall wa'l-Aqd, den Rat derjenigen, die qualifiziert sind, einen Kalifen im Namen der muslimischen Gemeinschaft zu wählen oder abzusetzen (LIB).
Ende Oktober 2021, nach drei Ernennungsrunden auf höchster Ebene - am 7. September, 21. September und 4. Oktober - scheinen die meisten Schlüsselpositionen besetzt worden zu sein, zumindest in Kabul. Das Kabinett selbst umfasst über 30 Ministerien, ein Erbe der Vorgängerregierung. Entgegen früheren Erklärungen handelt es sich nicht um eine "inklusive" Regierung mit Beteiligung verschiedener Akteure, sondern um eine reine Taliban-Regierung. Ihr gehören Mitglieder der alten Taliban-Elite an, die bereits in den 1990er-Jahren zentrale Rollen innehatten, ergänzt durch Taliban-Führer, die zu jung waren, um im ersten Emirat zu regieren. Die große Mehrheit sind Paschtunen. Die neue Regierung wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (LIB).
Ein Frauenministerium findet sich nicht unter den bislang angekündigten Ministerien, auch wurden keine Frauen zu Ministerinnen ernannt. Dafür wurde ein Ministerium für "Einladung, Führung, Laster und Tugend" eingeführt, das die Afghanen vom Namen her an das Ministerium "für die Förderung der Tugend und die Verhütung des Lasters" erinnern dürfte. Diese Behörde hatte während der ersten Taliban-Herrschaft von 1996 bis 2001 Menschen zum Gebet gezwungen oder Männer dafür bestraft, wenn sie keinen Bart trugen. Die höchste Instanz der Taliban in religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten, der "Amir al Muminin" oder "Emir der Gläubigen" Mullah Haibatullah Akhundzada wird sich als "Oberster Führer" Afghanistans auf religiöse Angelegenheiten und die Regierungsführung im Rahmen des Islam konzentrieren. Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (LIB).
Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Es gibt Anzeichen dafür, dass einige Anführer der Gruppe die Grenzen ihrer Fähigkeit erkennen, den Regierungsapparat in technisch anspruchsvolleren Bereichen zu bedienen. Zwar haben die Taliban seit ihrem Erstarken in den vergangenen zwei Jahrzehnten in einigen ländlichen Gebieten Afghanistans eine sogenannte Schattenregierung ausgeübt, doch war diese rudimentär und von begrenztem Umfang, und in Bereichen wie Gesundheit und Bildung haben sie im Wesentlichen die Dienstleistungen des afghanischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen übernommen. Die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung stellt die Taliban vor Herausforderungen, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland, sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung, haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essenzieller Güter geführt (LIB).
1.4.2. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 03.05.2022
Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu, aber auch schon zuvor galt die Sicherheitslage in Afghanistan als volatil. Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan. Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimruz - am 6.8.2021 in "halsbrecherischer Geschwindigkeit", innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte. Auch eroberten die Taliban mehrere Grenzübergänge und Kontrollpunkte, was der finanziell eingeschränkten Regierung dringend benötigte Zolleinnahmen entzog. Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein. Zuvor war schon Jalalabad im Osten an der Grenze zu Pakistan gefallen, ebenso wie die nordafghanische Metropole Mazar-e Scharif. Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück. Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren ist nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird, auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (LIB).
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres. Nach Angaben der UN sind konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen. Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert. Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (LIB).
Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle ging nach dem 15.8.2021 deutlich zurück, von 600 auf weniger als 100 Zwischenfälle pro Woche. Aus den verfügbaren Daten für den Zeitraum bis Ende 2021 geht hervor, dass bewaffnete Zusammenstöße gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr um 98% von 7.430 auf 148 Vorfälle zurückgingen, Luftangriffe um 99% von 501 auf 3, Detonationen von improvisierten Sprengsätzen um 91% von 1.118 auf 101 und gezielte Tötungen um 51% von 424 auf 207. Andere Arten von Sicherheitsvorfällen wie Kriminalität haben jedoch zugenommen, während sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage rapide verschlechtert hat. Auf die östlichen, zentralen, südlichen und westlichen Regionen entfielen 75% aller registrierten Vorfälle, wobei Nangarhar, Kabul, Kunar und Kandahar die am stärksten konfliktbetroffenen Provinzen sind (LIB).
Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder. Einige der Angriffe werden der National Resistance Front (NRF) zugeschrieben, der einige Persönlichkeiten der ehemaligen Regierung und der Opposition angehören. Diese formierte sich im Panjshir-Tal, rund 55 km von Kabul entfernt, nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 und wird von Amrullah Saleh, dem ehemaligen Vizepräsidenten Afghanistans und Chef des National Directorate of Security [Anm.: NDS, afghan. Geheimdienst], sowie Ahmad Massoud, dem Sohn des verstorbenen Anführers der Nordallianz gegen die Taliban in den 1990ern, angeführt. Ihr schlossen sich Mitglieder der inzwischen aufgelösten Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) an, um im Panjshir-Tal und umliegenden Distrikten in Parwan und Baghlan Widerstand gegen die Taliban zu leisten. Sowohl die Taliban, als auch die NRF betonten zu Beginn, ihre Differenzen mittels Dialog überwinden zu wollen. Nachdem die US-Streitkräfte ihren Truppenabzug aus Afghanistan am 30.8.2021 abgeschlossen hatten, griffen die Taliban das Pansjhir-Tal jedoch an. Es kam zu schweren Kämpfen und nach sieben Tagen nahmen die Taliban das Tal nach eigenen Angaben ein, während die NRF am 6.9.2021 bestritt, dass dies geschehen sei. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten der NRF in den Provinzen Parwan, Baghlan und Samangan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderer militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB).
Seit der Übernahme durch die Taliban hat die Zahl der Anschläge des ISKP Berichten zufolge zugenommen, insbesondere in den östlichen Provinzen Nangharhar und Kunar sowie in Kabul. Anschläge des ISKP richten sich immer wieder gegen die Zivilbevölkerung, insbesondere gegen Afghaninnen und Afghanen schiitischer Glaubensrichtung. Am 26.8.2021 wurden durch einen Anschlag des ISKP am Flughafen Kabul 170 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt. Die USA führten als Vergeltungsschläge daraufhin zwei Drohnenangriffe in Jalalabad und Kabul durch, wobei nach US-Angaben ein Drahtzieher des ISKP, sowie zehn Zivilisten getötet wurden. Am 8. und 15. Oktober 2021 kamen in Kunduz und Kandahar jeweils bei Selbstmordanschlägen zum Zeitpunkt des Freitagsgebets mehr als 100 Menschen ums Leben, zahlreiche weitere wurden verletzt. Ein weiterer Anschlag am 3.10.2021 in Kabul zielte auf eine Trauerfeier, an der hochrangige Taliban teilnahmen und tötete mindestens fünf Personen. Darüber hinaus verübt der ISKP gezielt Anschläge auf Sicherheitskräfte der Taliban, beispielsweise am 19.9.2021 in Nangarhar, bei denen auch Zivilisten zu Schaden kommen. Zwischen 19.8.2021 und 31.12.2021 verzeichneten die Vereinten Nationen 152 Angriffe der Gruppe in 16 Provinzen, verglichen mit 20 Angriffen in 5 Provinzen im gleichen Zeitraum des Vorjahres (LIB).
Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es auch einen Anstieg bei Straßenkriminalität und Entführungen. Lokale Medien berichten von mehr als 40 Entführungen von Geschäftsleuten in den zwei Monaten nach der Übernahme der Kontrolle durch die Taliban. Anderen Quellen zufolge ist die Zahl weitaus höher, doch da es keine funktionierende Bürokratie gibt, liegen nur spärliche offizielle Statistiken vor. Der Großteil der Entführungen fand in den Provinzen Kabul, Kandahar, Nangarhar, Kunduz, Herat und Balkh statt (LIB).
1.4.3. Regionen Afghanistans – Letzte Änderung: 02.05.2022
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich aktuell weitgehend unter der Kontrolle der Taliban; inwieweit die Talibanregierung landesweit über umfassende Kontroll- und Durchgriffsmöglichkeiten verfügt, kann gegenwärtig nicht bewertet werden (LIB).
1.4.3.1. Nordafghanistan – Letzte Änderung: 19.01.2022
Im Norden Afghanistans beginnt die zentralasiatische Steppe - grasbewachsene Ebenen, die bis nach Russland reichen. Bis zur Fertigstellung des Salang-Tunnels Mitte der 1960er Jahre war diese Region durch den Hindukusch vom übrigen Afghanistan relativ isoliert. Mazar-e Sharif ist die größte Stadt in Nordafghanistan. In der Region leben u. a. viele Usbeken, Tadschiken und Turkmenen. Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum (LIB).
Die Ring Road (auch Highway 1 genannt) verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway (NH) 89 von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan (LIB).
In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (Mawlana Jalaluddin Mohammad Balkhi International Airport) über den, mit Stand November 2021, nationale und internationale Flüge abgefertigt werden, wenn auch im weit geringeren Ausmaß als vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 (LIB).
Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen – Letzte Änderung: 19.01.2022
Die Widerstandsfront in Panjshir hat sich in die unwegsamen Seitentäler des Panjshir-Tals zurückgezogen und verübt von dort gezielte Angriffe auf Kämpfer der Taliban. Ähnliches gilt für weitere angrenzende Gebiete im Norden. Ende August 2021 gaben Anti-Taliban-Kräfte an, drei Distrikte in Baghlan, an der Grenze zu Panjshir eingenommen zu haben. Mit Oktober 2021 wird weiterhin von Aktivitäten von Anti-Talibangruppierungen in Parwan, Baghlan und Samargan berichtet. Es wird weiters von einer strengen Medienzensur seitens der Taliban berichtet, die die Veröffentlichung von Nachrichten über die Aktivitäten der „National Resistance Front“ und anderen militanter Bewegungen in Afghanistan verhindern soll (LIB).
Bei einem Selbstmordattentat auf eine Moschee in der Stadt Kunduz sind Anfang Oktober 2021 nach offiziellen Angaben mindestens 50 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden worden. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Anschlag. Im Oktober berichtet Human Rights Watch von Vertreibungen von Hazarafamilien durch Angehörige der Taliban in Balkh. Anfang November wurden bis zu vier Frauen in Mazar-e Sharif getötet, darunter eine Frauenrechtsaktivistin (LIB).
Am 15.11.2021 äußerte der russische Präsident Wladimir Putin mit Verweis auf die russischen Geheimdienste, dass der „Islamische Staat“ (IS) über ca. 2.000 Kämpfer im Norden Afghanistans verfügen würde, die als Flüchtlinge getarnt in die Länder der ehemaligen Sowjetunion und Zentralasiens einreisen könnten (LIB).
Berichten zufolge sind in Mazar-e Sharif die weiterführenden Schulen auch für Mädchen geöffnet, wenn auch strenge Bekleidungsvorschriften vorliegen, nach denen ein Hijab und Handschuhe getragen werden müssen und nur die Augen frei bleiben dürfen (LIB).
1.4.4. Folter und unmenschliche Behandlung – Letzte Änderung: 03.05.2022
Unter der vormaligen Regierung war laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) Folter verboten. Die Regierung erzielte Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumte es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen. Obwohl die Verfassung von 2004 und die Gesetze der früheren Regierung solche Praktiken untersagten, gab es zahlreiche Berichte über Misshandlungen durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Behörden von Haftanstalten und die Polizei (LIB).
Über systematische staatliche Folter ist bislang nichts bekannt. Es gibt jedoch zahlreiche Berichte über Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Bestrafung durch die Taliban, ISKP und andere regierungsfeindliche Gruppen. UNAMA berichtet, dass zu den von den Taliban durchgeführten Bestrafungen Schläge, Amputationen und Hinrichtungen gehörten. Die Taliban hielten UNAMA zufolge Häftlinge unter schlechten Bedingungen fest und setzten sie Zwangsarbeit aus. Auch gibt es Berichte über die Folter von Journalisten (LIB).
1.4.5. Allgemeine Menschenrechtslage – Letzte Änderung: 03.05.2022
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Verfassung der afghanischen Republik aus Sicht der Taliban aktuell fortbesteht. Eine neue oder angepasste Verfassung existiert bislang nicht; politische Aussagen der Taliban, übergangsweise die Verfassung von 1964 in Teilen nutzen zu wollen, blieben bislang ohne unmittelbare Auswirkungen. Die gewählte Regierung Afghanistans, die durch einen von den Taliban geführten Aufstand sowie durch Gewalt, Korruption und mangelhafte Wahlverfahren unterminiert wurde, bot vor ihrem Zusammenbruch im Jahr 2021 dennoch ein breites Spektrum an individuellen Rechten. Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban den politischen Raum des Landes geschlossen; Opposition gegen ihre Herrschaft wird nicht geduldet, während Frauen und Minderheitengruppen durch das neue Regime in ihren Rechten beschnitten wurden. Unter der Taliban-Herrschaft werden die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Freiheit und Versammlungsfreiheit zunehmend eingeschränkt, und jede Form von Dissens wird mit Verschwindenlassen, willkürlichen Verhaftungen und unrechtmäßiger Inhaftierung bestraft (LIB).
Es gibt Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, wobei diese im Einzelfall nur schwer zu verifizieren sind, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Erschießungen. Die Gruppe soll Tür-zu-Tür-Durchsuchungen durchführen, und auch an einigen Kontrollpunkten der Taliban wurden gewalttätige Szenen gemeldet. Ebenso deuteten seit August zahlreiche Berichte darauf hin, dass die Taliban gewaltsam in Wohnungen und Büros eindrangen, um nach politischen Gegnern und nach Personen zu suchen, die die NATO- und US-Missionen unterstützt hatten. Diejenigen, die für die Regierung oder andere ausländische Mächte gearbeitet haben, sowie Journalisten und Aktivisten sagen, dass sie Repressalien fürchten, und es gibt Berichte über das gewaltsame Verschwindenlassen von Frauen, willkürliche Verhaftungen von Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft durch die Taliban sowie über Einzeltäter oder kriminelle Gruppen, die sich als Taliban ausgeben und Hausdurchsuchungen, Plünderungen und Ähnliches durchführen (LIB).
UNAMA, AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es sowohl unter der früheren Regierung als auch unter den Taliban im ganzen Land zu willkürlichen und lang andauernden Inhaftierungen kam, einschließlich von Personen, die ohne richterliche Genehmigung festgehalten wurden. Die ehemaligen Regierungsbehörden informierten die Inhaftierten häufig nicht über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen (LIB).
Die Europäische Union hat erklärt, dass die von ihr zugesagte Entwicklungshilfe in Höhe von mehreren Milliarden Dollar von Bedingungen wie der Achtung der Menschenrechte durch die Taliban abhängt (LIB).
1.4.6. Religionsfreiheit – Letzte Änderung: 04.05.2022
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen. Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017. Genaue Angaben zur Größe der Gemeinschaft der Ahmadi und der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (LIB).
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. In den fünf Jahren vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten. Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von der Verfolgung durch die Taliban bedroht. Zuletzt haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören, die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (LIB).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (LIB).
1.4.6. 1 Apostasie, Blasphemie, Konversion – Letzte Änderung 27.01.2022
Die Zahl der afghanischen Christen in Afghanistan ist höchst unsicher, die Schätzungen schwanken zwischen einigen Dutzend und mehreren Tausend. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Der Islam spielt eine entscheidende Rolle in der afghanischen Gesellschaft und definiert die Auffassung der Afghanen vom Leben, von Moral und Lebensrhythmus. Den Islam zu verlassen und zu einer anderen Religion zu konvertieren bedeutet, gegen die gesellschaftlichen Kerninstitutionen und die soziale Ordnung zu rebellieren (LIB).
Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 konnten christliche Afghanen ihren Glauben nicht offen praktizieren. In den fünf Jahren davor gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichteten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskierten (LIB).
Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (LIB).
Es gibt wenig konkrete Informationen darüber, wie christliche Afghanen ihren Glauben tatsächlich praktizieren; das verfügbare Material, das ihre Situation und Herausforderungen beschreibt, ist bescheiden und anekdotisch. Jene, die sich in der Öffentlichkeit oder über digitale Medien zu ihrem Glauben bekennen, sind ausnahmslos Afghanen, die außerhalb des Landes leben. Es gibt keine Anzeichen für christliche Traditionen, christliche Präsenz oder Kirchengebäude jeglicher Art in Afghanistan (LIB).
Ein Konvertit wird in jeder Hinsicht stigmatisiert: als Repräsentant seiner Familie, Ehepartner, Eltern/Erzieher, politischer Bündnispartner und Geschäftspartner. Weigert sich der Konvertit, zum Islam zurückzukehren, riskiert er, von seiner Familie ausgeschlossen zu werden und im Extremfall Gewalt und Drohungen ausgesetzt zu sein. Einige Konvertiten haben angeblich Todesdrohungen von ihren eigenen Familienmitgliedern erhalten (LIB).
Blasphemie und Apostasie gehören zu den Hudud-Verbrechen, die die schwersten Verbrechen nach islamischem Recht sind und als Übertretungen gegen Gott gelten. Hudud-Strafen sind ausdrücklich im Koran und in der Sunna erwähnt. Nach islamischem Recht wird Apostasie mit Tod, Freiheitsstrafe oder Vermögensbeschlagnahme bestraft, Blasphemie durch den Tod. Auch der Übertritt vom Islam zu einem anderen Glauben gilt nach islamischem Recht als schweres Vergehen. Personen, die Blasphemie begangen haben oder vom Islam konvertiert sind, haben drei Tage Zeit, um ihr Verhalten zurückzuziehen oder sich einer Bestrafung zu stellen. Kinder von „Apostaten“ gelten weiter als Muslime, es sei denn, sie erreichen das Erwachsenenalter, ohne zum Islam zurückzukehren, in diesem Fall können auch sie getötet werden (EUAA).
Die Umsetzung der Scharia erfolgte in den von den Taliban zu ihrer Zeit als Aufstandsbewegung kontrollierten Gebieten unterschiedlich. Es gab Berichte, die auf eine Tendenz zur schrittweisen Umsetzung strengerer Richtlinien hindeuteten, wenn sie in einem Gebiet an Einfluss gewonnen haben. Während der ersten Pressekonferenz nach der Übernahme von Kabul erklärten Taliban-Sprecher, dass sich die Taliban seit ihrer letzten Zeit an der Macht verändert hätten, betonte aber, dass nichts gegen islamische Werte verstoßen sollte. Vermutet wird, dass das kommende Taliban-Justizsystem eine Fortsetzung der während des Aufstands eingerichteten Schattengerichte sein wird – die ihre Urteile bereits auf islamisches Recht stützten (EUAA).
Die Taliban sehen diejenigen Personen, die gegen sie predigen oder ihren Interpretationen des Islam widersprechen, als „Apostaten“ (EUAA).
Die gesellschaftliche Toleranz für Kritik am Islam ist in Afghanistan gering. Dies wird als gegen die Religion gerichtet angesehen und kann als Blasphemie verfolgt werden. Personen mit Ansichten, die als vom Islam „abgefallen“ angesehen werden können, wie Konvertiten, Atheisten und Säkularisten, können ihre Ansichten oder ihr Verhältnis zum Islam nicht offen äußern. Damit würden sie Sanktionen oder Gewalt riskieren, auch von ihrer Familie. Auch solche Personen müssen äußerlich muslimisch erscheinen und die religiösen und kulturellen Verhaltenserwartungen ihrer lokalen Umgebung erfüllen, ohne dass dies ihre innere Überzeugung reflektiert (EUAA).
Dem ISKP zufolge können muslimische Verbündete des Westens, aber auch diejenigen, die Formen eines „unreinen“ Islam praktizieren, was Nicht-Sunniten und Sunniten umfasst, die Sufismus oder mystische Schulen des Islam praktizieren, als „Apostaten“ definiert werden (EUAA).
Es gibt eine wachsende Zahl afghanischer Konvertiten zum Christentum, im letzten Jahrzehnt gab es aber nur einige wenige sichtbare Konvertiten in Afghanistan (EUAA).
1.4.7. Ethnische Gruppen – Letzte Änderung: 03.05.2022
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 37,5 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42%), Tadschiken (ca. 27%), Hazara (ca. 9-20%) und Usbeken (ca. 9%), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2%) (LIB).
Neben den alten Blöcken der Islamisten und linksgerichteten politischen Organisationen [Anm.: welche oftmals vor dem Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan entstanden] mobilisieren politische Parteien in Afghanistan vornehmlich entlang ethnischer Linien, wobei letztere Tendenz durch den Krieg noch weiter zugenommen hat. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB).
Die am 07.09.2021 gebildete Übergangsregierung der Taliban umfasste nur drei Vertreter der usbekischen bzw. der tadschikischen Minderheiten, durch weitere Ernennungen kamen mittlerweile wenige weitere, darunter ein Vertreter der Hazara, hinzu (LIB).
Darüber hinaus unterliegen - soweit bislang erkennbar - ethnische Minderheiten, aber keiner grundsätzlichen Verfolgung durch die Taliban, solange sie deren Machtanspruch akzeptieren. So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure männlich und überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (LIB).
1.4.7.1. Paschtunen – Letzte Änderung: 04.05.2022
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des 19. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB).
Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Paschtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB).
Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB).
Die derzeitige Taliban-Regierung besteht fast ausschließlich aus männlichen Taliban-Kämpfern, Klerikern und politischen Führern, die der vorherrschenden Volksgruppe der Paschtunen angehören (LIB).1.4.8. Rückkehr – Letze Änderung: 04.05.2022
IOM (Internationale Organisation für Migration) verzeichnete im Jahr 2020 die bisher größte Rückkehr von undokumentierten afghanischen Migranten. Von den mehr als 865.700 Afghanen, die im Jahr 2020 nach Afghanistan zurückkehrten, kamen etwa 859.000 aus dem Iran und schätzungsweise 6.700 aus Pakistan. Im Jahr 2021 wurden bis November 1.2 Mio. Rückkehrer verzeichnet, welche die Grenze aus dem Iran und Pakistan überquerten (LIB).
Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich, da es ohne familiäre Netzwerke sehr schwer sein kann, sich selbst zu erhalten. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk. Einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder in den Iran, nach Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen (LIB).
Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB).
"Erfolglosen" Rückkehrern aus Europa haftet oft das Stigma des "Versagens" an. Wirtschaftlich befinden sich viele der Rückkehrer in einer schlechteren Situation als vor ihrer Flucht nach Europa, was durch die aktuelle Situation im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie noch verschlimmert wird. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. Zu Tätigkeiten vor Ort im Rahmen anderer Projekte (RADA, etc.) kann derzeit noch keine Rückmeldung gegeben werden (LIB).
Während IOM derzeit in allen 34 Provinzen Afghanistans tätig ist, konzentrieren sich ihre Hauptaktivitäten vor allem auf lebensrettende humanitäre Hilfe für die am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen, wie z.B. die Bereitstellung von Non-Food-Items (NFIs), Bargeldhilfe sowie Gesundheits- und Schutzleistungen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 und der daraus resultierenden Sicherheitsbedenken hat IOM mit Wirkung vom 16.8.2021 eine vollständige Aussetzung aller unterstützten freiwilligen Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen (AVRR) nach Afghanistan verfügt. Daher wurde seither keine Unterstützung für die freiwillige Rückkehr im Rahmen des Projekts RESTART III mehr geleistet. Projektteilnehmer, die vor dem 16.8.2021 nach Afghanistan zurückkehrten, wurden mit Beratung und Geld- bzw. Sachleistungen bis zur Höhe des ausstehenden förderfähigen Betrags unterstützt. Darüber hinaus sah sich IOM gezwungen, die Aktivitäten im Bereich der Soforthilfe bei der Aufnahme einzustellen, da die Flüge nach Afghanistan eingestellt wurden (LIB).
Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Zum Umgang der Taliban mit Rückkehrern [Anm.: aus Europa] liegen keine Erkenntnisse vor (LIB).
Am 30.08.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihulla Mujahid ein Interview. Laut Mujahid seien viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist, und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylbewerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wiederaufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgelegt würden. Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen hatten (LIB).
Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen sie nicht einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich, dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die Tradition der paschtunischen Männer, die ins Ausland gehen, um dort zu arbeiten, was eine lange Tradition hat, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, auch wenn es sich nur um Personen mit westlichen Kontakten handelt (LIB).
Angesichts der Volatilität der Situation in ganz Afghanistan hält es UNHCR nicht für angemessen, Afghanen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Afghanistans internationalen Schutz auf Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedelungsalternative zu verweigern (UNHCR).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation in Afghanistan und Österreich, seiner (fehlenden) Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen eigenen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den mündlichen Verhandlungen (vgl. Niederschrift vom 24.05.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Alter und seinem Gesundheitszustand.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426, mit Verweis auf VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0091-0092, mwN). Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 26.02.2018, E 3296/2017/16, kommt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, der inneren (Glaubens-)Überzeugung maßgebliche Bedeutung zu und ist dabei insbesondere der persönliche Eindruck wesentlich.
Ähnlich ist auch für die Annahme einer Verfolgung wegen Apostasie jedenfalls Voraussetzung, dass der Betroffene seine Konfessionslosigkeit als innere Überzeugung und identitätsstiftendes Merkmal versteht, die er auch in seinem Heimatstaat leben wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, Rn. 15, mit Verweis auf EuGH 04.10.2018, Bahtiyar Fathi, C-56/17, Rn. 88).
Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung der konvertierten Person sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2021/18/0399).
Die Feststellungen zu den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen eigenen, insoweit glaubhaften Angaben in den behördlichen Einvernahmen und mündlichen Verhandlungen sowie den vorgelegten Nachweisen, konkret den Bestätigungen von Pfarrer Dr. XXXX vom 12.02.2022 und Pater XXXX vom 23.05.2022 (vgl. Beilagen ./2 und ./3 zur Niederschrift vom 24.05.2022). Pater XXXX bestätigte auch als Zeuge in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2021 an den „ersten Treffen“ eines Kurses zur Einführung in das Christentum bzw. Vorbereitung auf die Taufe teilgenommen hat, bevor dieser coronabedingt unterbrochen werden musste. Der Beschwerdeführer konnte nicht genau angeben, wie lange er diesen Kurs besucht hat, es seien „ca. 2-3“ (vgl. AS 1445) oder „drei oder vier“ Monate (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 10) gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Besuch von Gottesdiensten, die gegenüber der Pfarre bekundete Absicht, sich taufen zu lassen, und die Teilnahme an einem Taufvorbereitungskurs grundsätzlich auch als Indizien für eine echte innere Konversion oder Apostasie gewertet werden können. Nach der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es zur Beurteilung eines Glaubenswechsels entscheidend aber nicht auf äußere Handlungen, sondern auf die innere Glaubensüberzeugung des Betroffenen an. Im konkreten Fall sprechen jedoch insbesondere die widersprüchlichen und vagen Angaben zum Ursprung des Interesses für das Christentum, der zeitliche Ablauf der Ereignisse und gröbere Wissenslücken in Bezug auf zentrale christliche Inhalte gegen eine Konversion oder einen Abfall vom Islam aus innerer Überzeugung.
Zunächst im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wiederholt unterschiedliche Angaben dazu machte, wann und wodurch sein Interesse am Christentum entstanden sei bzw. er sich zu einer Konversion entschlossen habe. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.04.2021 gab er an, dass er sich seit ca. vier Jahren für das Christentum interessiere, seit er mit seiner (nicht-muslimischen) Freundin zusammen gewesen sei. Mittlerweile sei er zum Christentum konvertiert und kein Moslem mehr (vgl. AS 870). In seiner zweiten behördlichen Einvernahme am 23.02.2022 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage nach seiner Religion hingegen so, dass er Muslim sei, aber zu Christentum konvertieren möchte (vgl. AS 1442). Zwar brachte er in der ersten mündlichen Verhandlung diesbezüglich vor, dass er damals die Frage nicht gut verstanden habe und seine Antwort falsch protokolliert worden sei, er habe eigentlich gesagt, dass er Muslim gewesen und jetzt Christ sei (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 10). Dies ist jedoch nicht glaubhaft: Die Niederschrift der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er bestätigte, dass alles korrekt übersetzt und protokolliert worden sei (vgl. AS 1449). Aus der Niederschrift ist auch ersichtlich, dass er von der Möglichkeit, im Rahmen der Rückübersetzung Ergänzungen oder Korrekturen vorzunehmen, durchaus Gebrauch gemacht hat, so etwa bei der unmittelbar nachfolgenden Frage, seit wann er zur Kirche gehe, nicht aber bei der vermeintlich fehlerhaft protokollierten Antwort zum Religionsbekenntnis (vgl. AS 1442). Es verbleibt damit ein nicht aufgelöster Widerspruch in der im vorliegenden Zusammenhang zentralen Frage, seit wann sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr als Muslim, sondern als Christ sieht.
Des Weiteren antwortete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, wann die Entscheidung zur Konversion erfolgt sei, dass er sich seit er in Österreich sei für das Christentum interessiere (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 9), somit bereits seit 2008. Dies steht in klarem Widerspruch zu seiner Angabe in der ersten behördlichen Einvernahme, dass er sich seit rund vier Jahren für das Christentum interessiere, somit erst seit ca. 2017. Wechselnde Angaben machte der der Beschwerdeführer auch zu seinen vermeintlich ersten Kirchenbesuchen. In der ersten behördlichen Einvernahme sagte er, dass er 2011 zwei- bis dreimal in der Stephanskirche in Wien gewesen sei. Er habe dort geweint und zwei Tage später erfahren, dass er subsidiären Schutz erhalten habe. Seit 2011 sei er nicht mehr in der Kirche gewesen (vgl. AS 871). In seiner zweiten Einvernahme vor der belangten Behörde gab er demgegenüber an, 2011 nur einmal in der Kirche gewesen zu sein, um sich bei einem Pfarrer über die Konversion zu informieren (vgl. AS 1442). Dass er in der Stephanskirche geweint und kurz darauf von der Schutzgewährung erfahren habe, ein nach seinen früheren Angaben offenbar sehr eindrückliches Ereignis, erwähnte er an dieser Stelle und im weiteren Verfahren überhaupt nicht mehr. Es ist auch trotz des seither verstrichenen langen Zeitraums nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern würde, ob er 2011 bloß einmal oder mehrmals (zwei- bis dreimal) in der Kirche gewesen sei. Er war nach seinen eigenen Angaben davor noch nie in einer christlichen Kirche und auch danach rund zehn Jahre nicht mehr, sodass ihm diese für ihn ungewöhnlichen Besuche eigentlich gut erinnerlich sein müssten. Auch seine Angabe, seine Freunde hätten ihm davor gesagt, wenn er einmal eine Kirche besuche, sei er Christ (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 9), würde eine besondere Bedeutung dieser Besuche nahelegen.
In diesem Zusammenhang spricht es auch entscheidend gegen eine Konversion bzw. einen Abfall vom Islam aus innerer Überzeugung, dass sich der Beschwerdeführer zwar vermeintlich schon 2011 für das Christentum interessiert und erstmals eine Kirche besucht hat, danach aber seinen eigenen Angaben nach bis 2021, also rund zehn Jahre lang, kein einziges weiteres Mal in die Kirche gegangen ist (vgl. AS 871) und auch sonst keine weiteren Schritte in Richtung einer Konversion gesetzt hat. Er erklärte dies damit, dass seine Familie, etwa seine Mutter und sein Bruder, gegen eine Konversion gewesen seien, weshalb er vermeiden habe müssen, erneut eine Kirche zu besuchen (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 9). Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht: Wäre der Beschwerdeführer ernsthaft und aus eigener Überzeugung an einer Konversion interessiert gewesen, hätte er sich als erwachsener Mann wohl nicht über einen derart langen Zeitraum nur durch die Vorbehalte seiner Familie von einem Kirchenbesuch oder anderen christlichen Aktivitäten abhalten lassen. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen einer Konversion dann vor, wenn anzunehmen ist, dass die konvertierte Person nach Rückkehr in ihr Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die sie der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2021/18/0001, mwN). Wenn der Beschwerdeführer derartige Betätigungen aber schon in Österreich, wo ihm dafür jedenfalls keine Verfolgung droht, bloß wegen der Einwände seiner Familie unterlassen hätte, wäre umso weniger anzunehmen, dass er sich in Afghanistan christlich betätigen würde.
Gegenständlich ist aber schon nicht glaubhaft, dass die Haltung der Familie des Beschwerdeführers für seine langjährige „Inaktivität“ in Bezug auf christliche Aktivitäten überhaupt entscheidend war. Im gesamten Verfahren konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb seine Mutter nach derart langer Zeit plötzlich ihre Meinung geändert und ihm die Konversion „erlaubt“ haben soll (vgl. AS 872), und verstrickte sich diesbezüglich auch in Widersprüche. In der ersten behördlichen Einvernahme gab er an, dass seine Mutter ihm die Konversion bei einem Besuch kurz vor dieser Einvernahme erlaubt habe (vgl. AS 872). In der zweiten behördlichen Einvernahme sagte er hingegen, dass seine Mutter die Konversion akzeptiere, seit er aus der Schubhaft herausgekommen sei (vgl. AS 1444). Da sich der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme noch in Schubhaft befand (vgl. AS 849), hätte das Gespräch mit seiner Mutter zu jenem Zeitpunkt, als er es erstmals beschrieb, noch gar nicht stattgefunden gehabt. Es ist daher anzunehmen, dass ein solches Gespräch überhaupt nicht stattgefunden hat.
In der mündlichen Verhandlung befragt, wie er in Kontakt mit dem Christentum gelangt sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er christliche Bücher gelesen und christliche Filme gesehen habe. Er fasste daraufhin die Handlung eines Films über das Wirken von Jesus Christus zusammen und verwies auf von Jesus vollbrachte Wunder. Die Namen der Bücher oder Filme könne er nicht nennen. Auch ein Freund namens XXXX , der ebenfalls konvertiert sei, habe ihm viel über das Christentum erzählt (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 8). Auf die Frage, ob es ein Schlüsselereignis gegeben habe, das Anlass für eine intensive Befassung mit dem Christentum gewesen sei, verwies er wiederum auf die vielen von Jesus vollbrachten Wunder. Deshalb habe er sich entschlossen, Christ zu werden, weil er noch nie einen Propheten gesehen habe, der so viel Macht habe (vgl. S. 9). Mit keinem Wort erwähnte er in der mündlichen Verhandlung mehr den ursprünglich behaupteten Zusammenhang seines Interesses mit dem Christentum mit seiner andersgläubigen Ex-Freundin (vgl. AS 870) oder dass er kurz nach dem Besuch des Stephansdoms von seinem subsidiären Schutz erfahren habe (vgl. AS 871). Auch aufgrund dieser Abweichungen betreffend den Ursprung des Interesses an einer Konversion erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt naheliegender, dass das erstmalige Vorbringen zu einer Konversion im Rahmen des Folgeantrags – nach über 12-jährigem Aufenthalt in Österreich – in engem Zusammenhang mit der kurz zuvor verhängten Schubhaft und drohenden Abschiebung nach Afghanistan steht. Ein in dieser Hinsicht zweckbezogenes Vorbringen spricht jedoch nicht für eine Konversion zum Christentum bzw. einem Abfall vom Islam aus innerer Überzeugung.
Damit deckt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts auch, dass der Beschwerdeführer seine vermeintliche Konversion bzw. seinen Abfall vom Islam in der mündlichen Verhandlung von sich aus überhaupt nicht erwähnt hätte. Als er gebeten wurde, abschließend und möglichst umfassend alle Gründe zu nennen, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe und nicht mehr in diesen zurückkehren könne, beschrieb er zunächst lediglich eine vermeintliche Bedrohung durch die Familie seines Onkels väterlicherseits im Rahmen einer „Blutrache“, die bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft bewertet worden war (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 5-6). Auch als die erkennende Richterin in der Folge noch zweimal gezielt nachfragte, warum er nicht nach Afghanistan zurückkönne bzw. ob dies (die „Blutrache“) der einzige Grund sei, warum er nicht zurückkönne, verwies er wieder nur auf dieses Vorbringen und bejahte die Frage nach dem „einzigen Grund“ (vgl. S. 6). Erst nachdem sich die Richterin in einer weiteren (dritten) Nachfrage ausdrücklich „etwas verwundert“ zeigte, dass es sich dabei um den einzigen Grund handeln solle, und noch einmal fragte, ob es noch andere Gründe gebe, erwähnte der Beschwerdeführer erstmals, dass er bei der Behörde gesagt habe, dass er vorhabe, Christ zu werden. Auch aus diesem Grund könne er nicht zurückkehren (vgl. S. 6). Für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus innerer Überzeugung konvertiert bzw. vom Islam abgefallen wäre, wäre zu erwarten, dass seine diesbezüglichen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr eine absolut zentrale Rolle für ihn spielen. Dies insbesondere dann, wenn er vorhätte, sich auch in Afghanistan christlich oder nicht mehr muslimisch zu betätigen. Jedenfalls wäre aber zu erwarten, dass er derartige Befürchtungen auf ausdrückliche Nachfrage nach Gründen, die einer Rückkehr entgegenstünden, erwähnen würde. Dass der Beschwerdeführer dies nicht getan und sogar bejaht hat, dass die „Blutrache“ das einzige Rückkehrhindernis wäre, zeigt, dass die vermeintliche Konversion bzw. Apostasie in seinem eigenen Denken keine große Rolle spielt und nicht von innerer Überzeugung getragen ist.
Schließlich ist, wenngleich die Bedeutung dieses Aspekts bei Personen mit geringer formaler Bildung nicht überschätzt werden sollte, auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch gröbere Wissenslücken in Bezug auf zentrale Inhalte der christlichen Religion aufweist. Es verfügt zwar, was sich mit dem festgestellten Besuch eines Vorbereitungskurses und von Gottesdiensten deckt, über ein gewisses Grundwissen über das Christentum. So konnte er etwa grob beschreiben, wie ein Gottesdienst abläuft, ein Kreuzzeichen vorzeigen und beantworten, dass Jesus in Betlehem geboren ist und wie sich die heilige Dreifaltigkeit zusammensetzt (vgl. AS 1445, 1447, Niederschrift vom 10.05.2022, S. 9, 13). Andererseits konnte er auch in seiner zweiten behördlichen Einvernahme im Februar 2022, somit nach Besuch des Vorbereitungskurses, keines der zehn Gebote nennen (er verwies diesbezüglich vielmehr auf Weihnachten und Silvester), als anderen „wichtigen Tag“ im Christentum außer Weihnachten nur den Sonntag nennen, nicht beantworten, aus welchen Teilen die Bibel besteht oder wie man den Tag nenne, an dem Jesus gekreuzigt wurde (vgl. jeweils AS 1446). Auch die Frage nach der Bedeutung von Weihnachten konnte er erst nach einigem Nachdenken dahingehend beantworten, dass er „glaube“, dass Jesus an dem Tag geboren sei. In der mündlichen Verhandlung nannte er als hohe christliche Feiertage ebenfalls nur Weihnachten und Silvester, er wusste nicht, wer Josef ist, und er konnte keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen des Christentums angeben (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 14, 8, 12). Schwerer als fehlendes Faktenwissen wiegt aber im Hinblick auf seine religiöse Praxis, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Angabe, regelmäßig zu beten, auch keine Gebete kennt. Vor der Behörde gab er zunächst an, dass er Gebete nicht auf Deutsch, sondern nur auf Persisch beherrsche, sagte dann aber, dass er sie auch auf Persisch nicht auswendig wisse. Den Namen eines Gebets konnte er nicht nennen (vgl. AS 1447). In der mündlichen Verhandlung sagte ebenfalls zunächst, dass ihm ein Morgengebet sehr gefalle, er kenne es aber nicht auswendig. Auf Nachfrage, ob er irgendein Gebet auswendig kenne, bejahte er dies zuerst, ein Gebet namens „Maria“, gestand jedoch auf Bitte der Richterin, es aufzusagen, zu, dass er es doch nicht auswendig kenne (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 13). Er kenne auch keine Kirchenlieder. Gerade im Fall des Beschwerdeführers wiegt schließlich auch schwer, dass er eine Frage nach inhaltlichen Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam nicht sinnvoll beantworten konnte (vgl. S. 14). In einer Gesamtbetrachtung dieser und weiterer Fragen ist daher zu sehen, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor große Wissenslücken zu zentralen Themen bestehen, die gegen eine tiefergehende Beschäftigung mit dem Christentum sprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Leiter des vom Beschwerdeführer besuchten christlichen Vorbereitungskurses, Pater XXXX , von dessen ernsthafter Bereitschaft zur Konversion überzeugt ist. Pater XXXX wurde in der zweiten mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen und ausführlich zu seinen Wahrnehmungen betreffend das Glaubensleben des Beschwerdeführers befragt. Er gab insbesondere an, dass er beim Erstgespräch „sehr deutlich gespürt“ habe, dass dieser die Absicht habe, Christ zu werden und sich taufen zu lassen (vgl. Niederschrift vom 24.05.2022, S. 5). Bei den Treffen des Glaubenskurses habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, wie sehr er den christlichen Glauben bereits lebe und wie tief er von diesem überzeugt sei. Für ihn sei das überzeugend und glaubhaft gewesen (vgl. S. 6). Dieser persönliche Eindruck wird dem Zeugen nicht abgesprochen, es ist aber auch zu beachten, dass er den Beschwerdeführer nur über einen relativ kurzen Zeitraum von ca. zwei bis vier Monaten seelsorgerisch begleitet hat. Der Zeuge gab auf Nachfrage selbst an, dass sich in dieser kurzen Zeit noch kein Vertrauensverhältnis mit diesem entwickelt hat (vgl. S. 6). Er kennt den Beschwerdeführer erst seit 2021 und hat entsprechend keine Wahrnehmungen zu dessen Glaubensleben in den Jahren davor. Pater XXXX konnte auch nicht angeben, seit wann sich der Beschwerdeführer für das Christentum interessiert und ob er seine Familie und Freunde über die Konversion informiert hat (vgl. S. 6-7). Der Zeuge konnte bei seiner Einschätzung der Angaben des Beschwerdeführers somit nicht die oben aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten in Bezug auf den Ursprung des Interesses am Christentum und den Umgang seiner Familie damit berücksichtigen. Eine Veränderung im Verhalten oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers war für den Zeugen – in der beschränkten Zeit, in der er ihn betreut hat – nicht wahrnehmbar (vgl. S. 7). Schließlich gab auch Pater XXXX an, dass der Beschwerdeführer auf seinem Weg der Vorbereitung zur Taufe „erst ganz am Anfang“ gestanden sei (vgl. S. 8), worauf er auch bei Nachfragen zu dessen Wissenslücken wiederholt verwies. Die persönlichen Wahrnehmungen des Zeugen waren daher in einer Zusammenschau mit den übrigen Beweisergebnissen nicht geeignet, eine Konversion bzw. einen Glaubensabfall aus innerer Überzeugung glaubhaft zu machen.
Vor diesem Hintergrund ist in einer Gesamtbetrachtung der aktuell bestehenden Glaubensüberzeugungen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass dieser seinem Interesse für den christlichen Glauben bzw. seinem Abfall vom Islam im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen und dies nach außen zur Schau tragen würde. Die Taliban oder andere Personen würden von dessen behauptetem Glaubenswechsel bzw. -abfall bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen.
Zusammengefasst kann vor dem Hintergrund dieser beweiswürdigenden Erwägungen und der Feststellungen zur Lage von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan (siehe Punkt 1.4.6.1.) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines nicht identitätsprägend verinnerlichten Interesses für den christlichen Glauben bzw. Abfalls vom Islam Gewalt oder sonstiger Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.2.2. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts in einem westlichen Land Verfolgung im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ drohen würde, ist unter Beachtung der Situation im Herkunftsstaat und seiner individuellen Umstände nicht ersichtlich. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 06.05.2022 erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit einigen Jahren in Österreich sei und sein Leben in Österreich am westlichen Lebensstil und an westlichen Werten ausrichte. Der von ihm verinnerlichte Lebensstil sei unvereinbar mit der streng islamisch-konservativen Ideologie der Taliban. Außerdem würden seine Tätowierungen ein Zeichen seiner westlichen Orientierung darstellen. Er habe an seinem Hals seit ungefähr drei Jahren eine Tätowierung, die sich nicht einfach verdecken lasse.
Inwiefern der Beschwerdeführer aber persönlich und konkret eine mit einem Leben in Afghanistan unvereinbare Lebensweise oder westliche Weltanschauung angenommen hätte, und worin sich diese äußere, erläuterte er – abgesehen vom Verweis auf seine Tätowierung – im gesamten Verfahren nicht. Er konkretisierte in seinen Befragungen nicht, inwiefern er aufgrund seines Aufenthalts in einem westlichen Land gefährdet wäre, das diesbezügliche Vorbringen beschränkt sich vielmehr auf die allgemein gehaltenen Angaben in der Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äußerte in der Verhandlung etwa auch durchaus Sympathien für eine patriarchal strukturierte Gesellschaft. Er fände es gut, wenn eine Frau, die einen Beruf ausüben wolle, ihren Vater um Erlaubnis bitte, da ein Vater „auch seine Rechte“ habe (vgl. Niederschrift vom 10.05.2022, S. 15-16). Damit konnte der Beschwerdeführer eine verinnerlichte „westliche“ Lebenseinstellung, die ihn in Afghanistan als Mann exponieren würde, nicht glaubhaft machen. Er hat ein ca. 4-5 cm großes Tattoo unter dem rechten Ohr, dass das Spielkartensymbol für einen König zeigt (vgl. S. 15). Dieses Tattoo ist weder besonders auffällig noch in Bezug auf islamische Werte in irgendeiner Weise anstößig, sodass auch aus diesem Grund nicht zu sehen ist, weshalb er aus diesem Grund von Verfolgung bedroht sein sollte.
Aus den Länderinformationen geht jedenfalls nicht hervor, dass alle Rückkehrer aus westlichen Ländern von den Taliban verfolgt würden. Die EUAA Country Guidance vom April 2022 führt aus, dass Männer, die „westliche“ Werte haben oder aus westlichen Ländern zurückkehren, misstrauisch betrachtet und möglicherweise mit Stigmatisierung oder Ablehnung konfrontiert werden können. Afghanen, die sich mit westlichen Werten identifizieren, können von aufständischen Gruppen ins Visier genommen werden, weil sie als unislamisch, regierungstreu oder als Spione wahrgenommen werden können. Zugleich wird darauf hingewiesen, dass das Risiko einer Verfolgung wegen vermeintlicher „Verwestlichung“ für Frauen ungleich höher ist als für Männer. UNHCR verweist auf einzelne Berichte zur Verfolgung „als verwestlicht wahrgenommener“ Personen, enthält sich jedoch einer Einschätzung zur Wahrscheinlichkeit einer solcher Verfolgung. Vor diesem Hintergrund ist es im konkreten Fall des Beschwerdeführers, der gar nicht konkret dargelegt hat, inwiefern er eine „westliche“ Lebensweise pflege, nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Fall seiner Rückkehr von den Taliban als „verwestlichter“ Mann verfolgt werden würde.
2.2.3. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan auch nicht in Zusammenhang mit Grundstücksstreitigkeiten bzw. einer „Blutrache“ durch die Familie seines Onkels väterlicherseits bedroht ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. C17 410.058-1/2009. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits in seinem ersten Asylverfahren rechtskräftig als nicht glaubhaft beurteilt. Einer neuerlichen inhaltlichen Beurteilung desselben Fluchtvorbringens stünde daher bereits die Rechtskraft der genannten Vorentscheidung entgegen.
2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, konkret zur Aufenthaltsdauer und zu seinen Aufenthaltstiteln, stützen sich auf die Aktenlage und seine eigenen Angaben gegenüber der belangten Behörde.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. OZ 12).
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell.
Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin erklärten sich in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden, dass vom Bundesverwaltungsgericht die jeweils aktuellen Länderinformationen herangezogen werden, ohne dass diese – ausgenommen im Fall einer Verbesserung der Lage – erneut im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt werden (vgl. Niederschrift vom 24.05.2022, S. 10).
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.1.3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3.1.4. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
3.1.5. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).
3.1.6. Hinsichtlich der behaupteten Konversion zum Christentum bzw. des Abfalls vom Islam ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nach ausführlicher Befragung des Beschwerdeführers und des von ihm beantragten Zeugen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten und Apostaten in Afghanistan, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer aktuell bestehenden verinnerlichten christlichen Überzeugung bzw. eines verinnerlichten Abfalls vom Islam auszugehen ist, welche dieser allenfalls verleugnen müsste, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung oder einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es deshalb betreffend dieses Vorbringen insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen.
3.1.7. Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung aufgrund einer langen Abwesenheit aus Afghanistan und des Aufenthalts im westlichen Ausland sowie einer deshalb unterstellten „Verwestlichung“ ist wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer allein aus diesen Gründen Verfolgung drohen würde. Den zitierten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 sowie der EUAA Country Guidance 2022 ist keineswegs zu entnehmen, dass alle Rückkehrer aus westlichen Ländern von Verfolgung bedroht wären. Auch eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa bzw. vermeintlich „verwestlichte“ Person kann in seinem Fall, wie ausgeführt, nicht erkannt werden.
3.1.8. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
3.1.10. Die Beschwerde war daher in diesem Spruchpunkt und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtete (vgl. AS 1719) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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