Bundesverwaltungsgericht G307 2251792-7

G307 2251792-7Tribunal Administrativo Federal29 de jul. de 2022

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Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

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Bundesverwaltungsgericht G307 2251792-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2022:G307.2251792.7.00

Spruch

G307 2251792-7/10E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.07.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Marokko, vertreten durch 1. die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien sowie 2. die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung in 1010 Wien gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zu BFA-Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der betroffene Fremde (BF) reiste am XXXX .2021 ohne gültiges Reisedokument rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Im Zuge der Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion (PI) XXXX konnte der BF weder ein gültiges Reisedokument noch den Bestand notwendiger finanzieller Mittel für die längerfristige Sicherung seines Lebensunterhalts nachweisen. Der BF wurde am XXXX .2021 um 21:30 Uhr auf der PI XXXX festgenommen.

2. Am 28.10.2021 wurde gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme sowie ein solches zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments (HRZ) eingeleitet.

3. Mit Bescheid des BFA 29.10.2021 zu Zahl XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 27.11.2021 in Rechtskraft.

4. Im Zuge der Anhaltung fanden bis zum gegenständlichen Verfahren vor dem erkennenden Gericht sechs amtswegige Prüfungen der Anhaltung des BF in Schubhaft statt, in deren Rahmen deren Aufrechterhaltung als verhältnismäßig angesehen wurde.

5. Am 21.07.2022 fand eine weitere mündliche Verhandlung im amtswegigen Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der Sprache Arabisch beigezogen wurde. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

6. Am 25.07.2022 begehrte die im Spruch angeführte zweite Rechtsvertretung (RV 2) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Marokkos und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes.

1.2. Am XXXX reiste der BF, ohne ein für die Einreise gültiges Dokument vorweisen zu können, nach Österreich ein.

Aufgrund dessen und in Ermangelung des Besitzes der notwendigen finanziellen Mittel für seinen Aufenthalt wurde ihm gegenüber mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

1.3. Der BF leidet an keinen schweren Erkrankungen und verfügt weder über familiäre, berufliche, sprachliche, soziale noch sonstige Anknüpfungspunkte im Inland. Des Weiteren kann er auf keine ausreichenden Unterhaltsmittel zurückgreifen, wobei er im Zeitpunkt seiner Einreise € 30,00 bei sich hatte. Zudem kann der BF auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft im Bundesgebiet zurückgreifen.

1.4. Am XXXX stellte er erstmals einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, um in Österreich eine „vorläufige Unterkunft in einem Camp“ zu erlangen und hier zu bleiben, damit er einer Beschäftigung nachgehen könne. Als Fluchtgrund führte der BF seine Arbeitslosigkeit in Marokko sowie die Absicht ins Treffen, in Österreich erwerbstätig sein zu können, um seine Kinder im Herkunftsstaat zu versorgen. Außerdem könne er mit Hilfe eines „Freundes“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb Arbeit finden. Als weiteren Einreisegrund brachte der BF ein Rückenproblem vor, dessen Behandlung er sich im Inland erhoffe, was er auch in der Verhandlung am 21.07.2022 bestätigte. Im Übrigen rundete er sein Fluchtvorbringen damit ab, er wolle seinen Bruder, welcher im Rollstuhl „sitze“, finanziell unterstützen.

1.5. Am wurde dieser Antrag mit Bescheid des BFA in erster Instanz abgewiesen und mit dieser Entscheidung eine Rückkehrentscheidung verbunden. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

1.6. Der BF ist nicht gewillt, Österreich freiwillig in Richtung seines Herkunftsstaates zu verlassen. Diesen Willen äußerte er auch in den vorangehenden Verhandlungen.

1.7. In der Schubhaft trat der BF drei Mal in den Hungerstreik, und zwar in der Zeit von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX .

1.8. In den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverhandlungen wie auch in der aktuellsten, gab der BF wiederholt an, dass er im Falle seiner Freilassung in ein anderes EU-Land weiterreisen wolle. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seinen diesbezüglichen Willen geändert hat.

1.9. Der BF zeigte sich bis dato bei der Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) unkooperativ. Eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat innerhalb der höchst möglichen Schubhaftdauer ist nicht ausgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Reisepass, Einreise, Festnahme, fremdenrechtlichem Status und Verfahren zur Erlangung eines HRZ getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenvorlage des BFA vom XXXX .2022, dem Inhalt der vergangenen Schubhaftprüfungen, den Ausführungen in der Verhandlung am 21.07.2022 und dem Aufgriffsbericht der PI XXXX .

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Asylverfahren folgen dem Inhalt des vorliegenden Aktes (Verfahren 1 bis 6) und jenem des Asylbescheides vom 01.. Der BF gab selbst (mehrmals) an, den Asylantrag nur deshalb gestellt zu haben, um in Österreich eine (vorübergehende) Unterkunft in einem Camp zu erlangen und hier arbeiten zu können.

Der BF bestätigte mehrfach, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und auf keine ausreichenden Existenzmittel zurückgreifen zu können. Dies spiegelt sich in der Auskunft des jüngsten Referentenportals wieder.

In allen Schubhaftüberprüfungsverfahren, so auch in der Verhandlung vom 21.07.2022, gab der BF unmissverständlich zu Protokoll, im Falle seiner Freilassung nach Frankreich, Italien oder Spanien weitereisen und nach Marokko nicht mehr zurückkehren zu wollen. Wenn der BF in der jüngsten Verhandlung meinte, er habe zwar seinen Willen geäußert, in die besagten Länder reisen zu wollen, Österreich solle ihm aber eine „Ausreiseaufforderung“ geben (VH-Protokoll Seite 5 drittvorletzter Absatz), so konnte er damit das Ansinnen, im Falle einer Freilassung ins EU-Ausland reisen zu wollen, nicht beiseiteschieben.

Des Weiteren hob der BF auch hervor, er werde im Falle der Freilassung einen Freund aufsuchen, der ihm einen Job in der Landwirtschaft besorgen werde. Der BF vermochte jedoch weder Namen noch Anschrift dieses „Freundes“ zu nennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).

Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Das Bundesamt hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.

Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er reiste ins Bundesgebiet ein, weil er in Marokko beschäftigungslos war, sich hier um eine Arbeit umsehen wollte, damit er seine Kinder in Marokko versorgen kann. Arbeit wolle er mit Hilfe eines „Freundes“ in einem landwirtschaftlichen Betrieb finden. Zudem habe er Österreich ausgewählt, um sein Rückenproblem behandeln zu lassen. Schließlich wolle er seinen – an den Rollstuhl gefesselten Bruder – finanziell unterstützen.

Sein offenbar missbräuchlicher, auf die Gewährung internationalen Schutzes abzielender Antrag vom XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 01abgewiesen; gleichzeitig erkannte das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Es fällt auf, dass der Asylantrag am XXXX , sohin mehr als 6 Monate nach Beginn der Schubhaft, gestellt wurde, weshalb anzunehmen ist, dass der BF beabsichtigte, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu vereiteln. Seinen Asylantrag begründete der BF damit, er wolle einerseits die Möglichkeit haben, legal eine Unterkunft beziehen zu können, andererseits hoffe er derart, legal in Österreich arbeiten zu können, um seine in Marokko zurückgebliebenen Kinder und seinen im Rollstuhl sitzenden Bruder zu unterstützen.

Der BF hat bislang keine ernstzunehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.

Sein Grenzübertritt ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der dafür vorgesehenen Kontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Aufgrund seines Vorverhaltens und der bislang gemachten Angaben kann im Falle der Entlassung auf freien Fuß davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt sein wird, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr ist mit seinem Untertauchen und auch mit der Ausreise in einen anderen EU-Staat zu rechnen.

Aus dem Verfahrensakt und aus der Stellungnahme des BFA vom 19.07.2022 ergibt sich, dass der BF zwar nicht mehr im Besitz seines Reisepasses ist, es jedoch eine Ablichtung des marokkanischen Reisepasses gibt, mit dem es möglich sei, die Identität des BF im Herkunftsstaat zu überprüfen und die Ausstellung eines HRZ zu erwirken. Er selbst wirkte bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bisher nicht mit. Rückführungen nach Marokko sind derzeit möglich, die letzte Rückführung (eines sogar ungeimpften Marokkaners) fand am XXXX .2022 statt.

Wäre der BF seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nachgekommen, hätte nach Ansicht des BFA eine Rückführung bereits von statten gehen können. Vielmehr versuchte der BF mit wiederholt angetretenen Hungerstreiks seine Freilassung zu erzwingen.

Es besteht die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er sich bis dato nicht willens zeigte, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

So hat er wiederholt angegeben, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Marokko zurückkehren, sondern illegal in andere EU-Länder weiterreisen wolle, um dort zu arbeiten. Hinzu tritt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen weiteren Aufenthalt ist.

Auch ist offenkundig, dass sich der BF bereits dreimal im Hungerstreik befunden hat, um seine Freilassung zu erzwingen.

Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken.

Der BF stellte am XXXX - nach über 6 Monaten Schubhaft - einen Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes. Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann eine Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Dieses Asylverfahren wurde in erster Instanz negativ beschieden und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem kam hervor, dass der BF den Asylantrag in Österreich nur gestellt hat, um hier arbeiten zu können und seine im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen zu unterstützen.

Der Herkunftsstaat des BF, Marokko, gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Verfahrensgegenständlich kann begründet angenommen werden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde und wurde dies von der belangten Behörde auch mittels eines Aktenvermerkes dokumentiert.

Die Abschiebung in den Herkunftsstaat Marokko erscheint aus derzeitiger Sicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich, zumal das HRZ-Verfahren mit Erfolgsaussicht betrieben wird und etwaige Verzögerungen der Nichtmitwirkung des BF bzw. der Hemmung durch den eingebrachten Asylantrag geschuldet waren.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF eine Unterkunftnahme bei einem „Freund“, von dem ihm lediglich eine Telefonnummer bekannt ist, nicht glaubhaft machen konnte – dies auch unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF und seinen wiederholten Angaben, dass er (illegal) in ein anderes EU-Land reisen und in Österreich oder in einem anderen EU-Land eine (illegale) Beschäftigung ausüben möchte.

Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, weil beim BF die erhebliche Gefahr besteht, er könnte sich des Zugriffs durch die Fremdenbehörde entziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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