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W137 2201352-1•Bundesverwaltungsgericht W137 2201352-1
W137 2201352-1Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022
asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Spionage staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht
W137 2201352-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch RA Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, ZI. 1080474008-151600076, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 und 07.03.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (im Folgenden AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsbürger, reiste am 16.09.2015 vorerst legal mit einem bis 06.01.2016 gültigen Visum D zwecks Abholung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ vom 02.09.2015, gültig ab 07.09.2015, nach Österreich ein.
2. Am 02.10.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.10.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er vor, er sei iranischer Staatsbürger, habe kein Religionsbekenntnis und er gehöre der Volksgruppe der Perser an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern hielten sich im Iran auf, darüber hinaus habe er jeweils zwei Brüder und Schwester, die ebenfalls in seinem Herkunftsland aufhältig seien. Der letzte Wohnsitz des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland sei Esfahan gewesen, dort habe der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und anschließend acht Jahre lang Chemie an der Universität studiert. Er habe als Angestellter in einer Firma an der Anreicherung von Uran gearbeitet und zehn Jahre lang an der Universität Chemie unterrichtet. In Österreich habe er keine Angehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe den Iran am 16.09.2015 legal mit dem Flugzeug verlassen und sei nach einem Zwischenstopp in der Türkei direkt in Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Iran sei er mehrmals in der Schweizer Botschaft gewesen, um ein Visum zu erhalten. Da andere Personen in einer vergleichbaren Situation unter dem Vorwurf der Spionage festgenommen worden und nicht mehr aufgetaucht seien und er einige Dinge im Internet veröffentlicht habe, habe er befürchtet, ebenfalls festgenommen zu werden. Aus diesem Grund sei er geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr werde er der Spionage bezichtigt.
Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass vor.
3. Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „Bundesamt“) einvernommen. Dabei gab er an, mit einem Visum der österreichischen Botschaft in Teheran nach Österreich eingeflogen zu sein. Einen Aufenthaltstitel als Studierender habe er sich nicht verschafft, da er eigentlich nicht in Österreich studieren habe wollen. Er sei ledig. Seine Angehörigen seien im Iran aufhältig, er habe jedoch nur zu seiner Mutter Kontakt. Er sei gesund, unbescholten und im Iran in einer guten wirtschaftlichen Situation gewesen. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und spreche mittelmäßig gut Deutsch. Einer legalen Erwerbstätigkeit gehe er in Österreich nicht nach.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe ab dem Jahr 2005 an der Universität unterrichtet, zahlreiche Artikel veröffentlicht und an Kongressen teilgenommen. Nach einer Konferenz in der Schweiz und einem daran anschließenden Aufenthalt in den Niederlanden sei er in den Iran zurückgekehrt und von einer Firma als Angestellter eingestellt worden. Dort habe er an der Spaltung von Uran gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit für die besagte Firma sei ihm die Teilnahme an Konferenzen in der Schweiz, in Norwegen und in Malaysia verwehrt worden, da Angestellte jener Firma, die ins Ausland reisen, verdächtigt würden, Spionage zu betreiben. Als er die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragt habe, sei er aufgrund seiner Auslandsaufenthalte und seiner Tätigkeit an der Universität an eine Sicherheitsabteilung verwiesen und dort einvernommen worden. Der Reisepass sei ihm in Folge ausgestellt worden, da die zuständigen Beamten nichts über seine im Ausland veröffentlichten Artikel gewusst hätten. Mehrere Personen, die in derselben Firma wie der Beschwerdeführer sowie in anderen Unternehmen eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt und das Ausland bereist hätten, seien der Spionage beschuldigt, festgenommen und ein Kollege sogar hingerichtet worden. Da Österreich neutral und der Iran dort weniger aktiv als in anderen Ländern sei, habe er in der österreichischen Botschaft in Teheran die Ausstellung eines Studierendenvisums beantragt. Eine Kündigung sei keine Lösung gewesen, da diese womöglich abgelehnt worden und er in Folge dessen einvernommen worden wäre, wobei seine Auslandsaufenthalte und seine Visaantragstellung in der Botschaft bekannt geworden wären.
Zudem sei er Atheist. Er habe den islamischen Glauben im Iran nicht ausgeübt, sondern nur offiziell beibehalten und wolle in Österreich offen als Atheist leben. Im Iran sei er bislang nicht festgenommen worden, allerdings seien die Behörden ein bis zwei Jahre zuvor in seiner Wohnung gewesen und hätten seien Laptop und weitere Gegenstände beschlagnahmt. Darüber hinaus habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, er sei auch nicht aus religiösen oder ethnischen Gründen oder aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt worden. Er sei in keiner politischen Partei aktiv gewesen. Im Falle seiner Rückkehr werde er unter dem Vorwurf der Spionage festgenommen werden.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Ausfolgung von Länderinformationen und die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zwei abgelaufene Reisepässe und seinen gültigen Reisepass, ein Visum für Österreich, seinen Personalausweis mitsamt Geburtsurkunde sowie zwei Bestätigungen über seine Lehrtätigkeit im Iran mitsamt englischer Übersetzung vor. Weiters legte er diverse in Österreich erlangte Empfehlungsschreiben, Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen und einem Werte- und Orientierungskurs in Österreich, eine Vereinbarung über die Erbringung gemeinnütziger Arbeit in Österreich, seinen Lebenslauf sowie Dokumente mit Informationen zu diversen von ihm mitverfassten Fachbüchern mitsamt englischer Übersetzung vor.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 14.06.2018 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab. Zudem wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Verfolgung als Spion drohe. Zu seinem Fluchtvorbringen habe der Beschwerdeführer bloß allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Es gäbe auch Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers. Bezüglich seiner atheistischen Einstellung habe der Beschwerdeführer angegeben, im Iran aus religiösen Gründen nicht verfolgt worden zu sein und sich nach außen hin angepasst verhalten zu haben. Es läge diesbezüglich keine individuelle Verfolgung von erheblicher Intensität vor. Der Ausreisezweck sei diesbezüglich irrelevant. In Österreich habe er zwar ein schützenswertes Privat-, jedoch kein schützenswertes Familienleben und ein Eingriff sei verhältnismäßig.
Hinsichtlich einer Rückkehr in sein Herkunftsland könnten keine dagegensprechenden Gründe erkannt werden. Ihm drohe bei seiner Rückkehr keine Verfolgung. Auch drohe ihm keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Vor seiner Ausreise sei er dazu in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und es seien keine Gründe ersichtlich, aus denen ihm dies bei seiner Rückkehr nicht mehr möglich sei. Er habe im Iran zudem mehrere Angehörige, die ihn bei Bedarf unterstützen könnten.
5. Mit Schreiben vom 12.07.2018 erhob er gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dazu führte er aus, das Bundesamt habe ein wesentliches vorgelegtes Dokument unberücksichtigt gelassen. Dabei handle es sich um einen Mitarbeiterausweis, der den Beschwerdeführer als Angestellten in einer iranischen Nuklearanlage ausweise. Es sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass er in einem privaten Unternehmen gearbeitet habe. Tatsächlich habe er jedoch in einer Anlage der iranischen Atomenergiebehörde gearbeitet. Der Name der vermeintlichen Firma sei tatsächlich der Name der Stadt, in der die Anlage sich befinde. Aufgrund fehlerhafter Übersetzung bzw. Nachfrage seien die getroffenen Feststellungen mangelhaft. Die Atomanlagen seien für die iranischen Behörden ein hypersensibler Bereich, sodass Mitarbeiter unter besonderer Beobachtung stünden. Der Beschwerdeführer habe dies im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht ausführlicher schildern können, da er fortwährend unterbrochen worden sei und nur konkrete Fragen beantworten habe können. Auch sei ihm die Ausreise seitens der iranischen Behörden nicht verboten worden, vielmehr habe der Beschwerdeführer zu erklären versucht, dass vermehrte Auslandsreisen der Mitarbeiter den Fokus der Behörden auf diese ziehen könnten. Angaben des Beschwerdeführers seien aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Formulierung, ihm sei die Ausreise zu Kongressen im Ausland verwehrt worden, sei missverständlich, da ihm dies nicht vonseiten der iranischen Behörden verboten worden sei, vielmehr habe er keine Einreisevisa der jeweiligen Staaten erhalten. Demnach gäbe es keinen Widerspruch, wonach ihm die Ausreise vormals von den iranischen Behörden verboten und später gestattet worden sei. Vermehrte Auslandsreisen hätten lediglich mehr Aufmerksamkeit auf ihn gezogen. Seine Tätigkeit in der Anlage habe er nicht aufgeben können, da dies eine Bewilligung erfordert habe und der Beschwerdeführer sich vor der in diesem Fall zu erwartenden Überprüfung durch den Geheimdienst gefürchtet habe. Weiters sei er inzwischen aus der islamischen Religionsgemeinschaft ausgetreten und es sei ihm nicht mehr möglich, dies in seinem Herkunftsland geheim zu halten. Das Bundesamt habe zudem unrichtig festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsland weder gebetet noch gefastet. Tatsächlich habe er bloß angegeben, nicht gefastet zu haben, was ihm nur aufgrund von Magenproblemen möglich gewesen sei. Zudem sei fälschlich protokolliert worden, dass der Beschwerdeführer ein bis zwei Jahre zuvor zuhause von den Behörden aufgesucht worden sei. Tatsächlich sei dies ein bis zwei Wochen nach seiner Ausreise geschehen. Die Einreise des Beschwerdeführers sei zudem nicht unrechtmäßig erfolgt, da er für die Erteilung des Visums nicht verpflichtet gewesen sei, Unterhaltsmittel nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das amtswegige Aufgreifen nicht geltend gemachter Rechtswidrigkeiten des Bescheids zulasten des Beschwerdeführers bzw. die Erteilung eines allfälligen Verbesserungsauftrags, die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Unzulässigerklärung der Rückführungsentscheidung, in eventu die Erteilung einer Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran sowie in eventu die Behebung des Bescheids und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz.
Der Beschwerde angeschlossen legte der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiterausweis von der Atomenergieanlage in Kopie mitsamt einer beglaubigten Übersetzung, eine Religionsaustrittsbescheinigung des Magistrats der Stadt Wien in Kopie, einen Ausdruck aus dem Internet zu der iranischen Atomenergiebehörde sowie eine beglaubigte Übersetzung seines Personalausweises vor.
6. Mit Schreiben vom 01.04.2019 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Verhandlung am 03.05.2019 geladen.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.05.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer gab an, gesund und in der Lage zu sein, der Verhandlung in vollem Umfang folgen zu können.
Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er schreibe lediglich Aufsätze für die Universität. Er sei seit seinem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft keiner anderen Glaubensgemeinschaft beigetreten und somit Atheist. Dies zeige er jedoch nicht auffällig nach außen hin. Nach seiner Matura und seinem Studium habe er insgesamt zehn Jahre lang an der Universität gearbeitet und gelehrt sowie drei Jahre lang daneben im Bereich der Urananreicherung gearbeitet. Vor seiner Tätigkeit für die iranische Atomenergiebehörde habe er lediglich eine Auslandsreise in zwei europäische Länder gemacht. Strenge Kontrollen durch die iranischen Sicherheitsbehörden habe es erst ab seiner Tätigkeit im Bereich der Atomenergie gegeben. Ein dort ebenfalls beschäftigter Kollege habe ihm die Stelle angeboten. Kontakt habe er inzwischen nur noch zu seiner Mutter. Von seinem Religionsaustritt habe er ihr nicht erzählt. Es habe für ihn problematisch sein können, dass er Artikel in internationalen Fachzeitschriften publiziert habe. Er habe sowohl vor als auch während seiner Tätigkeit im Atomenergiebereich publiziert. Dies sei von der Universität ausgegangen. Den Iran habe er aufgrund der Kontrollen durch den Geheimdienst legal verlassen und nach Österreich sei er mit einem Visum und der Absicht, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, eingereist. Mit der iranischen Community habe er keinen Kontakt, da er dabei im Auftrag des Regimes kontrolliert werden könne.
Eine im Zuge der Verhandlung befragte Auskunftsperson gab an, den Beschwerdeführer im Zuge eines Deutschkurses kennengelernt zu haben. Der Beschwerdeführer habe sehr engagiert und schnell Deutsch gelernt und sie und ihre Familie hätten in Folge regelmäßig Kontakt mit ihm gepflegt. Der Beschwerdeführer habe zudem ein Doktoratsstudium an der Universität begonnen, da es ihm als Asylwerber kaum möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und er sich so weiterhin mit seinem Fachgebiet beschäftigen könne. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich Kontakt mit österreichischen Personen und stehe Religion im Allgemeinen skeptisch gegenüber.
Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Verhandlung aktuelle Länderberichte zur Stellungnahme ausgefolgt sowie durch Verfahrensanordnung aufgetragen, eine Auswahl an von ihm verfassten Fachartikeln vorzulegen. Die Verhandlung wurde zur weiteren Klärung des Sachverhalts vertagt.
8. Mit Schreiben vom 27.05.2019 legte der Beschwerdeführer diverse von ihm verfasste und in Fachzeitschriften publizierte Artikel in englischer Sprache sowie eine zuvor bereits vorgelegte Vereinbarung über die Erbringung von Freiwilligenarbeit, eine Bestätigung über erbrachte gemeinnützige Arbeit sowie einen Sozialbericht vor.
9. Mit Schreiben vom 20.10.2020 legte der Beschwerdeführer Zeugnisse über diverse an der Universität in Österreich besuchte Lehrveranstaltungen vor.
10. Mit Schreiben vom 04.02.2022 wurde der Beschwerdeführer zu einem weiteren Verhandlungstermin am 07.03.2022 geladen. An diesem nahm neben dem Beschwerdeführer und dessen Vertreter auch das Bundesamt teil.
11. Im Zuge der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dreimal wöchentlich gemeinnützige Arbeit zu leisten und ansonsten für sein Studium zu lernen. Er habe bereits sämtliche Kurse absolviert und arbeite derzeit an seiner Doktorarbeit. Im Studium befasse er sich nicht mehr mit Atomenergie, sondern mit Verfahrenstechnik. Seit Beginn des Studiums habe er keine weiteren Artikel publiziert. Seinen Lebensunterhalt bestreite er nach wie vor aus öffentlichen Mitteln. Er sei weiterhin ohne Glaubensbekenntnis und habe sich an diese Freiheit gewöhnt, dies könne er in seinem Herkunftsland nicht ausleben. Bislang habe er im Iran wegen seiner atheistischen Einstellung, die er seit seinem 18. oder 19. Lebensjahr habe, keine Probleme gehabt. Seine pensionierten Eltern seien in seinem Herkunftsland aufhältig und hätten keine finanziellen Probleme. Auch seine Geschwister lebten nach wie vor im Iran. Er habe lediglich zweimal monatlich mit seiner Mutter Kontakt, da seine Angehörigen bis auf einen jüngeren Bruder im öffentlichen Dienst arbeiteten und bei Kontakt mit ihm ihre Arbeit verlieren könnten.
Im Zuge der Verhandlung legte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben hinsichtlich einer gemeinnützigen Tätigkeit des Beschwerdeführers, ein Empfehlungsschreiben einer Privatperson, einen Zeitungsartikel bezüglich Sabotage in der Atomenergieanlage sowie Ausdrucke aus Wikipedia zu zwei iranischen Wissenschaftlern, denen den Einträgen zufolge seitens der iranischen Regierung Spionage unterstellt wurde, vor.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme zu den Länderberichten zum Iran eingeräumt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer durch Verfahrensanordnung aufgetragen, eine Studienbestätigung vorzulegen.
12. Mit Schreiben vom 16.03.2022 nahm der Beschwerdeführer zu den Länderberichten Stellung. In seiner Stellungnahme legte er den Umgang des iranischen Staats mit (vermeintlichen) Spionen dar. Demnach würden Personen unter dem Vorwurf der Weitergabe von Informationen über das iranische Atomprogramm festgenommen und allenfalls hingerichtet.
Zudem legte der Beschwerdeführer eine Studienbestätigung für das Sommersemester 2022 an der Universität vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger, ohne religiöses Bekenntnis und gehört der Volksgruppe der Perser an. Er ist ein gesunder, volljähriger und arbeitsfähiger Mann. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Esfahan und hatte dort bis zu seiner Ausreise seinen Wohnsitz. Er besuchte in seinem Herkunftsland zwölf Jahre lang die Grundschule und studierte anschließend acht Jahre lang Chemie an der Universität. Im Iran arbeitete er von 2005 bis 2015 an der Universität. In den Jahren zwischen 2011 und 2014 publizierte der Beschwerdeführer diverse Artikel zum Thema Petrochemie in internationalen Fachzeitschriften. Im Jahr 2012 nahm er an einer Konferenz in der Schweiz teil. Aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ist der Beschwerdeführer grundsätzlich selbsterhaltungsfähig.
Von 2012 bis 2015 arbeitete für ein staatliches Unternehmen in Natanz, das der iranischen Atomenergiebehörde untersteht. Dabei führte er wissenschaftliche Kontrolltätigkeiten durch. In die eigentliche Kernforschung, strategische Planung oder gar das iranische Atomprogramm im engeren Sinn – insbesondere eine militärische Komponente – war er in keiner Form integriert. Er hatte auch keinen Zutritt zu den einschlägigen Bereichen der Anlage in Natanz.
Der Beschwerdeführer ist am 16.09.2015 legal per Flugzeug aus dem Iran ausgereist und nach einem Zwischenstopp in der Türkei vorerst legal auf Grundlage eines Visums D zwecks Abholung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“ vom 02.09.2015, gültig ab 07.09.2015, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 02.10.2015 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern sowie seine jeweils zwei Brüder und Schwestern leben weiterhin im Iran. Seine Eltern sind Hauseigentümer und pensioniert, seine Geschwister mit Ausnahme eines jüngeren Bruders arbeiten im öffentlichen Dienst. Die wirtschaftliche Situation seiner Angehörigen ist gut. Mit seiner Mutter steht er weiterhin in Kontakt.
1.3. Seit seiner Antragstellung befindet sich der Beschwerdeführer auf Grundlage einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend regelmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seitdem regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, absolviert allerdings das Doktoratsstudium „Verfahrenstechnik“ an der Universität.
In Österreich halten sich keine übrigen Angehörigen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich in einem Kulturbetrieb und in einer Armenausspeisung sowie als Nachhilfelehrer gemeinnützig betätigt. Er ist in keinem Verein Mitglied, hat allerdings ein paar soziale Kontakte geknüpft, mit denen er regelmäßig seine Freizeit verbringt.
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Gefahr der Verfolgung durch die iranischen Behörden unter dem Vorwurf der Spionage sowie ergänzend mit seinem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft und seiner atheistischen Überzeugung.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen waren vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland Verfolgungshandlungen seitens der iranischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt. Allerdings wurde der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit in der Atomenergieanlage streng kontrolliert und beobachtet. Er war in der Atomenergieanlage lediglich in der Funktion eines Kontrolleurs tätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine berufliche Tätigkeit und seine Publikationen militärisch verwertbar sind oder ihm die Möglichkeit geboten hätten, an militärisch oder staatssicherheitstechnisch relevante Informationen zu gelangen. Ihm wurde mehrmals die Erteilung eines Visums zur Teilnahme an Konferenzen im Ausland seitens der jeweiligen ausländischen Botschaft verwehrt. Gleichwohl ist seine Verbindung zur Atomforschungseinrichtung in Natanz für die iranischen Behörden evident. Es besteht kein Zweifel, dass ihn dies bei einer Rückkehr in den Iran in den Fokus der iranischen Sicherheitskräfte bringen würde.
In seinem Herkunftsland war der Beschwerdeführer offiziell Teil der islamischen Glaubensgemeinschaft. Spätestens seit seinem 19. Lebensjahr hat er sich innerlich jedoch vom Glauben abgewendet. Dies hat er jedoch nicht nach außen getragen, sondern den äußeren Anschein eines Schiiten aufrecht erhalten. Auf das vorgeschriebene Fasten konnte er aufgrund von Magenproblemen unproblematisch verzichten. Da seine innere Überzeugung in seinem Herkunftsland nicht bekannt geworden ist, war der Beschwerdeführer dort diesbezüglich keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Am 06.07.2018 hat der Beschwerdeführer vor dem Magistrat der Stadt Wien seinen Austritt aus der islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Darüber hinaus engagiert sich der Beschwerdeführer nicht öffentlich in einer Weise, aus der ein Atheismus erkennbar aus. Er hat seinen Angehörigen nicht davon erzählt und spricht im Alltag nicht über seine Abkehr vom Glauben. Insgesamt kann Atheismus als wesentliches Identitätsmerkmal des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer konnte ein inneres Bedürfnis, als Atheist öffentlich in Erscheinung zu treten, nicht glaubhaft machen, zumal er das auch in Österreich tut. Sein bisheriges Verhalten hinsichtlich einer oberflächlichen Beachtung religiös determinierter Vorschriften kann er im Falle einer Rückkehr problemlos wieder aufnehmen.
1.4. Zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 22.12.2021 -Version 4 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
Politische Lage
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der 'velayat-e faqih', der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel 'Revolutionsführer' (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 3.3.2021). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 3.3.2021, US DOS 30.3.2021). Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z. B. schiitischer Klerus). Die Mitgliedschaften und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 5.2.2021).
Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran erneut Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung sogar bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (Zeitonline 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament den Vorschlag des neuen Staatspräsidenten für das Kabinett gebilligt, damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 3.3.2021). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen. Die Überprüfung von Kandidatinnen und Kandidaten für Parlamentswahlen durch den Wächterrat garantierte dabei bereits im Vorfeld der Wahlen, dass nur Abgeordnete gewählt werden konnten, die das Regime nicht infrage stellen. Unabhängige Wahlbeobachter wurden nicht zugelassen (AA 5.2.2021). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten. Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).
Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 3.3.2021, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der 'Gesamtinteressen des Systems' zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).
Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 5.2.2021). Das iranische Wahlsystem entspricht aber nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Folglich können iranische Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten auswählen (FH 3.3.2021; vgl. AA 5.2.2021).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen, religiösen ethnischen Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der 'islamischen Gesellschaftsordnung' (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung 'westlicher' Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Rechtsschutz / Justizwesen
Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 11.2021). Die heutige Verfassung Irans ist ein hybrides System aus republikanisch-demokratischen und theokratisch-autoritären Elementen unter dem Vorrang des islamischen Rechts der dschafaritischen Rechtsschule. Die Verfassung enthält republikanisch-demokratische Organe wie z.B. das Parlament sowie das Amt des Präsidenten, da diese Organe direkt vom Volk gewählt werden. Als wesentliche theokratische Organe gelten das Amt des religiösen Führers sowie der Wächterrat (BAMF 5.2021). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 5.2.2021; vgl. BS 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 5.2.2021). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 3.3.2021).
Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 30.3.2021). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 13.1.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Die Behörden setzen sich ständig über Bestimmungen hinweg, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 7.4.2021; vgl. HRW 13.1.2021). In einigen Fällen wurde in Abwesenheit der Angeklagten verhandelt, weil man sie nicht über ihre Verhandlungstermine informiert oder sie nicht vom Gefängnis zum Gericht transportiert hatte (AI 7.4.2021).
Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 5.2.2021).
Wenn sich Gesetze nicht mit einer spezifischen Rechtssituation befassen, dann dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen 'göttlichen Wissens' [divine knowledge] für schuldig befinden (US DOS 30.3.2021).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BS 2018).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erden';
Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;
Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;
Spionage für fremde Mächte;
Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;
Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).
Viele Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt. Bei Verfahren vor Revolutionsgerichten herrscht offene Feindseligkeit gegenüber den Angeklagten, und Anschuldigungen von Sicherheits- und Geheimdiensten werden als Tatsachen behandelt, die bereits feststehen. Erzwungene 'Geständnisse', die unter Folter und anderen Misshandlungen zustande kommen, werden vor Beginn der Prozesse im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Gerichte nutzen sie durchweg als Beweismittel und begründen damit Schuldsprüche, selbst wenn die Angeklagten ihre Aussagen widerrufen. In vielen Fällen bestätigen Berufungsgerichte Schuldsprüche und Strafen, ohne eine Anhörung abzuhalten. Häufig weigern sich Gerichte, Angeklagten, die wegen Straftaten in Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verurteilt wurden, das Urteil in schriftlicher Form zukommen zu lassen (AI 7.4.2021).
Bei Delikten, die im starkem Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, welches die bisherige Gesetzgebung, die vom „code pénal napoléon“ von 1810 beeinflusst war, ablöste und sich aus drei eigenständigen Teilbereichen zusammensetzt. Neben den im Koran und der Sunna festgelegten hadd-Delikten gibt es die qisas-Delikte, die aus vorislamischer Zeit stammen, und die ta'zir-Delikte, die alle sonstigen strafwürdigen Taten umfassen. Während für hadd-Delikte - wie u.a. unerlaubter Geschlechtsverkehr, Alkoholgenuss, Diebstahl oder Feindschaft gegen Gott und aus Sicht von Traditionalisten auch Rebellion und Apostasie - sogenannte hadd-Strafen wie Kreuzigung, Steinigung, sonstige Todesstrafen, Amputationsstrafen, Auspeitschung oder Verbannung verhängt werden, sind für qisas-Delikte grundsätzlich Talions- bzw. Vergeltungsstrafen (qisas) oder zu zahlendes Blutgeld (diya) als Strafausgleich vorgesehen. Talionsstrafen werden vom Grundsatz her bei vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten und zu zahlendem Blutgeld bei nicht vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten verhängt. Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta'zir-Strafen vorgesehen, die aus unterschiedlichen Züchtigungsstrafen bestehen, die mit dem Islam vereinbar sein müssen. Das neue iranische Strafgesetzbuch ab 2013 gliedert sich in vier Bücher: Im ersten Buch werden die Allgemeinen Vorschriften (Art. 1–216), im zweiten Buch die hadd-Strafen (Art. 217–288), im dritten Buch die qisas-Strafen (Art. 289–447) und im vierten Buch das Blutgeld bzw. diya (Art. 448–728) behandelt (BAMF 5.2021). Im iranischen Strafrecht sind also körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 5.2.2021). Auf die Anwendung der Vergeltungstrafen (qisas) der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung kann der Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diya) verzichten (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021). Unter Rohanis Präsidentschaft hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 5.2.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diya verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 5.2.2021).
Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 5.2.2021).
Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).
Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 5.2.2021).
Rechtsschutz ist nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen. Üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 5.2.2021).
Sicherheitsbehörden
Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten, und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - IRGC), welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Die Revolutionsgarde und die nationale Armee (Artesh) sorgen für die externe Verteidigung. Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Trotzdem können Angehörige der Sicherheitskräfte Misshandlungen begehen, ohne befürchten zu müssen, bestraft zu werden (US DOS 30.3.2021). Organisatorisch sind die Basij den Revolutionsgarden unterstellt und ihnen gehören auch Frauen an (AA 5.2.2021). Basijis haben Stützpunkte unter anderem in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 11.2021).
Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst (AA 5.2.2021). Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden und den Basij unterstützt. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BS 2020).
Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den Revolutionsgarden (BS 2020). Diese nehmen eine Sonderrolle ein, ihr Auftrag ist formell der Schutz der Islamischen Revolution. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben die Revolutionsgarden neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 5.2.2021). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 3.3.2021). Sie betreiben den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der Revolutionsgarden Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist also aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Ex-Präsident Hassan Rohani versuchte zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen, dies gelang ihm jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BS 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland ausgebildet (Tagesspiegel 8.6.2017).
Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Beobachtung und Ausübung von Druck auf die politische Opposition zu. Das Geheimdienstministerium bedient sich dabei überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz (AA 26.2.2020).
Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem 'Hohen Rat für den Cyberspace' beschäftigt sich die iranische Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 5.2.2021).
Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete (BS 2020). Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 30.3.2021). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).
Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 11.2021).
Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind psychische und physische Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, durchaus üblich (AA 5.2.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, DIS 7.2.2020). Folter ist in Iran weit verbreitet (ÖB Teheran 11.2021) und wird Berichten zufolge von einer Reihe von Akteuren wie dem polizeilichen Nachrichtendienst, dem Geheimdienstministerium (HRC 14.5.2021), den Islamischen Revolutionsgarden, der Polizei (HRC 14.5.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021) als auch in Gefängnissen ausgeführt (ÖB Teheran 11.2021). Dies betrifft vorrangig nicht-registrierte Gefängnisse, aber auch offizielle Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht und in welchem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 5.2.2021). Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet, vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Zudem wurden 2020 mindestens 160 Personen zu Peitschen- bzw. Stockhieben verurteilt, sowohl wegen Diebstahls oder Überfällen als auch wegen Handlungen, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z.B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche oder einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen sowie Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Männer als auch Frauen anwesend waren. In vielen Fällen wurden die Auspeitschungen vollstreckt (AI 7.4.2021). Berichten zufolge unterhalten Behörden abseits des nationalen Gefängnissystems auch noch inoffizielle, geheime Gefängnisse und Haftanstalten, in denen Missbrauch stattfindet (US DOS 30.3.2021).
Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen - teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 10.2020; vgl. US DOS 30.3.2021).
Die Tatsache, dass die Justiz bei ihren Ermittlungen in hohem Maße auf Geständnisse angewiesen ist, scheint ein wichtiger Anreiz für Folter zu sein (HRC 14.5.2021). Obwohl das iranische Recht die Verwendung erzwungener Geständnisse vor Gericht verbietet, zeigen Zeugenaussagen, dass Richter sich einerseits häufig weigern, Foltervorwürfen nachzugehen und sich andererseits auf erzwungene Geständnisse als Beweismittel für eine Verurteilung verlassen (HRC 14.5.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 3.3.2021).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die iranische Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene 'Hohe Rat für Menschenrechte' untersteht unmittelbar der Justiz. Das Gremium erfüllt allerdings nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten 'Pariser Prinzipien' (AA 5.2.2021).
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR)
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) (ICCPR)
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit islamischem Recht) (CRC)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (CRC-OP-SC)
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)
Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
UNESCO Konvention gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen
UN-Apartheid-Konvention
Internationales Übereinkommen gegen Apartheid im Sport (AA 5.2.2021)
Iran hat folgende UN-Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert:
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)
Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention (OP-CAT)
Zweites Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR)
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)
Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CED)
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (CRC-OP-AC) (unterzeichnet aber nicht ratifiziert)(AA 5.2.2021).
Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 12.2020a). Die tiefe wirtschaftliche und politisch Krise Irans hat Auswirkungen auf die Einhaltung der Menschenrechte (BAMF 5.2021). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: Hinrichtungen für Verbrechen, die nicht dem internationalen Rechtsstandard der 'schwersten Verbrechen' entsprechen und ohne einen fairen Prozess; rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen und Folter durch Regierungsbeamte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; systematische Inhaftierungen, einschließlich Hunderter von politischen Gefangenen (US DOS 11.3.2020; vgl. AI 7.4.2021, FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Weiters gibt es unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, insbesondere der Revolutionsgerichte; Beschränkungen der freien Meinungsäußerung, der Presse und des Internets - einschließlich Gewalt, Androhung von Gewalt sowie ungerechtfertigter Festnahmen und Strafverfolgung gegen Journalisten, Zensur, Blockieren von Webseiten und Kriminalisierung von Verleumdungen; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der politischen Beteiligung durch willkürliche Kandidatenprüfung; weit verbreitete Korruption auf allen Regierungsebenen; rechtswidrige Rekrutierung von Kindersoldaten durch Regierungsakteure zur Unterstützung des Assad-Regimes in Syrien; Menschenhandel; Gewalt gegen ethnische Minderheiten; strenge staatliche Beschränkungen der Rechte von Frauen und Minderheiten; Kriminalisierung von sexuellen Minderheiten sowie Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltdrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten beinhalten; und schließlich das Verbot unabhängiger Gewerkschaften (US DOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2021). Die Regierung unternimmt kaum Schritte, um verantwortliche Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Viele dieser Missstände sind im Rahmen der Regierungspolitik zu verantworten. Straffreiheit ist auf allen Ebenen der Regierung und der Sicherheitskräfte weit verbreitet (US DOS 30.3.2021).
Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 iStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des iStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr, der Spionage beschuldigt zu werden (AA 5.2.2021). Das Regime geht in den letzten Jahren immer wieder hart gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivistinnen und gegen religiöse und ethnische Minderheiten vor (ÖB Teheran 11.2021). Auch Umweltaktivisten müssen mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen (BS 2020; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Juni 2020 waren 211.000 Personen inhaftiert, womit die Gefängnisse mehr als zweieinhalbmal überbelegt waren (ÖB Teheran 11.2021). Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge auf Gängen, am Boden oder in Gefängnishöfen schlafen müssen (US DOS 30.3.2021). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet wird über unzureichende Ernährung, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann, und die Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 11.2020; vgl. US DOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, AI 7.4.2021). Im Allgemeinen verschlechterten sich die Haftbedingungen während der COVID-19-Pandemie erheblich (US DOS 30.3.2021; vgl. HRC 14.5.2021). Politische Gefangene haben in den letzten Jahren wiederholt Hungerstreiks durchgeführt, um gegen Misshandlungen in Gewahrsam zu protestieren (FH 3.3.2021; vgl. US DOS 30.3.2021). Von Februar bis Mai 2020 ließen die Behörden als Reaktion auf die Corona-Pandemie etwa 128.000 Gefangene vorübergehend frei und begnadigten 10.000 weitere (AI 7.4.2021), um die Ausbreitung von COVID-19 in Gefängnissen zu verhindern. Berichten zufolge befanden sich nur sehr wenige politische Gefangene unter jenen, denen Urlaub gewährt wurde (FH 3.3.2021). Hunderte gewaltlose politische Gefangene waren von Begnadigungen und vorübergehenden Freilassungen ausgeschlossen (AI 7.4.2021). Mehrere Menschenrechtsverteidiger wurden unter der richterlichen Anordnung bezüglich COVID-19 freigelassen. In vielen anderen Fällen haben sich die Behörden trotz der Gesundheitsrisiken geweigert, Menschenrechtsverteidigern vorübergehende Freilassungen zu gewähren (HRW 13.3.2021). Die Zahl der Coronavirus-Infektionen in Gefängnissen dürfte höher sein als von den Behörden angegeben (FH 3.3.2021).
Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet - vor allem während Verhören (AI 7.4.2021). Regelmäßig versterben Menschen in Haft. Laut Berichten sind folgende Foltermethoden verbreitet: Elektroschocks, Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, Aufhängen mit dem Kopf nach unten, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen, Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, Verweigerung medizinischer Behandlung. Im August 2021 wurden Aufnahmen von Überwachungskameras des Evin-Gefängnisses in Teheran vom März 2021 veröffentlicht, auf denen schockierende Folter und Misshandlungen von Gefangenen durch Aufseher und andere Gefangene zu sehen sind. Der Justiz-Leiter besuchte das Gefängnis daraufhin und rief zu ordnungsgemäßer Behandlung von Gefangenen auf. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 11.2021).
Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch. Das Quarchak-Frauengefängnis in Teheran dürfte als ehemaliger Hühnerstall sanitär unzureichend sein (ÖB Teheran 11.2021).
Straflosigkeit bei Vergehen von Beamten ist weiterhin ein Problem. Berichten zufolge hat Folter zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt (AI 7.4.2021). Gefangene können Beschwerden bei den Justizbehörden einreichen, werden jedoch häufig mit Zensur oder Vergeltung in Form von Verleumdung, Schlägen, Folter und Verweigerung von medizinischer Versorgung und Medikamenten oder Urlaubsanträgen sowie Anklage wegen zusätzlicher Straftaten konfrontiert (US DOS 30.3.2021).
Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse. Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 5.2.2021). Im März und April 2020 protestierten Gefangene im ganzen Land mit Hungerstreiks und Aufständen, weil die Behörden nicht in der Lage waren, sie vor Corona-Infektionen zu schützen. Die Behörden reagierten mit rechtswidrigen Mitteln. Sie schlugen die Inhaftierten und beschossen sie mit scharfer Munition, Metallkugeln und Tränengas, um die Proteste niederzuschlagen. Dies führte dazu, dass am 31. März 2020 im Sheiban-Gefängnis in Ahwaz in der Provinz Khuzestan mehrere Gefangene, die der arabischen Ahwazi-Minderheit angehörten, getötet und viele weitere verletzt wurden (AI 7.4.2021).
Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in 'sichere Häuser' gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021). Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi, der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest steht (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021).
Todesstrafe
Iran ist auch weiterhin eines der Länder, wo die Todesstrafe am häufigsten durchgeführt wird (HRW 13.1.2021; vgl. CSW 3.2021). In Bezug auf die Anzahl der jährlichen Hinrichtungen befindet sich Iran nach China weltweit an zweiter Stelle (FH 3.3.2021). Im Jahr 2020 wurden mindestens 267 Menschen hingerichtet (HRC 14.5.2021; vgl. AI 4.2021, HRW 13.1.2021), darunter neun Frauen (HRC 14.5.2021). Mindestens 25 Hinrichtungen erfolgten aufgrund von Anschuldigungen im Zusammenhang mit Drogen, eine aufgrund von Alkoholkonsum und mindestens 15 Hinrichtungen aufgrund der weitreichenden Anschuldigungen Moharebeh (Waffenaufnahme gegen Gott), Efsad-e Fel-arz (Korruption auf Erden) und Baghy (Rebellion gegen den Staat). Mindestens vier jugendliche Straftäter wurden hingerichtet (HRC 14.5.2021).
Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, 'Moharebeh' (Waffenaufnahme gegen Gott) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. HRW 13.1.2021, AA 5.2.2021). Des Weiteren terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslim mit einer Muslimin (AA 5.2.2021). Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In den letzten 20 Jahren ist es jedoch zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 5.2.2021).
Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mordes (AA 5.2.2021). Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung durchgeführt, allerdings in letzter Zeit nicht mehr öffentlich (ÖB Teheran 11.2021). Betroffen hiervon sind auch zum Tatzeitpunkt Minderjährige (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, HRC 14.5.2021, AI 7.4.2021, CSW 3.2021). Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei neun Jahren (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 5.2.2021) und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Mehreren zur Tatzeit Minderjährigen droht aktuell die Hinrichtung (AA 5.2.2021). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen, die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 5.2.2021). Selbst nach der Hinrichtung durch das Regime werden repressive Maßnahmen gegen Angehörige fortgesetzt. Hingerichtete werden weit entfernt von ihrem früheren Wohnort begraben, manchmal ohne Benachrichtigung der Angehörigen. Totenfeiern sowie Grabbesuche für Regimegegner werden aufgelöst (ÖB Teheran 11.2021).
Durch die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte Ende 2017 konnte Iran seit 2018 die Zahl der Hinrichtungen etwa halbieren. Über gewalttätige Drogenstraftäter und diejenigen, die mehr als 100 Kilo Opium oder zwei Kilo industrielle Rauschgifte produzieren oder verbreiten, wird weiterhin die Todesstrafe verhängt (ÖB Teheran 11.2021). Laut anderer Quelle liegt die Grenze bei 50 Kilogramm 'traditioneller Drogen' (AA 5.2.2021). Diese Gesetzesänderungen führten zu einer Überprüfung der Todesstrafe für Tausende von Häftlingen (FH 3.3.2021). Das neue Gesetz gilt rückwirkend, sodass dadurch etwa 2.000 bis 5.000 bereits zum Tode Verurteilte von der Todesstrafe verschont bleiben könnten (AA 5.2.2021). Ca. 9% aller Exekutionen stehen in Verbindung mit Drogenvergehen (AI 4.2021).
Todesstrafen für Frauen und Mädchen liegen oft Morde an ihren Ehemännern zugrunde, die sie in Selbstverteidigung nach langjährigem Missbrauch begehen (ÖB Teheran 11.2021).
Regelmäßig gehen der Todesstrafe ein unfaires Verfahren und Misshandlung (erzwungene Geständnisse) voraus (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 7.4.2021, US DOS 30.3.2021). Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom 'Geschädigten' gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen. Seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 11.2021).
Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch Förderung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern, und es werden z.B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt (ÖB Teheran 11.2021).
Religionsfreiheit
In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als 'mohareb' (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 5.2.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 3.2021). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 5.2.2021). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, BAMF 3.2019) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 3.3.2021). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021).
Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Open Doors 2021). Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Baha'i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021).
Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI 7.4.2021).
Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021).
Personen, die sich zum Atheismus bekennen, laufen Gefahr, willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt oder wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 7.4.2021; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021).
Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen
Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel 'mohareb' ('Waffenaufnahme gegen Gott'), 'mofsid-fil-arz/fisad-al-arz' ('Verdorbenheit auf Erden'), 'Handlungen gegen die nationale Sicherheit' (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), 'Organisation von Hauskirchen' und 'Beleidigung des Heiligen', wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 5.2.2021). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige 'offizielle' Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt (AA 12.1.2019).
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers, zur Konfession, Volksgruppenzugehörigkeit sowie (Hoch-)Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm vorgelegten Dokumenten sowie seinen glaubwürdigen Angaben im Zuge des Verfahrens. Diese waren im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Dass im Hinblick auf seine Tätigkeit für ein staatliches, der iranischen Atomenergiebehörde unterstehendes Unternehmen im Verfahren bis einschließlich dem Bescheid des Bundesamts von einer Tätigkeit für eine Firma die Rede war, konnte der Beschwerdeführer auf überzeugende Weise mit Verständigungsproblemen und Protokollierungsfehlern erklären. Auch das Bundesamt äußerte in der Beschwerdeverhandlung keine Zweifel an den Beschäftigungsverhältnissen, wie sie in der Beschwerde dargetan wurden.
Die Feststellungen zu den Publikationen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und den beispielhaft von ihm vorgelegten Artikeln.
Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsland und zur Einreise nach Österreich beruhen ebenfalls auf dem diesbezüglich glaubwürdigen, widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Angehörigen, deren wirtschaftlicher Situation und den bestehenden Kontakten ergaben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.
2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthalts im Bundesgebiet und des Bezugs von Leistungen aus der Grundversorgung gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungs-Informationssystem.
Die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Deutschkursen sowie an einem Werte- und Orientierungskurs war auf Grundlage der von ihm vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben festzustellen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich an der Universität studiert, ergab sich aus seinen glaubwürdigen Angaben sowie aus der von ihm vorgelegten Studienbestätigung.
Seine gemeinnützigen Tätigkeiten waren basierend auf den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben festzustellen. Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten des Beschwerdeführers gründen sich auf die vorgelegten Empfehlungsschreiben mehrerer Privatpersonen sowie auf den Umstand, dass er bei beiden Verhandlungen jeweils von einer Auskunfts- bzw. Vertrauensperson begleitet wurde, von denen eine im Zuge einer Befragung angab, mit dem Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu pflegen.
2.4. Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer war auf Grundlage der Einsichtnahme in das Strafregister festzustellen.
2.5. Die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit in der Atomenergieanlage waren auf Grundlage seines glaubwürdigen Vorbringens in Zusammenschau mit den vorgelegten Dokumenten zu treffen. Zwar konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ihm von den Botschaften mehrerer Staaten die Ausstellung eines Visums verweigert und von der österreichischen Botschaft hingegen gewährt wurde. Dass er die besagten Visa tatsächlich beantragt hat, ist jedoch aus einem der von ihm vorgelegten Reisepässe ersichtlich. Weiters ist es dem Beschwerdeführer gelungen, die Beantragung der Ausstellung eines neuen Reisepasses trotz aufrechter, mehrjähriger Gültigkeit des zuvor ausgestellten Reisepasses schlüssig damit zu begründen, dass er die Visaanträge dadurch verschleiern wollte. Dass es abgesehen von der Hausdurchsuchung nach seiner Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden gekommen ist, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausdrücklich erklärt, dass er in strategische Entwicklungen der iranischen Atomforschung und insbesondere deren allfällige militärische Komponente in keiner Form involviert war. Seine Tätigkeiten waren auch nach eigenen Aussagen wissenschaftlich-technischer Natur und beschränkten sich im Wesentlichen auf die Kontrolle von Messergebnissen bei einer Anreicherungsanlage – nicht aber etwa auf deren Wartung/Betrieb oder gar das dahinterstehende Programm. Eine militärische Tangente ist auch seinen vorgelegten Aufsätzen nicht zu entnehmen und wurde sie auch nicht behauptet.
Die substanzielle Problematik, im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland in den Fokus der Sicherheitskräfte zu geraten, ergibt sich aus seinem Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen. Da der Beschwerdeführer in einem für die iranische Regierung grundsätzlich hochsensiblen Bereich gearbeitet hat (auch wenn er dort nicht an hochsensible Informationen gelangte), durch die angestrebte Teilnahme an internationalen Konferenzen und die Publikation von Artikeln in internationalen Fachzeitschriften Kontakte ins Ausland aufweist und seit seiner prompten Ausreise bereits mehrere Jahre lang im Ausland lebt, ist von einer erhöhten Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden bei der Rückkehr auszugehen. Dazu kommt die fortschreitende Problematik des mittlerweile nur noch rudimentär beachteten „Atomabkommens“ und der Regierungswechsel hin zu einem deutlich weniger konsensualen und auf Ausgleich bedachten Präsidenten. Die innenpolitische Situation hat sich damit gegenüber dem Zeitpunkt der Ausreise angespannt.
Die Feststellungen zur Abkehr des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben und zu seinem Religionsaustritt stützen sich auf sein insgesamt überzeugendes Vorbringen sowie die vorgelegte Religionsaustrittsbestätigung. Dennoch war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Konfessionslosigkeit in seinem Herkunftsland keine Verfolgung droht, da er selbst angegeben hat, vor seiner Ausreise seine innere Überzeugung problemlos für behalten und von den iranischen Behörden diesbezüglich unbehelligt gelebt zu haben. Auch mit seinen sozialen Kontakten in Österreich unterhält sich der Beschwerdeführer nicht über seine atheistische Einstellung, sodass das offene Ausleben dieser Überzeugung für ihn offenbar bloß eine untergeordnete Rolle spielt. Es ist folglich davon auszugehen, dass er sich im Falle seiner Rückkehr in den Iran wie vor seiner Ausreise oberflächlich an die vorherrschenden religiösen Vorschriften halten würde, ohne dabei einer starken inneren Überzeugung zuwiderhandeln zu müssen, und dass sein in Österreich erfolgter Austritt aus der Glaubensgemeinschaft unbemerkt bleiben würde. Diese ist im Übrigen ein religionsrechtliches österreichisches Spezifikum, dessen Aussagekraft überschaubar ist.
2.4. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsland stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsland Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zu den wiedergegebenen Länderberichten Stellung zu nehmen. Sie traten den Länderfeststellungen nicht entgegen.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist mit hinreichend maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsland aus Gründen der ihm unterstellten politischen Gesinnung beziehungsweise einer Spionage gegen seinen Herkunftsstaat verfolgt zu werden, wohlbegründet ist. Ihm droht im Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität aufgrund ihm unterstellter Spionage.
Vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit für ein der Atomenergiebehörde unterstehendes, staatliches Unternehmen, seiner zumindest grundsätzlich einschlägigen Ausbildung sowie seiner Auslandskontakte und der innenpolitischen Entwicklung des Iran seit 2018, insbesondere aber seit 2021 besteht ein objektivierbares „real risk“, dass er im Falle seiner Rückkehr wegen unterstellter Spionage und einer zumindest unterstellten politischen Gesinnung von Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität betroffen wäre. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, nie politisch aktiv gewesen zu sein und es – unstrittig – vor seiner Ausreise zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen ist.
3.2.4. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bietet sich dem Beschwerdeführer nicht, da die iranische Regierung im gesamten Staatsgebiet die Herrschaftsgewalt ausübt und der Beschwerdeführer somit in keiner Region vor der zu befürchtenden staatlichen Verfolgung sicher wäre.
3.2.5. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. 6 Zu allfälligen Asylausschlussgründen und der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers:
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Es liegen keine der anderen in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor. Auch seitens des Bundesamtes wurden solche Gründe nicht thematisiert.
3.3. Da kein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Auf Grund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten waren die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos – gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
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