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W205 2228656-1•Bundesverwaltungsgericht W205 2228656-1
W205 2228656-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022
Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung soziale Verhältnisse
W205 2228656-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1992, StA. Indien, gegen die Spruchpunkte III.-VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2020, Zl. 579604301-190004482, nach der am 14.07.2022 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III.-VI. wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.01.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag bei der PI Schwechat, Fremdenpolizei-AGM, durchgeführten Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund folgendes an:
„In Indien war ich ein Mitglied von der Glaubensgemeinschaft Sikhismus/Narankari. Wir organisierten laufend Veranstaltungen (Gebete/Predigten usw.) Eine weitere Glaubensgemeinschaft vom Sikhismus (Khalistani) waren gegen unsere Glaubensgemeinschaft. Sie waren der Meinung, dass wir nicht die richtigen Sikhs seien. Es wurde von ihnen mehrere Angriffe verübt, wobei einige unserer Mitglieder verletzt oder sogar um ihr Leben kamen. Ich und die anderen Mitglieder von uns wurden von ihnen gezielt verfolgt, wobei drei von uns im September 2018 um das Leben kamen. Aus Angst um mein Leben beschloss ich Indien zu verlassen. Ich habe keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.“
Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland gab er an: „Ich habe Angst um mein Leben.“
Am 07.11.2019 (nach letztlich erfolglosem Dublinverfahren mit Kroatien und Zulassung des Verfahrens in Österreich nach dem Beschluss BVwG 28.05.2019, W 175 2219360 1/3E, wegen des Aufscheinens eines bis 20.02.2019 gültig gewesenen zypriotischen Aufenthaltstitels) wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme verlief iW wie folgt:
„LA: Befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
VP: Nein. Ich bin gesund.
LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?
VP: Ja. Mein heute hier anwesender Vater und meine Stiefmutter.
LA. Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer Stiefmutter bekannt!
VP: XXXX , geboren am XXXX StA. Polen
F: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
A: Ja. Ich habe eine Lebensgefährtin Fr. XXXX , geb. XXXX .
LA: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen?
VP: Ich lege folgende Beweismittel vor
Kopie – Reisepass LG Fr. XXXX , XXXX , Reisepass Stiefmutter XXXX
ZMR-Meldeauszüge
LA. Haben Sie einen Reisepass?
A: Nein.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
A: Der Schlepper hat mir den Pass abgenommen, nachgefragt am Weg hierher, ich weiß nicht genau wo.
LA. Seit wann besteht Ihre Lebensgemeinschaft mit Fr. XXXX ?
A: Wir leben seit ca. 2 Monaten zusammen.
LA:.Wo und wann haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennen gelernt?
A: Wir haben uns auf einer App im Internet kennen gelernt und haben dann begonnen miteinander zu schreiben. Das Datum weiß ich nicht.
LA. Sie müssen doch wissen, wann Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in Kontakt getreten sind. Einen ungefähren Zeitpunkt!
A: Zwei Tage bevor wir zusammen gezogen sind.
LA: Das heißt, es war der 30.09.2019?
A: Ja. So ungefähr.
LA: Sie haben die Dame am 30.09.2019 über eine InternetApp kennengelernt und am 2.10.2019 hat sie sich an Ihrer Anschrift gemeldet. Ist das richtig so?
A: Ja. Das stimmt.
LA. Gibt es bereits einen Hochzeitstermin?
A: Nein. Wir planen aber in drei oder vier Monaten zu heiraten.
LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben zur Person Ihrer “Lebensgefährtin” und deren familiäres Umfeld. Wie heißen die Eltern, Geschwister, Anzahl der Geschwister, Namen der Geschwister, Berufe der Familienmitglieder etc. etc.
A: Der Vater meiner Freundin ist ein Inder, heißt XXXX die Mutter ist eine Österreicherin, deren Namen weiß ich nicht. Meine Lebensgefährtin hat keinen Kontakt zu ihren Eltern, da sie bei der Geburt von denen weggeben wurde und nicht bei den leiblichen Eltern groß geworden ist. Sie hat mir erzählt, dass sie eine Schwester und einen Bruder hat, die Namen weiß ich nicht, sie chattet ab und zu mit ihrer Schwester, mehr weiß ich nicht. Die XXXX hat auch ein Kind mit einem Inder, das Kind wächst aber nicht bei ihr auf. Sie hat früher beim XXXX gearbeitet, zur Zeit ist sie arbeitslos. Ich weiß nichts Genaueres.
LA: Welche Schulen hat Ihre Freundin wo besucht, welche Ausbildung absolviert?
A: Da ich das Schulsystem von Österreich nicht weiß, kann ich das so nicht sagen, aber sie hat gesagt, sie hat mehr als die 10. Klasse besucht.
LA: Wie heißt die App wo Sie sich kennen gelernt haben?
A: XXXX , nachgefragt, ist es seine App zum Kennenlernen. Männer und Frauen schreiben sich dort. Man gibt ein Foto rein, beschreibt sich ein wenig und sucht dann.
F: Haben Sie bereits Deutschkurse besucht?
A: Nein.
F: Sprechen Sie Deutsch?
A: Nein, ich verstehe aber ein wenig.
F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
A: Nein.
F: Wovon leben Sie im Bundesgebiet? Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt?
A: Mein Vater finanziert mich.
F: Was arbeitet Ihr Vater?
A: Er ist Koch.
F: Seit wann ist Ihr Vater in Österreich?
A: Seit ca. 20 Jahren.
F: Aus welchen Gründen kam Ihr Vater vor 20 Jahren nach Österreich?
A: Das weiß ich nicht. Ich war ja damals noch ein Kleinkind.
F: Das heißt, Sie hatten in Indien ab dem Kleinkindalter keinen Kontakt mit dem Vater?
A: Ja.
F: Gehen Sie derzeit einer Beschäftigung nach, wenn ja, beschreiben Sie diese näher, was verdienen Sie dabei bzw. wie lange üben Sie diese bereits aus?
A: Nein
F: Geben Sie bitte Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Ausreise nach Europa bekannt!
A: Ich habe bei einer Organisation gelebt, wo junge Leute leben, die keine Familie haben. Dieses Heim heißt XXXX .
F: Geben Sie bitte die Anschrift dieses Heimes bekannt!
A: Die Adresse weiß ich nicht.
F: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie in diesem Heim gelebt?
A: Von meinem 10. Lebensjahr bis zu meinem 21. Lebensjahr habe ich dort gelebt.
F: Wo haben Sie bis zu Ihrem 10ten Lebensjahr gelebt und mit wem genau?
A: Ich habe bei einem Onkel gelebt.
F: Geben Sie bitte die Personendaten sowie Wohnaschrift des Onkels bekannt!
A: Seinen Namen weiß ich nicht, ich habe ihn immer Onkel genannt, er ist dann verstorben und dann wurde ich zu dieser Organisation gebracht.
Vorhalt
Sie sind als Person keinesfalls glaubwürdig. Sie behaupten, bis zu Ihrem 10ten Lebensjahr bei einem „Onkel“ gelebt zu haben, dessen Namen und konkrete Wohnanschrift Sie nicht kennen und behaupten, dass Sie dann vom 10ten Lebensjahr bis zum 21ten Lebensjahr in einem Heim namens XXXX gelebt haben, wobei Sie die Anschrift ebenfalls nicht kennen!
Das ist im Hinblick auf Ihre mehrjährige Schulbildung absolut unglaubhaft und nicht nachvollziehbar! Nehmen Sie Stellung
A: ich habe mich für die Adresse des XXXX nie interessiert, da ich nie Briefe dorthin bekommen habe, es war für mich belanglos.
Anmerkung
Die VP wird nochmals auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie Wahrheitspflicht und die daraus resultierenden Konsequenzen belehrt.
A: Ok.
LA. Welche Schulbildung haben Sie?
A: Ich habe bis zur 12. Klasse die Schule besucht.
LA: Haben Sie die Schule abgeschlossen?
A: Ja. Aber danach keine weitere Ausbildung genossen.
LA: Welche Schule haben Sie wo genau besucht?
A: XXXX High School, Dorf XXXX , Gemeinde XXXX , Bezirk XXXX im Bundesland Punjab.
LA. Geben Sie die Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!
A: Ich habe keinen Kontakt zu meinen Angehörigen
Fragewiederholung
Konkrete Angaben zu Ihren Angehörigen im Heimatland!
A: Mutter: XXXX - ca. 45 und 50, lebt im Punjab, Bruder: XXXX – zwischen 22 und 24 Jahre alt, lebt im Punjab. Ich habe auch Tanten und Onkeln aber zu denen keinen Kontakt.
F: Wo genau im Punjab halten sich Ihre Mutter und Ihr Bruder auf?
A: Das weiß ich nicht, da ich seit vielen Jahren keinen Kontakt habe.
LA: Seit wann hatten Sie keinen Kontakt mit Ihren Angehörigen?
A: Vor ca. 14 bis 15 Jahren das letzte Mal.
LA. Schildern Sie Ihre Ausreise! Wann und wie haben Sie Indien verlassen, durch welche Länder sind Sie gereist, wie sind Sie nach Österreich gelangt?
A: VP versucht Ausreisegründe zu schildern.
LA: Geben Sie konkrete Angaben auf die gestellte Frage!
A: Da ich Probleme in XXXX hatte, sammelte ein Mann das Geld für meine Ausreise. Ich bin von Delhi nach Belgrad geflogen. Von Indien sind wir zu zweit geflogen ab Belgrad waren wir zu sechst. Der Schlepper brachte uns dann teilweise mit dem Auto und auch zu Fuß nach Kroatien. Wir wurden von der kroatischen Polizei angehalten und es wurden unsere Fingerabdrücke abgenommen. Wir wurden von der kroatischen Polizei schlecht behandelt, kamen in ein Lager. Mit Hilfe eines Fluchtgefährten dessen Handy nicht von der Polizei abgenommen wurde, kamen wir wieder illegal nach Slowenien. Nach einigen Tagen wurden wir schlepperunterstützt nach Österreich gebracht.
LA: Ihren Angaben zufolge sind Sie von Indien nach Belgrad geflogen, von dort weiter nach Kroatien, von dort nach Slowenien und danach nach Österreich.
A: Ja. Das haben mir die Mitreisenden bzw. die Schlepper gesagt, ich selbst wusste ja nicht wo ich mich befinde, bin einfach mitgegangen.
LA: War das Ihre erste Ausreise aus Indien?
A: Ja. Die erste und letzte.
LA. Halten Sie Ihre Angaben aufrecht?
A: Ja.
LA. Wie erklären Sie sich dann aber, dass Sie über einen gültigen zypriotischen Aufenthaltstitel, ein Studentenvisum verfügen???? Was sagen Sie dazu? Nehmen Sie Stellung!
A: Ojeh, das habe ich vergessen.
Vorhalt
Sie sind als Person absolut unglaubwürdig! Machen Sie konkrete, der Wahrheit entsprechende Angaben!
A: Ich hatte Stress, habe das vergessen.
LA: Wie und wann sind Sie nach Zypern gereist? Wie und wann sind Sie zu dem zypriotischen Aufenthaltstitel gelangt?
A: Jemand in XXXX hat mir geholfen nach Zypern zu gelangen, ich hatte in XXXX gearbeitet und hatte ein wenig Ersparnisse. Ich war in Zypern ca. 6 oder 7 Monate aufhältig.
LA: Um einen Aufenthaltstitel in Zypern zu bekommen, brauchen Sie ein Visum und einen gültigen Pass. Machen Sie konkrete Angaben! Wo und wann haben Sie das Visum für Zypern gestellt?
A: Wie gesagt, jemand in XXXX hat uns gefragt, ob wir im Ausland studieren wollen, ich habe mich dazu gemeldet. Da ich erspartes Geld hatte, konnte ich das für die Ausreise verwenden, aber das System in Zypern hat mir nicht gefallen und deshalb bin ich zurück nach Indien gereist.
LA: Wann sind Sie nach Zypern eingereist und wann nach Indien zurückgereist?
A: Ich bin im Februar 2018 nach Zypern gereist und im September 2018 zurückgereist.
LA: Wann genau sind Sie nach Indien zurückgereist? Wo waren Sie aufhältig? Was haben Sie dort gemacht?
A: Ich weiß es nicht, kann nicht sagen wann. Ich war dann in XXXX aufhältig.
LA: Sie haben doch gesagt, Sie wissen nicht einmal die Anschrift von XXXX und wollen dann wieder dorthin zurückgereist sein?? Ihre Angaben sind absolut nicht glaubhaft und nachvollziehbar.
A: Mein Freund hat mich abgeholt. Wann ich nach Indien zurück bin kann ich nicht sagen.
LA: Wo genau waren Sie in Zypern?
A: In XXXX .
LA: Konkrete Anschrift!
A: Ich weiß es nicht. Habe es vergessen, da ich diese Sprache nicht kann.
LA: Sie haben vorhin gesagt, Sie wären bloß einmal von Indien nach Europa gereist! Was sagen Sie dazu?
A: Als ich mich an meine Zeit von Kroatien und Slowenien zurückerinnert habe, war es ein großer Stress, deshalb habe ich das vergessen.
LA. Wie haben Sie Ihren Vater in Österreich gefunden? Sie hatten ab dem Kleinkindalter keinen Kontakt zueinander mehr, zu Ihrer Mutter und Ihrem Bruder seit 14 – 15 Jahren keinen Kontakt mehr. Wie war das?
A: Als ich nach Österreich kam, habe ich den Sikh Tempel regelmäßig besucht, lernte dort einen Mann kennen, sagte meinen Namen und der Mann sagte, dass er noch einen XXXX kennt und hat dann meinen Vater zu mir gebracht. Als ich meinen Vater meinen Namen sagte und den meiner Mutter hat er mich sofort als Sohn erkannt und seither bin ich in seiner Obhut.
LA. Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Indien bestritten?
A: Ich habe mit Gelegenheitsjobs in XXXX und bei verschiedenen Personen meinen Lebensunterhalt verdient. Ich konnte mir das Geld sparen, weil ich ja gratis in XXXX wohnte.
LA: Sie sind vor der Behörde absolut unglaubwürdig in Erscheinung getreten. Ihre Angaben zu Ihrer Ausreise sowie Ihren Personendaten sind widersprüchlich.
Dem AW wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt. Der AW wird insbesondere darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Einvernahme keine das Heimatland betreffende Erörterung der Fluchtgründe erfolgt und die Einvernahme dem Parteiengehör im Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des AW dient.
A: Ich habe keinen gültigen Aufenthaltstitel für Zypern, habe dort diesen nicht verlängern lassen, da ich mich dort nicht wohl gefühlt habe. Sie werden mich nicht zurücknehmen, da ich von Zypern nach Indien gereist bin
LA: Ihre Rückreise von Zypern nach Indien ist absolut nicht glaubhaft!
A: Ich möchte nicht nach Zypern zurückkehren, da ich dort eine sehr schlechte Zeit verbracht habe. Es gibt keine Arbeit und die Studenten leben sehr schlecht. Mein Vater ist hier und ich habe eine Lebensgefährtin die ich heiraten möchte, daher möchte ich in Österreich bleiben. Ich zeige hiermit auch meinen Freundschaftsring.
LA: Sie behaupten eine Lebensgemeinschaft zu führen, wobei Sie Ihre Lebensgefährtin zwei Tage vor dem Zusammenziehen und der gemeinsamen behördlichen Meldung erst kennen gelernt haben. Sie wissen kaum etwas über Ihre Lebensgefährtin und deren familiäres Umfeld obwohl Sie angeben, dass es sich bei der Dame um Ihre Verlobte handelt und der Hochzeitstermin in ein paar Monaten stattfinden soll. Die behauptete Lebensgemeinschaft entstand zu einem Zeitpunkt, wo Sie sich Ihrer Außerlandesbringung aufgrund des zypriotischen Aufenthaltstitels bewusst gewesen sein müssen und waren und geht die Behörde davon aus, dass die behauptete Lebensgemeinschaft lediglich dem Zweck dient, fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern. Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch im Umstand, wonach Sie offensichtlich versuchen Ihre Identität zu verschleiern.
A: Wenn Sie mir nicht glauben, fragen Sie meine Lebensgefährtin selbst, sie wartet unten im Warteraum und kann bestätigen, dass wir einander sehr lieben. Meine Lebensgefährtin lebte in einer Männer-WG und fühlte sich dort sehr unwohl. Als wir uns kennen gelernt haben, haben wir uns auf Anhieb gut verstanden und ich bat sie zu mir zu ziehen, deswegen ist sie so schnell von dort aus- und zu mir gezogen. Es war nicht unsere Absicht fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu verhindern, wir lieben uns aufrichtig und dass kann sie ihnen persönlich bestätigen. Ich möchte nicht nach Zypern zurück, hatte dort sehr große Probleme. Ich möchte hierbleiben.
LA: Wie Ihnen bereits zur Kenntnis gebracht wurde, liegt der Behörde ein Schreiben des zypriotischen Innenministeriums vor, wonach Sie in Zyprern über einen Aufenthaltstitel als Student verfügen. Sie sind im Besitz eines zypriotischen Aufenthaltstitels und ist aus diesem Grund beabsichtigt eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Zypern zu verfügen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des BFA Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
A: Ich will nicht nach Zypern zurück, ich habe dort niemanden. In Österreich habe ich Familie, nämlich meinen Vater und meine Lebensgefährtin, die ich sehr liebe.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Zypern samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der VP vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
VP: Nein, brauche ich nicht.
LA: Möchten Sie zur Lage in Zypern etwas angeben?
VP: Ich weiß, dass die Studenten dort schlecht leben. Für 5 oder 10 Euro müssen sie 12 Stunden lang arbeiten.
LA: Mit einem Studienvisum studieren Sie auch und sind nicht zum Arbeiten dort
A: Die Studenten müssen dort die Unigebühren selbst bezahlen, die Miete selbst bezahlen und manche schicken auch Geld nach Hause.
LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?
Anmerkung: Der AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere, dass im Rahmen einer Außerlandesbringung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, sonstige gewichtige Bezugspunkte zu Österreich u. udgl. berücksichtigt werden.
VP: Ich gebe nochmals meinen Vater und meine Lebensgefährtin bzgl. Des Familienlebens bekannt. Zu meinem Privatleben gebe ich an, dass ich mit in meiner Freizeit Filme ansehe, schlafe oder mich mit ein oder zwei Freunden treffe, mehr gibt es nicht.
LA: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Vom Inhalt, von der Sprache?
VP: Danke, sehr gut. Ich habe alles verstanden.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Punjabi, ein wenig Englisch und Hindi.
LA: Besteht zu einer sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?
VP: Ja. Zu meinem Vater.
LA. Welches Abhängigkeitsverhältnis besteht zu Ihrem Vater?
A: Mein Vater finanziert mich komplett, er kauft mir Kleidung, Handy, bezahlt die Miete das Essen und er bezahlt alles was ich brauche und er liebt mich sehr.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
VP: Ja.
F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?
A: Ja. Ich habe aber eine Bitte. Ich möchte nicht nach Zypern. Mein Leben in Indien war auch nicht sehr schön. Erst in Österreich lebe ich ein schönes Leben. Ich habe hier meinen Vater gefunden, wie bereits erwähnt liebt er mich und finanziert alles. Meine Bitte ist, dass Sie mir das alles nicht wegnehmen und mich hier leben lassen.
LA: Schildern Sie bitte die Gründe der Asylantragstellung. Schildern Sie diese in Einzelheiten und Nebensächlichkeiten sodass sich ein Außenstehender ein Bild machen kann. Was ist wann und wo weshalb geschehen?
A: Mein Leben war in Indien nicht besonders schön, ich habe gewusst, dass mein Vater in Österreich lebt und ich wollte ihn suchen. Das ist der Grund weshalb ich nach Österreich gekommen bin und einen Asylantrag gestellt habe. Ich habe nun meinen Vater gefunden, finde das Leben hier in Österreich sehr schön und möchte mein restliches Leben hier verbringen.
LA: Sind das alle Ihre Gründe? Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Das ist alles. Andere Gründe habe ich keine, bis auf, dass meine Freundin auch hier ist.
LA. Hatten Sie jemals Probleme mit heimatstaatlichen Behörden, Polizei Gericht und Staatsanwaltschaften?
A: Nein, mit Behörden nicht. Ich hatte Probleme wegen der Religion.
LA: Welche Probleme hatten Sie mit der Religion? Konkrete Angaben bitte! Was ist wann und wo und wie warum geschehen?
A: Die Leiter im XXXX wollten ihre Religion verbreiten, die Sikhs wollten das nicht.
LA: Waren Sie jemals etwaigen Verfolgungshandlungen seitens privater Dritter oder heimatstaatlicher Behörden ausgesetzt?
A: Ja.
LA: Machen Sie konkrete Angaben!
A: Ich bin oft mit den Leitern von XXXX mitgegangen um unsere Religion zu verbreiten und die Sikhs waren dagegen und haben auf uns mit Schusswaffen gefeuert, sie haben auch versucht uns in Verkehrsunfällen zu verwickeln.
LA: Machen Sie Details, Verfallszeiten, die genauen Umstände, Vorfallsörtlichkeiten, beteiligte Personen. Was ist wann und wie und wo genau geschehen?
A: Ich kann von zwei Vorfällen erzählen. Am 5.6.2016 waren wir in Amritsar und haben dort gepredigt über unsere Religion. Da sind die Sikhs gekommen und haben auf uns gefeuert. 11 Personen wurden verletzt. Ich wurde auch verletzt. Der zweite Vorfall war in Chandigarh, Sektor 43 am 10.8.2015 da waren wir in einem Auto unterwegs und das Auto wurde absichtlich von einem LKW gerammt und unser Fahrer wurde getötet. Außerdem haben die Sikhs mehrmals vor dem XXXX geschossen und uns mehrmals telefonisch bedroht.
LA. Sie schildern lediglich allgemein und vage und in Rahmen von Stehsätzen! Machen sie konkrete Angaben zu den behaupteten persönlich erlebten Geschehnissen!
A: Ich habe Ihnen die Daten von den zwei Vorfälle genannt wo ich selbst beteiligt war, die Daten der telefonischen Bedrohungen und die Daten wo vor dem XXXX geschossen wurde, weiß ich nicht mehr, da das sehr oft war, bei den anderen Vorfällen war ich nicht dabei.
LA: Ist das Alles was Sie dazu sagen können oder wollen?
A: Ja. Das ist alles.
LA: Mehr können Sie nicht dazu sagen?
A: Die Älteren haben die Sachen im XXXX dann selbst erledigt.
LA: Ist das Alles?
A: Ja das ist alles.
LA: Haben Sie sich wegen der behaupteten Vorfälle jemals um Hilfe an heimatstaatliche Sicherheitsbehörden gewandt?
A: Ja. Ich aber nicht, die Älteren haben das gemacht.
LA: Sie gaben zuvor im Zuge der Aufnahme der Daten zur eigenen Person Ihre Religionszugehörigkeit mit Sikh bekannt. Weshalb sollten Sie dann Sikhs angreifen?
A: Ich bin zwar Sikh, aber die Älteren mit denen ich gelebt habe, waren „Nirankari“. Die werden nicht als Sikh anerkannt.
LA: Wurde von den von Ihnen genannten Vorfällen in den Medien berichtet?
A: Nein.
LA. Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr?
A: Dass das Leben wieder (wortwörtlich) Scheisse für mich sein wird, ich müsste wieder mit den Leuten mitgehen.
LA: Welche Leute meinen Sie?
A: Die Älteren in XXXX , sonst habe ich niemanden dort. Ich habe sonst niemanden wo ich hingehen könnte.
LA: Sie sind ein gesunder, arbeitsfähiger und arbeitswilliger junger Mann. Was spricht bzw. sprach dagegen, dass Sie sich in eine Großstadt wie z.B. Delhi, Mumbai begeben um dort zu leben und zu arbeiten?
A: Ich habe mich an das Leben im XXXX gewöhnt und ich musste dorthin kehren.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder nach Indien zurückkehren können?
A: Ich möchte einfach nicht zurückkehren.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Indien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden der VP vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
VP: Nein, brauche ich nicht.“
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2019 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die Behörde iW aus, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, er indischer Staatsangehöriger, der Glaubensgemeinschaft der Sikh zugehörig und ledig sei. Er sei als Person vor in- und ausländischen Behörden mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten, er verfüge über mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung, sei gesund und arbeitsfähig, spreche Punjabi, ein wenig Englisch und Hindi und sei aktuell unbescholten.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe, wonach er Indien aus Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Sikh) verlassen habe, wurden – unter detaillierten beweiswürdigenden Überlegungen –für unglaubwürdig erachtet und es wurde das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland verneint. Zur Rückkehrsituation wurde iW festgestellt, der Beschwerdeführer verfüge über Familienangehörige und soziale Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland und er habe, soweit es die notwendige Existenzgrundlage angehe – auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im Heimatland – in materieller Hinsicht keine aussichtslose Lage zu gewärtigen.
Er verfüge über mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, sei körperlich gesund und befinde sich in einem arbeitsfähigen Alter. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien nicht mit Verfolgung (einer Rückkehrgefährdung) i. S. d. Art. 3 EMRK zu rechnen hätte.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten, er verfüge über einen Familienangehörigen im Bundesgebiet in Gestalt seines Vaters (StA. Indien). Er lebe an gemeinsamer Anschrift mit der behaupteten Lebensgefährtin (StA. Österreich). Der Beschwerdeführer habe keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte oder soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden. Seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite er durch finanzielle Unterstützungsleistung seines Vaters, er gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Er verfüge im Heimatland über Familienangehörige sowie soziale Beziehungen.
Zur Rückkehrentscheidung wurde in der rechtlichen Beurteilung iW ausgeführt, bei der familiären Beziehung zum Vater lägen keine zusätzlichen Merkmale der Abhängigkeit unter den Erwachsenen vor, der Beschwerdeführer lebe mit ihm nicht an gemeinsamer Anschrift und im gemeinsamen Haushalt. Der Vater verfüge über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt (Angehörige eines EWR-Bürgers) – ausgestellt am 28.01.2016 – gültig bis 28.01.2026, er sei nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, auch wenn der Vater seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren sollte, könne nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sei und er in Indien zum Vater, der bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei, keinerlei Kontakt gehabt habe. Das Bestehen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung könne nicht erkannt werden. Betreffend die Beziehung zur Lebensgefährtin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich bei Eingehen der Beziehung seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein habe müssen. Es liege eine kurze Aufenthaltsdauer, kaum Integration vor, aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt III. bis VI. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde iW ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 7.1.2019 die Entlassung aus der Grundversorgung beantragt und bei einem Freund in Wien Unterkunft genommen. Über Bekannte habe er in weiterer Folge seinen Vater wiedergefunden, der im Besitz einer Daueraufenthaltskarte als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 54a NAG sei. Seither lebe er bei seinem Vater an derselben Wohnadresse und erhalte von diesem auch tatsächlichen Unterhalt.
Am 18.11.2019 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG gestellt, über diesen Antrag sei bisher nicht entschieden worden.
Weiters führt die Beschwerde aus, dem Beschwerdeführer komme aus folgenden Gründen in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu:
„Wie im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung gezeigt wurde, ist der BF das Kind einer unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigten Person, dem von dieser tatsächlich Unterhalt gewährt wird (Vgl §54 NAG).
Der BF hat bereits einen Antrag auf Ausstellungen einer Karte gemäß §54NAG gestellt. (Zum Beweis siehe Bestätigung über die Antragstellung der MA 35 im Anhang) Dass dem BF bisher keine entsprechende Karte ausgestellt wurde, steht dem Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltstitels nicht entgegen. In diesem Sinne äußert sich auch der VwGH am 26.04.2016; Ra 2015/09/0137 aus dem sich insbesondere ergibt, dass eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltstitels durch die NAG Behörde keine Voraussetzung der Anerkennung des Rechts durch andere Behörden ist.:
„Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor (vgl. E 26. Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E 4. September 2006, 2006/09/0070, und vom 24. April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und iVm Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die dafür zuständige Behörde hat darzutun, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend erachtet oder nicht.“
Gemäß §54 NAG verfügen Drittstaatsangehörige die Angehörige von Unionsbürger sind über einen unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Für die Frage, wer als Angehöriger behandelt wird verweist § 54 Nag auf §52 Abs 1 und ist insoweit weiter gefasst als die Definition des Familienangehörigen in §2 Abs 1 Z 9 NAG und sowie die Legaldefinition in § 2 Abs 3 Z12 FPG. Gemäß § 52 Abs 1 Z1 NAG sind auch Angehörige des Ehepartners des Unionsbürgers in absteigender Linie über das 21. Lebensjahr hinaus Familienangehörige, wenn diesem tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Dass die Ehe des Vaters des BF mit der Unionsbürgerin zwischenzeitlich geschieden wurde, schadet dem Aufenthaltsrecht des BF nicht.
§ 54 Abs 5 NAG regelt unter welchen Voraussetzungen ein Drittstaatsangehöriger „Ehegatte“ das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht beibehält. Die Ehe des Vaters des BF mit einer Unionsbürgerin hat vor Einleitung der Scheidung mehr als drei Jahre bestanden, weswegen dem Vater des BF weiterhin dokumentiert das Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt. (Siehe dazu Daueraufenthalskarte von XXXX , bereits im Beschwerdeverfahren W175 2219360-1 vorgelegt).
Diese Bestimmung stellt eine Umsetzung des Art 13 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158 vom 30.04.2004, S 77) dar. Anders als in der nationalen Bestimmung spricht allerdings Art 13 Abs 2 der FreizügigkeitsRL allgemein von Familienangehörigen und nicht ausschließlich von Ehegatten. Die Bestimmung wurde insofern zu restriktiv umgesetzt. Da die Frist für die Umsetzung der FreizügigkeitsRL bereits abgelaufen ist und sich aus ihr hinreichend konkrete Rechte für Unionsbürger und deren Angehörige ergibt kann sich der BF hier unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. (Vgl Dazu
EuGH Urteil vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn (EuGH 04.12.1974, 41/74)). Für den BF gelten daher dieselben Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts wie für seinen Vater. Da die Ehe des Vaters des BF zu der Unionsbürgerin XXXX vor der Scheidung mehr als drei Jahre bestanden hat, bleibt auch der BF weiterhin Familienangehöriger im Sinne des § 54 Abs1 NAG.
Wie bereits in mehreren Verfahren vor der belangten Behörde, vor dem angerufenen Gericht sowie vor der NAG- Behörde vorgebracht wurde, lebt der BF mit seinem Vater in einem gemeinsamen Haushalt und wird ihm von seinem Vater Unterhalt tatsächlich gewährt. (Siehe dazu Melderegisterauszug im Akt sowie bereits im Beschwerdeverfahren W175 2219360-1 vorgelegte Unterstützungsbestätigung.
Wie sich aus den vom BF vorgelegten Dokumenten und der FreizügigkeitsRL ergibt verfügt der BF über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich.
Es ergeht daher der Antrag, das Gericht möge feststellen, dass der BF über ein unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht verfügt.“
Die im angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, weil gegen begünstigte Drittstaatsangehörige überhaupt keine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne. In eventu werde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei, denn selbst wenn der Beschwerdeführer über keine unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen würde, die vorgebrachten Umstände im Rahmen des § 9 BFA-VG zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe dazu ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei, weil die Karte gemäß § 54 NAG am 28.01.2026 ablaufe. Es komme Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern seien, ein Aufenthaltsrecht unmittelbar aus dem Unionsrecht zu. Ein Ablaufdatum eines Ausweisdokumentes sei nicht dasselbe wie die Befristung eines Aufenthaltsrechtes. Der Beschwerdeführer verfüge daher über ein Familienleben zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, der BF lebe auch in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Vater. Hinzu komme der gemeinsame Haushalt zur Freundin des Beschwerdeführers, die österreichische Staatsbürgerin sei. Ua wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
II. 1. Das Bundesverwaltungsgericht holte Unterlagen betreffend das Aufenthaltsrecht des als Vater des Beschwerdeführers bezeichneten XXXX – XXXX (künftig: „A“) ein, und zwar die betreffend seine einvernehmliche Ehescheidung von einer ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen habende polnischen Staatsbürgerin, von der er seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger abgeleitet hat: Mit Beschluss des BG Josefstadt vom XXXX .2018, Zahl 26 Fam 19/18s-17, rechtskräftig seit XXXX .2018, wurde die am XXXX .2009 in Wien geschlossenen Ehe zwischen A und seiner polnischen Ehegattin geschieden (Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll OZ „VP“).
2. Zum Stand des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens bei der MA 35 legte diese zum noch offenen Verfahren neben den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, unter denen sich auch ein gültiger, am 30.06.2016 in Chandigarh/Indien ausgestellter Reisepass befindet, eine Einreichbestätigung vor, derzufolge der Beschwerdeführer am 18.11.2019 bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-oder Schweizer Bürgers) gestellt habe (OZ4).
Über hg. ergänzende Anfrage zum Verfahrensstand teilte die MA 35 folgendes mit: Der Beschwerdeführer „hat am 18.11.2019 ha. einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Seine Stiefmutter war eine EWR-Bürgerin. Der leibliche Vater hat sich rechtskräftig von der Stiefmutter des Antragstellers am XXXX .2018 scheiden lassen. Am 19.01.2020 hat der leibliche Vater eine indische STA geheiratet. Da Herr XXXX jedoch nach der Scheidung seines Vaters ha. den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellte, liegt kein Bezug zu einer Person aus dem EWR-Raum vor. Der Akt wird daher zuständigkeitshalber an das Referat 4.6, 1160 Wien, Richard-Wagner-Platz 19 übermittelt (OZ 10).
4. Aus der den Beschwerdeführer betreffenden aktuellen ZMR geht als Familienstand „ledig“ hervor, zudem ist an seiner Adresse als Hauptwohnsitz weiters nur A gemeldet (Beilage ./3 zum VP).
3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung, mit der auch aktuelle Feststellungen zur Lage in Indien (LIB zu Indien vom 08.03.2022, Version 5) zugestellt wurden, unentschuldigt nicht erschien und auch keinen Vertreter entsandte, weswegen die Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt wurde. Der genaue Verhandlungsverlauf ist der Niederschrift der mündlichen Verhandlung zu entnehmen (VP, OZ 7).
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind die in Beschwerde gezogenen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides, die Spruchpunkte I und II. (Asyl und subsidiärer Schutz) sind demnach in Rechtskraft erwachsen.
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an, seine Muttersprache ist Punjabi. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste am 02.01.2019 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er hat in Indien bis zur 12. Klasse die Schule besucht und dort gearbeitet, seinen Unterhalt konnte er aus eigenem decken und sogar Ersparnisse erwirtschaften. Er ist gesund und arbeitsfähig.
In Indien/Punjab leben Mutter, Bruder, Onkel und Tanten, zu denen nach den Angaben des Beschwerdeführers seit vielen Jahren kein Kontakt besteht; Anhaltspunkte dafür, dass eine Aufnahme/Wiederaufnahme der Kontakte aktuell nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die im behördlichen Verfahren als Lebensgefährtin vorgestellte österreichische Staatsbürgerin, die er nach seiner Einreise über Internet kennengelernt hat, lebt aktuell nicht mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt und es wurde auch keine Ehe mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen.
Zum Aufenthaltsrecht des als Vater des Beschwerdeführers bezeichneten A., einem indischen Staatsangehörigen: Dieser heiratete am XXXX .2009 in Wien eine freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin (eine polnische Staatsbürgerin), von der er in der Folge seinen Status als begünstigter Drittstaatsangehöriger abgeleitete. Die ihm ausgestellte Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG hat eine Gültigkeitsdauer bis 28.01.2026. Diese Ehe wurde einvernehmlich mit Beschluss des BG Josefstadt vom XXXX .2018, Zahl 26 Fam 19/18s-17, rechtskräftig seit XXXX .2018, geschieden (Beilage ./2 zum VP). A. kam vor etwa 20 Jahren nach Österreich, spätestens seither bestand keinerlei Kontakt zwischen A. und dem Beschwerdeführer, insbesondere wurde der Unterhalt des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat nicht von A. finanziert.
Aktuell lebt der Beschwerdeführer mit A. im gemeinsamen Haushalt, dieser sorgt für den Unterhalt des Beschwerdeführers, nachdem der Beschwerdeführer zuvor freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet hat.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht für einen Mitgliedstaat der EU. Er stellte am 18.11.2019 bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG, diese wurde bis dato nicht ausgestellt.
Der Beschwerdeführer hat keine Belege über allfällige Deutschkenntnisse vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
Der Beschwerdeführer gehört als gesunder junger Mann keiner Risikogruppe an, es besteht daher kein Anhaltspunkt für eine maßgebliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr, etwa durch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Zudem besteht in Österreich die Möglichkeit auch für nicht sozialversicherte Personen, sich gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien irgendwelche Bedrohungen zu gewärtigen hätte.
Selbst für den Fall regionaler Bedrohungen (etwa durch gewalttätige Sikhs) würde der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen.
Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig ist und über Schul- sowie eine Arbeitserfahrung verfügt, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihm keine Bedrohung zu Teil würde, nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, sind nicht hervorgekommen.
2. Zur maßgeblichen Situation in Indien wird folgendes festgestellt:
(Stand 08.03.2022, Version 5)
„Covid-19
Letzte Änderung: 08.03.2022
Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021).
Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022).
Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).
Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021).
Quellen:
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFileamp;v=3, Zugriff 7.5.2021
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 3.3.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022
HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Politische Lage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).
Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a).
Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).
Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).
Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).
Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022
CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021
DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021
DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021]
KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=gboard_seq=379626, Zugriff 14.2.2020
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022
TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).
Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).
Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).
Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).
Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).
Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum 3. Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021).
Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19. November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021).
(…)
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021).
Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021).
Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021).
Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).
Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021).
Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017).
Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 16.2.2022
CM - Citizen Matters (2.8.2017): A guide to filing a Public Interest Litigation (PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539, Zugriff 16.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 27.4.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 16.2.2022
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).
Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von "Recht und Ordnung" herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in "Unruhegebieten" weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 04.02.2022.
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021) Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https://gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html, Zugriff 17.2.2022
Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 22.9.2021). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2021). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Folter ist in Indien zwar verboten (AA 22.9.2021) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren, weil Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 8.2021; vgl. FH 3.3.2021).
Auch wenn es entsprechende Ausbildungsmaßnahmen für höherrangige Polizisten gibt (ÖB 8.2021), gibt es auch weiterhin Berichte über die Anwendung von Folter (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 8.2021), willkürliche Verhaftungen (ÖB 8.2021) und erzwungene Geständnisse (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) - obwohl aufgrund von Folter erlangte Aussagen vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen sind (AA 22.9.2021). Die von der Nationalen Menschenrechtskommission gemeldeten Zahlen lassen darauf schließen, dass sich im Jahr 2019 1.723 Todesfälle in richterlichem oder polizeilichem Gewahrsam ereignet haben (FH 3.3.2021). Gelegentlich wird auch von Tötungen bei gestellten Zwischenfällen (sog. "encounter killings") berichtet (AA 22.9.2021). So wurden in einem aufsehenerregenden Fall im Dezember 2019 in Hyderabad vier einer Gruppenvergewaltigung und des Mordes beschuldigte Verdächtigte von der Polizei bei einem angeblichen Lokalaugenschein "auf der Flucht" erschossen. Die Tat wurde von Teilen der Gesellschaft und einigen Politikern explizit begrüßt (AA 23.9.2020). Den Sicherheitskräften, sowohl der Polizei, den paramilitärischen Einheiten als auch dem Militär, werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei ihren Einsätzen in den Krisengebieten des Landes nachgesagt (BICC 12.2021).
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch tödlich enden (TIE 24.9.2020; vgl. ÖB 8.2021). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 8.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021).
Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten tragen zu einer geringen Effizienz bei (USDOS 30.3.2021). Neue Fälle von Folter in Polizeigewahrsam und außergerichtlichen Tötungen machen deutlich, dass es nach wie vor an Rechenschaftspflicht für polizeiliche Übergriffe mangelt und Polizeireformen nicht durchgesetzt werden können (BICC 12.2021). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Abschnitt 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schwerwiegenden Übergriffen zu verhindern. Im März 2021 lehnte die Regierung des Bundesstaates Gujarat die Genehmigung zur strafrechtlichen Verfolgung von drei Polizeibeamten ab, die der außergerichtlichen Tötung einer muslimischen Frau im Jahr 2004 beschuldigt wurden (HRW 13.1.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 17.02.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 17.02.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 17.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 17.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
TIE - The Indian Express (24.9.2020): Explained: How Tamil Nadu Police’s brutal act of revenge claimed lives of a father and son, https://indianexpress.com/article/explained/explained-tamil-nadu-police-custodial-torture-father-son-killed-thoothukudi-6479190/, Zugriff 17.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Korruption
Letzte Änderung: 08.03.2022
Korruption ist weit verbreitet (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 11.3.2020). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2021 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 kaum korrupt) auf dem 85. Platz von 180 Staaten auf (2019: Bewertung 41, 80. Rang von 180 Staaten) (TI 2022; vgl. TI 2020).
NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 30.3.2021). Eine von Transparency International und Local Circles durchgeführte Umfrage hat ergeben, dass ein Einsatz von Bestechungsgeldern immer noch das effizienteste Mittel darstellt, um die Arbeit von Regierungsstellen abzuwickeln. Die Zahl jener Personen, die zugaben, ein Bestechungsgeld bei Behörden erlegt zu haben, lag 2019 bei 51 Prozent (2017: 45 Prozent). Die drei korruptionsanfälligsten Bereiche sind Grundbucheintragungen und Grundstücksangelegenheiten sowie die Polizei und die kommunalen Vertretungen (IT 26.11.2019; vgl. IT 11.10.2018). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind ebenfalls von Korruption betroffen (FH 3.4.2020). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 30.3.2021). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechlichkeit und anderes Fehlverhalten aufgedeckt, doch wird den Behörden eine selektive, parteiische Durchsetzung bei Bestrafungen vorgeworfen. Obwohl Politiker und Beamte regelmäßig bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 3.3.2021).
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 30.3.2021). Die Regierung berichtet, dass zwischen März 2019 und Februar 2020 insgesamt 12.458 Korruptionsbeschwerden gemeldet worden sind. Von diesen wurden 12.066 Fälle behandelt oder aufgeklärt. Darüber hinaus wird durch die Regierung festgestellt, dass durch die Central Vigilance Commission, die sich mit Korruption in der Regierung befasst, im Jahr 2019 insgesamt 2.752 Fälle überprüft wurden. Mehr als 950 Fälle waren 2019 noch nicht abgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Ende 2020 waren davon noch knapp 590 Fälle beim Central Bureau of Investigation (CBI) seit über einem Jahr zur Untersuchung anhängig. Sechs davon betreffen Personen des politischen Lebens (TET 11.2.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 04.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 21.2.2022
FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025925.html, Zugriff 22.2.2022
IT - India Times (26.11.2019): Incidents of bribery in India reduced by 10 pc since last year: Survey, https://www.indiatoday.in/india/story/incidents-of-bribery-in-india-reduced-by-10-pc-since-last-year-survey-1622859-2019-11-26, Zugriff 22.2.2022
IT - India Times (11.10.2018): Bribery records 11 per cent growth in one year, finds survey, https://www.indiatoday.in/india/story/56-per-cent-paid-bribe-in-last-one-year-91-per-cent-don-t-know-about-anti-corruption-helpline-survey-1360392-2018-10-11, Zugriff 22.2.2022
TET - The Economic Times (11.2.2021): 588 cases pending investigation by CBI for over a year: Govt, https://economictimes.indiatimes.com/news/politics-and-nation/588-cases-pending-investigation-by-cbi-for-over-a-year-govt/articleshow/80836303.cms, Zugriff 22.2.2022
TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.2.2022
TI - Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019, Zugriff 23.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 22.2.2022
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Zivilgesellschaft ist vielstimmig; es gibt eine schier unüberschaubare Anzahl von NGOs, offizielle Schätzungen gehen von über 300.000 aus - darunter viele in- und ausländische Menschenrechtsorganisationen (AA 22.9.2021). NGOs können sich unter dem nationalen Societies Registration Act, 1860, oder unter den bundesstaatlichen Gesetzen zur Registrierung verschiedener gemeinnütziger Einrichtungen registrieren lassen (DFAT 10.12.2020). Die Website NGOsIndia.com enthält umfangreiche weiterführende Informationen über die zahlreichen, in den verschiedensten Bereichen und Regionen aktiven Menschenrechtsorganisationen in Indien (NGOI o.D.).
Organisationen können grundsätzlich frei und in der Regel ohne Einschränkungen durch die Regierung operieren, Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Die Regierung tauscht sich mit inländischen NGOs in der Regel aus, reagiert auf Anfragen und ergreift als Reaktion auf ihre Berichte und Empfehlungen Maßnahmen. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) bzw. deren Ausschüsse arbeiten mit zahlreichen NGOs und deren Vertretern zusammen (USDOS 30.3.2021).
Allerdings berichten Menschenrechtsbeobachter von Belästigungen von NGOs durch Sicherheitskräfte in Jammu und Kaschmir (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Generell haben Schikanen gegen NGOs unter Premierminister Modi zugenommen (FH 3.3.2021). NGOs sind nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen vor allem auch zum Empfang ausländischer Mittel, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, schleppende Bearbeitung oder Versagung der Visaerteilung für ausländisches Personal, Ausreiseverbote) und auch Drohungen, etwa durch Armee oder Polizei (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021) und mitunter sogar tödlicher Gewalt ausgesetzt (FH 3.3.2021). Aufeinanderfolgende indische Regierungen haben zeitweise versucht, die Aktivitäten von NGOs, insbesondere von solchen, die sich mit Themen befassen, die als sensibel gelten (z. B. strukturelle Diskriminierung, Rechte von Dalits, Stammesangehörigen und anderen benachteiligten Gruppen) einzuschränken (DFAT 10.12.2020).
Unter bestimmten Umständen erlaubt der Foreign Contributions Regulation Act (FCRA) der Bundesregierung, NGOs den Zugang zu ausländischer Finanzierung zu verweigern, und die Behörden wurden beschuldigt, diese Macht auszunutzen, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen. Seit 2015 hat die Regierung fast 15.000 Vereine unter dem FCRA aus der Registrierung genommen. Änderungen des FRCA, die 2020 verabschiedet wurden, ohne zivilgesellschaftliche Gruppen zu konsultieren, verschärften die Einschränkungen für ausländische Finanzierung (FH 3.3.2021). Bürgerrechtsgruppen behaupten, dass ein solches Vorgehen eingesetzt wird, um die Tätigkeiten bestimmter Organisationen im Land zu beenden. Als Beispiele werden dafür Lawyers Collective, eine Organisation, die Aktivisten in Verfahren gegen die Regierung vertritt, und das indische Büro der Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI India) angeführt. AI hat seine Aktivitäten im Land eingestellt, nachdem die Behörden die Bankkonten der Organisation eingefroren hat (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 4.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 17.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 17.2.2022
NGOI - NGOsIndia.com (o. D.): Online Database and Resources of Indian NGOs, NPOs, VOs, Funding Resources and Date, http://www.ngosindia.com/, Zugriff 17.2.2022
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 17.2.2022
Ombudsmann
Letzte Änderung: 08.03.2022
Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtsgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte (NHRC 2.8.2018). Die NHRC ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan der Zentralregierung. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern. Die NHRC ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig. Sie hat die Möglichkeit, Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten. Sie kann aber weder die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen noch Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachgehen. 24 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der NHRC arbeiten (USDOS 30.3.2021).
Menschenrechtsgruppen mutmaßen, dass die Menschenrechtskommissionen durch die lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt sind. Es gibt Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verursacher geleitet werden, sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
NHRC - National Human Rights Commission India [Indien] (2.8.2018): National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/about-us/about-the-Organisation, Zugriff 23.2.2022
USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021).
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).
Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021).
In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 7.2.2022
BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 16.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 11.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021: Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 11.5.2021
USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 22.7.2020
Haftbedingungen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Dem Bericht des Prison Statistics of India (PSI) aus dem Jahr 2019 zufolge, gibt es 1.350 Gefängnisse landesweit mit einer genehmigten Kapazität von 403.739 Personen - bei einer Häftlingszahl von 478.600 (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019). Der Frauenanteil unter den Inhaftierten liegt bei 4,2 Prozent (WPB 31.12.2019). Der Anteil der Gefängnisinsassen an der Gesamtbevölkerung ist mit ca. 0,34 Prozent zwar niedrig (AA 22.9.2021), dennoch sind die Hafteinrichtungen im Land überfüllt (AI 7.4.2021). Nach offiziellen Angaben liegt die durchschnittliche Belegungsquote der Haftanstalten auf nationaler Ebene in Indien bei 118,5 Prozent (WPB 31.12.2019). Die Gefängnisse in Uttar Pradesh melden die höchste Überbelegung mit einer Belegungsrate von 168 Prozent, gefolgt von Uttarakhand mit 159 Prozent und Meghalaya mit 157 Prozent (USDOS 30.3.2021). Knapp 70 Prozent aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB 31.12.2019), denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz das Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO) Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 Vergewaltigungs- und POCSO-Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind. Einige NGOs kritisierten, dass diese Gerichte kein ordnungsgemäßes Verfahren einhalten und Inhaftierte, die sich keine Kaution leisten können, in Haft bleiben müssen (USDOS 30.3.2021).
Gefängnisse und Haftanstalten sind auch weiterhin personell unterbesetzt und eine ausreichende Infrastruktur fehlt (USDOS 30.3.2021; vgl. NCRB 8.2020). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB 8.2021). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich (AA 22.9.2021). Sanitäre Einrichtungen, medizinische Versorgung und der Zugang zu Trinkwasser sind häufig unzureichend und können mit der extremen Überbelegung der Haftanstalten lebensbedrohlich sein (USDOS 30.3.2021). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 22.9.2021).
Der Public Safety Act (PSA) gilt nur in Jammu und Kaschmir und erlaubt staatlichen Behörden die Festnahme von Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung für bis zu zwei Jahren. Während dieser Zeit ist den Familienmitgliedern kein Zugang zu den Häftlingen erlaubt. 2019 wurden 662 Personen unter dem PSA verhaftet, von denen sich bis August 2020 noch 412 in Haft befunden haben (USDOS 30.3.2021).
Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Nach dem Gesetz müssten Jugendliche in eigens vorgesehenen Jugendstrafanstalten untergebracht werden, allerdings kann vor allem in ländlichen Regionen nicht davon ausgegangen werden (ÖB 8.2021).
Es gibt weiterhin Berichte über Tötungen, Folter, Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei und Haftpersonal insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Ein Gesetzentwurf, der Folter verhindern soll, ist noch anhängig (FH 3.3.2021). Manche Vergewaltigungsopfer haben aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglicher Vergeltungshandlungen Angst sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) hat das Mandat, Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, wo Polizisten involviert (USDOS 30.3.2021).
Die NHRC erhält und untersucht Häftlingsbeschwerden über Menschenrechtsverletzungen. Von Vertretern der Zivilgesellschaft wird jedoch angenommen, dass aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nur wenige Häftlinge Beschwerden einreichen (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 12.1.2021).
Im vom NCRB veröffentlichten PSI-Bericht 2019 sind für das Jahr 2019 1.775 Todesfälle von Insassen in Gewahrsam dokumentiert (USDOS 30.3.2021). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 22.9.2021). Im Juni 2020 berichtete die Nationale Kampagne gegen Folter über den Tod von insgesamt 125 Personen in Polizeigewahrsam im Jahr 2019. Dem Bericht zufolge waren 74 Prozent der Todesfälle auf angebliche Folter oder Misshandlungen zurückzuführen, während das Ableben von 19 Prozent der dokumentierten Fälle unter fragwürdigen Begleitumständen zustande gekommen sind. Von den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam meldete Uttar Pradesh mit 14 Fällen den höchsten Anteil, gefolgt von Tamil Nadu und Punjab mit jeweils 11 Todesfällen. Unter den 125 Todesfällen in Polizeigewahrsam, die von der Nationalen Kampagne gegen Folter im Jahr 2019 dokumentiert wurden, waren 13 Opfer aus Dalit- und Stammesgemeinschaften und 15 Muslime (USDOS 30.3.2021). Das indische Recht schreibt vor, dass eine Ermittlung bei einem Todesfall in Gewahrsam durch einen Richter erfolgen muss. Dabei ist die Polizei verpflichtet, einen First Information Report (FIR) zu erstellen. Eine nicht am bisherigen Verlauf der Ermittlungen beteiligte Abteilung der Polizei untersucht daraufhin den Todesfall (DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 23.2.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 23.2.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): India 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048696.html, Zugriff 23.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 23.2.2022
FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.2.2022
HRW - Human Rights Watch: World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.2.2022
NCRB - National Crime Records Bureau MoHA [Indien] (8.2020): Prison Statistic India 2019, https://ncrb.gov.in/sites/default/files/PSI-2019-27-08-2020.pdf, Zugriff 23.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 23.2.2022
WPB - World Prison Brief / Institute for Crime Justice Policy Research (31.12.2019): World Prison Brief data, India, https://www.prisonstudies.org/country/india, Zugriff 23.2.2022
Todesstrafe
Letzte Änderung: 08.03.2022
Gemäß Art. 53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für "terroristische Straftaten", durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019).
Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Memorandum in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 22.11.2012). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht infrage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (ÖB 8.2021; vgl. AA 19.7.2019). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021).
Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2020 wurden 77 Personen zum Tode verurteilt (vgl. 2019: 102 Todesurteile) (AI 4.2021; vgl. AI 21.4.2020). Etwa 400 zum Tode verurteilte Gefangene warten in indischen Gefängnissen auf die Vollstreckung (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.02.22 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021]: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022.
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 22.2.2022
AI - Amnesty International (4.2021): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2049793/ACT5037602021ENGLISH.PDF, Zugriff 5.5.2021
AI - Amnesty International (21.4.2020): Global Report, Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 22.7.2020
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 22.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 22.2.2022
HRW - Human Rights Watch (22.11.2012): India: Reinstate Moratorium on Death Penalty, https://www.hrw.org/news/2012/11/22/india-reinstate-moratorium-death-penalty, Zugriff 22.2.2022
IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 16.2.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 16.2.2022
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).
Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021).
Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.2.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.2.2022).
Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.9.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 11.2.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998, Zugriff 15.2.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 15.2.2022
BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 30.4.2021
Meldewesen
Letzte Änderung: 08.03.2022
Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 4.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.4.2021
Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht (AA 22.9.2021).
Einzelfallabhängig und je nach Nationalität erhalten Personen aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel. So erhalten Tamilen aus Sri Lanka und Tibeter grundsätzlich indische Passersatzpapiere, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind. Nepalesen können nach dem Freundschaftsvertrag von 1950 frei nach Indien einreisen und sind indischen Bürgern weitgehend gleichgestellt. Staatsangehörige von Bhutan erhalten eine Aufenthaltsberechtigung in Indien. Sonstige Flüchtlinge werden durch den UNHCR registriert und betreut. Sie erhalten lediglich ein UNHCR-Dokument, das sie als asylberechtigt ausweist. Nach dem Staatsbürgerschaftsänderungsgesetz (Citizenship Amendment Act, 2019), das am 10. Jänner 2020 in Kraft trat, erhalten Migranten, die vor dem 31. Dezember 2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Dies gilt für Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen, ausgenommen sind Muslime. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch in der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 22.9.2021).
Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 22.9.2021).
Die Versorgung von Binnenvertriebenen fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Regierungen der Bundesstaaten und der lokalen Behörden, was Lücken in der Versorgung und eine mangelhafte Dokumentation zur Folge hat. So sind Angaben zur genauen Anzahl der durch Konflikte oder durch Gewalt Vertriebenen schwierig, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht dokumentiert und humanitäre und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu den Lagern und betroffenen Regionen haben. Zwar werden die Bewohner der Vertriebenenlager von den Behörden registriert, doch lebt eine unbekannte Anzahl von Vertriebenen außerhalb dieser Lager. Vielen Binnenvertriebenen fehlte es an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung (USDOS 30.3.2021).
Landesweit sind Lager Binnenvertriebener existent. Darunter auch solche mit Gruppen, die durch interne bewaffnete Konflikte in Jammu und Kaschmir, in den von Maoisten betroffenen Gebieten, in den nordöstlichen Staaten und in Gujarat vertrieben wurden. Im Jahr 2019 wurden etwa 19.000 Personen aufgrund von Konflikten und Gewalt vertrieben, während mehr als fünf Millionen Menschen wegen Naturkatastrophen ihren Lebensraum verlassen mussten (USDOS 30.3.2021; vgl. IDMC o.D.).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [(Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 25.2.2022
IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre (o.D.): India, Country Information, Overview, https://www.internal-displacement.org/countries/india, Zugriff 28.3.2021
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 28.3.2021
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021).
Im Geschäftsjahr 2020/21 (1. April 2020 bis 31. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).
Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021).
Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021).
Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff am 25.2.2022
AAAI - Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.actionaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf, Zugriff 25.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 7.5.2021
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff am 25.2.2022
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour Employment [Indien] (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.aspx?relid=180854, Zugriff 13.3.2020
TIE - The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-estimated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196/, Zugriff 7.5.2021
Wiemann, Kristina N. (2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.2.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 08.03.2022
Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Zudem genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicherer Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten (ÖB 8.2021).
In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021). Es gibt Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Seit 2017 sind landesweit funktionierende 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Die Zentralregierung in Neu Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021). Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021).
Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).
Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021).
Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (IOM 2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch "Modicare" genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 8.2021).
Nach einer verheerenden zweiten Covid-19-Welle (Höhepunkt im April 2021), welche auch für internationale Schlagzeilen sorgte, verfügte die Regierung praktisch ein Exportverbot von in Indien hergestellten Covid-19-Impfstoffen. Ende September 2021 wurde angekündigt, dieses bald wieder aufzuheben. Dies hängt mit dem fortschreitenden Impferfolg Indiens zusammen. Per Ende September waren 70 Prozent der indischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten Covax-Verteilungssystems (WKO 10.2021).
In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 24.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 24.2.2022
GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-234420, Zugriff 15.5.2020
IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_India_DE.pdf, Zugriff 24.2.2022
StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 24.2.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 08.03.2022
Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021).
Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.2.2022
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
Staatsbürgerschaft
Letzte Änderung: 08.03.2022
Nach dem Gesetz wird durch die Eltern die Staatsbürgerschaft auf deren Kinder übertragen. Eine Geburt im Land führt nicht automatisch zur Einbürgerung. Jede Person, die am oder nach dem 26. Januar 1950, aber vor dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, erlangt die indische Staatsbürgerschaft durch Geburt. Einem Kind, das am oder nach dem 1. Juli 1987 im Land geboren wurde, wird die Staatsbürgerschaft übertragen, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes indischer Staatsbürger war. Die Behörden betrachten Personen, die am oder nach dem 3. Dezember 2004 im Land geboren wurden, nur dann als Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil ein Staatsbürger war und sich der andere zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht illegal im Land aufgehalten hat (USDOS 30.3.2021).
Personen, die am oder nach dem 10. Dezember 1992 außerhalb des Landes geboren wurden, werden dann als indische Staatsbürger anerkannt, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt indischer Staatsbürger war. Nach dem 3. Dezember 2004 außerhalb Indiens Geborene werden durch die Behörden nicht als indische Staatsbürger anerkannt, wenn die Geburt des Kindes nicht binnen eines Jahres (Frist läuft ab Geburtstermin) bei einem indischen Konsulat registriert worden ist (USDOS 30.3.2021).
Durch die Behörden kann eine Staatsbürgerschaft auch durch spezielle Registrierungskriterien sowie durch Einbürgerung nach zwölf Jahren Aufenthalt im Land verliehen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Ausgenommen von dieser Maßnahme sind illegal im Land aufhältige Ausländer (DFAT 10.12.2020).
Am 11. Dezember 2019 verabschiedete das indische Parlament einen Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendtment Act - CAA), demzufolge aus Pakistan, Bangladesch oder Afghanistan nach Indien bis einschließlich zum 31.12.2014 (Stichtag) geflohene Hindus, Sikhs, Buddhisten, Jain, Parsis oder Christen bereits nach fünf Jahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen können. Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (AA 22.9.2021). Laut Regierung sei das Gesetz nur für in diesen drei Ländern religiös verfolgte Flüchtlinge gedacht (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021). Diese Reform des Staatsbürgerschaftsgesetzes hat zunächst keinen Einfluss auf die bereits im Land lebenden Muslime (ÖB 8.2021).
Probleme erwachsen aus den erfolgten Änderungen allerdings, sobald das National Register of Citizen im gesamten Land eingeführt wird, wie das die Regierung bereits angekündigt hat. In diesem Fall werden nur jene Personen als indische Staatsbürger registriert, die über gewisse - noch festzulegende - Dokumente verfügen (etwa Geburtsurkunden der Eltern und Großeltern, Wählerausweise der Eltern und Großeltern, etc.). Sofern nicht alle Dokumente beigebracht werden können, gilt die betreffende Person nicht als Staatsbürger. Dies ist für Hindus, Sikhs, Jains, Parsen, Buddhisten und Christen jedoch insofern unerheblich, da sie in diesem Fall durch den CAA automatisch eingebürgert würden, sofern sie sich bereits vor dem 1.1.2015 in Indien aufgehalten haben (was üblicherweise der Fall ist). Einziger Unterschied wäre, dass es sich bei diesen Personen dann um eingebürgerte Staatsbürger und nicht um solche aufgrund von Abstammung handelt. De facto macht dies jedoch keinen Unterschied. Muslime hingegen, die nicht alle Dokumente vorweisen können, würden damit ihrer Staatsbürgerschaft verlustig gehen, da sie eben nicht automatisch eingebürgert würden. Viele Muslime befürchten, dadurch staatenlos und somit Bürger zweiter Klasse zu werden (u.a. kein Landbesitz, kein Zugang zum Bildungssystem, keine staatlichen Lebensmittelrationen, etc.). Dass sie abgeschoben werden würden, ist hingegen eher unwahrscheinlich, da die Nachbarstaaten eine Aufnahme bereits kategorisch ausgeschlossen haben. Die tatsächlichen Auswirkungen des neuen Staatsbürgerschaftsgesetzes werden sich somit erst zeigen, sobald das National Register of Citizens im gesamten Land eingeführt worden ist (ÖB 8.2021).
Das Gesetz löste indienweit nicht nur durch Muslime starke Proteste und teilweise gewaltsame Tumulte aus (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die erst durch die Versammlungsverbote im Zuge der Covid-19-Krise ein Ende fanden (ÖB 8.2021). Zuvor hatten sich in Neu Delhi aus den Anti-CAA Protesten in den Tagen ab dem 23. Februar 2020 die schwerwiegendsten interreligiösen Ausschreitungen seit Jahren ("Delhi riots") entwickelt. Bei den Übergriffen und Straßenschlachten starben mehr als 50 Personen. Die Gegner kritisieren das Gesetz als diskriminierend und als eine Gefahr für den säkularen Charakter des indischen Staates (AA 22.9.2021). Nach der Abschaffung der Kaschmir-Autonomie; dem National Register of Citizens in Assam, im Zuge dessen v.a. muslimische Einwanderer im Bundesstaat Assam erfasst und von der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen werden sollten (was am Ende jedoch nicht durchführbar war, da die meisten derjenigen, die ihre Staatsbürgerschaft nicht beweisen konnten, Hindus waren); sowie dem Ayodhya-Urteil, im Zuge dessen vom Obersten Gerichtshof der Bau eines Hindu-Tempels auf einer im Jahr 1992 von einem Hindu-Mob demolierten Moschee erlaubt wurde; handelt es sich bei dem neuen Staatsbürgerschaftsgesetz um einen weiteren Akt, der von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung Indiens als Diskriminierung wahrgenommen wird (ÖB 8.2021).
Seriösen Schätzungen zufolge werden durch die indischen Behörden jedes Jahr weniger als 60 Prozent der Geburten im Land registriert. Kinder ohne Staatsbürgerschaft oder Registrierung haben dadurch möglicherweise keinen Zugang zu öffentlichen Diensten, können sich nicht in der Schule anmelden oder später Ausweispapiere erhalten (USDOS 30.3.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.2.2022.
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.5.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 10.5.2021
Dokumente
Letzte Änderung: 08.03.2022
Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).
Zugang zu gefälschten Dokumenten: In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente (Warrant of Arrest, First Investigation Report - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 22.9.2021).
Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 11.2.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world's largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787, Zugriff 17.1.2019
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021
ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien
ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https://orf.at/stories/3035121/, Zugriff 17.1.2019“
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden und Unterlagen sowie durch die Ergebnisse der vor dem BVwG durchgeführten Verhandlung.
1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Familienverhältnissen in Österreich und Indien, zur Ausbildung und zur Einkommenserzielung des Beschwerdeführers in Indien stützen sich auf seine eigenen Aussagen vor dem BFA und das Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich wurden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sowie den ergänzend eingeholten Unterlagen (siehe die unter Punkt II. jeweils angeführten Belegstellen) getroffen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Unterhalt von A. bezog, erschließt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und der Beschwerde, demzufolge der Beschwerdeführer seit Ausreise des A. aus Indien vor über 20 Jahren keinerlei Kontakt zu ihm hatte und er A. in Österreich wiederfand. Zudem wurde Gegenteiliges vom Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit weder schriftlich noch mündlich vorgebracht.
Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, war aufgrund seiner Ausbildung im Herkunftsland, aufgrund seines Gesundheitszustandes und vor dem Hintergrund seiner eigenen Angaben festzustellen.
Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG auch zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf COVID-19 keiner Risikogruppe angehört. Grundsätze zur Pandemie sowie die Feststellung, dass aktuell gesunde Personen (ohne die oben angeführten Vorerkrankungen) nicht zur COVID-19 - Risikogruppe zählen, und die inzwischen eröffnete niederschwellige Möglichkeit einer Schutzimpfung auch für nicht sozialversicherte Personen sind als notorische Tatsachen anzusehen.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des A. stützen sich ebenfalls auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers iZm den vorgelegten Unterlagen.
Das Fehlen eines Aufenthaltsrechts innerhalb der EU (im Dublinverfahren hatte der Beschwerdeführer den Besitz eines zypriotischen Visums vorgebracht) ist nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der behördlichen Einvernahme bereits abgelaufen, dem hg. Beschluss vom 28.05.2019, W 175 2219360 1/3E, im Dublinverfahren ist zu entnehmen, dass der zypriotische Titel bis 20.02.2019 gültig gewesen sei (Seite 10 des Beschlusses), die Antragstellung bei der MA 35 wurde vorgebracht und ist im Akt belegt.
2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner individuellen Verfolgung und auch keiner sonstigen Bedrohung ausgesetzt ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Zum einen wurde das Vorbringen zur individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers durch Vertreter verschiedener Glaubensrichtungen innerhalb des Sikhismus im angefochtenen Bescheid als unglaubwürdig qualifiziert und auch eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers in Indien verneint, die diesbezüglichen Absprüche in Spruchpunkt I. und II. blieben mit gegenständlicher Beschwerde unbekämpft und wurden daher rechtskräftig; zum andern hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine darüberhinausgehenden konkreten individuellen Gefährdungsmomente vorgebracht (bzw. auch die zunächst behauptete Gefährdung im Rahmen der Rückkehrentscheidungsanfechtung nicht aufrechterhalten), zudem sind auch sonst im Verfahren oder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Umstände hervorgekommen, die auf eine konkrete individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Indien schließen ließen.
3. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten, aktuellen Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und diese bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Indien. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurden die herangezogenen Länderinformationen mit der Ladung zur Verhandlung zugestellt, von der Möglichkeit zur Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht. Zudem enthält auch der angefochtenen Bescheid iW gleichlautende Feststellungen, zu welchen in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet wurde.
Zu A)
3. 1. Zum behaupteten unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers:
Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ übertitelte § 54 Abs. 1 NAG normiert, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Gemäß der Ziffer 1 des Abs. 5 leg.cit. bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Gemäß § 51 Abs. 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
§ 52 NAG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
[…]
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
[…]
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
Der rechtliche Rahmen im Unionsrecht, auf das die hier maßgeblichen Bestimmungen des NAG verweisen, lautet auszugsweise:
Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38 heißt es:
„Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. …“
Der 28. Erwägungsgrund der Richtlinie sieht vor:
„Zum Schutz gegen Rechtsmissbrauch oder Betrug … sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Erlass der erforderlichen Maßnahmen haben.“
Art. 2 der Richtlinie („Begriffsbestimmungen“) sieht Folgendes vor:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
…
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
…“
Voraussetzung für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Angehörigen ist zunächst, dass der zusammenführende EWR-Bürger ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate oder das Daueraufenthaltsrecht hat (bzw. im Falle eines Österreichers: dass dieser von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat Gebrauch gemacht hat und nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt ist). Dies ist deshalb von Bedeutung, als es sich bei dem Recht der Angehörigen um ein vom EWR-Bürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht handelt.
§ 52 Abs. 1 Z 2 NAG nimmt eindeutig Bezug auf den in der Freizügigkeitsrichtlinie normierten Angehörigenbegriff, hier des Art. 2 Z. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG. Zur Auslegung des Angehörigenbegriffes im Sinne dieser Bestimmung hat sich der EuGH bereits wiederholt geäußert:
Zuletzt in EuGH 16.01.2014, C-423/12, Rs Reyes, Rz 20 bis 22, hat der Gerichtshof hiezu folgendes ausgesprochen:
„20 Insoweit ist festzustellen, dass das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses nachgewiesen werden muss, damit ein 21 Jahre alter oder älterer Verwandter in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers als Person angesehen werden kann, der von dem Unionsbürger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt wird“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 42).
21 Diese Abhängigkeit ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder durch dessen Ehegatten sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 35).
22 Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob der 21 Jahre alte oder ältere Verwandte in gerader absteigender Linie eines Unionsbürgers in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunfts- oder Heimatland eines solchen Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Jia, Rn. 37).“
Schon in dem in dieser Entscheidung zitierten Urteil, EuGH 9.1.2007, C-1/05, Rs Jia, erkannte der EuGH zum hier maßgebenden Angehörigenbegriff wie folgt:
„37 Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.“
Auch im Urteil EuGH 5.9.2012, C 83/11 Rs 9.1.2007, C 1/05, Rs Rahman u. a., argumentierte der EuGH zur Auslegung dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/38 in diesem Sinne:
„32 Was den Zeitpunkt angeht, zu dem sich der Antragsteller in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden muss, wenn bei ihm davon ausgegangen werden soll, dass ihm im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 „Unterhalt gewährt“ wird, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie darauf abzielt, „die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren“, indem die Einreise und der Aufenthalt von Personen erleichtert werden, die nicht unter die Definition des Familienangehörigen eines Unionsbürgers in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 fallen, aber aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände, z. B. einer finanziellen Abhängigkeit, der Zugehörigkeit zum Haushalt oder schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, enge und stabile familiäre Beziehungen zu einem Unionsbürger haben.“
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nach Auffassung des BVwG eindeutig, dass es bei der Überprüfung des Vorliegens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen dem Zusammenführenden und dem Verwandten in absteigender Linie ab 21 Jahren im Sinne dieser Bestimmung maßgeblich ist, dass der Unterhaltsbedarf bereits im Herkunfts- oder Heimatland bestanden hat, weil der Schutzzweck dieser Norm darauf abzielt, die Familieneinheit für Nachkommen trotz Übersteigens der Altersgrenze von 21 Jahren wahren zu können, eben weil aufgrund besonderer Umstände, wie z. B. einer finanziellen Abhängigkeit, der Zugehörigkeit zum Haushalt oder schwerwiegender gesundheitlicher Gründe, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Unionsbürger (bzw. dessen Ehegatten) besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 52 Abs. 1 Z 2 NAG keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Herkunftsstaat erfolgt ist (wie etwa in § 52 Abs. 1 Z 5 leg. cit. bei den sonstigen Angehörigen), weil die Bezugnahme auf die Freizügigkeitsrichtlinie im ersten Halbsatz dieser Bestimmung schon klarstellt, dass die folgenden NAG-Bestimmungen den Norminhalt dieser Richtlinie umsetzen.
Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer, der nach den getroffenen Feststellungen vor seinem „Nachzug“ in keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zu A. stand, insbesondere auch keinen Unterhalt von A. erhalten hat, nicht unter den hier begünstigten Personenkreis fällt und ihm demnach schon aus diesem Grund – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die nähere Erörterung der weiteren Frage, ob der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht von A., der von der freizügigkeitsberechtigten Ehegattin nach mehr als 3-jähriger Ehe am 10.12.2018 rechtskräftig geschieden wurde, überhaupt noch ableiten könnte, nachdem er erst nach dieser Scheidung (am 02.01.2019) ins Bundesgebiet einreiste und somit zur EWR-Bürgerin, von der sich die unionsrechtliche Begünstigung von A. ableitet, gar keinen Bezug mehr hat (wovon offenbar die MA 35 ausgeht, vgl. oben Pkt.II.2.).
Mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind daher die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides inhaltlich zu prüfen.
3.2. Zu den Spruchpunkten III. – VI. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise):
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8.Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß §46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2. Jänner 2019 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.2.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien und – wie ausgeführt auch aus individuellen familiären Gründen - kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Rechtskraft der Entscheidung des BFA endete.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat-und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat-und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat-und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein -Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayr, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen als „Vater“ bezeichneten Angehörigen, der indischer Staatsangehöriger ist, wobei er mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebt und dieser – da der Beschwerdeführer freiwillig auf die Grundversorgung verzichtet hat – für seinen Unterhalt aufkommt. Eine darüberhinausgehende gegenseitige Abhängigkeit unter diesen Erwachsenen besteht aber nicht. Ein weiteres Familienleben hat der Beschwerdeführer nicht belegt, mit der im behördlichen Verfahren ins Treffen geführten Lebensgefährtin lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt, es bestehen getrennte Wohnadressen. Dazu kommt, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem den Betroffenen der unsichere Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Die Rückkehrentscheidung bildet daher im Ergebnis keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005,2004/18/0354;27.03.2007,2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007,2007/10/0479, davon aus, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich seit seiner Einreise im Jänner 2019 beträgt etwas mehr als 3 Jahre und ist in diesem Sinne als eher kurz zu bewerten. Aufgrund dessen kommt der Aufenthaltsdauer nur geringes Gewicht zu.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise-und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z85 f.).
Der Beschwerdeführer verfügt über stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat: Er hat dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er wurde in Indien sozialisiert, spricht eine Landessprache als Muttersprache und hat dort die Schule besucht und war berufstätig. Zudem halten sich seine Mutter, sein Bruder sowie Onkeln und Tanten in Indien auf, mit denen er in Kontakt treten kann, sodass Bindungen zum Herkunftsstaat herstellbar sind. Dementsprechend kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.
Im Gegensatz dazu ist er in Österreich kaum integriert: Der Beschwerdeführer hat keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt und auch sonst nichts vorgebracht, was Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Integration erkennen ließe. Er brachte auch nicht vor, sich in Österreich ehrenamtlich zu engagieren oder Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation zu sein.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Insbesondere ist aus seinen Angaben zur Lebenssituation in Österreich nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer sonstige integrationsrelevante Schritte gesetzt hätte. Das allenfalls bestehende Interesse des Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung privater Kontakte, bezüglich derer keine besondere Intensität hervorgekommen ist, ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher – uzw bis zum Zeitpunkt der eingeschränkten Beschwerdeerhebung - nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von Integrationsschritten – wenn überhaupt – ein nur sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat-und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis unberechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat-und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art.3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.2.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Das Vorliegen derartige Umstände wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Das BFA hat daher zu Recht eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Die Revision ist im Beschwerdefall nicht zulässig, weil Rückkehrentscheidungen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben (vgl. VwGH vom 14.11.2017 Ra 2017/21/0188). Insbesondere ist die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privatleben nach Art. 8 EMRK keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH vom 23.06.2015 Ra 2015/22/0027). Ob ein Lebenssachverhalt das Minimum an Härte aufweist um Art. 3 EMRK zu verletzen ist schlussendlich auch Frage des Einzelfalls (vgl. RIS-Justiz RS0124864).
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