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W152 2253206-2•Bundesverwaltungsgericht W152 2253206-2
W152 2253206-2Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022
Aufenthaltsbeendigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mangelnder Anknüpfungspunkt non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W152 2253206-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2022, Zl. 1292591006-221074344, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I, II, III, IV, V und VIII wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 46 und 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchpunkt zu lauten hat: „Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.01.2022 verloren.“.
III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach einer nach seinen Angaben im Dezember 2021 erfolgten Einreise ins Bundesgebiet am 28.03.2022 im Rahmen seiner Strafhaft – nach Erlassung eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2022, Zl. 1292591006-220031914, mit dem im Hinblick auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers u.a. eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ausgesprochen wurden – einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es erfolgte sodann eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.04.2022, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, er sei geflohen, weil er zum Militär einberufen worden sei. Er sei nämlich gegen Waffen und Gewalt. Wenn er zurückkehre, befürchte er, dass er aus Zwang und eventuell sogar mit Gewalt einberufen werde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2022, GZ: W215 2253206-1/10E, wurde der oben genannte Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2022 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.
Im Rahmen einer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, am 11.04.2022 vorgenommenen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei medizinisch untersucht und für den Militärdienst als tauglich erkannt worden und habe dann jedes Jahr eine Ladung bekommen. Nach Erhalt der Ladung habe er sich immer versteckt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 13.04.2022, Zl: 1292591006-221074344, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 ivm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 05.04.2022 verloren habe (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IX).
Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage in Usbekistan auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Usbekistan Folgendes fest:
„Usbekistan ist von Covid-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist (AA 29.10.2021). Es gilt Maskenpflicht grundsätzlich in öffentlichen Bereichen und im öffentlichen Verkehr. Örtliche Hygiene- und Abstandsvorschriften können sich kurzfristig ändern (BMEIA 11.10.2021). Schutzmaßnahmen gelten im ganzen Land und können im Anlassfall in betroffenen Regionen auch verschärft werden. Aktuell sind landesweit fast alle öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen, Hotels, Restaurants und Geschäfte geöffnet (WKO 3.11.2021). Das Abhalten von Massenveranstaltungen ist unter Einhaltung der Maskenpflicht usw. wieder erlaubt (GM 20.9.2021). Die Verpflichtung zur Verwendung von Schutzmasken, Abstandhalten und persönlicher Hygiene besteht weiterhin und wird auch wieder stärker kontrolliert (WKO 3.11.2021). Derzeit sind die meisten einschränkenden Maßnahmen aufgehoben. Bei Verstößen gegen die Hygienevorschriften können hohe Geldstrafen verhängt werden (AA 29.10.2021). Usbekistan startete am 1.4.2021 mit der Massenimpfung gegen COVID-19 (WKO 3.11.2021). Unternehmen und Organisationen werden landesweit durch die Gesundheitsbehörden angehalten, ihre Mitarbeiter zu impfen. Arbeitgeber sind berechtigt, Covid-Impfverweigerer zu entlassen. Für einzelne Bevölkerungsgruppen gilt eine Impfpflicht. Folgende Impfstoffe kommen in Usbekistan zur Anwendung: ZF-UZ-VAC2001, AstraZeneca, Sputnik V, Moderna, Biontech. Mit Stand 30.6.2021 waren 4% der Bevölkerung vollständig geimpft (ZA 1.8.2021; vgl. ZA 1.10.2021, SR 4.8.2021). Covid-Impfungen sind kostenlos (GM o.D.). Es gibt zahlreiche Covid-Testlabors, und das Ergebnis ist rasch erhältlich (WKO 3.11.2021). Die Einreise nach Usbekistan wird nur nach Vorlage eines negativen PCR-Tests gestattet, welcher nicht älter als 72 Stunden sein darf (WKO 3.11.2021; vgl. AA 29.10.2021). Es gibt keine Einreiseerleichterungen für Geimpfte und Genesene. Die Flughäfen in Usbekistan sind geöffnet, und sowohl internationale als auch nationale Flüge mit verschiedenen internationalen Fluglinien finden statt (WKO 3.11.2021). Der Grenzübergang zu Lande ist erfahrungsgemäß nicht immer möglich. Die usbekische Regierung gibt Änderungen von Regelungen zur Einreise sowie zur Eindämmung der Pandemie mitunter sehr kurzfristig bekannt, zum Teil nur über soziale Medien (AA 29.10.2021).
Politische Lage
Usbekistans politisches System zählt zu den autoritären Systemen (HRW 13.1.2021; vgl. FH 28.4.2021, BS 2020, SWP 7.2020, ÖB 9.2020). Die Legislative und die Justiz sind der Exekutive untergeordnet. Innerhalb der Exekutive verfügt der Präsident über die meisten Machtbefugnisse. Der Präsident wird für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren direkt gewählt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, KAS 16.1.2020, SWP 7.2020, AA 9.3.2021a, AA 9.3.2021b). Gegenseitige Kontrollmechanismen innerhalb der Regierung fehlen (FH 6.5.2020). Der Präsident ernennt und entlässt unter anderem den Ministerpräsidenten, Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und des Obersten Gerichtshofs sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Der Präsident ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (GIZ 12.2020a; vgl. CIA 26.10.2021, BAMF 8.2021). Der Einsetzung eines neuen Ministerkabinetts durch den Präsidenten muss seit 2019 das Parlament zustimmen (SWP 7.2020). Im Zuge der Präsidentenwahl vom 24.10.2021 erfolgte die Wiederwahl von Schawkat Miromonowitsch Mirsijojew als Staatspräsident für eine zweite Amtsperiode mit einem Stimmenanteil von 80,1%. Insgesamt traten 5 Kandidaten, darunter eine Frau, zur Wahl an. Die Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) stellte fehlenden Pluralismus und Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren fest. Mitglieder der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahlbeteiligung betrug 80,8% (OSZE 25.10.2021; vgl. BAMF 8.11.2021, ZWK 25.10.2021). Schlüsselpositionen sind von Mitgliedern der Familie des Präsidenten besetzt (FH 3.3.2021; vgl. SWP 7.2020). Usbekistan hat ein Zweikammer-Parlament (Olij Maschlis), dessen Abgeordnete für fünf Jahre gewählt werden. Das Unterhaus umfasst 150 Sitze und wird direkt gewählt. Das Oberhaus, der Senat, besteht aus 100 Abgeordneten. 84 Abgeordnete werden von Regionalräten gewählt, und 16 Abgeordnete werden vom Präsidenten ernannt (FH 3.3.2021; vgl. FH 6.5.2020, AA 9.3.2021b).
Die letzten Parlamentswahlen (Wahl des Unterhauses) fanden im Dezember 2019 statt (Stichwahl 5.1.2020) (USDOS 30.3.2021; vgl. EN 6.1.2020, AI 16.4.2020). Die Wahlbeteiligung betrug im ersten Wahlgang 71,1% und im zweiten Wahlgang 62,8% (ZA 31.1.2020). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE stellte fest, dass sich zwar die gesetzlichen Vorgaben gebessert haben und unabhängige Stimmen auf mehr Toleranz stießen, dass jedoch ein echter Wettbewerb nicht stattgefunden hat und die Verfahrensregeln am Wahltag nicht gänzlich eingehalten wurden. Es kam unter anderem zu mehrfachen Stimmabgaben. OSZE-Wahlbeobachter zeigten sich wegen des Fehlens unabhängiger Oppositionsparteien besorgt. Auch waren keine unabhängigen Kandidaten zugelassen. Es wurde eine Frauenquote von 30% für das Parlament eingeführt (OSZE 13.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, AI 16.4.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, BS 2020). Im Zuge der letzten Parlamentswahl kam die Präsidentenpartei, die Liberaldemokraten, auf 53 Sitze (35%). Die Demokratische Partei Millij Tiklanisch (Nationale Wiedergeburt) kam auf 36 Sitze (24%), die Sozialdemokratische Partei Adolat (Gerechtigkeit) auf 24 Sitze (16%), und die Volksdemokratische Partei kam auf 22 Sitze (15%). Die Ökologische Partei Usbekistans kam auf 15 Sitze (10%). Alle diese Parteien sind regierungsfreundlich (OSZE 13.5.2020; vgl. KAS 16.1.2020, FH 3.3.2021). Mahallas (Nachbarschaftskomitees) sind gemäß der Verfassung lokale Selbstverwaltungskörper. Seit 1992 sind sie in den Staatsapparat eingegliedert. Dadurch wurden die Mahallas zu Einrichtungen, welche vom Staat strikt kontrolliert werden (FH 28.4.2021; vgl. GIZ 12.2020a, USDOS 30.3.2021). Mit der Europäischen Union hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen abgeschlossen, welches 1999 in Kraft trat (AA 9.3.2021b; vgl. EEAS 17.11.2020).
Sicherheitslage
Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und in den Grenzgebieten zu Tadschikistan und Kirgisistan, ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen (AA 29.10.2021). Derzeit ist die
Landgrenze zu Afghanistan geschlossen (BMEIA 11.10.2021). Die usbekischen Vollzugsbehörden unterhalten eine Terroristen-Watchlist (USDOS 24.6.2020a). Laut usbekischen Behörden schlossen sich in den vergangenen Jahren tausende usbekische Bürger verschiedenen islamistischen militanten Gruppierungen in Syrien und Irak an (RFE/RL 19.2.2020). Usbekische Staatsangehörige stellen einen nicht geringen Teil von Foreign Terrorist Fighters (FTF) (ÖB 9.2020). Im April 2021 wurden 24 Frauen und 69 Kinder (Familien von IS-Kämpfern) aus Syrien repatriiert. Bisher repatriierte Usbekistan 438 Frauen und Kinder aus Syrien, Irak und Afghanistan (Reuters 30.4.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Islamische Bewegung Usbekistans verfolgt das Ziel eines Regierungsumsturzes und der Schaffung eines islamischen Staats. Die Bewegung ist vor allem in Afghanistan aktiv. Die Islamische Bewegung Usbekistans unterhält seit einem Jahrzehnt Beziehungen zur El Kaida und den Taliban. 2015 legte die Islamische Bewegung Usbekistans den Treueeid auf ISIS ab. Die zahlenmäßige Stärke der Islamischen Bewegung Usbekistans ist unbekannt (USDOS 24.6.2020b). Immer wieder kommt es zu ethnischen Unruhen im Raum des Ferganatals – dem Dreiländereck, wo sich die Landesgrenzen von Usbekistan, Kirgisien und Tadschikistan treffen (RFE/RL 5.6.2020). Das Ferganatal ist von zum Teil strittigen Grenzverläufen betroffen (BMEIA 11.10.2021). Im Nahbereich des Ferganatals befinden sich zahlreiche Exklaven, beispielsweise die Exklave Sokh. Diese Exklave gehört zu Usbekistan, ist mit ethnischen Tadschiken besiedelt, immer wieder ein Unruheherd und befindet sich in Kirgisien [ca. 20 Kilometer von der nächstgelegenen usbekischen Stadt, Rishtan, auf dem Festland entfernt] (RFE/RL 5.6.2020). Im März 2021 einigten sich die Ministerpräsidenten von Usbekistan und Kirgistan auf einen Vertrag zur Beendigung der Grenzstreitigkeiten, beispielsweise in Bezug auf die 85.000 Einwohner umfassende Exklave Sokh. Der Vertrag sieht unter anderem die Öffnung zahlreicher Grenzübergänge vor und eine Einigung über umstrittene Gebietsteile, darunter Zugang zu Bewässerungsinfrastrukturen (EN 26.3.2021). Außenpolitisch bekennt sich die Regierung zur Neutralität (SWP 7.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Rechtsschutz / Justizwesen
In der Praxis ist die Justiz weder unabhängig noch unparteilich, obwohl dies von der Verfassung garantiert ist (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Die Justiz ist politischem Druck durch die Exekutive und Legislative ausgesetzt (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, UNHRCC 20.4.2020, ÖB 9.2020). Richter werden vom Obersten Justizrat nach Zustimmung des Senats für eine verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren ernannt und können vom Obersten Justizrat entlassen werden (USDOS 30.3.2021; vgl. BAMF 8.2021). Die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten nominiert und vom Senat bestätigt (CIA 26.10.2021; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Der Präsident spielt eine gewichtige Rolle bei der Ernennung von Mitgliedern des Obersten Justizrats (UNHRCC 20.4.2020). Experten berichten über einen Mangel an qualifiziertem Personal in der Justiz, über Korruption und die dominierende Rolle von Staatsanwälten im Justizsystem. In Usbekistan gibt es nur wenige Rechtsanwälte, vor allem außerhalb der Hauptstadt (FH 6.5.2020; vgl. UNHRCC 20.4.2020). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Gerichtsverfahren garantiert, jedoch wird dieses Recht in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, FH 28.4.2021). Obwohl gemäß dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.3.2021). Die Generalstaatsanwaltschaft und Gesetzesvollzugsbehörden setzen gelegentlich Mitglieder der Justiz unter Druck, um so die Urteilsfindung zu beeinflussen. Richter stützen ihre Urteile oft ausschließlich auf Geständnisse und Zeugenaussagen, welche in manchen Fällen durch Misshandlungen, Bedrohung Familienangehöriger oder anderweitig durch Zwang gewonnen wurden. Diese Methoden wenden Behörden üblicherweise vor allem in Fällen von religiösem Extremismus an. Gesetzlich ist es verboten, im Rahmen von Gerichtsverfahren Beweismaterial zu verwerten, welches durch Folter gewonnen wurde. Es gibt ein Recht auf Berufung. Zwar führen Berufungen selten zur Aufhebung eines Urteils, doch kann in manchen Fällen eine Verringerung oder Aussetzung von Strafen erwirkt werden (USDOS 30.3.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.3.2021).
Sicherheitsbehörden
Zivilbehörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, jedoch sind die Strukturen der zivilen Behörden von den Sicherheitsdiensten durchdrungen (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Sicherheitsdienste verfügen über weitreichende Befugnisse (HRW 13.1.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung bzw. Regierungsvertreter rechtswidrige und willkürliche Tötungen begangen haben. Straffreiheit ist ein allgegenwärtiges Problem. Es kam zu einer leichten Steigerung von Strafverfolgungen von Beamten, welche beschuldigt wurden, Missbrauchsdelikte begangen zu haben (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020). Usbekistan verfügt über vier Institutionen zur Untersuchung krimineller Aktivitäten. Für Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der Ordnung und Untersuchung allgemeiner Straftaten ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der Nationale Sicherheitsdienst, dessen Vorsitzender direkt dem Präsidenten gegenüber berichtspflichtig ist, befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und nachrichtendienstlichen Themen, einschließlich Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen, Grenzkontrollen und Suchtgift. Die Generalstaatsanwaltschaft ist für die Strafverfolgung und die Untersuchung von Straftaten zuständig (USDOS 30.3.2021). Die Nationalgarde ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verantwortlich. Sie widmet sich unter anderem der Terrorismusbekämpfung und leitet die Untersuchung von Straftaten ein. Die Nationalgarde hat polizeiliche Aufgaben, z.B. Schutz der öffentlichen Ordnung bei Versammlungen und Demonstrationen, Fahndungseinsätze und Ermittlungen in Strafsachen sowie Kontrolle der Einfuhr, Verbreitung und Ausfuhr von Waffen. Die umfangreichen Kompetenzen der Nationalgarde machen diese zu einem militarisierten Gesetzesvollzugsorgan (FH 6.5.2020; vgl. USDOS 30.3.2021, SWP 7.2020). Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.3.2021). Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste beträgt gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 (CIA 26.10.2021). Seit September 1994 ist Usbekistan Mitglied von Interpol (Interpol o.D.).
Folter und unmenschliche Behandlung
Gemäß dem Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen sind Folter und Misshandlungen zur Erlangung von Geständnissen, zur Informationsbeschaffung und als Strafmaßnahme für Verdächtige und Inhaftierte weiterhin verbreitet. Gesetzlich ist die Anwendung von Folter sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Land verboten. Im November 2019 rief Usbekistan einen Nationalen Anti-Folter-Präventionsmechanismus ins Leben. Am 10. August 2020 unterzeichnete der Präsident ein Dekret, welches zur Bekämpfung von Folter von Gefangenen unter anderem die Anwesenheit eines Verteidigers während Zeugenbefragungen vorsieht. Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Das Fakultativprotokoll der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen ratifizierte Usbekistan nicht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AA 9.3.2021b, UNCAT 14.1.2020). Ehemalige politische Häftlinge berichten, geschlagen und gefoltert worden zu sein. Gemäß der Ombudsperson ereignen sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. - beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.3.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 3.3.2021). Gerichten ist es untersagt, Beweise zu verwenden, welche durch Folter gewonnen wurden (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die zu restriktive Definition des Folterbegriffs im Strafgesetzbuch. Demnach kommen als
mögliche Folteropfer nur Beteiligte an Strafverfahren und ihre nahen Angehörigen in Frage (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020). Auch der Täter-Typus ist eingegrenzt. Der UNMenschenrechtsausschuss kritisiert, dass in den Genuss von Amnestien auch Personen kommen, welche wegen Folter oder Misshandlungen verurteilt wurden (UNHRC 1.5.2020). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich besorgt, dass Folterdelikte mit nur höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (UNCAT 14.1.2020).
Korruption
Korruption ist weit verbreitet (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Von Korruption betroffen sind unter anderem der Bildungssektor, das Gesundheitswesen (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020) und die Justiz (USDOS 30.3.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind gebräuchlich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 3.3.2021). Es ist gelungen, die Kleinkorruption von Beamten der unteren Ebenen einzudämmen, doch verschließen die Behörden ihre Augen vor Korruption, Nepotismus und
anderen Formen von Machtmissbrauch der regierenden Eliten (FH 6.5.2020). Anti-Korruptionsmechanismen sind schwer umsetzbar (BS 2020). Korruption durch Beamte ist strafbar, jedoch setzt die Regierung die gesetzlichen Vorgaben nicht effektiv um. Beamte, welche in korrupte Aktivitäten verwickelt sind, bleiben häufig straffrei (USDOS 30.3.2021). Entgegen internationalen Standards sind nicht alle Formen von Korruption unter Strafe gestellt (UNHRC 1.5.2020). 2020 wurde durch ein präsidentielles Dekret die Anti- Korruptionsagentur geschaffen. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Anti-Korruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDOS 30.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Es existiert eine zwischenbehördliche Anti-Korruptionskommission (BS 2020). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International wird Usbekistan mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Usbekistan liegt auf Rang 146 von 180 untersuchten Staaten, gleichauf mit Bangladesch und der Zentralafrikanischen Republik (Der Corruption Perceptions Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor) (TI 2021).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Die Zivilgesellschaft wird von der Regierung strikt kontrolliert (FH 6.5.2020) und ist sehr schwach ausgeprägt (BS 2020). Die mächtigsten und aktivsten NGOs in Usbekistan sind die sogenannten GONGOs, also NGOs, welche von der Regierung organisiert werden und inoffiziell mit dem politischen Regime verbunden sind (FH 6.5.2020; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021). Die Tätigkeiten von NGOs werden von Behörden kontrolliert (USDOS 30.3.2021). NGOs dürfen nicht politisch aktiv sein und müssen Auslandsreisen sowie den Erhalt ausländischer finanzieller Unterstützung vom Justizministerium genehmigen lassen (UNHRC 1.5.2020). Für internationale NGOs sind Verwaltungsstrafen vorgesehen, wenn sie sich politisch engagieren oder Aktivitäten setzen, welche die Regierung nicht im Vorfeld genehmigt hat (USDOS 30.3.2021). Mehr als 8.500 NGOS sind registriert (BS 2020). Die Registrierungsanforderungen sind hoch. Registrierungsangelegenheiten obliegen dem Justizministerium. Die Registrierung einiger unabhängiger NGOs wurde behindert (USDOS 30.3.2021). Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 3.3.2021). In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen zu Menschenrechtsfällen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.3.2021). Die Regierung hat zwei einheimische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik und die unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, offiziell registriert. Vertreter von Ezgulik berichten über eine verbesserte Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen einheimischen Gruppen ab. Im März 2020 wurde eine unabhängige NGO registriert. Diese trägt die Bezeichnung Huquqiy Tayanch („Rechtliche Unterstützung“) und widmet sich den Rechten Inhaftierter (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, FH 4.3.2020).
Wehrdienst und Rekrutierungen
In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt 1 Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2019) (CIA 26.10.2021). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 1.2020). Gesetzlich ist die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen verboten (USDOL 29.9.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Von Freedom House wird Usbekistan als ein unfreies Land (not free) eingestuft (FH 3.3.2021). Zu den gravierendsten Menschenrechtsproblematiken in Usbekistan gehören: Berichte über körperliche und seelische Misshandlungen Inhaftierter durch Sicherheitskräfte (teils mit Todesfolge); willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft und verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; Einschränkungen der Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Religionsfreiheit sowie der Zivilgesellschaft; Fehlen freier und fairer Wahlen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; Diskriminierung von LGBTI-Personen (USDOS 30.3.2021). Für den Schutz der Menschenrechte sind mehrere Institutionen zuständig, darunter: das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte; Komitee für demokratische Institutionen; NGOs und Selbstverwaltungskörper der Bürger im Parlament; das Nationale Zentrum für Menschenrechte (BS 2020). Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte untersucht Menschenrechtsverletzungen, unterstützt die Anpassung der Gesetzgebung an internationale Standards, vermittelt in Streitigkeiten zwischen Bürgern und gibt nicht verbindliche Empfehlungen ab hinsichtlich Entscheidungen von Regierungsbehörden. Das Büro der Ombudsperson für Menschenrechte darf unangekündigt Haftanstalten inspizieren (USDOS 30.3.2021). Die Ombudsperson ist dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Büro der Ombudsperson ist personell und finanziell unzureichend ausgestattet (UNCAT 14.1.2020).
Im Zuge des jährlichen Menschenrechtsdialogs zwischen Usbekistan und der Europäischen Union zeigte sich die EU besorgt über Meinungsfreiheitsdefizite, das Thema NGORegistrierungen, Folter und Misshandlungen in Gefängnissen, Frauenrechte und Diskriminierungen. Die Europäische Union betonte die Notwendigkeit, ehemalige Gefangene zu rehabilitieren (HRW 13.1.2021). Im Oktober 2020 wurde Usbekistan bei der Plenarsitzung der UN-Generalversammlung erstmalig in den UN-Menschenrechtsrat gewählt (ZA 4.12.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Menschenhandel
Die Regierung Usbekistans erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt diesbezüglich jedoch erhebliche Anstrengungen (USDOS 1.7.2021). Usbeken sind im In- und Ausland Menschenhandel ausgesetzt (USDOS 1.7.2021). Kinderarbeit ist nicht weit verbreitet, doch wird über Fälle von Kinderarbeit im Baumwollsektor berichtet (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Die Behörden machen Fortschritte bei der Bekämpfung von Zwangsarbeit bei der Baumwollernte, beispielsweise durch Privatisierungen, Lohnerhöhungen, bessere Arbeitsbedingungen für Erntehelfer, Verringerung der Anzahl von Baumwollanbauflächen und Ankauf von Erntegeräten. Es kommt vor, dass unabhängige Beobachter der Arbeitssituation im Baumwollsektor Belästigungen ausgesetzt sind. Trotz eines Verbots durch die Regierung gibt es Fälle lokaler Beamter, welche Lehrer, Schüler, Studierende, Privatangestellte usw. zur Zwangsarbeit in verschiedenen Bereichen verpflichten (USDOS 1.7.2021; vgl. AI 7.4.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Kinder, die in Institutionen untergebracht sind, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt, Opfer von Sexhandel zu werden (USDOS 1.7.2021). Mehrere lokale Beamte, welche Zwangsarbeiter eingesetzt hatten, wurden 2019 strafrechtlich verfolgt und erhielten Geldstrafen (FH 4.3.2020). Das Strafgesetzbuch kriminalisiert den Arbeits- und Sexhandel und sieht Freiheitsstrafen von drei bis fünf Jahren (erwachsene Opfer) bzw. acht bis 12 Jahren (minderjährige Opfer) vor. Die Anzahl von Ermittlungen, Strafverfolgungen, Verurteilungen und verhängten Haftstrafen ist gestiegen. Die Regierung führte 566 Ermittlungen durch und setzte Strafverfolgungsmaßnahmen in 93 Fällen. Darunter befanden sich 51 Fälle sexueller Ausbeutung, 3 Fälle von Zwangsarbeit und 39 Fälle, welche Ausbeutung von Kindern betrafen. Die Regierung berichtet von 100 Verurteilungen im Bereich Menschenhandel. Das Innenministerium unterhält eine Ermittlungseinheit, welche sich mit Menschenhandelsdelikten befasst. Gemeinsam mit internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft bot die Regierung spezifische Menschenhandelsschulungen für Polizei, Richter und Mitglieder anderer Behörden an (USDOS 1.7.2021). In Taschkent existiert eine von der Regierung betriebene und finanzierte Einrichtung für Männer, Frauen und Kinder, welche einen offiziellen Menschenhandelsopfer-Status besitzen. Diese Einrichtung bietet Unterkunft, medizinische, psychologische und rechtliche Unterstützung sowie Hilfe bei der Arbeitssuche an. 2020 wurden dort 92 Opfer unterstützt (USDOS 1.7.2021).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch werden diese Rechte durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, BAMF 8.2021). Der Staat kontrolliert den Großteil der Medien. Auch die elektronische Kommunikation wird überwacht, jedoch sind soziale Medien mit relativ großen Freiheiten ausgestattet. Journalisten sind mit Einschüchterungen und manchmal Verhaftungen konfrontiert. Selbstzensur ist weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. FH 6.5.2020, FH 28.4.2021, FH 3.3.2021, ÖB 9.2020). Eine spezielle Zensurbehörde gibt es nicht. Zensurangelegenheiten obliegen dem präsidentiellen Apparat (BS 2020). Alle ausländischen und inländischen Medien, einschließlich Webseiten, müssen sich behördlich registrieren und die Namen ihrer Gründer, Chefredakteure und Mitarbeiter anführen (USDOS 30.3.2021). Während die Präsenz unabhängiger internationaler Medienunternehmen in Usbekistan begrenzt ist, erhielten mehrere ausländische Reporter seit 2017 Akkreditierungen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.3.2020). 2019 wurden die Webseiten von 11 Nachrichtenkanälen und NGOs, darunter BBC und Eurasianet, zugänglich gemacht (FH 4.3.2020). Einheimische Medien üben seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten vorsichtig Kritik an lokalen Beamten und diskutieren über soziale Probleme. Offene Kritik am Präsidenten und an der Regierung wird jedoch meistens vermieden (FH 3.3.2021; vgl. FH 28.4.2021, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Die Kritikmöglichkeiten an der Regierung und am Präsidenten sind eingeschränkt. Die öffentliche Beleidigung des Präsidenten gilt als Straftat, welche eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten sowie andere Personen, welche Kritik an der Regierung üben, sind Belästigungen, Strafverfolgung und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 30.3.2021; vgl. RFE/RL 1.4.2021). Die Verbreitung von Falschinformationen steht unter Strafe (UNHRC 1.5.2020). Eine Nutzung des Internets ist im Allgemeinen erlaubt. Die Regierung setzte Verfahrensvorschriften um, damit der Zugang zu Webseiten, welche „verbotene Informationen“ enthalten, eingeschränkt wird. Laut dem Justizministerium darf die Regierung Webseiten oder Blogs blockieren, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorliegen muss (USDOS 30.3.2021). Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Usbekistan gegenwärtig auf Platz 157 von 180 Staaten. Rangmäßig befindet sich Usbekistan zwischen Weißrussland und Ruanda. Usbekistan verschlechterte sich um einen Platz gegenüber der Reihung des Vorjahres (ROG o.D.).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis manchmal eingeschränkt (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 7.4.2021, BAMF 8.2021). Massenversammlungen dürfen nur an bestimmten Orten abgehalten werden. Behörden sind berechtigt, Massenversammlungen und Demonstrationen zu verbieten. In manchen Fällen werden Bürger, welche Versammlungen organisieren und dabei die geltenden Vorschriften missachten, von Behörden bedroht, mit hohen Geldstrafen belangt und sind willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Mit solchen Strafmaßnahmen sind auch Personen konfrontiert, welche an friedlichen Protesten teilnehmen (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Arbeitnehmern ist es gesetzlich erlaubt, unabhängige Gewerkschaften zu gründen, diesen beizutreten und Tarifverhandlungen zu führen. In der Praxis sind keine unabhängigen
Gewerkschaften aktiv. Gewerkschaftliche Diskriminierung ist verboten. Streiken ist gesetzlich weder erlaubt noch verboten (USDOS 30.3.2021). Organisierte Streiks sind äußerst selten. Der Gewerkschaftsbund wird vom Staat kontrolliert (FH 3.3.2021). In Usbekistan sind keine Oppositionsparteien zugelassen (FH 3.3.2021; vgl. BS 2020, BAMF 8.2021). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Die erste Oppositionspartei, Erk, wurde in den 1990er Jahren verboten. Solih, der Vorsitzende von Erk, wurde aus Usbekistan vertrieben, seine Verbündeten inhaftiert. Seit 1993 lebt Solih im Exil. Im Jänner 2020 verweigerte das Justizministerium die Registrierung von Erk (RFE/RL 6.4.2021). Weitere oppositionelle Parteien und Bewegungen sind Birlik (Einheit) und Serquyosh O'zbekistonim (Sonnenschein Usbekistan ) (GIZ 12.2020a). 10.11.2021
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in usbekischen Gefängnissen stellen sich in manchen Fällen als hart und lebensbedrohlich dar. Es herrschen Lebensmittelknappheit, massive Überbelegung, körperliche Misshandlungen, unzureichende hygienische Bedingungen und medizinische Versorgungsmängel. Folter wird häufig angewendet (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020). Das Innenministerium berichtete im Jahr 2020, dass 22.867 Personen in 43 Gefängnissen und 11 Untersuchungshaftanstalten inhaftiert sind. Von den 43 Gefängnissen sind 18 „geschlossene Strafanstalten“ und 25 offene Anstalten zur Wiedereingliederung. Die Haftanstalten werden vom Innenministerium beaufsichtigt (USDOS 30.3.2021; vgl. WPB o.D.). Im August 2019 wurde infolge eines präsidentiellen Dekrets das wegen Folter berüchtigte Hochsicherheitsgefängnis Jaslik geschlossen (AI 16.4.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für Rechtsanwälte gestaltet sich der Zugang zu ihren Mandanten in Haftanstalten als schwierig (UNHRCC 20.4.2020). Es ist Inhaftierten verboten, religiöse Feste zu begehen. Familienangehörige Inhaftierter berichten, dass ihnen die Regierung nur wenige bis keine Informationen über den Gesundheitszustand ihrer inhaftierten Angehörigen zukommen lässt
(USDOS 30.3.2021). Es kommt vor, dass Gefangene (oft solche, welche wegen religiöser Anklagepunkte verurteilt wurden) nach Ablauf ihrer Haftstrafe nicht enthaftet werden. Haftzeiten werden aufgrund von Vorwürfen zusätzlicher Delikte, beispielsweise Gründung einer kriminellen Vereinigung oder Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen, verlängert. Gesetzlich ist eine solche Vorgehensweise erlaubt (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Tausende von Personen, hauptsächlich friedliche Glaubensanhänger, sind wegen „Extremismus“ und aus politischen Gründen inhaftiert. Seit September 2016 wurden mehr als 50 politische Gefangene freigelassen, darunter Rechtsaktivisten, Journalisten und Oppositionsaktivisten (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Mehrere unabhängige Beobachter erhalten beschränkten Zugang zu Strafvollzugsanstalten, wie Untersuchungshaftanstalten, Frauengefängnissen sowie Gefängniskolonien. UNICEF stattet den vier Jugendstrafkolonien des Landes regelmäßig Besuche ab. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat seit 2013 keine Gefangenen mehr besucht (USDOS 30.3.2021; vgl. AI 16.4.2020, UNHRC 1.5.2020). Die Ombudsperson für Menschenrechte sowie die Generalstaatsanwaltschaft haben die Befugnis, Beschwerdefälle zu untersuchen. Die Ombudsperson darf Empfehlungen abgeben. Mehrere Familienangehörige von aktuell oder ehemalig Inhaftierten berichten, die Ombudsperson hätte auf Beschwerden nicht reagiert. Es gibt Berichte, dass Beschwerden nicht objektiv untersucht werden und dass in vielen Fällen Beschwerden wegen Sicherheitsbedenken erst gar nicht eingebracht werden (USDOS 30.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Jährlich gewähren Behörden Inhaftierten Amnestien, wovon verschiedene Personengruppen profitieren, beispielsweise Personen, welche wegen religiösen Extremismus verurteilt wurden (USDOS 30.3.2021). Anlässlich des Nawruz-Festes sowie des Fastenmonats Ramadan begnadigte der Präsident im Jahr 2021 insgesamt 240 Personen (ZA 6.4.2021; vgl. ZA 14.6.2021).
Todesstrafe
In Usbekistan ist die Todesstrafe gesetzlich für alle Straftaten abgeschafft (AI 4.2021; vgl. WCADP o.D.). Im Jahr 2008 ratifizierte Usbekistan das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UN-OHCHR o.D.).
Religionsfreiheit
Die Verfassung sieht Religions- und Glaubensfreiheit vor sowie eine Trennung von Staat und Religion (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, ÖB 9.2020, BAMF 8.2021). Infolge eines neuen Religionsgesetzes, welches der Präsident im Juli 2021 unterzeichnete, wurde das Verbot des Tragens religiöser Kleidung in der Öffentlichkeit aufgehoben (ZA 1.8.2021; vgl. BAMF 8.2021). Politische Parteien auf der Grundlage religiöser Prinzipien sind ebenfalls verboten (USDOS 12.5.2021; vgl. BAMF 8.2021). Gesetzliche Einschränkungen religiöser Aktivitäten sind zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der Gesellschaftsordnung oder Moral erlaubt (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Institutionen und Vereinigungen werden vom Staat strikt kontrolliert (BS 2020; vgl. USCIRF 4.2021). Religiöse Literatur muss vom Staat genehmigt werden (USCIRF 4.2021). Schätzungsweise sind zwischen 88% und 96% der usbekischen Bevölkerung (insgesamt ca. 31 bis 34 Millionen Menschen) Muslime. Die meisten Muslime sind Sunniten der hanafitischen Rechtsschule. Gemäß der Regierung ist ungefähr 1% der Bevölkerung schiitischen Glaubens (dschafaritische Rechtsschule). Ca. 2,2% der Bevölkerung sind russisch-orthodox (2019: 3,5%). Gemäß Angaben der Regierung umfassen die restlichen
1,8% der Bevölkerung Katholiken, ethnisch-koreanische Christen, Baptisten, Lutheraner, Siebenten-Tags-Adventisten, Protestanten, Pfingstgemeinden, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Bahai, Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Atheisten (USDOS 12.5.2021). Die jüdische Bevölkerung wird auf bis zu 10.000 Personen geschätzt. Es gibt keine Berichte über antisemitische Handlungen oder Diskriminierung von Juden (USDOS 30.3.2021). Alle religiösen Gruppen sind verpflichtet, sich beim Justizministerium zu registrieren. Religiöse Aktivitäten nicht registrierter religiöser Organisationen sind illegal. Die
Registrierungsanforderungen sind hoch. Unter anderem ist ein Bewilligungssschreiben der örtlichen Nachbarschaftskomitees (Mahallas) erforderlich, welche damit zur Diskriminierung
nicht-muslimischer religiöser Minderheiten beitragen und Registrierungsanträge unbegründet ablehnen dürfen. Das neue Religionsgesetz reduzierte die erforderliche Anzahl
an Mitgliedern zur Gründung einer örtlichen Religionsgemeinschaft von 100 auf 50, welche nun jedoch alle derselben Stadt/Distrikt entstammen müssen. Das Komitee für religiöse Angelegenheiten überwacht die Aktivitäten registrierter religiöser Gruppen. Personen, welche der Mitgliedschaft in verbotenen muslimischen Organisationen verdächtigt werden, wie auch deren Familienangehörige sind Verhaftungen, Verhören und Folter ausgesetzt (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021, USCIRF 1.2020, ÖB 9.2020, Forum 18 5.7.2021). Gemäß dem Komitee für religiöse Angelegenheiten sind 2.293 religiöse Organisationen registriert. Unter den 190 registrierten nicht-muslimischen Gruppen befinden sich 38 orthodoxe Kirchen, fünf katholische Kirchen, 60 Pfingstgemeinden, 24 Baptistenkirchen, zwei lutheranische Kirchen, ein Königreichssaal der Zeugen Jehovas, acht jüdische Gemeinden, ein buddhistischer Tempel usw. (USDOS 12.5.2021; vgl. BS 2020, FH 3.3.2021). Medien berichten, dass die Regierung den Zugang zu einigen Webseiten mit religiösen Inhalten blockiert. Missionarische Tätigkeiten und privater Religionsunterricht sind verboten (USDOS 12.5.2021). Personen unter 18 Jahren dürfen an Gebeten in Moscheen nur dann teilnehmen, wenn sie von Verwandten begleitet werden (BAMF 8.2021). Zivilgesellschaftliche Gruppierungen und der UN-Menschenrechtsausschuss äußern Besorgnis über die breite und schwammige Gesetzesdefinition von „Extremismus“ (UNHRC 1.5.2020; vgl. USDOS 12.5.2021, HRW 13.1.2021, ÖB 9.2020). Leiter katholischer Gemeinden berichten nicht mehr über Überwachungen katholischer Gottesdienste (USDOS 12.5.2021). Seit einer Regierungsdirektive vom Dezember 2018, welche Razzien auf religiöse Gemeinschaften allgemein verbot, wurde diese Art von Verfolgung weitgehend eingestellt (USCIRF 11.2020). 2017 verkündete der Präsident, dass ungefähr 16.000 von 17.000 Personen aus einer offiziellen Liste gestrichen worden waren, welche Namen von Personen enthielt, die wegen religiösen Extremismus verurteilt oder verdächtigt worden waren (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Die Anzahl der aus religiösen Gründen Inhaftierten ist unbekannt (USDOS 30.3.2021) und beträgt nach Schätzungen mehrere tausend Personen (USCIRF 4.2021; vgl. FH 28.4.2021, EN 13.10.2021). Gemäß dem Christenverfolgungsindex von Open Doors befindet sich Usbekistan auf Rang 21 (Vorjahr: Rang 18). Laut diesem Index bedeutet der Rang 21 ein sehr hohes Ausmaß der Verfolgung (OD 2021). Christen muslimischer Herkunft werden am stärksten verfolgt, sowohl durch den Staat als auch durch ihre Familien, Freunde und die Gesellschaft. Für Konvertitinnen besteht die Gefahr, entführt und mit Muslimen zwangsverheiratet zu werden (OD o.D.).
Ethnische Minderheiten
Die Gesamtbevölkerung Usbekistans setzt sich aus ca. 83,8% Usbeken, 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken und 1,5% Tataren zusammen. Andere ethnische Gruppen machen nach Schätzungen aus dem Jahr 2017 4,4% aus (CIA 26.10.2021). Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung ethnischer Minderheiten sind selten. Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten volle politische Rechte (USDOS 30.3.2021). Ethnische Diskriminierung ist gesetzlich verboten (FH 3.3.2021). Die Staatssprache ist Usbekisch. Russisch ist als Sprache der interethnischen Kommunikation gesetzlich vorgesehen (USDOS 30.3.2021). Die am häufigsten gesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74,3%), Russisch (14,2%) und Tadschikisch (4,4%). 7,1% der Bevölkerung sprechen andere Sprachen. In der Autonomen Republik Karakalpakstan sind gemäß der Verfassung von Karakalpakstan die karakalpakische und die usbekische Sprache gleichberechtigt. In der Praxis wird das öffentliche und soziale Leben von der usbekischen Sprache beherrscht (CIA 26.10.2021; vgl. IWPR 17.5.2019).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland sowie das Recht auf Emigration und Repatriierung. Von der Regierung werden diese Rechte in der Praxis respektiert (USDOS 30.3.2021). Die Bewegungsfreiheit im Inland wird durch ein Aufenthaltsregistrierungssystem (Propiska) beschränkt, welches beispielsweise den Umzug vom Land in Städte erschwert (EN 15.1.2020; vgl. FH 28.4.2021). Für In- und Auslandsreisen ist ein Wohnsitzregistrierungsstempel im Inlandspass erforderlich. Gelegentlich kommt es im Rahmen von Visum-Antragsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen bei der Planung von Reisen sowie Emigration (USDOS 30.3.2021). Für Auslandsreisen benötigen Bürger Usbekistans einen separaten Reisepass, welcher vom Innenministerium ausgestellt wird und für zehn (Erwachsene) bzw. fünf Jahre (Minderjährige) gültig ist (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2019 wurde das Ausreisevisasystem abgeschafft (FH 3.3.2021; vgl. ÖB 9.2020). Dennoch erfordern Auslandsaufenthalte weiterhin eine Genehmigung. Ehemalige politische Gefangene werden gemäß Berichten an Auslandsreisen gehindert, auch wenn sie beispielsweise dringend einer medizinischen Behandlung bedürfen (UNHRC 1.5.2020; vgl. ÖB 9.2020).
Grundversorgung und Wirtschaft
1. Ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung ist von Armut bedroht (BS 2020). Im Jänner 2021 berichtete der Präsident, dass zwischen 12% und 15% der Bevölkerung in Armut leben (USDOS 30.3.2021). Staatliche Gehälter und Pensionen sind relativ niedrig (BS 2020). Ca. 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2021). 28% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu Wasserversorgung. In vielen Städten und Dörfern ist die örtliche Bevölkerung mit einer mangelnden Infrastruktur für Gas und Strom konfrontiert (BS 2020). Zu den bedeutendsten usbekischen Exportgütern zählen Erdgas, Baumwolle/Textilien, Nahrungsmittel sowie Metalle (WKO 6.2021a). Usbekistan ist weltweit der fünftgrößte Baumwollexporteur und der siebtgrößte Baumwollproduzent (CIA 26.10.2021; vgl. ÖB 9.2020). Das Land besitzt eine starke industrielle Basis (WKO 6.2021b). Alle landwirtschaftlichen Flächen sind Staatseigentum (HF o.D.). Präsident Mirsijojew hat die Monopolkontrolle der Regierung über die Vermarktung von Baumwolle und Getreide abgeschafft (CACI 28.4.2020). Im Doing Business Ranking der Weltbank hat sich Usbekistan in den letzten acht Jahren um 97 Plätze auf Rang 69 verbessert. Zu den wichtigsten Reformen seit 2016 zählt die im September 2017 beschlossene Wechselkursliberalisierung. Seither wird die usbekische Währung (Som) durch den Marktwert bestimmt (WKO 6.2021a). Die weit verbreitete Korruption und die extensive staatliche Kontrolle der Wirtschaft hemmen die Privatwirtschaft (FH 3.3.2021). Die usbekische Wirtschaft verzeichnete seit der Öffnung des Landes 2017 ein starkes Wirtschaftswachstum (WKO 6.2021b). Trotz der Coronakrise ist die usbekische Wirtschaft im Jahr 2020 mit ca. 1,6% gewachsen (WKO 3.11.2021; vgl. WB o.D.). Die Arbeitslosigkeit betrug im ersten Halbjahr 2021 10,2%. Die Exporte stiegen um 12,3%, und die öffentliche Verschuldung fiel im ersten Halbjahr 2021 auf 38,5% des BIP. Die Inflation ist im Juni 2021 auf 11% gesunken (WB o.D.). Zahlreiche Maßnahmen wurden eingeführt, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-Pandemie vor allem für Einzelunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen abzufedern: Aufschub von Steuerprüfungen; Erstreckung von Zahlungsfristen für verschiedene Steuern; Reduktion von Steuern und öffentlichen Gebühren; zinsfreie Kredite für besonders betroffene Wirtschaftssektoren (z.B. Tourismus); Exportfördermaßnahmen usw. (WKO 3.11.2021). Für Unternehmen und Personen mit niedrigem Einkommen wurden Subventionen eingeführt (WKO 6.2021b).
Sozialsystem
In Usbekistan existiert ein System der Sozialversicherung (SSA 3.2019). Der Mechanismus zur Identifizierung Bedürftiger ist unzureichend. Vor allem die Mahallas (Nachbarschaftskomitees) werden von der Öffentlichkeit kritisiert, und ihnen wird ein intransparentes Finanzsystem und willkürliche Verteilung von Geldern vorgeworfen (EN 26.8.2020). Die Mahallas bieten verschiedene soziale Hilfeleistungen an, darunter Unterstützung älterer Personen, Alleinerziehender oder kinderreicher Familien (USDOS 30.3.2021). Im Falle einer Mutterschaft werden 100% des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin ausbezahlt. Falls Komplikationen auftreten oder im Falle von
Mehrlingsgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, welche Kinder unter zwei Jahren betreuen, erhalten 200% des monatlichen Mindestlohns. Mütter, welche Kinder zwischen zwei und drei Jahren betreuen, dürfen unbezahlten Urlaub nehmen. Kleinkindbeihilfen sind vorgesehen für Kinder unter zwei Jahren und sind einkommensabhängig, außer im Falle Alleinerziehender und bei Familien mit mindestens einem beeinträchtigten Kind. Kleinkindbeihilfen betragen 200% des monatlichen Mindestlohns. Auf Empfehlung der örtlichen Nachbarschaftskomitees können z.B. bedürftige Familien in den Genuss von Familienbeihilfen kommen. Familienbeihilfen betragen das 1,5- bis 3-fache des monatlichen Mindestlohns für drei Monate. Dieser Zeitraum kann unter bestimmten Bedingungen ausgedehnt werden. Sozialhilfen für Familien sind vorgesehen für bedürftige Familien mit Kindern unter 14 Jahren. Ausbezahlt werden 50% des monatlichen Mindestlohns für ein Kind, 100% für 2 Kinder, 140% für drei Kinder und 175% für vier oder mehr Kinder. Sozialhilfen für Familien werden für einen (verlängerbaren) Zeitraum von sechs Monaten ausbezahlt (SSA 3.2019). Um sich für eine Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die betreffende Person während der letzten zwölf Monate mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als arbeitssuchend registrieren. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder entzogen werden, z.B. wenn der Versicherte aus disziplinarrechtlichen Gründen entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne triftigen Grund beendet hat oder wenn der Versicherte betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat. Die Arbeitslosenunterstützung beträgt 50% des Durchschnittslohns des Versicherten während der letzten 26 Wochen und mindestens 100% vom monatlichen Mindestlohn (SSA 3.2019). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Einwohner Usbekistans, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in Bildungskarenz oder arbeitslos sind. Das Krankengeld beläuft sich auf 60% des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und auf 80% bei mindestens acht Jahren Beschäftigung (SSA 3.2019). Das Pensionsantrittsalter liegt bei 60 Jahren für Männer mit 25-jähriger Berufserfahrung und bei 55 Jahren für Frauen mit 20-jähriger Berufserfahrung. Alterspensionen werden abhängig vom Einkommen des Versicherten ausbezahlt. Personen mit niedrigem Einkommen erhalten die monatliche Mindestpension. Mit Stand November 2018 betrug die monatliche Mindestpension (Alterspension) 396.500 Som [ca. EUR 32]. Eine Alters- bzw. Sozialpension steht einkommensabhängig zu für Männer ab 60 Jahren mit weniger als 25 Jahren Berufserfahrung und für Frauen ab 55 Jahren mit weniger als 20 Jahren Berufserfahrung. Die Alters- bzw. Sozialpension beträgt 243.300 Som [ca. EUR 20] monatlich (Stand November 2018) (SSA 3.2019). Es gibt Invaliditätspensionen, welche gemäß zwei Invaliditätskategorien ausbezahlt werden: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, permanenter Betreuungsbedarf) und Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit, kein permanenter Betreuungsbedarf). Personen mit den Invaliditätsgraden I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit (Männer) oder weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit (Frauen) 55% des durchschnittlichen Monatslohns von fünf aufeinanderfolgenden Jahren während der letzten zehn Jahre. Die Mindestpension für Personen mit den Invaliditätsgraden I und II beträgt 100% der monatlichen Mindestpension (Alterspension) (SSA 3.2019). Die Hinterbliebenenpension beträgt 30% des monatlichen Durchschnittseinkommens des verstorbenen Angehörigen und mindestens 50% des monatlichen Mindestlohns (SSA 3.2019). Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 3.2019).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend. Ein zuverlässig funktionierendes Rettungswesen ist auch in den Städten nicht überall existent. Auch in Taschkent und Samarkand entspricht die medizinische Versorgung vielfach nicht europäischem Standard (AA 29.10.2021; vgl. Gov.uk o.D.). Die meisten Krankenhäuser sind unzureichend ausgestattet, und die Hygienebedingungen sind ebenfalls ungenügend, vor allem in Spitälern in ländlichen Regionen (Gov.uk o.D.). In Usbekistan gibt es 558 Krankenhäuser (BS 2020). Armutsbezogene Krankheiten wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch (GIZ 12.2020b; vgl. AA 29.10.2021). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung. HIV-positive Personen berichten über soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern kostenfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Das von der Regierung garantierte Basisleistungspaket umfasst Primärversorgung, Notfallversorgung, Behandlung sozial bedeutender und gefährlicher Krankheiten (insbesondere übertragbare Krankheiten sowie einige nicht-übertragbare Krankheiten, darunter schlechte psychische Gesundheit und Krebserkrankungen) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, welche von der Regierung als vulnerabel eingestuft werden. Medikamente, die stationär verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs sowie für bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Pensionisten, kostenlos (BDA 22.9.2017). Weil das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz formeller Zahlungen gefördert (BDA 22.9.2017).
Rückkehr
Das Thema der Migration ist in Usbekistan auf der Gesetzesebene unzureichend und uneinheitlich ausgearbeitet, was zu unregulierten Migrationsströmen führt. Fragen der Rückkehrmigration werden in nationalen Entwicklungsstrategieplänen erörtert, so im Rahmen der Entwicklungsstrategie für die Jahre 2017-2021. Eine einheitliche Migrationspolitik existiert nicht. Auch wurde bisher nicht das Gesetz „Über die Migration“ verabschiedet. Im Jahr 2018 wurde Usbekistan Mitglied der Internationalen Organisation für Migration (IOM) (IOM 2020). Im Exil Lebende werden von der usbekischen Regierung transnational unterdrückt. Während der vergangenen sechs Jahre kam es zu Attentaten gegen Exilanten (FH 2.2021). Das Interesse der usbekischen Behörden an rückkehrenden usbekischen Staatsangehörigen richtet sich vor allem danach, wie lange sie im Ausland waren und in welchen Staaten sie sich während dieses Zeitraums aufgehalten haben. So ist nach einer Rückkehr aus dem Ausland mit einer kurzen Befragung durch die Polizei zu rechnen. Bei der Rückkehr aus einem Krisenland (etwa Syrien) hingegen besteht ein besonderes Interesse der usbekischen Behörden an Rückkehrern. Solche Befragungen stellen sich langwierig und intensiv dar (ÖB 18.3.2019). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen zeigt sich beunruhigt über Berichte, dass nationale Sicherheitsbeamte im Geheimen Exilanten gegen deren Willen nach Usbekistan zurückbringen. Viele der Betroffenen werden versteckt festgehalten und angeblich gefoltert sowie misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer Personen zu erzwingen (UNCAT 14.1.2020). Oppositionsgruppen sind hauptsächlich aus dem Exil tätig. Heimische Unterstützer oder Familienangehörige von im Exil lebenden Oppositionellen werden verfolgt, und ihnen wird die Teilnahme an Wahlen untersagt (FH 3.3.2021; vgl. UNHRC 1.5.2020). Menschenrechtsverteidiger und Journalisten im Exil werden geheim überwacht und sind das
Ziel von Phishing- und Spyware-Angriffen (AI 7.4.2021; vgl. FH 2.2021). Der Präsident ersuchte usbekische Bürger im Ausland, nach Usbekistan zurückzukehren und mit ihren Fähigkeiten, Wissen und Expertise einen Beitrag zur Umgestaltung des Landes zu leisten (BS 2020; vgl. TD 31.5.2019). Eine Überschreitung der Grenze unter Verletzung der geltenden rechtlichen Bestimmungen wird mit einer Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft (ÖB 18.3.2019).“
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei (abermals) releviert wurde, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Militär einberufen worden sei, er aber gegen Waffen und Gewalt sei und befürchte, dass er mit Zwang und eventuell Gewalt einberufen werde. Weiters habe er noch familiäre Probleme, wobei es sich um Geldschulden handle, weshalb er in eine ausweglose Situation geraten sei. Er habe aber auch Probleme mit der Familie jener Frau, mit der er gemeinsam im Gefängnis gewesen sei. Von der von Korruption beherrschten Polizei habe sich der Beschwerdeführer keine Hilfe erwarten können.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.01.2022 (RK 04.02.2022), XXXX , wurde der Beschwerdeführer – nachdem er bereits am 07.01.2022 in Untersuchungshaft genommen wurde – gemäß §§ 15, 127 und 130 Abs. 1 1. Fall und 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verhängt wurden, verurteilt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, GZ: W152 2253206-2/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er wurde in Samarkand in Usbekistan geboren, wo er sein gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbrachte. Der Beschwerdeführer, ein Tadschike und Moslem, verließ 2021 seinen Herkunftsstaat und reiste im Dezember 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer stellte am 28.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat 9 Jahre die Grundschule und absolvierte 3 Jahre lang eine Ausbildung zum Automechaniker. Anschließend war der Beschwerdeführer im Herkunftsland als Verkäufer erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Im österreichischen Bundesgebiet halten sich keine engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nachweislich auf. Diese (Eltern, 2 Brüder, 1 Schwester, Onkeln, Tanten, Großmutter) leben in Samarkand im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt in Österreich auch keine Beziehung. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich weder die Integrationsprüfung noch erwarb er ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache und absolvierte auch keinen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer weist bloß rudimentäre Deutschkenntnisse auf. Der Asylwerber ist kein Mitglied in einem Sport- oder Kulturverein und entfaltet auch abseits eines Vereinslebens keinerlei kulturelle oder sportliche Aktivitäten. Der Asylwerber konnte in Österreich keinen aus Österreichern bestehenden Freundes- bzw. Bekanntenkreis gewinnen.
Die vor dem Bundesamt erstatteten Angaben zu seinen Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Die erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten Probleme sind unzulässige Neuerungen.
Mit Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 31.01.2022, XXXX , rechtskräftig seit 04.02.2022, wurden der Beschwerdeführer – nachdem dieser bereits am 07.01.2022 in Untersuchungshaft genommen wurde – und sowie zwei weitere Angeklagte schuldig gesprochen, sie hätten am 05.01.2022 in Wien in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 1 und Z 3 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines weiteren Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, indem sie mit dem Diebesgut ohne zu zahlen den Kassenbereich passierten, wobei sie zuvor teilweise die Diebstahlssicherung mit eigens dafür mitgeführten Nagelscheren entfernten,
1. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 209,98,
2. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 22,98,
3. Verfügungsberechtigten der Firma XXXX Kleidungsstücke im Gesamtwert von € 949,93, wobei es lediglich beim Versuch blieb, da sie vom Kaufhausdetektiv dabei beobachtet und schließlich nach Passieren des Kassenbereichs angehalten wurden.
Der Beschwerdeführer und seine beiden Mittäter, haben hierdurch das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB begangen. Der Beschwerdeführer sowie seine Mittäter wurden jeweils gemäß § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde jeweils ein Teil der verhängten Strafe, nämlich sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen. Strafbemessungsgründe: mildernd das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist; erschwerend: die doppelte Verwirklichung der strafrechtsbestimmenden Umstände.
Nach Rechtskraft des genannten Urteils befand sich der Beschwerdeführer ab 04.02.2022 in Strafhaft.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates des Asylwerbers, seines Geburts- und Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat, seiner Volksgruppe, seiner Glaubensrichtung, seines Familienstandes, seiner Kinderlosigkeit und die Daten seiner Einreise ergeben sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Der Asylwerber konnte sein Nationale mit keinem usbekischen Lichtbildausweis belegen. Er war im Übrigen nicht einmal in der Lage, ein usbekisches Dokument, das auf seine Nationale ausgestellt ist, vorzuweisen. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine unbedenklichen Dokumente zum Nachweis seiner Identität vor. Die Feststellungen gelten daher ausschließlich für die Identifizierung der Person im Verfahren auf internationalen Schutz.
Das vor dem Bundesamt erstattete Fluchtvorbringen des Asylwerbers ist mit mangelnder Glaubwürdigkeit behaftet.
Der Asylwerber brachte – zu seinen Fluchtgründen befragt – im Wesentlichen vor, er sei im wehrpflichtigen Alter und befürchte, verhaftet und zum Militärdienst eingezogen zu werden, wobei er bereits mehrere Ladungen bzw. Einberufungen erhalten habe.
Die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers wird bereits dadurch erschüttert, dass der Beschwerdeführer angab, seit dem 18. Lebensjahr jährlich Ladungen und Einberufungen zum Militärdienst erhalten zu haben, wobei er nähere Angaben zu Ladungen – er vermochte diese auch nicht vorzulegen – oder Einberufungsbehörde jedoch trotz diesbezüglicher Aufforderung nicht erstatten konnte. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel darlegen, wie es ihm gelungen sei, sich jahrelang der Einberufung zu entziehen. Er gab lediglich lapidar an, sich jedes Mal versteckt gehalten zu haben. Überdies muss betont werden, dass sich der Beschwerdeführer in abstrakten Behauptungen erging und mehrfach die Erstattung von näheren Angaben explizit verweigerte und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzte. Der Beschwerdeführer behauptete weiters auch, er habe seinen Herkunftsstaat legal verlassen, obwohl er im Herkunftsstaat gesucht werde, wobei dies völlig unnachvollziehbar erscheint. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt das wehrpflichtige Alter (18 bis 27 Jahre) im Herkunftsstaat ohnedies bereits überschritten hat. Die vom Beschwerdeführer relevierten familiären Probleme blieben völlig abstrakt, wobei er deren Konkretisierung trotz diesbezüglicher Aufforderung explizit verweigerte, wodurch sich auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig erweist. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag während seiner Strafhaft nach bereits monatelangem Aufenthalt in Österreich gestellt hat, ist in einer Gesamtbetrachtung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen. Die vorgenommene Beweiswürdigung wird im Rahmen der Beschwerde auch nicht substantiiert gerügt. Die Beschwerde bringt vor, die Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer älter als 27 Jahre alt sei, jedoch sei der Beschwerdeführer erst vor ca. 1 Monat 27 Jahre alt geworden. Der Beschwerdeführer stimmt damit im Ergebnis aber mit der Behörde sogar überein. Weiters führte die Beschwerde unsubstantiiert aus, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst widerspruchsfrei und lebensnah geschildert und alle Fragen der belangten Behörde beantwortet. Ansonsten wiederholt die Beschwerde diesbezüglich nur im Wesentlichen das Vorbringen erster Instanz ohne Unschlüssigkeiten der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen. Die erstmalig in der Beschwerde relevierten Geldschulden und die Probleme mit der Familie jener Frau, mit der im Gefängnis gewesen sei, sind als unzulässige Neuerungen iSd Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG zu bewerten. So kommen die Einschränkungstatbestände des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), und dass dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG), im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht. Im Übrigen liegen einerseits nicht die die geringsten Anhaltspunkte vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war ( § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG), so hatte der Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen. Andererseits ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in der Lage war, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Die bloße Behauptung, der Beschwerdeführer habe (im erstinstanzlichen Verfahren) aufgrund der Korruption in seinem Herkunftsstaat nicht gewusst, ob er den Behörden bzw. der Polizei in Österreich vertrauen könne und deshalb nicht alles sofort erzählt habe, reicht jedenfalls für die Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus. Hiebei wird betont, dass andernfalls eine derartige Behauptung die Möglichkeit der Umgehung des Neuerungsverbotes allzu leicht eröffnen würde.
Vor dem Hintergrund der gesicherten medizinischen Versorgung (jedenfalls in Samarkand), was sich aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen, ergibt, und von keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen Krankheit des Beschwerdeführers auszugehen ist, steht einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat nichts entgegen.
Die allgemeine Lage in Usbekistan ergibt sich aus den getroffenen und dargestellten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, auf die verwiesen wird, wobei diese nicht substantiiert gerügt wurden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Asylwerbers ergeben sich aus seinen Verfahrensangaben, ebenso die Angaben zu seinem Integrationsgrad, Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich seines angeblich in Österreich lebenden Cousins des Beschwerdeführers erstattete der Beschwerdeführer jedoch keine näheren Angaben.
Die Feststellung bezüglich der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft ergibt sich aus der diesbezüglichen Verständigung vom 10.01.2022.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem diesbezüglichen Strafregisterauszug (SA) und dem oben genannten Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung.
Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu Spruchteil A):
Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Z 17 AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 ist Flüchtling, wer sich (infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich (infolge obiger Umstände/diese Worte in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention sind ebenfalls gemäß Art. 1 Abs. 2 des oben genannten Protokolls als nicht enthalten anzusehen) außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Rechtlich folgt aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit versagt werden musste, dass ihm kein Asyl zu gewähren ist. Das übrige erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen war aber im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG – wie bereits oben näher ausgeführt – nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war noch der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0295), und eine drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein, das heißt, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289).
Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Neuerungsverbotes jedoch nicht gelungen.
Diesbezüglich wird auf die obige Beweiswürdigung verwiesen.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führte die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 21.01.2017, Ro 2016/18/0005).
Im gegenständlichen Fall liegt im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jedenfalls keine aktuelle Lebensgefahr vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Abschiebung zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.
Vor dem Hintergrund der gesicherten medizinischen Versorgung (jedenfalls in Samarkand) in Usbekistan und dass keine Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen, erweist sich die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers, so verfügt er über eine 3-jährige Ausbildung als Automechaniker und Berufserfahrung als Verkäufer in Usbekistan – vor dem Hintergrund des bestehenden Sozialsystems – als gesichert, weshalb seine Verbringung nach Usbekistan diesbezüglich keine Verletzung des Art. 3 EMRK bewirken kann.
Im Hinblick darauf, dass die relevierten Fluchtgründe als unglaubwürdig bewertet werden mussten, erweist sich die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Geburts- und Aufenthaltsort in Usbekistan als zumutbar, weil er (auch) und jedenfalls glaubhaft erklärte, sein gesamtes Leben in Usbekistan in seinem Geburtsort verbracht zu haben.
Es haben sich weiters keine Umstände ergeben, dass auf dem gesamten Staatsgebiet Usbekistans eine solche extreme Gefahrenlage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorliegt, mit welchem eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.
Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2021 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Zu Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Der Beschwerdeführer lebt seit Dezember 2021 im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich nachweislich lebenden engen Familienangehörigen und lebt in Österreich auch in keiner Beziehung und führt somit kein Familienleben in Österreich.
Im Verfahren ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für einen beachtenswerten Integrationsgrad des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich erst rund 8 Monate im österreichischen Bundesgebiet auf. Seine Aufenthaltsdauer ist damit als sehr kurz zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer erwarb kein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache und konnte auch keine relevanten Deutschkenntnisse nachweisen. Der Beschwerdeführer ist auch in keinem Sport- oder Kulturverein in Österreich Mitglied. Der Beschwerdeführer entfaltet auch abseits eines Vereinslebens keine relevanten sportlichen oder kulturellen Aktivitäten, und er konnte in Österreich auch keinen aus Österreichern bestehenden maßgeblichen Freundes- bzw. Bekanntenkreis gewinnen. Weiters wurde der Beschwerdeführer jedoch von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Fehlverhalten des Fremden bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ist derart schwerwiegend, dass auch allfällige stark ausgeprägte private und familiäre Interessen zurücktreten müssen (vgl. z.B. VwGH vom 24.03.2000, 99/21/0291).Abwägend wird schließlich ausgeführt, dass der nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen ist, weshalb im gegenständlichen Fall dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Vorrang eingeräumt wird.
Es ist daher von keiner Verletzung des Art. 8 EMRK auszugehen.
Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 iVm Art. 8 EMRK darstellt, war die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht geboten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang z. B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung nach Usbekistan sprechen.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die Ausreise festgelegt. Der Beschwerde wurde vom Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, GZ: W152 2253206-2/3Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verfügende Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids aufgehoben wird, liegt die nach § 55 Abs. 1a FPG notwendige Tatbestandsvoraussetzung nicht mehr vor, weshalb das Verwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Seite 1154, K9) Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, überwiegen. Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist mit 14 Tagen festzulegen. Eine Verlängerung der in § 55 Abs. 2 FPG vorgesehenen Frist im Hinblick auf eine durch die COVID-19-Pandemie verursachte allfällige faktische Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise – die derzeit ohndies nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint – scheidet jedoch mangels Rechtsgrundlage, welche auf die Berücksichtigung von nicht in der Sphäre des Fremden gelegenen Umständen abstellt, aus.
Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides:
§ 13 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lautet (auszugsweise):
„Aufenthaltsrecht
§ 13. (1) Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2) Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn1.dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),2.gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,3.gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder4.der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.“
Nach § 13 Abs. 2 verliert ein Asylwerber daher sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1) oder gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Z 3).
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 07.01.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Das Strafverfahren endete mit einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX . Der Beschwerdeführer hat damit bereits ab dem 07.01.2022 sein Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet verloren. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides:
§ 53 Abs. 1, 2 und 3 FPG lautet:
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde; Bundesrecht konsolidiert www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt; 4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; 6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; 8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder 9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Einreiseverbote enthalten die normative Anordnung, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151). Die Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes verlangt eine Einzelfallprüfung, wobei das gesamte Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu werten ist, ob der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Sicherheit gefährdet (vgl. VwGH vom 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt indessen keine derartige Gefährdung dar (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Die Dauer des Einreiseverbotes ist daher abhängig vom bisherigen Unrechtsgehalt des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus wird grundsätzlich ein längerfristiges Einreiseverbot zu verhängen sein (vgl. § 53 Abs 3 FPG). Ist aber keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist grundsätzlich ein kurzfristiges Einreiseverbot sachgerecht wie z.B. bei der bloßen Erfüllung eines der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 FPG (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigt grundsätzlich ein Einreiseverbot im Ausmaß von mindestens 18 Monaten. Die Ausschöpfung der Höchstfristen kommt bei der bloßen Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG jedoch regelmäßig nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: XXXX , wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten verurteilt. 6 Monate wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Insgesamt hat das Bundesamt daher völlig zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand der des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist und dies indiziert, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349: „Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).“).
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde und ist daher die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zu beanstanden. In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes in der Höhe von 5 Jahren nicht zu beanstanden. In Anbetracht, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG ein höchstens zehnjähriges Einreiseverbot vorsieht, war ein fünfjähriges nicht zu beanstanden. Ein Einreiseverbot ist daher angesichts der vorliegenden Verfehlungen des Beschwerdeführers notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme des Beschwerdeführers nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte.
Die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens konnten insgesamt nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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