Bundesverwaltungsgericht W158 2240644-1

W158 2240644-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022

Abrir fonte

Regest

Akteneinsicht Aufsicht Bindungswirkung Ersatzentscheidung Finanzmarktaufsicht Geschäftstätigkeit öffentliche Interessen Parteistellung subjektive Rechte Untersagung Verhältnismäßigkeit Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W158 2240644-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:W158.2240644.1.00

Spruch

W158 2240644-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende und die Richter Dr. Martin MORITZ und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der C XXXX V XXXX - und XXXX gesellschaft mbH, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen die Spruchpunkte I. lit. a und b des Bescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 28.01.2021, GZ: XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die von der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gestellten Anträge auf Bekanntgabe des Aktenzeichens und Akteneinsicht im Verfahren zur erfolgten Untersagung des Geschäftsbetriebs einer Bank (Spruchpunkt I. lit. a), Bekanntgabe der eingesetzten Aufsichtsperson samt Kontaktdaten zu dieser (Spruchpunkt I. lit. b), Bekanntgabe der Aktenzeichen und Akteneinsicht in allfällige weitere Verfahren, welche den Verdacht der Malversationen um die Bank betreffen (Spruchpunkt I. lit. c) und auf Auszahlung oder Refundierung eines bestimmten Betrags (Spruchpunkt II.) zurück.

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF Akteneinsicht im Verfahren zur erfolgten Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank und in allfällige weitere Verfahren, welche den Verdacht der Malversationen um die Bank betreffen würden, gewährt werde, sowie die Refundierung des Betrags zu veranlassen, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der BF zumindest teilweise Einsicht in das Verfahren zur erfolgten Untersagung des Geschäftsbetriebs der Bank gewährt werde, nämlich in den Mandatsbescheid, mit dem der Geschäftsbetrieb untersagt worden sei, dazu, ab wann der Bescheid wirksam zugestellt worden beziehungsweise generell wirksam geworden sei, sowie die Möglichkeit der Anfertigung einer Aktenabschrift für die BF zu den beiden genannten Unterlagen. Außerdem beantragte die BF zu einer näher ausgeführten Frage eine Vorlage an den EuGH.

I.3. Am 22.03.2021 legte die FMA den Akt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

I.4. Mit Erkenntnis vom 15.10.2021, W158 2240644-1/3E (im Folgenden: Vorerkenntnis), worauf im Näheren auf den Verfahrensgang verwiesen wird, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. lit. a und b statt und behob den Bescheid insoweit (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF zufolge der gesetzlichen Bestimmungen Partei sei, weil jene auch individuelle Interessen der Gläubiger schützen würden. Ihr sei daher Akteneinsicht zu gewähren, wobei die FMA den genauen Umfang noch prüfen müsse.

I.5. Infolge einer Amtsrevision der FMA hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.04.2022, Ra 2021/02/0251, Spruchpunkt I. des Vorerkenntnisses auf.

Entgegen der im Vorerkenntnis vertretenen Ansicht schützten die gesetzlichen Bestimmungen nur die kollektiven Gläubigerinteressen. Die BF wäre daher nicht Partei und ihr sei keine Akteneinsicht zu gewähren.

I.6. Am 02.05.2022 nahm die BF Stellung und verwies auf ihre Anregung auf Vorabentscheidung und wiederholte diese nochmals, da eine Verweigerung der Akteneinsicht die Kapitalverkehrsfreiheit beeinträchtigen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. Feststellungen:

Die BF hatte bei der C XXXX M XXXX Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bank) ein Geschäftskonto, auf das Provisionen auch aus dem europäischen Ausland überwiesen wurden. Der Guthabenstand des Kontos betrug am 15.07.2020 € XXXX . Über die Bank wurde nach zwischenzeitiger Untersagung des Geschäftsbetriebs mittels Mandatsbescheids durch die FMA das Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren hat die BF ihre Forderung nach Abzug der erhaltenen Einlagensicherung in Höhe von € XXXX angemeldet. Einen Teil in Höhe von € XXXX meldete die BF als Masseforderung, in eventu als Insolvenzforderung an, da dieser Betrag erst nach Untersagung des Geschäftsbetriebs am Geschäftskonto eingegangen sei. Der Restbetrag wurde als Insolvenzforderung angemeldet. Die Forderung der BF wurde vom Insolvenzverwalter mit einem Teilbetrag von € XXXX als Insolvenzforderung anerkannt. Die Anmeldung als Masseforderung wurde ebenso bestritten wie ein Teilbetrag von € XXXX , da die Pauschalgebühr nicht ersetzbar und die Zinsenberechnung nicht nachvollziehbar sei.

III. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist unstrittig und beruht auf unbedenklichen von der BF vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen konnten der Entscheidung daher bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet gemäß § 22 Abs. 2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Es ist daher ein Senat zur Entscheidung berufen.

IV.1. Zu Spruchpunkt A)

Nach § 17 Abs. 1 AVG können, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis entschieden, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung aufgrund von § 70 Abs. 2 BWG zukommt. Daran ist das Bundesverwaltungsgericht zufolge § 63 Abs. 1 VwGG gebunden. Es hat mit dem ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Dementsprechend kann das Beschwerdevorbringen, der BF stehe gemäß § 70 Abs. 2 BWG ein Recht auf Akteneinsicht zu, jedenfalls nicht zum Erfolg führen.

Die BF brachte in ihrer Beschwerde zusätzlich vor, ihre Parteistellung beziehungsweise ihr Recht auf Akteneinsicht sei auch aus grundrechtlichen Erwägungen, insbesondere aus der Erwerbs- und Eigentumsfreiheit, sowie der unionsrechtlich geschützten Kapitalverkehrsfreiheit, ableitbar. Diese Argumentation wurde im bisherigen Verfahren mangels Relevanz weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom Verwaltungsgerichtshof behandelt. Es ist daher nun darauf einzugehen. Allerdings führen beide Vorbringen nicht zum Erfolg:

Völlig unabhängig davon, ob die behaupteten Ansprüche der BF überhaupt in den Schutzbereich der von ihr relevierten Rechte fallen – wobei das besonders in Bezug auf das Eigentumsrecht zweifelhaft ist, zumal die BF durch die Handlung der FMA nicht enteignet wurde und auch sonst keine Eigentumsbeschränkungen gesetzt wurden, und eine Insolvenz des Vertragspartners ein Risiko darstellt, das auch in jeder anderen Geschäftsbeziehung eintreten kann (ebenfalls, wenn auch in etwas anderem Zusammenhang anzweifelnd VfGH 16.12.2021, G 224/2021 ua, Rz 2.3.3.) – ist ein Eingriff in diese jedenfalls gerechtfertigt. Wie der Verfassungsgerichtshof festgehalten hat, hat der Gesetzgeber bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die nationalen und unionsrechtlichen bank- und auch sonstigen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Regelungen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Banken- und sonstigen Finanzsektors als eines für die Volkswirtschaft wesentlichen Wirtschaftsbereiches verfolgen. Sie schützen daher nur die kollektiven, nicht aber die individuellen Gläubigerinteressen. Es ist daher auch die Regelung des § 3 Abs. 2 FMABG gerechtfertigt, die den Amtshaftungsanspruch einschränkt (VfGH 16.12.2021, G 224/2021 ua). Wenn eine solche Regelung gerechtfertigt ist, ist nicht zu sehen, dass der BF Akteneinsicht zu gewähren wäre, zumal diese im Wesentlichen der Vorbereitung der Durchsetzung eines möglichen Schadenersatzanspruchs dienen soll. Der BF kommt daher kein Recht auf Akteneinsicht aufgrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu.

Gleichfalls fraglich ist, ob überhaupt ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, wie die BF das behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH stellen Maßnahmen eines Mitgliedstaats unter anderem Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie geeignet sind, die Anleger dieses Staates davon abzuhalten, in anderen Mitgliedstaaten zu investieren, sie daran zu hindern oder ihre Möglichkeiten dazu einzuschränken (EuGH 27.01.2022, C-788/19; siehe auch Schneider in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 63 AEUV, Rn 33). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Untersagung des Geschäftsbetriebs einer Bank darunterfallen sollte. Das wurde auch von der BF nicht nachvollziehbar dargetan. Im Übrigen berührt gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. b AEUV die Kapitalverkehrsfreiheit nicht das Recht, die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. Wie aber aufgrund der umfassenden Medienberichterstattung öffentlich allgemein bekannt ist, erfolgte die Untersagung des Geschäftsbetriebs, die im Übrigen nicht nur im innerstaatlichen Recht, sondern auch im Unionsrecht vorgesehen ist, gerade, um Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der genannten Rechtsgebieten zu verhindern.

Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs können weiters auch dann zugelassen werden, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen und sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, das heißt, wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe (VwGH 16.12.2021, Ra 2018/06/0262; 20.11.2015, Ra 2015/02/0140 mN aus der Rsp des EuGH). Diese Voraussetzungen liegen hier allesamt vor, wobei auch hier wiederum auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden kann (VfGH 16.12.2021, G 224/2021 ua). Auch ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit ist damit, so er denn überhaupt vorliegt, jedenfalls gerechtfertigt und die BF kann daraus kein Recht auf Akteneinsicht ableiten. Aufgrund dieser Erwägungen ist auch der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH nicht zu folgen, zumal die Rechtsfragen allesamt bereits durch den EuGH, aber auch den VwGH und den VfGH geklärt sind.

Die Beschwerde war somit im noch offenen Umfang (die Teilabweisung im Spruchpunkt II. des Vorerkenntnisses wurde nicht bekämpft, ist daher rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens) spruchgemäß abzuweisen.

IV.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die von der BF beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen ist. Zudem konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Verhandlung abgesehen werden, da gegenständlich nur eine Rechtsfrage zu klären war, die von der Rechtsprechung geklärt ist, während der Sachverhalt unstrittig ist. Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen, sodass trotz Antrags keine Verhandlungspflicht bestand (VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029; 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.

IV.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einerseits ist das Bundesverwaltungsgericht nämlich gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, anderseits sind die noch offenen relevanten Fragen durch die bisherige Rechtsprechung bereits geklärt. Dazu kann auf die oben zitierte Judikatur verwiesen werden, von der die gegenständliche Entscheidung nicht abweicht.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.